Urteil
36 K 38.11 V
VG Berlin 36. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0825.36K38.11V.0A
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Leitsätze
1. Die Ehe zwischen einem Deutschen und einem Ausländer hat kein ein Aufenthaltsrecht auslösendes Gewicht, wenn sie lediglich deshalb geschlossen worden ist, um dem Ausländer ein ihm sonst verwehrtes Aufenthaltsrecht zu verschaffen (sog. Scheinehe). Für die Annahme einer Scheinehe reicht es aber nicht aus, dass der Ausländer die Ehe wegen der mit ihr verbundenen ausländerrechtlichen Vorteile eingegangen ist. Eine solche Intention stellt für sich betrachtet keinen Mißbrauch, nicht einmal eine Zweckentfremdung der Ehe dar. Entscheidend ist nicht das Motiv der Heirat, sondern vielmehr, ob die Ehegatten - aus welchen Gründen auch immer - die dem Bild der Ehe entsprechende persönliche Beziehung tatsächlich unterhalten.(Rn.18)
2. Da den Ehegatten sowohl die Freiheit, ihr eheliches Zusammenleben souverän zu gestalten, als auch der Schutz vor staatlichen Eingriffen durch Art. 6 GG gewährleistet wird, ist bei einer wirksam geschlossene Ehe grundsätzlich anzunehmen, dass die Ehepartner auch bereit und willens sind, die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen; eine behördliche Prüfung des Einzelfalles auf das Vorliegen einer Zweckehe, die häufig nur bei Kenntnis von Umständen aus dem höchst persönlichen Bereich der Betroffenen aufgedeckt werden kann, ist daher nur ausnahmsweise bei begründetem Verdacht zulässig.(Rn.19)
3. Je mehr sich die individuelle Gestaltung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach dem äußeren Erscheinungsbild vom Regelfall entfernt, umso mehr bedarf es im Zweifelsfall zusätzlicher tatsächlicher Darlegungen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass die Beziehung der Ehegatten den inhaltlichen Kriterien entspricht, wie sie für den Herstellungswillen typisch sind.(Rn.20)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulates der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 25.10.2010 und des Remonstrationsbescheides vom 10.12.2010 verpflichtet, der Klägerin zu 1. ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ehe zwischen einem Deutschen und einem Ausländer hat kein ein Aufenthaltsrecht auslösendes Gewicht, wenn sie lediglich deshalb geschlossen worden ist, um dem Ausländer ein ihm sonst verwehrtes Aufenthaltsrecht zu verschaffen (sog. Scheinehe). Für die Annahme einer Scheinehe reicht es aber nicht aus, dass der Ausländer die Ehe wegen der mit ihr verbundenen ausländerrechtlichen Vorteile eingegangen ist. Eine solche Intention stellt für sich betrachtet keinen Mißbrauch, nicht einmal eine Zweckentfremdung der Ehe dar. Entscheidend ist nicht das Motiv der Heirat, sondern vielmehr, ob die Ehegatten - aus welchen Gründen auch immer - die dem Bild der Ehe entsprechende persönliche Beziehung tatsächlich unterhalten.(Rn.18) 2. Da den Ehegatten sowohl die Freiheit, ihr eheliches Zusammenleben souverän zu gestalten, als auch der Schutz vor staatlichen Eingriffen durch Art. 6 GG gewährleistet wird, ist bei einer wirksam geschlossene Ehe grundsätzlich anzunehmen, dass die Ehepartner auch bereit und willens sind, die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen; eine behördliche Prüfung des Einzelfalles auf das Vorliegen einer Zweckehe, die häufig nur bei Kenntnis von Umständen aus dem höchst persönlichen Bereich der Betroffenen aufgedeckt werden kann, ist daher nur ausnahmsweise bei begründetem Verdacht zulässig.(Rn.19) 3. Je mehr sich die individuelle Gestaltung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach dem äußeren Erscheinungsbild vom Regelfall entfernt, umso mehr bedarf es im Zweifelsfall zusätzlicher tatsächlicher Darlegungen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass die Beziehung der Ehegatten den inhaltlichen Kriterien entspricht, wie sie für den Herstellungswillen typisch sind.(Rn.20) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulates der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 25.10.2010 und des Remonstrationsbescheides vom 10.12.2010 verpflichtet, der Klägerin zu 1. ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leisten. Für die Entscheidung war die Einzelrichterin zuständig, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 13. Juli 2011 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug; der ablehnende Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Rechtsgrundlage für das begehrte nationale Visum zum Nachzug zum deutschen Ehegatten ist § 6 Abs. 4 i.V.m. §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I, S. 1266) (AufenthG). Hiernach ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen ein Visum zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu erteilen, wenn der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Da das Visum danach zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt wird, ist nicht allein der bloße Umstand einer formal wirksam geschlossenen Ehe - von der vorliegend auszugehen ist -, sondern der Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG maßgebend, die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu ermöglichen (vgl. BVerwGE 65, 174ff.; BVerwG, Beschl. v. 12.06.1992, BVerwG 1 B 48.92, juris). Der Wille, eine nach Art. 6 GG schutzwürdige Lebensgemeinschaft tatsächlich herzustellen, muss von beiden Ehepartnern getragen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.01.2009, OVG 2 B 11.08, juris). Die Ehe zwischen einem Deutschen und einem Ausländer hat daher kein ein Aufenthaltsrecht auslösendes Gewicht, wenn sie lediglich deshalb geschlossen worden ist, um dem Ausländer ein ihm sonst verwehrtes Aufenthaltsrecht zu verschaffen (sog. Scheinehe; § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG). Für die Annahme einer sog. Scheinehe reicht es aber nicht aus, dass der Ausländer die Ehe wegen der mit ihr verbundenen ausländerrechtlichen Vorteile eingegangen ist. Eine solche Intention stellt für sich betrachtet keinen Missbrauch, nicht einmal eine Zweckentfremdung der Ehe dar. Entscheidend ist nicht das Motiv der Heirat, sondern vielmehr, ob die Ehegatten - aus welchen Gründen auch immer - die dem Bild der Ehe entsprechende persönliche Beziehung tatsächlich unterhalten (VGH Kassel, Beschl. v. 19.01.2001, VGH 9 TG 3767/00, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 23.11.1990, OVG Bf IV 114/89, juris). Da den Ehegatten sowohl die Freiheit, ihr eheliches Zusammenleben souverän zu gestalten, als auch der Schutz vor staatlichen Eingriffen durch Art. 6 GG gewährleistet wird, ist bei einer wirksam geschlossenen Ehe grundsätzlich anzunehmen, dass die Ehepartner auch bereit und willens sind, die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen. Eine behördliche Prüfung des Einzelfalles auf das Vorliegen einer Zweckehe, die häufig nur bei Kenntnis von Umständen aus dem höchstpersönlichen Bereich der Betroffenen aufgedeckt werden können, ist daher nur ausnahmsweise bei begründetem Verdacht zulässig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Ein Ausländer ist daher bei einer wirksam geschlossenen Ehe zu einer näheren Darlegung hinsichtlich seines Willens, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, nur verpflichtet, wenn Umstände vorliegen, die berechtigten Anlass zu einer Prüfung geben (BVerfG, Beschl. v. 05.05.2003, BVerfG 2 BvR 2042/02). Dies gilt insbesondere, wenn Anhaltspunkte außerhalb der Intimsphäre der Ehegatten vorhanden sind, die gegen einen Herstellungswillen sprechen (vgl. OVG a.a.O.). Der Wille eine Lebensgemeinschaft herzustellen ist eine innere Tatsache, auf deren Existenz nur durch äußere Anzeichen geschlossen werden kann. Der erforderliche Herstellungswille gehört zu den für den Ausländer günstigen Umständen, die er, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise beizubringen hat (§ 82 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Der Umfang der Darlegungslast des Ausländers richtet sich dabei nach den jeweiligen individuellen Verhältnissen. Je mehr sich die individuelle Gestaltung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach dem äußeren Erscheinungsbild vom Regelfall entfernt, umso mehr bedarf es im Zweifelsfall zusätzlicher tatsächlicher Darlegungen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass die Beziehung der Ehegatten den inhaltlichen Kriterien entspricht, wie sie für den Herstellungswillen typisch sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Für das Gericht bestehen bei Anlegung des vorgenannten Maßstabes nach dem persönlichen Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, und nach seinen ausführlichen und plausiblen Angaben jedenfalls keine durchgreifenden Zweifel mehr daran, dass die Ehe der Kläger zur Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft geschlossen worden ist. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass hier die Art und Weise des Kennenlernens und das erst 2 Tage vor der Hochzeit stattfindende persönliche Treffen Zweifel an dem erforderlichen Herstellungswillen nahelegen. Diese Zweifel ließen sich jedoch, ebenso wie die Widersprüche bei der getrennten Befragung im Oktober 2008, hinreichend ausräumen. Soweit es zu Widersprüchen über die Lebensumstände des jeweiligen Ehepartners kam, mögen sich diese durch die zuvor nur 3tägige Begegnung der Eheleute erklären lassen. Der Kläger konnte auch hinreichend erklären, warum er bereits einen Tag nach der Hochzeit wieder abreisen musste und warum er die Klägerin nicht öfter und für eine längere Dauer besuchen konnte. Die hierfür vorgebrachte berufliche Unabkömmlichkeit ist auch in Anbetracht der Tatsache nachvollziehbar, dass der