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Beschluss

35 L 522/25

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0822.35L522.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 1 der Xxx-xxx-xx-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat die Antragstellerin zu 1 einen Anspruch auf einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 1 der Xxx-xxx-xx-Schule (WMIS) nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage für das Begehren ist § 55a Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - i.V.m. § 4 Abs. 1 der Grundschulverordnung - GsVO - und den besonderen Vorschriften in § 5a der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP. Bedenken gegen die Vereinbarkeit der in § 5a AufnahmeVO-SbP getroffenen Bestimmungen mit höherrangigem Recht bestehen nicht (vgl. bereits ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2024 – VG 35 L 230/24 – juris, Rn. 15 ff.). 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die WMIS ist nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist gemäß § 5a Abs. 5 Satz 2 AufnahmeVO-SbP der Rahmen der Einrichtung. Die Einrichtungsfrequenz in der Jahrgangsstufe 1 beträgt 20 Schülerinnen und Schüler (§ 5a Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Je Klasse werden zehn Plätze an Kinder, die dauerhaft in Berlin leben, und zehn Plätze an Kinder aus international mobilen Familien vergeben, und zwar innerhalb beider Platzkontingente jeweils fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Erstsprache Deutsch und fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Erstsprache Englisch (§ 5a Abs. 5 Satz 2 bis 4 AufnahmeVO-SbP). Können innerhalb eines Platzkontingents in einer Sprachgruppe nicht alle Plätze vergeben werden, werden sie der jeweils anderen Sprachgruppe dieses Platzkontingents zugeordnet (§ 5a Abs. 5 Satz 5 AufnahmeVO-SbP). Bleiben im Platzkontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder Plätze in einer Sprachgruppe unbesetzt, werden diese dem Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien der jeweiligen Sprachgruppe zugeordnet (§ 5a Abs. 5 Satz 6 AufnahmeVO-SbP). In dem Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien unbesetzt bleibende Plätze sind für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger vorzuhalten (§ 5a Abs. 5 Satz 7 AufnahmeVO-SbP). Diese Vorgaben wurden für das Schuljahr 2025/26 an der WMIS eingehalten. Die WMIS ist nach dem Rahmen der Einrichtung zweizügig eingerichtet (vgl. Ziffer II Abs. 2 der Rahmenvorgaben der Schule besonderer pädagogischer Prägung vom 23. Januar 2019). Die Schule hat entsprechend zwei Klassen der Jahrgangsstufe 1 mit einer Klassenfrequenz von 20 Schülerinnen und Schülern, insgesamt (2 x 20 =) 40 Schulplätze, eingerichtet. Davon wurden rechnerisch zutreffend (2 x 10 =) 20 Schulplätze für Kinder, die dauerhaft in Berlin leben, und weitere (2 x 10 =) 20 Schulplätze für Kinder aus international mobilen Familien zur Verfügung gestellt, und zwar jeweils (2 x 5 =) 10 Schulplätze für Kinder mit der Muttersprache Deutsch und jeweils weitere (2 x 5 =) 10 Schulplätze für Kinder mit der Muttersprache Englisch. Im Platzkontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder blieben in keiner Sprachgruppe Schulplätze unbesetzt. Die unbesetzten Schulplätze im Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien wurden rechtlich zutreffend für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger vorgehalten. Ein subjektives Recht der einzelnen Bewerberkinder auf Schaffung weiterer Kapazitäten besteht nicht (st.Rspr., vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – OVG 3 S 91/21 – juris, Rn. 6 m.w.N.). 