Urteil
37 K 180.18 A
VG Berlin 37. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0711.37K180.18A.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich erhalten politische Verfolgte Asylrecht. Abgestellt wird dabei auf die Gefahren, die aus einem bestimmt gearteten Einsatz verfolgender Staatsgewalt erwachsen. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob die Verfolgung zielgerichtet ist, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters und nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen ist, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Die politische Verfolgung im Fall der Rückkehr muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintreten.(Rn.22)
2. Anhängern der sogenannten Gülen- Bewegung droht im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Strafverfolgung allein wegen der Anhängerschaft.(Rn.23)
Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung dauert an. Die Kriterien für die Feststellung der Anhänger- bzw. Mitgliedschaft sind hierbei recht vage. Türkische Behörden bzw. Gerichte ordnen Personen nicht nur dann als Terroristen ein, wenn diese tatsächlich aktives Mitglied der Gülen-Bewegung sind, sondern auch dann, wenn diese z. B. lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhalten, eine von der Bewegung betriebene Schule besucht haben oder im Besitz von Schriften Gülens sind. In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung einzuleiten.(Rn.27)
3. Bei Vorliegen jedenfalls mehrerer der vom Staat aufgestellten Kriterien für eine Gülen-Anhängerschaft droht dem Ausländer eine Verurteilung in der Türkei. Es ist nicht erforderlich, dass dieser eine exponierte Stellung innerhalb der Bewegung eingenommen hat.(Rn.41)
Eine solche Verurteilung ist eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG. Die Anhänger der Gülen-Bewegung werden zielgerichtet aus der Friedensordnung des türkischen Staates ausgegrenzt.(Rn.42)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2017 verpflichtet, den Kläger zu 1. als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Kläger zu 2., 3. und 4. jeweils zu ¼.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich erhalten politische Verfolgte Asylrecht. Abgestellt wird dabei auf die Gefahren, die aus einem bestimmt gearteten Einsatz verfolgender Staatsgewalt erwachsen. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob die Verfolgung zielgerichtet ist, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters und nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen ist, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Die politische Verfolgung im Fall der Rückkehr muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintreten.(Rn.22) 2. Anhängern der sogenannten Gülen- Bewegung droht im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Strafverfolgung allein wegen der Anhängerschaft.(Rn.23) Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung dauert an. Die Kriterien für die Feststellung der Anhänger- bzw. Mitgliedschaft sind hierbei recht vage. Türkische Behörden bzw. Gerichte ordnen Personen nicht nur dann als Terroristen ein, wenn diese tatsächlich aktives Mitglied der Gülen-Bewegung sind, sondern auch dann, wenn diese z. B. lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhalten, eine von der Bewegung betriebene Schule besucht haben oder im Besitz von Schriften Gülens sind. In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung einzuleiten.(Rn.27) 3. Bei Vorliegen jedenfalls mehrerer der vom Staat aufgestellten Kriterien für eine Gülen-Anhängerschaft droht dem Ausländer eine Verurteilung in der Türkei. Es ist nicht erforderlich, dass dieser eine exponierte Stellung innerhalb der Bewegung eingenommen hat.(Rn.41) Eine solche Verurteilung ist eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG. Die Anhänger der Gülen-Bewegung werden zielgerichtet aus der Friedensordnung des türkischen Staates ausgegrenzt.(Rn.42) Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2017 verpflichtet, den Kläger zu 1. als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Kläger zu 2., 3. und 4. jeweils zu ¼. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet. Die Kammer hat durch Beschluss vom 7. Mai 2019 den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) begründet. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Hs. 2 AsylG) ist der Bescheid des Bundesamts vom 13. Mai 2017 rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1. in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger zu 1. hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Gemäß Art. 16a des Grundgesetzes – GG – genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Asylrechtlichen Schutz erhält nach dieser Vorschrift jeder, der aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1959 – 1 BvR 193/57 –, juris Rn. 24; Beschluss vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 u.a. –, juris Rn. 46). Abgestellt wird auf die Gefahren, die aus einem bestimmt gearteten Einsatz verfolgender Staatsgewalt erwachsen. Staaten stellen in sich befriedete Einheiten dar, die nach innen - wenn sie ihre Macht zum Schutz und nicht zur Verfolgung