Beschluss
35 L 239/24
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0819.35L239.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Vergabe eines Schulplatzes in der Jahrgangsstufe 1 der ...-Schule - ... -, einer Staatlichen Internationalen Schule Berlins - SISB -, im kommenden Schuljahr 2024/2025. Die minderjährige, im Dezember 2017 geborene Antragstellerin hat mit ihrem sinngemäßen Antrag vom 3. Juni 2024, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Schuljahr 2024/2025 in die ... in die Jahrgangsstufe 1 aufzunehmen, keinen Erfolg. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem (möglichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Antragstellerin mit ihrer Klage vom 3. Juni 2024 - VG 35 K 240/24 - Erfolg hätte (Anordnungsanspruch) und ihr durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund). Nach der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung hat die Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - bereits nicht glaubhaft gemacht, einen Anordnungsanspruch auf Aufnahme in die ... zu haben. Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 2024 verletzt die Antragstellerin jedenfalls im Ergebnis nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Rechtliche Grundlage für das Begehren der Antragstellerin ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP - in der zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung am 29. Mai 2024 gültigen Fassung (st. Rspr., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69.20 -, juris Rn.18 m.w.N.). In erster Linie ist mithin die Vorschrift des § 5a AufnahmeVO-SbP in der Fassung vom 16. Februar 2024 maßgeblich. Nach § 5a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufnahmeVO-SbP ist die ... eine SISB, in welche die Aufnahme in der Jahrgangsstufe 1 erfolgt. Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP werden in den SISB nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufgenommen. § 5a Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP regelt, dass bei den international mobilen Familien zwischen hochmobilen und mobilen Familien unterschieden wird. Nach Satz 2 der Vorschrift gelten Familien als hochmobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern; einmalige Auslandsaufenthalte begründen keine Hochmobilität. Familien gelten als mobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern (Satz 3). Die Zuordnung zur Personengruppe der international mobilen Familien setzt weiter voraus, dass die Erziehungsberechtigten das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Rahmen der Anmeldung des Kindes glaubhaft machen und schriftlich erklären, diese Voraussetzungen zu erfüllen (Satz 4). Ein- oder Auswanderungsabsichten begründen keine internationale Mobilität (Satz 5). Als dauerhaft in Berlin lebend werden solche Familien angesehen, bei denen zu erwarten ist, dass das angemeldete Kind seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben wird (Satz 6). Gemäß § 5a Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP nehmen die SISB im Rahmen der Einschulung Kinder auf, die Deutsch oder Englisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, wobei die Aufnahme von Kindern mit der Muttersprache Deutsch zusätzlich das Vorliegen mindestens passiver Kenntnisse in Englisch voraussetzt. Nach Satz 2 der Vorschrift ist ansonsten auch bei freien Kapazitäten keine Aufnahme möglich (Mindesteignung). § 5a Abs. 4 AufnahmeVO-SbP regelt, dass die für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen sind (Satz 1). Die Überprüfung der Sprachkenntnisse erfolgt durch die SISB (Satz 2). Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt in einem in Englisch oder in Deutsch geführten Test, je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, bei Kindern, die als bilingual angemeldet werden, in beiden Unterrichtssprachen (Satz 3). Muttersprachliche Kenntnisse liegen bei Kindern vor, die in diesem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreichen (Satz 4). Die passiven Englischkenntnisse werden grundsätzlich in einem gesonderten Test festgestellt und liegen vor, wenn Kinder in diesem Test mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte erreichen (Satz 5). Bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, aber keine muttersprachlichen Englischkenntnisse nachweisen konnten, liegen passive Englischkenntnisse dann vor, wenn sie in dem Test zur Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse mindestens 30 Prozent erreichen (Satz 6). Das an einer der beiden SISB erreichte Testergebnis gilt auch für die jeweils andere Schule (Satz 7). Die Wiederholung des Tests ist unzulässig (Satz 8). Maßgeblich für die Aufnahme sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse (Satz 9). Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Sprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, entscheiden unverzüglich nach Bekanntgabe der Testergebnisse, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll (Satz 10). In der Jahrgangsstufe 1 beträgt die Einrichtungsfrequenz nach § 5a Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP 20 Schülerinnen und Schüler. Im Rahmen der Einrichtung werden je Klasse zehn Plätze an Kinder vergeben, die dauerhaft in Berlin leben (Satz 2). Die übrigen zehn Plätze werden an Kinder aus international mobilen Familien vergeben (Satz 3). Innerhalb beider Platzkontingente stehen bei der Einrichtung der Klassen jeweils fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Erstsprache Deutsch und fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Erstsprache Englisch zur Verfügung (Satz 4). Können innerhalb eines Platzkontingents in einer Sprachgruppe nicht alle Plätze vergeben werden, werden sie der jeweils anderen Sprachgruppe dieses Platzkontingents zugeordnet (Satz 5). Bleiben im Platzkontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder Plätze in einer Sprachgruppe unbesetzt, werden diese dem Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien der jeweiligen Sprachgruppe zugeordnet (Satz 6). In dem Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien unbesetzt bleibende Plätze sind für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger nach Absatz 9 vorzuhalten (Satz 7). Gemäß § 5a Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP darf die Einrichtungsfrequenz nach Absatz 5 Satz 1 bis zur Entscheidung nach Satz 2 nicht überschritten werden, um die Aufnahme von Kindern aus dem Ausland kommender international mobiler Familien nach Satz 2 zu