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Urteil

37 K 157.18 A

VG Berlin 37. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0507.37K157.18A.00
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Leitsätze
1. Flüchtling ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. (Rn.25) 2. Es ist Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich eine Verfolgung ergibt, in schlüssiger Form vorzutragen. (Rn.28) 3. Es ist nicht ersichtlich, dass die Weigerung, das Amt des Dorfschützers auszuüben, eine konkrete Gefahr staatlicher Verfolgung nach Rückkehr in die Türkei begründet. (Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Flüchtling ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. (Rn.25) 2. Es ist Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich eine Verfolgung ergibt, in schlüssiger Form vorzutragen. (Rn.28) 3. Es ist nicht ersichtlich, dass die Weigerung, das Amt des Dorfschützers auszuüben, eine konkrete Gefahr staatlicher Verfolgung nach Rückkehr in die Türkei begründet. (Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet. Die Kammer hat den Rechtsstreit gem. § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss vom 1. Februar 2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Klage ist unbegründet. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) ist der Bescheid des Bundesamts vom 19. Mai 2017 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten. Auch die Befristungsentscheidung ist nicht zu beanstanden. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG. a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgungshandlung muss gemäß § 3a Abs. 1 AsylG auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Der in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – EGMR –. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) ab (EGMR, Große Kammer, Urteil v. 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi, Rn. 129); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil v. 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, zitiert nach juris, Rn. 19). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, zitiert nach juris, Rn. 32). Dieser Maßstab gilt gleichermaßen für die Asylanerkennung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus (vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil v. 1. März 2012 – 10 C 7/11 –, zitiert nach juris, Rn. 12, OVG NRW, Urteil v. 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A -, zitiert nach juris, Rn. 35 ff.). Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urteil v. 16. April 1985 – 9 C 109/84 – zitiert nach juris, Rn. 16). Es ist aufgrund der Mitwirkungspflichten im Asylverfahren (§ 86 Abs. 1 2. Halbsatz VwGO, § 15 AsylG) Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in Bezug auf seine persönlichen Erlebnisse lückenlosen, in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89, zitiert nach juris, Rn. 8, BVerwG, Urteil v. 10. Mai 1994 – 9 C 434/93, zitiert nach juris, Rn. 8). Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, bedarf es keines Nachweises in Form von Unterlagen oder sonstigen Beweisen für die Angaben des Antragstellers, wenn er sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren und festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen (Art. 4 Abs. 5 Buchst. a) und c) Richtlinie 2011/95/EU). Notwendig ist aber eine Glaubhaftmachung im Sinne eines detaillierten und in sich schlüssigen Vortrags ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. b) Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger keine Verfolgung. Er hat eine stattgefundene Verfolgung bzw. eine ihm bei Rückkehr in die Türkei drohende Verfolgung nicht schlüssig darlegen können. Für grundsätzlich glaubhaft hält der Einzelrichter zwar die Einlassung des Klägers, sein Vater sei in ihrem Heimatdorf Dorfschützer gewesen und er, der Kläger, habe abgelehnt, dieses Amt zu übernehmen, als sein Vater in Rente gegangen sei. Dieser