Beschluss
35 L 317/24
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0823.35L317.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Vergabe eines Schulplatzes in der Jahrgangsstufe 1 eines Zuges der Staatlichen Europa-Schule Berlin – SESB – an der Joan-Miró-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch zum kommenden Schuljahr 2024/2025. Die minderjährige, im Oktober 2018 geborene Antragstellerin zu 1 und ihre Eltern, die Antragsteller zu 2 und 3, haben mit ihrem Antrag vom 28. Juni 2024, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Klassenstufe 1 der Joan-Miró-Grundschule, Staatliche Europaschule Berlin – SESB –, aufzunehmen, keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem (möglichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage mit dem Ziel, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2024/2025 als Schulanfängerin in die Joan-Miró-Grundschule – SESB – aufzunehmen, Erfolg hätte (Anordnungsanspruch) und dass den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung haben die Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO – bereits nicht glaubhaft gemacht, dass sie über einen Anordnungsanspruch verfügen. Der derzeit noch nicht bestandskräftige Bescheid des Antragsgegners vom 22. Februar 2024, mit dem eine Aufnahme der Antragstellerin zu 1 als Schulanfängerin an der Joan-Miró-Grundschule – SESB – abgelehnt wurde, erscheint als rechtmäßig und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzend (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Rechtliche Grundlage für das Begehren der Antragstellerin ist das Schulgesetz für das Land Berlin – SchulG – in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – AufnahmeVO-SbP – in der zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung am 20. Februar 2024 gültigen Fassung (st. Rspr., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 69.20 –, juris Rn.18 m.w.N.). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Var. 3, Satz 2 AufnahmeVO-SbP bestehen in der Primarstufe an der Joan-Miró-Grundschule drei Züge der SESB mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch. Nach § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 11 AufnahmeVO-SbP nimmt die Joan-Miró-Grundschule im Rahmen der Einschulung ausschließlich Kinder auf, die Deutsch oder Spanisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen (Mindesteignung). Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP sind in allen neu einzurichtenden Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten. Die Vergabe dieser Plätze erfolgt bei nachgewiesener Eignung durch Los (Satz 2). Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Nachrückerliste vergeben (Satz 3). Übersteigt die Zahl geeigneter Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl gemäß § 3 Abs. 7 Satz 1 AufnahmeVO-SbP getrennt nach den drei Sprachgruppen des Absatzes 6 Satz 11. Die Aufnahme richtet sich in jeder Sprachgruppe nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden, 2. Kinder, die gemäß § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig werden und Kinder, die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Abs. 3 SchulG angemeldet werden (Satz 2). Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los (Satz 3). Geeignete Kinder, die noch nicht in Berlin wohnen, werden im Aufnahmeverfahren berücksichtigt, wenn ihre Erziehungsberechtigten glaubhaft machen, dass sie spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz begründen (Satz 4). Die Aufnahme dieser Kinder erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn ein Wohnsitz in Berlin nachgewiesen wird (Satz 5). Erfolgt kein fristgerechter Nachweis, werden diese Plätze entsprechend der Nachrückerliste für die jeweilige Sprachgruppe nach Absatz 6 Satz 11 vergeben (Satz 6). Nach § 42 Abs. 1 SchulG werden mit Beginn eines Schuljahres (1. August) alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 30. September vollenden werden. 