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Urteil

36 K 105.13 V

VG Berlin 36. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0722.36K105.13V.0A
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Leitsätze
1. Für die Annahme einer sog. Scheinehe reicht es nicht aus, dass der Ausländer die Ehe wegen der mit ihr verbundenen ausländerrechtlichen Vorteile eingegangen ist.(Rn.22) 2. Da den Ehegatten sowohl die Freiheit, ihr eheliches Zusammenleben souverän zu gestalten, als auch der Schutz vor staatlichen Eingriffen durch Art 6 GG gewährleistet wird, ist bei einer wirksam geschlossenen Ehe grundsätzlich anzunehmen, dass die Ehepartner auch bereit und willens sind, die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen.(Rn.23) 3. Der Wille eine Lebensgemeinschaft herzustellen ist eine innere Tatsache, auf deren Existenz nur durch äußere Anzeichen geschlossen werden kann.(Rn.24) 4. Aus dem Verschweigen leiblicher Kinder in einem vorausgegangenen Visumverfahren kann nicht zwangsläufig auf eine Scheinehe geschlossen werden.(Rn.25) 5. Ist der Grund für eine vierjährige Unterbrechung persönlicher Kontakte plausibel, steht er der Ernsthaftigkeit des Willens des Zusammenlebens nicht entgegen.(Rn.25) 6. Allein aus der fehlerhaften Verneinung der Frage, ob bereits ein Visum abgelehnt worden ist, ist keine eine Ausweisung begründende Täuschungsabsicht herleitbar.(Rn.26)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wien vom 11. März 2013 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Annahme einer sog. Scheinehe reicht es nicht aus, dass der Ausländer die Ehe wegen der mit ihr verbundenen ausländerrechtlichen Vorteile eingegangen ist.(Rn.22) 2. Da den Ehegatten sowohl die Freiheit, ihr eheliches Zusammenleben souverän zu gestalten, als auch der Schutz vor staatlichen Eingriffen durch Art 6 GG gewährleistet wird, ist bei einer wirksam geschlossenen Ehe grundsätzlich anzunehmen, dass die Ehepartner auch bereit und willens sind, die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen.(Rn.23) 3. Der Wille eine Lebensgemeinschaft herzustellen ist eine innere Tatsache, auf deren Existenz nur durch äußere Anzeichen geschlossen werden kann.(Rn.24) 4. Aus dem Verschweigen leiblicher Kinder in einem vorausgegangenen Visumverfahren kann nicht zwangsläufig auf eine Scheinehe geschlossen werden.(Rn.25) 5. Ist der Grund für eine vierjährige Unterbrechung persönlicher Kontakte plausibel, steht er der Ernsthaftigkeit des Willens des Zusammenlebens nicht entgegen.(Rn.25) 6. Allein aus der fehlerhaften Verneinung der Frage, ob bereits ein Visum abgelehnt worden ist, ist keine eine Ausweisung begründende Täuschungsabsicht herleitbar.(Rn.26) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wien vom 11. März 2013 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Für die Entscheidung war die Einzelrichterin zuständig, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 25. Juni 2013 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug; der ablehnende Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Rechtsgrundlage für das begehrte nationale Visum zum Nachzug zum deutschen Ehegatten ist § 6 Abs. 4 i.V.m. §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I, S. 1266) (AufenthG). Hiernach ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen ein Visum zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu erteilen, wenn der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Da das Visum danach zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt wird, ist nicht allein der bloße Umstand einer formal wirksam geschlossenen Ehe - von der vorliegend auszugehen ist -, sondern der Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG maßgebend, die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu ermöglichen (vgl. BVerwGE 65, 174ff.; BVerwG, Beschl. v. 12.06.1992, BVerwG 1 B 48.92, juris). Der Wille, eine nach Art. 6 GG schutzwürdige Lebensgemeinschaft tatsächlich herzustellen, muss von beiden