Urteil
35 L 670/25 V
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:1010.35L670.25V.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Vergabe eines Sondertermins zur persönlichen Vorsprache im Rahmen seines Visumsverfahrens. Der im März 7... geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger. Er strebt den Nachzug zu seiner seit 7... in Deutschland lebenden und als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Mutter an. Diese ist ebenfalls syrische Staatsangehörige und seit dem Tod des Vaters des Antragstellers im Jahr 7... allein sorgeberechtigt. Der Antragsteller lebte nach der Ausreise seiner Mutter zunächst bei deren Mutter, seiner Großmutter. Da sich der Gesundheitszustand seiner Großmutter verschlechterte, zog er gemeinsam mit ihr im Jahr 2024 zu deren – weiterer – Tochter und ihrem Mann (Tante und Onkel des Antragstellers). Mit Schriftsatz vom 8. September 2025, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 9. September 2025, hat der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Er trägt vor, – an einem nicht näher benannten Datum vor dem 27. Juli 2025 – schriftlich einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt zu haben. Diesen habe er nach Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten mit Schreiben vom 27. Juli 2025 an die Auslandsvertretung der Antragsgegnerin in Erbil auf humanitäre Gründe gestützt. Mit Schreiben vom 4. August 2025 an die Auslandsvertretung habe er um zügige Terminvergabe zur persönlichen Vorsprache gebeten. Das Verhältnis zu seiner Tante und seinem Onkel sei zerrüttet. Insbesondere die Beziehung zum Onkel sei von Lieblosigkeit sowie emotionaler und physischer Gewalt geprägt. Sein Onkel habe ihn bereits mehrfach wegen vermeintlicher kleinster Verfehlungen geschlagen und verbal gedemütigt. Zudem setze dieser ihn unter Druck, erwerbstätig zu sein und nicht die Schule zu besuchen. Der Antragsteller leide physisch und psychisch unter den willkürlichen Übergriffen des Onkels. Ein Anspruch auf Erteilung des Visums ergebe sich mithin aus humanitären Gründen. Die vorgezogene Terminvergabe sei geboten, da dem Antragsteller ein weiteres Zuwarten aufgrund seiner Notlage unzumutbar sei und die Möglichkeit, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter wiederherzustellen, nur in der Bundesrepublik Deutschland bestehe. Die Situation des Antragstellers unterscheide sich deutlich von der anderer minderjähriger syrischer Visumsantragsteller. In dem Begehren einer vorgezogenen Terminvergabe liege keine Vorwegnahme der Hauptsache. Der Antragsteller beantragt wörtlich, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm unabhängig von der hierzu geführten Warteliste innerhalb einer durch das Gericht zu bestimmenden, angemessenen Frist einen Sondertermin zur persönlichen Vorsprache in Sachen des Antragsverfahrens für ein Visum zur Familienzusammenführung bei der zuständigen Auslandsvertretung zu vergeben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Vergabe eines vorgezogenen Sondertermins erfolge in ständiger Verwaltungspraxis nur in solchen Fällen, in denen besondere Umstände des Einzelfalls ein Zuwarten nicht zumutbar erscheinen ließen. Die Minderjährigkeit, die (jahrelange) räumliche Trennung von den Eltern sowie die angespannte Bildungs-, Versorgungs- und Sicherheitslage in Syrien würden den Antragsteller nicht von zahlreichen weiteren Nachzugswilligen unterscheiden und rechtfertigten es nicht, ihn diesen vorzuziehen. Der Vortrag zu den häuslichen Konflikten ließe wiederum nicht auf eine hinreichend gewichtige Bedrohungslage schließen. Daher scheide auch ein Anspruch auf Visumserteilung aus humanitären Gründen aus. II. A. Über den Antrag entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da ihm die Kammer mit Beschluss vom 10. Oktober 2025 das Verfahren zur Entscheidung übertragen hat (vgl. § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). B. Der Antrag auf Verpflichtung zur Vergabe eines beschleunigten Sondertermins ist bereits unzulässig. Die Vergabe eines Termins zur Beantragung eines Visums kann grundsätzlich nicht Gegenstand einer einstweiligen Anordnung sein, weil die Terminvergabe eine behördliche Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO darstellt, die nach dieser Vorschrift grundsätzlich nicht isoliert erstritten werden kann (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 15. September 2025 – VG 32 L 609/25 V – BA, S. 2 f.; Beschluss vom 20. Mai 2025 – VG 32 L 178/25 V – BA, S. 2 f.; Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2025 – VG 6 K 71/24 V – GA, S. 3 f.; Beschluss vom 13. März 2025 – VG 36 L 35/25 V – BA, S. 13 f.; Gerichtsbescheid vom 2. Juli 2024 – VG 4 K 355/23 V – GA, S. 4; Beschluss vom 7. Dezember 2015 – VG 10 L 461.15 V – BA, S. 2; vgl. bereits OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 27. August 2014 – OVG 7 S 27.14 – BA, S. 2 f.). Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Unter einer Verfahrenshandlung in diesem Sinne ist jede behördliche Maßnahme zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren steht und die der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – BVerwG 2 C 16.15 – juris, Rn. 19). Unerheblich für die Einordnung als Verfahrenshandlung ist dabei, welche Rechtsform der vorbereitende Akt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – BVerwG 2 C 16.15 – juris, Rn. 19). Über den Wortlaut hinaus ist § 44a Satz 1 VwGO dabei nicht nur auf Anfechtungskonstellationen beschränkt, sondern erfasst auch Eilanträge oder Verpflichtungsklagen, die – wie im vorliegenden Fall – auf die Vornahme einer bestimmten Verfahrenshandlung gerichtet sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11. März 2025 – VG 14 L 329/24 V – BA, S. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 44a Rn. 4 m.w.N.). Die von dem Antragsteller begehrte Vergabe eines vorgezogenen Termins zur Vorsprache bei der Botschaft im Rahmen der Beantragung eines nationalen Visums gemäß § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – stellt eine solche behördliche Verfahrenshandlung im vorbezeichneten Sinne dar, die nicht unabhängig von der Sachentscheidung – Erteilung eines nationalen Visums – erstritten werden kann. Die Vorlage von Unterlagen bei der Auslandsvertretung ist eine unselbstständige Verfahrenshandlung, mit der der Antragsteller die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Nachzugsanspruchs belegen möchte und die es der Auslandsvertretung ermöglichen soll, über den Visumantrag zu entscheiden. Sofern teils unter Berufung auf die aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – folgende Pflicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes doch eine isoliert auf die Terminvergabe bezogene Rechtsschutzmöglichkeit im Wege verfassungskonformer Reduktion des § 44a Satz 1 VwGO oder verfassungskonform erweiternder Auslegung des § 44a Satz 2 VwGO (vgl. allgemein zur erweiternden Auslegung von § 44a VwGO BVerfG, NVwZ 2022, 401 (402 f.); Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 44a Rn. 9 m.w.N) für eröffnet erachtet wird (so VG Berlin, Beschluss vom 11. März 2025 – VG 14 L 329/24 V – BA, S. 4 m.w.N.; offenlassend VG Berlin, Beschluss vom 18. September 2025 – VG 41 L 369/25 V – BA, S. 3; Beschluss vom 3. Januar 2025 – VG 11 L 810/24 V – BA, S. 7), vermag dies nicht zu überzeugen. Es stehen im Rahmen der Verwaltungsgerichtsordnung hinreichend effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zur Erlangung der abschließenden Sachentscheidung, hier des Visums, zur Verfügung, ohne mit Eil- oder Klageverfahren zuvor isoliert die Gewährung eines Vorsprachetermins begehren zu müssen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 18. September 2025 – VG 4 L 355/24 V – BA, S. 6; Beschluss vom 15. September 2025 – VG 32 L 609/25 V – BA, S. 3; Beschluss vom 20. Mai 2025 – VG 32 L 178/25 V – BA, S. 2 f.; Beschluss vom 15. Januar 2025 – VG 40 L 79/25 V – BA, S. 3 f.). Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums noch nicht vollständig vor, ist zwar keine Spruchreife gegeben, wohl aber ein Anspruch auf Bescheidung der Visumanträge (unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts), welcher selbst Gegenstand einer einstweiligen Anordnung sein kann (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 123 Rn. 113). So wäre vorliegend etwa ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung zur zeitnahen Bescheidung des Visumantrags in Betracht gekommen, in deren Rahmen ein persönlicher Vorsprachetermin als notwendiger Verfahrensschritt durchzuführen gewesen wäre (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Antrags VG Berlin, Beschluss vom 10. September 2025 – VG 35 L 650/25 V – BA, S. 5 f., 9f.). Einen solchen Antrag stellte der anwaltlich vertretene Antragsteller jedoch nicht. Vielmehr erklärte dessen Verfahrensbevollmächtigter ausdrücklich, „gerade keine gerichtliche Entscheidung über die Erteilung des Visums bzw. ‚Sichtvermerks‘ selbst [zu begehren], sondern lediglich die Erteilung eines Sondertermins zur persönlichen Vorsprache und Identitätsklärung jenseits der überbordenden Warteliste, welche die Antragsgegnerin für die Auslandsvertretung in Erbil führt.