OffeneUrteileSuche
Beschluss

36 L 348.18

VG Berlin 36. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0405.36L348.18.00
2mal zitiert
63Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

52 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt seine Berücksichtigung im Auswahlverfahren für eine Professur an einer Fachhochschule. Auf der Grundlage eines Beschlusses des Fachbereichsrats vom 12. November 2013 (Bl. 974 des Verwaltungsvorgangs) schrieb die Antragsgegnerin im März 2014 eine Professur für Personalrecht (Besoldungsgruppe W 2) aus. Ausweislich des Ausschreibungstextes müssen die Bewerberinnen und Bewerber das Personalrecht, insbesondere das öffentliche Dienstrecht sowie das Arbeits- und Tarifrecht mit Bezug zum öffentlichen Sektor in anwendungsbezogener Lehre und Forschung vertreten können. Neben dem Antragsteller und der Beigeladenen bewarben sich sechs weitere Personen auf die Stelle. Die Antragsgegnerin berief eine Berufungskommission ein. Mitglieder der Kommission waren unter Anderem als Vertreter der Professorinnen und Professoren der Dekan, Herr Prof. Dr. B.-G. (Professor für Allgemeine Verwaltungswissenschaft und Verwaltungsautomation), Herr Prof. Dr. K. (Professor für Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung) sowie Frau Prof. Dr. S. (Professorin für Öffentliches Recht, insbesondere Grund- und Menschenrechte sowie Besonderes Verwaltungsrecht). Zum Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter wurde Herr Prof. Dr. H (Professor em. für Sozialpsychologie) bestellt, der vor seiner Emeritierung Rektor einer Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin war und seitdem als Lehrbeauftragter tätig ist. Weitere Mitglieder der Kommission waren eine Vertreterin der Studierenden und als hochschulexternes Mitglied ein Professor für Beamten, Arbeits- und Dienstrecht. Auf ihrer konstituierenden Sitzung am 23. Juni 2014 beschloss die Berufungskommission, den Antragsteller, die Beigeladene und zwei weitere Bewerber zu einer Probelehrveranstaltung vor Studierenden des fünften Fachsemesters einzuladen (Bl. 978 des Verwaltungsvorgangs, Einladungsschreiben vom 15. August 2014, Bl. 432 der Streitakte). Am 27. Oktober 2014 führte die Berufungskommission die Probelehrveranstaltungen mit anschließenden Einzelgesprächen durch und beauftragte vier Mitglieder der Kommission mit der Erstellung von Gutachten zu den Bewerbern und Bewerberinnen (Bl. 980 des Verwaltungsvorgangs). Im Rahmen der Sitzung der Berufungskommission am 10. November 2014 ließ das externe Kommissionsmitglied mitteilen, er könne an den Sitzungen der Berufungskommission nicht teilnehmen und werde seine Stellungnahme auf der Grundlage der ihm übermittelten Unterlagen verfassen. Die anwesenden Kommissionsmitglieder erstellten eine Berufungsliste und platzierten die Beigeladene an erster Stelle, einen weiteren Bewerber an zweiter Stelle und den Antragsteller an dritter Stelle. Unter dem 6. Januar 2015 erstellte die Berufungskommission ihren Tätigkeitsbericht, der auch die Einzelgutachten sowie das von dem Kommissionsvorsitzenden erstellte Gesamtgutachten enthält (Bl. 63 des Verwaltungsvorgangs). Der Fachbereichsrat stimmte dem Listenvorschlag der Berufungskommission auf seiner Sitzung am 14. Januar 2015 zu (Bl. 1012 des Verwaltungsvorgangs), wobei die Vertreterin der Studierenden in der Berufungskommission als dezentrale Frauenbeauftragte an der Sitzung des Fachbereichsrats teilnahm. Das externe Mitglied der Berufungskommission kam in seinem Gutachten vom 17. Februar 2015 zu demselben Listenvorschlag (Bl. 17 des Verwaltungsvorgangs). Ebenfalls am 17. Februar 2015 nahm der Akademische Senat nicht zustimmend Stellung zu dem Berufungsvorschlag und reichte die Vorlage zurück in den Fachbereich (Bl. 1038 des Verwaltungsvorgangs). Eine Begründung für die fehlende Zustimmung enthält das Protokoll der Sitzung nicht. Am 3. März 2015 übersandte der Antragsteller ergänzende Unterlagen zu seiner Bewerbung, unter Anderem eine aktualisierte Liste seiner Lehrveranstaltungen und betreuten Abschlussarbeiten sowie die Evaluationsergebnisse seiner im Rahmen einer Gastprofessur bei der Antragsgegnerin gehaltenen Veranstaltungen (Bl. 969 des Verwaltungsvorgangs). Mit Schreiben vom 6. März 2015 beantragte die dezentrale Frauenbeauftragte, die Beigeladene auf Listenplatz 1 zu setzen (Bl. 743 des Verwaltungsvorgangs). Auf der Sitzung der Berufungskommission vom 28. April 2015 teilte der Vorsitzende mit, der Akademische Senat habe in seiner Sitzung vom 17. Februar 2015 bemängelt, dass die Einzelgutachten und das vergleichende Gutachten die Listenplatzierung nicht eindeutig begründeten. Es sei nicht gebührend berücksichtigt worden, dass der Zweitplatzierte über die besten Examensnoten verfüge. Außerdem sei die Stellungnahme des externen Gutachters bemängelt worden, der faktisch ein Co-Gutachten geschrieben und die Ordnungsmäßigkeit und Transparenz des Verfahrens nicht dokumentiert habe. Die Berufungskommission nahm mehrere Änderungen der Einzelgutachten und des vergleichenden Gutachtens vor und beschloss auf dieser Grundlage erneut die unveränderte Berufungsliste (Bl. 1014 des Verwaltungsvorgangs). Nachdem der Fachbereichsrat (Bl. 71 des Verwaltungsvorgangs) und der externe Gutachter (Bl. 73 des Verwaltungsvorgangs) am 6. Mai 2015 bzw. am 7. Mai 2015 ihre Zustimmung zu der Liste erteilt hatten, wurde die Vorlage über den Listenvorschlag in der Sitzung des Akademischen Senats am 26. Mai 2015 zurückgezogen (Bl. 1039 des Verwaltungsvorgangs). Unter dem 16. Juni 2015 nahm der Akademische Senat nicht zustimmend Stellung zu dem Berufungsvorschlag (Bl. 1040 des Verwaltungsvorgangs). Auf seiner Sitzung vom 8. Juli 2015 beschloss der Fachbereichsrat eine Nachausschreibung der Professur (Bl. 1016 des Verwaltungsvorgangs), die am 6. August 2015 erfolgte (Bl. 665 des Verwaltungsvorgangs). Die Antragsgegnerin unterrichtete den Antragsteller am 11. August 2015 von der Nachausschreibung und teilte ihm mit, dass alle bisherigen Bewerber im Auswahlverfahren verblieben (Bl. 116 des Verwaltungsvorgangs, Bl. 252 der Streitakte). Am 16. Dezember 2015 kam die Berufungskommission erneut zusammen und beschloss, vier neue Bewerber zu einer Probelehrveranstaltung einzuladen (Bl. 1020 des Verwaltungsvorgangs), die am 11. Februar 2016 mit Studierenden des siebten Semesters durchgeführt wurde. Im Anschluss an die Probelehrveranstaltung erstellte die Berufungskommission eine Berufungsliste und platzierte die Beigeladene an zweiter Stelle und zwei weitere Bewerber an erster und dritter Stelle (Bl. 1022 des Verwaltungsvorgangs). Die dezentrale Frauenbeauftragte stimmte mit Schreiben vom 24. Februar 2016 der Berufungsliste nicht zu (Bl. 1025 des Verwaltungsvorgangs). Dennoch bestätigte die Berufungskommission die Liste auf ihrer Sitzung vom 13. April 2016 (Bl. 1028 des Verwaltungsvorgangs) und verfasste auf dieser Grundlage am 8. Juni 2016 ihren zweiten Tätigkeitsbericht (Bl. 141 des Verwaltungsvorgangs). Dieser enthält überarbeitete Fassungen der den Antragsteller und die Beigeladene betreffenden Gutachten. Der externe Gutachter (Bl. 132 des Verwaltungsvorgangs), der Fachbereichsrat (Bl. 1037 des Verwaltungsvorgangs) sowie der Akademische Senat (Bl. 1041 des Verwaltungsvorgangs) stimmten am 10. Juni 2016, am 15. Juni 2016 bzw. am 5. Juli 2016 dem Berufungsvorschlag zu. Mit Schreiben vom 2. August 2016 sprach die dezentrale Frauenbeauftragte sich gegen die von dem Fachbereichsrat und dem Akademischen Senat beschlossene bzw. befürwortete Liste aus (Bl. 746 des Verwaltungsvorgangs). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 übersandte die Antragsgegnerin der Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft unter Beifügung unter Anderem des zweiten Tätigkeitsberichts der Berufungskommission den Berufungsvorschlag (Bl. 678 des Verwaltungsvorgangs). Dieser führt unter D. auf, dass von den vier eingeladenen männlichen Bewerbern drei nicht geeignet seien. Mit Schreiben vom 5. November 2016 forderte der zuständige Staatssekretär den Präsidenten der Antragsgegnerin wegen der abweichenden bzw. ablehnenden Stellungnahmen der Frauenbeauftragten zur Stellungnahme zu dem Berufungsverfahren auf. Er sprach seine Verwunderung darüber aus, dass der Akademische Senat die ursprüngliche Liste mit der damals erstplatzierten Beigeladenen zurückverwies, die Beigeladene nunmehr aber offenbar als listenfähig ansehe (Bl. 683 des Verwaltungsvorgangs). Mit Schreiben vom 2. Januar 2017 nahm der Präsident der Antragsgegnerin zu dem Berufungsverfahren Stellung (Bl. 686 des Verwaltungsvorgangs). Danach habe der Akademische Senat die Beigeladene zwar grundsätzlich für listenfähig gehalten, nicht aber für den ersten Listenplatz. Ihre Examens- und Promotionsnoten seien als nicht ausreichend angesehen worden. Zudem habe sie aufgrund einer außergewöhnlich geringen Anzahl von Veröffentlichungen ihre fachlich nicht einschlägige Promotion nicht durch zusätzliche wissenschaftliche Leistungen kompensieren können. Nach Abschluss des Nachausschreibungsverfahrens seien der im Rahmen des Erstausschreibungsverfahrens Erstplatzierte sowie der Antragsteller bei der Listenplatzierung einstimmig nicht berücksichtigt worden. Nachdem der auf der überarbeiteten Berufungsliste Erstplatzierte seine Berufung auf die Stelle abgelehnt hatte, nahm die Beigeladene mit Schreiben vom 5. April 2018 (Bl. 857 des Verwaltungsvorgangs) den am 29. Januar 2018 erteilten Ruf (Bl. 662 des Verwaltungsvorgangs) an. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 6. April 2018 den Abschluss des Berufungsverfahrens mit (Bl. 971 des Verwaltungsvorgangs). Mit dem am 5. September 2018 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller seine weitere Berücksichtigung in dem Auswahlverfahren. Sein Prozessbevollmächtigter trägt vor, die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen sei rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe den Bewerberkreis durch die Nachausschreibung unzulässigerweise erweitert und den Antragsteller nicht mehr in den Listenvorschlag aufgenommen. Die in der Berufungssatzung aufgeführten Gründe für eine Nachausschreibung lägen nicht vor. Die Nachausschreibung sei aufgrund der zweimaligen Zurückverweisung der Berufungsliste durch den Akademischen Senat erfolgt. Diesem stehe jedoch lediglich ein Recht zur Stellungnahme zu. Es stehe auch nicht fest, dass der Akademische Senat Einwände gegen die Listenfähigkeit der Bewerber geltend gemacht habe. Die Antragsgegnerin versuche offenkundig durch nicht belastbare Aussagen nachträglich eine Begründung des Akademischen Senats zu rekonstruieren. Im Hinblick auf die Listenfähigkeit der Bewerber komme es ausschließlich auf die Einschätzung der Berufungskommission an. Nachdem die Berufungskommission die Listenfähigkeit der vorgeschlagenen Bewerber bestätigt habe, sei es dem Fachbereichsrat verwehrt gewesen, sich über diese Einschätzung hinwegzusetzen. Ein Beschluss über die Nachausschreibung wäre widersprüchlich gewesen. Die Antragsgegnerin habe auch gegen die durch die Berufungssatzung vorgesehene Chronologie verstoßen. Die Entscheidung über die Nachausschreibung habe unmittelbar nach Prüfung der eingegangenen Bewerbungen durch die Berufungskommission zu erfolgen. Eine spätere Nachausschreibung berge die Gefahr einer Endlosschleife und verstoße gegen den Beschleunigungsgrundsatz. Die gegebenenfalls mangelnde Listenfähigkeit des auf der ursprünglichen Liste Zweitplatzierten sei der Berufungskommission zudem von Beginn an bekannt gewesen. Dies habe sie ausgesessen und die Listenfähigkeit verspätet mit einer wenig überzeugenden Begründung angenommen. Zudem sei die Berufungskommission nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Das ergebe sich daraus, dass es sich bei dem Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter um den pensionierten Rektor einer Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin handele. Frau Prof. Dr. S. sei nicht Mitglied des ausschreibenden Fachbereichs. Darüber hinaus habe die zunächst einberufene Vertreterin der Studierenden eine Doppelfunktion wahrgenommen, da sie bei der Sitzung des Fachbereichsrats vom 14. Januar 2015 zugleich als dezentrale Frauenbeauftragte teilgenommen habe. Auch der Vorsitzende der Berufungskommission habe eine Doppelfunktion inne, da er bis zu seiner Pensionierung zugleich Dekan des ausschreibenden Fachbereichs gewesen sei, was die intrinsische Objektivität des Gesamtverfahrens mindere. Weiterhin wiesen die Kommissionsmitglieder keine hinreichende Expertise im Hinblick auf die ausgeschriebene rechtswissenschaftliche