Sachverhalt allein rechtfertigt allerdings nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das System der Dorfschützer ist seit 1985 im Zusammenhang mit dem Kampf gegen die PKK aufgebaut und in den Jahren 2915/2016, nach Wiederaufflammen des Kurdenkonflikt erneut verstärkt werden (Wikipedia, englische Ausgabe, Stichwort: „Village guard system“, abgerufen am 24. April 2021; VG Sigmaringen, Urteil vom 10. April 2019 – A 6 K 516/17 -). Die Dorfschützer erhalten staatliche Bezüge und können staatliche Versorgungsdienste (Gesundheitsfürsorge) in Anspruch nehmen. Insgesamt dürfte es inzwischen etwa 50.000 Dorfschützer geben (Wikipedia, englische Ausgabe, Stichwort: „Village guard system“, abgerufen am 24. April 2021). Rechtsgrundlagen für das Amt des Dorfschützers, jetzt Sicherheitsschützer genannt, sind das sog. Dorfgesetz (Nr. 442 vom 26. März 1985), die entsprechende Durchführungsverordnung vom 9. Januar 2008 sowie die Weisung für Dorfschützer/Aufgaben und Befugnisse der Jandarma Nr. 202-24 (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 22. Januar 2018). Zu besetzende Stellen werden ausgeschrieben; dabei wird bekanntgegeben, aus welchen Kreisstädten/Dörfern wie viele Dorfschützer benötigt werden. Interessenten können sich innerhalb einer bestimmten Frist auf die Stellen bewerben. Bewerber, die in die engere Auswahl kommen, müssen einen Ausdauertest bestehen. Nach Bestehen des Tests ist ein Vorstellungsgespräch bei der Jandarma-Kommandantur der Provinz vorgesehen. Das Auswahlergebnis wird öffentlich bekanntgegeben. Vor Dienstantritt müssen die Anwärter für die Posten eine 2-wöchige Ausbildung durchlaufen. Danach erfolgt die Übergabe der Dienstwaffe und die Vereidigungszeremonie. Dorfschützer sind waffenberechtigt und führen dienstlich zugewiesene Schusswaffen, Handgranaten und Munitionen mit sich. Im Prinzip werden Sicherheitsschützer unabhängig von ihrer politischen Gesinnung eingestellt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 22. Januar 2018). Sofern ein Sicherheitsschützer seinen Posten nicht mehr ausüben möchte, kann er die Tätigkeit mittels einfacher Kündigung beenden. Die tatsächliche Nichtausübung des Dienstes erfüllt keinen strafrechtlichen Tatbestand (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 22. Januar 2018). Auf dieser Grundlage ist nicht ersichtlich, dass die Weigerung des Klägers, das Amt des Dorfschützers auszuüben, für ihn eine konkrete Gefahr staatlicher Verfolgung nach Rückkehr in die Türkei begründet. Dem Vortrag des Klägers ist insbesondere nicht hinreichend schlüssig zu entnehmen, dass er – abweichend von dem oben geschilderten Bewerbungsverfahren – von staatlichen Stellen unter Druck gesetzt worden ist, Dorfschützer zu werden und erst recht nicht, dass ihm für den Fall der Weigerung Sanktionen angedroht worden wären. Bei seiner Befragung vor dem Bundesamt hat er lediglich bekundet, er sei „gedrängt“ worden, das Amt zu übernehmen und sei „von der Regierung unter Druck“ gesetzt worden (Seite 6 oben des Anhörungsprotokolls); von wem genau er gedrängt worden sein soll und wann und auf welche Weise, bleibt völlig unklar. Seinen weiteren Äußerungen ist nur zu entnehmen, dass ihn jedenfalls sein Vater bedrängt hat. Auch in seinen knappen schriftsätzlichen Ausführungen im Klageverfahren und bei seiner ergänzenden gerichtlichen Befragung in der mündlichen Verhandlung sind insoweit keine Präzisierungen erfolgt, obwohl der Kläger anwaltlich vertreten ist und sein insoweit unzureichender Vortrag im angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 2017 (dort Seite 4) explizit hervorgehoben wurde. Daraus kann nur geschlossen werden, dass ihn zwar möglicherweise sein Vater (in der mündlichen Verhandlung hat er auch dies im Widerspruch zu seinen Angaben bei der BAMF-Anhörung in Abrede gestellt), aber darüber hinaus keine staatliche Stelle gedrängt hat, das Amt zu übernehmen. Es erscheint auch mehr als unwahrscheinlich, dass, wie