ermöglichen (Satz 1). Alle zwischen dem Abschluss des Auswahlverfahrens nach Absatz 5 und zwei Wochen vor dem Unterrichtsbeginn in der Jahrgangsstufe 1 eingehenden Bewerbungen werden gesammelt; die Vergabe der Plätze erfolgt entsprechend den Kriterien der Absätze 2, 3 und 8 (Satz 2). Für das Verfahren nach Satz 2 stehen zwei Plätze zur Verfügung, die sich aus der Differenz zwischen der Einrichtungsfrequenz nach Absatz 5 Satz 1 und der in Satz 5 dieser Vorschrift für die Jahrgangsstufe 1 festgesetzten Höchstfrequenz ergeben (Satz 3). Nach der Durchführung des Verfahrens nach Satz 2 freibleibende Plätze werden an Kinder aus international mobilen Familien entsprechend der Nachrückerliste vergeben (Satz 4). Die Höchstfrequenz je Klasse beträgt 22 Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 3 (Satz 5). § 5a Abs. 8 Sätze 1 und 2 AufnahmeVO-SbP regeln das Verfahren der Platzvergabe bei Übernachfrage im international mobilen Kontingent. Für das Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schüler erfolgt die Aufnahme gemäß § 5a Abs. 8 Satz 3 abweichend von § 55a Abs. 2 des Schulgesetzes ausschließlich durch Los, soweit die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler die Zahl der verfügbaren Plätze übersteigt. 2. Bedenken gegen die Vereinbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des § 5a AufnahmeVO-SbP in der maßgeblichen Fassung vom 16. Februar 2024 mit höherrangigem Recht bestehen nicht. Sowohl die Regelung des § 5a AufnahmeVO-SbP als auch die ihr zugrunde liegende Verordnungsermächtigung des § 18 Abs. 3 SchulG genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen. a) Die formelle und materielle Verfassungskonformität der Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3 SchulG unterliegt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung keinen Zweifeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 6 ff. und vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69.20 -, juris Rn. 2 ff. sowie VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 - VerfGH 5/19 -, juris Rn. 15 ff.). b) Auch die die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der SISB regelnden Bestimmungen des § 5a AufnahmeVO-SbP sind - jedenfalls soweit sie die Antragstellerin betreffen und damit entscheidungserheblich sind - verfassungsgemäß. § 18 Abs. 3 SchulG ermächtigt dazu, vom Schulgesetz abweichende Regelungen hinsichtlich der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Schule zu treffen, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert. aa) Die Regelungen des § 5a AufnahmeVO-SbP zur Aufnahme an den SISB weichen von § 55a Abs. 1 und 2 SchulG ab, der die Vergabe von Plätzen an den Regelgrundschulen regelt. Die Verteilung der Plätze an den Regelgrundschulen erfolgt nach der Rangfolge Einschulungsbereich, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern in der Schule, Schulprogramm, wesentliche Betreuungserleichterungen, Losentscheid. Anders als bei den Regelgrundschulen werden für die Aufnahme an den SISB zwei unterschiedliche Kontingente gebildet, nämlich zum einen Kinder aus international mobilen Familien und zum anderen Kinder aus Familien, die dauerhaft in Berlin leben. Die Zugehörigkeit zur Gruppe der international mobilen Personen muss schriftlich erklärt und glaubhaft gemacht werden. Die beiden gleich großen Kontingente werden jeweils zur Hälfte mit Kindern besetzt, die Deutsch bzw. Englisch altersgemäß als Muttersprache beherrschen. Bei Übernachfrage im Kontingent für dauerhaft in Berlin lebende Schülerinnen und Schüler erfolgt die Platzvergabe abweichend von § 55a Abs. 2 SchulG ausschließlich durch Losverfahren. Geschwisterkinder werden daher in diesem Kontingent nicht vorrangig berücksichtigt. Darüber hinaus werden Plätze für in späteren Schuljahren zu erwartende Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger aus international mobilen Familien freigehalten. bb) Das besondere pädagogische und organisatorische Konzept der ... erfordert eine von § 55a Abs. 1 und 2 SchulG abweichende Regelung der Aufnahmekriterien. (1) Die SISB sind aus einem Schulversuch hervorgegangen, der von der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport mit Schreiben vom 28. September 2000 genehmigt und bis zum Ablauf des Schuljahres 2015/2016 befristet wurde (VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 - 180/06 -, juris Rn. 2). Ursprünglich verfolgte die Schule das Konzept, Kindern aus hochmobilen Familien ein Schulangebot zu machen, das drohende Nachteile durch ständige Schulwechsel ausgleicht. Neben der Bilingualität und der Internationalität der Schule sollte diesen Kindern ein möglichst stabiles schulisches Umfeld geboten werden, um ihnen den von vornherein nur befristetem Schulbesuch zu erleichtern. Die Schule sollte zudem mit anderen internationalen Schulen dieser Art im Ausland vergleichbar sein (vgl. Abgeordnetenhaus-Vorlage der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung, Seite 10; VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 - 5/19 -, juris Rn. 40). Als hochmobil galten damals wie heute Familien, die ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel nicht mehr als vier Jahren nicht nur kurzfristig ins Ausland verlegen. Die Verwirklichung dieses Konzeptes erforderte es nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, - abweichend von § 55a Abs. 1 und 2 SchulG - die Aufnahme von der sprachlichen Eignung der Schulkinder abhängig zu machen und zur Sicherung der Kontinuität in den Klassen neben Kindern aus hochmobilen Familien auch Kinder aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufzunehmen, mithin Kontingente zu bilden. Dass die entsprechenden Regelungen in § 5a AufnahmeVO-SbP alte Fassung geeignet, erforderlich und angemessen waren und die Bewerberkinder und ihre Eltern insbesondere nicht in ihrem Grundrecht auf gleichberechtigten Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen verletzten, entsprach ebenfalls ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 6 ff. und vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69.20 -, juris Rn. 2ff. sowie VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 - VerfGH 5/19 -, juris Rn. 13 ff. und 40 ff.). (2) Der Verordnungsgeber hat für das kommende Schuljahr 2024/2025 eine Anpassung des pädagogischen und organisatorischen Konzeptes der SISB beschlossen. Mit der Zehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung hat die Vorschrift des § 5a AufnahmeVO-SbP ihre aktuelle Fassung