2. Bedenken gegen die Vereinbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des § 3 AufnahmeVO-SbP mit höherrangigem Recht bestehen nicht. a. Dies gilt zunächst für die Regelung des § 3 Abs. 5 AufnahmeVO-SbP, wonach in den neu einzurichtenden Klassen zwei Plätze für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten sind, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten. Soweit die Antragsteller sinngemäß geltend machen, die Regelung verstoße gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit und Bestimmtheit, kann dem nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bedurfte es in dem Normtext insbesondere keiner Präzisierung, von welchem Ort aus der Zuzug der begünstigten Familien erfolgen muss. Denn durch den Verzicht auf eine entsprechende Einschränkung wird deutlich, dass die Regelung allen Kindern zugutekommt, deren Familien im maßgeblichen Zeitraum ihren Wohnsitz in das Land Berlin verlegen – unabhängig davon, wo ihr Wohnsitz zuvor belegen war. Ebenso wenig kann den Antragstellern darin gefolgt werden, dass der Begriff des "regulären Anmeldeverfahrens" nicht hinreichend bestimmt gefasst sei. Denn insoweit bezieht sich die Norm erkennbar auf den gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 der Grundschulverordnung – GsVO – von der Schulaufsichtsbehörde jährlich festgelegten und öffentlich bekannt gemachten Anmeldezeitraum. Zuziehende Kinder können sich dementsprechend im Sinne der Norm dann nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen, wenn sie in dem betreffenden Anmeldezeitraum keinen Wohnsitz im Land Berlin haben (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2022 – OVG 3 S 40/22 –, EA S. 8 f.) und ihre Erziehungsberechtigten auch (noch) nicht gemäß § 3 Abs. 7 Satz 4 AufnahmeVO-SbP glaubhaft machen können, dass sie spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz begründen werden. Soweit die Antragsteller geltend machen, aus der Norm ergebe sich nicht, bis wann die Familien der begünstigten Kinder ihren Wohnsitz nach Berlin verlegt haben müssen, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Vielmehr finden insoweit die allgemeinen Regelungen des § 41 Abs. 4 SchulG und § 3 Abs. 7 Satz 4 AufnahmeVO-SbP Anwendung, wonach die betreffenden Kinder im Zeitpunkt der Platzvergabe entweder bereits ihren Wohnsitz in Berlin haben oder ihre Erziehungsberechtigten glaubhaft machen müssen, dass sie spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn ihren Wohnsitz in Berlin begründen werden. Auch die Regelung des § 3 Abs. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP, wonach die nicht in Anspruch genommenen Plätze entsprechend der Nachrückerliste vergeben werden, entspricht den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Mit dem Einwand, das Verfahren zur Erstellung der Nachrückerliste sei nicht hinreichend klar ausgestaltet, insbesondere mangele es an einer Regelung dazu, ob auf der Nachrückerliste nur Kinder zu berücksichtigen seien, die gegen die ablehnende Entscheidung einen Rechtsbehelf eingelegt haben, vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Nachrückverfahren kein selbständiges, der Aufnahmeentscheidung nachfolgendes Verfahren bildet. Vielmehr ist die Aufstellung einer Nachrückerliste das Ergebnis der einheitlichen Aufnahmeentscheidung und richtet sich nach den dafür geltenden, gesetzlich determinierten Kriterien (hier des § 3 Abs. 7 AufnahmeVO-SbP). Ebenso ist geklärt, dass es auf die Einlegung eines – im Fall des ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens offensichtlich aussichtslosen – Rechtsbehelfs in diesem Zusammenhang nicht ankommt und somit alle auf der Nachrückerliste befindlichen Kinder zu berücksichtigen sind (zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – OVG 3 S 107/21 –, juris Rn. 5). Auch im Übrigen ist die Regelung des § 3 Abs. 5 AufnahmeVO-SbP mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –, vereinbar. Das besondere pädagogische und