Urteil
36 K 247.18
VG Berlin 36. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0903.36K247.18.00
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Leitsätze
1. Aus einer Verwaltungsvorschrift folgt ebensowenig ein subjektives Recht auf Schaffung zusätzlicher Fahrradabstellplätze, wie aus dem vom Staatssekretärsausschuss für nachhaltige Entwicklung am 30. März 2015 beschlossenen Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit in der Änderungsfassung vom 24. April 2017 oder dem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit herausgegebenen „Leitfaden Nachhaltiges Bauen“ und dem vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herausgegebenen „Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude“.(Rn.30)
(Rn.31)
(Rn.32)
2. Ein auf die Errichtung weiterer Fahrradabstellplätze gerichtetes subjektives Recht folgt nicht aus bauordnungsrechtliche Vorschriften.(Rn.33)
3. Ein Anspruch auf Schaffung von weiteren Fahrradabstellplätzen kann nicht aus der Fürsorgepflicht nach § 31 SG abgeleitet werden.(Rn.34)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus einer Verwaltungsvorschrift folgt ebensowenig ein subjektives Recht auf Schaffung zusätzlicher Fahrradabstellplätze, wie aus dem vom Staatssekretärsausschuss für nachhaltige Entwicklung am 30. März 2015 beschlossenen Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit in der Änderungsfassung vom 24. April 2017 oder dem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit herausgegebenen „Leitfaden Nachhaltiges Bauen“ und dem vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herausgegebenen „Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude“.(Rn.30) (Rn.31) (Rn.32) 2. Ein auf die Errichtung weiterer Fahrradabstellplätze gerichtetes subjektives Recht folgt nicht aus bauordnungsrechtliche Vorschriften.(Rn.33) 3. Ein Anspruch auf Schaffung von weiteren Fahrradabstellplätzen kann nicht aus der Fürsorgepflicht nach § 31 SG abgeleitet werden.(Rn.34) Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet. Gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - war der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 19. Juni 2019 zur Entscheidung übertragen hat. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Klageverfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist als allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2, § 111 VwGO) statthaft, aber mangels Klagebefugnis unzulässig. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dieses Erfordernis, das sich unmittelbar nur auf die in § 42 Abs. 1 VwGO geregelten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen bezieht, ist auf die gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte allgemeine Leistungsklage entsprechend anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – BVerwG 7 C 21.12 – BVerwGE 147, 312 Rn. 18). Die Klagebefugnis liegt vor, wenn der Betroffene sich auf eine Rechtsposition berufen kann, die die rechtliche Möglichkeit gewährt, von einem anderen ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen zu fordern. Beruft der Kläger sich auf eine Norm, darf die Vorschrift nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern muss zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen (BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 – BVerwG 7 C 39.07 – BVerwGE 131, 129 Rn. 19). Zudem muss es als zumindest möglich erscheinen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn der Anspruch offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise besteht (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 – BVerwG 3 C 21.16 – NVwZ 2019, 69 Rn. 21). Bei Anlegung dieser Maßstäbe steht dem Kläger eine Klagebefugnis nicht zu. Soweit er sich zur Begründung seines Anspruchs auf Schaffung zusätzlicher Fahrradabstellplätze auf die von dem