Beschluss
35 L 365/24
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0902.35L365.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Vergabe eines Schulplatzes in der Jahrgangsstufe 1 eines Zuges der Staatlichen Europa-Schule Berlin – SESB – an der Finow-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch zum kommenden Schuljahr 2024/2025. Der minderjährige, im August 2018 geborene Antragsteller zu 1 und seine Eltern, die Antragsteller zu 2 und 3, haben mit ihrem sinngemäßen Antrag vom 12. August 2024, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Finow-Grundschule, Staatliche Europaschule Berlin – SESB –, aufzunehmen, keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem (möglichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage mit dem Ziel, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2024/2025 als Schulanfänger in die Finow-Grundschule – SESB – aufzunehmen, Erfolg hätte (Anordnungsanspruch) und dass den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung haben die Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO – bereits nicht glaubhaft gemacht, dass sie über einen Anordnungsanspruch verfügen. Der derzeit noch nicht bestandskräftige Bescheid des Antragsgegners vom 13. Mai 2024, mit dem eine Aufnahme des Antragstellers zu 1 als Schulanfänger an der Finow-Grundschule – SESB – abgelehnt wurde, erscheint als rechtmäßig und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzend (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Rechtliche Grundlage für das Begehren der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin – SchulG – in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – AufnahmeVO-SbP – in der zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung am 9. April 2024 gültigen Fassung (st. Rspr., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 69.20 –, juris Rn.18 m.w.N.). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1, Satz 2 AufnahmeVO-SbP bestehen in der Primarstufe an der Finow-Grundschule zwei Züge der SESB mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch. Nach § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 11 AufnahmeVO-SbP nimmt die Finow-Grundschule im Rahmen der Einschulung ausschließlich Kinder auf, die Deutsch oder Italienisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen (Mindesteignung). Für jede Sprachgruppe stehen gemäß § 3 Abs. 6 Satz 12 AufnahmeVO-SbP grundsätzlich gleich viele Plätze zur Verfügung. Plätze, die innerhalb einer Sprachgruppe nicht vergeben werden, werden den beiden jeweils anderen Sprachgruppen gleichermaßen zugeordnet (Satz 13). Zur Verfügung stehende Plätze, die im Rahmen dieser Aufteilung gemäß Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht gleichmäßig auf alle Sprachgruppen verteilt werden können, werden unter allen danach verbliebenen geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern durch Los vergeben (Satz 14). Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP sind in allen neu einzurichtenden Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten. Die Vergabe dieser Plätze erfolgt bei nachgewiesener Eignung durch Los (Satz 2). Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Nachrückerliste vergeben (Satz 3). Übersteigt die Zahl geeigneter Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl gemäß § 3 Abs. 7 Satz 1 AufnahmeVO-SbP getrennt nach den drei Sprachgruppen. Die Aufnahme richtet sich in jeder Sprachgruppe nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden, 2. Kinder, die gemäß § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig werden und Kinder, die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Abs. 3 SchulG angemeldet werden (Satz 2). Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los (Satz 3). Geeignete Kinder, die noch nicht in Berlin wohnen, werden im Aufnahmeverfahren berücksichtigt, wenn ihre Erziehungsberechtigten glaubhaft machen, dass sie spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz begründen (Satz 4). Die Aufnahme dieser Kinder erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn ein Wohnsitz in Berlin nachgewiesen wird (Satz 5). Erfolgt kein fristgerechter Nachweis, werden diese Plätze entsprechend der Nachrückerliste für die jeweilige Sprachgruppe vergeben (Satz 6). 2. Hiervon ausgehend haben die Antragsteller keinen Anspruch darauf glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 1 im kommenden Schuljahr (vorläufig) in die Jahrgangsstufe 1 der Finow-Grundschule – SESB – aufgenommen wird. a. An der Finow-Grundschule – SESB – werden zum Schuljahr 2024/2025 zwei Züge eingerichtet. Die Einrichtungsfrequenz in der Jahrgangsstufe 1 hat der Antragsgegner auf die gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP höchste zulässige Klassenfrequenz von 26 Schülern festgelegt. Es stehen somit insgesamt 52 Schulplätze in der Jahrgangsstufe 1 zur Verfügung. Von den vorhandenen 52 Plätzen hat der Antragsgegner gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP zunächst vier Plätze (zwei pro Klasse) freigehalten für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien. Den danach zunächst zu verteilenden 48 Plätzen standen 80 Bewerbungen von Schulanfängerinnen und Schulanfängern gegenüber, von denen vier nicht berücksichtigt wurden, weil die betreffenden Bewerberkinder nicht die erforderliche sprachliche Mindesteignung nachgewiesen haben. Vier weitere Bewerberkinder haben sich zudem für die Aufnahme an einer Privatschule entschieden oder wurden von der Schulbesuchspflicht zurückgestellt. Da auch nach Abzug dieser insgesamt acht Bewerbungen noch immer eine Übernachfrage bestand, erfolgte die Vergabe der Schulplätze zu Recht gemäß § 3 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 11 AufnahmeVO-SbP getrennt nach den drei Sprachgruppen Muttersprache Deutsch, Muttersprache Italienisch und Bilingual. In jedem Kontingent standen dabei zunächst 16 Schulplätze zur Verfügung. Bei der Verteilung der Schulplätze hat der Antragsgegner den Antragsteller zu 1 antragsgemäß dem Kontingent der Bewerberinnen und Bewerber mit der Muttersprache Deutsch zugeordnet. Für dieses Kontingent lagen 25 berücksichtigungsfähige Bewerbungen vor. Von den 16 zu vergebenden Schulplätzen wurden gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP zunächst fünf an Bewerberkinder vergeben, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden. Die danach verbliebenen elf Schulplätze wurden gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Satz 3 AufnahmeVO-SbP unter den übrigen 20 Bewerberkindern verlost. Der Antragsteller zu 1 erhielt dabei keinen der ersten elf Plätze, sondern wurde auf Platz 3 der Nachrückerliste gelost. b. Auch im Übrigen leidet das durchgeführte Verfahren zur Vergabe der Schulplätze an keinen erkennbaren Fehlern. aa. Die Vergabe eines gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP freigehaltenen Schulplatzes an das Kind N... begegnet keinen Bedenken. Dem Kind durfte einer der freigehaltenen Schulplätze gemäß § 3 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufnahmeVO-SbP zugeteilt werden, da sich die Familie aufgrund des erst im Juli 2024 erfolgten Umzugs von Italien nach Berlin nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnte. Soweit die Antragsteller rügen, die Vergabe des Schulplatzes sei rechtswidrig erfolgt, weil das Kind im Zeitpunkt der Platzzuteilung noch keinen Wohnsitz in Berlin gehabt habe, vermögen sie hiermit nicht durchzudringen. Zwar erfordert die Aufnahme in eine öffentliche Grundschule im Land Berlin – wie sich insbesondere aus § 41 Abs. 4 SchulG ergibt – grundsätzlich, dass das betreffende Kind im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung seinen Wohnsitz in Berlin hat (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 -, juris Rn. 10). Die besonderen Regelungen des § 3 Abs. 7 Satz 4 bis 6 AufnahmeVO-SbP erlauben hiervon abweichend jedoch auch dann die