OffeneUrteileSuche
Urteil

36 K 448.12

VG Berlin 36. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0114.36K448.12.0A
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Polizeibeamter kann aus Ziffer 1.3 der Dienstvereinbarung über alternierende Telearbeit in der Polizei Berlin (DV) allenfalls einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung von Telearbeit herleiten.(Rn.21) 2. Dem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Telearbeit steht hier zunächst das Organisationsermessen des Beklagten gegenüber. Danach hat der Dienstherr eine nachvollziehbare Entscheidung darüber zu treffen, ob und ggf. in welchem Umfang Telearbeitsplätze eingerichtet und den Bediensteten angeboten werden.(Rn.22) 3. Die Argumentation, die technischen Möglichkeiten für die Einrichtung von Telearbeitsplätzen für Vollzugsbeamte lägen nicht vor, weil einerseits die erforderliche Hardware auf dem Markt nicht erhältlich und es andererseits für Polizeivollzugskräfte wegen der Art der Tätigkeit sowie datenschutzrechtlicher Bedenken in Zusammenhang mit der Nutzung von  POLIKS kaum möglich sei, Telearbeitsplätze anzubieten, ist nicht von der Hand zu weisen. (Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Polizeibeamter kann aus Ziffer 1.3 der Dienstvereinbarung über alternierende Telearbeit in der Polizei Berlin (DV) allenfalls einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung von Telearbeit herleiten.(Rn.21) 2. Dem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Telearbeit steht hier zunächst das Organisationsermessen des Beklagten gegenüber. Danach hat der Dienstherr eine nachvollziehbare Entscheidung darüber zu treffen, ob und ggf. in welchem Umfang Telearbeitsplätze eingerichtet und den Bediensteten angeboten werden.(Rn.22) 3. Die Argumentation, die technischen Möglichkeiten für die Einrichtung von Telearbeitsplätzen für Vollzugsbeamte lägen nicht vor, weil einerseits die erforderliche Hardware auf dem Markt nicht erhältlich und es andererseits für Polizeivollzugskräfte wegen der Art der Tätigkeit sowie datenschutzrechtlicher Bedenken in Zusammenhang mit der Nutzung von POLIKS kaum möglich sei, Telearbeitsplätze anzubieten, ist nicht von der Hand zu weisen. (Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Klage, über die die nach § 6 VwGO als Einzelrichterin berufene Berichterstatterin entscheiden konnte, ist sowohl mit Haupt- wie mit Hilfsantrag zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2012 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, da er keinen Anspruch auf die Teilhabe an der alternierenden Telearbeit hat, die Ermessensausübung des Beklagten bei seiner Entscheidung ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. §§ 113 Abs. 5 Satz 1, 114 VwGO). Der Kläger kann aus Ziffer 1.3 der Dienstvereinbarung über alternierende Telearbeit in der Polizei Berlin (DV) allenfalls einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung von Telearbeit herleiten (ebenso zu vergleichbaren bundesrechtlichen Vorschriften BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2008 – 2 C 31/06 und Beschluss vom 28. Oktober 2009 – 1 WB 67/08 – beide in juris). Dieser Anspruch ist hier nicht verletzt worden, wobei der Beklagte nach § 114 VwGO seine Ermessenserwägungen bis zum Ende des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergänzen konnte. Die Ermessensausübung seitens des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Dem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Telearbeit steht hier zunächst das Organisationsermessen des Beklagten gegenüber (vgl. die zitierten Entscheidungen des BVerwG). Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts und zur Umsetzung gesetzlicher und verwaltungspolitischer Ziele die Aufgabenverteilung in der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (vgl. Urteil des BVerwG vom 31. Januar 2008 m.w.N.). In diesem Rahmen hat der Dienstherr dann eine nachvollziehbare Entscheidung darüber zu treffen, ob und ggf. in welchem Umfang Telearbeitsplätze eingerichtet und den Bediensteten angeboten werden. Der Beklagte hat hier zunächst darauf verwiesen, dass gegenwärtig die technischen Möglichkeiten für die Einrichtung von Telearbeitsplätzen für Vollzugsbeamte nicht vorliegen, weil die erforderliche Hardware auf dem Markt nicht erhältlich ist. Nach Ziffer 3.1. der DV ist die technische Machbarkeit aber eine der Voraussetzungen für die Einrichtung von Telearbeitsplätzen. Der Beklagte hat weiter darauf verwiesen, dass es für Polizeivollzugskräfte kaum möglich ist, Telearbeitsplätze anzubieten und zwar einerseits wegen der Art der Tätigkeit, andererseits wegen datenschutzrechtlicher Bedenken in Zusammenhang mit der Nutzung von POLIKS. Beide Gesichtspunkte sind nicht von der Hand zu weisen, auch wenn es nicht ganz nachzuvollziehen ist, warum dann in der Dienstvereinbarung zur Telearbeit nicht schon stärkere Einschränkungen für die Genehmigung von Telearbeit bei Vollzugsbeamten aufgenommen worden sind. Der Beklagte hat nachvollziehbar erläutert, warum die Tätigkeit von Vollzugsbeamten mit unvorhersehbaren Ereignissen einhergehen kann, die eine sofortige Reaktion und Anwesenheit am Arbeitsplatz erfordern. Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass solche Tätigkeiten, die zu seinem Dienstposten gehören, dauerhaft von Kollegen übernommen werden. Der Beklagte hat die datenschutzrechtlichen Probleme bei der Nutzung von POLIKS nachvollziehbar erläutert, nach Ziffer 3.1 der DV darf in Telearbeit keine Verarbeitung von Daten und Informationen stattfinden, die einem besonderen Schutz unterliegen oder auf Grund ihrer Einstufung besonders vertraulich zu behandeln sind. Es darf auch kein Zugriff auf IT-Verfahren erfolgen, in denen besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 6a des Berliner Datenschutzgesetzes verarbeitet werden. Der Beklagte hat im Rahmen seiner Ermessensausübung die besondere Situation des Klägers, insbesondere die schwere Erkrankung seiner Tochter im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ausreichend berücksichtigt. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2013 angegeben, er müsse zumindest an zwei Nachmittagen in der Woche die Betreuung übernehmen, da seine Ehefrau dann Lehrverpflichtungen nachkommen müsse. Demzufolge hat der Beklagte dem Kläger angeboten, an zwei, bei Bedarf an drei Tagen pro Woche seine Tätigkeit früher beenden und im sog. Home-Office fortsetzen zu können. Dieses Angebot war nach den damaligen Angaben des Klägers ausreichend, um der Situation des Klägers gerecht zu werden, wobei es nicht auf Einzelheiten der angestrebten Vereinbarung ankommt, über die Uneinigkeit bestand, und wegen derer der vom Gericht angeregte Vergleich nicht zustande gekommen ist. Der Beklagte war nicht verpflichtet, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um für den Kläger einen Dienstposten zu finden, der sich für die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes eignet. Nach den Ausführungen des Beklagten war einerseits eine behördenweite Nachfrage erfolglos, andererseits gibt es für Vollzugsbeamte derzeit ohnehin nur drei Telearbeitsplätze für bestimmte IT-Spezialisten. Ein vom Kläger selbst vorgeschlagener Dienstposten eigne sich grundsätzlich nicht für Telearbeit, weil es dort häufig zu Rückfragen und Besprechungen komme. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Der Kläger hat dem nichts entgegengesetzt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO zuzulassen, da zu klären ist, ob Telearbeit den Polizeivollzugsbeamten grundsätzlich verwehrt werden darf, obwohl sich dies der Dienstvereinbarung nicht entnehmen lässt. Der Kläger begehrt die Einrichtung eines alternierenden Telearbeitsplatzes. Der Kläger ist als Kriminalhauptkommissar beim Polizeipräsidenten in Berlin tätig. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Mit Schreiben vom 19. März 2012 beantragte der Kläger die Einrichtung eines alternierenden Telearbeitsplatzes. Zur Begründung führte er aus, seine damals 8-jährige Tochter sei schwer erkrankt und bedürfe – sofern sie nicht stationär untergebracht sei – der häuslichen Betreuung. Seine Frau sei aufgrund ihrer Selbständigkeit nur eingeschränkt in der Lage, die Betreuung der Tochter zu gewährleisten. Der Beklagte holte sodann Stellungnahmen seiner verschiedenen Direktionen und des Landeskriminalamtes (LKA) ein, ob dort die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes für den Kläger möglich sei. Alle Direktionen, das LKA und die ZSE teilten mit, dass dies nicht der Fall sei. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 10. September 2012 die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes ab. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, das Aufgabengebiet des Klägers eigne sich nicht für die Telearbeit. Eine Vielzahl seiner Tätigkeiten sei nach Mitteilung der Dienststelle nicht von vornherein planbar, sondern ergebe sich aus unvorhersehbaren Entwicklungen oder Sofortlagen. Aus diesem Grund müsse der Kriminalbeamte spontan verfügbar sein. Das bedinge auch die vorschriftsmäßige Ausrüstung. Da die Arbeit stets den Umgang mit sensiblen Daten beinhalte, sei ein Verbringen dieser Daten in den häuslichen Bereich zumindest bedenklich und bedürfe in jedem Fall einer intensiven Kontrollmöglichkeit durch den Vorgesetzten. Sämtliche Erkenntnisse aus den Ermittlungen des Klägers würden mit der Software POLIKS bearbeitet. Eine Verlagerung dieser Arbeit an einen Telearbeitsplatz sei nicht möglich. Im Ergebnis der behördenweiten Prüfung sei leider festgestellt worden, dass kein entsprechendes Aufgabengebiet unter den Bedingungen der Rahmendienstvereinbarung über alternierende Telearbeit zur Verfügung gestellt werden könne. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 25. September 2012 Widerspruch ein. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, es dürfe weder im Sinne der Vertragsparteien der Dienstvereinbarung gewesen sein noch der politischen Intention entsprechen, wenn die Dienstvereinbarung auf ca. 16.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berliner Polizei keine Anwendung finde. Es verwundere auch, dass bei behördenweiter Suche kein adäquates Aufgabengebiet gefunden worden sei, das sich für Telearbeit eigne. Es treffe auch nicht zu, dass eine Vielzahl von Tätigkeiten auf der Dienststelle nicht von vornherein planbar sei. Sein Aufgabengebiet umfasse derzeit die Bearbeitung von Einbruchsdelikten im Gewerbebereich. Nach seiner Erfahrung würden 90 % dieser Delikte vom Schreibtisch aus bearbeitet. Die unvorhersehbaren Entwicklungen und Sofortlagen ergäben sich regelmäßig im Zusammenhang mit Richtervorführungen, die jedoch durch den sogenannten Einlieferungs- bzw. Sitzdienst abgearbeitet würden. Die für diesen Dienst vorgesehenen Kolleginnen und Kollegen würden durch den Kommissariatsleiter monatlich im Voraus eingeteilt. Dienstbesprechungen fänden einmal wöchentlich zu einem festen Termin statt. Tägliche Erkenntnisse über Täterschaften und Serien würden in der Regel mittels E-Mail vermittelt. Ein entsprechender Informationsfluss könne durch eine Weiterleitung auf den PC des Telearbeiters oder telefonisch gewährleistet werden. Die Datenschutzprobleme in Zusammenhang mit POLIKS könnten durch Nutzung eines mobilen POLIKS-Rechners gelöst werden. Auch das anonyme Vorfertigen von Berichten erscheine möglich (bei nachträglicher Erfassung in POLIKS). Durch Widerspruchsbescheid vom 28. November 2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Vorliegend scheitere der Antrag bereits an der nach Nr. 2.1 der Dienstvereinbarung (DV) erforderlichen Zustimmung