vom 16. Februar 2024 erhalten. Hintergrund der Änderung ist, dass die Kontingente für Kinder aus hochmobilen Familien nicht mehr ausgeschöpft worden sind. Der Verordnungsgeber hat sich daher entschlossen, die Zugangsberechtigung dahingehend zu erweitern, dass zusätzlich auch mobile Familien, die ihren Lebensmittelpunkt zwar nicht regelmäßig, zumindest aber einmalig ins Ausland verlagern wollen, privilegiert aufgenommen werden sollen (vgl. Abgeordnetenhaus-Vorlage der Zehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung, Seite 11 f.). Dementsprechend hat der Verordnungsgeber das bisherige Kontingent „hochmobile Familien“ erweitert zu einem neuen Kontingent der „international mobilen Familien“, während das Kontingent der „dauerhaft in Berlin lebenden Familien“ im Wesentlichen unverändert fortbesteht. Zu dem neuen Kontingent zählen zum einen - wie bisher - hochmobile Familien und zum anderen gemäß § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP mobile Familien, die ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren ins Ausland verlagern. Nach Satz 5 begründen Ein- oder Auswanderungsabsichten keine internationale Mobilität. Aus der Neufassung der Vorschrift ergibt sich, dass für die Berücksichtigung als mobile Familie im international mobilen Kontingent künftig - anders als bei hochmobilen Familien (vgl. zur Definition: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 89/21 -) - eine einmalige Verlagerung des Lebensmittelpunktes ins Ausland ausreicht; mehrfache Wohnsitzverlagerungen an verschiedene ausländische Orte sind hingegen nicht mehr erforderlich. Dem Verordnungsgeber, dem ein weiter, gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer organisatorischer Gestaltungs- und Wertungsspielraum zusteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 9; vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 - juris Rn. 13; vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 - juris Rn. 3), steht es grundsätzlich frei, ein bestehendes pädagogisches oder organisatorisches Konzept für eine Schule mit besonderer pädagogischer Prägung, hier für die SISB, weiterzuentwickeln und an neue Bedürfnisse und veränderte Gegebenheiten anzupassen. Er muss sich dabei allerdings im Rahmen des § 18 Abs. 3 SchulG bewegen, darf nur von zutreffenden Tatsachen ausgehen und keine sachfremden Erwägungen anstellen. Bei Anlegung dieser Maßstäbe bestehen keine Bedenken gegen das neue pädagogische und organisatorische Konzept der SISB. Die Feststellung des Verordnungsgebers, dass das hochmobile Kontingent in den vergangenen Jahren zu wenig in Anspruch genommen wurde und deshalb Plätze unbesetzt geblieben sind, ist nicht zu beanstanden und der Kammer im Übrigen aus den vergangenen Jahren bekannt. Die Absicht des Verordnungsgebers, künftig neben hochmobilen auch „einfach“ mobilen Kindern im oben genannten Sinne - deren Lebenslauf ebenfalls besondere Anforderungen bereithält - künftig einen (weiteren) adäquaten Bildungsweg zu eröffnen, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Es liegt auf der Hand, dass die Erweiterung des Kreises der anspruchsberechtigten Bewerberkinder grundsätzlich geeignet ist, den Zulauf zu dem jeweiligen Kontingent zu erhöhen. Auch für Kinder aus mobilen Familien spielt die internationale schulische Anschlussfähigkeit eine große Rolle, wenn auch nicht in dem Maße wie für die hochmobile Gruppe. Für die schulische Entwicklung der Kinder beider Gruppen ergeben sich durch die Wohnsitzverlagerung(en) ins Ausland zahlreiche parallele Probleme, so dass die Einbeziehung mobiler Familien als konsequente Weiterentwicklung des SISB-Konzepts erscheint und dessen Charakter nicht verändert. Soweit die Antragstellerin sinngemäß einwendet, die Verordnungsregelung sei ungeeignet und daher nicht mehr von der Verordnungsermächtigung gedeckt, kann dem nicht gefolgt werden. Allein der Umstand, dass in diesem Jahr nicht so viele Aufnahmeanträge eingegangen sind, dass alle Plätze des Kontingents für Kinder aus international mobilen Familien vergeben werden konnten, belegt (noch) nicht die Ungeeignetheit der Neuregelung. Vielmehr ist dem Verordnungsgeber ein gewisser Zeitraum zuzubilligen, in dem er die Entwicklung der Bewerberzahlen unter der neuen Regelung beobachten und das neue Konzept erproben kann. Zudem weist der Antragsgegner in einigen Verfahren zu Recht daraufhin, dass das geänderte und hinsichtlich der anspruchsberechtigten Familien mit internationalem Bezug erweiterte Konzept zunächst allgemein bekannt werden muss, was naturgemäß nicht unmittelbar mit der Veröffentlichung des geänderten Verordnungstextes geschieht, sondern vor allem auch durch die Öffentlichkeitsarbeit der SISB und die sog. Mund-zu-Mund-Propaganda. Erwägungen zur (fehlenden) Tragfähigkeit der neuen Regelung, die von einigen Antragstellern aus der geringen Inanspruchnahme des hochmobilen Kontingents in den vergangenen Schuljahren abgeleitet werden, überzeugen ebenfalls nicht. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit beziehen sich auf ein Kontingent, das es so nicht mehr gibt, und haben schon deshalb keine Aussagekraft im Hinblick auf das neu geschaffene erweiterte Kontingent bzw. das aktuelle Schulkonzept. Wenn einzelne Antragsteller der Auffassung sind, die Bildung der beiden Kontingente „international mobil“ und „dauerhaft in Berlin lebend“ sei ungeeignet, je zur Hälfte eine „internationale“ und eine „sesshafte“ Schülerschaft zu gewinnen, so verkennen sie das Schulkonzept. Es geht nicht darum, ein nicht näher definiertes „internationales“ Publikum anzusprechen, sondern Kindern aus international mobilen Familien, für die mindestens ein Auslandsaufenthalt vorgesehen ist, einen für sie adäquaten Bildungsweg zu eröffnen. cc) Die Gruppe der international mobilen Familien ist auch hinreichend bestimmt. Der Verordnungsgeber hat in § 5a Abs. 2 Sätze 1 bis 3 AufnahmeVO-SbP definiert, welche Familien als international mobil anzusehen sind. Dazu gehören hochmobile Familien im Sinne des Satzes 2 und darüber hinaus mobile Familien, die ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren ins Ausland verlagern (Satz 3). Die Vorschrift ist nicht deshalb zu unbestimmt, weil nicht geregelt ist, für welchen Zeitraum bei mobilen Familien ein Auslandsaufenthalt beabsichtigt sein muss. Aus dem Kriterium der „Verlagerung des Lebensmittelpunkts“ ergibt sich, dass jedenfalls Auslandsaufenthalte von unerheblicher Dauer nicht unter die Definition fallen dürften. Die Behauptung