Urteil
36 K 58.16 A
VG Berlin 36. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:1124.36K58.16A.0A
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Leitsätze
1. Nach dem gescheiterten Putschversuch und der darauffolgenden Ausrufung des Notstands im Juli 2016 hat sich die Lage für politisch aktive Kurdinnen und Kurden noch einmal erheblich verschärft.(Rn.29)
(Rn.31)
2. Wer wegen vermeintlich politischer Straftaten bereits aktenkundig ist, droht bei einer Rückkehr jederzeit wieder in das Visier der Sicherheitskräfte zu geraten, vor allem dann, wenn er sich in der Türkei weiterhin für politische, kulturelle und soziale Rechte der Kurdinnen und Kurden engagieren will.(Rn.32)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2016 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und bei ihm die Flüchtlingseigenschaft festzustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem gescheiterten Putschversuch und der darauffolgenden Ausrufung des Notstands im Juli 2016 hat sich die Lage für politisch aktive Kurdinnen und Kurden noch einmal erheblich verschärft.(Rn.29) (Rn.31) 2. Wer wegen vermeintlich politischer Straftaten bereits aktenkundig ist, droht bei einer Rückkehr jederzeit wieder in das Visier der Sicherheitskräfte zu geraten, vor allem dann, wenn er sich in der Türkei weiterhin für politische, kulturelle und soziale Rechte der Kurdinnen und Kurden engagieren will.(Rn.32) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2016 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und bei ihm die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Das Gericht konnte nach § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) konnte der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 12. Oktober 2016 zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig und begründet. Denn der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht, es sei denn sie sind aus einem sicheren Drittstaat eingereist (Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylG). Eine politische Verfolgung liegt vor, wenn der Asylsuchende bei einem Verbleib in seiner Heimat oder bei einer Rückkehr dorthin in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine Volkszugehörigkeit, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hat, die ihn ihrer Intensität nach aus der Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 [343 f.]). Die Verfolgung muss zielgerichtet sein. Ob die Verfolgung wegen eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 [335]). An der Asylerheblichkeit fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatland erleidet, etwa in Folge von Hunger, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 [335]). Als durch die Verfolgung betroffene Rechtsgüter kommen insbesondere Leib und Leben, aber auch Einschränkungen der persönlichen Freiheit in Betracht; die hierin eingeschlossenen Rechte der freien Religionsausübung und der ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung können einen Anspruch auf Asyl allerdings nur begründen, wenn deren Beeinträchtigungen nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 -, BVerfGE 76, 143 [157 f.] und Beschluss vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 u.a. -, NVwZ 1992, 1081). Die gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sie nicht lediglich als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt. Das Maß der Intensität ist nicht abstrakt vorgegeben, es muss der humanitären Intention des Asylrechts entnommen werden, demjenigen Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 [335]). Ist etwa der Asylbewerber für zwei Tage inhaftiert worden und wiederholt wegen seines Eintretens für die Unabhängigkeit eines Landesteils geschlagen worden, ist die erforderliche Intensität gegeben (BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 72/90 - E 87, 141 [143f]). Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. An asylerhebliche Merkmale anknüpfende Maßnahmen von Privatpersonen sind nur dann asylrelevant, wenn der Staat die Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen billigt oder tatenlos hinnimmt (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367 [371]). Die Asylberechtigung setzt eine individuelle Verfolgungsbetroffenheit des Flüchtlings voraus. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers kann sich allerdings auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungswahrscheinlichkeit vergleichbaren Lage befindet (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 [231 ff.]; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 [202]). Kurdischen Volkszugehörigen stand und steht jedoch gegenwärtig und in absehbarer Zukunft eine inländische Fluchtalternative zu, weil sie im Westen der Türkei, namentlich in den Großstädten, vor Verfolgung hinreichend sicher sind bzw. waren und ihnen dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen bzw. drohten, die nach ihrer Intensität und Schwere einer Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (OVG Berlin, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 6 B 7/03 - S. 13 bzw. S. 28 ff des amtlichen Abdrucks; vgl. auch OVG Münster; Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782.99 -, das eine Gruppenverfolgung von Kurden seit 1996 nicht mehr annimmt). Der Kläger kann daher nur aus individuellen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden. Das Asylgrundrecht beruht ferner auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl voraus (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - BvR 502/86 u.a.