organisatorische Konzept der SESB erfordert es, von den allgemeinen Vorgaben des Schulgesetzes abzuweichen. Dem Verordnungsgeber kommt bei der auf der Grundlage dieses Konzepts erfolgenden normativen Ausgestaltung ein weiter, gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer organisatorischer Gestaltungs- und Wertungsspielraum zu (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2021 – OVG 3 S 96/21 –, juris Rn. 9; vom 7. November 2018 – OVG 3 S 67.18 –, juris Rn. 13; vom 15. Oktober 2020 – OVG 3 S 85/20 –, juris Rn. 3). In Ausübung dieses Gestaltungs- und Wertungsspielraums trägt er mit der Regelung des § 3 Abs. 5 AufnahmeVO-SbP unter anderem dem Umstand Rechnung, dass zuziehende Familien häufig aus dem Ausland und daher in der Regel aus einem anderen Sprach- und Kulturraum kommen und die entsprechenden Schülerinnen und Schüler deshalb in besonderer Weise die Voraussetzungen für das bikulturelle Erziehungskonzept der SESB erfüllen, in der Kinder verschiedener Nationen mit unterschiedlichen Muttersprachen miteinander und voneinander lernen. Für diese Kinder, die zum Zeitpunkt der regulären Anmeldung noch keinen Wohnsitz im Land Berlin nachweisen können, stellt die Regelung einen spezifischen Ausgleich dar für die Nachteile, die ihnen durch den späteren Zuzug nach Berlin bei der Auswahl der geeigneten Schule drohen (zum Ganzen VG Berlin, Beschlüsse vom 29. Juli 2019 – VG 9 L 320.19 –, juris Rn. 14 und vom 7. August 2020 – VG 35 L 288/20 –, juris Rn. 46 f. jeweils m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz auch nicht daraus, dass nicht nur aus dem Ausland zuziehende, sondern auch Kinder, die etwa aus Brandenburg – möglicherweise auch aus unmittelbar an das Land Berlin angrenzenden Wohnorten – nach Berlin zuziehen, von der Regelung begünstigt werden. Auch für diese Kinder bietet die Regelung einen Ausgleich für die Nachteile, die sie im Hinblick auf die Aufnahme in die SESB aufgrund des im Zeitpunkt des regulären Anmeldeverfahrens fehlenden Wohnsitzes in Berlin haben. Anders als die Antragsteller meinen, sind diese Nachteile auch nicht bereits durch das Abkommen über die Gegenseitigkeit beim Besuch von Schulen in öffentlicher Trägerschaft zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin vom 27. Juni 2013 – Gastschülerabkommen – beseitigt. Denn gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SchulG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 3 Gastschülerabkommen können Kinder, die ihren Wohnsitz nicht im Land Berlin haben, nur dann auf eine SESB aufgenommen werden, wenn dort freie Kapazitäten zur Verfügung stehen. Besteht in der jeweiligen SESB – wie hier – eine Übernachfrage, ist ein Aufnahmeanspruch auf dieser Grundlage ausgeschlossen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2021 – OVG 3 S 83/21 –, juris Rn. 2 ff.). Mit dem Einwand, die Regelung des § 3 Abs. 5 AufnahmeVO-SbP verstoße gegen den Grundsatz der Kapazitätserschöpfung vermögen die Antragsteller schon deshalb nicht durchzudringen, weil § 3 Abs. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP die Vergabe der nicht von zuziehenden Kindern in Anspruch genommenen Plätz gemäß der Nachrückerliste und damit letztlich die volle Ausschöpfung der bestehenden Kapazitäten vorsieht. Im Übrigen besteht nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich kein subjektives Recht der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers auf Schaffung weiterer Kapazitäten. Dies gilt erst recht, wenn es sich – wie hier – um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung handelt, die freiwillig an Stelle der zuständigen Grundschule gewählt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 – OVG 3 S 85/20 –, juris Rn. 6 und 27. September 2017 – OVG 3 S 70.17 –, juris Rn. 3). b. Auch die Regelung des § 3 Abs. 7 Satz 2 AufnahmeVO-SbP ist mit höherem Recht vereinbar. Zwar trifft es zu, dass bei der hiernach ergehenden Auswahlentscheidung im Falle der Übernachfrage grundsätzlich