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Urteil

36 K 160.12 V

VG Berlin 36. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0712.36K160.12V.0A
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Leitsätze
1. Ein Ausländer ist bei einer wirksam geschlossenen Ehe zu einer näheren Darlegung hinsichtlich seines Willens, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, nur verpflichtet, wenn Umstände vorliegen, die berechtigten Anlass zu einer Prüfung geben; dies gilt insbesondere, wenn Anhaltspunkte außerhalb der Intimsphäre der Ehegatten vorhanden sind, die gegen den Herstellungswillen sprechen.(Rn.19) 2. Je mehr sich die individuelle Gestaltung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach dem äußeren Erscheinungsbild vom Regelfall entfernt, umso mehr bedarf es im Zweifelsfall zusätzlicher tatsächlicher Darlegungen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass die Beziehung der Ehegatten den inhaltlichen Kriterien entspricht, wie sie für den Herstellungswillen typisch sind.(Rn.20)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 1. Februar 2012 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer ist bei einer wirksam geschlossenen Ehe zu einer näheren Darlegung hinsichtlich seines Willens, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, nur verpflichtet, wenn Umstände vorliegen, die berechtigten Anlass zu einer Prüfung geben; dies gilt insbesondere, wenn Anhaltspunkte außerhalb der Intimsphäre der Ehegatten vorhanden sind, die gegen den Herstellungswillen sprechen.(Rn.19) 2. Je mehr sich die individuelle Gestaltung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach dem äußeren Erscheinungsbild vom Regelfall entfernt, umso mehr bedarf es im Zweifelsfall zusätzlicher tatsächlicher Darlegungen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass die Beziehung der Ehegatten den inhaltlichen Kriterien entspricht, wie sie für den Herstellungswillen typisch sind.(Rn.20) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 1. Februar 2012 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leisten. Für die Entscheidung war die Einzelrichterin zuständig, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 8. Mai 2012 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug; der ablehnende Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Rechtsgrundlage für das begehrte nationale Visum zum Nachzug zum deutschen Ehegatten ist § 6 Abs. 4 i.V.m. §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I, S. 1266) (AufenthG). Hiernach ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen ein Visum zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu erteilen, wenn der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Da das Visum danach zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt wird, ist nicht allein der bloße Umstand einer formal wirksam geschlossenen Ehe - von der vorliegend auszugehen ist -, sondern der Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG maßgebend, die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu ermöglichen (vgl. BVerwGE 65, 174ff.; BVerwG, Beschl. v. 12.06.1992, BVerwG 1 B 48.92, juris). Der Wille, eine nach Art. 6 GG schutzwürdige Lebensgemeinschaft tatsächlich herzustellen, muss von beiden Ehepartnern getragen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.01.2009, OVG 2 B 11.08, juris). Die Ehe zwischen einem Deutschen und einem Ausländer hat daher kein ein Aufenthaltsrecht auslösendes Gewicht, wenn sie lediglich deshalb geschlossen worden ist, um dem Ausländer ein ihm sonst verwehrtes Aufenthaltsrecht zu verschaffen (sog. Scheinehe; § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG). Für die Annahme einer sog. Scheinehe reicht es aber nicht aus, dass der Ausländer die Ehe wegen der mit ihr verbundenen ausländerrechtlichen Vorteile eingegangen ist. Eine solche Intention stellt für sich betrachtet keinen Missbrauch, nicht einmal eine Zweckentfremdung der Ehe dar. Entscheidend ist nicht das Motiv der Heirat, sondern vielmehr, ob die Ehegatten - aus welchen Gründen auch immer - die dem Bild der Ehe entsprechende persönliche Beziehung tatsächlich unterhalten (VGH Kassel, Beschl. v. 19.01.2001, VGH 9 TG 3767/00, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 23.11.1990, OVG Bf IV 114/89, juris). Da den Ehegatten sowohl die Freiheit, ihr eheliches Zusammenleben souverän zu gestalten, als auch der Schutz vor staatlichen Eingriffen durch Art. 6 GG gewährleistet wird, ist bei einer wirksam geschlossenen Ehe grundsätzlich anzunehmen, dass die Ehepartner