Gerichtsbescheid
37 K 25.09
VG Berlin 37. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:1005.37K25.09.0A
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Leitsätze
Adoptionspflegekinder sind keine Geschwisterkinder i. S. d. TKBG(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Adoptionspflegekinder sind keine Geschwisterkinder i. S. d. TKBG(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist. Auch haben die Beteiligten keine Bedenken gegen eine derartige Verfahrensweise erhoben. Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Denn die Kostenbeteiligungsfestsetzung gemäß den streitgegenständlichen Bescheiden ohne Berücksichtigung eines Geschwisterkindes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Mögliche Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger ist allein § 3 Abs. 3 Satz 1 des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes – TKBG – vom 12. März 1982 in der Fassung vom 28. August 2001, hier zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 2006. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich bei mehreren Kindern (Geschwisterkindern), die in der Familie leben, die Kostenbeteiligung je Kind für Familien mit zwei Kindern auf 80 %, für Familien mit drei Kindern auf 60 % und für Familien mit vier und mehr Kindern auf 50 % der nach der einschlägigen Anlage jeweils maßgeblichen Kostenbeteiligung. Dabei wird die Ermäßigung auch dann gewährt, wenn ein kostenbeteiligungspflichtiger Elternteil für ein nicht in der Familie lebendes Kind eine gesetzliche Unterhaltspflicht erfüllt. Die Kläger berufen sich in ihrer Argumentation schwerpunktmäßig darauf, dass es sich bei S... um ein Geschwisterkind von L... handele und sie vor den (unbekannten) Verwandten des Kindes S... zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet seien. Dieser an sich plausiblen Argumentation kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Ihr steht schon der Wortlaut des Gesetzes entgegen. Eine anderweitige Betrachtung im Rahmen bundesgesetzlicher Regelungen ist für die Auslegung des landesrechtlichen Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes unbeachtlich. Schon durch den Klammerzusatz „Geschwisterkinder“ in § 3 Abs. 3 Satz 1 TKBG bringt der Landesgesetzgeber zum Ausdruck, dass es auf die bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen der in der Familie lebenden Kinder untereinander ankommt. Bei der Annahme als Kind (Adoption) durch ein Ehepaar erlangt das Adoptivkind aber erst durch den Ausspruch des Gerichtes gemäß § 1752 Abs. 1 BGB die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten (§ 1754 Abs. 1 BGB) und damit auch erst die Stellung eines Geschwisterkindes neben etwaigen bereits vorhandenen Kindern. Die von den Klägern für ihren Standpunkt ins Feld geführte Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 TKBG (Geschwisterermäßigung auch für ein nicht in der Familie lebendes Kind bei gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung) erweitert nicht den persönlichen Geltungsbereich der Ermäßigungsvorschrift, sondern trägt nur dem Umstand Rechnung, dass ein außerhalb der Familie lebendes Kind mit Unterhaltsanspruch – und damit immer noch ein „Geschwisterkind“ - die Familie ebenso finanziell belastet, wobei der Gesetzgeber die Belastung auch nur bis zum Ablauf des Monats anerkennt, in dem die Kinder das 18. Lebensjahr vollenden (Satz 3 der genannten Vorschrift). Wie ein Blick in § 3 Abs. 2 TKBG zeigt, hat der Gesetzgeber bei der Regelung der Kostenbeteiligung auch Pflegekinder im weiteren Sinne berücksichtigt (vgl. die hier nicht anwendbare Vorschrift im Wortlaut). Hieraus kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Sonderregelung für in Adoptionspflege befindliche Kinder nicht für erforderlich gehalten hat. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn im Rahmen der Leistungsverwaltung, zu der auch die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen zählt, weil die Kostenbeiträge nicht kostendeckend sind, hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, der ihn z. B. auch nicht zwingt, anderweitige Regelungen aus Bundesgesetzen zu übernehmen. Überdies kann nur die hier vorgenommene Auslegung mit der Gestaltung der Adoptionspflege im bürgerlichen Recht in Einklang gebracht werden (Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung). Gemäß § 1744 BGB soll die Annahme als Kind in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. Mit anderen Worten, die Adoptionspflege stellt eine Art Probezeit für das gewünschte Kindschaftsverhältnis dar. Die Adoptionspflege soll die Prognose des § 1741 Abs. 1 BGB zum Kindeswohl und zum Entstehen einer wirklichen Eltern-Kind-Beziehung erleichtern. Die Erfahrungen während der Pflegezeit dienen als Grundlage für die gutachterliche Äußerung des Jugendamtes bzw. der Adoptionsvermittlungsstelle zur Eignung von Kind und Familie des Annehmenden für die Adoption (Palandt/Diederichsen, 69. Aufl. 2010, Rdnr. 1 zu § 1744 BGB unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Diese grundsätzliche Vorläufigkeit der Adoptionspflege durch die rechtliche Gestaltung – ohne dass es auf eine Einzelfallprüfung ankommen kann – schließt es aus, ein Adoptionspflegekind wie ein Geschwisterkind