der Kläger behauptet hat, direkt von der Regierung, also von hoher oder höchster staatlicher Ebene, Druck auf ihn als einfachen Dorfbewohner ausgeübt worden sein soll. Der Einzelrichter vermochte auch sonst keine Hinweise dafür ausfindig zu machen, dass die Bestimmung der Dorfschützer in der Praxis allgemein abweichend von den dargestellten gesetzlichen Grundlagen (Ausschreibung, freiwillige Bewerbung) erfolgt, dass insbesondere regelmäßig Druck auf junge kurdische Männer ausgeübt wird, das Amt auch gegen ihren Willen zu übernehmen und ihre Weigerung zu Repressalien führt. Es mag sein, dass dies im Einzelfall vorkommt (vgl. Wikipedia, englische Ausgabe, Stichwort: „Village guard system“, Unterpunkt „History“, abgerufen am 24. April 2021, wo davon die Rede ist, dass „ausnahmsweise“ von der freiwilligen Bestellung abgewichen werde; ferner VG Sigmaringen, Urteil vom 10. April 2019 - A 6 K 516/17 -: es sei „nicht ausgeschlossen“, dass die Weigerung, als Dorfschützer zu arbeiten, zu einer Einstufung als PKK-Sympathisant und zu Repressionen führe). Für eine allgemein von der gesetzlichen Regelung abweichende Praxis liegen indes keine belastbaren Anhaltspunkte vor. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Übrigen behauptet hat, der Sohn eines Dorfschützers sei gesetzlich verpflichtet, das Amt seines Vaters zu übernehmen, steht dies im Widerspruch zu den oben wiedergegebenen Erkenntnissen. Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm darüber hinaus Dinge widerfahren wären, die ein staatliches Verfolgungsinteresse begründen könnten. Soweit er geschildert hat, er sei von PKK-Kämpfern entführt und zur Anlegung von Hendeks gezwungen worden, so dass er in den Augen türkischer Behörden als PKK-Unterstützer gelten würde, zumal sein Arbeitgeber wegen entwendeter Arbeitsgeräte eine Anzeige gegen ihn erstattet habe, so hat der Einzelrichter durchgreifende Zweifel an der Wahrheit dieser Bekundungen. Denn zwischen den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt und seiner ergänzenden Befragung in der mündlichen Verhandlung haben sich eklatante Widersprüche aufgetan. Vor allem werden die Umstände der Entführung jeweils völlig unterschiedlich geschildert. Während der Kläger vor dem Bundesamt angegeben hat, die Entführung habe stattgefunden, als er mit einem Kollegen mit Bauarbeiten beschäftigt war, präsentierte er in der mündlichen Verhandlung nunmehr die Version, er habe mit anderen Personen in einem Reisebus gesessen; der Bus sei unterwegs von PKKlern gestoppt und er sei gezwungen worden, mit diesen mitzukommen, um Erdarbeiten zu verrichten. Die Arbeitsgeräte hätte er an Ort und Stelle vorgefunden; beim Bundesamt hatte er noch ausgeführt, die Kämpfer hätten die von ihm verwendeten Gerätschaften mitgenommen. Beim Bundesamt hatte er zudem noch angegeben, die Tätigkeit als Bauarbeiter habe er durch seinen Freund Achmet erlangt – in der mündlichen Verhandlung konnte er sich an einen Freund dieses Namens nicht mehr erinnern. Erst nach mehrmaliger Nachfrage und nachdem er von einem (anderen?) Freund Mehmet gesprochen hatte – den er wiederum beim Bundesamt nicht erwähnt hatte – hat er bekundet, dabei müsse es sich wohl um einen Arbeitskollegen handeln. An seine Behauptung vor dem Bundesamt, es habe eine Anzeige seines Arbeitgebers gegen ihn wegen der verschwundenen Arbeitsgeräte gegeben und deshalb seien Soldaten bei seiner Familie erschienen, konnte er sich in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erinnern. Es müsse sich um ein Missverständnis handeln. Worin dieses bestehen solle, wurde weder von ihm selbst noch von seinem Prozessvertreter erläutert. Eine fehlerhafte/missverständliche Protokollierung seiner Antworten vor dem Bundesamt hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet. Erklärungsansätze für all diese Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten wurden auch sonst nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich. Diese