Urteil
36 K 432.17
VG Berlin 36. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 28. November 2016 und vom 5. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2017 verpflichtet, der Klägerin weitere finanzielle Abgeltung für 48 nicht in Anspruch genommene Arbeitszeitkontotage zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 28. November 2016 und vom 5. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2017 verpflichtet, der Klägerin weitere finanzielle Abgeltung für 48 nicht in Anspruch genommene Arbeitszeitkontotage zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet. Gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - war der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 2. Juli 2018 zur Entscheidung übertragen hat. Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO) ist begründet. Die Bescheide der Senatsverwaltung vom 28. November 2016 und vom 5. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung weiterer finanzieller Abgeltung für nicht in Anspruch genommenes Guthaben auf ihrem Arbeitszeitkonto in Höhe von 48 Arbeitstagen. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 9 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes - LBesG - in der Fassung von Art. 1 des Dienstrechtsänderungsgesetzes für den Bereich der Lehrkräfte vom 9. Dezember 2014 (GVBl. S. 518). Danach erfolgt eine finanzielle Abgeltung, wenn ein Abbau der auf den Arbeitszeitkonten für Lehrkräfte gemäß § 2a Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung in der Fassung von Art. 1 Nr. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 290) - AZVO 2003 - angesparten Unterrichtstage unmittelbar vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses als Landesbeamter oder der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wegen Dienstunfähigkeit oder aus dringenden dienstlichen Gründen durch Freistellung nicht möglich ist (Satz 1). Die Höhe der finanziellen Abgeltung beträgt für jeden auf dem Arbeitszeitkonto angesparten Unterrichtstag ein Fünfundsechzigstel der Summe der Bezüge, die für die letzten drei Monate vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses als Landesbeamter oder der Versetzung zu dem anderen Dienstherrn bei Vollzeitbeschäftigung zugestanden hat (Satz 2). Zum Zeitpunkt der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand wies ihr Arbeitszeitkonto ein Guthaben von 52 Arbeitstagen auf. Entgegen der Auffassung des Beklagten war das Guthaben nicht auf der Grundlage des Antrags der Klägerin auf Gewährung von Ermäßigungsstunden um 48 Arbeitstage auf 4 Arbeitstage reduziert worden. Der Beklagte hat der Klägerin keinen Ausgleich des Arbeitszeitkontos durch eine Freistellung auf der Grundlage von § 2a Abs. 2 AZVO vom 16. Februar 2005 (GVBl. S. 114) - AZVO 2005 - bzw. § 2b Satz 1 AZVO in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 26. August 2014 (GVBl. S. 323) - AZVO 2014 - gewährt. Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 3 AZVO 2005, der mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft trat, sollte das Arbeitszeitkonto vor Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung ausgeglichen werden. § 2b Satz 1 AZVO 2014, der zum 1. August 2014 in Kraft trat, bestimmt, dass das nach § 2a Abs. 2 AZVO 2005 erworbenes Arbeitszeitguthaben jeweils wie folgt abgebaut werden soll: durch tageweise Freistellung unmittelbar vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses oder einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn (Nr. 1) oder durch stundenweise Freistellung vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Dazu können Lehrkräfte, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, vom darauf folgenden Schuljahr an bis zu drei Freistellungsstunden pro Woche in Anspruch nehmen. Soweit entsprechendes Zeitguthaben vorhanden ist, können Lehrkräfte, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, auch mehr als drei Freistellungsstunden pro Woche in Anspruch nehmen. [...] Nicht in Anspruch genommenes Zeitguthaben wird unmittelbar vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses oder der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn durch tageweise Freistellung abgebaut. Für Schwerbehinderte gilt diese Regelung abweichend bereits vom vollendeten 55. Lebensjahr an (Nr. 2). Eine Freistellung in diesem Sinne ist nicht erfolgt. Der Bescheid vom 5. Dezember 2016, mit dem die Senatsverwaltung der Klägerin mitteilte, dem Antrag auf Abbau ihres Arbeitszeitkontos im Jahr 2014 sei entsprochen worden, stellt keine Freistellung dar. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Bescheids, demzufolge dem Antrag der Klägerin auf Stundenermäßigung aus dem Jahr 2014 entsprochen wurde. Daraus folgt, dass die Senatsverwaltung selbst davon ausging, dass dem Antrag der Klägerin bereits stattgegeben worden war. Eine neue Entscheidung über die beantragte Stundenermäßigung enthält der Bescheid nicht. Darüber hinaus hätte der Bescheid vom 5. Dezember 2016 auch keine Freistellung für das Schuljahr 2014/15 gewähren können. Eine rückwirkende Freistellung für bereits abgelaufene Schuljahre ist nicht möglich. Denn die Freistellung hat zur Folge, dass der Beamte für einen bestimmten Zeitraum und in einem bestimmten Umfang von der Erbringung seiner Dienstleistungsplicht (§ 34 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -) entbunden wird. Deshalb kann die Freistellung sich nur auf Dienste beziehen, die noch zu erbringen sind. Eine rückwirkende Befreiung von einer bereits erbrachten (oder krankheitsbedingt nicht erbrachten) Dienstleistungspflicht ist ausgeschlossen. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die Senatsverwaltung der Klägerin schriftlich oder mündlich mitgeteilt hat, dass sie dem Antrag auf Gewährung von Ermäßigungsstunden stattgegeben hat. Eine solche Mitteilung ist auch den Akten nicht zu entnehmen. Das deckt sich auch mit der von der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung geschilderten Verwaltungspraxis des Beklagten. Demnach werden Anträge auf Gewährung von Ermäßigungsstunden regelmäßig nicht gegenüber dem Antragsteller beschieden. Das am 13. Juni 2014 durchgeführte Einsatzgespräch zwischen der Klägerin und der Schulleiterin begründet ebenfalls keine Freistellung. Zum Zeitpunkt der Durchführung des Einsatzgesprächs waren der Klägerin nämlich – was unbestritten ist – noch keine Ermäßigungsstunden gewährt worden. Dem Antrag der Klägerin vom 8. April 2014 auf Gewährung von sieben Freistellungsstunden hatte die Senatsverwaltung mangels ausreichenden Guthabens auf dem Arbeitszeitkonto nicht stattgegeben. Das hatte die Schulleiterin, wie sie in der mündlichen Verhandlung angab, noch vor dem 13. Juni 2014 von der Personalstelle in Erfahrung gebracht. Der Antrag der Klägerin vom 10. Juni 2014 auf Gewährung von sechs Ermäßigungsstunden war noch nicht bearbeitet worden. Das ergibt sich daraus, dass dieser Antrag ausweislich des Eingangsstempels erst am 23. Juni 2014 bei der Senatsverwaltung eingegangen und erst am 12. September 2014 von der Schulaufsicht in dem elektronischen Datenverarbeitungssystem LiV notiert worden war (Bl. 725 der Personalakte). Deshalb wurde das Einsatzgespräch am 13. Juni 2014 auf der Grundlage geführt, dass der Antrag der Klägerin genehmigt werden würde. Dass die Schulleiterin, wie sie in der mündlichen Verhandlung angab, keinen Zweifel an der positiven Bescheidung hatte, ändert nichts daran, dass eine Entscheidung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag. Darüber hinaus wäre die Schulleiterin auch nicht für die Gewährung von Ermäßigungsstunden zuständig gewesen. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 AZVO 2005/2014 ist die Dienstbehörde für die nach der Arbeitszeitverordnung erforderlichen Entscheidungen zuständig, d.h. auch für die Freistellung nach § 2a Abs. 2 Satz 3 AZVO 2005 bzw. § 2b Satz 1 AZVO 2014. Die Dienstbehörde für die Lehrkräfte ist gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes die Senatsverwaltung. Die Eintragung der Ermäßigungsstunden der Klägerin in das Datenverarbeitungssystem LiV stellt keine Freistellung im Sinne der Arbeitszeitverordnung dar. Das folgt zum einen daraus, dass die LiV-Eintragung ein bloßes Verwaltungsinternum ist. Mangels Regelungswirkung hat sie nicht den Rechtcharakter eines Verwaltungsakts im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung - VwVfG Bln - in Verbindung mit § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -. Darüber