Urteil
37 K 7/19 A
VG Berlin 37. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1220.37K7.19A.00
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Leitsätze
Anschluss an VG Berlin, Urteil vom 16. April 2019 - VG 37 K 3/19 A -
Tenor
Ziffern 1 bis 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2017 werden aufgehoben, soweit darin die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz als „offensichtlich“ unbegründet abgelehnt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen 5/6 und die Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anschluss an VG Berlin, Urteil vom 16. April 2019 - VG 37 K 3/19 A - Ziffern 1 bis 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2017 werden aufgehoben, soweit darin die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz als „offensichtlich“ unbegründet abgelehnt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen 5/6 und die Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Einzelrichter ist zur Entscheidung berufen, da die Kammer mit Beschluss vom 24. August 2021 den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat. Dieser konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, nachdem in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die zulässige Klage ist nur begründet, soweit sich die Kläger gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als offensichtlich unbegründet wenden (II). Im Übrigen ist der Bescheid vom 6. März 2017 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzstatus bzw. auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten (I.). Trotz der Rücknahmeerklärung der Kläger zu 1. und 2. war auch für ihre Person über den internationalen Schutzstatus zu entscheiden. Denn diese Erklärung erfüllt nicht die materiellen Anforderungen an eine wirksame Rücknahme. Wenn sich ein Ausländer – wie hier – weiterhin auf nationale Abschiebungsverbote hinsichtlich des Herkunftslandes beruft, setzt die Asylantragsrücknahme die plausible Darlegung voraus, dass keine Schutzgründe (mehr) geltend gemacht werden sollen, die thematisch vom internationalen Schutz umfasst sind, auch wenn im Zeitpunkt der Rücknahme zur Begründung des Asylantrags noch nichts vorgetragen worden ist (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 – 1 C 30/17 -). An einer solchen plausiblen Darlegung fehlt es hier; die Antragsrücknahme wird nicht begründet. I. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG -. a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgungshandlung muss gemäß § 3a Abs. 1 AsylG auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Der in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – EGMR –. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) ab (EGMR, Große Kammer, Urteil v. 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi, Rn. 129); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil v. 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, zitiert nach juris, Rn. 19). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, zitiert nach juris, Rn. 32). Dieser Maßstab gilt gleichermaßen für die Asylanerkennung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus (vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil v. 1. März 2012 – 10 C 7/11 –, zitiert nach juris, Rn. 12, OVG NRW, Urteil v. 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A -, zitiert nach juris, Rn. 35 ff.). Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urteil v. 16. April 1985 – 9 C 109/84 – zitiert nach juris, Rn. 16). Es ist aufgrund der Mitwirkungspflichten im Asylverfahren (§ 86 Abs. 1 2. Halbsatz VwGO, § 15 AsylG) Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in Bezug auf seine persönlichen Erlebnisse lückenlosen, in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89, zitiert nach juris, Rn. 8, BVerwG, Urteil v. 10. Mai 1994 – 9 C 434/93, zitiert nach juris, Rn. 8). Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, bedarf es keines Nachweises in Form von Unterlagen oder sonstigen Beweisen für die Angaben des Antragstellers, wenn er sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren und festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen (Art. 4 Abs. 5 Buchst. a) und c) Richtlinie 2011/95/EU). Notwendig ist aber eine Glaubhaftmachung im Sinne eines detaillierten und in sich schlüssigen Vortrags ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. b) Nach diesen Maßstäben droht den Klägern keine Verfolgung. aa) Die Klägerin zu 1.hat bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt als Grund für die Ausreise keine (drohende) politische Verfolgung, sondern im Wesentlichen nur wirtschaftliche Gründe angegeben. Darauf kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gestützt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die zutreffende Begründung des Bescheides vom 6. März 2017, dort S. 2, 3, verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). bb) Die Kläger zu 2. und 3. befürchten die Einberufung zum Wehrdienst. Das stellt sich indes ebenfalls als flüchtlingsrechtlich irrelevant dar. Grundsätzlich steht es jedem souveränen Staat frei, einen Militärdienst einzurichten und Verstöße gegen die Pflicht zum Militärdienst strafrechtlich zu ahnden. Der Wehrdienst oder die Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung sind nur dann asyl- und flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dient, sondern darüber hinaus den Betroffenen wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen soll (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 – BVerwG 1 B 22/17 – NVwZ 2017, 1204, 1206). Hierfür bieten die bekannten Quellen zur armenischen Wehrpflicht keinen Anhalt. Danach unterliegen nämlich alle Männer armenischer Staatsangehörigkeit vom 18. bis zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht für 24 Monate. Die Sanktionierung einer Wehrdienstentziehung erfolgt unabhängig von asylrelevanten Merkmalen. Auch die bestehenden Rückstellungsmöglichkeiten geben keinen Hinweis auf eine diskriminierende Einberufungspraxis. Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Rückstellung aus sozialen Gründen, dann z.B., wenn der Wehrpflichtige bereits ein Hochschulstudium aufgenommen hat oder pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kindern hat (vgl. zum Vorstehenden näher VG Berlin, Urteil vom 16. April 2019 – VG 37 K 3.19 A -; Urteil vom 18. Dezember 2020 – VG 37 K 113.19 A -; Urteil vom 10. Dezember 2020 – VG 37 K 130.19 A -; Urteil vom 26. März 2021 – VG 37 K 13/21 A -). Unter dem Gesichtspunkt von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG begründet eine etwaige Bestrafung der Kläger zu 2. und 3. wegen Wehrdienstentziehung ebenfalls keine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Danach kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt als Verfolgung gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG betrifft Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen (Nr. 1) sowie Zuwiderhandlungen gegen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen (Nr. 3). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger zu 2. und 3. im bevorstehenden Wehrdienst eines der in § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG genannten Verbrechen oder Handlungen hätte begehen müsste. 2. Umstände, die einen subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zu begründen vermögen, liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär schutz-berechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden in diesem Sinne gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Der Begriff der „unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung“ im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 AsylG ist unter Heranziehung der zu Art. 3 EMRK entwickelten Grundsätze auszulegen. Danach ist eine Behandlung unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wird und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (EGMR, Urteil v. 21. Januar 2011 – 30696/09 [M.S.S./Belgien und Griechenland] – beck-online, Rn. 220). Nach diesen Maßstäben kommt die Zuerkennung subsidiären Schutzes für die Klägerin zu 1. von Vorneherein nicht in Betracht. Auch die Kläger zu 2. und 3. können sich im Ergebnis nicht auf subsidiären Schutz berufen. a)Eine erniedrigende Behandlung kann zwar auch in Betracht kommen, wenn dem Wehrpflichtigen wegen Wehrdienstentziehung eine lebenslange Strafverfolgung droht, die völlig außer