solche Kinder nicht berücksichtigt werden, die – wie die Antragstellerin zu 1 – gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG (nur) auf Antrag der Erziehungsberechtigten in die Schule aufgenommen werden, weil sie (erst) in der Zeit vom 1. Oktober des Kalenderjahres bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden werden (sog. Antragskinder). Hierin liegt jedoch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG begründet. Der Verordnungsgeber, dem – wie bereits dargelegt – ein weiter, gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer organisatorischer Gestaltungs- und Wertungsspielraum zusteht, hat mit dieser Regelung in nicht zu beanstandender Weise dem Umstand Rechnung getragen, dass sich aus dem konsequent bilingualen Lernkonzept der SESB besondere Herausforderungen ergeben, die im Falle des früheren Einschulungsalters der auf Grundlage von § 42 Abs. 2 SchulG eingeschulten Antragskinder noch verstärkt würden (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 4. September 2017 – VG 9 L 494.17 –, juris Rn. 15 f. m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2022 – VG 35 L 94/22 –, juris Rn. 26). Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Eignungsvoraussetzungen für die Schulaufnahme durch die ärztliche Einschulungsuntersuchung und eine sprachliche Eignungsprüfung festgestellt würden, folgt hieraus nichts anderes. Denn die entsprechenden Untersuchungen sind nicht darauf zugeschnitten, die Fähigkeiten des jeweiligen Bewerberkindes zur Bewältigung der spezifischen, aus dem bilingualen Lernkonzept der SESB folgenden Anforderungen zu beurteilen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht daraus, dass Antragskinder abweichend von der vorstehend genannten Regelung gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP vorrangig in die SESB aufgenommen werden, wenn sie Geschwister haben, die sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber insoweit in Ausübung seines organisatorischen Gestaltungs- und Wertungsspielraums den Belangen der geschwisterlichen Bindung gegenüber den soeben erläuterten Erwägungen Vorrang einräumt (VG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2022 – VG 35 L 94/22 –, juris Rn. 30). 3. Hiervon ausgehend haben die Antragsteller keinen Anspruch darauf glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 1 im kommenden Schuljahr (vorläufig) in die Jahrgangsstufe 1 der Joan-Miró-Grundschule – SESB – aufgenommen wird. a. An der Joan-Miró-Grundschule – SESB – werden zum Schuljahr 2024/2025 drei Züge eingerichtet. Die Einrichtungsfrequenz in der Jahrgangsstufe 1 hat der Antragsgegner auf die gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP höchste zulässige Klassenfrequenz von 26 Schülern festgelegt. Es stehen somit – wie der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren zutreffend ausführte – insgesamt 78 Schulplätze in der Jahrgangsstufe 1 zur Verfügung. Soweit in dem beigezogenen Generalvorgang des Antragsgegners festgestellt wird, es stünden (lediglich) 76 Schulplätze zur Verfügung, handelt es sich hingegen erkennbar um einen bloßen Schreib- oder Rechenfehler, der sich im weiteren Verfahren der Auswahlentscheidung nicht ausgewirkt hat. Von den vorhandenen 78 Plätzen hat der Antragsgegner gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP zunächst sechs Plätze (zwei pro Klasse) freigehalten für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien. Den danach zunächst zu verteilenden 72 Plätzen standen 108 Bewerbungen von Schulanfängerinnen und Schulanfängern gegenüber, von denen vier nicht berücksichtigt wurden, weil die entsprechenden Anträge zurückgezogen wurden oder unvollständig blieben. Drei weitere Bewerberkinder konnten zudem nicht die sprachliche Mindesteignung nachweisen. Da nach Abzug dieser insgesamt sieben Bewerbungen noch immer eine Übernachfrage bestand, erfolgte die Vergabe der Schulplätze zu Recht gemäß § 3 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 