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Beschluss

35 L 474/25

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0820.35L474.25.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1 vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 1 der Nelson-Mandela-Schule aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1 vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 1 der Nelson-Mandela-Schule aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 1 der Nelson-Mandela-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig und auch begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat die Antragstellerin zu 1 einen Anspruch auf einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 1 der Nelson-Mandela-Schule (NMS) glaubhaft gemacht (I.). Auch die erforderliche Eilbedürftigkeit ist gegeben (II.). I. Rechtliche Grundlage für das Begehren der Antragsteller ist § 55a Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - i.V.m. § 4 Abs. 1 der Grundschulverordnung und den besonderen Vorschriften in § 5a der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die NMS ist nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist gemäß § 5a Abs. 5 Satz 2 AufnahmeVO-SbP der Rahmen der Einrichtung. Die Einrichtungsfrequenz in der Jahrgangsstufe 1 beträgt 20 Schülerinnen und Schüler (§ 5a Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Je Klasse werden zehn Plätze an Kinder, die dauerhaft in Berlin leben, und zehn Plätze an Kinder aus international mobilen Familien vergeben, und zwar innerhalb beider Platzkontingente jeweils fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Erstsprache Deutsch und fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Erstsprache Englisch (§ 5a Abs. 5 Satz 2 bis 4 AufnahmeVO-SbP). Können innerhalb eines Platzkontingents in einer Sprachgruppe nicht alle Plätze vergeben werden, werden sie der jeweils anderen Sprachgruppe dieses Platzkontingents zugeordnet (§ 5a Abs. 5 Satz 5 AufnahmeVO-SbP). Bleiben im Platzkontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder Plätze in einer Sprachgruppe unbesetzt, werden diese dem Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien der jeweiligen Sprachgruppe zugeordnet (§ 5a Abs. 5 Satz 6 AufnahmeVO-SbP). In dem Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien unbesetzt bleibende Plätze sind für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger vorzuhalten (§ 5a Abs. 5 Satz 7 AufnahmeVO-SbP). Diese Vorgaben wurden für das Schuljahr 2025/26 an der NMS eingehalten. Die NMS ist nach dem Rahmen der Einrichtung dreizügig eingerichtet (vgl. Ziffer II Abs. 1 der Rahmenvorgaben der Schule besonderer pädagogischer Prägung vom 23. Januar 2019). Die Schule hat entsprechend drei Klassen der Jahrgangsstufe 1 mit einer Klassenfrequenz von 20 Schülerinnen und Schülern, insgesamt (3 x 20 =) 60 Schulplätze, eingerichtet. Davon wurden rechnerisch zutreffend (3 x 10 =) 30 Schulplätze für Kinder, die dauerhaft in Berlin leben, und weitere (3 x 10 =) 30 Schulplätze für Kinder aus international mobilen Familien zur Verfügung gestellt, und zwar jeweils (3 x 5 =) 15 Schulplätze für Kinder mit der Muttersprache Deutsch und jeweils weitere (3 x 5 =) 15 Schulplätze für Kinder mit der Muttersprache Englisch. Im Platzkontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder blieben in keiner Sprachgruppe Schulplätze unbesetzt. Die unbesetzten Schulplätze im Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien wurden rechtlich zutreffend für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger vorgehalten. 2. Für die zur Verfügung stehenden 60 Schulplätze lagen 106 Aufnahmeanträge (Erstwunsch) vor. 37 Kinder wurden nicht berücksichtigt, da sie – aus Sicht des Antragsgegners – die für eine Aufnahme an der NMS erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nachweisen konnten oder andere Voraussetzungen nicht erfüllten. Drei Anmeldungen wurden zurückgenommen. Danach verblieben (106 – 37 – 3 =) 66 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, davon 22 Anmeldungen für die 15 Schulplätze im Platzkontingent „dauerhaft in Berlin“ in der Sprachgruppe Englisch, unter ihnen die Antragstellerin zu 1. 