Bundesministerium der Verteidigung erlassene Zentrale Dienstvorschrift A-2036/5 – Nachhaltige Entwicklung – ZDv A-2036/5 – beruft, scheidet die Klagebefugnis aus, weil diese Vorschrift kein subjektives öffentliches Recht begründet. Ziffer 227 Satz 1 ZDv A-2036/5 in der Fassung vom 7. April 2016 sieht zwar vor, dass alle Dienststellen ihren Beschäftigten für Dienstreisen am Dienstort eine ausreichende Anzahl (ggf. Bedarfsabfrage) an Dienstfahrrädern und Elektrofahrrädern sowie Beschäftigten und Besuchern eingangsnahe, sichere und möglichst überdachte Fahrradabstellplätze zur Verfügung stellen. Diese Bestimmung ist durch die Neufassung der ZDv A-2036/5 vom 27. Juli 2017 ersatzlos gestrichen worden. Ob für die Beurteilung des Anspruchs des Klägers auf die Dienstvorschrift in der zum Zeitpunkt seiner Beschwerde geltenden Fassung vom 7. April 2016 oder die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Neufassung vom 27. Juli 2017 abzustellen ist, kann unbeantwortet bleiben. Denn Ziffer 227 Satz 1 ZDv A-2036/5 in der Fassung vom 7. April 2016 begründete kein subjektives Recht des Klägers. Bei der Zentralen Dienstvorschrift handelt es sich ihrer Rechtsnatur nach um eine Verwaltungsvorschrift. Verwaltungsvorschriften sind verwaltungsinterne Regelungen, die im Innenverhältnis der Behörden und ihren Bediensteten zwar wirksam sind, im Außenrechtsverhältnis aber grundsätzlich keine rechtliche Bindungswirkung entfalten (s. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Auflage 2017, § 24 Rn. 3). Sie selbst können daher auch nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Prüfung gemacht oder als Grundlage eines gerichtlich geltend gemachten Anspruchs herangezogen werden. Im Einzelfall können sie zwar in Verbindung mit einer geübten Verwaltungspraxis über Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - oder als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift Außenwirkung entfalten. Eine den Anspruch des Klägers begründende Verwaltungspraxis oder eine durch Ziffer 227 Satz 1 ZDv A-2036/5 in der Fassung vom 7. April 2016 konkretisierte Norm sind aber nicht ersichtlich. Auch soweit der Kläger sich auf das von dem Staatssekretärsausschuss für nachhaltige Entwicklung am 30. März 2015 beschlossene Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit in der Änderungsfassung vom 24. April 2017 beruft, folgt hieraus kein subjektives Recht. Ziffer 8 lit. e) des Maßnahmenprogramms sieht vor, dass alle Behörden und Einrichtungen des Bundes ihren Beschäftigten für Dienstgänge eine ausreichende Anzahl (ggf. Bedarfsabfrage) an Dienstfahrrädern und Elektrofahrrädern sowie Beschäftigten und Besuchern eingangsnahe, sichere und möglichst überdachte Fahrradabstellplätze zur Verfügung stellen. Bei dem Maßnahmenprogramm handelt es sich allerdings um einen rechtlich nicht verbindlichen Programmplan, der lediglich gegenüber dem Programmgeber (politische) Bindungswirkung entfaltet. Außenwirkung kommt ihm allenfalls durch geübte Verwaltungspraxis in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG zu (Köck, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band 2, 2. Auflage 2012, § 37 Rn. 81, 83). Etwas anderes folgt nicht aus den E-Mails der Ansprechperson für Nachhaltigkeit in den oberen Bundesbehörden des Verteidigungsressorts vom 26. April 2017 sowie vom 20. April 2018. Die E-Mails stellen fest, dass das Maßnahmenprogramm durch alle oberen Bundesbehörden umzusetzen ist. Der Kläger geht davon aus, dass es sich hierbei um dienstliche Weisungen bzw. Befehle handelt. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, folgt hieraus aber kein subjektives Recht für den Kläger auf Umsetzung des Maßnahmenprogramms. Bei dienstlichen Weisungen bzw. Befehlen handelt es sich nämlich um Maßnahmen, die lediglich im Binnenverhältnis gegenüber dem Weisungs-/ bzw. Befehlsadressaten Bindungswirkung entfalten. Sie sind gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 des Soldatengesetzes - SG - zu befolgen. Die beamten- bzw. soldatenrechtliche Folgepflicht dient allerdings nur der internen Vorbereitung staatlichen Handelns und hat grundsätzlich keine Außenwirkung gegenüber Dritten (Hampel, in: Fürst u.a., GKÖD, Stand: 2012, § 62 BBG Rn. 56; Plog/Wiedow, BBG, Stand: 2018, § 62 BBG Rn. 16). Aus diesem Grund können an dem Weisungsverhältnis Unbeteiligte eine Weisung nur dann gerichtlich angreifen, wenn diese nach dem objektiven Sinngehalt der Maßnahme gerade auf eine Außenwirkung angelegt ist (s. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1972 – BVerwG 7 C 20.71 – juris Rn. 23; nicht abgedruckt in BVerwGE 39, 345; vom 8. Dezember 1972 – BVerwG 6 C 8.70 – BVerwGE 41, 253, 258 und vom 14. Dezember 1994 – BVerwG 11 C 4.94 – NVwZ 1995, 910). Auch das von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben der ehemaligen Bundesministerin der Verteidigung vom 16. August 2018 führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Schreiben führt zwar aus, das Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit gelte für alle Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Bundesverwaltung und finde somit auch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung uneingeschränkt Anwendung. Eine rechtsverbindliche Außenwirkung oder ein subjektives Recht des Klägers lässt sich hieraus indes nicht ableiten. Aus denselben Gründen folgt ein subjektives Recht des Klägers auf Errichtung weiterer Fahrradabstellplätze auch nicht aus dem von dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit herausgegebenen „Leitfaden Nachhaltiges Bauen“ sowie dem von dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herausgegebenen „Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude“. Dem Leitfaden sowie dem Bewertungssystem kommt keine rechtliche Bindungs- und subjektive Schutzwirkung zu. Das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude, das lediglich auf Neubauten anwendbar ist, soll als „Planungs-/Orientierungshilfe bzw. als Arbeitsmittel für die Qualitätssicherung“ dienen (vgl. Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Nutzung und die Anerkennung von Bewertungssystemen für das nachhaltige Bauen vom 15. April 2010, S. 1). Der Leitfaden Nachhaltiges Bauen dient ebenfalls lediglich als „Hilfestellung für das tägliche Handeln der Bundesbauverwaltungen“ und bietet eine Unterstützung für die Nutzungs- und Betriebsphase des Gebäudes (S. 7). Ein auf die Errichtung weiterer Fahrradabstellplätze gerichtetes subjektives Recht des Klägers folgt auch nicht aus bauordnungsrechtlichen Vorschriften. § 50 Abs. 1 der Bauordnung Berlin - BauO Bln - in der Fassung vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495) sah vor, dass bei der Errichtung baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, ausreichende Abstellmöglichkeiten für Fahrräder herzustellen sind (Satz 3). Werden Anlagen nach den Sätzen 1 und 3 geändert oder ändert sich ihre Nutzung, so sind Stellplätze nach Satz 1 und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder nach Satz 3 in solcher Anzahl und Größe herzustellen, dass sie die infolge der Nutzungsänderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können (Satz 4). § 49 Abs. 2 BauO Bln in der Fassung vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 361) bestimmt, dass bei der Errichtung von baulichen Anlagen, die Fahrradverkehr erwarten lassen, Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Anzahl und Größe herzustellen sind. Zur Konkretisierung von § 50 Abs. 1 BauO Bln in der Fassung vom 29. September 2005 hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die Ausführungsvorschriften zu § 50 der Bauordnung