11 AufnahmeVO-SbP getrennt nach den drei Sprachgruppen Muttersprache Deutsch, Muttersprache Spanisch und Bilingual. In jedem Kontingent standen dabei zunächst 24 Schulplätze zur Verfügung. Bei der Verteilung der Schulplätze hat der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1 antragsgemäß dem Kontingent der Bewerberinnen und Bewerber mit der Muttersprache Spanisch zugeordnet. Für dieses Kontingent lagen 30 Bewerbungen vor, von denen 29 die Joan-Miró-Grundschule – SESB – als Erstwunsch angegeben haben. Von den 24 zu vergebenden Schulplätzen wurden gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP zunächst sieben an Bewerberkinder vergeben, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden. Die danach verbliebenen 17 Schulplätze wurden gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Satz 3 AufnahmeVO-SbP unter 21 gleichrangigen Bewerberkindern verlost, die gemäß § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig werden. Die Antragstellerin zu 1 wurde an diesem Losverfahren hingegen zu Recht nicht beteiligt, weil sie zum Schuljahr 2024/2025 nicht gemäß § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig wird. b. Auch die weitere Vergabe der zwei gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien freigehaltenen Schulplätze des Kontingents Muttersprache Spanisch begegnet keinen Bedenken. Der Antragsgegner hat einen dieser beiden Plätze an das nach Berlin zugezogene Kind X... vergeben. Soweit die Antragsteller geltend machen, das betreffende Kind erfülle nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufnahmeVO-SbP, kann dem nicht gefolgt werden. Das Kind hat seinen Wohnsitz erst am 13. Februar 2024 von Kolumbien nach Berlin verlegt (s. Behördenauskunft Bl. 55 der Gerichtsakte). Aus diesem Grund war es ihm nicht möglich, sich an dem regulären Anmeldeverfahren der Joan-Miró-Grundschule – SESB – zu beteiligen. Der Zeitraum für die Anmeldung zur Grundschule für das Schuljahr 2024/2025 wurde gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GsVO von der Schulaufsichtsbehörde auf den 7. bis 18. Oktober 2024 festgelegt. In diesem Zeitraum, war eine Anmeldung des Kindes X... mangels Wohnsitzes in Berlin noch nicht möglich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es den Eltern des Kindes in diesem Zeitraum gemäß § 3 Abs. 7 Satz 4 AufnahmeVO-SbP möglich gewesen wäre, glaubhaft zu machen, dass das Kind spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin seinen Wohnsitz begründen werde. Da das Kind von seinen Eltern vor seinem Umzug nach Berlin adoptiert wurde, ist nicht einmal erkennbar, dass sie im maßgeblichen Anmeldezeitraum bereits das Sorgerecht für das Kind innehatten. Auch dem Einwand der Antragsteller, ein Adoptionsverfahren ziehe sich üblicherweise über einen längeren Zeitraum hin, weshalb bereits im Oktober 2023 absehbar hätte sein müssen, dass das Kind spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin seinen Wohnsitz begründen würde, kann nicht gefolgt werden. Es mangelt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass das Adoptionsverfahren im Anmeldezeitraum bereits so weit vorangeschritten war, dass es den Eltern möglich gewesen wäre, hinreichend konkret darzulegen, wann das Kind seinen Wohnsitz nach Berlin verlegen wird. Im Übrigen war eine Beteiligung des Kindes am regulären Anmeldeverfahren auch deshalb ausgeschlossen, weil es nicht an den in diesem Verfahren durchgeführten Sprachtests hat teilnehmen können. Gemäß § 3 Abs. 6 Satz 7 AufnahmeVO-SbP ist im regulären Anmeldeverfahren die Überprüfung der Sprachkenntnisse bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres in dem der Aufnahme vorangehenden Schuljahr abzuschließen. Nach der Ferienordnung für das Land Berlin von 2017/18 bis 2023/24 vom 14. Oktober 2015 endete das erste Schulhalbjahr des Schuljahres 2023/2024 am letzten Unterrichtstag vor Beginn der Winterferien, dem 2. Februar 2024. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Kind X... noch nicht in Deutschland. Im Übrigen wären die Antragsteller selbst dann, wenn das Kind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufnahmeVO-SbP nicht erfüllt hätte, durch die entsprechende Platzvergabe nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt. Denn wenn das Kind – entsprechend der Rechtsauffassung der Antragsteller – am regulären Aufnahmeverfahren beteiligt worden wäre, wäre der freigehaltene Platz gemäß § 3 Abs. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP entsprechend der Nachrückerliste zu vergeben gewesen. Auf dieser gingen indes mehrere Mitbewerberkinder, die gemäß § 42 Abs. 1 SchulG zum kommenden Schuljahr schulpflichtig werden, der Antragstellerin zu 1 im Rang vor.x... Auch mit der Rüge, die Mutter des Kindes, die den Aufnahmeantrag vom 19. Februar 2024 allein unterzeichnet hat, habe keinen Nachweis über die Adoption und das Bestehen des (alleinigen) elterlichen Sorgerechts vorgelegt, können die Antragsteller nicht durchdringen. Eine Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Nachweise ist nicht ersichtlich. Grundsätzlich darf sich die Schulverwaltung auf die Angaben der Eltern stützen und ist erst bei konkreten Zweifeln zu weiterer Sachaufklärung gehalten. Zudem gilt im Rahmen der Schulanmeldung die Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG, dass jeder sorgeberechtigte Elternteil auch für den anderen handelt (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 –, juris Rn. 2). Soweit die Antragsteller geltend machen, die anmeldende Mutter des Kindes habe keine Angaben dazu gemacht, ob sie allein sorgeberechtigt ist, entspricht dies im Übrigen nicht den Tatsachen. Vielmehr hat sie in dem Aufnahmeantrag vom 19. Februar 2024 Herrn X... als Vater des Kindes benannt und zugleich angegeben, dass dieser (ebenfalls) erziehungsberechtigt sei.Der weitere gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP freigehaltene Schulplatz in dem Kontingent Muttersprache Spanisch wurde von keinem zuziehenden Kind in Anspruch genommen und in der Folge gemäß § 3 Abs. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP entsprechend der Nachrückerliste an das Kind S... vergeben. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller war der Antragsgegner insbesondere – wie bereits dargelegt wurde – nicht gehalten, im Rahmen der Nachvergabe anhand der Nachrückerliste nur solche Bewerberkinder zu berücksichtigen, die einen Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung eingelegt hatten. c. Auch im Übrigen sind keine Fehler des Auswahlverfahrens erkennbar. Insbesondere können sich die Antragsteller nicht darauf berufen, dass mehrere Mitbewerber in dem Aufnahmeverfahren berücksichtigt worden sind, obgleich lediglich Kopien ihrer Umschulungsanträge vorlagen. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass die Originale der Umschulungsanträge angefordert und zu den Akten genommen werden. Die Gefahr, dass mehrere Erstwunsch-Bewerbungen abgegeben und berücksichtigt werden, sieht die Kammer ebenso wenig wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – OVG 3 S 85/20 –, juris Rn. 14). Soweit die Antragsteller geltend machen, in Bezug auf "Bewerber Nr. 34 [Bl. 143 VV]" fehle es an einem Nachweis bezüglich des Bestehens des alleinigen Sorgerechts der anmeldenden Kindesmutter, ist bereits nicht eindeutig erkennbar, welches Mitbewerberkind hiermit gemeint ist. Auf Blatt 143 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs befinden sich Antragsunterlagen des Kindes N... . Dieses Bewerberkind wird auf der alphabetischen Liste des Generalvorgangs indes mit der laufenden Nr. 33 aufgeführt. Zudem liegt für dieses Bewerberkind ein von beiden (sorgeberechtigten) Elternteilen unterzeichneter Aufnahmeantrag vom 10. Oktober 2023 (Bl. 140 des Verwaltungsvorgangs) vor. Unter der laufenden Nr. 34 der alphabetischen Liste des Generalvorgangs ist hingegen das Bewerberkind N... aufgeführt. Für dieses liegt ein Umschulungsantrag vom 18. Oktober 2023 (Bl. 219 des Verwaltungsvorgangs) sowie ein Aufnahmeantrag vom 27. November 2023 (Bl. 216 des Verwaltungsvorgangs) vor, wobei beide Dokumente (nur) von der Mutter des Kindes unterzeichnet sind. In einem dem Umschulungsantrag beigefügten Schreiben der Mutter vom 18. Oktober 2023 (Bl. 220 des Verwaltungsvorgangs) gibt diese zudem an, alleinerziehend zu sein. Auch insoweit war der Antragsgegner indes nicht gehalten, einen Nachweis bezüglich des alleinigen Sorgerechts anzufordern. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Schließlich können die Antragsteller auch nicht mit ihrer Rüge durchdringen, es bestünden Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Feststellungen zur sprachlichen Mindesteignung der aufgenommenen Bewerberkinder. Soweit sie geltend machen, es mangele hinsichtlich des verwendeten Sprachtests an einer Beschreibung des Testaufbaus sowie allgemeingültiger Bewertungsvorgaben und es sei nicht erkennbar, dass allen Bewerberkindern dieselben Aufgaben gestellt und die jeweiligen Antworten am selben Bewertungsmaßstab gemessen wurden, ist dies nicht nachvollziehbar. Zum Nachweis der erforderlichen sprachlichen Kompetenzen wurde gemäß § 3 Abs. 6 Satz 3 AufnahmeVO-SbP die von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigte Sprachstandserhebung "Spiel mit mir!" bzw. die spanische Sprachfassung dieses Tests "¡Juega conmigo!" verwendet. Die dem Gericht vorliegende Handreichung zur Sprachstandserhebung "Spiel mit mir!" 2023-2024 der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom August 2023 enthält neben den (einheitlich gestalteten) Aufgaben dieses Sprachtests und den zugehörigen Auswertungsbögen auch detaillierte Erläuterungen zur Durchführung und Bewertung des Tests, allgemeine Bewertungsmaßstäbe und -beispiele sowie Hinweise zu sprachspezifischen Adaptionen des Tests für dessen unterschiedliche Sprachversionen (vgl. zum Ganzen auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2020 – OVG 3 S 46/20 –, juris Rn. 8). Soweit die Antragsteller rügen, dass die Sprachtests von verschiedenen Personen abgenommen und bewertet wurden, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner zur Abnahme der Prüfungen mehrerer Prüfpersonen bedient. Die Vergleichbarkeit der Bewertungen ist durch die einheitlichen, in der Handreichung zur Sprachstandserhebung niedergelegten Bewertungsmaßstäbe hinreichend gesichert. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Testergebnisse seien auch deshalb nicht verwertbar, weil jeweils eine Lehrkraft allein mit dem jeweiligen Bewerberkind den Test abnehme und es deshalb an objektiven Kontrollmöglichkeiten mangele, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil die Handreichung zur Sprachstandserhebung vorsieht, dass stets zwei prüfende Personen anwesend sind, von denen eine das Gespräch mit dem Kind führt und die andere das Protokoll führt (Handreichung zur Sprachstandserhebung "Spiel mit mir!" 2023-2024, S. 12). Es ist weder konkret geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass diese Vorgaben hier nicht eingehalten wurden. Die in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindlichen Sprachtests sind – soweit ersichtlich – jeweils auch von zwei Testpersonen unterzeichnet worden. Auch im Übrigen bestehen keine Zweifel an der Eignung des Tests zur Feststellung der sprachlichen Mindesteignung der Bewerberkinder (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2021 – 35 L 125/21 –, juris Rn. 21; vgl. zudem zu der vergleichbaren Sprachstandserhebung "Bärenstark" OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2020 – OVG 3 S 51/20 –, juris Rn. 4 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2020 – VG 35 L 141/20 –; VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2018 – VG 9 L 421.18 –). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach den Nrn. 1.5 Satz 1 Hs. 1 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.