einiger Antragsteller, dass im Ergebnis nur solche Familien als international mobil anerkannt würden, in denen ein Elternteil im diplomatischen Rotationssystem tätig sei, ist weder belegt noch sonst nachvollziehbar. Ebenso wenig überzeugt der Einwand, dass ein Nachweis zukünftiger Auslandsaufenthalte entbehrlich sei bzw. die bloße Absichtserklärung der Eltern ausreichen solle. Es liegt auf der Hand, dass eine objektive Prüfung des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen nur auf der Grundlage hinreichend substantiierter und glaubhaft gemachter Angaben der Eltern der Bewerberkinder erfolgen kann. Andernfalls bestünde eine nicht unerhebliche Missbrauchsgefahr. Der Rechtsbegriff der Glaubhaftmachung ist zudem hinreichend bestimmt (vgl. §§ 294 ZPO i.V.m. 26 VwVfG). Etwaige - von einigen Antragstellern gerügte - zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der internationalen Mobilität durch den Antragsgegner stellen das Konzept nicht als solches in Frage, sondern unterliegen der gerichtlichen Überprüfung im Einzelfall (s.u.). dd) Nachdem die Kammer festgestellt hat, dass das für die SISB neu geschaffene Schulkonzept keinen Bedenken begegnet, überzeugen auch die weiteren Einwände gegen die Vereinbarkeit der Vorschrift mit höherrangigem Recht nicht. Wie bereits ausgeführt, stellt sich die Einbeziehung von Kindern aus international mobilen Familien als konsequente Weiterentwicklung des bisherigen Schulkonzeptes dar, so dass die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der in § 5a AufnahmeVO-SbP a.F. vorgesehenen Sonderregelungen für die Aufnahme von Kindern in die SISB, die beibehalten wurden, uneingeschränkt übertragbar ist. Soweit nach dem neuen Konzept der SISB Kinder aus international mobilen Familien bevorzugt werden, ist dies mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, vereinbar. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die in § 5a Abs. 5 Satz 7 AufnahmeVO-SbP enthaltene Ermächtigung, Schulplätze im international mobilen Platzkontingent unbesetzt zu lassen und für zuziehende international mobile Familien freizuhalten, sowie im Hinblick auf die Geschwisterprivilegierung gemäß § 5a Abs. 8 Satz 1 AufnahmeVO-SbP und deren Nichtberücksichtigung und das Losverfahren gemäß § 5a Abs. 8 Satz 3 AufnahmeVO-SbP für dauerhaft in Berlin lebende Kinder. Auch im Hinblick auf den Schutz der Familie bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zu alldem: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 6 ff. und vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69.20 -, juris Rn. 2 ff. sowie VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 - VerfGH 5/19 -, juris Rn. 13 ff., 31 ff. und 40 ff.). Angesichts des gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren organisatorischen Gestaltungs- und Wertungsspielraums des Verordnungsgebers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 3) kann - anders als die Antragstellerin meint - eine Verpflichtung, alle freibleibenden Schulplätze aus dem Kontingent der international mobilen Familien an dauerhaft in Berlin wohnende Kinder zu vergeben, auch unter Berücksichtigung der Erhöhung der Höchstfrequenz je Klasse ab Jahrgangsstufe 4 (§ 5a Abs. 6 Satz 5 AufnahmeVO-SbP) nicht festgestellt werden. ee) Die Antragstellerin kann auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, die Neuregelung des Aufnahmeverfahrens für die SISB sei den Bewerberkindern und ihren Familien zum Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb des Anmeldezeitraums vom 9. bis 20. Oktober 2023 noch nicht bekannt gewesen (vgl. zum Anmeldezeitraum https://wangari-maathai-schule.de/anmeldung-1-klasse). Dies trifft zwar zu, da die aktuelle Fassung der maßgeblichen Vorschrift des § 5a AufnahmeVO-SbP erst im Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin vom 23. Februar 2024 verkündet wurde und am 19. Februar 2024 in Kraft getreten ist. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung (st. Rspr., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69.20 -, juris Rn.18 m.w.N.) am 29. Mai 2024 war die Vorschrift jedoch gültig. Dadurch, dass die Neuregelung nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft getreten ist, ist der Antragstellerin kein Nachteil entstanden. Im Aufnahmeantrag für die ... wurde - offenbar im Vorgriff auf die geplante Änderung des § 5a AufnahmeVO-SbP - bereits unter Ziffer 5.a) abgefragt, ob die Familie der Antragstellerin zur „international mobilen Personengruppe“ gehört, unter Ziffern 5.b) bis 5.d) waren Angaben zu möglichen Auslandsaufenthalten in der Zukunft oder der Vergangenheit zu machen und unter 5.e) war zu bestätigen, dass die Erziehungsberechtigten „die Information zur Hochmobilität auf der Homepage gelesen und verstanden“ haben. Ein Informationsblatt zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 für das Schuljahr 2024/2025, in dem die Begriffe „hochmobil“ und „mobil“ übereinstimmend mit den Regelungen des § 5a Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufnahmeVO-SbP in ihrer heute gültigen Fassung erläutert werden, war bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung wie auch heute noch auf der Homepage der ... zu finden (vgl. https://wangari-maathai-schule.de/wp-content/uploads/2023/10/Aufnahme-2024_25.pdf). Zwar stimmten die entsprechenden Angaben in dem Informationsblatt zum damaligen Zeitpunkt noch nicht mit den Regelungen der damals gültigen Rechtsvorschriften überein; entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat sich dieser seinerzeit unzutreffende Hinweis jedoch nicht zum Nachteil der Antragstellerin ausgewirkt. Die Behauptung der Antragstellerin, zahlreiche Familien hätten die im Anmeldezeitraum tatsächlich gültige Fassung des § 5a Abs. 1 und 2 AufnahmeVO-SbP gekannt und seien vorsorglich von der Fortgeltung der alten Fassung des § 5a Abs. 1 und 2 AufnahmeVO-SbP ausgegangen, ist erkennbar ins Blaue hinein aufgestellt. Insbesondere handelt es sich bei dem Vortrag, die betreffenden Familien hätten sich möglicherweise als dauerhaft in Berlin lebend bezeichnet, obgleich sie die Voraussetzungen für die internationale Mobilität erfüllten, um reine Mutmaßungen. Es erscheint auch fernliegend, dass etwa verunsicherte Bewerberfamilien anstatt sich bei der ... über die Hintergründe des (noch unzutreffenden) Informationsblattes zu erkundigen, in ihren Aufnahmeanträgen falsche Angaben gemacht haben. c) Die Kammer hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die Regelungen des § 5a Abs. 8 Sätze 1 und 2 AufnahmeVO-SbP in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfassungsgemäß sind. Da die Antragstellerin dem Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Familien zuzuordnen ist, kann sie sich nicht auf eine möglicherweise fehlerhafte Platzvergabe im Kontingent der international mobilen Familien berufen. Fehler können nur innerhalb des jeweiligen Kontingents geltend gemacht werden, darüber hinaus fehlt es an der Verletzung subjektiver Rechte (st. Rspr. z.B.