zu behandeln. Damit kann der Umstand, dass vorliegend keine Anhaltspunkte für ein Scheitern der Adoption ersichtlich sind, nichts an der rechtlichen Beurteilung ändern, zumal es im Rahmen einer Massenverwaltung wie der Kitakostenbeteiligung im Interesse zügigen Verwaltungshandelns nicht möglich ist, derartige Einzelfallgestaltungen zu berücksichtigen. Dem Anliegen der Kläger könnte nur dann Rechnung getragen werden, wenn sich der Gesetzgeber entschlossen hätte, z. B. durch Ergänzung der Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 TKBG, Adoptionspflegekinder aufgrund der bestehenden Unterhaltspflicht den Geschwisterkindern gleichzustellen. Dies ist aber nicht geschehen. Hieran müssen sich die Behörden und die Gerichte halten. Da die Kläger mit ihrem Begehren unterlegen sind, haben sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei gemäß § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung eines Adoptiv-Pflegekindes bei der Kostenbeteiligung für die zeitweise Unterbringung des Kindes L... (... November 2006 geboren) der Kläger in einer Tageseinrichtung. Der Sohn L... der Kläger befindet sich seit 1. Januar 2008 im Kindergarten der F...-B... gGmbH. Die Kostenbeteiligung wurde zunächst auf Bitten der Kläger nach dem Höchstsatz berechnet. Unter Hinweis auf Einkommensänderungen und die Aufnahme des Kindes S... (4. September 2008 geboren) in unentgeltliche Pflege bat die Klägerin zu 2) den Beklagten unter dem 29. September 2008 um Neufestsetzung der Kostenbeteiligung. Mit Selbsteinschätzung vom 24. Oktober 2008 gaben die Kläger ihr Gesamtbruttoeinkommen mit voraussichtlich 80.000 Euro für das Jahr 2008 an und baten um Berechnung nach dem aktuellen Einkommen. Daraufhin erließ der Beklagte am 5. November 2008 einen entsprechenden Kostenbeteiligungsbescheid ab 1. September 2008, wobei er S... nicht kostenbeteiligungsmindernd berücksichtigte. Die maßgeblichen Gesichtspunkte hierfür wurden den Klägern mit Schreiben vom 14. November 2008 – nach vorheriger Beteiligung des Rechtsamtes – erläutert. Mit ihrem Widerspruchsschriftsatz vom 21. November 2008 wandten sich die Kläger gegen die Nichtanerkennung des Adoptiv-Pflegekindes als berücksichtigungsfähiges Geschwisterkind im Sinne der Kostenbeteiligungsvorschriften. Sie verwiesen darauf, dass beim bewilligten Elterngeld ausdrücklich ein Geschwisterbonus berücksichtigt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2009, zugestellt am 24. Januar 2009, wies der Beklagte den Widerspruch mit der wesentlichen Begründung zurück, die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Annehmenden und dem Kind komme gemäß § 1754 BGB erst mit dem Zeitpunkt der ausgesprochenen Adoption zustande. Erst dann erlange das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. Vorher sei somit rein rechtlich gar kein Geschwisterverhältnis möglich und es könne somit auch kein Ermäßigungstatbestand gemäß § 3 Abs. 3 des TKBG greifen. Mit der am 13. Februar 2009 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Hierzu tragen sie im wesentlichen vor: Die vom Beklagten angeführte Rechtsgültigkeit der Adoption werde für die Ermäßigung bei den Betreuungsgebühren nach dem TKBG als nicht relevant erachtet, da die Unterhaltspflicht gemäß § 1751 BGB bereits ab dem Tag der Inobhutnahme des Adoptiv-Pflegekindes bestehe. § 3 Abs. 3 Satz 2, der die Ermäßigung auch dann vorsieht, wenn ein kostenbeteiligungspflichtiger Elternteil für ein nicht in der Familie lebendes Kind eine gesetzliche Unterhaltspflicht erfüllt, setze den Schwerpunkt auf die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern und nicht auf das Geschwisterverhältnis. Das rechtliche Geschwisterverhältnis (§ 1754 BGB) habe keinen Einfluss auf die Unterhaltspflicht entsprechend § 1751 Abs. 4 BGB. Für Kinder in Adoptionspflege werde der volle gesetzliche Unterhalt von den Pflegeeltern übernommen, da diese dem Kind vor allen Verwandten zum Unterhalt verpflichtet seien. Durch die Entscheidung, keine „Geschwisterermäßigung“ für die Adoptiv-Pflegetochter S... bei den Betreuungskosten für den Sohn L... zu gewähren, komme es zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung, zumal der Begriff „Geschwister“ auf landesrechtlicher Ebene anders interpretiert werde, als auf bundesrechtlicher Ebene (s. Geschwisterbonus in Höhe von 10 % beim bundesrechtlichen Elterngeld). Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, den Kostenbescheid des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz vom 5. November 2008, erläutert mit Schreiben vom 14. November 2008, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2009 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, eine Geschwisterermäßigung auf 80 % zu berücksichtigen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er weist ergänzend zur Bescheidbegründung darauf hin, dass es immer noch möglich sei, dass die Adoption nicht zustande komme. Mit Verfügung vom 9. Februar 2010 ist den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid des Einzelrichters gegeben worden. Hierzu haben sich die Beteiligten nicht geäußert. Mit Kammerbeschluss vom 5. Oktober 2010 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Diese Akten haben dem Gericht zur Entscheidungsfindung vorgelegen.