auch bereit und willens sind, die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen. Eine behördliche Prüfung des Einzelfalles auf das Vorliegen einer Zweckehe, die häufig nur bei Kenntnis von Umständen aus dem höchstpersönlichen Bereich der Betroffenen aufgedeckt werden können, ist daher nur ausnahmsweise bei begründetem Verdacht zulässig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Ein Ausländer ist daher bei einer wirksam geschlossenen Ehe zu einer näheren Darlegung hinsichtlich seines Willens, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, nur verpflichtet, wenn Umstände vorliegen, die berechtigten Anlass zu einer Prüfung geben (BVerfG, Beschl. v. 05.05.2003, BVerfG 2 BvR 2042/02). Dies gilt insbesondere, wenn Anhaltspunkte außerhalb der Intimsphäre der Ehegatten vorhanden sind, die gegen einen Herstellungswillen sprechen (vgl. OVG a.a.O.). Der Wille eine Lebensgemeinschaft herzustellen ist eine innere Tatsache, auf deren Existenz nur durch äußere Anzeichen geschlossen werden kann. Der erforderliche Herstellungswille gehört zu den für den Ausländer günstigen Umständen, die er, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise beizubringen hat (§ 82 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Der Umfang der Darlegungslast des Ausländers richtet sich dabei nach den jeweiligen individuellen Verhältnissen. Je mehr sich die individuelle Gestaltung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach dem äußeren Erscheinungsbild vom Regelfall entfernt, umso mehr bedarf es im Zweifelsfall zusätzlicher tatsächlicher Darlegungen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass die Beziehung der Ehegatten den inhaltlichen Kriterien entspricht, wie sie für den Herstellungswillen typisch sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Für das Gericht bestehen bei Anlegung des vorgenannten Maßstabes nach dem persönlichen Eindruck, den der Kläger und seine Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vermittelt haben, und nach den im Wesentlichen plausiblen Angaben in der Verhandlung jedenfalls keine durchgreifenden Zweifel mehr daran, dass die Ehe auch von Seiten des Klägers zur Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft geschlossen worden ist. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass hier Umstände vorhanden sind, die Zweifel an dem erforderlichen Herstellungswillen nahelegen. Insbesondere stand der Verdacht im Raum, dass der Kläger langfristig plant, wieder seine Imam-Ehefrau zu heiraten und nach Deutschland zu holen. Dieser Verdacht ließ sich jedoch aus Sicht des Gerichts, ebenso wie die Widersprüche bei der getrennten Befragung im Verwaltungsverfahren, weitgehend ausräumen. Der Kläger selbst hat in seiner Anhörung glaubhaft versichert, dass die Mutter seiner Kinder weder mit ihm noch mit den Kindern zusammenwohnt, sondern über eine Wohnung in etwa 2 km Entfernung verfügt. Soweit in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vermerkt ist, der Bürgermeister habe auf telefonische Nachfrage erklärt, die Mutter der Kinder wohne mit diesen zusammen im Elternhaus des Klägers, so ist es denkbar, dass nur die offiziellen Meldeverhältnisse wiedergegeben wurden, nicht aber die tatsächlichen Wohnverhältnisse. Widersprüchlich haben der Kläger und seine Ehefrau darüber ausgesagt, ob die Mutter ihre Kinder noch regelmäßig sieht. Während der Kläger angegeben hat, sie sehe die gemeinsamen Kinder etwa drei Mal pro Woche, ging seine Ehefrau davon aus, dass sich Mutter und Kinder nicht mehr persönlich sehen. Warum die Zeugin G... dies glaubte, ließ sich nicht mit letzter Sicherheit aufklären. Der Kläger selbst behauptet, sie habe ihn missverstanden. Möglicherweise hat der Kläger seine Ehefrau auch bewusst im Unklaren über die Kontakte der Kinder zu ihrer Mutter gelassen, um die Verbindung seiner Ehefrau zu den Kindern zu stärken und etwaige Eifersucht zu vermeiden. Letztlich ausschlaggebend für den Eindruck des Gerichts, wonach auch der Kläger eine dauerhafte eheliche Beziehung zu der Zeugin G... eingehen will, ist allerdings folgende Überlegung: Die auch nach Auffassung der Beklagten ehrliche Zeugin hat bekräftigt, dass der Kläger ihr schon bei ihrem ersten Besuch in der Türkei beide Kinder vorgestellt hat und speziell die jüngere Tochter eine gute und enge Beziehung zu ihr aufgebaut hat. Damit ist es nach Auffassung des Gerichts ausgeschlossen, dass der Kläger in Wahrheit noch mit der Mutter seiner Kinder (und diesen selbst) als Familie zusammenlebt. Wäre dies der Fall hätte speziell das jüngere Kind die