2. Für die zur Verfügung stehenden 40 Schulplätze lagen 48 Aufnahmeanträge (Erstwunsch) vor. Sieben Kinder wurden nicht berücksichtigt, da sie – aus Sicht des Antragsgegners – die für eine Aufnahme an der WMIS erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nachweisen konnten. Zwei weitere Anmeldungen wurden zurückgenommen. Danach verblieben (48 – 7 – 2 =) 39 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, davon 19 Anmeldungen für die zehn Schulplätze im Platzkontingent „dauerhaft in Berlin“ in der Sprachgruppe Deutsch, unter ihnen die Antragstellerin zu 1. 3. Da die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule im Platzkontingent „dauerhaft in Berlin“ in der Sprachgruppe Deutsch damit überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 55a Abs. 2 SchulG i.V.m. § 5a Abs. 8 AufnahmeVO-SbP durchzuführen, wobei die Aufnahme auf die WMIS (insoweit) abweichend von § 55a Abs. 2 SchulG ausschließlich durch Los erfolgt. Hinsichtlich der Durchführung dieses Auswahlverfahrens sind keine Fehler ersichtlich. a) Gegen die Gestaltung des Losverfahrens bestehen keine rechtlichen Bedenken. Durch das Losverfahren in seiner konkreten Ausgestaltung muss ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeigeführt werden, bei dem für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen. Die Chancengleichheit ist durch die Verfahrensgestaltung sicherzustellen, wozu auch der hinreichende und den Umständen angemessene Schutz vor Manipulationen gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris, Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – OVG 3 S 93/23 – juris, Rn. 10). Das Losverfahren ist darüber hinaus in der erforderlichen Weise, insbesondere durch Vorlage eines mit den Unterschriften der Anwesenden versehenen Verlosungsprotokolls, zu dokumentieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 – juris, Rn. 42). Eine hinreichende Dokumentation des Losverfahrens ist vor allem dann zu fordern, wenn dessen Ergebnis äußerst zweifelhaft erscheint (VG Berlin, Beschluss vom 18. August 2015 – VG 9 L 190/15 – EA, S. 7 f.). Gemessen daran ist die Gestaltung des Losverfahrens nicht zu beanstanden. Es wurde sachgerecht und transparent durchgeführt und war geeignet, Manipulationen auszuschließen und gleiche Loschancen sowie ein Zufallsergebnis zu gewährleisten. Hierzu hat der Antragsgegner jedem der 19 von ihm beteiligten Kinder eine Losnummer zugeordnet und für jedes Kind ein einzelnes Los erstellt. Die Lose befinden sich im Original in einem verschlossenen Umschlag in der Hauptakte des Generalvorganges. Darüber hinaus wurde das Losverfahren nachvollziehbar protokolliert. Soweit die Antragsteller die Rechtsbehauptung aufstellen, die Ordnungsgemäßheit des Losverfahrens müsse durch mindestens einen externen Beobachter bestätigt sein, leiten sie diese Anforderung weder normativ nachvollziehbar her (vgl. hierzu auch VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2024 – VG 35 L 219/24 – juris, Rn. 51) noch zeigen sie auf, dass eine etwaige Anforderung nicht beachtet worden wäre. Bei der Durchführung des Losverfahrens waren nämlich ausweislich des vorliegenden Protokolls drei Bedienstete der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Frauen und damit – im Verhältnis zur Schule – drei externe Beobachterinnen anwesend. b) Aufgrund des Losverfahrens wurden die zehn Bewerberkinder mit den besten Losrängen auf die Schule aufgenommen. Das Bewerberkind Nr. 4 (nummeriert nach der fortlaufenden und auch im Folgenden zugrunde gelegten Nummerierung der Aktenhefte im Generalvorgang und der DIN A3-Liste „Übersicht über die zu berücksichtigenden Aufnahmeanträge – Erstwunsch – im Aufnahmeverfahren für Ks1 zum Schuljahr 2025/2026“ in der Hauptakte) lehnte den ausgelosten Schulplatz in der Folge ab. An seiner Stelle wurde zunächst das Bewerberkind Nr. 9 (Nachrückplatz 1) auf die Schule aufgenommen, welches jedoch in der Folge vom Schulbesuch zurückgestellt wurde. Deshalb wurde sodann das Bewerberkind Nr. 15 (Nachrückplatz 2) aufgenommen. Es verblieben (19 – 10 – 1 =) 8 Kinder auf der Nachrückliste, unter ihnen die Antragstellerin zu 1, welche