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69.20 -, juris Rn. 13). 3. Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf glaubhaft gemacht, im kommenden Schuljahr 2024/2025 als Schulanfängerin in die ... aufgenommen zu werden. Der Antragsgegner hat im Ergebnis zu Recht im angefochtenen Bescheid mitgeteilt, dass die Antragstellerin nicht in die ... aufgenommen werden kann, weil sie nicht auf einen der freien Plätze in dem übernachgefragten Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Englisch“ ausgelost wurde. a) Der Antragsgegner führt zutreffend aus, dass an der ... nach Ziffer II Abs. 2 der Rahmenvorgaben der Schule besonderer pädagogischer Prägung vom 23. Januar 2019, die ab dem Schuljahr 2018/2019 gelten, zwei Züge eingerichtet werden (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2021 - VG 35 L 184/21 -, juris Rn. 30). Die Einrichtungsfrequenz in der Jahrgangsstufe 1 beträgt gemäß § 5a Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP 20 Schülerinnen und Schüler. Es stehen somit zunächst 40 Schulplätze in der Jahrgangsstufe 1 zur Verfügung. Im Rahmen der Einrichtung der Klassen werden gemäß § 5a Abs. 5 Satz 2 AufnahmeVO-SbP zehn Plätze pro Klasse an Kinder vergeben, die dauerhaft in Berlin wohnen. Die übrigen zehn Plätze werden an Kindern aus international mobilen Familien vergeben (Satz 3). Innerhalb dieser beiden Platzkontingente stehen jeweils fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Muttersprache Deutsch und fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Muttersprache Englisch zur Verfügung (Satz 4). Damit stehen in jedem der vier Kontingente („Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“, „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Englisch“, „International mobil, Muttersprache Deutsch“ und „International mobil, Muttersprache Englisch“) jeweils zehn Plätze zur Verfügung. Den verfügbaren Schulplätzen standen 70 Erstwunsch-Bewerbungen gegenüber, von denen sechs im Aufnahmeverfahren am 29. Mai 2024 nicht berücksichtigt wurden, weil die Kinder den Sprachtest nicht bestanden hatten (s. wegen der Einzelheiten die Antragserwiderung des Antragsgegners). Da nach Abzug dieser sechs Bewerberinnen und Bewerber noch immer eine Übernachfrage in den Kontingenten „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ (30 Bewerbungen auf zehn freie Plätze) und „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Englisch“ (27 Bewerbungen auf zehn freie Plätze) bestand, wurde insoweit ein Losverfahren durchgeführt. Bei dem am 29. Mai 2024 durchgeführten Aufnahmeverfahren wurde die Antragstellerin - als Bewerberin Nr. 29 - im Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Englisch" berücksichtigt. Die Antragstellerin erhielt dabei keinen der ersten zehn Plätze, sondern wurde auf Platz 16 der Nachrückerliste gelost. b) Ohne Erfolg machen einige Antragsteller geltend, die Aufnahmekapazität der ... sei mit zwei Zügen nicht erschöpft, es könne auch ein zusätzlicher, dritter Zug eingerichtet werden. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung besteht grundsätzlich kein subjektives Recht der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers auf Einrichtung weiterer Klassen bzw. auf Schaffung weiterer Kapazitäten. Dies gilt erst recht, wenn es sich - wie hier - um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung handelt, die freiwillig an Stelle der zuständigen Grundschule gewählt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 6 und 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 -, juris Rn. 3). Im Übrigen wäre das hinsichtlich der Ausgestaltung der ... als zweizügige Schule ausgeübte organisatorische Ermessen des Antragsgegners, das auch finanzielle Aspekte in den Blick nehmen darf, selbst dann nicht zu beanstanden, wenn es hier im Hinblick auf die Antragstellerin einer gerichtlichen Überprüfung unterläge (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 6). Auch in Bezug auf die aus Sicht einiger Antragsteller zu geringe Einrichtungsfrequenz des § 5a Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP von 20 Plätzen, zu denen zwei weitere (zunächst frei gehaltene) Plätze hinzukommen, fehlt es an einem subjektiven Recht der Antragstellerin. Abgesehen davon hält sich die Frequenz im Rahmen dessen, was der Verordnungsgeber bei der Einschulung in die zuständige Grundschule vorsieht. Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 der Grundschulverordnung - GsVO - variiert die Frequenz einer Klasse in der Schulanfangsphase je nach den dort genannten Umständen zwischen 21 und 26 Schülerinnen und Schülern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 7). c) Die Zuordnung der Antragstellerin zu den dauerhaft in Berlin ansässigen Bewerberkindern der englischen Sprachgruppe ist nicht zu beanstanden. Die Familie der Antragstellerin erfüllt nicht die in § 5a Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufnahmeVO-SbP genannten Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Gruppe der international mobilen Familien und macht dies auch nicht geltend. Zutreffend wurde die Antragstellerin der englischen Sprachgruppe zugeordnet. Sie wurde von ihren Eltern als bilingual angemeldet und beherrscht sowohl die englische als auch die deutsche Sprache auf dem Niveau einer Muttersprache, vgl. § 5a Abs. 4 AufnahmeVO-SbP. Dies ergibt sich aus den gemäß § 5a Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP im November 2023 durchgeführten einheitlich genehmigten Überprüfungen ihrer sprachlichen Kompetenzen. Die Verwendung des Tests „English Mother Tongue Language Test: Grade 1“ für die Überprüfung der sprachlichen Kompetenzen begegnet keinen Bedenken (s.u.).Die Eltern der Antragstellerin haben sich unmittelbar nach Bekanntgabe der Testergebnisse gemäß § 5a Abs. 4 Satz 10 AufnahmeVO-SbP für die Zuordnung zur englischen Sprachgruppe entschieden. d) Das am 29. Mai 2024 für die Vergabe der übernachgefragten Schulplätze in dem Kontingent der dauerhaft in