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36 K 43.14

VG Berlin 36. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Leistungsbescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 1. September 2011 und der Widerspruchsbescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 22. Januar 2014 werden insoweit aufgehoben, als vom Kläger ein 40.030,32 Euro übersteigender Erstattungsbetrag verlangt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Leistungsbescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 1. September 2011 und der Widerspruchsbescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 22. Januar 2014 werden insoweit aufgehoben, als vom Kläger ein 40.030,32 Euro übersteigender Erstattungsbetrag verlangt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte die Kammer nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist im Wesentlichen rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rückforderung des dem Kläger während seines Medizinstudiums gewährten Ausbildungsgeldes ist § 49 Abs. 4 des Soldatengesetzes – SG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666) – SG 1995 –, der gemäß der Übergangsvorschrift des § 97 SG vorliegend weiter Anwendung findet, weil der Kläger sein Studium vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) begonnen hatte. Nach § 49 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG 1995 muss ein Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er vor Ablauf der in § 46 Abs. 3 Satz 1 genannten Dienstzeit auf seinen Antrag entlassen wird. Nach § 49 Abs. 4 S. 3 SG 1995 kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Die Erstattungspflicht nach § 49 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG 1995 liegt nicht im Bereicherungsrecht begründet, sondern hat Sanktionscharakter. Die Regelungen über die Entlassung von Berufssoldaten wie über die Erstattungspflicht sollen die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen. Durch unterschiedliche Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Berufssoldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – BVerwG 2 B 96/13 – juris Rn. 7 und 8 m.w. N.). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es daher nicht darauf an, ob das Ausbildungsgeld auf der Grundlage eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes gewährt und dieser wirksam aufgehoben wurde. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG 1995 sind erfüllt. Der Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Bundeswehr (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG VI C 105.74 -, juris Rn. 25) Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes. Während seines Medizinstudiums hat er als Sanitätsoffizier-Anwärter ein monatliches Ausbildungsgeld erhalten. Unerheblich ist, dass er das Studium als Soldat auf Zeit absolviert hat. Die an das Studium anknüpfende Stehzeitverpflichtung und die Erstattungspflicht im Falle der Nichteinhaltung sind mit der späteren Ernennung zum Berufssoldaten begründet (vgl. Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn.99). Die Erstattungspflicht knüpft allein an das auf eigene Initiative erfolgte Ausscheiden aus dem Berufssoldatenverhältnis an. Die Festsetzung der Dienstzeit im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ist mit dem Eintritt in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten gegenstandslos geworden und für das Berufssoldatenverhältnis ohne Belang (vgl. BVerwG, a.a.O, Rn. 29)). Der Kläger wurde im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 auf seinen Antrag entlassen. Auch wenn er seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis nicht selbst unmittelbar beantragt, sondern mittelbar dadurch herbeigeführt hat, dass er sich vom Land Berlin hat zum Beamten ernennen und damit den Entlassungsgrund des damals geltenden § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I. S. 3835) hat eintreten lassen, gilt eine solche Entlassung als Entlassung auf Antrag (§ 125 Abs. 1 Satz 3 BRRG in der vorgenannten Fassung). Auch in diesem Fall ist das Ausscheiden aus der