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Beschluss

35 L 520/25

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0820.35L520.25.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1 vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 1 der Nelson-Mandela-Schule aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1 vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 1 der Nelson-Mandela-Schule aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 1 der Nelson-Mandela-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig und auch begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat die Antragstellerin zu 1 einen Anspruch auf einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 1 der Nelson-Mandela-Schule (NMS) glaubhaft gemacht (I.). Auch die erforderliche Eilbedürftigkeit ist gegeben (II.). I. Rechtliche Grundlage für das Begehren ist § 55a Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - i.V.m. § 4 Abs. 1 der Grundschulverordnung - GsVO - und den besonderen Vorschriften in § 5a der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP. Bedenken gegen die Vereinbarkeit der in § 5a AufnahmeVO-SbP getroffenen Bestimmungen mit höherrangigem Recht bestehen nicht (vgl. bereits ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2024 – VG 35 L 230/24 – juris, Rn. 15 ff.). 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die NMS ist nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist gemäß § 5a Abs. 5 Satz 2 AufnahmeVO-SbP der Rahmen der Einrichtung. Die Einrichtungsfrequenz in der Jahrgangsstufe 1 beträgt 20 Schülerinnen und Schüler (§ 5a Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Je Klasse werden zehn Plätze an Kinder, die dauerhaft in Berlin leben, und zehn Plätze an Kinder aus international mobilen Familien vergeben, und zwar innerhalb beider Platzkontingente jeweils fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Erstsprache Deutsch und fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Erstsprache Englisch (§ 5a Abs. 5 Satz 2 bis 4 AufnahmeVO-SbP). Können innerhalb eines Platzkontingents in einer Sprachgruppe nicht alle Plätze vergeben werden, werden sie der jeweils anderen Sprachgruppe dieses Platzkontingents zugeordnet (§ 5a Abs. 5 Satz 5 AufnahmeVO-SbP). Bleiben im Platzkontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder Plätze in einer Sprachgruppe unbesetzt, werden diese dem Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien der jeweiligen Sprachgruppe zugeordnet (§ 5a Abs. 5 Satz 6 AufnahmeVO-SbP). In dem Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien unbesetzt bleibende Plätze sind für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger vorzuhalten (§ 5a Abs. 5 Satz 7 AufnahmeVO-SbP). Diese Vorgaben wurden für das Schuljahr 2025/26 an der NMS eingehalten. Die NMS ist nach dem Rahmen der Einrichtung dreizügig eingerichtet (vgl. Ziffer II Abs. 1 der Rahmenvorgaben der Schule besonderer pädagogischer Prägung vom 23. Januar 2019). Die Schule hat entsprechend drei Klassen der Jahrgangsstufe 1 mit einer Klassenfrequenz von 20 Schülerinnen und Schülern, insgesamt (3 x 20 =) 60 Schulplätze, eingerichtet. Davon wurden rechnerisch zutreffend (3 x 10 =) 30 Schulplätze für Kinder, die dauerhaft in Berlin leben, und weitere (3 x 10 =) 30 Schulplätze für Kinder aus international mobilen Familien zur Verfügung gestellt, und zwar jeweils (3 x 5 =) 15 Schulplätze für Kinder mit der Muttersprache Deutsch und jeweils weitere (3 x 5 =) 15 Schulplätze für Kinder mit der Muttersprache Englisch. Im Platzkontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder blieben in keiner Sprachgruppe Schulplätze unbesetzt. Die unbesetzten Schulplätze im Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien wurden rechtlich zutreffend für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger vorgehalten. Ein subjektives Recht der einzelnen Bewerberkinder auf Schaffung weiterer Kapazitäten besteht nicht (st.Rspr., vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – OVG 3 S 91/21 – juris, Rn. 6 m.w.N.). 