Berlin ansässigen Bewerberkinder der englischen Sprachgruppe gemäß § 5a Abs. 8 Satz 3 AufnahmeVO-SbP durchgeführte Losverfahren leidet zwar an mehreren Fehlern. Diese wirkten sich im Ergebnis aber nicht zulasten der Antragstellerin aus. aa) Stehen weniger Schulplätze zur Verfügung als es geeignete Bewerberinnen und Bewerber gibt, so muss in einem Auswahl- und gegebenenfalls Losverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes nach sachgerechten Kriterien darüber entschieden werden, welche Kinder die verfügbaren Schulplätze erhalten sollen (vgl. bspw. Rux, Schulrecht, 6. Aufl., Rn. 807 ff., m. w. N.). Diese Vorgaben erfüllt das vorliegende Losverfahren. Es wurde sachgerecht und transparent durchgeführt. Der Antragsgegner hat ein Verfahren gewählt, das geeignet ist, Manipulationen auszuschließen und gleiche Loschancen sowie ein Zufallsergebnis zu gewährleisten. Hierzu hat er jedem Kind eine Nummer zugeordnet und für jedes Kind ein einzelnes Los erstellt. Die Lose befinden sich nach den Kontingenten geordnet im Original in der Hauptakte des Generalvorganges. Darüber hinaus wurde das Losverfahren nachvollziehbar protokolliert. Der Einwand, das Losverfahren sei von derart existenzieller Bedeutung, dass die Ordnungsgemäßheit durch mindestens einen externen Beobachter bestätigt werden müsse, greift nicht durch. Es besteht keine derartige gesetzliche Regelung zur Ausgestaltung des Losverfahrens. Auch anderweitig (etwa aus höherrangigem Recht) ist keine Pflicht zur Beiziehung externer Beobachter ersichtlich (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 -, juris Rn. 15). Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller liegt ein beachtlicher Fehler des Losverfahrens auch nicht deshalb vor, weil vom Antragsgegner keine Einverständniserklärungen gemäß der Anlage 1 der Rahmenvorgaben der Schule besonderer pädagogischer Prägung vom 23. Januar 2019 eingeholt worden sind. Ein Verstoß gegen die Rahmenvorgaben ist unbeachtlich, weil diese als (bloße) verwaltungsinterne Regelungen einzuordnen sind und keine Außenwirkung entfalten. Ein Verstoß gegen die Vorgaben der AufnahmeVO-SbP ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die nicht näher spezifizierte Voraussetzung einer schriftlichen Einverständniserklärung im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 4 AufnahmeVO-SbP wird bereits durch die von den jeweiligen Erziehungsberechtigten unterzeichneten Aufnahmeanträge erfüllt. Die Verwendung eines bestimmten Formulars ist nicht erforderlich (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2022 - VG 35 L 94/22 -, juris Rn. 36 ff.). bb) Im hier maßgeblichen Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Englisch“ wurde allerdings ein Mitbewerberkind am Losverfahren beteiligt, das die Voraussetzungen für die Aufnahme in diesem Kontingent nicht erfüllt. (1) Das Mitbewerberkind Nr. 8 wurde fehlerhaft dem Kontingent der dauerhaft in Berlin wohnenden Bewerberkinder zugeordnet, obwohl die Familie die Voraussetzungen der internationalen Mobilität gemäß § 5a Abs. 2 AufnahmeVO-SbP erfüllt. In dem Aufnahmeantrag vom 10. Oktober 2023 haben die Eltern zutreffend angegeben, zur international mobilen Personengruppe zu gehören. Es kann dabei dahinstehen, ob die Familie sogar als hochmobil im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO-SbP zu qualifizieren ist, wovon die Eltern des betreffenden Kindes ausgehen. Denn entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Familie - sofern sie die entsprechenden, hohen Anforderungen an die Hochmobilität nicht erfüllt - jedenfalls als „einfach“ mobil im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP einzuordnen. Die Eltern des betreffenden Kindes haben glaubhaft gemacht, dass die Familie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern wird. Sie erklärten hierzu, Berlin von September 2025 bis Juli 2027 aufgrund einer Tätigkeit der Mutter als Gastprofessorin an der Fakultät für D... derg... verlassen und für den genannten Zeitraum nach Peking umziehen zu müssen. Zur Glaubhaftmachung legten sie Bescheinigungen des aktuellen Arbeitgebers der Mutter sowie der vorgenannten Universität vor, die diese Angaben bestätigen. Es sind weder Anhaltspunkte ersichtlich, die durchgreifende Zweifel an einem Umzug der gesamten Familie nach Peking begründen würden, noch vermögen die Ausführungen des Antragsgegners in diesem Zusammenhang, wonach eine Mobilität im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP aufgrund der geplanten Rückkehr nach Berlin nicht angenommen werden könne und auf die Möglichkeit einer Beurlaubung verwiesen wurde, mit Blick auf den Wortlaut der Norm zu überzeugen (wegen der Einzelheiten vgl. den stattgebenden Beschluss der Kammer vom heutigen Tag - VG 35 L 252/24 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). (2) Dieser Fehler hat sich jedoch vorliegend im Ergebnis nicht zum Nachteil der Antragstellerin ausgewirkt. Die Teilnahme des vorgenannten Bewerberkindes Nr. 8 an der Verlosung der zur Verfügung stehenden Plätze hat zwar die (abstrakte) Loschance der zu Recht in das Losverfahren einbezogenen Mitbewerberinnen und Mitbewerber verringert und damit eine begünstigende Rechtsposition derselben verkürzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 -, juris Rn. 4). Dieser Fehler wird jedoch vorliegend dadurch kompensiert, dass die Mitbewerberkinder Nr. 42 und 43 als Zwillingspaar - wie von einigen Antragstellern zu Recht angeführt - unzulässiger Weise nur mit einem Los am Auswahlverfahren beteiligt worden sind. Die Kammer hat bereits im vorangegangenen Jahr darauf hingewiesen, dass die Teilnahme von Zwillingskindern am Losverfahren mit nur einem Los rechtswidrig ist, weil damit die Loschance der Zwillinge entgegen den Vorgaben der AufnahmeVO-SbP verringert wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. August 2023 - VG 35 L 110/23 -, juris Rn. 65). Dieses Vorgehen ist auch nicht durch die Praxis des Antragsgegners gerechtfertigt, beide Zwillinge aufzunehmen, wenn ihr gemeinsames Los gezogen wird. Denn ein Geschwistervorrang und damit auch ein Zwillingsvorrang ist im Kontingent der dauerhaft in Berlin wohnenden Bewerberkinder nicht vorgesehen. Auch für eine entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 56 Abs. 6 SchulG ist im Hinblick auf die insoweit abschließende und vorrangige Regelung des § 5a Abs. 8 Satz 3 AufnahmeVO-SbP kein Raum (vgl. VG Berlin, a.a.O.). Die seitens des Antragsgegners in einigen Verfahren zur Begründung