Professur auf, da lediglich Frau Prof. Dr. S. sowie das externe Kommissionsmitglied Volljuristen seien. Damit habe die Kommission keine fachlich fundierte Einschätzung über die Qualifikation der Bewerber treffen können. Frau Prof. Dr. S. sei befangen. Angesichts ähnlicher Lebensdaten und Lebenswege sei eine frühere Bekanntschaft mit der Beigeladenen nicht auszuschließen. Die Beigeladene habe zeitgleich mit ihr Lehraufträge bei der Antragsgegnerin wahrgenommen. Zudem habe Frau Prof. Dr. S. der Beigeladenen, die zuvor keine Veröffentlichungen im öffentlichen Dienstrecht aufgewiesen habe, während des laufenden Auswahlverfahrens eine Veröffentlichung vermittelt, die einen Bezug zu dem Themenbereich der ausgeschriebenen Stelle aufweise. Das ergebe sich aus einer Auskunft der Produktmanagerin des betreffenden Verlags, nach deren Erinnerung die Beigeladene von Frau Prof. Dr. S. empfohlen worden sei. Es liege nahe, dass die Vermittlung den Zweck gehabt habe, den von dem Akademischen Senat erhobenen Einwand fehlender Erfahrung im öffentlichen Dienstrecht auszuräumen. Auch die Berufungskommission im Ganzen sei voreingenommen. Das ergebe sich aus ihrem Umgang mit der Bewerbung des Antragstellers. So ziehe die Berufungskommission aus seinen Bewerbungen für unterschiedliche öffentlich-rechtliche Professuren der Fachbereiche 1, 3 und 5 den unzulässigen Schluss, dass er sich fachlich nicht festlegen wolle. Zudem sei der Ehemann der Beigeladenen von einer im Fachbereich 1 der Antragsgegnerin tätigen Professorin im November 2016 zu einer Podiumsdiskussion eingeladen worden. Die Beigeladene habe darüber hinaus einen Beitrag in einem von dieser Professorin herausgegebenen Sammelband verfasst. Die Voreingenommenheit der Berufungskommission ergebe sich weiter daraus, dass lediglich der Beigeladenen zugestanden worden sei, das Thema der Probelehrveranstaltung sei etwas sperrig. Schließlich hätten zwei Mitglieder der Berufungskommission auch bei den Sitzungen des Fachbereichsrats über die Berufungsvorschläge mit abgestimmt. Das Berufungsverfahren leidet nach Auffassung des Antragstellers zudem deshalb an einem Mangel, weil er in dem mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 übersandtem Berufungsvorschlag wahrheitswidrig als nicht listenfähig bezeichnet worden sei. Aus dem Umstand, dass er am Ende nicht mehr gelistet worden sei, lasse sich kein Rückschluss auf seine generelle Listenfähigkeit ziehen. Durch die Falschangabe sei die Kontrollfunktion der Wissenschaftsverwaltung beeinträchtigt worden. Das Verfahren leide unter dem weiteren Mangel, dass die Antragsgegnerin während der Dauer des Verfahrens die Funktion eines/einer Berufungsbeauftragten nicht ordnungsgemäß besetzt habe. Die Richtlinie „Anforderungen an Berufungsverfahren“ des Hochschulzusammenschlusses aus dem Jahr 2011 sehe die Einrichtung von Berufungsbeauftragten vor. Der Antragsteller geht davon aus, dass entweder der Vorsitzende der Berufungskommission oder der Präsident der Antragsgegnerin als Berufungsbeauftragter eingesetzt gewesen sei. Das verstoße indes gegen das Ziel der Beschleunigung und Verbesserung des Berufungsverfahrens. Das Berufungsverfahren sei zudem rechtsfehlerhaft, weil das externe Mitglied der Berufungskommission an den Sitzungen der Kommission nicht teilgenommen und ein reines Gefälligkeitsgutachten erstattet habe. Das Gutachten sei mangelhaft, weil dem externen Gutachter die Dokumentation des Verfahrens nicht vollständig vorgelegen habe. Das von ihm erstellte Gutachten sei ein reines Gefälligkeitsgutachten ohne eigene Substanz. Es beschränke sich auf eine Aneinanderreihung von Allgemeinplätzen, die auf jedes beliebige Berufungsverfahren passe und nicht erkennen lasse, dass der Gutachter sich mit dem Berufungsverfahren inhaltlich auseinandergesetzt habe. Zudem beruhe das Gutachten wegen der mangelhaften schriftlichen Dokumentation nicht auf Primärquellen sondern auf den Gutachten der Kommissionsmitglieder. Dies führe den Zweck der Begutachtung, nämlich die externe Qualitätssicherung, ad absurdum. Der Antragsteller sieht einen weiteren Rechtsfehler in der fehlenden Dokumentation des Berufungsverfahrens und der fehlenden oder nur auszugsweisen Vorlage zahlreicher das Verfahren betreffender Unterlagen, nämlich die Vorlage nicht unterschriebener Auszüge der Protokolle der Sitzungen des Fachbereichsrats vom 12. November 2013, vom 6. Mai 2015 und vom 8. Juli 2015 sowie des Akademischen Senats vom 16. Juni 2015. Der Beschluss der Berufungskommission vom 11. Februar 2016 sei auch verfahrensfehlerhaft gefasst worden. Für die Gruppe der Studierenden habe Frau H., für die Gruppe der Professorinnen und Professoren Herr Prof. Dr. T. teilgenommen, die nicht Mitglieder der Berufungskommission gewesen seien. Die von der Antragsgegnerin im Gerichtsverfahren vorgelegte Anwesenheitsliste belege nicht, dass Herr Prof. Dr. T. nicht an der Sitzung teilgenommen habe. Denn es sei nicht auszuschließen, dass die Liste erst nach seinem Weggang von Prof. Dr. T. um 14.00 Uhr zur Unterschrift herumgereicht worden sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass die Mitglieder der Berufungskommission ordnungsgemäß zu der Sitzung geladen worden seien. Darüber hinaus macht der Antragsteller folgende Verfahrensmängel geltend: Für die auf der zweiten Berufungsliste Drittplatzierte sei kein externes Gutachten eingeholt worden, nachdem gerügt worden war, dass das von ihr vorgelegte Gutachten nicht von einem Professor erstellt worden sei. Die Festlegung der Bewertungskriterien zur Eignung der Bewerber hätte bereits in der konstituierenden Sitzung der Berufungskommission erfolgen müssen. Des Weiteren hätten die Themen der Probelehrveranstaltung und die Liste der Einzuladenden auch von dem Fachbereichsrat beschlossen werden müssen. Schließlich sei der zweite Berufungsvorschlag vor seiner Weitergabe an den Akademischen Senat nicht von dem Fachbereichsrat beschlossen worden. Die Berufungskommission habe die Leistungsbewertung anhand ungleicher und nicht nachvollziehbarer Maßstäbe vorgenommen. Die Begründung für die Reihung der Kandidaten sei nicht nachvollziehbar dokumentiert. Es fehle an einer hinreichenden Dokumentation des Verlaufs der Probelehrveranstaltung und der sich daran anschließenden persönlichen Gespräche. Es spreche im Übrigen einiges dafür, dass die Einschätzung der Berufungskommission von den Probevorträgen nicht den tatsächlichen Eindruck im Anschluss an die Veranstaltungen wiedergegeben habe, sondern rekonstruiert worden sei. Die in dem Bericht der Berufungskommission vom 6. Januar 2015 enthaltenen Gutachten seien zwar hinreichend zeitnah erstellt worden. Das gelte aber nicht für die in dem zweiten Tätigkeitsbericht vom 8. Juni 2016 aufgeführten, inhaltlich erheblich abweichenden, Einzelgutachten. In der Ausgangsfassung enthaltene wesentliche positive Bewertungen seien in der geänderten Fassung ausgelassen bzw. abgemildert worden. Hierfür habe es der Berufungskommission – insbesondere wegen der mangelhaften Dokumentation – aber an tatsächlichen Anhaltspunkten gefehlt. Zudem seien die Probevorträge am 27. Oktober 2014 vor Studierenden des fünften Semesters gehalten worden, während die Vorträge am 11. Februar 2016 vor Studierenden des siebten Semesters gehalten worden seien. Der Mangel an Vergleichbarkeit gelte umso mehr wegen des großen zeitlichen Abstands von mehr als 15 Monaten zwischen den Probelehrveranstaltungen. Im Verhältnis zu der Beigeladenen sei der Antragsteller insoweit ungleich behandelt worden, als ihm ein schlechtes Zeitmanagement vorgeworfen worden sei. Die Beigeladene habe in dem Anschlussgespräch nämlich eingeräumt, dass sie aus Zeitmangel den eigentlich vorgesehenen inhaltlichen Abschluss ihrer Lehrveranstaltung ausgelassen habe. Die Berufungskommission habe zudem alleine dem Antragsteller – der die beste Studierendenbewertung erhalten habe – eine fehlende Fallbearbeitung vorgeworfen. Ein solches Erfordernis sei dem Einladungsschreiben zu der Probelehrveranstaltung aber nicht zu entnehmen. Der Antragsteller weise außerdem die gleiche Anzahl an Fachartikeln wie die Beigeladene auf, die zudem in renommierten Fachzeitschriften erschienen seien. Bei dem Vergleich der Veröffentlichungen sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zwei Kinder mitbetreue und nach deren Geburten jeweils Elternzeit genommen habe. Unzutreffend sei schließlich die Angabe der beruflichen Erfahrung der Beigeladenen in dem im ersten Tätigkeitsbericht der Kommission enthaltenen vergleichenden Gutachten. Dort sei eine Lehrerfahrung von sieben Jahren vermerkt. Der Antragsteller erfülle das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle besser als die Beigeladene. Der Begriff des „Personalrechts“ sei in dem Sinne zu verstehen, dass er das öffentliche Dienstrecht, nicht aber das Arbeitsrecht in seiner Anwendung für die Privatwirtschaft, erfasse. Die beruflichen Erfahrungen der Beigeladenen in der Lehre sowie als Rechtsanwältin lägen indes im Wesentlichen auf dem Gebiet des (zivilrechtlichen) Arbeitsrechts. Die Beigeladene sei auch nicht im öffentlichen Dienst tätig gewesen. Darüber hinaus erfülle die Beigeladene die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen nicht. Eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit weise die Beigeladene nicht auf, weil ihre Dissertation lediglich mit „cum laude“ bewertet worden sei und ihre sonstigen Veröffentlichungen überwiegend reine Lehrtexte seien. Auch beinhalte ihre berufliche Vortätigkeit keine besonderen Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Methoden. Der Tätigkeit als Rechtsanwältin in einer kleinen Kanzlei fehle die erforderliche Herausgehobenheit. Die gute Bewertung ihrer Probelehrveranstaltung könne diese Mängel nicht beheben, da das Vortragsthema nur einen marginalen Ausschnitt des öffentlichen Dienstrechts umfasse. Auch die Examensnoten und Promotionsnote der Beigeladenen blieben mit 8,16 und 5,23 bzw. cum laude hinter denen des Antragstellers (7,8 und 7,21, magna cum laude) zurück. Der Antragsteller sei als Justiziar einer Berliner Behörde, eines international agierenden Telekommunikationskonzerns sowie als Angestellter eines Bundesministeriums tätig gewesen. Zudem habe die Kommission seine einjährige Gastprofessur bei der Antragsgegnerin, seine umfangreiche Lehrerfahrung in beiden Teilbereichen des öffentlichen Dienstrechts, die in diesem Zusammenhang betreuten Abschlussarbeiten, die Bewertung seiner Lehrveranstaltung durch die Studierenden, seine schwerpunktmäßig im Bereich des öffentlichen Rechts und des öffentlichen Dienstrechts liegende Forschung sowie seine englische Sprachkompetenz und Anwaltszulassung in New York nicht bzw. nicht hinreichend in ihre Bewertung einbezogen. Des Weiteren habe die Antragsgegnerin die Evaluation seiner Lehrleistung während seiner Gastprofessur nicht beigezogen bzw. nicht ausgewertet. Schließlich habe die Berufungskommission die schlechte Bewertung des englischsprachigen Vortragsteils der Beigeladenen nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin habe auch die in der Erstausschreibung geforderte Berücksichtigung von Gender- und Diversity-Aspekten in der Nachausschreibung unbeachtet gelassen. Der Antragsteller habe einige Arbeiten zu diesen Themenfeldern betreut. Schließlich habe der Antragsteller unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte auf den ersten Listenplatz gesetzt werden müssen. Er habe in seiner Bewerbung auf seine Situation als Berufspendler und Vater eines mit einem seltenen Gendefekt belasteten Sohnes sowie die berufliche Bindung seiner Ehefrau hingewiesen. Dagegen sei die Beigeladene kinderlos. Auch sei die von ihm genommene Elternzeit bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen gewesen. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, die bei ihr ausgeschrieben Professur für „Personalrecht“ (Kennziffer 19/2014) solange nicht mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wurde. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie führt aus, es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags. Der Antragsteller müsse sich mittels Widerspruchs und Klage gegen die Auswahlentscheidung wenden und dürfe nicht auf die Ernennung der ausgewählten Bewerberin abstellen. Die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers sei auch rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Nachausschreibung seien in der Berufungssatzung nicht abschließend geregelt. Der Akademische Senat habe den Berufungsvorschlag auch nicht abgelehnt, sondern nicht zustimmend Stellung genommen. Eine Verpflichtung zur Begründung der Stellungnahme bestehe nicht. Herr Prof. Dr. H. könne als Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auftreten, da er zum Zeitpunkt des Berufungsverfahrens Lehrbeauftragter gewesen sei. Die Vertreterin der Studierenden sei noch vor Abschluss ihres Studiums zu einer dezentralen Frauenbeauftragten gewählt worden. Nach Abschluss ihres Studiums sei sie durch einen Vertreter ersetzt worden. Die vorübergehende Doppelfunktion sei rechtlich nicht unzulässig. Es sei auch nicht unzulässig, dass der Dekan des Fachbereichs zugleich Vorsitzender der Berufungskommission gewesen sei. Die Kommission verfüge auch über ausreichende Expertise. Die von dem Antragsteller geforderte Spezialisierung sei nicht erforderlich. Frau Prof. Dr. S. sei auch nicht befangen. Sie sei der Beigeladenen bei der Probelehrveranstaltung erstmals begegnet und habe ihr auch keine Veröffentlichung vermittelt. Der Ehemann der Beigeladenen habe in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer eines Betriebs an der Podiumsdiskussion teilgenommen und die Veröffentlichung der Beigeladenen in einem von einer Professorin des Fachbereichs 1 herausgegebenen Sammelband stehe in keinem Zusammenhang zu dem Berufungsverfahren. Der Antragsteller habe im Ergebnis der Nachausschreibung nicht mehr zu den listenplatzierten Bewerbern gehört, sodass die in dem Berufungsvorschlag aufgeführten Angaben keinen Nachteil für ihn begründeten. Die Funktion des Berufungsbeauftragten werde im akademischen Bereich von dem Präsidenten und im administrativen Bereich von dessen Referentin wahrgenommen. Eine Teilnahme des externen Mitglieds der Berufungskommission an deren Sitzungen sei nicht erforderlich, da die Arbeit der Kommission protokolliert worden sei. Die Probelehrveranstaltung sei ausführlich dokumentiert worden. Die Abweichungen in dem zweiten Bericht der Berufungskommission seien dem größeren Bewerberkreis geschuldet. Angesichts der Leistungen der neu hinzugekommenen Bewerber habe die Berufungskommission eine veränderte Einschätzung vornehmen können. Der Zeitablauf habe auf die veränderte Bewertung keinen Einfluss gehabt, da die Kommissionsmitglieder in der Lage waren, anhand ihrer Unterlagen eine objektive Bewertung vorzunehmen, die nicht auf verblassten Eindrücken beruht habe. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu der Beigeladenen liege nicht vor, da diese ihre Probelehrveranstaltung ebenfalls vor Studierenden des fünften Semesters gehalten habe. Zudem sei nicht erkennbar, wie die Semesteranzahl sich auf die Bewertung der pädagogischen Eignung der Bewerber auswirken könne. Das Protokoll der Sitzung der Berufungskommission vom 11. Februar 2016 weise einen Fehler auf. Herr Prof. Dr. T. habe an der Sitzung und der Beschlussfassung nicht teilgenommen. In diesem Zusammenhang legt die Antragsgegnerin eine Anwesenheitsliste der betreffenden Sitzung vor (Bl. 163 der Streitakte). Zudem legte die Antragsgegnerin im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens Protokolle der Sitzungen des Fachbereichsrats vom 21. Mai 2014 (Bl. 507 der Streitakte), vom 9. Dezember 2015 (Bl. 512 der Streitakte) sowie vom 13. Januar 2016 (Bl. 553 der Streitakte) vor, aus denen sich die Bestellung von Frau M., Herrn K. sowie Frau H. als Vertreter der Studierenden in der Berufungskommission ergibt. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Ergänzend führt ihr Prozessbevollmächtigter aus, bei der Nachausschreibung handele es sich um einen zulässigen Abbruch des Auswahlverfahrens. Insofern genüge das Vorliegen eines sachlichen Grunds. Zudem sei der Antragsteller nicht binnen eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung gegen den Abbruch vorgegangen. Die Beigeladene sei Frau Prof. Dr. S. erstmals im Rahmen der Probelehrveranstaltung begegnet. Der Ehemann der Beigeladenen werde regelmäßig zu Vorträgen im Themenbereich der Nachhaltigkeit angefragt. Die Berufungskommission sei auch in Abwesenheit ihres externen Mitglieds beschlussfähig. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht, die sich auf die wesentlichen Auswahlerwägungen beschränke, sei nicht ersichtlich. Die von dem Antragsteller gerügte fehlende externe Begutachtung der Drittplatzierten sei nicht maßgeblich, da diese keinen Ruf erhalten habe. Im Gegensatz zu der Beigeladenen habe der Antragsteller die Vortragszeit nicht überplant, sondern habe diese überzogen. Die Beigeladene habe eine Reihe an Veröffentlichungen und zahlreiche Lehrveranstaltungen im Arbeitsrecht vorzuweisen. Schließlich habe die Antragsgegnerin die außerhochschulische berufliche Aktivität des Antragstellers, seine Lehrtätigkeit im öffentlichen Dienstrecht, seine Anwaltszulassung in New York sowie seine als besser bewerteten Englischkenntnisse hinreichend berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die dreibändige Gerichtsakte sowie den Auswahlvorgang (zwei Leitzordner) verwiesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig aber nicht begründet. Der Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft und auch im Übrigen zulässig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin konnte der Antragsteller nach Erhalt der das Auswahlverfahren abschließenden „Konkurrentenmitteilung“ vom 6. April 2018 mittels eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seine Einbeziehung in das Auswahlverfahren verlangen. Die Statthaftigkeit eines solchen Antrags ist – wie im Beamtenrecht allgemein – auch bei dem Verfahren über die Berufung und Ernennung von Hochschulprofessoren allgemein anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 – 1 BvR 3606/13 – NVwZ 2014, 785 Rn. 18 f.). Trotz des erheblichen Zeitablaufs seit Erhalt des Schreibens vom 6. April 2018 ist auch (noch) nicht von einer Verwirkung des am 5. September 2018 bei Gericht eingegangenen Antrags auszugehen. Der Antrag ist aber nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht die Gefahr glaubhaft gemacht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch das Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit der Beigeladenen in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt wurde. Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - gewährt jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Wenn die Auswahl von Bewerbern um ein öffentliches Amt auch vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst dient (Bestenauslese), so berücksichtigt sie daneben auch das berechtigte Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen und begründet damit einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen des universitären Berufungsverfahrens. Erweist sich die Entscheidung, einen Bewerber als Professor zu berufen, als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft, kann ein nicht berücksichtigter Bewerber, dessen Auswahl zumindest möglich erscheint, verlangen, dass über seine Bewerbung erneut entschieden und die Professorenstelle zunächst nicht besetzt wird. Im Rahmen des Auswahlverfahrens steht der Hochschule aber eine besondere verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) bezüglich der Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu. Insoweit wird den an der Bewerberauswahl beteiligten Hochschulgremien ein Entscheidungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Auswahlentscheidung kann daher gerichtlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Ermessens- oder Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Entscheidung erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. März 2007 – OVG 4 S 16.06 – juris Rn. 5 und vom 16. März 2012 – OVG 5 S 12.11 – juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Mai 2018 – 6 A 815/11 – juris Rn. 70; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 7 CE 17.2430 – juris Rn. 39). 1. Das Berufungsverfahren weist keinen formellen Fehler auf. a. Die am 8. Juli 2015 beschlossene und am 6. August 2015 erfolgte „Nachausschreibung“ hat keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers zur Folge. aa. Der Sache nach handelt es sich bei der Nachausschreibung um einen Abbruch des Berufungsverfahrens. Ein solcher liegt nicht nur vor, wenn der Dienstherr zu der Einschätzung gelangt, der konkrete Dienstposten solle mit dem ursprünglich festgelegten Zuschnitt und der ursprünglichen besoldungsrechtlichen Einstufung nicht mehr besetzt werden. Vielmehr ist von dem Abbruch eines Auswahlverfahrens auch dann auszugehen, wenn die ausgeschriebene Stelle unverändert bestehen bleiben und auch vergeben werden soll. Die Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren abzubrechen und die Stelle erneut auszuschreiben, bezieht sich dann nicht auf Zuschnitt und Gestaltung des Amtes, sondern auf dessen Vergabe (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – BVerwG 2 A 3.13 – BVerwGE 151, 14 Rn. 17). So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin beabsichtigte, die ausgeschriebene Stelle nach Durchführung der Nachausschreibung zu vergeben. Die Bezeichnung des Vorgehens als „Nachausschreibung“ ist für seine rechtliche Einordnung als Abbruch des Berufungsverfahrens unerheblich (s. auch VG München, Beschluss vom 15. Juni 2015 – M 3 E 14.3893 – juris Rn. 96). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Nachausschreibung nicht zu einer umfassenden Beendigung des Berufungsverfahrens geführt hat, sondern der Antragsteller und die Beigeladene in dem Nachausschreibungsverfahren ohne erneute Bewerbung berücksichtigt wurden. In der Rechtsprechung ist nämlich anerkannt, dass der Abbruch eines Auswahlverfahrens nur dann zum Untergang der ursprünglichen Bewerbung führt, wenn der Dienstherr dies den Bewerbern ausdrücklich mitteilt. Tut er das nicht, kann der Antragsteller davon ausgehen, dass seine noch vorliegende Bewerbung bei einem erneuten Auswahlverfahren Berücksichtigung findet (Sächsisches OVG, Beschluss vom 4. August 2011 – 2 B 34/11 – DÖD 2011, 267, 268). bb. Der Abbruch des Berufungsverfahrens erfolgte auch rechtmäßig. (1) Es lag ein hinreichender Grund für den Abbruch des Berufungsverfahrens vor. Grundsätzlich kann der Dienstherr wegen seines Organisationsermessens ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden. Der sachliche Grund muss jedoch den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügen. Danach kann der Dienstherr das Auswahlverfahren insbesondere abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten (BVerfG, Beschlüsse vom 24. September 2015 – 2 BvR 1686/15 – NVwZ 2016, 237 Rn. 14 und vom 25. Januar 2017 – 2 BvR 2076/16 – NVwZ 2017, 472 Rn. 27; BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2014 – BVerwG 2 A 3.13 – BVerwGE 151, 14 Rn. 19 und vom 10. Mai 2016 – BVerwG 2 VR 2.15 – BVerwGE 155, 152 Rn. 18). Das dem Dienstherrn zustehende Organisationsermessen ist überschritten, wenn der Abbruch willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erfolgte (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – BVerwG 2 VR 4.18 – juris Rn. 20), etwa weil der Abbruch allein dazu diente, gezielt eine Besetzung mit einem bestimmten Bewerber zu verhindern (BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2014 – BVerwG 1 WB 7.13 – BVerwGE 149, 153 Rn. 39). Diesen Grundsätzen, die auch bei dem Abbruch eines Berufungsverfahrens zur Besetzung einer Professorenstelle Anwendung finden (BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2011 – 1 BvR 1616/11 – juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2016 – OVG 4 S 48.15 – EA S. 4 f.), wird die erfolgte Nachausschreibung gerecht. Sie diente der Erweiterung des als unzureichend bewerteten Bewerberkreises. Das ergibt sich aus dem Protokoll der Sitzung des Fachbereichsrats vom 8. Juli 2015. Dort wird festgehalten, dass „[d]ie Nachausschreibung […] auch in Fachzeitschriften erfolgen [soll], um dadurch vielleicht einen größeren Bewerberkreis zu erreichen“. Auch die an die ursprünglichen Bewerber gerichteten Abbruchmitteilungen belegen das. Sie lauten auszugsweise: „Wir möchten Sie darüber informieren, dass wir diese Professur noch einmal ausgeschrieben haben, um den Kreis der Bewerberinnen und Bewerber nach Möglichkeit noch zu erweitern. […] Wir bedauern die dadurch eintretende Verzögerung im Berufungsverfahren, die aber leider unvermeidlich ist, um einen breiteren Kreis von Bewerberinnen und Bewerbern für die Erstellung der Berufungsliste zu gewinnen.