kein Losglück hatte (originärer Nachrückplatz 7). c) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, in dem Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ seien im Losverfahren verfahrensfehlerhaft weitere, in der Folge aufgenommene Mitbewerberkinder berücksichtigt worden, die diesem Kontingent nicht hätten zugeordnet werden dürfen. Die Zuordnungsentscheidungen hinsichtlich der Bewerberkinder Nr. 7, 23 und 27 sind nicht zu beanstanden. Als dauerhaft in Berlin lebend gelten gemäß der Legaldefinition in § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP Familien, bei denen zu erwarten ist, dass das angemeldete Kind seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben wird. Geben die Eltern des Kindes die Erklärung ab, die Familie werde ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern, steht dies grundsätzlich der nach § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP für die Zuordnung zum Kontingent „dauerhaft in Berlin lebend“ erforderlichen Erwartung entgegen, das angemeldete Kind werde seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben. Für eine Auslegung des Kontingents „dauerhaft in Berlin lebend“ als Auffangtatbestand, dem alle diejenigen Kinder zuzuordnen wären, für die die internationale Mobilität nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist, ist angesichts der eindeutigen Formulierung von § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP kein Raum. Vielmehr stellt § 5a Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP klar, dass in die Staatlichen Internationalen Schulen nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufgenommen werden, und verdeutlicht damit, dass die Schulen – unabhängig von den Spracherfordernissen nach § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP und über diese hinaus – nicht allen Bewerberkindern offen stehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 – juris, Rn. 5). Gemessen daran gilt die Familie des Bewerberkindes Nr. 7 als dauerhaft in Berlin lebend. Die Eltern des Bewerberkindes haben im Rahmen ihrer Antragstellung vom 17. Oktober 2024 zwar schriftlich angegeben, zur international mobilen (konkret: mobilen) Personengruppe zu gehören und Berlin aus beruflichen Gründen des Vaters als Mitbegründer des Unternehmens f... von Januar bis März 2026 aufgrund von Geschäftsreisen nach Indien und Sri Lanka, welche jährlich stattfinden sollen, verlassen zu müssen. Der Familienvater sri-lankischer Staatsangehörigkeit bescheinigte sich in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf mehrere Handelsregisterauszüge selbst einen Status als hochmobile Person als Gründer und Geschäftsführer mehrerer Unternehmen in Deutschland, Sri Lanka und Indien und führte ferner an, seine Rolle erfordere, dass er in jedem Land „längere Zeit“ verbringe, weshalb er häufig mit seiner Familie für „längere Aufenthalte“ in diese Länder reise. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das Bewerberkind Nr. 7 auf dieser Grundlage dennoch als dauerhaft in Berlin lebend anzusehen. Bereits aus den eigenen Angaben der Eltern des Kindes in Bezug auf zeitlich auf maximal drei Monate limitierte jährliche Geschäftsreisen ergibt sich nicht, dass aus beruflichen Gründen des Familienvaters eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts der Familie in den kommenden Jahren beabsichtigt wäre. Angesichts des Umstandes, dass der insoweit maßgeblich in den Blick zu nehmende Familienvater seit 2011 ohne Unterbrechungen mit seinem Hauptwohnsitz in Berlin gemeldet ist und selbst nicht erklärt hat, dass diesbezüglich eine Änderung im Sinne einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes der Familie beabsichtigt sei, ist vielmehr die Erwartung gerechtfertigt, dass – trotz etwaiger (jährlicher) Geschäftsreisen in Begleitung des Bewerberkindes – Letzteres seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben wird. Auch die Familie des Bewerberkindes Nr. 23 gilt als dauerhaft in Berlin lebend. Die alleinsorgeberechtigte Mutter und das Bewerberkind sind deutsche Staatsangehörige. Die Mutter hat im Aufnahmeantrag vom 8. Oktober 2024 zwar erklärt, hochmobil zu sein, jedoch zugleich verneint, Berlin aus beruflichen Gründen innerhalb eines begrenzten Zeitraums verlassen zu müssen. Im Feld für zu erwartende Umzüge ins nicht deutschsprachige Ausland mit der gesamten Familie hat sie angegeben: „none“. Dies ist eindeutig. Soweit sie per E-Mail vom 3. Mai 2025 auf Nachfrage des Antragsgegners ergänzend ausgeführt hat, es seien regelmäßige temporäre Einsätze in Sierra Leone zu erwarten, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung. Denn die Kindsmutter ist in ihrem Beruf als Fachärztin k... nach den im Aufnahmeverfahren eingereichten Unterlagen seit September 2012 ausschließlich in Deutschland praktisch tätig und betreibt seit Oktober 2023 eine eigene Facharztpraxis in Berlin. Dass sie daneben unter anderem in der Funktion einer Dozentin und Prüferin an einer Hochschule in Sierra Leone arbeitet, lässt eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts des Bewerberkindes nicht erwarten, denn die Mutter hat insoweit konkretisierend erklärt, die erwarteten Auslandsaufenthalte beliefen sich auf regelmäßig viermal jeweils vier Wochen im Jahr. Soweit sie daneben ausgeführt hat, es sei „nicht auszuschließen“, dass es auch zu einem Einsatz von vier bis zwölf Monaten kommen werde, hat sie dies dahingehend eingeschränkt, dass sie das Bewerberkind nur ungern für längere Zeit mitnehmen würde und sich daher bemühen wolle, es nur zu kürzeren Beurlaubungen kommen zu lassen. Ferner strebe sie an, dass das Bewerberkind in Berlin das Abitur erreichen könne. Auf dieser Grundlage ist die Prognose gerechtfertigt, dass das Bewerberkind seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben wird, denn allein der Umstand, dass die nicht auszuschließende und damit denkbare Möglichkeit eines Auslandsaufenthaltes besteht, zieht dies unter den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls nicht hinreichend in Zweifel. Hiergegen spricht auch nicht der Umstand, dass die Mutter in Sierra Leone seit dem 1. April 2017 eine Wohnung angemietet hat, denn dieser Umstand wird durch die Angaben im Übrigen nachvollziehbar (offenbar Unterkunft für die Zeit temporärer Einsätze). Er ist deshalb für die prognostische Betrachtung des zukünftigen Lebensmittelpunktes des Bewerberkindes nicht von Bedeutung. Schließlich ist auch das Bewerberkind Nr. 27 zu Recht in die Platzkategorie „dauerhaft in Berlin lebend“ eingeordnet worden. Zwar haben die Eltern des Kindes in dem Aufnahmeantrag vom 8. Oktober 2024 angekreuzt, zur mobilen Personengruppe zu gehören. Als berufliche Gründe für ein zu erwartendes Verlassen von Berlin haben diese indes lediglich eine Filmproduktion bzw. ein Festival am 15. Dezember 2024 angegeben. Der Kindsvater arbeitet nach Angaben der Agentur J... als Model und Schauspieler und soll im Rahmen seiner Tätigkeit stets mobil sein; es werde eine hohe Reisebereitschaft gefordert. Die Kindsmutter ist einer Bescheinigung des Geschäftsführers von R... zufolge insbesondere als Schauspielerin tätig, wobei ihr Team häufig an internationalen Produktionen arbeite, von denen mehrere in den kommenden Jahren als gesicherte Projekte anstünden. Hinsichtlich ihrer bisherigen beruflichen Auslandseinsätze haben die getrennt lebenden Eltern des Bewerberkindes für den Zeitraum von 2019 bis 2023 mehrere Engagements im Ausland über einige Tage bis zu vier Wochen (Kindsvater) bzw. zwei bis sieben Monate (Kindsmutter) angegeben. Die Kindsmutter hat indes ihren Hauptwohnsitz seit 1999 durchgehend in Berlin, wo das Bewerberkind auch geboren wurde, welches wiederum beim Kindsvater lebt. Auf dieser Grundlage ist insbesondere mit Blick auf die vergangenen, lediglich