sind insbesondere auch nicht damit zu erklären, dass seit der Befragung vor dem Bundesamt mehrere Jahren vergangen sind. Abgesehen davon, dass sich der Kläger auch nicht auf Erinnerungslücken berufen hat, stellt die (angebliche) Entführung durch PKK-Kämpfer ein denkbar einschneidendes Ereignis dar, an deren zentrale Punkte sich ein Betroffener auch nach mehreren Jahren noch erinnern wird. Nach alledem muss der Einzelrichter davon ausgehen, dass der Kläger weder von staatlicher Seite zur Übernahme des Amts des Dorfschützers gedrängt worden ist noch dass er sonst – etwa durch eine Anzeige – als möglicher PKK-Anhänger in den Fokus der staatlichen Sicherheitsbehörden gelangt ist. Für eine begründete Verfolgungsfurcht besteht somit keine Grundlage. Die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Kurden begründet für sich genommen ebenfalls keinen Verfolgungsgrund, auch nicht nach dem gescheiterten Putschversuch vom Sommer 2016. Türkische Staatsbürger kurdischer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Juni 2020, S. 12 f.). Es kann auch auf die ständige Rechtsprechung verwiesen werden, die einhellig davon ausgeht, dass Kurden in der Türkei keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, da sie zumindest – wie es der Kläger in der Vergangenheit auch getan hat - in der Westtürkei grundsätzlich unbehelligt leben können (OVG Bautzen, Urteil vom 7. April 2016 – OVG 3 A 557/13.A – juris Rn. 31; VGH München, Beschluss vom 3. Juni 2016 – VGH 9 ZB 12.30404 – juris Rn. 6). An der fehlenden Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei ist auch nach dem gescheiterten Putschversuch vom 15./16. Juli 2016 und ungeachtet einer etwaigen Asylantragstellung in Deutschland festzuhalten. Zwar sind vielfach Kurden neben den Anhängern der Gülen-Bewegung zum Objekt gravierender staatlicher Repression geworden, aber nach den vorliegenden und eingeführten Erkenntnismitteln grundsätzlich nicht aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit als solcher, sondern wegen hinzutretender politischer Aktivität, Nähe zur PKK oder regierungskritischen Äußerungen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19. Mai 2017; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Juni 2020, 24. August 2020; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2017 – OVG 10 N 64.17 – juris Rn. 6; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2017 – VG A 10 K 3981/16 – juris Rn. 53; VG Münster, Beschluss vom 24. November 2017 – VG 3 L 1944/17.A – juris Rn. 37 ff.; VG Aachen, Urteil vom 6. Februar 2018 – VG 6 K 2292/17.A – juris Rn. 35 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 5. Februar 2018 – VG 11 A 1/17 MD –). Die Benachteiligungen, denen Kurden im Allgemeinen ausgesetzt sind, erreichen nicht die Eingriffsintensität einer asylrelevanten Verfolgung. Eine gewisse Diskriminierung liegt in der verfassungsrechtlichen Festschreibung von Türkisch als einziger Nationalsprache (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Juni 2020, S. 12 f.) und, insbesondere nach dem Putschversuch, den Benachteiligungen durch die Schließung kurdischer zivilgesellschaftlicher Einrichtungen (vgl. Home Office UK, Country Policy and Information Note, Turkey: Kurds, September 2018, S.18) und kurdischsprachiger Medien (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Hierin ist aber keine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG zu sehen. 