jetzige Ehefrau als Störenfried und Bedrohung für die Ehe der Eltern empfunden und sich nicht mit ihr angefreundet. In Anbetracht des Alters des Kindes hält es das Gericht für ausgeschlossen, dass es positive Gefühle gegenüber der Zeugin nur vortäuscht und gleichsam in ein Komplott eingebunden ist. Da beide Kinder an der Hochzeit teilgenommen haben, wissen sie auch, dass die Zeugin die „neue“ Ehefrau ihres Vaters und nicht nur eine Freundin ist. Lebt der Kläger aber nicht mehr mit der Mutter der Kinder zusammen, ist auch der Verdacht entkräftet, dass hier ein schleichender Familiennachzug geplant ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass im Laufe des Verfahrens seitens des Klägers widersprüchliche Angaben gemacht wurden, bis hin zur Einreichung einer inhaltlich falschen Erklärung seiner ehemaligen Imam-Ehefrau, wonach sie als „Waise“ aufgewachsen sei. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass es sich teilweise um Missverständnisse handelt oder der Kläger aus Gründen, die aber nicht seine ehrlichen Absichten gegenüber der Zeugin beeinträchtigen, an einigen Punkten die Wahrheit etwas geschönt hat. Es bleibt dagegen der Eindruck aus der mündlichen Verhandlung, dass zwischen dem Kläger und seiner Frau eine tiefe Bindung besteht, die auch von Seiten des Klägers auf Dauer angelegt ist. Die Zeugin wurde in die Familie aufgenommen, Verwandte wurden ihr vorgestellt und haben an der Hochzeit teilgenommen. Warum die Feier vergleichsweise klein ausgefallen ist, haben die Eheleute nachvollziehbar erklärt. Ebenso hat die Zeugin erklärt, warum sie nach der Hochzeit nur einmal für eine Woche bei ihrem Ehemann zu Besuch war. Soweit die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid den Eheleuten weitere „Widersprüche“ vorgehalten hat, handelt es sich um Nebensächlichkeiten (wie die genaue Augenfarbe der Zeugin), die den insgesamt positiven Eindruck nicht beeinträchtigen. Auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen für das begehrte Visum liegen vor. Insbesondere hat der Kläger durch Vorlage des Sprachzeugnisses A1 und durch seine im Termin zur mündlichen Verhandlung feststellbaren Deutschkenntnisse belegt, dass er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (vgl. §§ 28 Abs. 1 Satz 4 und 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, ihn seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er betrieb von 1988 bis 1997 erfolglos ein Asylverfahren in Deutschland. Der Kläger beantragte am 23. August 2011 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu Frau S.... Die Eheleute gaben an, sich 2008 über das Internet kennengelernt zu haben. Im März 2010 hätten sie sich dann persönlich kennengelernt, als die Ehefrau in die Türkei zu einem Besuch kam. Am 3. November 2010 haben die Eheleute in der Türkei geheiratet. Der Kläger gab an, von 1988 bis 2006 eine Imam-Ehe geführt zu haben, aus der zwei Töchter entstammten. Die Eheleute wurden im Oktober 2011 getrennt voneinander befragt. Dabei gab der Kläger an, seine Imam-Ehefrau wohne noch im Dorf G., er habe aber keinen Kontakt zu ihr. Die Ehefrau gab an, die Kinder lebten beim Vater und hätten keinen Kontakt zur Kindesmutter. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörungen wird auf die Verwaltungsvorgänge verwiesen. Durch Bescheid vom 28. Oktober 2011 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland die Erteilung eines Visums ab. Hiergegen erhoben der Kläger und seine Ehefrau Einwände. Dabei teilte der Kläger in einem Schreiben vom 11. November 2011 mit, seine frühere Imam-Ehefrau lebe im Haus seines Vaters, er habe jedoch keinen Kontakt zu ihr. Sie könne aber jederzeit die Kinder sehen. Daraufhin erging am 1. Februar 2012 ein Remonstrationsbescheid, durch den die negative Entscheidung bestätigt wurde. Wegen der Begründung des Remonstrationsbescheides wird ebenfalls auf die Verwaltungsvorgänge verwiesen. Gegen die ablehnenden Bescheide richtet sich die vorliegende, am 24. Februar 2012 erhobene Klage. Mit ihr verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 01. Februar 2012 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an dem angegriffenen Bescheid fest. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Durch Beschluss vom 8. Mai 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Gemäß Beschluss vom 12. Juli 2012 hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers als Partei und durch Vernehmung seiner Ehefrau S... als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tag verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.