Ehepartnern getragen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.01.2009, OVG 2 B 11.08, juris). Die Ehe zwischen einem Deutschen und einem Ausländer hat daher kein ein Aufenthaltsrecht auslösendes Gewicht, wenn sie lediglich deshalb geschlossen worden ist, um dem Ausländer ein ihm sonst verwehrtes Aufenthaltsrecht zu verschaffen (sog. Scheinehe; § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG). Für die Annahme einer sog. Scheinehe reicht es aber nicht aus, dass der Ausländer die Ehe wegen der mit ihr verbundenen ausländerrechtlichen Vorteile eingegangen ist. Eine solche Intention stellt für sich betrachtet keinen Missbrauch, nicht einmal eine Zweckentfremdung der Ehe dar. Entscheidend ist nicht das Motiv der Heirat, sondern vielmehr, ob die Ehegatten - aus welchen Gründen auch immer - die dem Bild der Ehe entsprechende persönliche Beziehung tatsächlich unterhalten (VGH Kassel, Beschl. v. 19.01.2001, VGH 9 TG 3767/00, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 23.11.1990, OVG Bf IV 114/89, juris). Da den Ehegatten sowohl die Freiheit, ihr eheliches Zusammenleben souverän zu gestalten, als auch der Schutz vor staatlichen Eingriffen durch Art. 6 GG gewährleistet wird, ist bei einer wirksam geschlossenen Ehe grundsätzlich anzunehmen, dass die Ehepartner auch bereit und willens sind, die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen. Eine behördliche Prüfung des Einzelfalles auf das Vorliegen einer Zweckehe, die häufig nur bei Kenntnis von Umständen aus dem höchstpersönlichen Bereich der Betroffenen aufgedeckt werden können, ist daher nur ausnahmsweise bei begründetem Verdacht zulässig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Ein Ausländer ist daher bei einer wirksam geschlossenen Ehe zu einer näheren Darlegung hinsichtlich seines Willens, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, nur verpflichtet, wenn Umstände vorliegen, die berechtigten Anlass zu einer Prüfung geben (BVerfG, Beschl. v. 05.05.2003, BVerfG 2 BvR 2042/02). Dies gilt insbesondere, wenn Anhaltspunkte außerhalb der Intimsphäre der Ehegatten vorhanden sind, die gegen einen Herstellungswillen sprechen (vgl. OVG a.a.O.). Der Wille eine Lebensgemeinschaft herzustellen ist eine innere Tatsache, auf deren Existenz nur durch äußere Anzeichen geschlossen werden kann. Der erforderliche Herstellungswille gehört zu den für den Ausländer günstigen Umständen, die er, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise beizubringen hat (§ 82 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Der Umfang der Darlegungslast des Ausländers richtet sich dabei nach den jeweiligen individuellen Verhältnissen. Je mehr sich die individuelle Gestaltung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach dem äußeren Erscheinungsbild vom Regelfall entfernt, umso mehr bedarf es im Zweifelsfall zusätzlicher tatsächlicher Darlegungen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass die Beziehung der Ehegatten den inhaltlichen Kriterien entspricht, wie sie für den Herstellungswillen typisch sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Für das Gericht bestehen bei Anlegung des vorgenannten Maßstabes nach dem persönlichen Eindruck, den der Kläger und seine Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vermittelt haben, jedenfalls keine durchgreifenden Zweifel mehr daran, dass die Ehe von beiden Eheleuten zur Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft geschlossen worden ist. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass hier Umstände vorhanden sind, die Zweifel an dem erforderlichen Herstellungswillen nahelegen. Insbesondere haben sich beide Eheleute bei verschiedenen Gelegenheiten widersprüchlich darüber geäußert, in welchem Jahr sie sich kennengelernt haben und wer dabei anwesend war. Die nunmehr eingeräumte Beteiligung der Schwester und des Schwagers des Klägers am Kennenlernen der Eheleute wurde etwa bei der getrennten Befragung im Jahre 2007 noch verschwiegen. Auch konnte sich die Zeugin S... bei ihrer Vernehmung im Verhandlungstermin nicht mehr an den ersten Besuch ihres Ehemannes in Deutschland erinnern. Beide Eheleute haben zudem in den ersten beiden Visaverfahren die Kinder des Klägers verschwiegen. Allerdings folgt daraus für das Gericht nicht zwangsläufig, dass es sich um eine Scheinehe handelt. Denn teilweise lassen sich Widersprüche aus Erinnerungslücken erklären. Außerdem haben die Beteiligten anfangs wohl Umstände verschwiegen, von denen sie dachten, dass sie dem Anliegen des Klägers ungünstig wären, wie die Vermittlung der Beziehung durch die Schwester des Klägers. Schwer nachvollziehbar ist auch, dass sich die Eheleute zwischen 2007 und 2011 nicht mehr persönlich getroffen haben. Allerdings hatte der Kläger keine Möglichkeit, wieder nach Deutschland zu reisen. Die Ehefrau des Klägers hat nunmehr zur Erklärung angeführt, ein Flug in den Kosovo sei ihr zu teuer gewesen und sie habe sich im Ausland nicht wohlgefühlt, weil sie keine Fremdsprachen spricht. Diese Erklärung überzeugt nicht vollständig, ist aber immerhin vor dem finanziellen und sonstigen Hintergrund der Zeugin S. nachvollziehbar. Demgegenüber zeigt die Entwicklung der Beziehung in den letzten Jahren (seit der Kläger 2011 ein Aufenthaltsrecht für Österreich hat und damit auch nach Deutschland einreisen darf) aus Sicht des Gerichts, dass es beide Eheleuten mit der Beziehung ernst meinen. So haben sie sich regelmäßig gegenseitig besucht, wobei der Kläger häufiger die Zeugin besucht als umgekehrt. Auch haben beide im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft den Eindruck vermittelt, dass sie miteinander eine echte Beziehung haben. Die Eheleute pflegen augenscheinlich einen liebevollen Umgang miteinander. Der Kläger ist zusammen mit der Zeugin zum Termin nach Berlin geflogen, obwohl das für ihn einen großen Umweg bedeutete. Gründe, warum die Zeugin eine Scheinehe schließen sollte, sind nicht erkennbar. Die Zeugin, die seit vielen Jahren berufstätig ist und dabei nur einen geringen Lohn erzielt, wurde durch die Eheschließung unterhaltspflichtig und muss eventuell sogar noch die Kinder des Klägers irgendwann mitversorgen. Soweit demgegenüber die „Papierform“ nicht so günstig aussieht, mag das teilweise daran liegen, dass beide Eheleute – wie von der Prozessbevollmächtigten selbst ausgeführt – eher einfach gestrickt sind und deshalb nicht immer alle Einzelheiten ihrer Beziehung in Erinnerung haben. Vor diesem Hintergrund hält es das Gericht auch nicht für wahrscheinlich, dass die Eheleute eine Beziehung glaubhaft vorspiegeln könnten. Hätten sie das vorgehabt, hätten sie sich wahrscheinlich für den Termin auch besser präpariert, das heißt mehr Fotos und SMS präsentieren können. Ausweisungsgründe kann die Beklagte dem Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten. Soweit der Kläger die Frage, ob bereits ein Visum abgelehnt worden sei, fehlerhaft verneint hat, kann das Gericht dahinter keine Täuschungsabsicht erkennen. Denn der Kläger hatte selbst schon zuvor mit seiner Ehefrau bei der Ausländerbehörde vorgesprochen und sich nach den Möglichkeiten einer Einreise erkundigt. Dabei hat er auch seinen neuen Namen offengelegt. Von daher hätte es überhaupt keinen Sinn ergeben, bei der Beantragung des Visums ein halbes Jahr später die vorhergehenden Verfahren verschweigen zu wollen. Da der Kläger einen Anspruch auf Visumserteilung hat, schrumpft auch das eventuell vorhandene Ermessen der Beklagten in Anbetracht der geringfügigen Verfehlung des Klägers beim Ausfüllen des Visumsantrags auf Null. Auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen für das begehrte Visum liegen vor. Insbesondere hat der Kläger durch Vorlage des Sprachzeugnisses A1 und durch seine im Termin zur mündlichen Verhandlung feststellbaren Deutschkenntnisse belegt, dass er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (vgl. §§ 28 Abs. 1 Satz 4 und 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, ihn seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu seiner Ehefrau, der Zeugin S. Der Kläger beantragte erstmals im August 2007 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu der Zeugin S. Er gab an, sie hätten am 27. Juli 2007 geheiratet. Weiter gab er an, er sei nie verheiratet gewesen und habe keine Kinder. Er sei vom 17. Juni 2006 bis zum 2. August 2006 in Deutschland gewesen. 