2. Eine Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG scheiden ebenfalls aus. Es besteht nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens, einer Verletzung insbesondere des Art. 3 der EMRK oder einer erheblichen, konkreten Gefahr für Leib und Leben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, sind nicht ersichtlich. Aus einer schlechten wirtschaftlichen oder humanitären Lage in dem Herkunftsstaat folgt für sich genommen grundsätzlich kein Abschiebungsverbot. Ein solches ist allenfalls anzunehmen, wenn die Grundrechte aus Abs. 1, die Gewährung von Abschiebungsschutz gebieten, weil jeder einzelne Ausländer aufgrund einer extremen allgemeinen Gefahrenlage im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – 8 ZB 18.32652 -; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – BVerwG 9 C 9/95 – ) oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hätte als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“ (VGH München, Urteil vom 23. Juli 2014 – 18 B 12.1073 –). Eine derart extreme Gefahrenlage liegt für die Türkei nicht vor. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des jungen und gesunden Klägers ist davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in die Türkei das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige wird erlangen können. Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Seiten 5 ff.) verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). 3. Soweit die Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung in Rede steht, wird ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 19. Mai 2017 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). 4. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Befristungsentscheidung in Ziffer 6 des Bescheides. Nach § 75 Nr. 12 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen, und zwar gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung, spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Dieses darf nach Satz 2 außer in den Fällen der – hier nicht einschlägigen – Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. Bei der Befristungsentscheidung handelt es sich um eine gerichtlich nur gemäß § 114 Satz 1 VwGO überprüfbare Einzelfallentscheidung, die eine sachgerechte Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, den Ausländer eine gewisse Zeit vom Bundesgebiet fernzuhalten, und dem privaten Interesse des Ausländers an einer baldigen Wiedereinreise und einem erneuten Aufenthalt in Deutschland erfordert; einzustellen sind vor allem schutzwürdige familiäre Belange des Ausländers, aber auch Integrationsleistungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 – OVG 3 B 2/20 –, juris, Rn. 35 ff.; Beschluss vom 11. Februar 2021 – OVG 2 B 12/20 –, EA S. 6 f.). Die – wie hier - Orientierung am Mittelwert der grundsätzlich fünfjährigen Frist, wenn besondere persönliche Belange nicht erkennbar sind, ist nicht ermessensfehlerhaft. Es führt auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Befristungsentscheidung, dass die Entscheidung sich auf ein „gesetzliches“ Einreise- und Aufenthaltsverbot stützt, obgleich dieses nach aktueller Rechtslage nicht schon von Gesetzes wegen gilt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Februar 2021 – VG 39 K 89.19 A -). Der Einzelrichter wertet diese Wendung als konkludent erfolgte konstitutive Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (ebenso VG Berlin, Urteil vom 24. Februar 2021 – VG 26 K 117.17 A -). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten gem. § 83b AsylG entfallen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 711 ZPO. Der 31jährige ledige Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 23. April 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13. Mai 2016 einen Asylantrag. In Deutschland (Mecklenburg-Vorpommern) leben zwei Onkel und eine Tante von ihm. In der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 23. Mai 2016 gab der Kläger an: Bis zur Ausreise habe er in B...) zusammen mit seinen Eltern und der Großfamilie gelebt. Er sei Kurde, speziell Zaza. Er habe die Oberschule beendet, aber sodann keinen Beruf erlernt, sondern im Straßenbau bei einer privaten Firma gearbeitet. Von September 2010 bis November 2012 habe er Wehrdienst geleistet. Zu seinem Verfolgungsschicksal führte er Folgendes aus: „Es ist im Februar dieses Jahres von der Regierung beschlossen worden, dass bei uns alle jungen Männer als sog. Dorfhüter