einsetzen - alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativieren, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben. Demgemäß ist eine Verfolgung dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob die Verfolgung zielgerichtet ist, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters und nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen ist, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. –, juris Rn. 40 ff.). In Anlehnung an Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist Schutz dann zu gewähren, wenn die Person bei einem Verbleib in ihrer Heimat oder bei einer Rückkehr dorthin in Anknüpfung an ihre Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hat, die sie ihrer Intensität nach in ihrer Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 – 2 BvR 478/86 u.a. –, juris Rn. 30; Beschluss vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 u.a. –, juris Rn. 46). Da nicht schon die bloße Möglichkeit, sondern erst die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung asylrechtlich relevant ist, müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen, so dass der Schadenseintritt nicht mehr nur in gleicher Weise wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 – 9 C 32/87 –, juris Rn. 16). Der Kläger zu 1. hat zur Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) begründete Furcht vor Verfolgung in diesem Sinne. Diese Furcht ergibt sich in dem zu entscheidenden Einzelfall aus der dem Kläger zu 1. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Strafverfolgung wegen seiner Anhängerschaft der Gülen-Bewegung. Die Hizmet-Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen hat durch ihr Engagement im Bildungsbereich über Jahrzehnte ein islamisches Bildungs-Elitenetzwerk aufgebaut. In der Türkei soll es möglicherweise Millionen Anhänger geben, oft in einflussreichen Positionen. Aus diesem Netzwerk rekrutierte die Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) nach der Regierungsübernahme 2002 Personal für die staatlichen Institutionen im Rahmen ihrer Bemühungen, die kemalistischen Eliten zurückzudrängen. Nachdem das Militär entmachtet war, kam es zum politischen Zerwürfnis. Der Machtkampf eskalierte im Dezember 2013, als angeblich Gülen nahestehende Staatsanwälte gegen vier Minister der Regierung des damaligen Ministerpräsidenten Erdoğan Ermittlungen wegen Korruption einleiteten. In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter. Ein türkisches Gericht erließ im Dezember 2014 Haftbefehl gegen Gülen. Die Anklage beschuldigte die Hizmet-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei mit einer landesweiten Razzia gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor. Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf der Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird. In den offiziellen türkischen Quellen wird die "Gülenistische Bewegung" oder das "Netzwerk" nun als FETÖ/PDY, kurz: FETÖ (Fethullah Terror Organisation/ Strukturen des Parallelstaates) bezeichnet. Die türkischen Behörden machten angesichts des Putschversuches vom 15.7.2016 unmittelbar die Gülen-Bewegung für dessen Organisation verantwortlich. Die Regierung hat seit dem Putschversuch eine fast alles beherrschende nationalistische Atmosphäre geschaffen, die gleichermaßen auf Furcht, Euphorie, Propaganda und nationale Einheit setzt. Die Atmosphäre speist sich aus den „Säuberungsmaßnahmen“ und mit ihnen einhergehenden öffentlichen Aufrufen zur Denunziation, sowie aus der Überhöhung des nationalen Widerstands, der mit Demonstrationen auf den zentralen Plätzen der Großstädte gefeiert wurde. Es besteht ein weitreichender gesellschaftlicher Konsens über die Gefährlichkeit der Gülen-Bewegung als auch über deren Verantwortung für den Putschversuch (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Mai 2019 - Lagebericht -, 14. Juni 2019, S. 4 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, Stand: 18. Oktober 2018 – Länderinformationsblatt -, S. 13 f.). Fethullah Gülen wies jegliche Involvierung von sich. Bislang verweigerten die USA, wo Gülen im selbstgewählten Exil lebt, dessen Auslieferung. Die EU stuft die Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse schon "substanzielle" Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Länderinformationsblatt, S. 13 f.) Das Auswärtige Amt hat verschiedene Hinweise auf eine Verantwortlichkeit der Gülen-Bewegung für den gescheiterten Putschversuch in der Türkei geprüft. Im Ergebnis kann eine Beteiligung von Mitgliedern der Bewegung am Putschversuch nicht ausgeschlossen werden (Lagebericht, S. 4). Nach dem Putschversuch hat die Regierung sog. „Säuberungsmaßnahmen“ gegen Individuen und Institutionen eingeleitet, die sie der Gülen-Bewegung zurechnet oder denen eine Nähe zur verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder anderen terroristischen Vereinigungen vorgeworfen wird. 154.842 Beamte und Lehrer an Privatschulen wurden aus dem Dienst entlassen, darunter auch mehrere Tausend Militärangehörige. Mit Stand Oktober 2018 wurde 83.722 Anhängern der Gülen-Bewegung der Prozess gemacht und 16.195 befinden sich in Untersuchungshaft. 