der Zulässigkeit dieses Vorgehens angeführte Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 8. Februar 2016 - 2 B 301/15 -, juris Rn. 20) bezieht sich auf die vorläufige Aufnahme in die Klassenstufe 5 eines sächsischen Gymnasiums auf Grundlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung) in Verbindung mit Aufnahmekriterien der spezifischen Schule und ist im Hinblick auf den dort vorgesehenen Vorrang von Geschwisterkindern (vgl. Sächsisches OVG, a.a.O. Rn. 19) mit der vorgenannten spezifischen Regelungssystematik der AufnahmeVO-SbP bereits nicht vergleichbar. Ferner überzeugen die dortigen Erwägungen im Hinblick auf die angestellte sinngemäße „Verrechnung“ des Zwillingskinder begünstigenden „Erfolgswertes“ ihres Loses einerseits mit der verringerten Loschance andererseits aus den vorgenannten Gründen auch in der Sache nicht. Durch die rechtswidrige Berücksichtigung der Zwillingskinder mit nur einem Los statt mit zwei Losen wurden die anderen am Losverfahren beteiligten Mitbewerberkinder in gleichem Maße begünstigt, wie sie durch die fehlerhafte Berücksichtigung des Mitbewerberkindes Nr. 8 benachteiligt wurden. Denn ihre abstrakte Loschance wurde zum einen durch die fehlerhafte Berücksichtigung eines zusätzlichen Kindes verringert und zum anderen durch die fehlerhafte Nichtberücksichtigung eines weiteren Kindes im gleichen Maße wieder erhöht. Unter Berücksichtigung des Zieles des gerichtlichen Rechtsschutzes, die eingetretene Rechtsverletzung - soweit zumutbar zu leisten - auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne behördliche Fehler stünde, ergibt sich daher hier im Ergebnis kein durchgreifender Mangel des Losverfahrens, der die Rechtsposition der Antragstellerin verkürzt hat. cc) Im Übrigen leidet das durchgeführte Losverfahren an keinen weiteren Fehlern. (1) Soweit einige Antragsteller geltend machen, in dem Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Englisch“ seien im Losverfahren verfahrensfehlerhaft weitere Mitbewerberkinder berücksichtigt worden, die richtigerweise dem Kontingent der international mobilen Familien zugeordnet hätten werden müssen, können sie damit nicht durchdringen. Die weiteren Zuordnungsentscheidungen, insbesondere hinsichtlich der Bewerberkinder mit den Nummern 10, 35, 38, 39, 46 und 49, sind nicht zu beanstanden. Diese Mitbewerberkinder erfüllen nicht die in § 5a Abs. 2 Sätze 1 bis 5 AufnahmeVO-SbP genannten Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Gruppe der international mobilen Familien. Sie haben nicht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 AufnahmeVO-SbP glaubhaft gemacht, dass ihre Familien zu dieser Gruppe gehören. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass diese Familien ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten entweder mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig (hochmobil) oder jedenfalls nach höchstens vier Jahren (mobil) in das Ausland verlagern. Hinsichtlich des Mitbewerberkindes Nr. 10 vermag der angeführte geplante berufliche Einsatz der Mutter in den USA, der voraussichtlich im 1. Quartal 2025 erfolgen soll, die Annahme einer internationalen Mobilität der Familie nicht zu begründen. Die nähere Realisierung der entsprechenden Tätigkeit war zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung von diversen weiteren Faktoren abhängig, auf welche die Familie keinerlei Einfluss hatte und deren Unwägbarkeiten der hinreichenden Glaubhaftmachung einer internationalen Mobilität der Familie maßgeblich entgegenstanden (vgl. auch Beschluss vom heutigen Tag - VG 35 L 257/24 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Vermerke des Antragsgegners zur Prüfung der internationalen Mobilität, die sich in den Verwaltungsvorgängen der betreffenden Bewerberkinder befinden und denen sich das Gericht nach eigener Prüfung im Ergebnis anschließt, Bezug genommen. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang entgegen den Ausführungen einiger Antragsteller im Übrigen, dass der Antragsgegner die betreffenden Bewerberinnen und Bewerber nach Verneinung der internationalen Mobilität ihrer Familie dem Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend“ zugeordnet hat. Die Erwägungen der entsprechenden Zuordnungsentscheidungen tragen jeweils auch die Annahme, dass das jeweilige Bewerberkind gemäß § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben wird. (2) Ein Fehler ergibt sich auch nicht aus der Verwendung des aus dem Test „Bärenstark“ entwickelten Sprachtests „English Mother Tongue Language Test: Grade 1“ (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2020 - VG 35 L 135/20 -, juris Rn. 33 zur inhaltlich identischen Version „Flex 1“) zur Feststellung der sprachlichen Mindesteignung der Bewerberinnen und Bewerber in Bezug auf die englische Sprache. Soweit einige Antragsteller sinngemäß geltend machen, die Verwendung dieses Tests verstoße gegen die Vorgaben der AufnahmeVO-SbP, weil es sich nicht um einen „standardisierten“ Test handele, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar erfolgt die Aufnahme in die Schulen besonderer pädagogischer Prägung nach § 2 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP im Rahmen standardisierter Verfahren, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind. Das Erfordernis der Standardisierung bezieht sich indes schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die diversen, in der AufnahmeVO-SbP geregelten Aufnahmeverfahren in ihrer Gesamtheit, nicht dagegen auf jedes einzelne Verfahrenselement, wie etwa den nach § 5a Abs. 4 AufnahmeVO-SbP durchzuführenden Sprachtest. Soweit auch insoweit eine Standardisierung gefordert wird, ist dies vielmehr in den jeweiligen schulspezifischen Bestimmungen in Teil II der AufnahmeVO-SbP explizit geregelt (vgl. § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Satz 4, § 11 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 7 und § 15 Abs. 2 Satz 1). In Bezug auf den zur Bestimmung der sprachlichen Mindesteignung durchzuführenden Sprachtest ist hingegen lediglich eine - für den Test „Bärenstark“ wie auch für dessen englische Version erfolgte (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2020 - VG 35 L 135/20 -, juris Rn. 26) - einheitliche Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde (§ 5a Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP) erforderlich. Selbst wenn man von dem Erfordernis eines standardisierten Sprachtestes ausginge, würde der verwendete Test diesem allerdings