- BVerfGE 80, 315 [344] = NVwZ 1990, 151 [154]). Die Ausreise muss sich deshalb bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellen. In dieser Hinsicht kommt der zwischen Verfolgung und Ausreise verstrichenen Zeit entscheidende Bedeutung zu. Je länger der Ausländer nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatstaat verbleibt, umso mehr verbraucht sich der objektive äußere Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise. Daher kann allein schon bloßer Zeitablauf dazu führen, dass eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stehenden Flucht verliert. Ein Ausländer ist mithin grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichem Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlässt. Die Anerkennung eines Asylbewerbers, der sein Heimatland unverfolgt verlassen hat, setzt voraus, dass ihm im Falle seiner Rückkehr bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im dargelegten Sinne droht, wobei die insoweit erforderliche Prognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellen und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 9 C 22.85 -, NVwZ 1986, 760; vgl. auch § 77 Abs. 1 AsylG). Das ist der Fall, wenn aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen eine Rückkehr in sein Heimatland nach Abwägung aller bekannten Umstände unzumutbar erscheint (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 [169] = NVwZ 92, 582 [583f]). Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor Verfolgung kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der befürchteten Verfolgungsmaßnahme besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn die für die Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist auch die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen. Die bloß theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht nicht aus (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = NVwZ 92, 582 [584f]). Hat der Asylbewerber seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen, ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn die Gefahr, erneut Opfer von Verfolgung zu werden, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, mit anderen Worten der Betroffene vor erneuter politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher ist (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Auch nach dem herabgestuften Prognosemaßstab genügt für die Bejahung einer Verfolgungsgefahr nicht bereits jede noch so geringe Möglichkeit abermaligen Verfolgungseintritts, d.h. jeder entfernt liegende Zweifel an der künftigen Sicherheit des Verfolgten, sondern es müssen hieran mindestens ernsthafte Zweifel bestehen, die einen Übergriff auf Grund objektiver Anhaltspunkte als durchaus „reale“ Möglichkeit erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 9. April 1991 - BVerwG 9 C 91.90 -, NVwZ 1992, 270). Die Verneinung einer Verfolgungsgefahr setzt mithin nicht voraus, dass die Gefahr erneuter Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123). Droht diese Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, er gerät dort aus anderen Gründen in eine ausweglose Lage (BVerfG a.a.O.). Dies setzt voraus, dass dem Betroffenen auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen und am Herkunftsort so nicht bestünden (BVerfG a.a.O.). Andere - nicht in einer politischen Verfolgung bestehende - existenzielle Gefährdungen schließen danach die Verweisung auf eine inländische Fluchtalternative nicht aus, wenn der Asylsuchende einer gleichwertigen existenziellen Gefährdung auch am Herkunftsort ausgesetzt ist. Dies kann beispielsweise bei einer landesweit bestehenden Gefahr einer Retraumatisierung der Fall sein (BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 32/03 - DVBl. 2004, 111). Dem Asylbewerber obliegt es, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen seiner Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Sein Vortrag, insbesondere zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64). Fehlen andere Beweismöglichkeiten, kann die Feststellung einer asylrelevanten Verfolgung nur dadurch geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Asylsuchenden glaubt. Infolge der besonderen Beweisnot des Asylsuchenden sind dessen eigenen Erklärungen dabei eine größere Bedeutung beizumessen als dies sonst üblicherweise bei Bekundungen eines Beteiligten der Fall ist. Dabei darf das Gericht wie auch sonst keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern es muss sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 = Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 32). An einer Überzeugungsbildung in diesem Sinne kann sich der Richter wegen erheblicher Widersprüche und Steigerungen des Sachvortrags gehindert sehen, es sei denn die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, a.a.O.; Beschluss vom 21. Juli 1989 - BVerwG 9 B 239.