34.926 Anhänger der Gülen-Bewegung wurden verurteilt. Insgesamt wurden 13.992 Angeklagte von den Gerichten freigesprochen. Mitte Juli 2018 gab Ömer Faruk Aydıner, stellvertretender Unterstaatssekretär im Verteidigungsministerium, bekannt, dass bisher gegen 445.000 Personen Untersuchungen wegen ihrer Verbindungen zur Gülen-Bewegung durchgeführt wurden (Länderinformationsblatt, S. 15). Bei den „Säuberungen“ wird nicht unterschieden zwischen Personen, denen lediglich eine nicht näher definierte Nähe zur Gülen-Bewegung vorgeworfen wird und jenen, die einer aktiven Beteiligung am Putschversuch verdächtigt werden. Zur Unterstützung dieser Maßnahmen verhängte die Regierung am 20.07.2016 den Notstand, zunächst für drei Monate. Seitdem wurde der Notstand insgesamt sieben Mal um drei Monate verlängert, bis er am 19.07.2018 schließlich auslief. Eine Reihe der Notstandsbestimmungen wurden allerdings per Gesetz in permanentes Recht überführt. Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung dauert an. Die Kriterien für die Feststellung der Anhänger- bzw. Mitgliedschaft sind hierbei recht vage. Türkische Behörden (bzw. Gerichte) ordnen Personen nicht nur dann als Terroristen ein, wenn diese tatsächlich aktives Mitglied der Gülen-Bewegung sind, sondern auch dann, wenn diese z. B. lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhalten, eine von der Bewegung betriebene Schule besucht haben oder im Besitz von Schriften Gülens sind. In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher „Gülenist“ einzuleiten: - Nutzen der verschlüsselten Kommunikations-App ByLock; - Geldeinlage bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013; - Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; - Spenden an den Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen; - Besuch Gülen zugeordneter Schulen durch Kinder; - Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen (inkl. abhängige Beschäftigung); - Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung. Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus (Lagebericht, S. 5 und 9 f., vgl. auch Human Rights Watch, Lawyers on trial: Abusive Prosecution an Erosion of Fair Trial Rights in Turkey, 2019 – Human Rights Watch, Lawyers on Trial -, S. 13). Im September 2017 entschied das Kassationsgericht, dass der Besitz von ByLock einen ausreichenden Nachweis für die Aufnahme in die Gülen-Bewegung darstellt. Im Oktober 2017 entschied das Gericht jedoch, dass das Sympathisieren mit der Gülen-Bewegung nicht gleichbedeutend ist mit einer Mitgliedschaft und somit keinen ausreichenden Nachweis für letztere darstellt. Mehrere Personen, die wegen angeblicher Nutzung von ByLock verhaftet wurden, wurden freigelassen, nachdem im Dezember 2017 nachgewiesen wurde, dass Hunderte von Personen zu Unrecht der Nutzung der mobilen Anwendung beschuldigt wurden. Ende September 2018 wurden mindestens 21 Verdächtige in Istanbul nach Razzien an 54 Orten verhaftet, denen vorgeworfen wurde, die verschlüsselte Messaging-Anwendung ByLock zu verwenden und an Trainingsaktivitäten des Unternehmens beteiligt gewesen zu sein. Das Oberste Berufungsgericht entschied, dass diejenigen, die nach dem Aufruf von Fethullah Gülen Anfang 2014 Geld bei der Bank Asya eingezahlt haben, als Unterstützer und Begünstiger der Gülen-Bewegung angesehen werden sollten. Die Generalstaatsanwaltschaft Ankara hat Ende Mai 2018 Haftbefehle gegen 59 Personen erlassen, die Kunden des inzwischen geschlossenen islamischen Kreditgebers Bank Asya waren, die mit der Gülen-Bewegung verbunden war (Länderinformationsblatt, S. 14 f). In vielen Anklagen in Strafverfahren gegen Zivilisten wird nicht belegt, dass über die Kriterien zur Verbindung mit der Gülen-Bewegung hinaus auch eine tatsächliche Teilnahme an einer Verschwörung oder im Zeitpunkt der Begehung verbotenen Handlung stattfand (Human Rights Watch, Lawyers on Trial, S. 13). Die in türkischen Strafgerichten herrschende Praxis, Terrorismusvorwürfe dann zu bejahen, wenn eine Person anhaltend, intensiv und vielgestaltig für eine gewisse Zeit in die Hierarchie einer Organisation eingebunden ist (anstatt auf Beweise für kriminelle Aktivitäten oder Aufwiegelung hierzu abzustellen) wird auch in Bezug auf Gülen-Mitglieder angewandt, obwohl die Bewegung zunächst gar nicht verboten war und die Anklagen generell keine Beweise dafür enthalten, dass die unternommenen Aktivitäten sich als kriminelle Handlungen darstellten. Zwar haben Präsident Erdoğan und die Regierung im Zeitraum von 2014 bis 2016 Antipathie für die Bewegung erkennen und es die Öffentlichkeit klar wissen lassen, dass eine Verbindung hierzu als für höchst unerwünscht angesehen wurde, aber Beobachter halten es für nicht haltbar zu argumentieren, dass es für einen Anhänger der Bewegung vorhersehbar gewesen wäre, dass seine Verbindung hierzu eine strafbare oder gar terroristische Aktivität darstellen würde (Human Rights Watch, Lawyers on Trial, s. 14 f.). Der Menschenrechtskommissar des Europarates, Nils Muižnieks, stellte am 7. Oktober 2016 zum vermeintlichen terroristischen Charakter der Gülen-Bewegung fest, dass die Bereitschaft der