Bundeswehr die Folge einer auf die Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses gerichteten Initiative des Betreffenden. Das löst – wie seit dem Änderungsgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) in § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG klargestellt ist – einen Erstattungsanspruch des früheren Dienstherrn aus (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 – OVG 7 B 27.14 -, juris Rn. 44 f.) Der Kläger hatte im Anschluss an das gut 6 ½ Jahre währende Medizinstudium nach § 46 Abs. 3 Satz 1 unstreitig eine Dienstzeit von 10 Jahren (3.600 Tagen) abzudienen. Diese Abdienzeit begann mit dem Abschluss des Studiums am 26. Oktober 1997 und war zum Zeitpunkt der Entlassung mit Ablauf des 15. Januar 2009 noch nicht abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger 2.600 Tage - die angegriffenen Bescheide gehen insoweit unrichtig von 2.585 Tagen aus - abgedient. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit i.S.v. § 49 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 3 SG 1995 auf diejenigen Zeiträume beschränkt ist, in denen der Berufssoldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn (Bundeswehr) uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Dies trifft selbst auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht zu, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben (BVerwG, Urteil vom 25.März 1987 – BVerwG 6 C 87.84 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96/13 -, juris Rn.8). Der Einwand des Klägers, er habe jederzeit aus der jeweiligen Verwendung abberufen werden können und habe seinem Dienstherrn insoweit uneingeschränkt zur Verfügung gestanden, verkennt, dass die tatsächliche Verwendung maßgeblich ist, die im Übrigen nur mit dem Willen des Dienstherrn erfolgen kann. Jeder Verwendung liegt eine aus dem Direktionsrecht des Dienstherrn folgende Organisationsentscheidung zugrunde, die von diesem grundsätzlich jederzeit geändert werden kann. Fachausbildung i S. v. § 46 Abs. 3 Satz 1 SG 1995 ist eine besondere, einheitlich gestaltete Ausbildung außerhalb des allgemeinen Truppendienstes mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die – sei es nach einer Prüfung oder einem planmäßigen Abschluss –zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt (stRspr, BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – BVerwG 6 C 3/81 –, BVerwGE 65, 203 und juris; BVerwG Urteil vom 28. Oktober 2015 – BVerwG 2 C 40.13 -, juris Rn. 13). Nicht jeder Fachlehrgang, Kursus oder Schulungslehrgang für Berufssoldaten, mag er sich auch auf ein Spezialgebiet beziehen, oder jede Verwendung, die zur Erweiterung oder Vervollkommnung bestimmter Fachkenntnisse führt, ist eine Fachausbildung. Erforderlich ist, dass der Soldat befähigt werden soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht wahrnehmen kann (BVerwG, Urteil vom 21. April 1982, a.a.O., Rn. 27; BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – 6 BV 12.19 – juris Rn.29). Für den Begriff der Fachausbildung ist es ohne Bedeutung, ob die betreffende Ausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist (BVerwGE 52, 84, 86 ff.; 65, 203,210). Die Fachausbildung kann aufgrund ihrer Besonderheiten in eine Berufstätigkeit eingebettet sein und einer weiteren Spezialisierung in einem Fachgebiet dienen (BVerwGE 98, 187, 190). Nach diesen Maßstäben ist die Zeit vom 27. Oktober 1997 bis zum 20. April 1999, in der der Kläger im Anschluss an das Studium als Arzt im Praktikum am Bundeswehrkrankenhaus Hamburg tätig war, nicht als Abdienzeit zu berücksichtigen. Diese Zeit gehörte nach der damaligen Approbationsordnung für Ärzte zur ärztlichen Ausbildung. Die erfolgreiche Ableistung des Praktikums war Voraussetzung für die Erteilung der Approbation und damit für die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – 6 BV 12.19 -, juris Rn.30) und im Fall des Klägers für die vorgesehene Verwendung als Truppenarzt (vgl. Bl. 34 der Personalakte). Der Kläger musste den Anforderungen der Approbationsordnung entsprechend als Arzt im Praktikum eingesetzt