3. Da die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule im Platzkontingent „dauerhaft in Berlin“ in der Sprachgruppe Englisch damit überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 55a Abs. 2 SchulG i.V.m. § 5a Abs. 8 AufnahmeVO-SbP durchzuführen, wobei die Aufnahme auf die NMS (insoweit) abweichend von § 55a Abs. 2 SchulG ausschließlich durch Los erfolgt. a) Gegen die Gestaltung des Losverfahrens bestehen keine rechtlichen Bedenken. Durch das Losverfahren in seiner konkreten Ausgestaltung muss ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeigeführt werden, bei dem für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen. Die Chancengleichheit ist durch die Verfahrensgestaltung sicherzustellen, wozu auch der hinreichende und den Umständen angemessene Schutz vor Manipulationen gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris, Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – OVG 3 S 93/23 – juris, Rn. 10). Das Losverfahren ist darüber hinaus in der erforderlichen Weise, insbesondere durch Vorlage eines mit den Unterschriften der Anwesenden versehenen Verlosungsprotokolls, zu dokumentieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 – juris, Rn. 42). Eine hinreichende Dokumentation des Losverfahrens ist vor allem dann zu fordern, wenn dessen Ergebnis äußerst zweifelhaft erscheint (VG Berlin, Beschluss vom 18. August 2015 – VG 9 L 190/15 – EA, S. 7 f.). Gemessen daran ist die Gestaltung des Losverfahrens nicht zu beanstanden. Es wurde sachgerecht und transparent durchgeführt und war geeignet, Manipulationen auszuschließen und gleiche Loschancen sowie ein Zufallsergebnis zu gewährleisten. Hierzu hat der Antragsgegner jedem der 22 von ihm beteiligten Kinder eine Losnummer zugeordnet und für jedes Kind ein einzelnes Los erstellt. Die Lose befinden sich im Original in einem verschlossenen Umschlag in der Hauptakte des Generalvorganges. Darüber hinaus wurde das Losverfahren nachvollziehbar protokolliert. Fehler betreffend die Gestaltung, Durchführung oder Dokumentation des Losverfahrens machen die Antragsteller weder geltend noch ist etwas dafür ersichtlich. b) Die Antragsteller haben jedoch glaubhaft gemacht, dass an dem Losverfahren (jedenfalls) drei auf die Schule aufgenommene Kinder beteiligt wurden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme auf die NMS im Platzkontingent „dauerhaft in Berlin“ in der Sprachgruppe Englisch nicht erfüllten. aa) Zu Recht rügen die Antragsteller, dass die Bewerberkinder Nr. 3 und 4 (nummeriert nach der fortlaufenden und auch im Folgenden zugrunde gelegten Nummerierung der Aktenhefte im Generalvorgang und der DIN A3-Liste „Übersicht über die zu berücksichtigenden Aufnahmeanträge – Erstwunsch – im Aufnahmeverfahren für Flex1 zum Schuljahr 2025/2026“ in der Hauptakte) aufgenommen worden sind, denn diese Bewerberkinder waren dem Platzkontingent „dauerhaft in Berlin“ nicht zuzuordnen. Als dauerhaft in Berlin lebend gelten gemäß der Legaldefinition in § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP Familien, bei denen zu erwarten ist, dass das angemeldete Kind seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben wird. Geben die Eltern des Kindes die Erklärung ab, die Familie werde ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern, steht dies grundsätzlich der nach § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP für die Zuordnung zum Kontingent „dauerhaft in Berlin lebend“ erforderlichen Erwartung entgegen, das angemeldete Kind werde seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben. Für eine Auslegung des Kontingents „dauerhaft in Berlin lebend“ als Auffangtatbestand, dem alle diejenigen Kinder zuzuordnen wären, für die die internationale Mobilität nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist, ist angesichts der eindeutigen Formulierung von § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP kein Raum. Vielmehr stellt § 5a Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP klar, dass in die Staatlichen Internationalen Schulen nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufgenommen werden, und verdeutlicht damit, dass die Schulen – unabhängig von den Spracherfordernissen nach § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP und über diese hinaus – nicht allen Bewerberkindern offen stehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2025 – OVG 3 S 88/24 – juris, Rn. 5). Gemessen daran gilt die Familie des Bewerberkindes Nr. 3 nicht als dauerhaft in Berlin lebend. Der deutsche Vater und die US-amerikanische Mutter des deutsch-US-amerikanischen Bewerberkindes haben mit ihrem Antrag vom 15. Oktober 2024 angegeben, sie seien eine internationale Familie, die stets nach einem Ort suche, an dem sie sich alle gemeinsam weiterentwickeln könnten. Ferner haben sie angegeben, sie hätten von April 2017 bis Dezember (Januar?) 