2007 sei seine Ehefrau für drei Tage im Kosovo gewesen. Kennengelernt hätten sie sich 2003 in Kroatien. Am 5. November 2007 fand eine zeitgleiche Befragung der Eheleute statt. Dabei gaben beide Eheleute an, der Kläger sei noch nie verheiratet gewesen und habe keine Kinder. Die Ehefrau gab an, sie hätten sich im Juni 2005 in Kroatien kennengelernt, danach nochmals 2006 für zwei Wochen in Deutschland und 2007 für eine Woche im Ausland getroffen. Der Kläger gab an, sie hätten sich im Juli 2004 in Kroatien kennengelernt, er habe sie am Strand angesprochen. Er sei allein dort gewesen und seine Frau mit einer Freundin. Danach sei er vom 19. Juni bis 29. Juli 2006 bei ihr zu Hause und sie für zwei Tage zur Heirat bei ihm gewesen. Der Visumsantrag wurde abgelehnt, weil Beklagte und Beigeladener den Eheleuten nicht glaubten, dass es sich nicht um eine Scheinehe handelte. Am 30. Juli 2008 beantragte der Kläger erneut die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug und gab wieder an, er sei nie verheiratet gewesen und habe keine Kinder. Seine Ehefrau habe er im Mai 2003 in Kroatien angesprochen. Die Ehefrau des Klägers sprach danach noch mehrmals bei der Ausländerbehörde vor, jedes Mal in Begleitung des Schwagers des Klägers. Der Visumsantrag wurde dann erneut abgelehnt. Begegnungen zwischen den Eheleuten hatten seit der Eheschließung nicht mehr stattgefunden. Am 22. November 2011 sprachen dann beide Eheleute bei der beigeladenen Ausländerbehörde vor, um sich nach einer Visumserteilung für den Kläger zu erkundigen. Der Kläger hielt sich damals mit einem befristeten Arbeitsvisum in Österreich auf, das seither mit Unterbrechungen wieder erteilt wurde. Auch gegenwärtig hält sich der Kläger mit einem solchen Visum in Österreich auf, wo er auf einem Bauernhof arbeitet. Der Kläger beantragte am 24. Mai 2012 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wien erneut die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau, der Zeugin S... . Er gab nunmehr an, er habe zwei Kinder (1997 und 1999 geboren). Die Frage, ob bereits ein Visumsantrag abgelehnt worden sei, verneinte er. Außerdem hatte der Kläger seinen Vornamen geändert. Die Ehefrau gab in einem Schreiben an die Beigeladene an, ihr Ehemann habe sie in den Jahren 2011 und 2012 mehrmals besucht (bzw. sie ihn). Der Beigeladene verweigerte seine Zustimmung zum Zuzug, weil nach wie vor nicht geglaubt wurde, dass es sich um eine „echte“ Ehe handelt. Daraufhin lehnte die Botschaft in Wien die Erteilung eines Visums mit Bescheid vom 1. August 2012 ab. Hiergegen erhob der Kläger Einwände. Daraufhin erging am 11. März 2013 ein ebenfalls ablehnender Remonstrationsbescheid, wegen dessen Einzelheiten auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen wird. Gegen diesen am 18. März 2013 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 17. April 2013 erhobene Klage. Mit ihr verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wien vom 11. März 2013 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Familiennachzug zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an dem angegriffenen Bescheid fest und verweist darauf, dass der Kläger durch die falsche Antwort auf die Frage, ob bereits ein Visum abgelehnt worden sei, Ausweisungsgründe gesetzt habe. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Durch Beschluss vom 25. Juni 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2013 wurde der Kläger persönlich angehört. Ebenso wurde in diesem Termin seine Ehefrau als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tag verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.