2. Für die zur Verfügung stehenden 60 Schulplätze lagen 106 Aufnahmeanträge (Erstwunsch) vor. 37 Kinder wurden nicht berücksichtigt, da sie – aus Sicht des Antragsgegners – die für eine Aufnahme an der NMS erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nachweisen konnten oder andere Voraussetzungen nicht erfüllten. Drei Anmeldungen wurden zurückgenommen. Danach verblieben (106 – 37 – 3 =) 66 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, davon 27 Anmeldungen für die 15 Schulplätze im Platzkontingent „dauerhaft in Berlin lebend“ in der Sprachgruppe Deutsch, unter ihnen die Antragstellerin zu 1. 3. Da die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule im Platzkontingent „dauerhaft in Berlin lebend“ in der Sprachgruppe Deutsch damit überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 55a Abs. 2 SchulG i.V.m. § 5a Abs. 8 AufnahmeVO-SbP durchzuführen, wobei die Aufnahme auf die NMS (insoweit) abweichend von § 55a Abs. 2 SchulG ausschließlich durch Los erfolgt. a) Gegen die Gestaltung des Losverfahrens bestehen keine rechtlichen Bedenken. Durch das Losverfahren in seiner konkreten Ausgestaltung muss ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeigeführt werden, bei dem für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen. Die Chancengleichheit ist durch die Verfahrensgestaltung sicherzustellen, wozu auch der hinreichende und den Umständen angemessene Schutz vor Manipulationen gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris, Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – OVG 3 S 93/23 – juris, Rn. 10). Das Losverfahren ist darüber hinaus in der erforderlichen Weise, insbesondere durch Vorlage eines mit den Unterschriften der Anwesenden versehenen Verlosungsprotokolls, zu dokumentieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 – juris, Rn. 42). Eine hinreichende Dokumentation des Losverfahrens ist vor allem dann zu fordern, wenn dessen Ergebnis äußerst zweifelhaft erscheint (VG Berlin, Beschluss vom 18. August 2015 – VG 9 L 190/15 – EA, S. 7 f.). Gemessen daran ist die Gestaltung des Losverfahrens nicht zu beanstanden. Es wurde sachgerecht und transparent durchgeführt und war geeignet, Manipulationen auszuschließen und gleiche Loschancen sowie ein Zufallsergebnis zu gewährleisten. Hierzu hat der Antragsgegner jedem der 27 von ihm beteiligten Kinder eine Losnummer zugeordnet und für jedes Kind ein einzelnes Los erstellt. Die Lose befinden sich im Original in einem verschlossenen Umschlag in der Hauptakte des Generalvorganges. Darüber hinaus wurde das Losverfahren nachvollziehbar protokolliert. Soweit die Antragsteller die Rechtsbehauptung aufstellen, die Ordnungsgemäßheit des Losverfahrens müsse durch mindestens einen externen Beobachter bestätigt sein, leiten sie diese Anforderung weder normativ nachvollziehbar her (vgl. hierzu auch VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2024 – VG 35 L 219/24 – juris, Rn. 51) noch zeigen sie auf, dass eine etwaige Anforderung nicht beachtet worden wäre. Bei der Durchführung des Losverfahrens waren nämlich ausweislich des vorliegenden Protokolls drei Bedienstete der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Frauen und damit – im Verhältnis zur Schule – drei externe Beobachterinnen anwesend. b) Aufgrund des Losverfahrens wurden die 15 Bewerberkinder mit den besten Losrängen auf die Schule aufgenommen. Die Bewerberkinder Nr. 22 und 64 lehnten den auf sie ausgelosten Schulplatz ab. An ihrer Stelle wurden die Bewerberkinder Nr. 5 (Nachrückplatz 1) und Nr. 8 (Nachrückplatz 