2022 in Dublin und seit Januar 2022 bis heute in Berlin gelebt. Die Familie müsse Berlin (Deutschland) aus beruflichen Gründen zum Dezember 2026 (wieder) verlassen, weil vertragliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung in London bestünden. Dazu reichten sie eine Arbeitgeberbestätigung ein, nach der geplant sei, dass die Familienmutter bis Ende 2026 aus bestimmten beruflichen Gründen nach London umziehe. Mit E-Mail vom 22. April 2025 legte die Familie auf Nachfrage des Antragsgegners ferner einen Arbeitsvertrag der Familienmutter vor, nach welchem sie von Berlin aus in Fernarbeit arbeitet und mit einem Umzug nach London oder an einen anderen, vom Arbeitgeber bestimmten Ort vor dem 31. Dezember 2026 einverstanden ist. Mit E-Mail vom 6. Mai 2025 lehnte der Antragsgegner den Aufnahmeantrag mit der Begründung ab, dass die Familie nicht international mobil sei, weil sie eine Auswandungsabsicht hege, und zugleich nicht dauerhaft in Berlin lebend sei. Soweit die Familie daraufhin mit E-Mails vom 1. und 2. Juni 2025 angab, die familiäre und berufliche Situation habe sich grundlegend geändert, da die Familienmutter schwanger sei und eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes ins Ausland nicht weiter verfolgt werde („nicht mehr realistisch“, „nun ausgeschlossen“), genügte dies nicht, um sie entgegen der vorangegangenen Angaben nunmehr als dauerhaft in Berlin lebend anzusehen. Ihre Angaben lassen schon nicht erkennen, dass der Arbeitsvertrag der Familienmutter, nachdem sie sich bis Ende 2026 zur Wohnsitzverlagerung nach London (oder an einen anderen Ort) verpflichtet hat, aufgelöst oder nachträglich geändert worden wäre. Eine Schwangerschaft allein ist unter diesen Umständen nicht geeignet, die Annahme einer dauerhaft in Berlin lebenden Familie zu tragen, weil sie einer zukünftigen Wohnsitzverlagerung nicht grundsätzlich im Wege steht. Auch die Familie des Bewerberkindes Nr. 4 gilt nicht als dauerhaft in Berlin lebend. Die russische Familie hat im Antrag angegeben, sie habe einen mobilen Status aufgrund der beruflichen Verpflichtungen des Familienvaters. Sie sei mobil, habe berufsbedingt von März 2016 bis Mai 2022 in Moskau, von Mai 2022 bis April 2023 in Dubai und seit April 2023 in Berlin gelebt. Für 2027 erwarte sie einen berufsbedingten Umzug in die USA. Mit E-Mail vom 15. April 2025 teilte die Familie auf Nachfrage des Antragsgegners mit, sie sei in den letzten vier Jahren aufgrund beruflicher Verpflichtungen zweimal umgezogen. Es bestehe die reale Möglichkeit, dass der Familienvater in naher Zukunft berufsbedingt nach Polen oder Tschechien oder möglicherweise in die USA versetzt werde. Mit E-Mail vom 30. April 2025 lehnte der Antragsgegner den Aufnahmeantrag mit der Begründung ab, dass die Angaben zur internationalen Mobilität zu vage seien, die Familie aufgrund ihrer Angaben jedoch auch nicht in die Kategorie „dauerhaft in Berlin lebend“ eingeordnet werden könne. Soweit die Familie daraufhin mit zwei E-Mails vom 30. April 2025 und vom 9. Mai 2025 angegeben hat, sie habe nur die „theoretische Möglichkeit eines zukünftigen Umzugs eingeräumt“, es liege allerdings „kein bestätigter Umzug“ vor, und es gebe „keinen vertraglich festgelegten Wechsel“ und „keinerlei konkrete Hinweise auf eine bevorstehende Versetzung“, aber eine „gewisse Möglichkeit, dass wir irgendwann umziehen“, hätten diese Angaben nicht Grundlage für die Einordnung in das Platzkontingent „dauerhaft in Berlin lebend“ sein dürfen, weil die Angaben nicht geeignet sind, die zuvor von der Familie angegebene reale Möglichkeit einer Versetzung ins Ausland in naher Zukunft (Polen, Tschechien, USA) in tatsächlicher Hinsicht hinreichend zu erschüttern. Auf dieser Grundlage