Gülen-Bewegung, Gewalt anzuwenden, was eine Grundvoraussetzung für die Definition von Terrorismus sei, bis zum Tage des Putschversuches für die türkische Öffentlichkeit nicht augenscheinlich gewesen sei. Er betonte die notwendige Unterscheidung bei der Kriminalisierung der Mitgliedschaft und der Unterstützung der Organisation, nämlich zwischen jenen, die in illegale Handlungen verwickelt sind und jenen, welche Sympathisanten, Unterstützer oder Mitglieder sind, ohne jedoch etwas über die Bereitschaft zur Gewaltbeteiligung zu wissen. Eine bloße Mitgliedschaft in, oder Kontakte zu einer Organisation, selbst wenn diese mit der Gülen-Bewegung in Verbindung steht, reiche nicht für eine strafrechtliche Verantwortung aus. Muižnieks forderte die Behörden in diesem Zusammenhang auch dazu auf, dass Anklagen wegen Terrorismus nicht rückwirkend auf Handlungen angewendet werden, die vor dem 15.7.2016 als legal galten (Länderinformationsblatt, S. 13). Bezüglich der verhängten Strafen berichtet das US-Department of State von Einzelfällen von Personen mit US-Hintergrund, deren Strafmaß zwischen drei und sieben (in der Berufung reduziert auf fünf) Jahren Haft lag (US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018 – Turkey - US Country Report -, 2019, S. 15). Zusätzlich zur Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung können Gülen-Anhänger noch wegen Terrorfinanzierung, Leitung bestimmter Gruppierungen, als Imame der Armee, Polizei usw. angeklagt werden. Die Höchststrafe ist lebenslänglich. Mehrere Delikte (z.B. Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, Finanzierung, Mord, etc.) können gleichzeitig angeklagt werden, eventuell verhängte Freiheitsstrafen werden zusammengerechnet (Länderinformationsblatt, S. 14). Von den mit Stand Oktober 2018 verurteilten 34.926 Gülen-Anhängern wurden 12.617 zu Gefängnisstrafen verurteilt, während der Rest gegen Kaution frei kam (Länderinformationsblatt, S. 15). Bei Verfahren mit politischen Tatvorwürfen, insbesondere auch Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung, kann politische Einflussnahme nicht ausgeschlossen werden (Lagebericht, S. 16). Die in Art. 138 der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rats der Richter und Staatsanwälte (HSK) in Frage gestellt. Der Rat ist u. a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Nach dem Putschversuch von Mitte Juli 2016 wurden fünf der 22 Richter und Staatsanwälte des HSK verhaftet, Tausende von Richtern und Staatsanwälten wurden aus dem Dienst entlassen. Seit Inkrafttreten der im April 2017 verabschiedeten Verfassungsänderungen wird der HSK teils vom Staatspräsidenten, teils vom Parlament ernannt, ohne dass es bei den Ernennungen der Mitwirkung eines anderen Verfassungsorgans bedürfte. Die Zahl der Mitglieder des HSK wurde auf 13 reduziert. Am 25.07.2016 wurden für den für Straf- und Zivilgerichte zuständigen Kassationsgerichtshof anstelle der entlassenen Richter (mit Ausnahme des Gerichtspräsidenten) 267 neue Mitglieder gewählt. Mit Dekret Nr. 696 vom 20.11.2017 wurde u.a. der Kassationsgerichtshof mit 100 neuen Posten aufgestockt. Vorwürfe, dass diese personellen Veränderungen zu einer Verschiebung der parteipolitischen Orientierung an den Gerichten genutzt wurden, erscheinen dem Auswärtigen Amt plausibel (Lagebericht, S. 7 f.). Die Europäische Kommission bewertet es als besorgniserregend, dass Gerichte in der Türkei die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anhaltend ignorierten. Beispielsweise hatte das Verfassungsgericht im Januar 2018 entschieden, dass die Rechte auf Freiheit und freie Meinungsäußerung von zwei Journalisten verletzt und ihre Haft nicht als notwendige und verhältnismäßige Maßnahme angesehen werden könne. Die Fachgerichte verweigerten die Freilassung der Beschuldigten mit der Begründung, die Entscheidung des Verfassungsgerichts sei eine „Autoritätsusurpation“ und könne deshalb nicht akzeptiert werden (Europäische Kommission, Commission Staff Working Document, Turkey 2019 Report, SWD(2019) 220 final, 29. Mai 2019, S. 34). Rechtsanwälte geben an, dass Gerichte in Terrorismus-Verfahren vermehrt nicht auf ihre Eingaben reagierten, Beweismittel kritisch zu beleuchten oder Zeugen für die Verteidigung zu hören. Sie wären wenig mehr als Statisten in Gerichtsterminen (Human Rights Watch, Lawyers on Trial, S. 3). Die Besorgnis hinsichtlich der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und dem Einhalten von Beweisregeln wächst. In vielen Fällen führen die Behörden geheimes Beweismaterial ein, zu dem die Verteidiger und Angeklagten keinen Zugang haben. Beobachter bemerken, dass oft keine Beweise erbracht werden, um Terrorismusanklagen zu untermauern (US Country Report, S. 15. vgl. auch Länderinformationsblatt, S. 25). Das Gericht geht aufgrund dieser Erkenntnisse davon aus, dass bei Vorliegen jedenfalls mehrerer der vom Staat aufgestellten Kriterien für eine Gülen-Anhängerschaft eine Verurteilung droht. Die Auffassung der Beklagten, dass nach der Strafverfolgungs- und Verurteilungspraxis nur für Anhänger der Gülen-Bewegung in exponierten Stellungen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung bestünde, entbehrt einer tatsächlichen Grundlage. Ein solches Kriterium wird in den Erkenntnismitteln gerade nicht genannt, vielmehr heißt es wie bereits oben ausgeführt im Lagebericht des Auswärtigen Amtes, dass Personen nicht nur dann als Terroristen eingeordnet werden, wenn sie tatsächlich aktives Mitglied der Gülen-Bewegung sind, sondern dass für eine strafrechtliche Verfolgung bereits das Vorliegen eines der benannten Kriterien ausreicht und eine Verurteilung in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraussetzt. Es reichen demnach für eine Verurteilung kumulierte Umstände wie die Geldeinlage bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013, das Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman, Spenden an den Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen, Besuch Gülen zugeordneter Schulen durch Kinder, Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen (inkl. abhängige Beschäftigung) und die Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung. Angesichts der massenhaften Entlassung von Richtern und einer parteipolitisch orientierten Neubesetzung der Stellen sowie der eingeschränkten Unabhängigkeit der in ihrem Amt verbliebenen Richter, die disziplinar- und personalrechtliche Konsequenzen ihrer Entscheidungen zu befürchten haben, und vor dem Hintergrund der bisherigen Urteilszahlen und –inhalte muss festgehalten werden, dass Personen, die mehrere dieser Kriterien erfüllen, nicht nur abstrakt Gefahr laufen, als Mitglied in einer Terrororganisation verurteilt zu werden. Eine solche Verurteilung ist eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG. Die Anhänger der Gülen-Bewegung werden zielgerichtet aus der Friedensordnung des türkischen Staates ausgegrenzt. Wenn die Bestrafung an Handlungen anknüpft, die im Zeitpunkt ihrer Begehung noch nicht strafbar waren, steht dies im Widerspruch zum rechtsstaatlichen Prinzip des Rückwirkungsverbots „nulla poena sine lege praevia“. Dies begründet eine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung (vgl. auch § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V. mit Art. 15 Abs. 2 und Art. 7 EMRK). Aber auch, wenn die Bestrafung an spätere Handlungen anknüpft, wie etwa einen fortgesetzten Schulbesuch von Kindern auf Gülen-nahen Einrichtungen nach der vom türkischen Staat vorgenommenen Einstufung der Gülen-Bewegung als terroristischer Vereinigung „FETÖ“, ist eine Verurteilung als politische Verfolgung anzusehen, die sich nicht auf Belege für eine Beteiligung oder Mitwisserschaft an gewalttätigen Aktionen stützt und lediglich die oben angegebenen Kriterien als Anlass für Bestrafung nimmt. Ersichtlich geht es den Machthabern, die Druck auf die Justiz auszuüben in der Lage sind, nicht um Bestrafung individueller Schuld, sondern um das Ausschalten eines politischen Gegners und dessen Gefolgschaft. Die „Säuberungsmaßnahmen“ des türkischen Regimes erfolgen ohne Prüfung einer persönlichen terroristischen Aktivität oder Mitwisserschaft des Einzelnen. Von einer gleichsam durch Anhängerschaft der Gülen-Bewegung indizierten Terrorunterstützung kann nicht ausgegangen werden. Nicht nur ist die Verantwortung der Bewegung für den Putschversuch nicht belegt. Die EU wertet die Gülen-Bewegung mangels ausreichender Beweise bisher nicht als Terrororganisation und die USA verweigern die Auslieferung Gülens. Das Auswärtige Amt kann eine Beteiligung von Mitgliedern der Bewegung am Putschversuch einerseits nicht ausschließen, hat eine Bestätigung aber andererseits nicht ausgesprochen. Selbst wenn aber „Mitglieder der Bewegung“ Verantwortung für den Putschversuch tragen, so kann hieraus nicht ohne Weiteres der Schluss auf eine Unterstützung durch sämtliche Anhänger der Bewegung gezogen werden. Dafür, dass in der als islamischer Bildungs-Organisation auftretenden Gülen-Bewegung – anders als etwa bei der PKK, die offen den bewaffneten Kampf propagiert – sämtliche Anhänger über gewaltbereite Ziele informiert wären, liegen keine Anhaltspunkte vor. Eine Verurteilung ist, jedenfalls im Fall des Klägers zu 1., auch beachtlich wahrscheinlich. Der Kläger zu 1. erfüllt eine Vielzahl der ihn aus Sicht der türkischen Behörden inkriminierenden Kriterien und es ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Behörden hiervon Kenntnis haben oder jedenfalls Kenntnis erlangen werden und daraufhin ein Strafverfahren eingeleitet wird, das in einer Verurteilung mündet. Beim Kläger zu 1. liegen zur Überzeugung des Gerichts fünf der Kriterien vor, die ihn aus Sicht der Behörden als Gülen-Anhänger ausweisen. Ausweislich der eingereichten Bankunterlagen verfügte der Kläger zu 1. erstens über ein Konto bei der Bank Asya, von dem aus er noch in den Jahren 2014 und 2015 Buchungen vornahm. Zweitens nahm er, wie er glaubhaft schilderte, über dieses Konto Spenden an die „Kimse Yok Mu“ vor. Dieser Verein wird von der türkischen Regierung als Gülen-nah betrachtet und wurde nach dem Putschversuch durch Notstandsdekret geschlossen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts vom 4. Dezember 2017 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum Verein „Kimse Yok