werden und stand seinem Dienstherrn in dieser Zeit gerade (noch) nicht uneingeschränkt für eine allgemeine militärische Verwendung im Rahmen der Laufbahn als Sanitätsdienstoffizier zur Verfügung. Dass er im Rahmen der Tätigkeit als Arzt im Praktikum wie ein Arzt tätig werden konnte, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Auch in den Zeiten, in denen der Kläger zur Erlangung einer Facharztqualifikation den Anforderungen der damals geltenden Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin entsprechend an von der Ärztekammer anerkannten Weiterbildungsstätten zur Weiterbildung eingesetzt war, stand er seinem Dienstherrn nicht in seiner eigentlich vorgesehenen Verwendung als Truppenarzt zur Verfügung. Die Ausbildung zum Facharzt ist eine Fachausbildung im oben dargelegten Sinn (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn.95 m.w. N.). Der Erwerb der Facharztqualifikation und der damit einhergehenden Berechtigungen liegt nicht nur im Interesse des Soldaten, sondern auch im Interesse der Bundeswehr an qualifiziertem und in allen ärztlichen Tätigkeitsfeldern einsetzbarem Personal. Maßgeblich ist die Zielrichtung im Zeitpunkt der Verwendung. Ob die zur Weiterbildung im Rahmen der Facharztqualifikation vorgesehene Tätigkeit letztendlich seitens der Ärztekammer bei der Entscheidung über die Facharztanerkennung tatsächlich berücksichtigt worden ist, ist für die Berücksichtigung als Abdienzeit ebenso unerheblich, wie eine vorzeitige Beendigung der Weiterbildungszeit aus dienstlichen Gründen. Die Beklagte hat danach nicht nur die seitens der Ärztekammer als Anerkennungszeiten berücksichtigten Weiterbildungszeiten (Weiterbildung klinische Anästhesie im Jahr 1999/2000, Weiterbildung Allgemeinmedizin vom 1. April 2003 bis 30. September 2003 im Facharztzentrum Kiel und vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005 außerhalb der Bundeswehr), sondern auch den Einsatz des Klägers als Weiterbildungsassistent Innere Medizin am Schifffahrtsmedizinischen Institut der Marine in Kronshagen (vgl. Bl. 51 f. der Personalakte) in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 19. März 2004 zu Recht nicht als Abdienzeit berücksichtigt. Bei dem Sonderlehrgang Flugmedizin, den der Kläger in der Zeit vom 8. Januar 2001 bis 16. Februar 2001 am Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe Königsbrück und Fürstenfeldbruck absolviert und ausweislich der Personalakte „bestanden“ hat, handelt es sich um eine weitere Zeit der Fachausbildung, die nicht als Abdienzeit zu berücksichtigten ist. Der Kläger hat die Ausbildung außerhalb des allgemeinen Truppendienstes, in einem geordneten Ausbildungslehrgang zum Erwerb einer zusätzlich Befähigung oder Berechtigung absolviert. Ausweislich des vom Flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe ausgestellten Lehrgangszeugnisses (Bl. 73 der Personalakte) waren die ersten zwei Wochen des Lehrgangs als flugmedizinischer Grundlehrgang gemäß den JAA Richtlinien (Basic Training in Aviation Medicine) und die beiden letzten Wochen als flugmedizinische Weiterbildung gemäß den JAA Richtlinien (Advanced Training in Aviation Medicine) anerkannt. Die Ausbildungsabschnitte Flugmedizin Teil A und Teil C entsprachen gemäß der Weiterbildungsordnung für Ärzte der Weiterbildungszeit für die Zusatzbezeichnung Flugmedizin. In der Folgezeit wurde der Kläger auch als Fliegerarzt eingesetzt (vgl. Beurteilung vom 15. September 2003, Personalakte Teil B/6). Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Zeiten vom 18. Juni 2001 bis 29. Juni 2001 (12 Tage) und vom 11. September 2001 bis 13. September 2001 (3 Tage) an denen der Kläger am Sonderlehrgang Allgemeinmedizinische Weiterbildung B an der Sanitätsakademie der Bundeswehr in München sowie am Sonderlehrgang Qualitätshandbuch in Schleswig teilgenommen hat, im vorliegenden konkreten Einzelfall als Abdienzeit zu berücksichtigen. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Teilnahme des Klägers an diesen Kursen im Zusammenhang mit einer Fachausbildung im dargelegten Sinn erfolgt ist. Der Verweis der Beklagten auf die der Anerkennung des Klägers als Facharzt für Allgemeinmedizin zugrundeliegende Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin und der Hinweis, dass der Sonderlehrgang Allgemeinmedizinische Weiterbildung B inhaltlich an diese angepasst sei und daher von der Ärztekammer als Kurs anerkannt werde bzw. das Thema „Qualitätshandbuch“ im Rahmen dieser Weiterbildung von Bedeutung sei (Bl. 222 des Verwaltungsvorgangs) genügt insoweit im vorliegenden Fall nicht, da sich der Kläger im Jahr 2001 noch nicht in der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin befand. Ausweislich eines Aktenvermerks in der Personalakte über ein am 14. Februar 2002 geführtes Personalgespräch zur weiteren Verwendungsplanung des Klägers, hatte dieser nach zwei Weiterbildungsjahren im Fach Anästhesiologie Anfang 2002 den Wunsch, das Fachgebiet zu wechseln, und zeigte sich an einer Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin interessiert. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Kommandierung zu den genannten Lehrgängen im Jahr 2001 im Zusammenhang mit der Facharztausbildung erfolgt ist. Ob die Kurse später im Rahmen der Facharztanerkennung Berücksichtigung gefunden haben, ist ohne Belang. Die von der Beklagten in Anwendung von § 46 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 getroffene Härtefallentscheidung ist daher im Hinblick auf die Ermittlung der Abdienquote zu korrigieren, begegnet aber im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Bei § 46 Abs. 4 Satz 3 SG handelt es sich um eine sogenannte Kopplungsvorschrift, die als Tatbestandsmerkmal das gerichtlich voll überprüfbare Vorliegen einer – gemessen am Regelfall atypischen – besonderen Härte voraussetzt. Ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, muss sich daran noch eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn anschließen, die nach Maßgabe des § 114 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn.49). Die Beklagte hat ihrer rechtlich nicht zu beanstandenden Verwaltungspraxis entsprechend zur Vermeidung einer besonderen Härte bei Rückforderung des gesamten Ausbildungsgeldes ohne Berücksichtigung nach der Ausbildung tatsächlich geleisteter Dienste in Anwendung von in Verwaltungsvorschriften festgelegten Bemessungsgrundsätzen eine Abdienquote errechnet und auf deren Grundlage auf einen erheblichen Teil der Rückforderungssumme verzichtet. Da sich die in die Berechnung einzustellende Abdienzeit auf 2.600 und nicht lediglich auf 2.585 Tage beläuft, ist die Abdienquote auf 72,22 % (2.600 X 100 : 3.600) und der Verzichtsanteil auf 66,67 % (25%+35%+[(72,22 – 66,66 = 5,56) X 1,20 = 6,67%), das sind 80.072,64 Euro, zu korrigieren. Danach beläuft sich der Erstattungsbetrag auf 40.030,32 Euro. Weitere Umstände, die eine besondere Härte begründen und zu einer weiteren Reduzierung des Erstattungsbetrages Anlass geben könnten, liegen nicht vor. Die nicht näher substantiierte familiäre Belastung durch den Dienst bei der Bundeswehr, die der Kläger im Verwaltungsverfahren als Grund für sein Ausscheiden aus dem Dienst in der Bundeswehr abgeführt hat, begründet keine besondere Härte. Die Dienstbedingungen waren dem Kläger jedenfalls bei dem Eintritt in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten im November 2006 bekannt. Der Umstand, dass der Kläger das Ausbildungsgeld im Soldatenverhältnis auf Zeit erhalten hat und aus diesem mit Ablauf des 31. Mai 2008 hätte ausscheiden können, ohne Ausbildungskosten erstatten zu müssen, begründet keine besondere Härte. Der Kläger ist aus freiem Entschluss aus dem Rechtsverhältnis eines Soldaten auf Zeit ausgeschieden und Berufssoldat geworden. Wenn er die hieran anknüpfenden Erwartungen der Beklagten enttäuschte und um Entlassung bat, so muss er dementsprechend die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen tragen. Seine gesicherten Berufserwartungen und seine Versorgungsanwartschaft bedingten engere Beziehungen zu dem Dienstherrn mit den damit verbundenen Vorteilen und Nachteilen. Es liegt keiner jener Fälle vor, in denen die