gerecht werden. Soweit in der Einleitung der Testunterlagen des vergleichbaren Tests „Bärenstark“ angemerkt wird, es handele sich bei dem Test um „kein standardisiertes, sondern ein informelles Verfahren“, folgt hieraus nichts anderes. Denn insoweit werden erkennbar spezifisch auf den Kontext der Diagnostik pädagogischen Förderbedarfs zugeschnittene Definitionen zugrunde gelegt. Im hiesigen Kontext der AufnahmeVO-SbP ist das Erfordernis der Standardisierung hingegen dahingehend zu verstehen, dass durch Verwendung einheitlicher Testfragen und Bewertungsleitlinien eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse erzielt wird. Dies ist in Bezug auf den Test „Bärenstark“ sowie dessen englische Version der Fall. Im Übrigen ist die Eignung dieser Tests für die Ermittlung der Sprachbeherrschung bereits wiederholt geprüft und gerichtlich bestätigt worden (vgl. für die deutsche Sprache: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2020 - OVG 3 S 51/20 -, juris Rn. 4 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2020 - VG 35 L 141/20 -; VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2018 - VG 9 L 421.18 -; für die englische Sprache: VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 2020 - VG 35 K 5/20 -, juris Rn. 44; VG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2020 - VG 35 L 135/20 -, juris Rn. 32). (3) Soweit einige Antragsteller darüber hinaus geltend machen, in der Gruppe der bilingual angemeldeten Kinder habe es der Antragsgegner teilweise versäumt, eine wirksame Entscheidung beider Erziehungsberechtigter herbeizuführen, in welcher Sprachgruppe (Muttersprache Deutsch oder Englisch) das Kind aufgenommen werden solle (vgl. § 5a Abs. 4 Satz 10 AufnahmeVO-SbP), können sie damit nicht durchdringen. Mängel des Aufnahmeverfahrens liegen darin nicht begründet. Es gilt die in § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG normierte Vermutung, dass jeder sorgeberechtigte Elternteil auch für den anderen handelt. Daher ist es nicht erforderlich, dass beide erziehungsberechtigten Elternteile eine Erklärung hinsichtlich der Zuordnungsentscheidung abgeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 -, juris Rn. 6 zur von nur einem Elternteil unterschriebenen Schulanmeldung). (4) Im Hinblick auf die Rüge einiger Antragsteller bezüglich des Mitbewerberkindes Nr. 1, dieses habe im laufenden Aufnahmeverfahren seine Bewerbung hinsichtlich der Auswahl des Sprachtests von „Englisch“ zu „bilingual“ abgeändert, lässt sich kein wesentlicher Eingriff in das Verfahren erkennen, der zu einer potentiellen Benachteiligung von Mitbewerberkindern hätte führen können (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss vom 8. August 2022 - VG 35 L 129/22 -, EA S. 13). Maßgebend für die Aufnahme sind vielmehr nur die tatsächlich gezeigten Sprachkenntnisse, hinsichtlich derer vorliegend keinerlei Mängel geltend gemacht worden sind. (5) Ohne Erfolg machen einige Antragsteller geltend, es sei hinsichtlich einiger Mitbewerberkinder nicht gewährleistet, dass diese zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ihren Wohnsitz in Berlin hatten, da keine (aktuellen) Meldebestätigungen vorgelegt worden seien. Zwar ergibt sich das grundsätzliche Erfordernis des Wohnsitzes in Berlin aus § 41 Abs. 4 SchulG (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 -, juris Rn. 10). Eine Verpflichtung zur Vorlage einer aktuellen Meldebescheinigung ist hingegen nicht ersichtlich. Grundsätzlich darf sich die Schulverwaltung auf die Angaben der Eltern stützen und ist erst bei konkreten Zweifeln zu weiterer Sachaufklärung gehalten (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 8. August 2017 - VG 9 L 416.17 -, juris Rn. 7 m.w.N.). (6) Ebenso wenig kann sich die Antragstellerin darauf berufen, dass dauerhaft in Berlin lebende Bewerberkinder aus der Sprachgruppe „Muttersprache Englisch“ in dem Aufnahmeverfahren berücksichtigt worden sind, obgleich keine oder lediglich Kopien ihrer Umschulungsanträge vorlagen. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass die Originale der Umschulungsanträge angefordert und zu den Akten genommen werden. Die Gefahr, dass mehrere Erstwunsch-Bewerbungen abgegeben und berücksichtigt werden, sieht die Kammer ebenso wenig wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 14). dd) Soweit Fehler bei der Berücksichtigung von Bewerberkindern in der Sprachgruppe „Muttersprache Deutsch“ des Kontingents der dauerhaft in Berlin wohnenden Familien angeführt werden, sind diese bereits deshalb unbeachtlich, weil es sich nicht um Bewerbungen innerhalb des Kontingents „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Englisch“, dem die Antragstellerin angehört, handelt. Die - unterstellte - fehlerhafte Aufnahme eines solchen Mitbewerbers oder einer solchen Mitbewerberin stellt bereits keine subjektive Rechtsverletzung dar, da sie den Aufnahmeanspruch der Antragstellerin nicht verkürzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69/20 -, juris Rn. 13, 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 10 und 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 13).Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich etwa gerügter Aufnahmen in das Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien. Insbesondere verfängt die von einigen Antragstellern erhobene Rüge, das Mitbewerberkind Nr. 20 habe nicht im Auswahlverfahren berücksichtigt werden dürfen, da es im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch keinen Wohnsitz im Land Berlin gehabt habe, aus den genannten Gründen nicht. Denn dieses Mitbewerberkind wurde im Verwaltungsverfahren dem Kontingent „International mobil, Muttersprache Englisch“ zugeordnet. ee) Die von einigen Antragstellern vertretene Rechtsauffassung, im Nachrückverfahren seien Bewerberkinder fehlerhaft berücksichtigt worden, weil deren Ablehnungsbescheide bestandskräftig gewesen seien, überzeugt schließlich ebenfalls nicht. Vielmehr sichert der Antragsgegner in seinen ablehnenden Bescheiden ausdrücklich zu, dass ein Platz im Nachrückverfahren angeboten wird, sofern ein solcher aufgrund der Nichtannahme eines gesetzten oder vorrangig gelosten Kindes frei wird. Er macht diese Zusicherung nicht davon abhängig, dass Klage erhoben wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. August 2022 - VG 35 L 113/22 -, juris Rn. 64). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach den Nrn. 1.5 Satz 1 Hs. 1 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.