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113). Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung. Dabei kann es dahinstehen, ob der Kläger die Türkei bereits vorverfolgt verlassen hat, wofür angesichts seiner unbestrittenen strafrechtlichen Verurteilung durch das Gericht für schwere Straftaten in ... unter anderem wegen Propaganda für die PKK einiges spricht. Andererseits verbleiben hinsichtlich des wechselnden Vortrags zur Mitgliedschaft in der KCK und der HDP auch Zweifel. Jedenfalls steht aber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger nunmehr im Falle seiner Rückkehr bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Denn für die insofern erforderliche Prognose ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 AsylG). Nach der Flucht des Klägers aus der Türkei im Jahr 2014 hat sich durch den gescheiterten Putschversuch und die darauffolgenden Ausrufung des Notstands im Juli 2016 die Lage vor allem für politisch aktive Kurdinnen und Kurden noch einmal erheblich verschärft, so dass nunmehr von einer konkreten Gefahr einer politischen Verfolgung auszugehen ist. Durch die Ausrufung des Notstands wurde durch die türkische Regierung die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, den Gebrauch der Grundrechte und -freiheiten der türkischen Bevölkerung teilweise oder vollständig auszusetzen. Per Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft wurden eine Woche nach dem Putschversuch 2.341 Institutionen wie Privatschulen, gemeinnützige Einrichtungen, Gewerkschaften, Universitäten und medizinische Einrichtungen aufgelöst. Stand Anfang November 2016 wurden insgesamt 110.000 Beamte, Soldaten, Polizisten und Richter suspendiert oder inhaftiert. Die Notstandsregelungen boten und bieten die Grundlage für Massenverhaftungen (tagesschau.de vom 6. November 2016 „Weit weg von Europa“). Die Höchstdauer der Untersuchungshaft wurde durch Dekret des Präsidenten von vier auf dreißig Tage erhöht, für fünf Tage lang darf in der Untersuchungshaft nun der Kontakt zu einem Rechtsanwalt verboten werden (Spiegel online vom 24. Juli 2016 „Amnesty International berichtet von Folter“). Menschenrechtsorganisationen klagen darüber, dass die Notstandsbefugnisse als Blankoscheck für Polizei und Behörden dienen, Gefangene zu misshandeln und zu foltern. Es herrsche ein allgegenwärtiges Klima der Angst und Unterdrückung (vgl. etwa Bericht von Human Rights Watch vom 24. Oktober 2016 „A blank check“, Spiegel online vom 24. Juli 2016 „Amnesty International berichtet von Folter“). Schon in der ersten Woche nach dem gescheiterten Putsch häuften sich Berichte von behandelnden Ärzten und Anwälten, dass es an den Orten, an denen Menschen festgehalten werden, zu Gewalt kommt. Amnesty International beklagt einen generellen Rückfall in die Praxis des Folterns (vgl. Spiegel-Online vom 24. September 2016 „Praxis des Folterns“). Begünstigt wird diese Entwicklung offenkundig durch die Ausschaltung einer unabhängigen und funktionsfähigen Justiz: Mehr als ein Fünftel aller Richter und Staatsanwälte wurden seit Juli 2016 entweder suspendiert oder selbst ins Gefängnis gebracht (vgl. ebenfalls Spiegel-Online vom 24. September 2016 „Praxis des Folterns“). Insbesondere für politisch aktive Kurdinnen und Kurden hat sich die Situation seitdem weiter erheblich verschlechtert. So wurden Anfang November 2016 die beiden Ko-Vorsitzenden der im Parlament vertretenen Kurden-Partei HDP Selahattin Demirtas und Figen Yüksekdag im Rahmen vermeintlicher Terrorermittlungen festgenommen, das gleiche Schicksal ereilte eine Anzahl weiterer Abgeordneter der HDP. Nahezu jedes politische Engagement von Kurdinnen und Kurden wird von der türkischen Regierung in die Nähe der PKK gerückt und als Terrorismus diskreditiert (vgl. dazu Frankfurter Rundschau vom 4. November 2016 „Jagd auf Kurdenpolitiker“). Die Lage in den Kurdenprovinzen hat sich ebenfalls erheblich verschärft, seit die türkische Regierung in den letzten Monaten seit dem Putschversuch nunmehr noch intensiver die militärische Ausschaltung von Guerillagruppen der PKK in Süd- und Ostanatolien verfolgt. Das türkische Militär setzt dabei auch in Wohngebieten schwere Waffen ein (vgl. Spiegel-Online vom 24. September 2016 „Praxis des Folterns“). Viele Orte sind im Zuge der Militäroffensive völlig zerstört worden, nach offiziellen Zahlen sind etwa in der kurdischen Stadt Sirnak 2000 Gebäude zerstört worden, zwischen 70.000 und 90.000 Menschen haben die Stadt wegen der Kämpfe verlassen, dies entspricht zwischen 80 und 90 Prozent der Bevölkerung (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 17. November 2016 „Die Kurden verlieren ihre Heimat“). Dem Kläger wird ausweislich der Erörterung in der mündlichen Verhandlung von den türkischen Sicherheitsbehörden zur Last gelegt, sich am .... April 2012 im Stadtteil ... der Stadt ... mit anderen zusammengerottet zu haben, um PKK-Parolen zu rufen. Er habe Autoreifen angezündet und gemeinschaftlich mit anderen Barrikaden errichtet, um eine Sondereinheit der Sicherheitskräfte daran zu hindern, gegen die versammelte Menschenmenge