Anwendung des Gesetzes zu einem Ergebnis führt, dass der Absicht des Gesetzgebers offensichtlich entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG VI C 105.74 -, juris Rn. 29). Ebenso wenig liegt eine besondere Härte darin begründet, dass der Kläger weiter im öffentlichen Dienst tätig ist. Wie dargelegt soll die Erstattungsregelung dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten Soldaten aus der Bundeswehr entgegenwirken, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Ob die Soldaten die Bundeswehr in Richtung Privatwirtschaft oder öffentlichen Dienst verlassen, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Die Berufung des Klägers auf § 125 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, der seit dem 11. Februar 2009 nicht mehr in Kraft ist und der den Wechsel von Soldaten auf Zeit in den Polizeivollzugsdienst oder den Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr bzw. von Berufssoldaten oder Zeitsoldaten in den Hochschuldienst betraf, gibt keinen Anlass, diese Zielrichtung des Gesetzes zu hinterfragen. Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse gebieten keine weitere Reduzierung des Erstattungsbetrages unter Härtegesichtspunkten. Die Beklagte hat dem Kläger, seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung tragend, Ratenzahlungen eingeräumt. Der Kläger legt nicht substantiiert dar, dass er nur unter unzumutbarer Einschränkung seines Lebensstils in der Lage wäre, diese aufzubringen. Ein Ausspruch über die eine zeitliche Begrenzung der Ratenzahlung ist nicht erforderlich (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 61). Die Erhebung von Stundungszinsen und deren Höhe begegnet keinen rechtlichen Bedenken (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O Rn. 60). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Kläger werden die Kosten ganz auferlegt, da die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 40.618,82 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsgeld in Höhe von 40.618,82 Euro nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr im Zuge eines Wechsels in den Berliner Landesdienst. Der Kläger trat am 1. Juni 1989 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in den Dienst der Bundeswehr ein. Am 2. Januar 1990 wechselte er in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes. Vom 2. April 1991 bis 26.Oktober 1997 studierte er unter Beurlaubung vom militärischen Dienst Humanmedizin. Während des Studiums erhielt er ein monatlich gewährtes Ausbildungsgeld, insgesamt 120.102,96 Euro. Nach Abschluss des Studiums war er vom 27. Oktober 1997 bis 20. April 1999 als „Arzt im Praktikum“ (AiP) am Bundeswehrkrankenhaus Hamburg tätig. Am 21. April 1999 erhielt er die Approbation als Arzt und wurde zum Stabsarzt ernannt. Im September 2001 folgte die Beförderung zum Oberstabsarzt. Der Kläger absolvierte diverse Lehrgänge und Weiterbildungen, darunter vom 21. April 1999 bis 19. August 1999 und vom 24. Dezember 1999 bis 31. Januar 2000 die klinische Weiterbildung Anästhesie am Bundeswehrkrankenhaus Hamburg, vom 8. Januar bis 16. Februar 2001 den Sonderlehrgang Flugmedizin am Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, vom 18. bis 29. Juni 2001 den Sonderlehrgang Allgemeinmedizinische Weiterbildung B und im September 2001 einen dreitägigen Sonderlehrgang „Qualitätshandbuch“. Zur Weiterbildung Innere Medizin wurde der Kläger vom 1. April 2003 bis 30. September 2003 an das Bundeswehrkrankenhaus Hamburg – Facharztzentrum Kiel und vom 1. Oktober bis 31. März 2004 an das Schiffahrtsmedizinische Institut der Marine versetzt. Diese Tätigkeit endete wegen eines Auslandseinsatzes im Kosovo ab 20. März 2004 früher als ursprünglich vorgesehen. Vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005 war der Kläger zur „Weiterbildung Allgemeinmedizin in ziviler Praxis“ zur Median Klinik Heiligendamm sowie einer zivilen Praxis in Rostock kommandiert. Am 13. Dezember 2005 erkannte ihn die Ärztekammer Berlin als Facharzt für Allgemeinmedizin an. Nachdem der Kläger im Januar 2006 eine