allein ist unter Berücksichtigung der vorherigen Angaben vielmehr nicht zu erwarten, dass das Bewerberkind seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben wird. bb) Zu Recht rügen die Antragsteller auch die Aufnahme des Bewerberkindes Nr. 41, denn es verfügt nicht über die erforderliche Mindesteignung im Sinne des § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP. Nach dieser Vorschrift nehmen die SISB im Rahmen der Einschulung Kinder auf, die Deutsch oder Englisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, wobei die Aufnahme von Kindern mit der Muttersprache Deutsch zusätzlich das Vorliegen mindestens passiver Kenntnisse in Englisch voraussetzt (Satz 1). Ansonsten ist auch bei freien Kapazitäten keine Aufnahme möglich (Mindesteignung) (Satz 2). Nach § 55a Abs. 4 AufnahmeVO-SbP sind die für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen (Satz 1). Muttersprachliche Kenntnisse liegen bei Kindern vor, die in diesem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreichen (Satz 4). Gemessen daran erfüllt das Bewerberkind Nr. 41 die sprachliche Mindesteignung nicht. Bei der Überprüfung mittels der für die englische Sprache adaptierten Sprachstandserfassung „Bärenstark“ hat das Bewerberkind nicht 80, sondern nur 79 von möglichen 100 Punkten erreicht. In dem „Evaluation Sheet for Section 1“ (Seite 2 der Sprachstandserfassung) wird rechnerisch unzutreffend von 13 von 15 Punkten ausgegangen, obwohl das Kind nur 12 von 15 Fragen richtig beantwortet (12 Häkchen, 3 Kreuze) und damit insgesamt nur (12 + 24 + 17 + 26 =) 79 Punkte erzielt hat. 4. Da die Lose der drei Bewerberkinder Nr. 3, 4 und 41 bei der Verlosung innerhalb des Kontingents „Muttersprache Englisch / dauerhaft in Berlin“ gezogen wurden und die Kinder in die NMS aufgenommen wurden, sind (jedenfalls) diese drei Plätze rechtswidrig besetzt worden. Dies führt hier zur Verpflichtung des Antragsgegners, die Antragstellerin zu 1 vorläufig in die NMS aufzunehmen. Im – vorliegenden – Fall rechtsfehlerhaft aufgenommener Bewerberkinder, die nicht am Losverfahren hätten teilnehmen dürfen, richtet sich die Verteilung ihrer als fiktiv frei zu behandelnden und damit zusätzlich zu vergebenden Plätze unter denjenigen Bewerberkindern, die vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben, nach der Reihung, die sich aus der Ziehung im Losverfahren ergibt, wenn dieses im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführt und eine vollständige Rangliste aller an der Verlosung beteiligten Bewerber – die sogenannte Nachrückliste – erstellt worden ist (vgl. ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2025 – OVG 3 S 88/24 – juris, Rn. 10-17). Die Nachrückliste ist vorliegend aufgrund eines ordnungsgemäß durchgeführten Losverfahrens zustande genommen (vgl. oben 3. a) und enthält eine vollständige Rangliste aller an der Verlosung beteiligten Bewerberkinder. Ob die Nachrückliste auch dann im vorgenannten Sinne als ordnungsgemäß zustande gekommen anzusehen wäre, wenn Bewerberkinder, die um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht haben, am Losverfahren zu Unrecht nicht beteiligt worden wären, kann hier offen bleiben. Denn die Eilanträge derjenigen vier Bewerberkinder, die dies geltend gemacht haben (VG 35 L 9... /25, VG 35 L 9... /25, VG 35 L 9... /25 und VG 35 L 4... /25), hat das Gericht mit Beschlüssen vom heutigen Tage sämtlich zurückgewiesen. Damit sind die (jedenfalls) drei fiktiv freien Schulplätze an diejenigen drei Bewerberkinder auf der Nachrückliste zu vergeben, die um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht haben, nämlich an die Antragstellerin zu 1 (Nachrückplatz 3) und die zwei weiteren Bewerberkinder in den Verfahren VG 35 LQ... /25 (Nachrückplatz 2) und VG 35 L 4... /25 (Nachrückplatz 1), wobei diese Kinder ohnehin die insoweit bestberechtigten Nachrückplätze belegen. II. Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Ohne die tenorierte einstweilige Anordnung würde der Anspruch der Antragstellerin zu 1 auf Aufnahme in die NMS zum Beginn des Schuljahres 2025/2026 zumindest teilweise vereitelt. Eine Entscheidung im Hauptsachverfahren könnte nicht mehr rechtzeitig vor dem Schulbeginn ergehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.