kurzfristigen Auslandsengagements des Vaters und fehlende Anhaltspunkte für zukünftige längerfristige (zeitgleiche) berufliche Einsätze beider Eltern im Ausland die Erwartung gerechtfertigt, dass das Bewerberkind selbst seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft in Berlin haben wird. d) Soweit die Antragsteller weiter rügen, das Bewerberkind Nr. 29 hätte aufgrund einer (zwischenzeitlichen) Ablehnung des angebotenen Schulplatzes nicht im maßgeblichen Auswahlverfahren berücksichtigt werden dürfen, zeigen sie ebenfalls keinen Verfahrensfehler auf. Die Eltern des betreffenden Kindes waren seitens der Sekretärin der WMIS mit E-Mail vom 5. Juni 2025 darüber informiert worden, dass ihrem Kind ein Schulplatz an der WMIS angeboten werden könne, und darum gebeten worden, die Annahme des Schulplatzes bis zum 19. Juni 2025 schriftlich zu bestätigen. Daraufhin hatte die Kindsmutter mit E-Mail vom 6. Juni 2025 (11:22 Uhr) an die vorbenannte Sekretärin zunächst erklärt, den Platz für das Bewerberkind an der WMIS aus familiären Gründen leider ablehnen zu müssen. Mit weiterer E-Mail vom selben Tag (19:53 Uhr), wiederum an die Sekretärin der WMIS, bat die Mutter sodann darum, von der Absage für das Bewerberkind „abzusehen“, und erklärte, ihre E-Mail vom selben Tag (11:22 Uhr) zurückzunehmen. Den entsprechenden E-Mail-Verlauf im Ganzen leitete die Sekretärin der WMIS erst am 11. Juni 2025 an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (nachfolgend: Senatsverwaltung) mit der sinngemäßen Bitte um Prüfung weiter. Auf dieser Grundlage ist die Beteiligung des Bewerberkindes Nr. 29 am maßgeblichen Auswahlverfahren nicht zu beanstanden. Über die Aufnahme von Bewerberkindern in die SISB nach § 55a Abs. 2 SchulG entscheidet gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SchulG die Senatsverwaltung als zuständige Schulbehörde (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes i.V.m. Nr. 16 Abs. 2 des Allgemeinen Zuständigkeitskatalogs). Soweit die WMIS als Schule Bewerberkinder über eine Aufnahme informiert und ihnen aufgibt, die Annahme eines Schulplatzes schriftlich zu bestätigen, handelt diese demnach als Botin für die hinsichtlich der Aufnahmeentscheidung zuständige Schulbehörde. Aus der vorbeschriebenen Zuständigkeitsverteilung folgt weiter, dass die Erklärung, einen angebotenen Schulplatz nicht anzunehmen, erst dann Wirksamkeit erlangen kann, wenn sie dieser Schulbehörde – vorliegend der Senatsverwaltung – zugeht. Unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 130 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, wonach eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam wird, in welchem sie ihm zugeht (Satz 1), sofern nicht dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht (Satz 2), hat die Mutter des Bewerberkindes den Verzicht auf den angebotenen Schulplatz hier jedenfalls rechtzeitig widerrufen. Ob Bewerber von einer Erklärung, mit der sie einen angebotenen Schulplatz ablehnen, nach deren Zugang bei der für die Aufnahmeentscheidung zuständigen Schulbehörde noch Abstand nehmen und einen Schulplatz wirksam annehmen könnten, bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung. Nachdem die Eltern des Bewerberkindes Nr. 29 die Annahme des Schulplatzes in der Folge schriftlich bestätigt haben, wurde das Kind zulässigerweise im weiteren Aufnahmeverfahren beteiligt. Dass die Annahmebestätigung (erst) am 20. Juni 2025 und damit nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist bis zum 19. Juni 2025 erfolgte, begründet dabei keinen Verfahrensfehler, da die Kindeseltern in Folge der aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlichen Korrespondenz mit der Senatsverwaltung zwischen dem 17. und 19. Juni 2025 davon ausgehen durften, an diese originäre Frist nicht mehr gebunden zu sein. e) Auch die pauschale Rüge, die Vergabe eines Schulplatzes im Wege eines Nachrückverfahrens