Weiterverpflichtungserklärung über eine Verpflichtungszeit von neunzehn Jahren abgegeben hatte, setzte die Beklagte sein Dienstzeitende mit Mitteilung vom 14. Februar 2006 auf den Ablauf des 31. Mai 2008 neu fest. Mit Urkunde vom 30. November 2006 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Im Januar 2009 trat der Kläger in den Dienst des Landes Berlin. Mit Urkunde der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 16. Januar 2009 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Medizinalrat ernannt. Das Personalamt der Bundeswehr wies den Kläger im August 2009 auf die Erstattungspflicht nach § 49 Abs. 4 SG hin und hörte ihn nach Ermittlung der Kosten mit Schreiben vom 14. Januar 2011 zur beabsichtigten Rückforderung an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. April 2011 wandte sich der Kläger gegen eine Kostenerstattung und machte u.a. geltend, er habe nach Abschluss seines Medizinstudiums mehr als zehn Jahre bei der Bundeswehr gedient. Die Weiterbildung zum Allgemeinmediziner stelle keine Ausbildung i.S. der einschlägigen Rechtsgrundlage dar. Für die Verwendung innerhalb der Bundeswehr sei die Facharztausbildung vollkommen irrelevant gewesen. Die Geltendmachung von Ausbildungskosten stelle mit Blick auf Art. 6 GG eine besondere Härte i.S.v. § 49 Abs. 4 Satz 3 SG dar, da er die Entlassung aus familiär-persönlichen Gründen gewählt habe. Mit Leistungsbescheid vom 1. September 2011 forderte das Personalamt der Bundeswehr den Kläger zur Erstattung des ihm als Sanitätsoffizier gewährten Ausbildungsgeldes auf, setzte den Erstattungsbetrag auf 40.618,82 Euro fest und räumte dem Kläger eine mit 4 % ab Bestandskraft des Bescheides, spätestens ab 15. Oktober 2011, verzinsliche Stundung durch Gewährung von Ratenzahlungen von monatlich 290,00 Euro ein. Zur Begründung heißt es, der Kläger sei aus der Bundeswehr ausgeschieden, bevor er eine Mindestdienstzeit von zehn Jahren bzw. 3.600 Tagen abgedient habe. Diese Stehzeit habe mit der Ernennung zum Stabsarzt am 21. April 1999 zu laufen begonnen und habe im Zeitpunkt der Entlassung 9 Jahre, 8 Monate und 25 Tage bzw. 3.505 Tage betragen. Hiervon seien die nach Beendigung des Studiums erfolgten Fachausbildungszeiten in Abzug zu bringen, in denen der Kläger dem Dienstherrn nicht nach dessen Willen zur freien Verfügung gestanden habe (klinische Weiterbildung Anästhesie, Sonderlehrgang Flugmedizin, Sonderlehrgang Allgemeinmedizinische Weiterbildung B, Sonderlehrgang Qualitätshandbuch, Weiterbildung Allgemeinmedizin). Danach ergebe sich eine effektive Stehzeit von 2.585 Tagen. Der Betrag von 120.102,96 Euro sei grundsätzlich sofort und in voller Höhe fällig. Die Härtefallprüfung nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG sei mit dem Ergebnis durchgeführt worden, dass entsprechend der für den Kläger ermittelten Abdienquote von 71,81 % unter Beachtung im Einzelnen dargelegter progressiver Faktoren auf einen Anteil in Höhe von 66,18 % der Gesamtforderung verzichtet werde, womit sich der Erstattungsbetrag auf 40.618,82 Euro reduziere. Eine weitere Reduzierung sei nicht geboten. Zwischen Erstattungsbetrag und durch die Ausbildung erlangten Vorteilen bestehe kein Missverhältnis. Die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers gebe jedoch Veranlassung, von Amts wegen eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen zu gewähren. Der Kläger erhob mit anwaltlichem Schreiben vom 20. September 2011 am 22. September 2011 Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug: Die Beklagte stelle zur Bestimmung des Beginns der Mindestdienstzeit zu Unrecht auf den Zeitpunkt der Approbation ab. Zwischen Ende des Studiums und Approbation habe er die obligatorische Zeit als Arzt im Praktikum abgeleistet. Für diese Tätigkeit sei er bereits regulär besoldet worden und habe keine Förderung in Form des Ausbildungsgeldes mehr erhalten. Dies belege, dass diese Zeit bereits als Dienstzeit gewertet worden sei. Auch bei qualitativer Betrachtung habe er als Arzt im Praktikum nutzbringend ärztlichen Dienst für die Bundeswehr geleistet. Die von