für Berlin über Stellplätze für Kraftfahrzeuge für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder vom 11. Dezember 2007 - AV Stellplätze - erlassen. Die AV Stellplätze sind mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft getreten. Bis zum Erlass einer neuen AV Stellplätze werden ihre Regelungen aber im Sinne der Selbstbindung der Verwaltung weiter angewendet. Ziffer 2.2 AV Stellplätze bestimmt, dass Fahrradstände so hergestellt werden müssen, dass sie leicht zugänglich sind, eine Anschließmöglichkeit für den Fahrradrahmen haben, dem Fahrrad ein sicherer Stand durch einen Anlehnbügel gegeben wird und durch einen Mindestabstand von 0,80 m zwischen den Fahrradständen das Abstellen und Anschließen des Fahrrades einschließlich des Rahmens ermöglicht wird. Die Herstellung einfacher Vorderradständer ist unzulässig. Aus diesen Vorgaben kann der Kläger – ungeachtet der Frage ihrer Anwendbarkeit auf seine Dienststelle – keinen Anspruch auf Errichtung weiterer Fahrradabstellplätze herleiten. Denn die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zur Herstellung notwendiger Stellplätze dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Sie sollen verhindern, dass der öffentliche Verkehrsraum über den Gemeingebrauch hinaus durch das Abstellen von Fahrzeugen belastet und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. März 1997 – 1 M 6589/96 – juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 3 S 2773/07 – juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. März 2014 – 2 M 164/13 – juris Rn. 27). Dem Schutz individueller Interessen sind sie nicht zu dienen bestimmt. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch des Klägers auf Schaffung weiterer Fahrradabstellplätze lässt sich aus § 49 Abs. 2 BauO in der Fassung vom 17. Juni 2016 bzw. § 50 Abs. 1 BauO in der Fassung vom 29. September 2005 daher nicht herleiten. Soweit der Kläger sich auf die Fürsorgepflicht aus § 31 SG beruft, scheidet die Klagebefugnis des Klägers aus, weil der geltend gemachte Anspruch auf Schaffung weiterer Fahrradabstellplätze offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise besteht. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SG hat der Bund im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Die aus der Fürsorgepflicht folgenden Ansprüche des Soldaten sind durch den Gesetzgeber weitgehend spezialgesetzlich ausgestaltet worden. In diesen Fällen beurteilt sich die Frage nach Ansprüchen eines Betroffenen nach Maßgabe dieser gesetzlichen Regelungen. Das Ergebnis der Auslegung der speziellen gesetzlichen Regelung darf nicht unter Berufung auf die allgemeine Fürsorgepflicht wieder überspielt und eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Rechtsfolge gefordert werden (zur beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht s. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2017 – BVerwG 2 C 22.16 – NVwZ-RR 2017, 546 Rn. 22; Beschluss vom 8. November 2018 – BVerwG 2 B 28.18 – juris Rn. 10). Hat der Gesetzgeber – wie hier – keine spezialgesetzliche Regelung getroffen, kann sich ein Leistungsanspruch des Soldaten ausnahmsweise unmittelbar aus der Fürsorgepflicht ergeben, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Soldaten berühren (zum Beamtenrecht s. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – BVerwG 2 C 28.02 – ZBR 2003, 383, 384; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007 – OVG 4 B 7.06 – juris Rn. 17; OVG Bremen, Urteil vom 24. September 2008 – 2 A 432/07 u.a. – juris Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2008 – 4 S 659/08 – ZBR 2009, 307, 307; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. März 2013 – 3 A 2225/09 – juris Rn. 92). Eine solche unzumutbare Belastung hat der Kläger nicht einmal ansatzweise dargelegt. Die Behauptung des Klägers, er werde durch die – nach seiner Ansicht – unzureichende Vorhaltung von Fahrradabstellplätzen einer unnötigen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt, weil Angehörige des Planungsamtes der Bundeswehr weiterhin durch ein krasses Überangebot an Parkplätzen und katastrophalen Zuständen bei der Fahrradinfrastruktur motiviert würden, mit dem Kraftfahrzeug zum Dienst zu erscheinen, ist unsubstantiiert geblieben. Eine konkrete Gefährdung seines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) hat er nicht belegt. Eine solche ist auch fernliegend. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, wie der vorwiegend ruhende Verkehr auf den Kfz-Stellplätzen eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Gesundheit des Klägers verursachen soll. Zum anderen käme einer solchen Gesundheitsgefährdung oder -beeinträchtigung im Vergleich zu der Beeinträchtigung der Gesundheit des Klägers durch den abgasbelasteten Verkehr auf der An- und Abfahrt auf öffentlichem Verkehrsraum eine allenfalls untergeordnete Bedeutung zu. Den Vortrag des Klägers, die vorhandenen 97 Fahrradabstellplätze würden primär als „Altmetalllager“ für nicht mehr einsatzfähige Fahrräder genutzt, hat der Kläger nicht belegt. Der Auslastungsprüfung des Kasernenoffiziers, die eine Belegung der Abstellplätze durch höchstens 85 Fahrräder ergab, hat er nicht substantiiert widersprochen. Auch soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hinwies, die Nutzung der als Vorderradklemmer errichteten Fahrradabstellplätze gehe mit einem erheblichen Gefährdungspotential einher, hat er dies nicht weiter belegt. Seine Behauptung, bei der Benutzung der Vorderradklemmer sei sein Fahrrad beschädigt worden, ist nicht belegt worden. Ein Verletzungsrisiko ist nicht ersichtlich. Der Kläger mag die Benutzung der Vorderradklemmer als unpraktikabel und lästig empfinden. Eine die Fürsorgepflicht aktivierende unzumutbare Beeinträchtigung ist hierin aber unter keiner Betrachtungsweise zu erblicken. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Im Streit stehen die Vorhaltung von Fahrradabstellplätzen sowie die Zurverfügungstellung eines Elektrofahrrads für eine Dienstreise. Der Kläger steht als Oberstleutnant im Dienst der Beklagten. Er leistet seinen Dienst bei dem Planungsamt der Bundeswehr. Die Dienststelle des Klägers besteht aus mehreren Gebäuden. Insgesamt gibt es in der Dienststelle vier als Fahrradabstellflächen markierte Bereiche mit insgesamt 97 Fahrradabstellplätzen. Diese sind als witterungsgeschützte Unterstände mit Vorderradklemmer errichtet und befinden sich in einem Abstand von ca. 65 bzw. 110 Metern von dem Eingangsbereich des Dienstgebäudes des Klägers. Unmittelbar vor dem Eingang zu diesem Gebäude gibt es keinen Fahrradabstellplatz, der als solcher gewidmet ist. Allerdings befindet sich dort eine Fläche, die als Kfz-Stellplatz der Amtsführung genutzt wird, und sich nach Auffassung des Klägers – mit Ausnahme der fehlenden Überdachung – für das Abstellen von Fahrrädern eignet. Am 17. Februar 2017 stellte der Kläger sein Fahrrad auf dieser Fläche ab. Der Kasernenoffizier befahl dem Kläger, sein Fahrrad zu entfernen. Daraufhin schloss der Kläger sein Fahrrad an einer Straßenlaterne an. Der Kasernenoffizier befahl dem Kläger, sein Fahrrad von der Laterne zu entfernen, und dieses auf einer Rasenfläche vor einem anderen Gebäude abzustellen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10. März 2017 Beschwerde bei dem Chef des Stabes Planungsamt der Bundeswehr ein. Er führte aus, die Beklagte habe es unter Verletzung der Zentralen Dienstvorschrift „Nachhaltige Entwicklung“ versäumt, an seiner Dienststelle eingangsnahe, sichere und möglichst überdachte Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Die Abstellplätze mit Vorderradklemmer seien nicht