“ (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 2. Oktober 2025, S. 2). C. Doch auch sofern der Antrag dennoch gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO dahin auszulegen sein sollte, dass er nicht lediglich auf die Vergabe eines Vorsprachetermins, sondern auf die Bescheidung des Visumantrags (oder die Visumerteilung) gerichtet sein sollte, hätte er keinen Erfolg. I. Es ist bereits fraglich, ob ein solchermaßen verstandener Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vorliegend zulässig ist, da bisher offen erscheint, ob der Antragsteller überhaupt einen Antrag auf Visumerteilung bei der zuständigen Auslandsvertretung gestellt hat (vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG; vgl. zu diesem Zulässigkeitserfordernis BVerwG, Urteil vom 2. März 2022 – BVerwG 6 C 7.20 – juris, Rn. 58). Ein Antrag setzt voraus, dass der Antragsteller der zuständigen Behörde ein bestimmtes Begehren mitteilt, das beschieden werden soll (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 25. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 – juris, Rn. 16 f. m.w.N.) Sofern die Antragsgegnerin darauf hinweist, dass eine bloße Terminregistrierung noch keinen Antrag auf Visumserteilung darstellt, trifft dies zu. Die – formlos mögliche – Visumantragstellung kann aus Sicht eines verständigen Empfängers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte grundsätzlich nicht bereits in der Registrierung für einen Vorsprachetermin oder deren Bestätigung gesehen werden (vgl. §§ 133, 157 BGB; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 1. Juli 2025 – OVG 3 B 80/23 – UA, S. 8; Beschluss vom 25. August 2020 – OVG 12 B 18.19 – juris, Rn. 24). Im Rahmen einer Termin-Registrierung werden der Antragsgegnerin nur begrenzte Informationen übermittelt. Diese sind nicht ausreichend um den Verfahrensgegenstand, nämlich Aufenthaltszwecke und Lebenssachverhalt, hinreichend zu bestimmen und zu begrenzen (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 25. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 – juris, Rn. 17). Letzteres ist aber die wesentliche Funktion eines Antrags. Eine auf die Vorbereitung einer Antragstellung gerichtete Maßnahme kann nicht mit der Vornahme der Rechtshandlung gleichgesetzt werden (vgl. OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 22. August 2024 – OVG 6 B 10/23 – juris, Rn. 24; VG Berlin, Urteil vom 9. März 2023 – VG 38 K 156/21 V – juris, Rn. 29). Der mitwirkungsbelastete Antragsteller (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG) hat den Schriftverkehr mit der Auslandsvertretung bisher nicht vorgelegt und auch auf den Hinweis im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 2025, wonach eine Terminregistrierung keinen Antrag darstelle, bisher nicht reagiert. Allerdings hat der Antragsteller konkret zu den Daten seiner vorgeblichen Antragstellung vorgetragen, ohne dass die Antragsgegnerin – die auch keinen Verwaltungsvorgang eingereicht hat – sich hierzu verhalten hätte. Letztlich war im hiesigen Eilverfahren keine weitere Aufklärung des Sachverhalts geboten, da die Zulässigkeit eines Bescheidungs-/Erteilungsantrags offenbleiben kann. II. Denn ein solcher Antrag auf Bescheidung (oder Erteilung des Visums) wäre jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Wird zudem – wie bei einer Verpflichtung zur Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts oder vorläufigen Erteilung des Visums – die Hauptsache jedenfalls teilweise vorweggenommen, kommt eine einstweilige Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. September 2025 – VG 35 L 650/25 V – BA, S. 6 m.w.N.). Gemessen an diesem Maßstab hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsgrund in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der 13jährige Antragsteller angesichts der Trennung von seiner Mutter und dem angespannten Verhältnis zu seiner Tante sowie seinem Onkel einer besonderen Belastungssituation ausgesetzt ist. Es ist dennoch auch unter Berücksichtigung der verfassungs-, völker- und unionrechtlich anerkannten besonderen Schutzwürdigkeit Minderjähriger (vgl. Art. 6 GG, Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK, Art. 7 Charta der Grundrechte der EU) und der hieraus resultierenden staatlichen Schutzpflichten sowie der Umstände des hiesigen Einzelfalls (wie Alter, Dauer der Trennung und Betreuungslage des Antragstellers) keine hinreichend gewichtige Notlage des Antragstellers dargetan, die eine einstweilige Anordnung gebieten würde. Sein Vortrag zu den Übergriffen durch seinen Onkel bleibt weitgehend pauschal und unsubstantiiert. Dies gilt im Hinblick auf die Frequenz („bereits mehrfach vorgekommen“), die Anlässe („kleinster vermeintlicher Verfehlungen“) und die Art der Maßregelungen („geschlagen“, „verbal bis zu einem herabwürdigenden Ausmaß gemaßregelt“). Auch Verlauf und Ausmaß der häuslichen Konflikte werden nicht konkret beschrieben, sondern nur schlagwortartig benannt („fortwährende Gewalt- und Angstdynamiken“, „permanente Atmosphäre von Angst und Unsicherheit“). Die eingereichten Fotos zeigen – vermeintlich bei dem Antragsteller – nur verhältnismäßig geringfügige Verletzungen am Ellenbogen, die auch nicht zwingend auf einen körperlichen Übergriff als Ursache schließen lassen. Es fehlen auch jegliche Erläuterungen zu Zeitpunkt, Hintergrund und Verlauf des vorgeblich durch die Aufnahmen belegten Übergriffs. Mit Ausnahme der Wunde am Ellenbogen benennt der Antragsteller keinerlei konkret erlittene physische Verletzungen. Diese insgesamt detailarmen und wenig substantiierten Angaben lassen keine Rückschlüsse auf eine solchermaßen gesteigerte Gefahrenintensität zu, als das bei Ausbleiben der einstweiligen Anordnung wesentliche Nachteile, geschweige denn – wie im Falle einer Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich – unzumutbare Nachteile drohen würden. Es ist auch nicht dargetan, dass infolge aktueller Geschehnisse nun von einer dynamischen und den Gefährdungsgrad erhöhenden Entwicklung der – bereits seit 2024 bestehenden – Konfliktlage auszugehen ist, die einem Abwarten der üblichen Verfahrensfristen im Rahmen der Visumantragstellung entgegenstünden. Auch der weitere Vortrag bleibt überwiegend vage. So behauptet der Antragsteller, sein Onkel setze ihn „regelmäßig unter Druck“, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, anstelle die Schule zu besuchen. Es fehlen jedoch jegliche Angaben dazu, in welchem Ausmaß und auf welche Weise dies geschehe sowie inwiefern sich der Antragsteller dem tatsächlich füge. Vielmehr trägt der Antragsteller vor, dass er die Schule insbesondere wegen seiner Unsicherheit, Angst und fehlenden emotionalen Unterstützung nur noch unregelmäßig besuche. Zudem verweist seine Mutter auf die fehlende „verlässliche schulische Betreuung“ in Syrien (vgl. Eidesstattliche Versicherung vom 22. August 2025). Dies spricht eher dagegen, dass Zwangsmaßnahmen des Onkels maßgeblich für die schulischen Schwierigkeiten sind. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass der – mit dreizehneinhalb Jahren an der Schwelle zum Jugendlichen stehende – Antragsteller seinem Onkel schutzlos ausgeliefert sei. So lebt er immer noch mit der sich „bestmöglich“ (vgl. Schriftsatz vom 8. September 2025, S. 2) um ihm kümmernden Großmutter zusammen und hat damit weiterhin eine familiäre Bezugsperson um sich, der er vertraut. Sofern der Antragsteller vorträgt, diese könne ihn aufgrund ihrer eigenen Gesundheitssituation nicht „hinreichend“ schützen, lässt dieser Vortrag jegliche Substantiierung vermissen, inwiefern und aufgrund welcher konkreter Einschränkungen psychischer oder physischer Art sie hierzu nicht in der Lage sein solle. Insbesondere trägt der Antragsteller auch nichts dazu vor, dass sich der Onkel über die Großmutter hinwegsetzen würde. Es ist auch nicht dargetan, inwiefern die Mutter des Antragstellers, zu der täglich mehrfacher telefonischer Kontakt besteht, nicht in der Lage wäre, schlichtend auf ihre Schwester bzw. ihren Schwager einzuwirken. Auch aus der eidesstaatlichen Versicherung der Mutter des Antragstellers vom 22. August 2025 ergibt sich nichts anderes im Hinblick auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Diese führt ebenfalls nichts zu dem konkreten Gesundheitszustand der Großmutter aus. Sie benennt zunächst die allgemein schlechte Versorgungslage in Syrien als Grund für die Schwierigkeiten des Antragstellers, bevor sie auf die häuslichen Konflikte eingeht. Deren Schilderung bleibt auch in der eidesstattlichen Versicherung detailarm, pauschal und allgemein („Der Ehemann meiner Schwester verhält sich meinem Sohn gegenüber dabei gewalttätig und übergriffig und schlägt meinen Sohn regelmäßig.