ihm besuchten Lehrgänge stellten keine „Fachausbildungen“ dar, durch die er neue Befähigungen erworben hätte. Vielmehr handelte es sich um Fort- und Weiterbildungen, mit denen lediglich die im Medizinstudium erworbenen Kenntnisse im Sinne von Ziff. 5 Abs. 4 Satz 1 ZDv 14/5 B 155 aufgefrischt, vertieft und erweitert worden seien. Die Beklagte habe den Umfang des ihr durch § 49 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumten Ermessensspielraums nicht erkannt, indem sie keinen Raum für die Berücksichtigung persönlicher Härten gesehen habe. Gleiches gelte für die mangelnde Berücksichtigung der Höhe der Ausbildungskosten im Vergleich zu einem zivilen Ausbildungsumfeld sowie den Umstand, dass die Entlassung in Absprache mit dem Dienstherrn erfolgt sei und seine Kenntnisse und Fähigkeiten weiter einem Träger der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung stünden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2014, zugegangen am 24. Januar 2014, wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es u. a., die Abdienzeit beschränke sich auf solche Zeiträume, in denen der Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bundeswehr uneingeschränkt zur Verfügung gestellt habe, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer angeordneten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Ein solch uneingeschränktes Zur-Verfügung-Stehen treffe auf die AiP-Zeit nicht zu. Eine Fachausbildung im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 1 SG sei eine besondere, einheitliche Ausbildung außerhalb des allgemeinen Truppendienstes mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die in einem geregelten Ausbildungsgang durch qualifiziertes Personal vermittelt werde und die – sei es durch Prüfung oder nach einem planmäßigen Abschluss – zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führe. Die Fachausbildung ergänze die allgemeine militärische Ausbildung und solle den Soldaten befähigen, seine zukünftigen dienstlichen Verwendungen auf breiter Grundlage sachgerecht und erfolgreich zu erfüllen. Zur Begründung seiner am 13. Februar 2014 erhobenen Klage macht der Kläger weiter geltend, die Zeit als Arzt im Praktikum sei als Abdienzeit zu berücksichtigen. Er habe während dieser Zeit aufgrund der nach der Bundesärzteordnung erteilten Erlaubnis ärztliche Tätigkeiten jedweder Art verrichten dürfen und dementsprechend vollen Dienst bei voller Besoldung geleistet. Beim AiP habe es sich nicht um eine dem Studium nachfolgende Fachausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel gehandelt. Zwar habe am Ende der AiP-Zeit die Approbation gestanden. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers habe die AiP-Zeit aber allein dem temporären Gewinn zusätzlicher Praxiserfahrung gedient, nicht aber der Vermittlung neuer fachbezogener Ausbildungsinhalte. Weiterbildungsrelevant seien nur die im Rahmen seiner drei Jahre umfassenden Weiterbildungszeit zum Facharzt für Allgemeinmedizin von der Ärztekammer berücksichtigten Zeiten. Insbesondere sei die Zeit im Schifffahrtsmedizinischen Institut der Marine nicht weiterbildungsrelevant gewesen. Auch während der Weiterbildungszeiten habe er – bis auf die Zeiten der Ausbildung in ziviler Praxis – der Bundeswehr uneingeschränkt zur Verfügung gestanden und vollumfänglich und uneingeschränkt ärztlichen Dienst verrichtet. So sei er aus der zunächst für die Weiterbildung vorgesehenen Verwendung im Schifffahrtsmedizinischen Institut der Marine vorzeitig aus dienstlichen Gründen versetzt worden, so dass dieser Zeitabschnitt bei der Weiterbildung nicht in Ansatz gebracht worden sei. Der Umstand, dass er aus der intendierten Weiterbildungszeit habe abberufen werden können, belege deutlich, dass er dem Dienstherrn uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe. Seine Dienstzeit als Zeitsoldat sei einschließlich der Facharztausbildung mit Mitteilung vom 6. Juli 1999 auf den 30. Mai 2006 datiert gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätte er ohne weiteres die Bundeswehr verlassen können, ohne dass mit