Mu“). Drittens war der Kläger zu 1. ehrenamtliches Mitglied dieses Vereins und war zudem zuvor Angestellter in drei der Gülen-Bewegung zugeordneten und deshalb geschlossenen Einrichtungen. Dies ist bewiesen durch seine anschaulichen Schilderungen zu seiner Tätigkeit bei der „Kimse Yok Mu“, die hierzu vorgelegten Fotos und die vorgelegte Bestätigung durch den stellvertretenden Generalsekretär, an deren Richtigkeit und Echtheit zu zweifeln die erkennende Einzelrichterin keinen Anlass hat, sowie durch den vorgelegten E-Devlet-Auszug über die Rentenversicherungseinträge zu Arbeitsverhältnissen mit der Merkür Medya Dagitim Paz Egt Ajans Hiz AS., Filiz Egitim Isletmeciligi Tic AS. sowie Tahsin Egitim Ögretim Kültür ve Yard Dern Ikt Isletmesi und die Auflistung dieser Einrichtungen im türkischen Amtsblatts Nr. 29779 vom 23. Juli 2016 über jene Institutionen, deren „Zugehörigkeit; Anschluss oder Verbindung zur FETÖ/ PDY und Bedrohung gegen die nationale Sicherheit“ staatlicherseits festgestellt wurde und die geschlossen wurden. Viertens besuchen die Kinder des Klägers zu 1. Gülen-nahe Schulen bzw. Kitas und der Kläger zu 3., der damals schon das entsprechende Alter hatte, hat dies auch schon in der Türkei getan. Dies ist bewiesen durch das Dokument des Gülen-nahen Coşkun-Koleji mit dem Foto des Klägers zu 3. sowie die Aufnahmeverträge der Kinder für die Mosaik-Einrichtungen in Berlin. Es ist erwiesen, dass deren Träger der Gülen-Bewegung angehört. Laut Impressum des Online-Auftritts der Mosaik-Grundschule unter http://mosaik-gs.com/?page_id=41, Abruf am 10. Juli 2019, ist als Anbieter die „Initiative für Bildung und Erziehung Berlin gGmbH“ genannt, die Emailadresse des als inhaltlichem Verantwortlichen gemäß TMG ausgewiesenen lautet m_____@tuedesb.de. Laut Online-Artikel auf welt.de vom 2. Februar 2014, „Prediger Gülen züchtet eine türkische Elite heran“, https://www.welt.de/politik/deutschland/article124447725/Prediger-Guelen-zuechtet-eine-tuerkische-Elite-heran.html, Abruf am 10. Juli 2019, ist das türkisch-deutsche Institut „Tüdesb“ der Gülen-Bewegung zuzurechnen. (Vgl. auch die Antwort der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/1337 vom 31. Januar 2018 über die Internate der „Hizmet-Bewegung“ in Berlin: In der Vorbemerkung des Abgeordneten Tommy Tabor hält dieser fest, dass das „Tüdesb“ in Berlin bzw. die „Initiative für Bildung und Erziehung Berlin gGmbH“ die Mosaik-Grundschule in Berlin unterhalte.) Schließlich abonnierte der Kläger zu 1. Zeitungen, die der Gülen-Bewegung nahe standen. Er erklärte, es handele sich um die Zaman, Meydan und Bugün-Zeitungen. Das Gericht hält diese Angabe für glaubhaft. Er hat zwar angegeben, mit der Gülen-Bewegung wegen ihres Charakters als Hilfsorganisation, sozialer- und Bildungsbewegung zusammengearbeitet zu haben, während ihn die politische Bewegung nicht so sehr interessiert habe. Zeitungen enthalten aber nicht nur politische Inhalte, sondern auch Beiträge etwa wirtschaftlicher, wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Natur. Dass der Kläger zu 1., der selbst Fachabitur, ein abgeschlossenes Elektrotechnik-Studium und ein begonnenes BWL-Studium vorweisen kann und sich ehrenamtlich für Vermittlung von Bildung einsetzt, mehrere Zeitungen liest und diese aus dem von ihm unterstützen Spektrum bezieht, ist nachvollziehbar. Eine Affinität zu diesen Medien ist zudem dadurch belegt, dass der Kläger zu 1. bereits selbst im Verlagswesen der Gülen-nahen Merkür Medya gearbeitet hat. Soweit die Klägerin zu 2. bei ihrer Befragung vor dem Bundesamt angab, sie hätten „eine Zeitung“ abonniert, die der Gülen-Bewegung nahe steht, sieht die erkennende Einzelrichterin hierin keinen die Glaubhaftigkeit der Angaben einschränkenden Widerspruch, da der Fokus der Klägerin zu 2. bei ihrer Anhörung ersichtlich darauf lag, überhaupt den Bezug von Gülen-nahen Medieninhalten zu berichten, nicht aber die Anzahl dieser Medien betonen zu wollen. Auch als sie angab, die „Einrichtung“, bei der der Kläger zu 1. laut den Versicherungsauszügen gearbeitet hatte, sei der Gülen-Bewegung zuzurechnen, benutzte sie lediglich den Singular, obwohl es tatsächlich drei Einrichtungen waren. Inwieweit die religiösen Gesprächsrunden, die der Kläger zu 1. nach seinen Angaben während seiner Tätigkeit bei der Merkür Medya durchführte, als religiöse Versammlung der Gülen-Bewegung betrachtet werden würden und geeignet sind, ein weiteres inkriminierendes Element zu bilden, kann dahinstehen. Denn schon das Erfüllen der vorgenannten fünf Kriterien weist den Kläger deutlich als Gülen-Anhänger aus. Es ist auch beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1. aufgrund dessen strafrechtlich belangt werden wird. Die Tatsache, dass der Pass des Klägers für ungültig erklärt wurde, indiziert deutlich, dass er bereits im Fokus der Behörden steht. Zudem bergen auch die Atmosphäre der Denunziation in der Bevölkerung und die Tatsache, dass Daten und Bilder des Klägers zu 1. und seiner Familie, die ihn mit der Gülen-Verbindung in Bewegung bringen, für die Behörden zugänglich gespeichert sind, ein deutliches Risiko der Aufdeckung. An erster Stelle