Zeuge C..., in dessen Handwerksbetrieb der Kläger als einziger Angestellter arbeitete, länger und öfter Urlaub machte. Denn der Kläger erläuterte, dass bestimmte handwerkliche Aufgaben nur von ihm erledigt werden konnten. Auch die mangelnde Erinnerung an die Ereignisse des Hochzeitstages konnte der Kläger nachvollziehbar durch seine Erkrankung und die Aufregung erklären. Letztendlich überzeugt haben das Gericht von dem nunmehr bestehenden Willen eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen aber die beiderseitigen erfolgreichen Bemühungen die Sprache des jeweils anderen zu erlernen, sowie die nunmehr vorhandenen Kenntnisse des Klägers über die Lebensumstände seiner Frau und ihres Sohnes. Die Klägerin hat schon vor der Hochzeit die Sprachprüfung mit dem Prädikat „gut“ bestanden und hat auch in den Jahren danach weiterhin die deutsche Sprache gelernt. Auch der Kläger hat nach dem Kennenlernen angefangen Türkisch zu lernen und kann sich nach Angaben des Zeugen C... bereits gut auf Türkisch unterhalten, ebenso wie die Klägerin auf Deutsch. Hinsichtlich der Lebensumstände der Klägerin und ihres Sohnes konnte der Kläger ausführlich schildern, wie die berufliche Tätigkeit seiner Frau am Flughafen von Istanbul aussieht, und dass ihr Sohn die zweite Klasse besucht, Musikunterricht nimmt und demnächst Schwimmen lernt. Dies hat er durch zahlreiche - auch nachgewiesene -Telefonate mit seiner Frau und mehrere Besuche erfahren. Der Kläger konnte auch die Zweifel, die aufgrund der durchaus ungewöhnlichen Umstände des Kennenlernens, an dem Herstellungswillen der Klägerin aufgekommen sind, durch seine Schilderungen ausreichend ausräumen. So hat der Kläger beispielsweise anschaulich geschildert, dass er die Klägerin auf ihren Wunsch zu ihrer Arbeitsstelle begleitet hat, weil sie ihn ihren Kollegen und Freunden unbedingt vorstellen wollte. Auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen für das begehrte Visum liegen vor. Insbesondere hat die Klägerin durch Vorlage des Sprachzeugnisses A1 und durch die Aussage des Zeugen C... belegt, dass sie sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (vgl. §§ 28 Abs. 1 Satz 4 und 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, ihn seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die am 10. Januar 1981 geborene türkische Klägerin zu 1) (im Folgenden: Klägerin) begehrt die Erteilung eines Visums zum Nachzug zu ihrem deutschen Ehemann, dem Kläger zu 2) (im Folgenden: Kläger). Die 2006 geschiedene, alleinerziehende Mutter eines 2003 geborenen Sohnes ist seit dem 30. April 2008 mit dem Kläger verheiratet. Am 08. Juli 2008 stellte sie erstmal unter Beifügung eines Goethe-Zertifikats A1 vom 11. Dezember 2007 mit dem Prädikat „gut“ einen Antrag auf die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug. Nach einer getrennten Befragung der Kläger am 28. Oktober 2008 zu den Umständen der Eheschließung und den persönlichen Verhältnissen der Ehepartner, lehnte das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul den Visumsantrag ab. Im Folgenden wurden auch zwei weitere Anträge der Klägerin aus den Jahren 2008 und 2010 abgelehnt. Am 20. August 2010 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Erteilung eines Visums, den das Generalkonsulat mit Bescheid vom 25. Dezember 2010 ablehnte, da die Herstellung einer ehelichen Gemeinschaft nicht zu erwarten sei. Auf die Remonstration der Klägerin lehnte der das Generalkonsulat die Visumserteilung erneut mit Remonstrationsbescheid vom 10. Dezember 2010 ab und wies zur Begründung im Wesentlichen darauf hin, dass bei der getrennten Befragung im Jahr 2008 widersprüchliche Angaben gemacht worden seien. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, am 24. Januar 2011 erhobene Klage. Mit ihr verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung verweisen sie darauf, dass ihre Ehe eine nach Art. 6 Grundgesetz schutzwürdige Lebensgemeinschaft sei. Die bei der getrennten Befragung aufgetretenen Widersprüche ließen sich leicht aufklären. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulates der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 25.10.2010 und des Remonstrationsbescheides vom 10.12.2010 zu verpflichten, der Klägerin zu 1. ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an dem angegriffenen Bescheid fest und geht von einer zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken geschlossenen Ehe aus. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, wendet sich aber ebenfalls gegen eine Visumserteilung. Durch Beschluss vom 13. Juli 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. August 2011 ist der Kläger zum Zwecke der Sachaufklärung angehört und Herr U... als Zeuge vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25. August 2011 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.