2) auf die Schule aufgenommen. Es verblieben (27 – 15 – 2 =) 10 Kinder auf der Nachrückliste (Nachrückplätze 3 bis 12), unter ihnen die Antragstellerin zu 1, welche kein Losglück hatte (Nachrückplatz 9). c) Die Antragsteller haben jedoch glaubhaft gemacht, dass an dem Losverfahren vier auf die NMS aufgenommene Kinder beteiligt wurden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme im Platzkontingent „dauerhaft in Berlin lebend“ in der Sprachgruppe Deutsch nicht erfüllten. aa) Mit Erfolg wenden die Antragsteller ein, das Bewerberkind Nr. 14 (nummeriert nach der fortlaufenden und auch im Folgenden zugrunde gelegten Nummerierung der Aktenhefte im Generalvorgang und der DIN A3-Liste „Übersicht über die zu berücksichtigenden Aufnahmeanträge – Erstwunsch – im Aufnahmeverfahren für Flex1 zum Schuljahr 2025/2026“ in der Hauptakte) hätte nicht im Aufnahmeverfahren der NMS beteiligt werden dürfen. Denn dieses Bewerberkind hatte ursprünglich in seinem Aufnahmeantrag vom 7. Oktober 2025 die Charles-Dickens-Grundschule als Erstwunsch und die NMS als Zweitwunsch angegeben. Erst in einem weiteren Aufnahmeantrag vom 12. November 2024, welcher bei dem Antragsgegner offenbar am 13. November 2024 eingegangen ist, wurde die NMS als Erstwunsch benannt. Die Berücksichtigung des Kindes im Rahmen des Aufnahmeverfahrens der NMS ist damit verfahrensfehlerhaft, denn das Bewerberkind durfte seinen Erstwunsch nur bis zum Ende der Anmeldefrist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GsVO ändern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 – juris, Rn. 23, zum Erstwunschwechsel bei der Aufnahme in eine integrierte Sekundarschule). Dieser Zeitraum wurde durch den Antragsgegner auf den 7. bis 18. Oktober 2024 festgelegt (vgl. https://www.berlin.de/sen/bjf/service/presse/pressearchiv-2024/pressemitteilung.1490263.php, abgerufen am 20. August 2025) und war zum Zeitpunkt des Eingangs des Aufnahmeantrags vom 12. November 2024 bereits abgelaufen, womit es an einem ordnungsgemäßen Erstwunschantrag fehlt. Mit seinem danach maßgeblichen Zweitwunschantrag konnte das Bewerberkind im Aufnahmeverfahren der NMS ebenfalls nicht berücksichtigt werden, weil die NMS von Erstwunschbewerberkindern übernachgefragt war (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO). bb) Zu Recht rügen die Antragsteller weiter, dass die Bewerberkinder Nr. 8, 9 und 48 in die NMS aufgenommen worden sind, denn diese Bewerberkinder waren dem Platzkontingent „dauerhaft in Berlin lebend“ nicht zuzuordnen. Als dauerhaft in Berlin lebend gelten gemäß der Legaldefinition in § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP Familien, bei denen zu erwarten ist, dass das angemeldete Kind seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben wird. Geben die Eltern des Kindes die Erklärung ab, die Familie werde ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern, steht dies grundsätzlich der nach § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP für die Zuordnung zum Kontingent „dauerhaft in Berlin lebend“ erforderlichen Erwartung entgegen, das angemeldete Kind werde seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben. Für eine Auslegung des Kontingents „dauerhaft in Berlin lebend“ als Auffangtatbestand, dem alle diejenigen Kinder zuzuordnen wären, für die die internationale Mobilität nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist, ist angesichts der eindeutigen Formulierung von § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP kein Raum. Vielmehr stellt § 5a Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP klar, dass in die Staatlichen Internationalen Schulen nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufgenommen werden, und verdeutlicht damit, dass die Schulen – unabhängig von den Spracherfordernissen nach § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP und über diese hinaus – nicht allen Bewerberkindern offen stehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2025 – OVG 3 S 88/24 – juris, Rn. 5). Gemessen daran gilt die Familie des Bewerberkindes Nr. 8 nicht als dauerhaft in Berlin lebend. Der britische Vater und die deutsche Mutter des deutsch-britischen Bewerberkindes haben mit der Antragstellung am 7. Oktober 2024 schriftlich angegeben, sie würden „voraussichtlich aus beruflichen Gründen Ende 2026 für mehrere Jahre nach England umziehen“. Hierzu haben sie eine Bescheinigung des Arbeitgebers des Familienvaters vorgelegt, nach der dieser den Lebensmittelpunkt mit seiner Familie ab dem 4. Quartal 2026 aus bestimmten beruflichen Gründen nach England verlagern und seine Tätigkeit dort fortsetzen werde. Im Aufnahmeantrag haben sie „mobil“ angekreuzt und ebenfalls angegeben, Berlin (Deutschland) 2026 aus beruflichen Gründen verlassen zu müssen. Noch mit E-Mail vom 5. Mai 2025 haben sie mitgeteilt, „nach dem Einsatz in London wieder zurück nach Berlin zu ziehen“. Langfristig seien „weitere Auslandseinsätze … angedacht“. Soweit der Antragsgegner diese Angaben – wohl auch mit Blick auf frühere Angaben in einem Aufnahmeverfahren betreffend ein Geschwisterkind – als „zu vage und nicht wirklich glaubhaft“ angesehen hat und eine Zuordnung der Familie als international mobile Familie aus seiner Sicht nicht in Betracht kam, hätte dies allein gleichwohl nicht Grundlage dafür sein dürfen, die Familie entgegen der ausdrücklichen Angabe im Aufnahmeverfahren, Deutschland im Jahre 2026 zu verlassen, in das Platzkontingent „dauerhaft in Berlin lebend“ einzuordnen. Auch die Familie des Bewerberkindes Nr. 9 ist nicht dauerhaft in Berlin lebend. Die Eltern haben im Aufnahmeantrag angegeben, die gesamte Familie habe vom Mai 2021 bis Mai 2022 berufsbedingt in Japan gelebt. Von Mai 2023 bis Januar 2024 sei der Familienvater – ohne Familie – in Großbritannien und von Februar 2024 bis Juli 2024 in den USA eingesetzt gewesen. Die Familie müsse Berlin innerhalb eines begrenzten Zeitraums wieder verlassen, wobei der Zeitpunkt noch unklar und von den beruflichen Projekten des Familienvaters als weltweiter Experte für einen spezifischen Bereich abhängig sei. Ferner hat die Familie eine Arbeitgeberbestätigung vorgelegt, nach der der Familienvater am jeweiligen Standort der Klienten arbeite und (derzeit) am Wochenende an seinen (jetzigen) Wohnort (Berlin) zurückkehre. Auf dieser Grundlage ist die Erwartung, das Bewerberkind werde seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben, nicht gerechtfertigt. Vielmehr hat die Familie durch den einjährigen Auslandsaufenthalt in Japan belegt, dass sie in der Vergangenheit aus beruflichen Gründen bereits mit dem Familienvater in das Ausland gezogen ist. Zusammen genommen mit der Angabe, dass sie Berlin innerhalb eines begrenzten, wenn auch noch unklaren Zeitraums (wieder) verlassen müsse, weil der Familienvater ein „weltweiter Experte“ sei, kann von einem dauerhaften Lebensmittelpunkt des Bewerberkindes in Berlin nicht ausgegangen werden. Schließlich ist auch das Bewerberkind Nr. 48 zu Unrecht dem Platzkontingent „dauerhaft in Berlin lebend“ zugeordnet worden. Die Eltern des Bewerberkindes haben im Aufnahmeantrag angekreuzt, sie gehörten zur international mobilen Personengruppe, und zwar zur Kategorie mobil. Der Familienvater werde von 2026 bis 2031 als Regionalbauleiter für den Neubau einer Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Ausland eingesetzt werden. Diesbezüglich hat die Familie einen Diplomatenpass des Familienvaters vorgelegt und eine Arbeitgeberbescheinigung des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung, ausweislich derer er für die Besetzung dieser Position sehr gut geeignet wäre. In den