Verhältnis zu ihrem Zweck steht (EGMR, Urteile u.a. vom 24. Januar 2006 – 39437/98 [Ülke/Türkei] –, abrufbar auf dem Internetportal des EGMR unter: http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-72146, Rn. 59 ff., vom 17. Januar 2012 – 5260/07 [Feti Demirtas/Türkei] –, Auszug unter beck-online Rn. 85 ff.). Das ist nach armenischem Recht indes nicht der Fall. Die Militärdienstentziehung wird zwar nach § 327 des armenischen Strafgesetzbuches strafrechtlich sanktioniert; die Strafdrohung geht indes bei Fehlen qualifizierender Umstände (wie z. B. Selbstverstümmelung, Kriegsfall, Desertion aus dem Kampfgebiet o. ä.) lediglich bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren; möglich ist auch lediglich die Verhängung einer Geldstrafe. Nur bei Vorliegen qualifizierender Umstände – für deren Vorliegen in der Person der Kläger zu 2. und 3. nichts ersichtlich ist – kommt die Verhängung einer deutlich längeren Freiheitsstrafe in Betracht (zum Vorstehenden Sachverständigengutachten des TransKausasus-Instituts vom 31. Januar 2009, Seite 6; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Armenien, 2021, S. 17). b) Die Kläger zu 2. und 3. können die Gewährung subsidiären Schutzes auch nicht wegen der Haftbedingungen in armenischen Gefängnissen beanspruchen. In ihrem Schriftsatz vom 3. Dezember 2021 machen sie zwar geltend, die Vollstreckung von Haftstrafen in Armenien würden sich wegen der unzumutbaren Haftbedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Dem ist allerdings zunächst entgegenzuhalten, dass der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 20. Juni 2021 keine belastbaren Hinweise dafür enthält, dass die Haftbedingungen in Armenien durchgängig gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Dort heißt es auf Seite 15 f.: „Es existieren in Armenien zwölf Haftanstalten, darunter ein Krankenhausgefängnis. Drei Haftanstalten befinden sich in Eriwan, die übrigen in den Provinzen. … Der bauliche Zustand der Haftanstalten unterscheidet sich erheblich. Außer der Haftanstalt Armavir wurden alle Anstalten noch vor 1991 errichtet. Am besten die die Haftbedingungen in der Anstalt Armavir. … Insgesamt steht den Insassen genügend Raum (mind. 3 qm) in den Zellen zur Verfügung. Die Zellen sind ausreichend beleuchtet. Ausreichende Belüftung ist zum Teil, Heizung stets sichergestellt. Die hygienischen Verhältnisse sind insgesamt zufriedenstellend. So gibt es sauberes Wasser, jedoch nicht immer 24 Stunden am Tag. Sanitäre Einrichtungen (Duschen, Toilette) sind entweder in den Zellen selbst oder getrennt vorhanden. Jedem Insassen steht ein eigenes Bett, in Etagenbetten ein eigener Liegeplatz zur Verfügung. Bett- und Gefängniswäsche wird in regelmäßigen Abständen gewechselt. Die Sicherstellung einer regelmäßigen Versorgung mit Nahrung ist aufgrund bestehender Regulierungen des staatlichen Beschaffungswesens z. T. problematisch. Eine Verbesserung erhoffen sich die armenischen Behörden durch die vorgesehene Auslagerung in den Privatsektor. … Spezielle Angbote für Sport/Freizeitaktivitäten existieren in der Regel nicht. Insassen können Besuche von Angehörigen empfangen und mit zu erwerbenden Telefonkarten telefonieren. In der Haftanstalt Sevan gibt es Z. B. einen speziellen Trakt, in dem Insassen ihre Familienangehörigen bis zu drei Tage (mit Übernachtung) empfangen dürfen. Fälle von willkürlicher Gewalt durch Gefängnispersonal stellen die Ausnahme dar. Allerdings ist der Schutz vor Gewalt von Insassen untereinander nicht immer gewährleistet. Bewegungseinschränkende Maßnahmen (Anlegen von Fesseln, Handschellen u. ä.) werden nicht angewendet. Probleme bereitet die gesundheitliche Versorgung. So gibt es zu wenig medizinisches Personal in den Krankenstationen. Ein Projekt des Europarats hat durch die Bereitstellung medizinischer Geräte sowie entsprechende Schulung des Gefängnispersonals zur deutlichen Verbesserung der Bedingungen in elf Gefängnissen geführt. Die Situation der Überbelegung hat sich, mit Ausnahme der Haftanstalt Nurbarashen, verbessert. Es ist zu erwarten, dass zukünftig weniger Häftlinge in Gefängnissen unterkommen werden, einerseits durch die vermehrte Aussetzung von Haftstrafen zur Bewährung, andererseits durch die Verkürzung von Haftstrafen selbst.