arbeiten sollen. … Mein Vater war so ein Dorfhüter, er wurde von der Regierung unter Druck gesetzt. Er musste das machen. Eine Zeitlang, ein paar Jahre lang war alles ruhig. Mal ist es ruhig, mal kommt es zu schweren Ausschreitungen. Momentan wird wieder jeder unter Druck gesetzt. Mein Vater ist manchmal ein paar Tage lang verschwunden, er hat sich immer verabschiedet, als wäre es das letzte Mal … Mein Vater ist später öfter auch zu Einsätzen gegangen, währenddessen wurde er zweimal schwer verletzt. Viele seiner Freunde sind dabei ums Leben gekommen. Ich hatte oft Probleme, weil mein Vater Dorfhüter war. Ich wurde dazu gedrängt, seinen Platz einzunehmen, auch von ihm selbst. Ich möchte aber kein Gewehr in die Hand nehmen! Mein Vater ist nun Rentner, er bekommt aber weiter Geld von der Regierung, mit dem er uns bis jetzt durchgebracht hat. Es gab zahlreiche Konflikte mit meinem Vater darüber, dass ich seinen Platz einnehme … Ich habe einen Freund, Achmet, angerufen, als ich gemerkt habe, dass ich zuhause weiter nur Ärger habe. Er hatte mir schon mal angeboten zu arbeiten. Ich sagte ihm: Dann lass mich arbeiten, auch für die Hälfte von dem, was du mir immer angeboten hast! Er rief mich 8-10 Tage später an, ich habe 20-25 Tage bei ihm gearbeitet. Irgendwann in der Nacht, als wir mit der Arbeit nicht fertig waren und deshalb die Nacht durcharbeiten mussten, kamen 5-6 bewaffnete Männer. Sie haben uns gezwungen, mit ihnen zu gehen. Mein Kollege und ich wurden in Gewahrsam genommen. Sie nahmen uns mit in einer Art Waldgebiet, dort haben wir gewartet, bis es ganz dunkel wird. Es war vorher nur Dämmerung. Sie hatten auch unsere Geräte mitgenommen. Der eine von denen hat dann meinen Kollegen mitgenommen, die anderen drei sind bei mir geblieben. Ich hatte zwischen Bingül und Diyarbakir gearbeitet und dort die Dorfstraßen neu gebaut. Bei dieser Entführung wurden wir in die Nähe von Diyarbakir gebracht. Es waren abgelassene Stellen, und an denen musste ich Hendeks (eine Art Graben) bauen. Die Geräte für den Straßenbau hatten sie ja mitgenommen. Zwei Nächte war ich dort, zwei Hendeks habe ich pro Nacht geschafft. Mein Arbeitgeber hat mich daraufhin wegen Diebstahls angezeigt. Diese Leute haben das mitbekommen, und in der zweiten Nacht sind sie dann abgehauen. Als ich das gemerkt habe, bin ich genau in die andere Richtung gelaufen. Ich kam in ein Dorf, und dort fragte ich Leute, wie ich ins Zentrum von Diyarbakir komme … dort rief ich meinen Vater an. Er sagte: Wie kannst du nur in diese Gegend fahren! Das ist ein Gebiet, in dem viele Menschen sterben! Ich sagte ihm, dass die mich sonst umgebracht hätten und dass die die ganze Zeit über eine Waffe auf mich gerichtet hätten. Mein Vater sagte mir, die wissen jetzt, wer ich sei, die wissen Bescheid. Die Soldaten werden die Tage bei uns vorbeikommen und die Wohnung durchsuchen. Er sagte zu mir, ich soll fliehen. Ich sagte, ich werde nicht gehen, ohne meine Familie ein letztes Mal zu sehen. Ich bin am gleichen Tag noch zu meinem Dorf Bingül gefahren, es ist eine eineinhalb Stunden Fahrtweg von dort. Mein Dorf ist aber 40 km von Bingül entfernt. Ich habe deshalb von Bingül aus einen Bus genommen. Ich musste vom Bus nochmal 40 Minuten laufen. Bis ich zu Hause angekommen bin, war es schon abends. Ich habe noch nicht mal von meinem Vater die Gelegenheit gegeben, mich von meiner Familie zu verabschieden. Er hat mich gleich wieder zur Hauptstraße gebracht, damit ich wieder zurückfahre. Dann bin ich in einen vorbeifahrenden Kleintransporter gestiegen und habe bei Verwandten übernachtet, am nächsten Tag um 11.45 Uhr habe ich einen Reisebus Richtung Istanbul genommen …Als ich in Istanbul angekommen bin, war ich bei Verwandten. Ein Verwandter von mir arbeitet als Transportunternehmer zwischen der Türkei und Nachbarländern. Ich bin ungefähr zwei Wochen dort geblieben.