von 200 Personen einzuschreiten. Eintreffende Soldaten seien aus der Gruppe heraus mit Steinen beworfen worden. Bei einer anschließenden Durchsuchung bei ihm zu Hause seien ... Dokumente gefunden worden, die für die PKK geworben hätten. Wegen dieser Vorfälle wurde er in Abwesenheit zu einer Haftstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, nach seiner vorübergehenden Festnahme war er nach seiner glaubwürdigen Schilderung in der mündlichen Verhandlung zunächst untergetaucht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch zur Überzeugung des Einzelrichters weitgehend glaubwürdig geschildert, sich politisch engagiert zu haben und nach seiner Freilassung aus der vorübergehenden Inhaftierung nach den Vorfällen 2012 durch seine politischen Kontakte die Ausreise organisiert zu haben. Bei dieser Sachlage ist es dem Kläger angesichts der derzeitigen Lage in der Türkei nicht zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren. Da er bereits aktenkundig ist wegen politischer Straftaten, droht er jederzeit wieder in das Visier der Sicherheitskräfte zu geraten und zumindest seine Strafe verbüßen zu müssen, vor allem dann, wenn er sich in der Türkei weiterhin politisch für die Sache der Kurden engagieren würde. Die Drittstaatenregelung steht der Asylgewährung nicht entgegen, da sie gemäß § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG nicht gilt, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Aus den vorgenannten Gründen liegen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG vor. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach Art. 4 Abs. 4 der Neufassung der Richtlinie 2011/95/EU (Abl. Nr. L 337 S. 9, EU- Flüchtlingsschutz-RL) ist die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) ist der Asylbewerber gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983, BVerwG 9 C 68/81, juris). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger hinreichend glaubhaft gemacht, die Türkei wegen erlittener oder drohender asylerheblicher Verfolgung seitens des Staates verlassen zu haben und dass eine derartige Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland beachtlich wahrscheinlich ist. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen zur Verfolgungsgefahr verwiesen. Die Abschiebungsandrohung war mangels einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Klägers rechtswidrig und war aufzuheben (§§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter sowie Flüchtlingsschutz. Der am 1992 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 19. Mai 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 2. Juni 2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hörte ihn am 25. März 2015 zu seinen Asylgründen an. Unter Vorlage eines Urteils des Gerichts für schwere Straftaten ... vom ... Juli 2013 trug der Kläger im Wesentlichen vor, er habe sich in der Türkei für die Sache der Kurden eingesetzt und sei dafür strafrechtlich verurteilt worden. Er sei bei der kurdischen Partei KCK eingetragen, bei einer Rückkehr befürchte er, seine Strafe absitzen und zum Militärdienst eingezogen zu werden. Mit Bescheid vom 15. Februar 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 3 oder § 4 des Asylgesetzes (AsylG) noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorlägen und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, aus dem Vorbringen des Klägers ergäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftsstaates aufhalte. Das vorgelegte Strafurteil sei in Abwesenheit des Klägers gefällt worden und von der Verbüßung sei abgesehen worden. Da er außerdem unbehelligt habe ausreisen können und einen Pass durch das türkische Generalkonsulat ausgestellt bekommen habe, sei nicht von einer Verfolgung auszugehen. Die Wehrpflicht stelle im Übrigen keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Befragung und des Bescheides wird auf die Asylakte verwiesen. Der Kläger hat am 15. März 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Er sei vorverfolgt ausgereist und wegen „Propaganda für eine Organisation unter Anwendung von Zwangsmitteln“ zu einer Haftstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass er bei Rückkehr in die Türkei verhaftet werde und seine Strafe absitzen müsse. Er habe zwar unbehelligt und legal ausreisen können, aber nur, weil er sich einem Schlepper anvertraut habe, den er über seine politischen Kontakte kennen gelernt habe. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2016 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und bei ihm die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung dieses Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass der Kläger subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz ist und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den ablehnenden Bescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der den Kläger betreffenden Ausländerakte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Das Gericht hat ferner die Gutachten, Stellungnahmen und sonstigen Auskünfte gemäß der Erkenntnisliste Türkei, Stand November 2015, und die von der Kammer fortlaufend geführte Pressesammlung in das Verfahren eingeführt.