hinaus fehlt es an der für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts erforderlichen Bekanntgabe (§ 41 VwVfG). Die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass lediglich die Schulaufsicht, die Personalstelle sowie (mittlerweile) die Schulleitung Einblick in LiV hat. Adressat der Freistellung ist aber die betroffene Lehrkraft. Diese hat keine Möglichkeit, Einsicht in LiV zu nehmen und hierdurch Kenntnis von einer etwaigen Eintragung zu erlangen. Eine für die rechtliche Existenz eines Verwaltungsakts erforderliche Bekanntgabe liegt indes nur vor, wenn der Regelungsadressat die Möglichkeit hat, von der Regelung Kenntnis zu erhalten (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 41 Rn. 62). Entgegen der Auffassung des Beklagten erfordert die Freistellungsentscheidung nach § 2a Abs. 2 Satz 3 AZVO 2005 bzw. § 2b Satz 1 AZVO 2014 den Erlass eines Verwaltungsaktes. Ihrem Inhalt nach stellt die Freistellung weder einen bloßen Realakt ohne Rechtscharakter noch eine innerdienstliche Weisung mit lediglich behördeninterner Wirkung dar. Im Gegensatz zu letzterer lässt die Freistellung das statusrechtliche sowie das funktionelle Amt des Beamten nicht unberührt (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 – BVerwG 2 C 30.78 – BVerwGE 60, 144, 146 und vom 26. September 1996 – BVerwG 2 C 39.95 – BVerwGE 102, 81, 83). Wie gesehen, hat die Befreiung zur Folge, dass der Beamte von der Erbringung seiner aus § 34 Satz 1 BeamtStG folgenden Dienstleistungsplicht entbunden wird. Sie wirkt sich wie ein vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand bei vollen Bezügen aus (VG Berlin, Urteil vom 24. November 2016 – VG 5 K 130.15 – ZBR 2017, 104, Rn. 25). Hierdurch wird das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Rechtsverhältnis verbindlich und mit Außenwirkung geregelt. Die rechtliche Einordnung der Freistellung als Verwaltungsakt ergibt sich auch im Umkehrschluss daraus, dass die Gutschrift von Arbeitstagen auf dem Arbeitszeitkonto ebenfalls den Erlass eines Verwaltungsakts erfordert und im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen ist (VG München, Urteil vom 13. März 2007 – M 5 K 06.2212 – juris Rn. 14; VG Gießen, Urteil vom 18. April 2013 – 5 K 1228/12.GI – juris Rn. 15). Die Freistellung hat den Abbau von Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto zur Folge. Als actus contrarius teilt sie den Rechtscharakter der Gutschrift und ist deshalb gleichermaßen als Verwaltungsakt anzusehen. Die Einordnung der Freistellung als Verwaltungsakt deckt sich schließlich mit der Rechtslage bei Gewährung von Freizeitausgleich für erbrachte Mehrarbeit. Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - (vgl. auch § 5 Abs. 1 AZVO 2014) ist Beamten, die durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden, innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Der Anspruch auf Gewährung von Freizeitausgleich für Mehrarbeit erfordert den Erlass eines Verwaltungsakts und ist verwaltungsprozessual im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen (OVG Münster, Urteil vom 7. Mai 2009 – 1 A 2652/07 – juris Rn. 27 ff., nicht abgedruckt in ZBR 2009, 352; VG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 2015 – VG 26 K 58.14 – juris Rn. 22; VG München, Urteil vom 8. Februar 2017 – M 5 K 16.2752 – juris Rn. 14; VG Ansbach, Urteil vom 20. Dezember 2016 – AN 1 K 16.00595 – juris Rn. 95). Die Gewährung von Freizeitausgleich nach § 53 Abs. 2 Satz 1 LBG ist der Sache nach mit der Freistellung zum Ausgleich eines Arbeitszeitkontos vergleichbar, was für die Einordnung der Freistellung als Verwaltungsakt spricht. Selbst wenn der Erlass eines Verwaltungsakts entbehrlich wäre, genügt die Eintragung der Ermäßigungsstunden in dem Datenverarbeitungssystem LiV nicht den Anforderungen an eine Freistellung. Wie gesehen, entbindet die Freistellung den Beamten von seiner Dienstleistungspflicht. Diese Rechtswirkung kann sie indes nur entfalten, wenn die Freistellung dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht wird. Die Klägerin hatte aber keine Kenntnis von der Eintragung der Ermäßigungsstunden selbst. Wie gesehen, hatte sie keinen Zugriff auf LiV. Zudem