geeignet, das Fahrrad sicher anzuschließen und stünden nicht in Einklang mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Die sechs Abstellmöglichkeiten vor dem Eingangsbereich seines Dienstgebäudes genügten nicht dem Bedarf an Abstellplätzen. In dem Befehl vom 17. Februar 2017 sehe er keinen dienstlichen Zweck und fühle sich schikaniert. Mit Bescheid vom 5. April 2017 wies der Chef des Stabes Planungsamt der Bundeswehr die Beschwerde des Klägers zurück, soweit sie sich gegen den Befehl vom 17. Februar 2017 richtete, sein Fahrrad von der Straßenlaterne zu entfernen. Der Kläger hat diesbezüglich einen Antrag auf Entscheidung durch das Truppendienstgericht gestellt, der unter dem Aktenzeichen N 1 BLa 25/17 geführt wurde. Soweit die Beschwerde sich gegen das unzureichende Vorhalten von Fahrradabstellplätzen richtete, nahm der Kasernenoffizier mit Schreiben vom 19. April 2017 zu der Beschwerde Stellung. Er führte aus, die Anzahl der Fahrradabstellplätze sei ausreichend. Anlassbezogene Auslastungsprüfungen hätten eine maximale Auslastung von 85 Fahrrädern ergeben. Es treffe zu, dass die Errichtung von Vorderradklemmern nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig sei. Dies gelte auch für die freiwillige, über den gesetzlichen Mindestrahmen hinausgehende Errichtung von Fahrradabstellplätzen. Würden jedoch über den gesetzlichen Mindestrahmen hinausgehende Stellplätze errichtet, komme dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit besondere Bedeutung zu. Die Kosten für die Errichtung von den Bauvorschriften entsprechenden Abstellplätzen beliefen sich auf 15.000 Euro. Angesichts der erfahrungsgemäß mindestens zwei Jahre in Anspruch nehmenden Realisierung von Bauvorhaben und des für das Jahr 2020 geplanten Umzugs der Dienststelle des Klägers sei die Errichtung der Fahrradabstellplätze wirtschaftlich sinnlos. Die auf der Dienststelle vorhandenen 97 Abstellplätze seien nicht zu weit von dem Haupteingang entfernt. Bei einer angenommenen Parkdauer von 9 Stunden (Regelarbeitszeit + Pause) ergebe sich eine zulässige Entfernung von 65–70 Meter zum Haupteingang. Bei dem von dem Senat von Berlin herausgegebenen Leitfaden „Fahrradparken in Berlin“ handele es sich nicht um eine gesetzlich bindende Vorschrift. Mit Bescheid vom 12. Mai 2017 wies das Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr - General Standortaufgaben Berlin - die Beschwerde vom 10. März 2017 zurück, soweit sie sich gegen das unzureichende Vorhalten von Fahrradabstellplätzen richtete. Es sei nicht erkennbar, dass am Dienstort des Klägers eine nicht ausreichende Anzahl an eingangsnahen, sicheren und möglichst überdachten Stellplätzen zur Verfügung stünde. Die Anforderungen an eine eingangsnahe Fahrradabstellmöglichkeit seien nicht anwendbar, da es sich bei der umzäunten und nicht für jedermann zugänglichen Dienststelle des Klägers nicht um öffentlichen Verkehrsraum bzw. eine öffentlich zugängliche bauliche Anlage handele. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften seien nicht anwendbar, da keine Änderung einer baulichen Anlage oder ihrer Nutzung vorliege. Die Zentrale Dienstvorschrift „Nachhaltige Entwicklung“ sehe lediglich im Grundsatz eine entsprechende Anwendung des Leitfadens Nachhaltiges Bauen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und eine entsprechende Anwendung des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen vor. Bei diesen Vorgaben handele es sich nicht um rechtsverbindliche Vorschriften sondern um Leitfäden zum Zwecke der Unterstützung der Planung für alle am Bau Beteiligten. Hiergegen erhob der Kläger am 16. Juni 2017 weitere Beschwerde. Er führte aus, die Zentrale Dienstvorschrift „Nachhaltige Entwicklung“ gebiete es, grundsätzlich Dienstfahrräder und Elektrofahrräder zur Verfügung zu stellen. Lediglich zur Ermittlung der konkreten Zahl der zur Verfügung zu stellenden Fahrräder sei eine Bedarfsermittlung anzustellen. Die Amtsführung des Planungsamtes Bundeswehr habe trotz seiner mehrfachen Bedarfsanmeldung keine Bedarfsermittlung vorgenommen. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorgaben sowie der Vorgaben aus dem Leitfaden Nachhaltiges Bauen und des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen seien einzuhalten, weil die Bundeswehr nach der Zentralen Dienstvorschrift „Nachhaltige Entwicklung“ die Pflicht und die Vorbildfunktion habe, das Umweltrecht und die umweltpolitischen Vorgaben der Bundesregierung zu erfüllen. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften seien anwendbar, weil an dem Dienstgebäude des Klägers derzeit erhebliche Baumaßnahmen durchgeführt würden und die als Fahrradabstellplätze gekennzeichneten Flächen sich zum großen Teil in dem öffentlich zugänglichen Bereich außerhalb der Liegenschaft befänden. Die als solche gekennzeichneten Fahrradabstellplätze würden überwiegend als „Altmetalllager“ für nicht mehr einsatzfähige Fahrräder genutzt. Mit Bescheid vom 21. August 2017 wies das Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr - Kommandeur - die weitere Beschwerde des Klägers zurück. Die Zentrale Dienstvorschrift „Nachhaltige Entwicklung“ sei mit Wirkung ab dem 27. Juli 2017 novelliert worden. Die von dem Kläger geltend gemachte Vorschrift sei ersatzlos gestrichen worden. Ein Anspruch auf Durchführung einer Bedarfsabfrage folge auch nicht aus der außer Kraft getretenen Fassung der Dienstvorschrift. Trotz der gegenwärtig durchgeführten baulichen Maßnahmen an dem Dienstgebäude des Klägers handele es sich unverändert um eine nicht öffentliche bauliche Anlage, sodass die bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht anwendbar seien. Die vorhandenen Fahrradabstellplätze befänden sich ebenfalls in dem nicht öffentlich zugänglichen Bereich der Dienststelle. Mit Schreiben vom 19. September 2017 beantragte der Kläger die Entscheidung durch das Truppendienstgericht Nord. Mit Beschluss vom 3. Mai 2018 erklärte das Truppendienstgericht Nord den Rechtsweg zum Truppendienstgericht für unzulässig und verwies die Streitsache an das Verwaltungsgericht Berlin. Der Kläger beruft sich im Rahmen des Klageverfahrens ergänzend auf das Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit der Bundesregierung, zu dessen Umsetzung das Bundesministerium der Verteidigung das Planungsamt der Bundeswehr mit E-Mails vom 26. April 2017 und vom 20. April 2018 angewiesen habe. Die Anweisung habe die Eigenschaft eines Befehls, der vollständig, gewissenhaft und unverzüglich hätte ausgeführt werden müssen. Das Planungsamt der Bundeswehr habe Haushaltsmittel in erheblichem Ausmaß in die Schaffung überflüssiger Kfz-Stellplätze investiert. Nur ein Bruchteil der Mittel sei in die Herstellung dringend benötigter Fahrradabstellplätze investiert worden. Zudem führt der Kläger aus, die Zentrale Dienstvorschrift „Nachhaltige Entwicklung“ entfalte rechtliche Bindungswirkung für die Dienststellen der Bundeswehr und begründe subjektive Rechte des Einzelnen. Maßgeblich sei die zum Zeitpunkt seiner Beschwerde geltende Fassung der Dienstvorschrift. Zudem erfordere die Vorbildfunktion der Bundeswehr ein Bemühen um umweltgerechtes Planen und Handeln auch in Fällen, in denen rechtliche und politische Vorgaben dies noch nicht zwingend erforderten. Durch die Missachtung dieser Vorbildfunktion werde er einer unnötigen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt, weil Angehörige des Planungsamtes der Bundeswehr weiterhin durch ein krasses Überangebot an Parkplätzen und katastrophalen Zuständen bei der Fahrradinfrastruktur motiviert würden, mit dem Kraftfahrzeug zum Dienst zu erscheinen. Neben den oben aufgeführten Beschwerdeverfahren hat der Kläger eine Vielzahl weiterer Anträge mit sachlichem Zusammenhang zu dem hiesigen Streitgegenstand gestellt. So beantragte er unter dem 17. Juli 2017 die Bereitstellung eines Elektrofahrrads für die Dienstreise zu einem Lehrgang, der am 7. November 2017 stattfinden sollte. Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 teilte sein Vorgesetzter ihm mit, dass die Dienststelle für die Teilnahme an dem Lehrgang einen Sammeltransport bereitstellen werde und deswegen keine weiteren individuellen Transportmittel zur Verfügung gestellt würden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Chef des Stabes Planungsamt der Bundeswehr mit dem Antragsteller am 8. September 2017 ausgehändigtem Bescheid ab. Der Antragsteller könne mit einem regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel oder mit seinem privaten Fahrrad oder Kraftfahrzeug den Lehrgang antreten. Einen Rechtsanspruch auf die Bereitstellung eines Elektrofahrrads habe der Antragsteller nicht. Die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde wies der Amtschef Planungsamt der Bundeswehr mit Bescheid vom 1. November 2017 zurück. Den daraufhin gestellten Antrag des Klägers auf Entscheidung des Truppendienstgerichts wies das Truppendienstgericht Nord mit Beschluss vom 28. Juni 2018 (N 1 BLa 38/17) als unzulässig zurück. Der Kläger beantragte zunächst, 1. festzustellen, dass die Maßnahmen in der Liegenschaft des Planungsamtes der Bundeswehr in Berlin seit Herrichtung eines deutlichen Überangebots als Pkw-Stellplätzen ungeeignet waren, damit die Bundeswehr als staatliche Organisation der Pflicht und der Vorbildfunktion nachkommt, das Umweltrecht und die umweltpolitischen Vorgaben der Bundesregierung zu erfüllen, 2. festzustellen, dass die Maßnahmen in der Liegenschaft des Planungsamtes der Bundeswehr in Berlin seit Herrichtung eines deutlichen Überangebots als Pkw-Stellplätzen ungeeignet sind, um der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht gemäß § 31 SG zu genügen, 3. den Beschwerdebescheid des Amtschefs Planungsamt der Bundeswehr vom 1. November 2017 und des Beschwerdebescheids des Chefs des Stabes Planungsamt der Bundeswehr vom 7. September 2017 aufzuheben, 4. festzustellen, dass die Dienststelle Planungsamt der Bundeswehr dem Kläger in Bezug auf seinen Antrag vom 17. Juli 2017 auf Zurverfügungstellung eines Dienstfahrrads für eine Dienstreise am Dienstort ein Fahrrad hätte zur Verfügung stellen müssen 5. das Bundesministerium der Verteidigung mit geeigneten Maßnahmen an die Pflicht und die Vorbildfunktion zu erinnern, das Umweltrecht und die umweltpolitischen Vorgaben der Bundesregierung zu erfüllen (einschließlich der Maßnahme 8e des Maßnahmeprogramms Nachhaltigkeit). Im Hinblick auf den Antrag zu 5) hat der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Im Hinblick auf die Anträge zu 3) und 4) hat das Gericht das Verfahren abgetrennt und die Sache insoweit an das Truppendienstgericht Nord verwiesen. Nunmehr beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, eine ausreichende Anzahl eingangsnaher, sicherer und möglichst überdachter Fahrradabstellplätze an dem Standort bereitzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt aus, der Kläger habe keine Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts dargelegt. Das Maßnahmenprogramm vom 30. März 2015 stelle eine Selbstverpflichtung der Exekutive dar und enthalte keinen den einzelnen Soldaten begünstigenden Rechtssatz. Die behauptete Gesundheitsgefährdung habe der Kläger lediglich pauschal behauptet, ohne sie fundiert zu belegen. Es gebe durchaus Mitarbeiter des Planungsamtes der Bundeswehr, die mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Fahrrad zum Dienstort anreisten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Beschwerdeakte verwiesen.