“ Der sachliche Grund entfällt auch nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin die zunächst erstplatzierte Beigeladene auch nach Durchführung der Nachausschreibung für die ausgeschriebene Stelle vorgesehen hat. Denn der Abbruch des Berufungsverfahrens erfolgte nicht, weil die Beigeladene (und ihre Mitbewerber im Ausgangsverfahren) das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht erfüllte(n). Die Antragsgegnerin hatte vielmehr die Hoffnung, weitere noch leistungsstärkere Bewerber zu gewinnen. Dass sich diese Hoffnung nach der Ablehnung des Rufs durch den in der Nachausschreibung Erstplatzierten nicht erfüllt hat, ändert nichts an dem Bestehen eines sachlichen Grunds. Der Abbruch des Berufungsverfahrens ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er aufgrund der zweimaligen Zurückweisung der ursprünglichen Berufungsliste durch den Akademischen Senat erfolgte. Zum einen hat eine – gegebenenfalls unzulässige – Zurückweisung des Berufungsvorschlags keine Auswirkung auf das Vorliegen eines sachlichen Grunds. Zum anderen trifft die Auffassung des Antragstellers nicht zu, dass der Akademische Senat kein Recht zur Zurückweisung einer Berufungsliste hat. Zwar steht dem Akademischen Senat nach dem Wortlaut von § 61 Abs. 1 Nr. 8 des Berliner Hochschulgesetzes - BerlHG - lediglich ein Recht zur Stellungnahme zu den Berufungsvorschlägen zu (s. auch § 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Akademischen Senats über die Durchführung von Berufungsverfahren und das Verfahren zur Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren an vom 14. Juli 2009 - Berufungssatzung -). Das soll jedoch lediglich die inhaltliche Änderung der Berufungsliste und sonstige Formen inhaltlicher Einwirkung auf das Berufungsverfahren ausschließen. Die Möglichkeit, die Berufungsliste zur Überarbeitung an den Fachbereichsrat zurückzuverweisen, ist dagegen von dem Stellungnahmerecht umfasst (Krüger/Leuze, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand: 2000, § 45 HRG Rn. 39). Die Möglichkeit, das Berufungsverfahren bei Vorliegen eines sachlichen Grunds abzubrechen, ist auch nicht durch § 4 Abs. 2 der Berufungssatzung ausgeschlossen. Danach soll eine Nachausschreibung erfolgen, wenn sich auf die ausgeschriebene Stelle ausschließlich Angehörige eines Geschlechtes beworben haben und zu erwarten ist, dass eine Nachausschreibung insoweit zu einem anderen Ergebnis führen würde (Satz 1). Desgleichen kann eine Nachausschreibung vorgenommen werden, wenn weniger als drei Bewerberinnen und Bewerber die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen (Satz 2). Diese Vorschrift enthält keine abschließende Auflistung der Fälle, in denen ein bereits eingeleitetes Berufungsverfahren abgebrochen werden kann. Wie gesehen, steht der Antragsgegnerin ein weites Organisationsermessen hinsichtlich des Abbruchs zu. Dieses Organisationsermessen soll nicht in dem Sinne eingeschränkt werden, dass es sich bei § 4 Abs. 2 der Berufungssatzung um eine abschließende Regelung handelt. Die dort genannten Fälle sind vielmehr Regelbeispiele, bei deren Vorliegen ein Abbruch in Betracht kommt. Die Auslegung als abschließende Regelung wäre rechtlich unzulässig. In bestimmten, von § 4 Abs. 2 der Berufungssatzung nicht erfassten Fällen, ist ein Abbruch des Berufungsverfahrens nämlich rechtlich geboten. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Antragsgegnerin erkennt, dass das bisherige Berufungsverfahren fehlerbehaftet ist. (2) Die Antragsgegnerin ist im Hinblick auf den Abbruch des Berufungsverfahrens auch ihrer Dokumentationspflicht nachgekommen. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 – 2 BvR 1181/11 – NVwZ 2012, 366 Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – BVerwG 2 A 7.09 – BVerwGE 141, 361 Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2016 – OVG 4 S 48.15 – EA S. 3). Wie gesehen, hat die Antragsgegnerin die für die Nachausschreibung maßgeblichen Gründe in dem Protokoll der Sitzung des Fachbereichsrats vom 9. Juli 2015 sowie in den an die ursprünglichen Bewerber gerichteten Abbruchmitteilungen aufgeführt. cc. Im Übrigen hat der Antragsteller die Möglichkeit verwirkt, eine etwaige Rechtswidrigkeit der Nachausschreibung zu rügen. Stellt ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO, darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt. Die Monatsfrist ist an dem für Beamte generell geltenden Rechtsmittelsystem orientiert und ausreichend, um eine zeitnahe Klärung darüber herbeiführen zu können, ob der Bewerber eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens beantragen will. Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens mit einer Hauptsacheklage überprüfen zu lassen, verwirkt (BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – BVerwG 2 A 3.13 – BVerwGE 151, 14 Rn. 24). Die Monatsfrist begann vorliegend am dritten Tag nach Aufgabe des mit einfacher Post versandten Schreibens vom 11. August 2015 (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung - VwVfG BE - in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -) zu laufen und endete mit Ablauf des 11. September 2015. Einer förmlichen Zustellung der Abbruchmitteilung bedurfte es nicht (VG Berlin, Beschluss vom 24. Januar 2019 – VG 5 L 235.18 – juris Rn. 8). b. Die Berufungskommission war auch ordnungsgemäß besetzt. Gemäß § 11 Abs. 1 der Grundordnung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 20. März 2009 - Grundordnung - wird zur Durchführung eines Berufungsverfahrens durch den Fachbereichsrat eine Berufungskommission eingesetzt (Satz 1). Ihr gehören drei Professorinnen oder Professoren, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin, oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, darunter mindestens eine Wissenschaftlerin (Professorin oder akademische Mitarbeiterin), die nicht Mitglied sein muss, sowie eine Studentin oder ein Student an (Satz 2). Ein Mitglied der Gruppe der sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter kann an den Sitzungen der Kommission beratend teilnehmen (Satz 3). Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin gerecht geworden. aa. Unbeachtlich ist zunächst der Einwand des Antragstellers, bei dem Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handele es sich um den ehemaligen Rektor einer Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Für die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung der Berufungskommission kommt es nicht auf ein früheres Amt sondern auf das zum maßgeblichen Zeitpunkt der Mitwirkung innegehabte Amt an. In diesem Zusammenhang ist auch unbeachtlich, dass der ehemalige Rektor im Zeitpunkt seiner Mitwirkung Lehrbeauftragter und nicht wissenschaftlicher Mitarbeiter war. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zählen gemäß § 92 Abs. 1 BerlHG zu dem hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Hochschule. Es handelt sich um den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten zugeordnete Beamte und Beamtinnen und Angestellte, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen (§ 110 Abs. 1 BerlHG). Im Gegensatz dazu zählen Lehrbeauftragte zu dem nebenberuflich tätigen Personal mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgaben (§ 114 Nr. 3 BerlHG). Lehraufträge begründen kein Arbeitsverhältnis zur Hochschule (§ 120 Abs. 2 Satz 1 BerlHG). Sie werden vielmehr im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art wahrgenommen (BAG, Urteil vom 8. Mai 2018 – 9 AZR 531/17 – juris Rn. 21 ff.; VGH Kassel, Urteil vom 24. April 1991 – 1 UE 105/85 – juris Rn. 24). § 11 Abs. 1 der Grundordnung sieht zwar vor, dass in der Berufungskommission eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter vertreten ist. Die Mitwirkung eines Lehrbeauftragten genügt dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht. Es ist aber davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein Redaktionsversehen des Satzungsgebers handelt. Das ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift. Denn gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 der Grundordnung gehören der Berufungskommission „drei Professorinnen oder Professoren, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin, oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, darunter mindestens eine Wissenschaftlerin (Professorin oder akademische Mitarbeiterin) [Hervorhebung hier]“ an. Der letzte Halbsatz dient der angemessenen Beteiligung von Frauen in der Berufungskommission und verdeutlicht, dass der in Bezug genommene Begriff „der wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder des wissenschaftlichen Mitarbeiters“ in dem Sinne weit zu verstehen ist, dass er alle akademischen Mitarbeiter, und damit auch Lehrbeauftragte, erfasst. Das ergibt sich auch aus dem Zweck der Vorschrift. Dieser liegt in der Gewährleistung einer angemessenen Beteiligung sämtlicher Gruppen der Hochschule. Gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 BerlHG sind in den beratenden Kommissionen von Gremien der akademischen Selbstverwaltung alle Mitgliedergruppen zu beteiligen. Die Mitgliedergruppen sind in § 45 Abs. 1 Satz 2 BerlHG aufgeführt. Die Lehrbeauftragten zählen gemeinsam mit den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, den Lehrkräften für besondere Aufgaben und den gastweise tätigen Lehrkräften zu der Gruppe der akademischen Mitarbeiter (s. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BerlHG). Die Gruppe der akademischen Mitarbeiter ist bei allen nach der Grundordnung einzurichtenden Kommissionen zu beteiligen (vgl. §§ 7 Abs. 2 lit. a, lit. b, lit. c, 10 Abs. 5 Satz 2 der Grundordnung). Weshalb gerade bei der Einrichtung der Berufungskommission lediglich die wissenschaftlichen Mitarbeiter, nicht aber die weiteren Mitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiter beteiligt werden sollen, erschließt sich der Kammer nicht. bb. Auch die weiteren Einwände des Antragstellers gegen die Besetzung der Berufungskommission greifen nicht durch. Unbeachtlich ist zunächst, dass das Mitglied der Berufungskommission Frau Prof. Dr. S. nicht dem ausschreibenden Fachbereich angehörte. Das folgt aus § 73 Abs. 3 Satz 3 BerlHG. Danach können in begründeten Fällen den Berufungskommissionen auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Hochschule sind. Maßgeblich für die Besetzung der Berufungskommissionen ist somit die Zugehörigkeit zu der Hochschule und nicht zu dem betreffenden Fachbereich (vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. Juli 2018 – 2 B 52/18 – juris Rn. 25). Eine fehlerhafte Besetzung folgt auch nicht daraus, dass der Dekan des Fachbereichs Mitglied der Berufungskommission war. Die einschlägigen Rechtsgrundlagen enthalten keine entsprechende Inkompatibilitätsregelung. Das ergibt sich im Rückschluss aus § 5 Abs. 1 Satz 2 der Berufungssatzung. Danach soll der Berufungskommission nicht angehören, wer die Stelle inne hat oder inne gehabt hat. Hätte der Satzungsgeber die Beteiligung des Dekans ausschließen wollen, hätte er eine mit § 5 Abs. 1 Satz 2 der Berufungssatzung vergleichbare Inkompatibilitätsregelung getroffen. Gleiches gilt für den Einwand des Antragstellers, die Vertreterin der Studierenden sei vorübergehend zugleich als dezentrale Frauenbeauftragte tätig gewesen. Auch insofern ist den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Inkompatibilität nicht zu entnehmen. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Mitglieder der Berufungskommission hätten keine hinreichende Expertise im Hinblick auf die ausgeschriebene Stelle, führt dies nicht zu einer fehlerhaften Besetzung. Den anwendbaren Rechtsvorschriften ist nicht zu entnehmen, dass die Mitglieder der Berufungskommission eine besondere Expertise für das ausgeschriebene Fach aufweisen müssen. Lediglich das externe Mitglied der Berufungskommission soll nach Ziffer 6.3.2 der Richtlinie des Präsidenten zur Durchführung von Berufungsverfahren an der vom 18. Januar 2011 - Berufungsrichtlinie - „fachlich einschlägig“ sein. Dessen ungeachtet, ist die hinreichende Expertise der Mitglieder der Berufungskommission gewährt. Frau Prof. Dr. S. ist Professorin für Öffentliches Recht, unter Anderem Besonderes Verwaltungsrecht, zu dem auch das Beamtenrecht zählt. Ein weiteres Mitglied ist Professor für Allgemeine Verwaltungswissenschaft. Darüber hinaus ist das externe Mitglied Professor für Beamten-, Arbeits- und Dienstrecht. Soweit der Antragsteller vorträgt, bei der Sitzung am 11. Februar 2016 hätte der an der Kommission nicht beteiligte Herr Prof. Dr. T. mitgewirkt, hat die Antragsgegnerin den Protokollfehler durch Vorlage der Teilnehmerliste glaubhaft gemacht. Die Vermutung des Antragstellers, die Anwesenheitsliste könnte erst herumgereicht worden sein, nachdem Herr Prof. Dr. T. die Sitzung verlassen habe, hat er durch nichts belegt. Auch die Kammer hat keine tatsächlichen Anhaltspunkte für diese Hypothese. Die Abgabe von lediglich fünf Stimmen bei der in dieser Sitzung getroffenen Wahl spricht vielmehr dafür, dass Herr Prof. Dr. T. bei der Sitzung nicht anwesend war. Im Hinblick auf die Teilnahme der Studierendenvertretung hat der Antragssteller eine fehlerhafte Besetzung nicht glaubhaft gemacht. Bei den Sitzungen der Berufungskommission am 23. Juni 2014, 27. Oktober 2014, 10. November 2014 und 28. April 2018 nahm Frau M. als Vertreterin der Studierenden teil. Bei der Sitzung des Fachbereichsrats am 10. Dezember 2015 wurde Herr M. zum Nachfolger von Frau M. bestimmt. Er nahm am 16. Dezember 2015 sowie am 13. April 2016 an den Sitzungen der Berufungskommission teil. Frau H. wurde auf der Sitzung des Fachbereichsrats am 13. Januar 2016 zur stellvertretenden Vertreterin der Studierenden in der Berufungskommission gewählt und nahm in dieser Funktion an der Sitzung am 11. Februar 2016 teil. c. Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin begründet, dass das externe Mitglied der Berufungskommission an den Sitzungen nicht teilgenommen hat. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der Berufungssatzung gehört der Berufungskommission ein externes Mitglied an, das an einer anderen inländischen oder ausländischen Hochschule der Statusgruppe der Professorinnen und Professoren angehört oder eine vergleichbare Stellung innehat. Das externe Mitglied der Kommission nimmt gemäß § 5 Abs. 3 der Berufungssatzung mit beratender Stimme an den Sitzungen der Berufungskommission teil (§ 11 Abs. 1 UAbs. 2 der Grundordnung spricht dagegen lediglich von der „Beteiligung“ des externen Gutachters) und nimmt nach Abschluss der Arbeit der Berufungskommission zu dem Ablauf des Berufungsverfahrens und dem Berufungsvorschlag schriftlich Stellung. Dementsprechend sieht Ziffer 6.3.4 der Berufungsrichtlinie vor, dass dem externen Mitglied die Reisekosten für die Teilnahme an den Sitzungen der Berufungskommission erstattet werden. Zutreffend weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass das externe Mitglied seine Kontroll- und Beratungsfunktion nur unvollständig wahrnehmen kann, wenn er an den Sitzungen der Berufungskommission nicht teilnimmt. Das hat aber nicht zur Folge, dass die Auswahlentscheidung verfahrensfehlerhaft erfolgte. Die fehlende Teilnahme eines Kommissionsmitglieds oder mehrerer Kommissionsmitglieder hat grundsätzlich nur dann die Rechtswidrigkeit des Berufungsverfahrens zur Folge, wenn das Gremium nicht beschlussfähig ist (offen lassend für die durchgängige Nichtteilnahme eines stimmberechtigten Mitglieds OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Mai 2018 – 6 A 815/11 – juris Rn. 90). Gemäß § 16 Abs. 5 der Grundordnung in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 BerlHG ist die Berufungskommission beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Das externe Mitglied der Kommission hat nach Ziffer 6.3.2 der Berufungsrichtlinie kein Stimmrecht. Die Beschlussfähigkeit des Gremiums ist durch seine Abwesenheit daher nicht beeinträchtigt. Die fehlende Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ergibt sich hier zudem daraus, dass der externe Gutachter seiner Beratungs- und Kontrollfunktion im Wege der schriftlichen Beteiligung nachgekommen ist. Ungeachtet der vergleichbar geringen Begründungstiefe ist seinem Gutachten vom 17. Februar 2015 sowie seinen Stellungnahmen vom 7. Mai 2015 und vom 10. Juni 2016 zu entnehmen, dass ihm die für die Bewertung der Bewerber maßgeblichen Unterlagen, insbesondere die Einzelgutachten, vorlagen. Eine weitergehende, qualifizierte Anforderung ist der in § 5 Abs. 3 der Berufungssatzung verankerten Pflicht zur Stellungnahme nicht zu entnehmen. d. Das Auswahlverfahren ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin keinen Berufungsbeauftragten bestellt hatte. Zum einen hat die Antragsgegnerin glaubhaft dargelegt, das Amt des Berufungsbeauftragten werde im akademischen Bereich von dem Präsidenten und im administrativen Bereich von dessen Referentin wahrgenommen. Das ergibt sich auch aus den vorgelegten „FAQ“ der Antragsgegnerin. Zum anderen hat die fehlende Bestellung eines Berufungsbeauftragten nicht die Rechtswidrigkeit des Berufungsverfahrens zur Folge. Denn im Gegensatz zu dem von dem Antragsteller angeführten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vom 3. Mai 2018 – 6 A 815/11 – juris Rn. 74 f. S. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 13. September 2011 – 2 B 41/11 – juris Rn. 17) existiert im Berliner Landesrecht keine verbindliche Regelung über die Bestellung eines Berufungsbeauftragten. Zwar sieht Ziffer 4 der Berufungsrichtlinie vor, dass der Präsident oder die Präsidentin ein oder mehrere Mitglied/er des Präsidiums der Hochschule als Berufungsbeauftragte bestellt. Bei dieser Bestimmung handelt es sich aber um eine Verwaltungsvorschrift, die für sich genommen – ohne eine von dem Antragsteller nicht dargelegte Verwaltungspraxis (Art. 3 Abs. 1 GG) – keine rechtliche Außenwirkung entfaltet und deren Verletzung nicht zur Rechtswidrigkeit des Berufungsverfahrens führt. e. Der Antragsteller hat eine Besorgnis der Befangenheit weder im Hinblick auf Frau Prof. Dr. S. noch hinsichtlich der Berufungskommission als Ganzes glaubhaft gemacht. Für die Frage der Befangenheit von Mitgliedern einer Berufungskommission sind die gesetzlichen Regelungen in § 1 Abs. 1 VwVfG BE in Verbindung mit § 21 VwVfG maßgeblich (VG Berlin, Beschluss vom 15. Dezember 2017 – VG 5 L 315.17 – juris Rn. 17). Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Im Fall einer möglichen Befangenheit eines Ausschussmitglieds sieht § 21 Abs. 4 in Verbindung mit § 20 Abs. 4 VwVfG vor, dass ein Mitglied eines Ausschusses, das sich für befangen hält, dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen hat. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. Die Besorgnis der Befangenheit setzt keine tatsächliche Befangenheit voraus. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Kriterium für die Unparteilichkeit ist die Gleichbehandlung der Parteien. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – BVerwG 9 A 16.16 – NVwZ 2018, 181 Rn. 2). Im Hinblick auf Frau Prof. Dr. S. ist ein die rein subjektive Besorgnis übersteigender vernünftiger Grund für Zweifel an ihrer Unparteilichkeit nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für Zweifel können bestehen, wenn eine über eine bloße Bekanntschaft hinausgehende besondere persönliche Beziehung, beispielsweise in Gestalt einer engen Freundschaft, besteht (Steinkühler, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG 2014, § 21 Rn. 35 ff. m.w.N.). Der Antragsteller trägt vor, angesichts ähnlicher Lebensdaten und Lebenswege sei eine frühere Bekanntschaft mit der Beigeladenen nicht auszuschließen. Diese Vermutung geht jedenfalls nicht über eine bloße Bekanntschaft hinaus. Gleiches gilt für den Vortrag des Antragstellers, die Beigeladene habe zeitgleich mit Frau Prof. Dr. S. bei der Antragsgegnerin Lehraufträge wahrgenommen. Denn auch der Antragsteller hat zahlreiche Lehraufträge und eine Gastprofessur bei der Antragsgegnerin wahrgenommen. Darüber hinaus begründen gelegentliche berufliche Kontakte keine Besorgnis der Befangenheit. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich aus dem beruflichen Zusammenwirken eine „besondere kollegiale Nähe“ sowie „freundschaftliche Kontakte“ entwickeln. Erforderlich ist auch hier ein besonderes Näheverhältnis (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. April 2010 – 2 M 14/10 – juris Rn. 26). Deshalb begründet auch die von dem Antragsteller behauptete „Vermittlung“ einer Veröffentlichung, die einen Bezug zu dem Themenbereich der ausgeschriebenen Stelle aufwies, keine Besorgnis der Befangenheit. Im Einzelfall mag die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Mitglied einer Berufungskommission und einem Bewerber die Besorgnis der Befangenheit begründen. Die Zusammenarbeit muss indes ein gewisses Maß überschreiten. Erforderlich ist eine Zusammenarbeit von einigem Umfang und gewisser Dauer (s. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 7 CE 17.2430 – juris Rn. 46: „enge Zusammenarbeit“). Die von dem Antragsteller vermutete Vermittlung eines Beitrags in einem Sammelwerk erfüllt diese Anforderungen – ihre Wahrheit unterstellt – nicht. Auch soweit der Antragsteller eine Besorgnis der Befangenheit der übrigen Kommissionsmitglieder annimmt, folgt die Kammer ihm nicht. Nicht im Ansatz ersichtlich ist, wie die Beteiligung von zwei Mitgliedern der Berufungskommission an den Sitzungen des Fachbereichsrats eine Besorgnis der Befangenheit begründen soll. Im Hinblick auf die Teilnahme des Ehemanns der Beigeladenen an einer Podiumsdiskussion sowie den Beitrag der Beigeladenen in einem von einer bei der Antragsgegnerin tätigen Professorin herausgegebenen Sammelband fehlt jeglicher Zusammenhang zu den Mitgliedern der Berufungskommission. Auch aus dem Umstand, dass die Berufungskommission die Bewerbung des Antragstellers für unterschiedliche öffentlich-rechtliche Professuren der Fachbereiche 1, 3 und 5 im Rahmen der Sitzung vom 10. November 2014 thematisierte sowie der Beigeladenen zugestanden hat, das Thema der Probelehrveranstaltung sei etwas sperrig, folgt keine Besorgnis der Befangenheit. Im Hinblick auf die Mehrfachbewerbungen des Antragstellers ist zunächst zu bemerken, dass diese schon keinen Eingang in das ihn betreffende Einzelgutachten gefunden haben. Darüber hinaus vermag das Verhalten eines Abgelehnten nur dann die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wenn sein Verhalten grob unsachlich, willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist und Anhaltspunkte dafür bietet, dass er Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – 2 KSt 1/11 – NVwZ 2013, 225 Rn. 4). Ein solches, das Neutralitätsgebot ernstlich missachtendes Verhalten ist hier nicht ersichtlich. f. Auch die vorgetragene Verletzung der Dokumentationspflicht ist nicht ersichtlich. Aufgrund der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts kommt den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im Eilverfahren besondere Bedeutung zu. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2018 – OVG 10 S 27.18 – juris Rn. 17). Aus dieser Verfahrensabhängigkeit ergeben sich auch Vorwirkungen auf das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren. Dieses darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (BVerfG, Beschlüsse vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 – NVwZ 2007, 1178, 1179 und vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 – NJW 2016, 309 Rn. 14). Diesen Anforderungen, die auch auf das Berufungsverfahren zur Besetzung einer Professorenstelle anwendbar sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Februar 2016 – 6 B 33/16 – NVwZ 2016, 868 Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – 7 CE 16.1989 – juris Rn. 13; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. August 2018 – 2 MB 16.16 – juris Rn. 9 f.) – ist die Antragsgegnerin gerecht geworden. Die Frage, welchen Mindestinhalt die Dokumentation der Auswahlerwägungen haben und welche Begründungstiefe sie wenigstens aufweisen muss, kann nicht regelhaft und losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls beantwortet werden. Maßstab ist insoweit, dass die Erwägungen jeweils ausreichen müssen, um den beschriebenen Zweck der Dokumentationspflicht zu erfüllen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 1/18 – juris). Diesem Zweck genügen die in den Tätigkeitsberichten der Berufungskommission vom 6. Januar 2015 sowie vom 8. Juni 2016 dokumentierten Erwägungen für sich genommen und in ihrer Zusammenschau mit dem Gutachten des externen Kommissionsmitglieds vom 17. Februar 2015 sowie den Protokollen der Probelehrveranstaltungen vom 27. Oktober 2014 und vom 11. Februar 2016. Diesen Unterlagen können alle für die Auswahlentscheidung wesentlichen Erwägungen entnommen werden. Die Tätigkeitsberichte enthalten Ausführungen zu dem Verfahrensgang, die für die listenfähigen Bewerber erstellten Einzelgutachten und das vergleichende Gutachten für die gelisteten Bewerber (dazu unten, 2.). Die Dokumentationspflicht ist inhaltlich auf die wesentlichen Auswahlerwägungen beschränkt. Eine umfassende Wiedergabe sämtlicher in die Entscheidung einfließender Nebenaspekte ist weder zur Gewährleistung der Selbstkontrolle der Verwaltung noch zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten (VG Berlin, Beschluss vom 14. August 2018 – VG 36 L 256.18 – juris Rn. 26). Entgegen der Auffassung des Antragstellers verletzt auch die fehlende Begründung der