Aufnahme an die SESB, wenn die Erziehungsberechtigten des jeweiligen Kindes – wie hier durch Vorlage eines Mietvertrags und einer Arbeitgeberbescheinigung erfolgt – glaubhaft machen, dass sie spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz begründen. Diese Regelung ist entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller auch im Rahmen der Zuteilung eines für Kinder aus zuziehenden Familien freigehaltenen Schulplatzes nach § 3 Abs. 5 Satz 2 AufnahmeVO-SbP anwendbar. Da § 3 Abs. 5 AufnahmeVO-SbP bezüglich des Wohnsitzerfordernisses keine spezielleren Vorgaben macht, finden insoweit die allgemeinen Regelungen Anwendung, zu denen neben § 41 Abs. 4 SchulG auch § 3 Abs. 7 Satz 4 AufnahmeVO-SbP zählt (VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2024 – VG 35 L 317/24 –, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Soweit die Antragsteller hingegen geltend machen, aus der systematischen Stellung der zuletzt genannten Regelung in § 3 Abs. 7 AufnahmeVO-SbP ergebe sich, dass diese nur im regulären Anmelde- bzw. Aufnahmeverfahren Anwendung finden könne, kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere kann aus den für die Verteilung der Schulplätze unter den im regulären Anmeldeverfahren angemeldeten Bewerberkindern aufgestellten Auswahlkriterien der Sätze 1 bis 3 nicht geschlossen werden, dass sich die nachfolgenden Regelungen der Sätze 4 bis 6 ebenfalls nur auf diese Bewerberkinder beziehen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eigenständige Regelungen, die im gesamten Auswahlverfahren der SESB Anwendung finden. Es ist auch kein sachlicher Grund dafür erkennbar, weshalb das Wohnsitzerfordernis bei den von § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP begünstigten Kindern anders zu handhaben sein sollte als bei Kindern, die am regulären Anmeldeverfahren teilnehmen konnten. Vielmehr kommt der Normzweck des § 3 Abs. 7 Satz 4 bis 6 AufnahmeVO-SbP, wonach auch solchen Kindern, deren Familien erst in enger zeitlicher Nähe zum Schulbeginn ihren Wohnsitz nach Berlin verlegen, die Aufnahme in die SESB ermöglicht werden soll, gerade bei Kindern aus nach Berlin zuziehenden Familien in besonderer Weise zum Tragen. bb. Der Antragsgegner hat in der Folge die drei weiteren nach § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP freigehaltenen Schulplätze, die nicht von zuziehenden Kindern in Anspruch genommen wurden, sowie einen weiteren, durch den Wegzug des der (unternachgefragten) italienischen Sprachgruppe zugeordneten Mitbewerberkindes J... freigewordenen Platz zusammengefasst und gemeinsam verteilt. In Anwendung des § 3 Abs. 6 Satz 13 AufnahmeVO-SbP wurden diese insgesamt vier Schulplätze gleichmäßig auf die beiden Sprachgruppen Muttersprache Deutsch und Bilingual aufgeteilt und die freien Plätze anhand der entsprechenden Nachrückerlisten vergeben. Entgegen der Auffassung der Antragsteller begegnet auch dieses Vorgehen keinen rechtlichen Bedenken. (1) Der Antragsgegner ist insoweit zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Verteilung der gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP freigehaltenen, aber nicht von zuziehenden Kindern in Anspruch genommenen Schulplätze den in § 3 Abs. 6 Sätze 13 und 14 AufnahmeVO-SbP niedergelegten Grundsätzen folgt. Soweit die Antragsteller demgegenüber geltend machen, die freigebliebenen Plätze hätten unter allen noch nicht berücksichtigten Bewerberkindern verlost werden müssen, ist dies mit den Regelungen des § 3 AufnahmeVO-SbP nicht zu vereinbaren. Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP werden die nicht in Anspruch genommenen Plätze entsprechend der Nachrückerliste vergeben. Die Aufstellung der Nachrückerliste folgt hierbei keinem eigenständigen Verfahren, sondern ist das Ergebnis der einheitlichen Aufnahmeentscheidung und richtet sich nach den dafür geltenden, gesetzlich determinierten Kriterien (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – OVG 3 S 107/21 –, juris Rn. 5). Da die Schulplatzvergabe in der SESB im Falle der Übernachfrage gemäß § 3 Abs. 7 Satz 1 AufnahmeVO-SbP getrennt nach den drei Sprachgruppen erfolgt, existiert hier dementsprechend keine einheitliche Nachrückerliste, sondern es ist – wie durch den Antragsgegner erfolgt – für jede übernachgefragte Sprachgruppe eine eigene Nachrückerliste zu bilden. Soweit die Antragsteller geltend machen, es mangele in der Verordnung an einer Regelung dazu, wie die freibleibenden Schulplätze auf die verschiedenen Nachrückerlisten zu verteilen sind, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr sind insoweit die allgemeinen Regelungen des § 3 Abs. 6 Sätze 12 bis 14 AufnahmeVO-SbP einschlägig. Als generelles Verteilungsprinzip legt Satz 12 fest, dass für jede Sprachgruppe grundsätzlich gleich viele Plätze zur Verfügung stehen. Ergänzend hierzu ist in Satz 13 geregelt, dass Plätze, die innerhalb einer Sprachgruppe nicht vergeben werden, wiederum gleichmäßig auf die beiden anderen Sprachgruppen zu verteilen sind. Soweit Satz 14 im Übrigen festlegt, dass zur Verfügung stehende Plätze, die nicht gleichmäßig auf alle Sprachgruppen verteilt werden können, unter allen danach verbliebenen geeigneten Bewerberkindern durch Los vergeben werden, handelt es sich hingegen um eine Auffangregelung, die nach dem Willen des Verordnungsgebers nur in zahlenmäßig eng begrenzten Ausnahmefällen zur Anwendung kommen soll. So wird hierzu in der einschlägigen Verordnungsbegründung festgestellt: "Absatz 4 Satz 13 [a.F., heute: Abs. 6 Satz 14] regelt die Verteilung der Plätze, wenn aufgrund von Rundungsungenauigkeiten nicht für jede der drei Sprachgruppen genau gleich viele Plätze zur Verfügung stehen. Zur Vereinfachung des Verfahrens werden diese höchstens zwei Plätze im Losverfahren vergeben" (Begründung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 19. Dezember 2018, VO 18/136, S. 9). Der Verordnungsgeber bringt hierin zugleich die grundsätzliche Bedeutung zum Ausdruck, die er einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Schulplätze beimisst. Der Regelungszweck des § 3 Abs. 6 Sätze 12 und 13 AufnahmeVO-SbP gebietet es vor diesem Hintergrund, die darin aufgestellten Regelungen auch auf die Vergabe der nach § 3 Abs. 5 AufnahmeVO-SbP freigehaltenen Schulplätze anzuwenden. Hingegen liefe es der Zielsetzung des Verordnungsgebers zuwider, wenn die (bis zu vier) nach § 3 Abs. 5 AufnahmeVO-SbP freibleibenden Schulplätze, wie die Antragsteller meinen, zwischen allen noch nicht berücksichtigten Bewerberkindern unabhängig von den Sprachgruppen per Losverfahren verteilt würden. Soweit die Antragsteller geltend machen, auch die Vergabe der freigehaltenen Plätze an zuziehende Kinder, die die Anforderungen des § 3 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufnahmeVO-SbP erfüllen, erfolge unabhängig von den Sprachgruppen, ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn insoweit hat sich der Verordnungsgeber erkennbar – in Ausübung des ihm zukommenden weiten Gestaltungs- und Wertungsspielraums (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 9; vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 - juris Rn. 13; vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 - juris Rn. 3) – dazu entschieden, den Belangen der nach Berlin zuziehenden Familien gegenüber dem grundsätzlichen Interesse an einer möglichst gleichmäßigen Gewichtung der einzelnen Sprachgruppen Vorrang einzuräumen. Diese Wertung kommt im Fall der Verteilung der freibleibenden Schulplätze auf die ursprünglichen Bewerberkinder hingegen nicht zum Tragen. Schließlich vermag die Rechtsauffassung der Antragsteller auch deshalb nicht zu überzeugen, weil diese die Regelung des § 3 Abs. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP im Ergebnis weitgehend leerlaufen ließe. Denn nach der Auffassung der Antragsteller scheidet die dort geforderte Verteilung der freibleibenden Plätze entsprechend der Nachrückerliste immer dann aus, wenn – wie hier – in mehreren Sprachgruppen eine solche Nachrückerliste besteht. Dementsprechend könnte der in § 3 Abs. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP normierte Verteilungsmechanismus nur dann greifen, wenn (ausnahmsweise) nur eine der drei Sprachgruppen übernachgefragt ist. Dieses Ergebnis wäre mit der beschriebenen Zielsetzung des Verordnungsgebers, grundsätzlich eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Schulplätze zu erreichen, ebenfalls nicht in Einklang zu bringen. (2) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Rahmen der Nachverteilung die drei gemäß § 3 Abs. 5 AufnahmeVO-SbP freigebliebenen Schulplätze und den infolge des Fortzugs des der (unternachgefragten) Sprachgruppe Muttersprache Italienisch zugeordneten Kindes J... freigewordenen Schulplatz zusammengefasst und die hieraus resultierenden, insgesamt vier Schulplätze gleichmäßig auf die Nachrückerlisten der Sprachgruppen Deutsch und Bilingual verteilt hat. Soweit die Antragsteller geltend machen, für den durch den Fortzug eines Kindes freiwerdenden Platz sehe § 3 Abs. 6 Satz 14 AufnahmeVO-SbP eine andere Rechtsfolge vor als für die Verteilung der freibleibenden Plätze nach § 3 Abs. 5 AufnahmeVO-SbP, kann dem nicht gefolgt werden. Wie vorstehend dargelegt finden die Grundsätze des § 3 Abs. 6 Sätze 12 bis 14 AufnahmeVO-SbP für die Verteilung der für Kinder aus zuziehenden Familien freigehaltenen Plätze – soweit sie nicht von solchen in Anspruch genommen wurden – Anwendung. Nichts anderes gilt für die Vergabe nachträglich – etwa durch den Fortzug von Bewerberkindern – freiwerdender Schulplätze. Können die entsprechenden Plätze – wie hier – mangels Übernachfrage (und damit einer eigenen Nachrückerliste) nicht innerhalb der jeweiligen Sprachgruppe nachbesetzt werden, sind auch sie gemäß § 3 Abs. 6 Satz 13 AufnahmeVO-SbP vorrangig gleichmäßig auf die beiden anderen Sprachgruppen zu verteilen und entsprechend den dortigen Nachrückerlisten zu vergeben (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 3. August 2020 – VG 35 L 262/20 –, juris Rn. 20 f. [zur gleichlautenden Vorgängerregelung des § 3 Abs. 4 Satz 12 AufnahmeVO-SbP a.F.]). Jedenfalls in Fällen, in denen – wie hier – in engem zeitlichem Zusammenhang mehrere Schulplätze aus unterschiedlichen Rechtsgründen nach den Grundsätzen des § 3 Abs. 6 Sätze 13 und 14 AufnahmeVO-SbP zu verteilen sind, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn diese für die Beurteilung, ob eine gleichmäßige Verteilung auf die beiden anderen Sprachgruppen möglich ist, zusammengefasst werden. Denn ein solches Vorgehen trägt der in § 3 Abs. 6 Satz 12 AufnahmeVO-SbP zum Ausdruck gebrachten Zielsetzung des Verordnungsgebers Rechnung, eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Schulplätze auf die einzelnen Sprachgruppen zu gewährleisten. Zudem kann (nur) durch eine solche Gesamtbetrachtung der verschiedenen, nachzubesetzenden Schulplätze verhindert werden, dass entgegen dem Sinn und Zweck der als Ausnahmevorschrift konzipierten Regelung des § 3 Abs. 6 Satz 14 AufnahmeVO-SbP mehr als zwei Schulplätze sprachgruppenunabhängig durch Losentscheid unter allen Bewerberkindern verteilt werden. cc. Soweit der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren zuletzt mitgeteilt hat, dass in der Sprachgruppe Muttersprache Italienisch aufgrund des Wegzugs eines Bewerberkindes ein weiterer Schulplatz freigeworden ist, der bislang noch nicht erneut verteilt wurde, folgt schließlich auch hieraus kein Fehler des Vergabeverfahrens. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner den entsprechenden Schulplatz zeitnah nach den einschlägigen Vorgaben der AufnahmeVO-SbP – hier nach derzeitiger Sachlage wohl des § 3 Abs. 6 Satz 14 AufnahmeVO-SbP – vergeben wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach den Nrn. 1.5 Satz 1 Hs. 1 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.