“ Mit diesen Ausführungen setzen sich die Kläger nicht auseinander. Letztlich bedarf die Frage der Haftbedingungen aber vorliegend ohnehin keiner abschließenden Entscheidung. Daher bedarf es auch keiner gerichtlichen (Ermessens-)Entscheidung darüber, ob der diesbezügliche verspätete Vortrag im Schriftsatz vom 3. Dezember 2021 überhaupt zu berücksichtigen ist oder gem. § 87b Abs. 3 VwGO präkludiert ist. Denn für die Kläger zu 2. und 3. besteht die Möglichkeit, eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung – und damit einen u. U. drohenden Gefängnisaufenthalt – zu vermeiden. Allerdings ist die Möglichkeit eines „Freikaufs“ vom Wehrdienst Ende 2019 entfallen (Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 20. Juni 2021, Seite 10). Wehrpflichtige, die sich einer Wehrpflicht durch Wegzug ins Ausland entzogen haben, müssen aber trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden und sich bereiterklären, den Wehrdienst anzutreten; bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzuges werden in solchen Fällen eingestellt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft zum Verfahren VG 37 K 113.19 A vom 22. September 2020, Seite 2). Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese vom Auswärtigen Amt erst im letzten Jahr ausdrücklich bestätigte Praxis inzwischen aufgegeben sein könnte, also „veraltet“ wäre, wie die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung behauptet hat. Dafür spricht schon angesichts der fortbestehenden Spannungen zum Nachbarland Aserbaidschan und dem daraus folgenden Interesse des armenischen Staates, sich ein möglichst großes Reservoir an sofort einsetzbaren Rekruten zu sichern, nichts. Die von Klägerseite in diesem Zusammenhang angeführte, vor kurzem erfolgte Verschärfung der Strafdrohung bei „qualifizierter“ Militärdienstentziehung (insbesondere Desertion im Kriegsfall) betrifft die von der Auskunft erfasste – und vorliegend streitgegenständliche – Konstellation einer Rückkehr von wehrdienstpflichtigen jungen Männern aus dem Ausland nicht. Der durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung sehr einfach zu beschreitende Weg, einer strafrechtlichen Sanktion zu entgehen, ist für die Kläger zu 2. und 3. ohne Weiteres zumutbar. Einer Absolvierung der Wehrpflicht entgegengestehende Gewissensgründe oder besondere gesundheitliche Gründe werden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Ob die Kläger zu 2. und 3. gegenwärtig noch die Möglichkeit hätten, den Wehrdienst zu verweigern, kann offenbleiben. c) Greifbare Hinweise dafür, dass die Kläger zu 2. und 3. bei der Absolvierung ihres Wehrdienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung erfahren würden, was es unzumutbar machen würde, die genannte Erklärung abzugeben und zugleich die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach sich ziehen würde, sind nicht ersichtlich. Die Auskunfts- und Erkenntnislage gibt keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass jedem Wehrpflichtigen in Armenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Wehrdienst eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Der Wehrdienst in Armenien selbst stellt sich nach den vorliegenden Unterlagen (TransKaukasus-Institut, Wehrpflicht in der Republik Armenien; Bericht vom 25. 10. 2007; Bericht von Thomas Hammarberg, Kommissionsbericht vom 9. Mai 2011; vgl. auch die Auskunft von Dr. Thessa Savvidis vom 1. Juli 2011 an das VG Schwerin) zwar als hart, bisweilen auch diskriminierend und mit der Gefahr für Leib und Leben verbunden dar (vgl. Bericht von Thomas Hammarberg, a. a. O.; i. Ü. so auch Dr. Savvidis, Seite 2 ff., a.a.O.; US Department of State: Country Report on Human Rights Practises 2018 – Armenia, S. 2; Helsinki Committee of Armenia, Human Rights in Armenia - Report 2018, S. 18). Allerdings kommt es auch nach den älteren Auskünften nicht in allen oder auch nur überwiegenden Fällen zu einer grundrechtsverletzenden Behandlung (s. auch amnesty international, No space for Difference, August 2013, S. 8). Zwar finden sich deutliche Hinweise und in Einzelfällen auch Belege für erniedrigende und körperliche Misshandlung. Indessen