einer Rückzahlung von Ausbildungskosten zu rechnen gewesen wäre. Allein aufgrund des Umstandes, dass er später in das Rechtsverhältnis eines Berufssoldaten übergewechselt sei, könne keine Verschlechterung seiner Rahmenbedingungen für den Austritt aus dem Dienstverhältnis eingetreten sein. Darüber hinaus stehe der Rückforderung von Studiengeldern entgegen, dass die Beklagte deren Gewährung nicht fristgerecht nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen habe. Bei der Ermessensausübung sei auch zu berücksichtigen, dass bis zum 12. Februar 2009 der Wechsel von Soldaten in den öffentlichen Dienst zum Zwecke der Ausbildung von Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr privilegiert gewesen sei (§ 125 Abs. 2 BRRG a.F.). Damit werde die Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine Öffnung des Soldatenverhältnisses für Übertritte zur Polizei oder Feuerwehr deutlich. Auch der Kläger übe die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten weiterhin zum Wohle eines Dienstherrn und der Allgemeinheit aus. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Personalamtes der Bundeswehr vom 1. September 2011 und des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 22. Januar 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Maßgeblich sei, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Entlassung Berufssoldat gewesen sei. Auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten könne nicht auf das frühere Dienstverhältnis als Zeitsoldat abgestellt werden. Für die Bewertung von Weiterbildungszeiten als Zeiten einer Fachausbildung, die nicht als Abdienzeit berücksichtigt werden könnten, komme es nicht auf die Anerkennung dieser Zeiten durch die Ärztekammer im Rahmen der Weiterbildungsordnung an. Bei sämtlichen im Leistungsbescheid genannten Weiterbildungszeiten handele es sich um Zeiträume, die von der Abdienzeit nicht erfasst seien. Die Zeit als Arzt im Praktikum habe nach der Approbationsordnung für Ärzte zur ärztlichen Ausbildung gehört und sei damit Fachausbildung im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 1 SG. Der Kläger habe sich auch in der Zeit vom 1. April 2003 bis 19. März 2004 beim Schifffahrtsmedizinischen Institut der Marine in Kronshagen in Weiterbildung befunden und der Beklagten gerade nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestanden, obwohl die Zeitspanne weniger als 6 Monate betragen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze der soldatenrechtliche Begriff der „Fachausbildung“ nicht voraus, dass der Soldat durch die Fachausbildung eine Berechtigung erlange, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen sei. Auch die nur begonnene Weiterbildung zu einem Facharzt sei eine Weiterbildung. Erforderlich aber auch ausreichend sei, dass es sich um eine neben der allgemein militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Ausbildung erhalte, um eine vermittelte besondere Ausbildung handele, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gegeben hätten und die den Soldaten befähigen solle, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen könne. Bei den Sonderlehrgängen Allgemeinmedizinische Weiterbildung A und B handele es sich um einen notwendigen Bestandteil der Facharztausbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin im Sinne der zivilen Weiterbildungsordnung. Nach der am 4. August 1995 in Kraft getretenen Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin sei für die Erlangung des Facharztes für Allgemeinmedizin neben drei Jahren Weiterbildungszeit an einer Weiterbildungsstätte, die Teilnahme an Kursen von insgesamt 240 Stunden Voraussetzung gewesen. Die streitgegenständlichen Sonderlehrgänge, deren Inhalt an die Weiterbildungsordnung angepasst worden sei, hätten einen Teil dieser verlangten Kurse abgedeckt. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2016, in der die Kammer die Sache zur weiteren Sachaufklärung vertagt hat, haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Personalakte des Klägers und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.