“ Auf Nachfrage hat er angegeben, als Sohn eines Dorfhüters sei er von der Regierung unter Druck gesetzt worden. Zwei seiner Brüder seien minderjährig, ein anderer verheirateter Bruder lebe woanders, daher sollte er es werden. Momentan sei ein Onkel von ihm Dorfhüter. Die jüngeren Brüder könnten es aber später, mit einem bestimmten Alter, werden. Ein Freund von ihm habe sich geweigert, Dorfhüter zu werden und mit der PKK zusammenzuarbeiten, er sei dann im Wald überfallen und an einen Baum gefesselt worden. Wenn man die Wahl habe, Dorfhüter zu werden oder nicht flüchte man und versuche, woanders eine Arbeit zu finden. Ansonsten werde man geladen und dann werde erst mal ein vernünftiges Gespräch geführt; es werde viel angeboten. Wenn man dann immer noch ablehne, werde man verdächtigt, der PKK anzugehören und u. U. misshandelt und inhaftiert. Die 5-6 Männer, die ihn und seinen Arbeitskollegen entführt hätten, seien wie Guerillas gekleidet gewesen und hätten Kalaschnikows und Jagdgewehre gehabt. Er gehe davon aus, dass sie von der PKK waren. Es sei an einem Mittwoch Ende Februar 2016 gewesen. Während der Arbeit habe ein Mann neben ihm gesessen, der eine Waffe auf seinen Kopf gerichtet hatte. In der zweiten Nacht habe er woanders arbeiten müssen als in der ersten, aber dann seien die Leute später vor den Soldaten der Regierung geflohen. Die Hendeks habe er offen gelassen; sie würden im Nachhinein noch verdeckt, damit man sie nicht sehe. Er wisse von seinem Vater, dass man sie dafür benutze, die Soldaten aus dem Versteck heraus anzugreifen. Was mit seinem Kollegen passiert sei, wisse er nicht; als er gefragt habe, habe er keine Antwort bekommen. In der zweiten Nacht habe er mitbekommen, dass die Soldaten bei seiner Familie eingebrochen seien und behauptet worden sei, dass er die Geräte gestohlen habe und nun für die PKK arbeite. Er selbst sei nie politisch aktiv gewesen. Er befürchte aber, wenn er in die Türkei zurückkehre, würde ihm – gebe es die Anzeige gegen ihn wirklich – vorgeworfen, für die PKK Hendeks gebaut zu haben und er müsste jahrelang ins Gefängnis. Mit Bescheid vom 19. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4). Zugleich forderte das Bundesamt den Kläger zur Ausreise auf und drohte seine Abschiebung an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate (Ziffer 6). Der Kläger sei kein Flüchtling i. S. des § 3 AsylG. Sein Vortrag sei nicht hinreichend konkret. Er habe insbesondere nicht beschrieben, welchen konkreten Handlungen der Regierung er ausgesetzt gewesen sei. Gegen eine Verfolgung spreche auch, dass er ohne Probleme eine Arbeit außerhalb seines Dorfes aufnehmen und ausüben konnte. Die gegen ihn möglicherweise vorliegende Anzeige könne allenfalls zu einer regulären Strafverfolgung führen. Seine dargestellte Entführung hätte er im Übrigen selbst bei der Polizei anzeigen können. Jedenfalls habe er die Möglichkeit internen Schutzes und könne zu seinem Verwandten in Istanbul umziehen. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder von Abschiebungsverboten lägen nicht vor. Der Kläger hat am 31. Mai 2017 Klage erhoben. Er bezieht sich auf seine Angaben bei der Anhörung. Ergänzend macht er geltend, er habe in der Türkei in einem sozialen Umfeld verkehrt, dem die türkische Regierung Kontakte zu kurdischen Extremisten unterstelle und daher verfolge. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote i.S. des § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Türkei vorliegen, äußerst hilfsweise, die Befristungsentscheidung in Ziffer 6 des genannten Bescheides aufzuheben. Die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertretene Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Erkenntnismittel gemäß der Erkenntnismittelliste der 36. Kammer, Stand 31. August 2020 in das Verfahren eingeführt und den Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend angehört. Wegen der Einzelheiten der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Berlin verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.