ist hier die Dokumentation in der Rentenversicherung zu nennen, die seine Arbeitsverhältnisse mit mehreren Gülen-Einrichtungen belegen, aber auch beispielsweise Dokumentationen innerhalb der der Gülen zugerechneten Coşkun-Schule und in „Kimse Yok Mu“ dürften den Behörden in die Hände fallen bzw. gefallen sein. Im Zusammenhang mit der „Kimse Yok Mu“ wurden bereits mit Stand 4. Dezember 2017 Ermittlungen nicht nur gegen den Leiter, sondern auch Mitarbeiter geführt und bereits Haftbefehle gegen 121 Personen erlassen sowie Strafverfahren eröffnet (Auskunft des Auswärtigen Amts vom 4. Dezember 2017 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum Verein „Kimse Yok Mu“). Der türkische Staat hat demnach ein Interesse an den Mitarbeitern der „Kimse Yok Mu“ und es ist zu erwarten, dass die Identität und Tätigkeit des Klägers, von dem nach seinen glaubhaften Angaben beispielsweise Fotos auf der Website gespeichert waren und der, wie er in der mündlichen Verhandlung schilderte, umfangreich durch eine Vielzahl von Reisen und regelmäßige Kontakte mit Spendern in Erscheinung trat, den Ermittlern bekannt wurden bzw. werden. Dass die Ermittlungen in einer Verteilung münden werden, ist ebenfalls beachtlich wahrscheinlich. Die Zahl der Strafverfahren und Verurteilungen ist hoch. Mit Stand Oktober 2018 wurde 83.722 Anhängern der Gülen-Bewegung der Prozess gemacht und 16.195 befinden sich in Untersuchungshaft. Insgesamt 34.926 Anhänger der Gülen-Bewegung wurden verurteilt. Zwar kam es bei 13.992 Angeklagten, also in rund 30 Prozent der Fälle, zu Freisprüchen. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass eine Strafverfolgung auch gegenüber Personen eingeleitet wurde, bei denen sich später zeigte, dass sie die Verdachtskriterien nicht erfüllten (etwa der zu Unrecht erhobene Vorwurf, die ByLock-App genutzt zu haben). Jedenfalls im Fall des Klägers zu 1. sind aber tatsächlich mehrere Kriterien erfüllt und dies – etwa durch die Rentenversicherungsdokumentation – auch nachweislich, so dass eine Beweisführung hinsichtlich der Gülen-Anhängerschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gelingen wird. Dass das über ihn urteilende Gericht aus der Linie, nur für Anhängerschaft zu verurteilen, ausscheren wird, ist angesichts der genannten Erkenntnisse zu der Zahl der Verurteilungen und dem auf den Richtern lastenden politischen Druck dagegen nur gering wahrscheinlich. Aus den aufgeführten Gründen hat der Kläger auch einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG). Einer Entscheidung über die hilfsweise gestellten Anträge auf Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG) bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Die Entscheidung zur Kostentragung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO. Die Kläger begehren internationalen Schutz. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben am 24. August 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 26. September 2016 Asylanträge. Die Kläger zu 1. und 2. wurden am 27. September 2016 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt angehört. Der Kläger zu 1. gab hierbei an, er sei seit dem Jahr 1997, als er mit der Bewegung HIZMET in Kontakt gekommen sei, in der Gülen-Bewegung aktiv. Er sei sehr positiv gegenüber dieser Bewegung und deren Einrichtung eingestellt gewesen, habe aber die politischen Hintergründe noch nicht gekannt. Er habe die Bewegung deshalb unterstützt und mit ihr zusammengearbeitet, weil es eine Hilfsorganisation, soziale und Bildungsbewegung sei, die politische Bewegung habe ihn nicht so interessiert. Zuletzt sei er in der „Kimse Yok Mu“, einer Hilfsorganisation der Gülen-Bewegung, aktiv gewesen. Im Zeitpunkt des Putsch-Versuches, an dem er nicht beteiligt gewesen sei und von dem er auch nicht glaube, dass er der Gülen-Bewegung zuzurechnen sei, habe er sich in Deutschland aufgehalten. Sein Arbeitsverhältnis bei einer Firma, die Generatoren verkauft, sei am 23. Juli 2016, eine Woche nach dem Putsch, gekündigt worden und er vermute das habe daran gelegen, dass er Mitarbeiter der Gülen-Bewegung war. Er sei von den Nachbarn an seinem Wohnort in Istanbul als Terrorist beschimpft worden und habe sich bis zur Ausreise bei seinen Schwiegereltern aufgehalten, habe aber Angst gehabt, dass man ihn dort entdecken und denunzieren könnte. Die Klägerin zu 2. gab bei ihrer Anhörung an, dass ihre Kinder in einem Krankenhaus der Gülen-Bewegung geboren worden seien, auf Gülen-Schulen gegangen wären und sie auch eine Zeitung abonniert gehabt hätten, die der Gülen-Bewegung nahe gestanden habe. In dem Heimatort der Familie befürchte sie Denunziation. Es sei schwierig für ihren Mann, nun Arbeit zu finden, weil man in den Versicherungsauszügen sehen könne, wo er tätig gewesen sei und die Einrichtung der Gülen-Bewegung zugerechnet werde. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 13. Mai 2017 die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4). Zugleich forderte das Bundesamt die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihre Abschiebung an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate (Ziffer 6). Es bestünde keine begründete Furcht vor Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens, sondern lediglich eine abstrakte Gefahr. Mit ihrer am 5. Juni 2017 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Ergänzend tragen sie vor, die Kläger zu 1. und 2. hätten in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 19. Juli 2017 ein Konto bei der Bank Asya und mehrfach Geld in Beteiligungskonten angelegt. Die Kläger zu 3. und 4. hätten in der Türkei von der Gülen-Bewegung betriebene Kitas bzw. Schulen besucht (Tuzla-Coskun-Grundschule) und täten dies auch in Berlin auf der Mosaik-Grundschule. Der Kläger zu 1. habe für mehrere Firmen und Organisationen der Gülen-Bewegung gearbeitet. Von März 2008 bis Januar 2009 sei er als Vertreter für Merkür Medya im Vertrieb tätig gewesen. Diese habe zur Zaman Medya Group gehört. Zaman sei jahrelang die mit Abstand größte Tageszeitung der Türkei gewesen und habe als Sprachrohr und Zentralorgan der Gülen-Bewegung gegolten. Der Kläger zu 1. habe hier Kundenbetreuung und Akquise durchgeführt, Abonnenten besucht und wöchentlich religiöse Gesprächsrunden und Seminare durchgeführt. Von Dezember 2011 bis Juni 2014 sei der Kläger für die Bildungseinrichtungen der Gülen-Bewegung Filiz Egitim und Tahsinder Egitim/ Tahsinder Yiksek Ögretim ve Yardimlasma Dernegi tätig gewesen, die per Dekret geschlossen worden seien. Er habe Kunden betreut, Spendenaufrufe organisiert und Reisen im In- und Ausland für Mitglieder, Unterstützer und Spender organisiert. Als Mitglied des Vereins „Kimse Yok Mu“ sei er ehrenamtlich aktiv gewesen, habe Spenden für Entwicklungshilfeprojekte in Afrika und im Südosten der Türkei gesammelt und selbst an einigen Reisen nach Afrika teilgenommen. Die „Kimse Yok Mu“ sei bereits am 23. Juli 2016, eine Woche nach dem Putschversuch, per Notstandsdekret geschlossen und ihr gesamtes Vermögen beschlagnahmt worden. Viele Mitglieder, unter ihnen auch der Vorsitzende Ismail C., seien verhaftet worden und es haben Razzien gegen Mitglieder und Mitarbeiter im ganzen Land gegeben. Auch die Klägerin zu 2. sei ehrenamtlich für verschiedene Organisationen der Gülen-Bewegung tätig gewesen. Der türkische Rechtsanwalt des Klägers erklärt, dass nach seinen Erfahrungen auf Grundlage des Beschlusses des 16. Kassationshofes vom 20.Dezember 2017 zum Geschäftszeichen 2017/1862-2017/5796 Geldeinzahlungen bei der Bank Asya in dem Zeitraum, in dem der Organisationsführer nach Behauptungen eine Anweisung gegeben haben soll, als hilfeleistende Straftat für die bewaffnete Terrororganisation angesehen werden. Seiner Einschätzung nach werde gegen den Kläger zu 1 eine Ermittlung eingeleitet und er werde bestraft. Die Kläger legten Dokumente vor, die mit „Bank Asya“ und laut Übersetzung eines beeidigten Dolmetschers „Kontoauszug“ betitelt sind. Die Kläger zu 2. bis 4. haben die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Der Kläger zu 1. beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass er asylberechtigt ist und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 3 Abs. 4 AsylG), hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (§ 4 Abs. 1 AsylG), hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick auf die Türkei vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass dem Kläger zu 1., der keine exponierte Stellung innerhalb der Gülen-Bewegung innegehabt habe, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2019 ist der Kläger zu 1. zu seinem Verfolgungsschicksal befragt worden. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Er hat zudem unter anderem folgende Unterlagen vorgelegt: Auszüge aus dem elektronischen Register E-Devlet, aus denen sich ergibt, dass der ursprünglich bis zum 2. März 2021 gültige Pass des Klägers zu 1. mit dem Status „Invalid/ Cancelled“ versehen ist und dass für den Kläger zu 1. bei der Rentenversicherung Arbeitsverhältnisse mit der Merkür Medya Dagitim Paz Egt Ajans Hiz AS., Filiz Egitim Isletmeciligi Tic AS. sowie Tahsin Egitim Ögretim Kültür ve Yard Dern Ikt Isletmesi gespeichert sind; eine Kopie des türkischen Amtsblatts Nr. 29779 vom 23. Juli 2016, aus dem sich ergibt, dass diese drei Einrichtungen zu denen gehören, deren „Zugehörigkeit, Anschluss oder Verbindung zur FETÖ/ PDY und Bedrohung gegen die nationale Sicherheit“ staatlicherseits festgestellt und die geschlossen wurden; eine Bescheinigung mit dem Briefkopf der „Kimse Yok Mu“, unterschrieben unter der Angabe (übersetzt) „Stellvertretender Generaldirektor Celal T.“, wonach der Kläger zu 1. freiwilliges Mitglied des Vereins sei und bei Hilfsaktivitäten aktiv Dienste geleistet habe; Verträge über die Aufnahme der Kläger zu 3. und 4. in die Mosaik-Kita bzw. –Schule in Berlin sowie Fotos des Klägers zu 3. vor der Coşkun Koleji Schule und auf einem mit Emblem des Coşkun Koleji versehenen Dokument mit der Aufschrift „2015 Song Fest“. Die Ausländerakten der Kläger sind beigezogen worden. Sie sind wie die Erkenntnismittelliste zum Land Türkei vom 19. September 2018 und die in der mündlichen Verhandlung eingeführten Erkenntnismittel Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Asylakte des Bundesamtes Bezug genommen.