“). Sofern sie ausführt, dass der Antragsteller und sein Onkel „nicht miteinander klar [kommen] und […] regelmäßig in Streit [geraten]“ lässt dies nicht auf eine gesteigerte Bedrohungslage schließen. Dasselbe gilt für die Befürchtungen der Mutter des Antragstellers, dass ihr Sohn sich „unter diesen Umständen nicht altersgerecht entwickelt“ (vgl. zu diesem Aspekt VG Berlin, Beschluss vom 3. Januar 2025 – VG 11 L 810/24 V – BA, S. 9). Weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung seines Vortrags (z.B. ärztliche Atteste, Berichte der Schule, Angaben der Großmutter) hat der Antragsteller nicht eingereicht. Er trägt – trotz des Hinweises der Antragsgegnerin auf fehlende weitere Unterlagen (vgl. Schriftsatz vom 26. September 2025, S. 4) – auch nichts dazu vor, dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre. Die Antragsgegnerin weist – insofern vom Antragsteller unbestritten – ferner zu Recht darauf hin, dass die weiteren Umstände wie die allgemeine Versorgungssituation in Syrien, die räumliche Trennung von der Mutter und die Minderjährigkeit den Antragsteller im Vergleich zu der hohen Zahl anderer syrischer Antragsteller nicht solchermaßen außergewöhnlich belasten würden, als dass aus dem Abwarten der üblichen Verfahrensdauer eine unzumutbare Härte resultierte. D. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund des hier zum Fehlen eines Anordnungsgrundes Gesagten (vgl. C.) auch die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zuteilung eines Sondertermins nicht gegeben wären – sofern man einen solchen Antrag für zulässig erachtete (vgl. hierzu B.). Dabei stellte eine Verpflichtung zur vorgezogenen Terminvergabe im einstweiligen Rechtsschutz entgegen der Annahme des Antragstellers eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, so dass zudem gesteigerte Anforderungen an die Obsiegenswahrscheinlichkeit und die drohenden Nachteile zu stellen wären (vgl. C.; siehe hierzu VG Berlin, Beschluss vom 18. September 2025 – VG 41 L 369/25 V –, BA S. 2). Es ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin – entsprechend ihrer dem Gericht bekannten und im vorliegenden Verfahren nachvollziehbar erläuterten Praxis – Termine zur Vorsprache grundsätzlich in chronologischer Reihenfolge abhängig vom Registrierungsdatum vergibt und Sondertermine nur einräumt, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, die im Verhältnis zu den Interessen anderer Antragsteller eine rasche Terminierung als dringlich erscheinen lassen, insbesondere bei schweren, nur im Bundesgebiet behandelbaren Krankheiten, der dringenden Gefahr für Leib oder Leben der Antragsteller oder dem in Kürze bevorstehende Tod der Referenzperson (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 18. September 2025 – VG 41 L 369/25 V – BA, S. 3 f.; Beschluss vom 3. Januar 2025 – VG 11 L 810/24 V – BA, S. 7 f.; Beschluss vom 11. März 2025 – VG 14 L 329/24 V – BA, S. 9; Beschluss vom 6. Januar 2025 – VG 20 L 335/24 V – BA, S. 8; Beschluss vom 18. November 2024 – VG 34 L 370/24 V – juris, Rn. 23 f.). Solche Umstände, die es rechtfertigen würden, den Antragsteller nach der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin (i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) im Verhältnis zu der Vielzahl weiterer minderjähriger syrischer Antragsteller mit gleicher oder längerer Wartezeit vorzuziehen, sind – wie dargelegt (vgl. C.) – nicht glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin von ihrer Verwaltungspraxis abweichen müsse, um dem Antragsteller einen kurzfristigen Sondertermin einzuräumen. Die in Art. 6 GG und Art. 8 EMRK enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Behörde zwar, bei der Entscheidung über aufenthaltsrechtliche Maßnahmen die familiären Bindungen pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Aus dem grundrechtlichen Schutz des Familienlebens folgt indes kein individueller Anspruch auf Familienzusammenführung in die Bundesrepublik (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 – juris, 1. LS und Rn. 96; EGMR, Urteil vom 3. Oktober 2014 – 12738/10 – BeckRS 2014, 130390, Rn. 107). Dass die von der Antragsgegnerin im Rahmen der danach erforderlichen Abwägung in ständiger Praxis vorgenommene bevorzugte Behandlung – nur – von Notfällen und die demgegenüber nachrangige Behandlung anderer Fälle des Familiennachzugs dem nicht gerecht werden würde, ist jedoch weder seitens des Antragstellers hinreichend konkret vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. zum Ansatz des halben Auffangstreitwerts OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 – juris, Rn. 9 m.w.N.).