nächsten Jahren werde sich der Bedarf an einer Regionalbauleitung für das Projekt, für das er schon in der Vergangenheit tätig gewesen sei, ergeben. Mit E-Mail vom 14. Mai 2025 hat der Familienvater auf Nachfrage ergänzend mitgeteilt, die Vorbereitungen für die Regionalbauleitung zur Betreuung des Projekts liefen weiterhin, hätten sich jedoch verzögert. Das Projekt bleibe aktuell, und seine Versetzung in das Ausland sei weiterhin geplant. Soweit der Antragsgegner diese Angaben – wohl wiederum mit Blick auf frühere Angaben in einem Aufnahmeverfahren betreffend ein Geschwisterkind – als „zu vage“ und die Familie deshalb nicht als international mobile Familie angesehen hat, ist es gleichwohl nicht gerechtfertigt, die Familie entgegen deren ausdrücklicher Angabe, Berlin im Jahre 2026 (oder verzögerungsbedingt danach) für ein konkret angegebenes, mehrjähriges Bauprojekt des Familienvaters zu verlassen, dem Platzkontingent „dauerhaft in Berlin lebend“ zuzuordnen, denn es kann auf Grundlage der Angaben im Aufnahmeverfahren nicht erwartet werden, das Bewerberkind werde seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben. 4. Da die Lose der drei Bewerberkinder Nr. 9, 14 und 48 bei der Verlosung innerhalb des Kontingents „Muttersprache Deutsch / dauerhaft in Berlin“ Erfolg hatten bzw. das Bewerberkind Nr. 8 im Verwaltungsverfahren nachgerückt ist und die vier Kinder in die NMS aufgenommen wurden, sind diese vier Plätze rechtswidrig besetzt worden. Dies führt hier zur Verpflichtung des Antragsgegners, die Antragstellerin zu 1 vorläufig in die NMS aufzunehmen. Im – vorliegenden – Fall rechtsfehlerhaft aufgenommener Bewerberkinder, die nicht am Losverfahren hätten teilnehmen dürfen, richtet sich die Verteilung ihrer als fiktiv frei zu behandelnden und damit zusätzlich zu vergebenden Plätze unter denjenigen Bewerberkindern, die vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben, nach der Reihung, die sich aus der Ziehung im Losverfahren ergibt, wenn dieses im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführt und eine vollständige Rangliste aller an der Verlosung beteiligten Bewerber – die sogenannte Nachrückliste – erstellt worden ist (vgl. ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2025 – OVG 3 S 88/24 – juris, Rn. 10-17). Die Nachrückliste ist vorliegend aufgrund eines ordnungsgemäß durchgeführten Losverfahrens zustande genommen (vgl. oben 3. a) und enthält eine vollständige Rangliste aller an der Verlosung beteiligten Bewerberkinder. Ob die Nachrückliste auch dann im vorgenannten Sinne als ordnungsgemäß zustande gekommen anzusehen wäre, wenn Bewerberkinder, die um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht haben, am Losverfahren zu Unrecht nicht beteiligt worden wären, kann hier offen bleiben. Denn die Eilanträge derjenigen vier Bewerberkinder, die dies geltend gemacht haben (VG 35 L 9_____/25, VG 35 L 9_____/25, VG 35 L 9_____/25 und VG 35 L 4_____/25), hat das Gericht mit Beschlüssen vom heutigen Tage sämtlich zurückgewiesen. Damit sind die vier fiktiv freien Schulplätze an die bestberechtigten vier Bewerberkinder auf der Nachrückliste zu vergeben, die um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht haben, nämlich an die Antragstellerin zu 1 (Nachrückplatz 9) und die drei Bewerberkinder in den Verfahren VG 35 LQ_____/25 (Nachrückplatz 4), VG 35 L 4_____/25 (Nachrückplatz 10) und VG 35 L 4_____/25 (Nachrückplatz 11). II. Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Ohne die tenorierte einstweilige Anordnung würde der Anspruch der Antragstellerin zu 1 auf Aufnahme in die NMS zum Beginn des Schuljahres 2025/2026 zumindest teilweise vereitelt. Eine Entscheidung im Hauptsachverfahren könnte nicht mehr rechtzeitig vor dem Schulbeginn ergehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.