konnte der Zeitpunkt der Eintragung in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend geklärt werden. Der Ausdruck der Liste des Pädagogischen Personals, Stand: 25. Juni 2014, weist zwar bereits die sechs Ermäßigungsstunden auf (Bl. 53a der Streitakte). Auf dem Antrag vom 10. Juni 2014 (Bl. 725 der Personalakte) ist aber handschriftlich vermerkt, dass der Antrag erst am 12. September 2014 in LiV notiert wurde. Auch dem Schreiben der Senatsverwaltung vom 25. November 2014 (Bl. 657 der Personalakte) ist zu entnehmen, dass das Arbeitszeitkonto der Klägerin zu diesem Zeitpunkt ein Gesamtguthaben von 52,00 Arbeitstagen aufwies. Das spricht ebenfalls dafür, dass zu diesem Zeitpunkt eine Freistellung noch nicht erfolgt war. Eine Freistellung ist in dem zu entscheidenden Einzelfall auch nicht dadurch erfolgt, dass die Schulleiterin auf der Grundlage der Eintragungen im Datenverarbeitungssystem LiV den Stundenplan der Klägerin erstellt hat und ihr diesen zukommen ließ. Der erkennende Einzelrichter hat schon Zweifel daran, dass die Übergabe eines Stundenplans eine (implizite) Freistellungsentscheidung gemäß § 2a Abs. 2 Satz 3 AZVO 2005 bzw. § 2b Satz 1 AZVO 2014 enthält. Es spricht nämlich Vieles dafür, dass einem Stundenplan ebenfalls die für die Annahme eines Verwaltungsakts erforderliche Regelungswirkung fehlt. Der Stundenplan enthält lediglich eine zeitliche Festlegung hinsichtlich der von dem Lehrer zu absolvierenden Pflichtstunden. Im Hinblick auf die übrigen, außerunterrichtlichen Pflichten kann der Lehrer seine Arbeitszeit selbstbestimmt festlegen (VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Juli 1979 – XIII 82/79 – juris Rn. 17). Insbesondere enthält der Stundenplan keine verbindliche Festlegung des Anfangs- und des Endzeitpunkts der Arbeitszeit (BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1982 – BVerwG 6 P 36/79 – ZBR 1983, 132, 133). Dem entsprechend wird die Änderung eines Stundenplans nicht als Verwaltungsakt sondern als eine rein schulorganisatorische Maßnahme angesehen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Januar 1997 – 5 ME 3740/96 – juris Rn. 13; für die Zuweisung einer Förderklasse s. auch VG München, Urteil vom 11. Februar 2015 – M 5 K 13.3634 – juris Rn. 16). Das spricht dafür, dass die Übergabe eines Stundenplans, der die gewährten Ermäßigungsstunden ausweist, nicht als Freistellung im Sinne der Arbeitszeitverordnung anzusehen ist. Dessen ungeachtet konnte nicht zur Überzeugung des Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) festgestellt werden, dass die Klägerin Kenntnis von dem Stundenplan für das Schuljahr 2014/15 erhalten hat. Die in der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich vernommene stellvertretende Schuldirektorin gab zwar an, dass sie den nicht anwesenden Lehrkräften am ersten Schultag, dem 22. August 2014, den aktuellen Stundenplan in das Fach der Klägerin gelegt hat. Nach der glaubhaften Aussage der Klägerin hat sie den Stundenplan nach ihrer vorübergehenden Rückkehr im September aber nicht in ihrem Fach vorgefunden. Dieser Vortrag, an den die Klägerin präzise Erinnerungen hatte, und den sie durch seine Glaubhaftigkeit stützende Nebensächlichkeiten untermauerte, erscheint dem erkennenden Einzelrichter auch plausibel. Denn nach dem übereinstimmenden Vortrag der Schulleiterin sowie der stellvertretenden Schulleiterin stand der Stundenplan der Klägerin am 22. August 2014 noch nicht abschließend fest. So habe der Stundenplan vorgesehen, dass die Klägerin entgegen ihres bei dem Einsatzgespräch am 13. Juni 2014 geäußerten Wunschs an zwei Wochentagen erst ab der 2. Stunde unterrichten sollte. Zudem enthielt der Stundenplan lediglich 17 Pflichtstunden, sodass zwei weitere Stunden nachgetragen werden mussten. Angesichts dieses Änderungsbedarfs hätte es keinen Sinn gemacht, der Klägerin vor einer abschließenden Abstimmung den Entwurf ihres Stundenplans in ihr Fach zu legen. Das Gericht konnte auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin während ihrer Anwesenheit auf dem Hoffest der Schule am 18. September 2014 bzw. am 19. oder 22. September 2014 Kenntnis von ihrem Stundenplan erlangte. Unbestritten ist, dass die Klägerin am Rande des Hoffests ein Gespräch mit der stellvertretenden Schulleiterin führte. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte dieses Gespräch im Wesentlichen ihren Gesundheitszustand sowie ihren Einsatz in den kommenden Tagen zum Gegenstand. Sie habe zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von dem Stundenplan gehabt. Auch sei im Rahmen des Gesprächs keine abschließende Festlegung ihres Stundenplans erfolgt. Die stellvertretende Schulleiterin gab dagegen an, dass sie nach ihrer Erinnerung im Rahmen dieses Gesprächs den Stundenplan der Klägerin abschließend festgelegt habe. Sie habe mit der Klägerin besprochen, wie die fehlenden zwei Pflichtstunden in den Stundenplan zu integrieren seien. Dabei habe die Klägerin nach ihrer Erinnerung den Stundenplan in der Hand gehalten und sie habe die handschriftlichen Ergänzungen vorgenommen. Der erkennende Einzelrichter hat Zweifel, dass die Erinnerungen der stellvertretenden Schulleiterin zutreffen. Es erscheint ihm nicht plausibel, dass ein vertiefendes Gespräch über die konkrete Ausgestaltung des Stundenplans der Klägerin im Rahmen des Hoffests geführt wurde und geführt werden konnte. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Schulleiterin und der Klägerin war bei dem Hoffest eine Vielzahl von Eltern, Lehrern und Schülern anwesend. In dieser Situation wäre eine detaillierte Festlegung des Stundenplans weder angebracht noch mit der notwendigen Konzentration möglich gewesen. Unplausibel erscheint dem Einzelrichter auch, dass die stellvertretende Schulleiterin noch während dieses Gesprächs handschriftlich die beiden fehlenden Stunden ergänzt haben will. Dies umso mehr, als der bei der Gerichtsakte befindliche Stundenplan mit den handschriftlichen Ergänzungen der stellvertretenden Schulleiterin (Bl. 47 der Streitakte) nach Aussage der Schulleiterin am 31. August 2014 ausgedruckt und zu den Akten genommen wurde. Zudem wies der Vortrag der stellvertretenden Schulleiterin Widersprüche gegenüber dem schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten auf. Danach habe die Klägerin es bei dem Gespräch am 18. September 2014 abgelehnt, Unterricht in der Klasse 6c abzuhalten. An derartige Unstimmigkeiten konnte sich die stellvertretende Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung nicht erinnern. Auch am 19. sowie am 22. September 2014 hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Einzelrichters Kenntnis von dem Stundenplan erlangt. Ein Gespräch mit der Schulleiterin hat die Klägerin an diesen Tagen nicht geführt. Ob sie mit der stellvertretenden Schulleiterin gesprochen hat, ließ sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht abschließend klären. Alleine aus dem Umstand, dass die Klägerin am 19. und am 22. September 2014 Unterricht abgehalten hat, lässt sich kein Rückschluss auf ihre Kenntnis ziehen. Denn nach dem nicht widerlegten Vortrag der Klägerin hat sie an diesen Tagen nicht entsprechend ihres Stundenplans gearbeitet. Vielmehr war sie am 19. September 2014 unterstützend tätig und hat am 22. September 2014 lediglich zwei Stunden selbständig gehalten, die sich mit ihrem Stundenplan überschnitten. Alleine aufgrund dieses Umstands ist es nicht möglich, der Klägerin Kenntnis von ihrem Stundenplan zu unterstellen. Der Abbau der auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin angesparten Unterrichtstage durch Gewährung von Ermäßigungsstunden ist auch nicht mehr möglich (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 LBesG). Die Klägerin wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in den Ruhestand versetzt. Hierdurch wurde sie von ihrer beamtenrechtlicher Dienstleistungspflicht entbunden. Eine Freistellung kommt daher nicht mehr in Betracht. Schließlich steht der Geltendmachung des Anspruchs der Klägerin auf finanzielle Abgeltung der – auch im öffentlichen Recht anwendbare (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – BVerwG 4 C 11.13 – BVerwGE 149, 211 Rn. 31) – Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Klägerin hat zwar mit ihren Anträgen auf Gewährung von Ermäßigungsstunden gegenüber dem Beklagten den Willen zum Ausdruck gebracht, die auf ihrem Arbeitszeitkonto angesparten Unterrichtstage im Schuljahr 2014/15 abzubauen. Indem die Klägerin nunmehr die Gewährung einer finanziellen Abgeltung für die nicht abgebauten Unterrichtstage begehrt, setzt sie sich aber nicht auf eine Weise in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten, das die Geltendmachung des bestehenden Anspruchs verbietet. Ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) stellt nur dann eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn es einen bei dem Anspruchsgegner geschaffenen Vertrauenstatbestand verletzt (BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 – BVerwG 5 C 12.08 – BVerwGE 132, 21 Rn. 16; Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 242 Rn. 309). Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ermäßigungsstunden hat bei dem Beklagten für sich genommen aber kein schützenswertes Vertrauen in diesem Sinne begründet. Wie gesehen, entbindet erst die Freistellung den Beamten von seiner Dienstleistungspflicht. Vor Gewährung der Freistellung musste der Beklagte musste davon ausgehen, dass die Klägerin ihren Dienst im vollen Maße erbringt. Ein Vertrauen darauf, dass sie trotz fehlender Freistellung ihrer Dienstleistungspflicht nicht nachkommt, wäre mit der Gesetzeslage nicht vereinbar und deshalb nicht schutzwürdig. Hiervon kann allenfalls eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Beamte sich über einen längeren Zeitraum so verhält, als wäre sein Freistellungsantrag positiv beschieden worden und seiner Dienstleistungspflicht in reduziertem Maße nachkommt. Davon kann bei der Klägerin, die lediglich am 19. und am 22. September 2014 dienstfähig war, aber nicht die Rede sein. Die Klägerin hatte daher einen Anspruch auf Gewährung einer finanziellen Abgeltung für das angesparte Guthaben von 52 Arbeitstagen. Diesen Anspruch hat der Beklagte durch Bescheid vom 28. November 2016 in Höhe von 4 Arbeitstagen erfüllt, sodass der Abgeltungsanspruch noch 48 Arbeitstage umfasst. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.739,04 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt weitere finanzielle Abgeltung für nicht in Anspruch genommenes Guthaben auf ihrem Arbeitszeitkonto. Die Klägerin stand als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des Beklagten. Bis zum Jahr 2013 baute sie ein Guthaben auf ihrem Arbeitszeitkonto von 52 Arbeitstagen auf. Am 8. April 2014 stellte die Klägerin bei ihrer Schulleiterin einen Antrag auf Gewährung von sieben Ermäßigungsstunden für das Schuljahr 2014/15. Die Schulleiterin wies die Klägerin darauf hin, dass die Antragsfrist am 15. Januar abgelaufen sei, der Antrag jedoch zur Bearbeitung an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, heute Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie - Senatsverwaltung - gesendet werde. Am 10. Juni 2014 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Gewährung von sechs Ermäßigungsstunden, der am 23. Juni 2014 bei der Senatsverwaltung einging. Die Klägerin trat nach dem Ende der Sommerferien am 20. August 2014 ihren Dienst zunächst nicht an. Im Zeitraum vom 18. August 2014 bis zum 21. August 2014 befand sie sich als Begleitperson ihrer Tochter in einem Klinikum. Seit dem 22. August 2014 war die Klägerin, mit Ausnahme einiger Tage im September 2014, dienstunfähig erkrankt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2016 wurde sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 28. November 2016 setzte die Senatsverwaltung das Arbeitszeitguthaben der Klägerin auf vier Tage fest und gewährte ihr eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 894,93 Euro. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2016 teilte die Senatsverwaltung der Klägerin mit, dem Antrag auf Abbau ihres Arbeitszeitkontos im Jahr 2014 sei entsprochen worden. Eine nachträgliche Gutschrift von Ermäßigungsstunden, die durch lange Krankheitszeiten nicht in Anspruch genommen werden konnten, sei nicht möglich. Die gegen die Bescheide vom 28. November 2016 und vom 5. Dezember 2016 erhobenen Widersprüche wies die Senatsverwaltung mit Bescheid vom 4. Mai 2017 zurück. Das Zeitguthaben der Klägerin habe sich durch die von ihr beantragten sechs Ermäßigungsstunden von 52 Arbeitstagen um 48 Arbeitstage auf 4 Arbeitstage reduziert. Zwar sei der Antrag auf die Gewährung von sieben Ermäßigungsstunden mangels ausreichenden Guthabens nicht genehmigt worden. Am 13. Juni 2014 habe aber ein Einsatzgespräch der Klägerin mit der Schulleiterin für das Schuljahr 2014/15 stattgefunden. In diesem Gespräch sei die Planung mit sechs Ermäßigungsstunden abgesprochen worden. Der Anspruch der Klägerin auf Minderarbeit in dem Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 31. Juli 2015 sei verbraucht, weil die Klägerin ihn aufgrund ihrer Erkrankung nicht in Anspruch nehmen konnte. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 30. Mai 2017 bei Gericht eingegangenen Klage. Sie trägt vor, sie habe einen Anspruch auf Abgeltung weiterer 48 Arbeitstage aus ihrem Arbeitszeitkonto. Der Beklagte habe über ihre Anträge auf Gewährung von Ermäßigungsstunden nicht entschieden. Sie habe auch keinen Bescheid erhalten. Sie sei davon ausgegangen, dass ihrem Antrag wegen des Ablaufs der Antragsfrist nicht entsprochen worden sei. Bei dem Gespräch am 13. Juni 2014 sei der Einsatz für das Schuljahr 2014/15 und die Planung mit sechs Ermäßigungsstunden nicht abschließend besprochen worden. Denn zu diesem Zeitpunkt sei der Antrag vom 10. Juni 2014 auf Gewährung von Ermäßigungsstunden noch nicht bei der Senatsverwaltung eingegangen und deshalb auch noch nicht beschieden worden. Das Gespräch habe deshalb nur die eventuelle Einsatzplanung für den Fall zum Gegenstand gehabt, dass die beantragten Ermäßigungsstunden gewährt werden. Einen Stundenplan für das Schuljahr 2014/15 habe sie nicht erhalten und auch nicht von einem solchen erfahren. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 28. November 2016 und des Bescheids vom 5. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2017 zu verpflichten, ihr weitere finanzielle Abgeltung für 48 nicht in Anspruch genommene Arbeitszeitkontotage zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Ermäßigungsstunden sei verbraucht. Bei der Besprechung am 13. Juni 2014 sei der Stundenplan unter Berücksichtigung der beantragten Ermäßigungsstunden konkret besprochen und auf dieser Grundlage erstellt worden. Der Stundenplan sei den anwesenden Lehrern am 22. August 2014 ausgehändigt worden. Den nicht anwesenden Lehrern sei der Stundenplan ins Fach gelegt worden. Die Klägerin habe am 18. September 2014 an dem Hoffest der Schule teilgenommen. Im Rahmen dieses Hoffests habe sie mit der stellvertretenden Schulleiterin darüber gesprochen, wo die noch offenen zwei Schulstunden im Stundenplan liegen sollten, um das um sechs Stunden ermäßigte Deputat zu erfüllen. Zudem habe es Unstimmigkeiten zu der Frage gegeben, ob die Klägerin abweichend von der Vereinbarung vom 13. Juni 2014 bereit sei, auch zur 2. Schulstunde zu beginnen sowie eine 6. Klassenstufe zu unterrichten. Am 19. September 2014 habe die Klägerin den in dem Stundenplan vorgesehenen Unterricht unterstützend begleitet. Am 22. September 2014 habe sie nach dem regulären Stundenplan gearbeitet. Die Klägerin erwidert, bei dem Gespräch mit der stellvertretenden Schulleiterin sei besprochen worden, dass sie in den ersten Tagen in verschiedenen Klassen unterstützend arbeiten und in der Woche ab dem 22. September 2014 ein Gespräch über den künftigen weiteren Einsatz geführt werden solle. Am 19. und am 22. September 2014 habe sie nicht nach dem – ihr nicht bekannten – Stundenplan gearbeitet. Am 19. September 2014 sei sie in der 1. bis zur 4. Schulstunde als Teilungslehrerin eingesetzt worden, wobei nur die zweite und die vierte Stunde dem Stundenplan entsprochen habe. Auch am 22. September 2014 sei sie überwiegend unterstützend und außerhalb des regulären Stundenplans tätig gewesen. Sie habe lediglich zwei Stunden selbständig unterrichtet, die sich nur zufällig mit dem Stundenplan überschnitten hätten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. September 2018 sind die Schulleiterin und die stellvertretende Schulleiterin zeugenschaftlich vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Vernehmung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge, nämlich die Personalakte der Klägerin (drei Leitzordner) sowie die Klassenbücher für die Klassen 4 c und 3 b für das Schuljahr 2014/2015 verwiesen.