nicht zustimmenden Stellungnahme des Akademischen Senats sowie die nach seiner Ansicht nicht hinreichende Dokumentation des Verlaufs der Probelehrveranstaltung und der sich daran anschließenden persönlichen Gespräche nicht die Dokumentationspflicht der Antragsgegnerin. Anders als der Antragsteller meint, begründet die Dokumentationspflicht gerade keine Pflicht zur Dokumentierung sämtlicher Abläufe im Rahmen des Berufungsverfahrens. Maßgeblich ist das Protokoll der Beratungen der Berufungskommission, der faktisch die Hauptverantwortung für den Berufungsvorschlag zukommt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. August 2018 – 2 B 10742/18 – juris Rn. 16). Die nicht begründete Stellungnahme des Akademischen Senats verletzt den Antragsteller daher nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Auch die Bedenken des Antragstellers im Hinblick auf die Probelehrveranstaltung und die anschließenden Gespräche greifen nicht durch. Insoweit ist eine Dokumentation erforderlich, aber auch ausreichend, die erkennen lässt, worauf das von den Bewerbern erzielte Ergebnis beruht. Es reicht aus, wenn der Verlauf des Gesprächs, d.h. dessen Gegenstand sowie die (Teil-)Bewertungen, in Grundzügen nachvollziehbar dokumentiert ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 6 B 119/18 – juris Rn. 20; OVG Saarland, Beschluss vom 20. Juni 2018 – 1 B 86/18 – juris Rn. 11). Das ist im Hinblick auf die Probelehrveranstaltung vom 27. Oktober 2014 und vom 11. Februar 2016 der Fall. Der Inhalt der Veranstaltungen und der Verlauf der Gespräche vom 27. Oktober 2014 sind in dem Protokoll der Sitzung der Berufungskommission vom 10. November 2014 festgehalten. Unter Top 3 der Sitzung werden die Ergebnisse der Probelehrveranstaltungen unter Einbeziehung der Bewerbungsunterlagen sowie des Inhalts der persönlichen Gespräche ausführlich erläutert. Eine jedenfalls in den Grundzügen nachvollziehbare Dokumentation liegt vor. Die Probelehrveranstaltungen vom 11. Februar 2016 wurden ebenfalls protokolliert und die Begründung für den Listenvorschlag in der Sitzung der Berufungskommission vom 2. Mai 2016 ausführlich dargelegt. g. Schließlich greifen die weiteren von dem Antragsteller gerügten Verfahrensfehler nicht durch. Die Kammer kann nicht erkennen, wie die von dem Antragsteller behauptete – und durch nichts belegte – fehlende bzw. nicht ordnungsgemäße Ladung zu der Sitzung der Berufungskommission am 11. Februar 2016 zur Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens führen soll. Die Vorschriften über die Einladung zu Gremiensitzungen (§ 15 der Grundordnung) dienen dem Schutz der zu Ladenden. Sie haben keinen drittschützenden Charakter. Zudem sind alle Kommissionsmitglieder bei der Sitzung erschienen (s. oben, 1.b.bb.). Die fehlende Einholung eines weiteren externen Gutachtens für die drittplatzierte Bewerberin ist nicht rügefähig. Der Bewerbungsverfahrensanspruch steht dem unterlegenen Bewerber alleine in Relation zu dem ausgewählten Bewerber zu. Unter Berufung auf Art. 33 Abs. 2 GG kann der nicht ausgewählte Bewerber geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, und eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07 u.a. – NVwZ 2008, 69, 69). Die (vermeintlich) rechtswidrige Bevor- oder Benachteiligung gegenüber anderen Bewerbern ist dagegen von dem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht umfasst. Das gemäß § 7 Abs. 1 der Berufungssatzung zu erstellende Anforderungs- und Qualifikationsprofil ergibt sich aus dem Ausschreibungstext in Verbindung mit Ziffer A.2.1. des Tätigkeitsberichts der Berufungskommission. Die Themen der Probelehrveranstaltungen und die Liste der Einzuladenden hat der Fachbereichsrat auf der Grundlage von § 7 Abs. 4 der Berufungssatzung am 9. Juli 2014 bzw. am 13. Januar 2016 beschlossen (vgl. Ziffern A.4 und B.4. des Tätigkeitsberichts der Berufungskommission). Unzutreffend ist die Behauptung des Antragstellers, der von der Berufungskommission erstellte Berufungsvorschlag sei vor seiner Weitergabe an den Akademischen Senat nicht durch den Fachbereichsrat beschlossen worden. Der Fachbereichsrat hat auf seiner Sitzung vom 16. Juni 2016 auf der Grundlage von § 70 Abs. 5 BerlHG in Verbindung mit § 11 der Berufungssatzung den Listenvorschlag beschlossen. h. Ungeachtet der formellen Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung weist die Kammer auf Folgendes hin: Im universitären Berufungsverfahren ist zwar anerkannt, dass Verfahrensfehler sich auf die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Ernennung durchschlagen können (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. April 2010 – 2 M 14/10 – juris Rn. 17). Dies gilt insbesondere auch für die fehlerhafte Besetzung der Berufungskommission (Sächsisches OVG, Beschuss vom 9. Juli 2018 – 2 B 52.18 – juris Rn. 15). Die nur beschränkte gerichtliche Prüfungsdichte hinsichtlich des anzustellenden (materiellen) Leistungsvergleichs (dazu unten, 2.) wird durch eine weitgehende Kontrolle des (formellen) Berufungsverfahrens teilweise kompensiert. Das gilt indes nicht unbeschränkt. Denn nur ein kleiner Teil der einschlägigen Verfahrensvorschriften ist tatsächlich grundrechtsgebunden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2018 – 9 S 764/18 – juris Rn. 38) und damit Bestandteil des grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruchs. Ein umfassender subjektiver Anspruch auf ein in jeder Hinsicht ordnungsgemäßes Berufungsverfahren besteht nicht (VG Ansbach, Beschluss vom 16. August 2016 – AN 2 E 16.00307 – juris Rn. 39). Jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung einer Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat, hebt das Gericht die Auswahlentscheidung trotz ihrer formellen Rechtswidrigkeit nicht auf (Rechtsgedanke des § 46 VwVfG). Das ist der Fall, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Fehler für die Entscheidung nicht kausal war (vgl. zu § 46 VwVfG Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Auflage 2018, § 46 Rn. 80 ff.). Dabei ist ein strenger Maßstab anzuwenden. Wenn nicht absehbar ist, wie ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren ausgegangen wäre, führt der Verfahrensfehler zur Aufhebung der rechtswidrigen Auswahlentscheidung (VG München, Beschluss vom 11. Juli 2005 – M 3 E 04.4969 – juris Rn. 77). Ist ein Einfluss des formellen Fehlers auf den Inhalt der Auswahlentscheidung dagegen unter allen erdenkbaren Umständen ausgeschlossen, besteht kein Anspruch auf ihre Aufhebung (in der Sache auch VG Ansbach, Beschluss vom 23. Juli 2015 – AN 2 E 15.00632 – juris Rn. 39). So liegt der Fall hier. Die Berufungskommission hat sich sowohl in dem Verfahren der ursprünglichen Ausschreibung als auch in der Nachausschreibung gegen eine Platzierung des Antragstellers auf einem der vorderen Listenplätze bzw. gegen seine Aufnahme in die Berufungsliste ausgesprochen. Im Ausgangsverfahren wurde der Antragsteller hinter der erstplatzierten Beigeladenen und einem weiteren Bewerber auf dem dritten Platz gelistet. Die bei der Sitzung am 10. November 2014 aufgestellte Liste wurde nach der nicht zustimmenden Stellungnahme durch den Akademischen Senat auf der Sitzung der Berufungskommission am 28. April 2015 bestätigt. Die Abstimmungen in der Berufungskommission kamen jeweils zu einem einstimmigem Votum zu Ungunsten des Antragstellers (4:0:0 bzw. 5:0:0). Gleiches gilt für das Nachausschreibungsverfahren. Die Berufungskommission sprach sich auf ihrer Sitzung am 11. Februar 2016 mit einem Stimmenverhältnis von 4:0:1 dafür aus, den Antragsteller nicht auf die Berufungsliste zu setzen. Die auf dieser Sitzung aufgestellte Liste bestätigte die Berufungskommission auf ihrer Sitzung vom 13. April 2016 einstimmig (5:0:0). Auch der Fachbereichsrat bestätigte die erstellte Berufungsliste mit einem Stimmenverhältnis von 9:0:0 auf seiner Sitzung vom 15. Juni 2016. Die zustimmende Stellungnahme des Akademischen Senats erfolgte am 5. Juli 2016 mit einem Stimmenverhältnis von 15:0:1. Die Kammer hat bei dieser Sachlage keinen Zweifel daran, dass ein etwaiger formeller Fehler des Berufungsverfahrens keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung hatte. 2. Auch in materieller Hinsicht ist die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die aus Art. 33 Abs. 2 GG fließende Pflicht zur Vergabe des öffentlichen Amtes nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes und den damit korrespondierenden subjektiven Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt. Der Antragsgegnerin steht grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – BVerwG 2 C 30.15 – NVwZ-RR 2017, 736 Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 6 B 1429/18 – juris Rn. 9; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. August 2018 – 2 MB 16.16 – juris Rn. 8). Ob und inwieweit ein Bewerber die Auswahlkriterien erfüllt, stellt in hohem Maße eine fachwissenschaftliche Wertung dar. Angesichts des dabei bestehenden Entscheidungsspielraums kann die Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nur verletzt haben, wenn sie erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 16. März 2012 – OVG 5 S 12.11 – juris Rn. 6 und vom 30. März 2017 – OVG 10 S 32.16 – EA S. 6). Dadurch wird gleichzeitig die Einwirkung anderer staatlicher Stellen in den Auswahlprozess im Lichte der Vorgaben von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG begrenzt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. August 2018 – 2 B 10742/18 – juris Rn. 5). Eine Überschreitung dieser Grenzen ist hier nicht erkennbar. a. Die Auswahlentscheidung beruht nicht auf sachfremden Erwägungen. aa. Das gilt zunächst für die nach Ansicht des Antragstellers sachlich nicht gerechtfertigte Überarbeitung des ihn betreffenden Einzelgutachtens. Das Gutachten in dem zweiten Tätigkeitsbericht der Berufungskommission vom 8. Juni 2016 enthält gegenüber der Fassung in dem ersten Tätigkeitsbericht vom 6. Januar 2015 ganz überwiegend nur redaktionelle Veränderungen und – in geringerem Umfang – Anpassungen an das geänderte Bewerberfeld. Dagegen ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller nachträglich „heruntergeschrieben“ oder eine in wesentlichen Punkten abweichende Leistungseinschätzung vorgenommen wurde. So führt das Gutachten vom 6. Januar 2015 im Hinblick auf die pädagogische Eignung des Antragstellers auszugsweise aus: „Auf Grund der vorbereiteten 51 Folien […] überschritt der Bewerber die für die Probevorlesung vorgesehenen 45 Minuten. […] Die in seiner Abwesenheit befragten Studierenden äußerten sich nach der Lehrveranstaltung sehr positiv über deren Inhalt und den erzielten Erkenntnisgewinn. Zum Teil wurden „Fallbeispiele“ zur besseren Verständlichkeit gefordert. Fachlich bewerteten die Mitglieder der Berufungskommission die Ausführungen zum Dienstrecht als überwiegend sehr gelungen. Herr Prof. Dr. […] erläutert im Gespräch mit der Berufungskommission nachvollziehbar seine methodisch-didaktischen Prinzipien. Dazu gehört u.a. auch die Fallbearbeitung. Diese hat er aber in der Probelehrveranstaltung nicht berücksichtigt.“ [Hervorh. hier] Im Gegensatz dazu hält das Gutachten in der Fassung vom 8. Juni 2016 fest: „Auf Grund der vorbereiteten 51 Folien […] überschritt der Bewerber die für die Probevorlesung vorgesehenen 45 Minuten. […] Die in seiner Abwesenheit befragten Studierenden äußerten sich nach der Lehrveranstaltung positiv über deren Inhalt und den erzielten Erkenntnisgewinn. Zum Teil wurden „Fallbeispiele“ zur besseren Verständlichkeit gefordert. Die Mitglieder der Berufungskommission bewerteten die Ausführungen zum Dienstrecht als fachlich überwiegend gelungen. Zum Teil wurden „Fallbeispiele“ zur besseren Verständlichkeit gefordert. Das didaktische Konzept wurde als optimierungsbedürftig eingeschätzt, weil die Fallbearbeitung [sic!] fehlte und das Zeitlimit überschritten wurde. Herr Prof. Dr. […] erläuterte im Gespräch mit der Berufungskommission nachvollziehbar seine methodisch-didaktischen Prinzipien. Dazu gehöre u.a. auch die Fallbearbeitung.