sei mangels Rechtsgrundlage verfahrensfehlerhaft, greift nicht durch. Nach der ständigen Rechtsprechung sind nach der Aufnahmeentscheidung ordnungsgemäß vergebene Schulplätze, die später nicht in Anspruch genommen werden, im Nachrückverfahren zu vergeben. Dieses stellt kein selbständiges, einer Aufnahmeentscheidung nachfolgendes Verfahren dar. Vielmehr setzt es das Aufnahmeverfahren fort, indem es zur Auffüllung eines geplanten Kontingents führt, wenn ein rechtmäßig besetzter Platz außerhalb des gerichtlichen Verfahrens frei wird. Die Aufstellung einer Nachrückliste im Ergebnis der einheitlichen Aufnahmeentscheidung (einschließlich Losverfahren) und nach den gesetzlich determinierten Kriterien stellt somit sicher, dass die Aufnahmechancen jedes Bewerbers entsprechend seinem ihm nach den genannten Regelungen zukommenden Rangplatz gewahrt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – OVG 3 S 107/21 – juris, Rn. 5). f) Ferner dringen die Antragsteller auch mit ihrer Rüge der Aufnahme des Bewerberkindes Nr. 25 im Platzkontingent „international mobil“ nicht durch. Selbst wenn diese Aufnahme zu Unrecht erfolgt wäre, führte dies nicht zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin zu 1. Etwaige fiktiv freie Schulplätze im Kontingent „international mobil“ stehen nämlich nicht für die Aufnahme von Bewerberkindern im Kontingent „dauerhaft in Berlin lebend“ zur Verfügung, sondern sind gemäß § 5a Abs. 5 Satz 6 AufnahmeVO-SbP für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger nach § 5a Abs. 9 AufnahmeVO-SbP vorzuhalten. Daraus folgt ebenfalls, dass die Antragsteller auch aus einer Absage von im Kontingent „international mobil“ beteiligten Bewerberkindern keine verfügbaren Schulplätze herleiten können. g) Soweit die Antragsteller zudem rügen, sie seien nicht darüber aufgeklärt worden, dass es in dem (nicht übernachgefragten) Kontingent „Muttersprache Englisch“ weniger Bewerber als im Kontingent „Muttersprache Deutsch“ gibt, machen sie keinen Verfahrensfehler geltend. Die Schule unterliegt insoweit keiner Pflicht, Bewerberkinder, die beide Sprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, vor der Entscheidung, welcher Sprachgruppe sie zugeordnet werden sollen, über etwaig divergierende Bewerberzahlen hinsichtlich der verschiedenen Sprachgruppen zu informieren. Die entsprechende Zuordnungsentscheidung obliegt nach § 5a Abs. 4 Satz 10 AufnahmeVO-SbP allein den Erziehungsberechtigten. Die von den Antragstellern eingeforderte Aufklärung über den jeweiligen Stand der Bewerberzahlen in den einzelnen Sprachgruppen durch die Schule wäre vielmehr ihrerseits mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht zu vereinbaren. h) Schließlich zeigen die Antragsteller auch mit ihrem Einwand, der Antragsgegner habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, Einverständniserklärungen gemäß der Anlage I zur Rahmenvorgabe vom 23. Januar 2019 einzuholen, eine Verletzung der Antragstellerin zu 1 in eigenen Rechten nicht auf. Die Einverständniserklärung dient ersichtlich dem Zweck, die Eltern des jeweiligen Bewerberkindes auf die besonderen Bedingungen an einer SISB hinzuweisen. Die Vergabe von Schulplätzen an Bewerberkinder, deren Eltern eine entsprechende Einverständniserklärung nicht unterschrieben haben, ist jedoch nicht geeignet, eine Rechtsverletzung anderer Bewerberkinder im Rahmen des Aufnahmeverfahrens zu begründen. Die nicht näher spezifizierte Voraussetzung einer schriftlichen Einverständniserklärung im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 4 AufnahmeVO-SbP wird ferner bereits durch die von den jeweiligen Erziehungsberechtigten unterzeichneten Aufnahmeanträge erfüllt. Die Verwendung eines bestimmten Formulars ist hierfür nicht erforderlich (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2022 – VG 35 L 94/22 – juris, Rn. 36 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.