der Verwendungsdienststelle. Hierbei werde insbesondere geltend gemacht, dass sämtliche Erkenntnisse aus den Ermittlungen mit der Software POLIKS bearbeitet würden. Eine dem Telearbeitsplatz geschuldete Verlagerung von z.B. Niederschriften zu Vernehmungen auf einen späteren Zeitpunkt würde nicht nur doppelt Arbeit bedeuten, sondern auch die Dokumentation von sachfremden Eindrücken verfälschen. Die mit der Arbeit an Ermittlungsvorgängen verbundene Vielzahl von Maßnahmen und Arbeitsabläufen könne nach Einschätzung der Verwendungsdienststelle nur auf der Dienststelle durchgeführt werden. Eine Vielzahl der Tätigkeiten sei nicht von Vornherein planbar, sondern ergebe sich aus unvorhersehbaren Entwicklungen oder Sofortvorlagen. Zudem müsse der Zugriff auf den aktuellen Ermittlungsstand jeder Akte im Original stets möglich sein. Darüber hinaus sei für die Ermittlungen und die weitere Bearbeitung der direkte Zusammenhang des Deliktes mit den persönlichen Daten von Zeugen, Geschädigten oder Beschuldigten erforderlich. Eine Verlagerung der Arbeit mit der Software POLIKS an einen Telearbeitsplatz sei aus Datenschutzgründen nicht möglich bzw. nicht zulässig. Wegen der weiteren Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf die Verwaltungsvorgänge verwiesen. Am 21. Dezember 2012 hat der Kläger gegen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat der Kläger vorgebracht, seine Tochter benötige wegen der Folgen ihrer schweren Krebserkrankung nach wie vor eine umfassende Betreuung. Weitere stationäre Aufenthalte seien erforderlich Seine Ehefrau sei ebenfalls teilweise berufstätig und er müsse manchen Tagen die Betreuung übernehmen. Der Kläger beruft sich auf die Dienstvereinbarung über Telearbeit. Diese Dienstvereinbarung laufe leer, wenn letztlich für Polizeivollzugskräfte keine Stellen vorgesehen würden, die eine Telearbeit ermöglichten. Der Kläger führt aus, er könne seine eigene Tätigkeit weitgehend vom häuslichen Computer aus verrichten. Sein Aufgabenbereich umfasse die Bearbeitung von Einbruchsdelikten im Gewerbebereich. In der Vergangenheit habe er etwa 90 Prozent dieser Delikte vom Schreibtisch aus bearbeitet. Seine Tätigkeit umfasse im Wesentlichen das Anschreiben der geschädigten Firmen und das Einschicken der vorhandenen Spuren zur Untersuchung. Das Asservieren der Gegenstände werde durch eine Angestellte des Geschäftszimmers erledigt. Vernehmungen und Tatortbesichtigungen hätten im Zeitraum von etwa vier Monaten im einstelligen Bereich gelegen. Eine Durchführung dieser Amtshandlungen an den Anwesenheitstagen sei organisatorisch unproblematisch möglich. Bei unvorhersehbaren Entwicklungen und Sofortlagen liege die Zuständigkeit beim sogenannten Einlieferungs- und Sitzdienst. Hierfür erfolge die Einteilung der Kolleginnen und Kollegen durch den Kommissariatsleiter monatlich im Voraus. Er sei auch hier organisatorisch ohne weiteres für die entsprechenden Dienste im Rahmen seiner Anwesenheitstage bei der alternierenden Telearbeit einsetzbar. Dienstbesprechungen, die eine persönliche Anwesenheit erforderten, würden nur einmal wöchentlich zu einem festen Termin stattfinden. Demgegenüber würden Erkenntnisse über Täterschaften- und Serien in der Regel mittels E-Mail innerhalb des Referats ausgetauscht. Der erforderliche Informationsfluss könne durch Weiterleitung des E-Mailverkehrs auf den PC des Telearbeiters oder auch telefonisch gewährleistet werden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 10. September 2012 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. November 2012 zu verpflichten, ihm alternierende Telearbeit für die Dauer von zwei Jahren zu gewähren, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 19. März 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an den angegriffenen Bescheiden fest, hat dem Kläger jedoch eine Vereinbarung zur teilweisen Tätigkeit im Home-Office an mindestens zwei Nachmittagen pro Woche angeboten. Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines Arbeitsplatzes mit der Möglichkeit alternierender Telearbeit. Insbesondere folge solch ein Anspruch nicht aus der Dienstvereinbarung über alternierende Telearbeit bei der Polizei Berlin (DV). Denn darin sei unter Nr. 1.3 Satz 2 ausdrücklich festgehalten, dass ein Anspruch auf Teilhabe an alternierender Telearbeit nicht bestehe. Allenfalls habe der Kläger einen Anspruch auf Prüfung und ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags. Bei einer behördenweiten Suche habe sich kein freier Dienstposten gefunden, der in Telearbeit besetzt werden könne. Gegenwärtig sei es schon praktisch unmöglich, im Vollzugsbereich Telearbeitsplätze einzurichten, weil die hierfür benötigte Hardware gegenwärtig auf dem Markt nicht erhältlich sei. Frühestens zum Ende des Jahres 2014, wahrscheinlich erst später bestünden die technischen Voraussetzungen zur Einrichtung von Telearbeitsplätzen. Rechtlich bestehe das Problem, dass das IT-Sicherheitskonzept es ausschließe, dass von einem Telearbeitsplatz aus Zugriff auf POLIKS (Polizeiliches Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung), das zentrale Datensystem genommen werde. Dies ergebe sich aus dem IT-Sicherheitskonzept für den technischen Einsatz von Telearbeitsplätzen „online“ beim Polizeipräsidenten in Berlin. Die Aufgaben aller Vollzugsbereiche der Berliner Polizei würden über das System POLIKS erledigt. Möglich sei allenfalls die Tätigkeit im Homeoffice mit MobiMAP (Mobiler Multifunktionaler Arbeitsplatz). In praktischer Hinsicht sei es äußerst schwierig, wenn nicht unmöglich, Polizeivollzugskräfte an einem Telearbeitsplatz einzusetzen. Es seien im Bereich des Dienstpostens des Klägers etwa nachträgliche Ermittlungen am Tatort erforderlich. Ermittlungsvorgänge seien kaum planbar, insbesondere wenn sich aus dem zugewiesenen Vorgang ad hoc die Notwendigkeit zur nachträglichen Spurensuche ergebe. In diesen Fällen sei sofort der Tatort aufzusuchen, weil in der Regel die Spuren vor einer zeitbedingten Veränderung gesichtet und gesichert werden müssten. Solche Arbeiten könnten nicht im Voraus geplant auf bestimmte feste Anwesenheitstage gelegt werden. Es müssten dann ggf. andere Mitarbeiter für den nichtanwesenden Kläger einspringen und die Arbeit in seinem Vorgang übernehmen. Es könne auch grundsätzlich keine Vorgangsverteilung mit dem Ziel vorgenommen werden, den nicht anwesenden Telearbeitsplatzinhaber von solchen Nacharbeiten „frei“ zu halten. Es gehörten zur Ermittlungstätigkeit noch weitere Standardmaßnahmen wie Außenermittlungen, Kontaktaufnahmen mit Dritten und die Sichtung von Beweismaterial, die nahezu ausschließlich nicht am Telearbeitsplatz erledigt werden könnten. Es bestehe bei der Polizeispitze Einigkeit darüber, dass die Einrichtung von Telearbeitsplätzen für Vollzugskräfte nahezu ausgeschlossen sei. Dies sei den Beteiligten bei Abschluss der Dienstvereinbarung über alternierende Telearbeit in der Berliner Polizei von Anfang an bewusst gewesen. Dass Vollzugskräfte nicht von Vornherein von jeglicher Telearbeit ausgeschlossen worden seien, sei allein dem Umstand geschuldet, dass in ganz speziellen Ausnahmefällen und ganz speziellen Aufgabenzuschnitten der Betroffenen ein Sonderweg möglich sein sollte. Hierüber habe von Anfang an Einigkeit auch mit den zuständigen Beschäftigtenvertretungen bestanden. Für Vollzugsbeamte sei es daher kaum möglich, Telearbeit anzubieten. Gegenwärtig gebe es nur drei Telearbeitsplätze von Vollzugsbeamten, das seien aber ganz spezielle Arbeitsplätze von Systemadministratoren, die die IT-Verfahren betreuten und dies teilweise von zu Hause aus erledigen könnten. Durch Beschluss vom 16. April 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Akten haben zur mündlichen Verhandlung vorgelegen.