“ [Hervorh. hier] Beide Fassungen der Gutachten führen als Mängel die fehlende Fallbearbeitung sowie die Überschreitung des Zeitlimits auf. Eine inhaltliche Änderung ist nicht ersichtlich. Die Herabstufung der Leistungseinschätzung als „positiv“ bzw. „gelungen“ führt die Antragsgegnerin nachvollziehbar auf die Änderungen des Bewerberfeldes zurück. Gleiches gilt für die Begründung des Gesamturteils. Insofern hält das Gutachten vom 6. Januar 2015 fest: „Im an die Probelehrveranstaltung anschließenden Gespräch mit der Berufungskommission konnte sich Herr Prof. Dr. […] in eloquenter Weise zu Fragen der Berufungskommission, die sowohl fachliche Belange als auch seinen beruflichen Werdegang betrafen, erklären. Herr Prof. Dr. […] konnte die Berufungskommission in Übereinstimmung mit der von ihm gehaltenen Probelehrveranstaltung von seinen fachlichen Qualitäten überzeugen. Herr Prof. Dr. […] hat die Berufungskommission davon überzeugt, dass er für die ausgeschriebene Stelle gut geeignet ist. Trotz seiner relativ wenigen Publikationen verfügt er über einen fundierten wissenschaftlichen Ansatz. In der Probelehrveranstaltung hat er gezeigt, dass er wichtige Aspekte der für die ausgeschriebene Stelle vorgesehenen Lehrgebiete aus der Sicht der betroffenen Studierenden sehr gut vermitteln kann. Die Berufungskommission bewerte [sic!] sie auf Grund der fehlenden Fallbearbeitung nicht ganz so positiv. Da seine Forschungserfahrungen auf dem Gebiet des Personalrechts für den öffentlichen Dienst vergleichsweise gering sind, hat die Berufungskommission einstimmig beschlossen, ihn auf Platz 3 der Berufungsliste zu setzen.“ [Hervorh. hier] Die Fassung vom 8. Juni 2016 lautet dagegen: „Im an die Probelehrveranstaltung anschließenden Gespräch mit der Berufungskommission konnte sich Herr Prof. Dr. […] in eloquenter Weise zu Fragen der Berufungskommission, die sowohl fachliche Belange als auch seinen beruflichen Werdegang betrafen, erklären. In der Probelehrveranstaltung hat er gezeigt, dass er wichtige Aspekte der für die ausgeschriebene Stelle vorgesehenen Lehrgebiete aus der Sicht der betroffenen Studierenden gut vermitteln kann. Die Berufungskommission bewertete sie auf Grund der fehlenden Fallbearbeitung und der Zeitüberschreitung nicht so positiv. Jedoch sind die Forschungserfahrungen von Herrn Prof. Dr. […] auf dem Gebiet des Personalrechts für den Öffentlichen Dienst vergleichsweise gering. Seine Publikationen haben so gut wie keinen Bezug zu den fachlichen Schwerpunkten der ausgeschriebenen Stelle. Dies ist aber bei mehreren anderen Bewerberinnen und Bewerbern der Fall. Deshalb hat die Berufungskommission einstimmig beschlossen, Herrn Prof. Dr. […] nicht auf die Berufungsliste zu platzieren.“ [Hervorh. hier] Soweit die Berufungskommission die Leistungen des Antragstellers als „gut“ bzw. „nicht so positiv“ bewertet, gilt das oben Gesagte entsprechend. Es handelt sich um nachvollziehbare Anpassungen an das geänderte Bewerberfeld. Im Hinblick auf die in der überarbeiteten Fassung nicht gesondert aufgeführten fachlichen Qualifikationen sowie den neu aufgenommenen fehlenden fachlich einschlägigen Forschungsschwerpunkt handelt es sich lediglich um eine geänderte Gewichtung bereits festgestellter Leistungsmerkmale. Die Berufungskommission hat nämlich, wie gesehen, in dem die pädagogische Eignung betreffenden Teil des Gutachtens die fachliche Qualifikation des Antragstellers bestätigt. In der überarbeiteten Fassung hat sie die durch die Probelehrveranstaltung bestätigte fachliche Qualifikation indes nicht als Ausschlag gebend für das Gesamturteil angesehen. Auch im Hinblick auf den fachlich nicht einschlägigen Forschungsschwerpunkt greift die Gesamtbewertung lediglich auf an anderer Stelle des Gutachtens bereits festgestellte Tatsachen zurück. So lautet Ziffer 3.3. (Forschungsschwerpunkte und wissenschaftliche Veröffentlichungen) in beiden Fassungen des Gutachtens übereinstimmend: „Einer der bisherigen Forschungsschwerpunkte von Herrn Prof. Dr. […] liegt auf dem Gebiet des Datenschutzes. Daneben finden sich nur wenige Veröffentlichungen zu anderen öffentlich-rechtlichen Problemstellungen, insbesondere nicht zum Öffentlichen Dienst- und Personalrecht.“ Insgesamt handelt es sich bei den vorgenommenen Änderungen somit nicht um neue tatsächliche Feststellungen. Die Gutachten enthalten vielmehr eine (in Teilen) geänderte Gewichtung bereits vorhandener Feststellungen. Deshalb verfängt der Einwand des Antragstellers nicht, wegen des Zeitablaufs zwischen dem in der Probelehrveranstaltung gewonnenen persönlichen Eindrucks und der Überarbeitung des Gutachtens sei davon auszugehen, dass die Änderungen auf verblassten Erinnerungen beruhten. Zutreffend ist zwar, dass auch im universitären Berufungsverfahren der Grundsatz der zeitnahen Dokumentation gilt. Erfolgt die Dokumentation erst nachträglich mit großer zeitlicher Verzögerung, sind erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der angeführten Gründe angebracht (VG Gera, Beschluss vom 20. Mai 2016 – 1 E 1183/15 Ge – juris Rn. 70 unter Bezugnahme auf die zur zeitnahen Abfassung der Urteilsgründe entwickelte Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 – GmS-OBG 1/92 – BVerwGE 92, 367). Die von dem Antragsteller gerügten Änderungen betreffen aber nicht die Problematik der zeitnahen Dokumentation. Vielmehr handelt es sich um eine Neugewichtung bereits dokumentierter Leistungsmerkmale unter Anpassung an ein geändertes Bewerberfeld. Insofern beruhen sie nicht auf einer gegebenenfalls verblassten Erinnerung, sondern konnten nach Aktenlage erfolgen. Im Verhältnis zu der Beigeladenen drängt sich auch nicht der Eindruck auf, dass der Antragsteller in sachlich nicht gerechtfertigter Weise „heruntergeschrieben“ wurde. Denn auch die überarbeitete Fassung des die Beigeladene betreffenden Gutachtens enthält an das geänderte Bewerberfeld angepasste Herabstufungen im Verhältnis zu dem ursprünglichen Gutachten. Im Gegensatz zu diesem enthalten sowohl die Ausführungen unter Punkt 1.3. (Forschungsschwerpunkte und wissenschaftliche Veröffentlichungen) als auch Punkt 1.5. (Gesamturteil) nunmehr den ausdrücklichen Hinweis, dass die Beigeladene vorwiegend auf dem Gebiet des Arbeitsrechts (nicht aber des Beamtenrechts) Vorerfahrungen aufweisen kann. In dem Gesamturteil kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass sie die Voraussetzungen für die Stellenbesetzung in „sehr guter Weise“ erfüllt (zuvor: „hervorragend“). Zudem schließt das Gesamturteil mit dem folgenden, zuvor nicht enthaltenen, Passus: „Da der Umfang der Forschungsarbeiten von Frau Prof. Dr. […] deutlich geringer ausfällt und auch weitere Qualifikationsmerkmale zwar absolut betrachtet positiv, relativ betrachtet jedoch schwächer ausgeprägt sind als bei einem anderen Bewerber […], hat die Berufungskommission einstimmig beschlossen, ihr den Listenplatz 2 zuzuordnen.“ bb. Entgegen der Auffassung des Antragstellers beruht die Auswahlentscheidung auch nicht auf einer Ungleichbehandlung und damit auf sachfremden, mit dem Leistungsgrundsatz nicht vereinbaren Erwägungen. (1) Unbeachtlich ist zunächst, dass die Probelehrveranstaltungen am 27. Oktober 2014 vor Studierenden des fünften Semesters, die Vorträge am 11. Februar 2016 dagegen vor Studierenden des siebten Semesters gehalten wurden. Denn erstens ist nicht ersichtlich, wie das Fachsemester die Beurteilung zu Lasten des Antragstellers beeinflusst haben sollen. Die Durchführung einer Lehrveranstaltung dient primär der Bewertung der pädagogischen Eignung des Bewerbers (zur Zulässigkeit der Einbeziehung derartiger Probelehrveranstaltungen VG Berlin, Beschluss vom 7. April 2014 – VG 7 L 100.14 – juris Rn. 34). Diese Bewertung kann unabhängig von dem fachlichen Vorwissen der Zuhörer erfolgen. Zweitens betrafen die zur Auswahl stehenden Themen der Probelehrveranstaltung Spezialmaterien, die typischerweise nicht Gegenstand des Hochschulcurriculums sind. Deswegen haben weder Studierende des fünften noch Studierende des siebten Semesters Vorwissen in diesem Bereich. Drittens hat auch die Beigeladene ihre Probelehrveranstaltung am 27. Oktober 2014 gehalten. Eine Ungleichbehandlung des Antragstellers im Verhältnis zu der Beigeladenen liegt damit nicht vor. Soweit der Antragsteller eine Ungleichbehandlung gegenüber den infolge der Nachausschreibung neu hinzugekommenen Bewerbern geltend macht, überschreitet er die Grenzen seines Bewerbungsverfahrensanspruchs. Wie gesehen (oben, 1.g.), steht ihm dieser alleine in Relation zu der ausgewählten Bewerberin zu. (2) Auch im Verhältnis zu der Beigeladenen hat der Antragsteller keine mit dem Leistungsgrundsatz unvereinbare Ungleichbehandlung glaubhaft gemacht. Ohne Überschreitung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums hat die Berufungskommission alleine dem Antragsteller ein schlechtes Zeitmanagement sowie eine fehlende Fallbearbeitung vorgeworfen. Im Gegensatz zu dem Antragsteller hat die Beigeladene nämlich – worauf sie zutreffend hinweist – nicht überzogen, sondern den Stoff für die Lehrveranstaltung überplant. Anders als eine Überschreitung des vorhandenen Zeitbudgets zeugt die situationsangepasste Modifikation des geplanten Vortragsinhalts aber gerade von einer pädagogischen Eignung. Die Behauptung des Antragstellers, die fehlende Fallbearbeitung sei nur ihm vorgeworfen worden, obwohl sie auch bei anderen Bewerbern gefehlt habe, hat er durch nichts belegt. Unbeachtlich ist auch sein Einwand, die Einladung zu der Probelehrveranstaltung habe keinen Hinweis auf das Erfordernis einer Fallbearbeitung enthalten. Es trifft zwar zu, dass die Kriterien, nach denen die Lehrveranstaltung von der Berufungskommission beurteilt wird, in dem Einladungsschreiben mitgeteilt werden müssen (§ 8 Abs. 2 der Berufungssatzung). Diesen Anforderungen wird das an den Antragsteller adressierte Einladungsschreiben vom 15. August 2014 aber gerecht. Dieses führt als Beurteilungskriterium unter Anderem die Verständlichkeit der Lehrveranstaltung für die Studierenden sowie die pädagogisch-didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers auf. Hierzu zählt auch die anwendungsbezogene Vermittlung des theoretischen Stoffs durch Fallbeispiele. Das Fehlen derartige Bezüge ist damit ein zulässiges Bewertungskriterium. b. Die Auswahlentscheidung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie auf einer Verkennung der Tatsachengrundlage beruht. aa. Zu Unrecht geht der Antragsteller davon aus, die Beigeladene erfülle nicht die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen. Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BerlHG ist eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, eine Einstellungsvoraussetzung für Professoren und Professorinnen. Bei der Beurteilung der Güte der Promotion steht den Hochschulen ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, wobei die Promotionsnote indizielle Bedeutung hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2007 – OVG 4 S 44.07 – juris Rn. 3; s. auch Epping, in: Epping/Leuze, HG NRW, Stand: 2008, § 36 Rn. 19). Zutreffend weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass nach Ziffer 8 der „Berufungs-FAQ“ der Antragsgegnerin bei der Note „cum laude“ in der Regel neben der Promotion gute weitere wissenschaftliche Leistungen vorliegen sollen. In dem vergleichenden Gutachten, das Bestandteil des Tätigkeitsberichts der Berufungskommission ist, hat die Antragsgegnerin aber ohne Überschreitung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums angenommen, dass die Beigeladene unter Berücksichtigung ihrer Promotion, ihrer Beiträge in Sammelbänden und Loseblattsammlungen sowie (ferner) der sechs „Studienbriefe“ die erforderliche wissenschaftliche Befähigung aufweise. Entgegen des Vortrags des Antragstellers hat die Antragsgegnerin die besondere Befähigung der Beigeladenen zu wissenschaftlicher Arbeit auch nicht maßgeblich auf die „Studienbriefe“ gestützt, sondern diese nur ergänzend herangezogen. Auch das praxisbezogene Qualifikationserfordernis gemäß § 100 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. b BerlHG erfüllt die Beigeladene. Danach müssen Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis aufweisen, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. Dieses Erfordernis soll den Anwendungsbezug der Lehre an Fachhochschulen fördern und sichern. Es dient der Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Aufgabenstellung der Fachhochschulen als Hochschulen für angewandte Wissenschaften (§ 4 Abs. 3 Satz 4 BerlHG). Der besondere Anwendungsbezug der Lehre an den Fachhochschulen soll gerade durch Professoren gewährleistet werden, die sich nicht nur als Wissenschaftler und Didaktiker, sondern auch als Praktiker ausweisen müssen. Dies erfordert eine zwar die Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden umfassende, aber vom Hochschulbereich losgelöste Tätigkeit in der beruflichen Praxis. Eine solche zeichnet sich durch die problembezogene Anwendung und Weiterentwicklung der anders als durch Grundlagenforschung gewonnenen und durch systematische Aufbereitung verfügbar gemachten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen aus; Bezugspunkt ist also der sich in der beruflichen Praxis stellende Problemkomplex, während das wissenschaftssystematische Vorgehen in den Hintergrund tritt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 S 2365/12 – juris Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Juli 2014 – 1 M 58/14 – juris Rn. 14). Diesen Anforderungen wird die Beigeladene aufgrund ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin in eigener Kanzlei (2006 bis 2011), als Referentin für einen im Bereich der Fachanwaltsausbildung tätigen Verlag (2010 bis 2011) sowie als Referentin für die Fortbildung von Rechtsanwälten/Fachanwälten (2007 bis 2011) gerecht. Aufgrund der Anwendungsbezogenheit der Rechtswissenschaften dürfen die Anforderungen an die Anwendung „wissenschaftlicher Erkenntnisse“ nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. b BerlHG nicht überspannt werden. Die Tätigkeit als Rechtsanwältin erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen daher in aller Regel. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch keine besonders hervorgehobene bzw. profilierte Tätigkeit zu fordern (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2006 – 6 B 1703/07 – juris Rn. 19). Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Anwaltstätigkeit der Beigeladenen kein Rechtsgebiet umfasst, das Gegenstand der ausgeschriebenen Stelle ist. Diese betrifft ausweislich des Textes der ursprünglichen Ausschreibung sowie der Nachausschreibung das Personalrecht, insbesondere das öffentliche Dienstrecht sowie das Arbeits- und Tarifrecht mit Bezug zum öffentlichen Sektor. Es ist bereits zweifelhaft, ob – wovon der Antragsteller ausgeht – die von § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. b BerlHG geforderte berufliche Praxis mit dem konkreten, gegebenenfalls sehr speziellen Zuschnitt der ausgeschriebenen Professorenstelle übereinstimmen muss. Das kann jedoch dahin stehen. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die anwaltliche Tätigkeit der Beigeladenen keine Überschneidungen mit dem ausgeschriebenen Bereich des Personalrechts aufweist. Ungeachtet des konkreten Umfangs ihrer Beratung von Angestellten im öffentlichen Dienst, war die Beigeladene auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig. Das Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes bildet einen Teilausschnitt des allgemeinen Arbeitsrechts. Trotz der Besonderheiten dieses Teilausschnitts bestehen Querverbindungen zu dem allgemeinen Arbeitsrecht, das zudem im Hinblick auf die allgemeinen Grundlagen einschlägig ist. Diese sind ebenfalls Gegenstand der Hochschulausbildung. Jedenfalls in diesem Bereich verfügt die Antragstellerin über den erforderlichen Praxisbezug. bb. Die Antragsgegnerin ist auch nicht von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Berufungskommission in dem den Antragsteller betreffenden Einzelgutachten seine Lehrerfahrungen, seine Forschung im Bereich des öffentlichen Rechts, seine englische Sprachkompetenz sowie seine Anwaltszulassung in New York berücksichtigt. Unter Ziffer 3.2. (Pädagogische Eignung) führt das Gutachten aus: „Herr Prof. Dr. […] kann auf vielfältige akademische Lehrerfahrungen verweisen. Von 2006 bis 2009 nahm er Lehraufträge der Hochschule […] wahr. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Gastprofessor an der Hochschule […] im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 führte er Lehrveranstaltungen zu den Grundrechten sowie zum Polizei- und Ordnungsrecht […] durch. Am 1. Februar 2011 wurde Herr Prof. Dr. […] zum Professor für Öffentliches Recht, insbesondere öffentliches Dienstrecht- sowie Datenschutz-, Vergabe- und kommunales Wirtschaftsrecht an der Hochschule […] ernannt und ist dort weiterhin tätig. […] Die Lehrveranstaltung wurde mit einem englischen Fazit beendet, wobei Herr Prof. Dr. […] die englische Sprache auf Grund seiner internationalen Erfahrung sehr gut beherrscht.“ Weiter hält die Berufungskommission unter Ziffer 3.4. (Berufspraxis) des Gutachtens fest: „Herr Prof. Dr. […] war von 1997 bis 2004 als Rechtsanwalt, Syndikus und Justiziar und damit hinreichend lange außeruniversitär berufstätig. Zudem konnte er weitere berufliche Erfahrungen als Referent beim Bundesministerium des Inneren [sic!] von 2004 bis 2006 und als Konzerndatenschutzbeauftragter bei der […] GmbH sammeln.“ Auch die Bewertung seiner Probelehrveranstaltung durch die Studierenden hat die Berufungskommission berücksichtigt. In dem Einzelgutachten heißt es hierzu (Ziffer 3.2.): „Die in seiner Abwesenheit befragten Studierenden äußerten sich nach der Lehrveranstaltung positiv über deren Inhalt und den erzielten Erkenntnisgewinn.“ Das Protokoll der Sitzung der Berufungskommission vom 10. November 2014 führt ergänzend aus: „Die Studierenden bewerteten ihn mit der Gesamtnote 1,2; damit erzielte er das beste Ergebnis unter den 4 BewerberInnen.“ Die Berufungskommission hat schließlich auch die mit Schreiben vom 3. März 2015 ergänzend übersandte Evaluation der Lehrleistung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin sowie die betreuten Abschlussarbeiten berücksichtigt. Das ergibt sich aus dem Protokoll der Sitzung der Berufungskommission vom 28. April 2015: „Die Mitglieder der BK haben die nachgereichten Bewerbungsunterlagen von Prof. Dr. […] eingehend gewürdigt und kommen zu der Entscheidung, dass diese an der Reihenfolge der ursprünglichen Liste nichts ändern.“ cc. Ohne Überschreitung ihres Beurteilungsspielraums ist die Antragsgegnerin auch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beigeladene das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle besser erfüllt als der Antragsteller. Soweit dieser das Gegenteil behauptet, setzt er die eigene Einschätzung seiner Qualifikation an die Stelle derjenigen der Berufungskommission. Zutreffend weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass seine Examensnoten (7,8 und 7,21) sowie die Bewertung seiner Promotion (magna cum laude) besser als bei der Beigeladenen ausfallen (8,16 und 5,23 bzw. cum laude). Soweit der Antragsteller aber vorträgt, er erfülle aufgrund seiner Vortätigkeiten das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle besser als die Beigeladene, ist das nicht nachvollziehbar. Zutreffend weist die Berufungskommission in dem Einzelgutachten nämlich darauf hin, dass die vielfältigen beruflichen Vorerfahrungen des Antragstellers keinen Bezug zu dem Bereich des Personalrechts aufweisen. Soweit der Antragsteller einen solchen Bezug behauptet, ist dies aus seinen Bewerbungsunterlagen nicht ersichtlich. In seinem Lebenslauf führt er zwar im Hinblick auf seine Tätigkeit bei dem IT-Dienstleistungszentrum (2003 bis 2004) aus, unter Anderem für den Bereich des öffentlichen Dienstrechts zuständig gewesen zu sein. Das vorgelegte Arbeitszeugnis weist einen solchen Tätigkeitsschwerpunkt indes nicht auf. Darüber hinaus belegt die langjährige Tätigkeit des Antragstellers im öffentlichen Dienst – entgegen seiner Auffassung – für sich genommen keine besonderen Vorkenntnisse für den Bereich des öffentlichen Dienstrechts. Auch soweit der Antragsteller darauf verweist, im Vergleich zu der Beigeladenen habe er die gleiche Anzahl an Fachartikeln veröffentlicht, die zudem in renommierten Fachzeitschriften erschienen seien, vermag die Kammer eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums nicht zu erkennen. In ihrem Einzelgutachten kommt die Berufungskommission zu dem plausiblen Ergebnis, dass die Forschungserfahrungen des Antragstellers auf dem Gebiet des Personalrechts für den öffentlichen Dienst vergleichsweise gering sind und seine Publikationen so gut wie keinen Bezug zu den fachlichen Schwerpunkten der ausgeschriebenen Stelle haben. Alleine aus dem Umstand, dass die Veröffentlichungen des Antragstellers den Rechtsbereich des öffentlichen Rechts in seiner Gesamtheit betreffen, ergibt sich – auch unter Berücksichtigung der Querverbindungen zum privaten Arbeitsrecht (s. oben, 2.b.aa.) – kein engerer Bezug zu dem Anforderungsprofil in dem oben verstandenen Sinn. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Antragsgegnerin habe seine Lehrerfahrung im Verhältnis zu der Beigeladenen nicht bzw. nicht ausreichend gewürdigt, folgt die Kammer dem nicht. Wie gesehen (oben, 2.b.bb.), führt das den Antragsteller betreffende Einzelgutachten seine Lehrtätigkeit als Gastprofessor bei der Antragsgegnerin sowie seine Berufung zum Professor für öffentliches Recht, insbesondere öffentliches Dienstrecht- sowie Datenschutz-, Vergabe- und kommunales Wirtschaftsrecht auf. Die Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe die Evaluation seiner bei ihr abgehaltenen Lehrveranstaltungen nicht selbstständig beigezogen, geht fehl. Maßgeblich für den anzustellenden Leistungsvergleich sind die eingereichten Bewerbungsunterlagen. Eine Pflicht zur Beiziehung weiterer Unterlagen besteht nicht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 6 B 1429/18 – juris Rn. 11). Außerdem sind die nachträglich eingereichten Unterlagen des Antragstellers in die Auswahlentscheidung einbezogen worden. Insoweit ist auf das Protokoll der Sitzung der Berufungskommission vom 28. April 2015 zu verweisen. Dort hat die Berufungskommission festgehalten, dass die mit Schreiben vom 3. März 2015 ergänzend übersandten Informationen des Antragstellers berücksichtigt wurden. Wie gesehen (2.b.bb.), hat die Antragsgegnerin auch die englische Sprachkompetenz des Antragstellers in dem ihn betreffenden Einzelgutachten ausdrücklich hervorgehoben. Die Sprachkompetenz der Beigeladenen hat die Berufungskommission mit „gut“ bewertet. Sie habe die Zusammenfassung ihrer Probelehrveranstaltung in englischer Sprache in weitgehend freier Rede ohne erkennbare Fehler vorgetragen (Bl. 11, 34 des zweiten Tätigkeitsberichts). Dieser Teil der Lehrveranstaltung wurde von den Studierenden zwar mit der Note 3,4 deutlich schlechter bewertet als bei dem Antragsteller. Das auf der Grundlage der persönlichen Wahrnehmung beruhende Votum der Berufungskommission ist durch diese Einschätzung aber nicht widerlegt und kann von der Kammer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch nicht widerlegt werden. Unbeachtlich ist schließlich der Hinweis des Antragstellers darauf, dass die Berufungskommission die Berufspraxis der Beigeladenen innerhalb der Hochschule in dem ersten Tätigkeitsbericht unzutreffend mit sieben Jahren angegeben hat. Dieser Fehler wurde nämlich in dem der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden zweiten Tätigkeitsbericht berichtigt. c. Auch im Übrigen hat der Antragsteller einen Beurteilungsfehler nicht glaubhaft gemacht. Soweit er die fehlende Berücksichtigung von Gender- und Diversity-Aspekten rügt, ist ebenfalls auf die Feststellung der Berufungskommission in dem Protokoll der Sitzung vom 28. April 2015 hinzuweisen. Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Antragsteller eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs wegen fehlender Berücksichtigung seiner Situation als Berufspendler, Vater eines mit einem seltenen Gendefekt belasteten Sohnes und beruflicher Bindung seiner Ehefrau geltend machen will, ist nicht ersichtlich. Die fehlende Berücksichtigung der Elternzeit des Antragstellers führt zu keinem anderen Ergebnis. Ungeachtet der Anwendbarkeit von § 8 Abs. 4 des Landesgleichstellungsgesetzes - LGG - auf männliche Bewerber, verstößt die Auswahlentscheidung nicht gegen diese Bestimmung. § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LGG untersagt nämlich lediglich die Heranziehung von Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit aufgrund der Betreuung von Kindern. Eine (negative) Berücksichtigung seiner Elternzeit hat der Antragsteller aber weder vorgetragen, noch ist eine solche ersichtlich. Schließlich ergibt sich eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht daraus, dass der Antragsteller in dem der Senatsverwaltung übersandten Berufungsvorschlag als nicht geeignet gekennzeichnet wurde. Denn die Antragsgegnerin übersandte der Senatsverwaltung den Berufungsvorschlag unter Beifügung des Tätigkeitsberichts der Berufungskommission. Sowohl aus der Beschreibung des Ablaufs des Berufungsverfahrens als auch aus dem den Antragsteller betreffenden Einzelgutachten ergibt sich aber eindeutig, dass die Berufungskommission ihn sowohl im Ausgangsverfahren als auch im Nachausschreibungsverfahren als geeignet angesehen hat. Hierauf hat der Präsident der Antragsgegnerin in dem Schreiben vom 2. Januar 2017 auch nochmals hingewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich so einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.