wird dies festgestellt, ohne eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Wehrdienstleistenden erhebliche Zahl von Übergriffen auf Wehrdienstleistende mit Todes- oder Verletzungsfolge anzugeben (so ausdrücklich Thessa Savidis,a.a.O.). Die Auskünfte vermögen keineswegs in der Breite eine Misshandlungspraxis zu belegen, welche eine konkrete Gefährdung und damit die generelle Unzumutbarkeit der Ableistung des Wehrdienstes glaubhaft erscheinen ließe (zum Ganzen ausführlich VG Berlin, Urteil vom 16. April 2019 – VG 37 K 3.19 A -). Vielmehr ist davon auszugehen, dass Übergriffe auf Rekruten in der armenischen Armee aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Zahl kein reales Risiko („real risk“) einer Misshandlung begründen (VG Köln, Urteil vom 3. September 2021 – 25 K 4886/19.A -, beck online Rz 32). Wehrpflichtige können zudem neuetablierte gesetzliche Garantien und Schutzmechanismen geltend machen. So steht ihnen die Möglichkeit zu, Rechtschutzgesuche und Beschwerden sowohl an den armenischen Ombudsmann als auch an den „Public Council“ des Verteidigungsministeriums zu richten. Letzterer besteht aus Vertretern von lokalen NGOs und befasst sich mit Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen, speziell während der Einberufung (VG Berlin, Urteil vom 16. April 2019, m.w.N.). Mit dieser Auskunfts- und Erkenntnislage setzen sich die Kläger nicht auseinander, obwohl sie auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 16. April 2019, wo diese näher analysiert wird, bereits vor geraumer Zeit ausdrücklich hingewiesen worden sind. Seitdem gewonnene neue Erkenntnisse, die eine andere Bewertung oder eine vertiefte Beweiserhebung erfordern würden, sind nicht ersichtlich. Solche Erkenntnisse ergeben sich insbesondere nicht aus den Darlegungen der Kläger im Schriftsatz vom 3. Dezember 2021; der dort auf Seite 10 f. genannte Bericht vom März 2021 enthält keinerlei konkrete Zahlen und berichtet im Hinblick auf die Selbstmordrate bei Rekruten Widersprüchliches (1. Absatz: „drastic decrease of suicides in the army“, 2. Absatz: „doubling in the number of reported suicides in the army“). Die in der mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Gegenvorstellung in den Raum gestellten „belastbaren Hinweise auf zahlreiche schwere Misshandlungen von Rekruten“ werden weder im Schriftsatz vom 3. Dezember 2021 noch in der mündlichen Verhandlung ansatzweise substantiiert. 3. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist zu verneinen, weil eine hier allein in Betracht kommende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ersichtlich ist. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig – so auch hier – aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Dementsprechend ist das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nur dann zu bejahen, wenn die Verfolgungsgefahr im Abschiebungszielstaat landesweit besteht (VG Berlin, Urteil vom 16. April 2019, m.w.N.). Dies ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall. 4. Ebenso wenig ergibt sich für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz AufenthG. Da sich die Kläger zu 2. und 3. auf gesundheitsbezogene Abschiebungsverbote nicht (mehr) berufen, bedurfte es insoweit nur bzgl. der Klägerin zu 1., die eine psychische Erkrankung geltend macht, einer näheren Betrachtung. Auch für die Klägerin zu 1. liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG indes nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Eine solche Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass sich die bestehende Erkrankung des Ausländers im Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung muss zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen. Das ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG der Fall, wenn sich eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (s. a. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – BVerwG 1 B 118.05 -, Beschluss vom 17. Januar 2019 – 1 B 85/18 -). Die entsprechenden, individualisierten Gefahren müssen dem Ausländer hierbei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr ins Heimatland drohen (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – BVerwG 1 C 18.05 -). Zu berücksichtigen ist dabei, ob dem Ausländer die erforderlichen therapeutischen Maßnahmen individuell zugänglich sind, insbesondere finanziert werden können. Ein Abschiebungsverbot kann daher auch daraus folgen, dass die grundsätzlich verfügbare medizinische Versorgung dem betroffenen Ausländer individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 – BVerwG 1 C 1.02 –, juris Rn. 9 und vom 17. Oktober 2006 – BVerwG 1 C 18.05 –, juris Rn. 20; EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016, NVwZ 2017, 1187, 1190). Nicht erforderlich ist allerdings, dass die Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG). Der betroffene Ausländer muss sich grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikationsstandard in seinem Heimatstaat verweisen lassen. Als Prognosemaßstab für den Eintritt der drohenden Gefahr gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 – BVerwG 10 C 11.09 -). Gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Nach diesen Maßstäben ist ein gesundheitsbezogenes Abschiebungsverbot für die Klägerin zu 1. nicht ersichtlich. Die Klägerin zu 1. hat eine vom 22. November 2021 datierende „Fachärztliche Bescheinigung“ des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie R ... eingereicht, wonach sie an einer generalisierten Angststörung und einer mittelgradigen depressiven Episode leidet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG scheidet bereits deshalb aus, weil nach Satz 3 eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei „lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen“ in Betracht kommt. Mit dieser Formulierung wollte der Gesetzgeber nur äußerst gravierende Erkrankungen erfassen (BT-Drs. 18/7538, S. 38; VGH München, Beschluss vom 6. November 2017 – 11 ZB 17.31463 -; OVG Sachsen, Urteil vom 20. April 2018 – 2 A 811/13 A -). „Mittelgradig“ ausgeprägte psychische Krankheiten, die offensichtlich keine stationäre, sondern nur eine ambulante Behandlung mit Medikamenten und psychotherapeutischen Sitzungen erfordern und hinsichtlich derer ausdrücklich eine Verbesserung des Beschwerdebilds in den letzten zwei Jahren festgestellt wurde (Seite 2 oben der Bescheinigung) zählen dazu ersichtlich nicht. Darüber hinaus genügt die ärztliche Bescheinigung vom 22. November 2021 den gesetzlichen Anforderungen gem. § 60a Abs. 2c Satz 2, 3 AufenthG nicht. Gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2, 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich–medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Das eingereichte Attest vom 22. November 2021 ist bereits hinsichtlich der Feststellung der tatsächlichen Umstände und der Methode der Tatsachenerhebung unzureichend. Denn es wird ausdrücklich festgehalten, dass „keine objektiven Tests“ durchgeführt wurden und die ärztliche Beurteilung sich allein auf den „subjektiven Bericht“ der Klägerin stützt. Zudem wurde offenbar nicht näher geprüft, ob und inwieweit der subjektiven Schilderung der Klägerin Aggravations- oder Simulationstendenzen zu entnehmen sind. Denkbar unklar bleibt das Attest auch hinsichtlich des weiteren Verlaufs der diagnostizierten Erkrankungen. Bei einem Abbruch der Therapie sei mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Exazerbation/Dekompensation zu rechnen, d. h. mit einer Verschlimmerung; „möglicherweise“ könnten auch weitere Symptome wie ängstliche oder depressive Symptome auftauchen; „unter Umständen“ könnte eine Abschiebung eine ausgeprägte Verschlimmerung der Symptome bewirken. Dem Attest ist auch nicht zu entnehmen, worin die Behandlung – abgesehen von einer Medikamentengabe – überhaupt konkret besteht. Es ist lediglich die Rede von „regelmäßiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung“; seit wann, in welchen zeitlichen Abständen und mit welchem Verfahren psychotherapeutisch behandelt wird, bleibt vollständig offen. - Gründe, von den gesetzlichen Anforderungen ausnahmsweise abzusehen, was die Formulierung des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG erlauben würde („soll“), sind nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die vom selben Facharzt stammenden früheren Atteste (vom 6. Februar 2019 und vom 30. Oktober 2017) nicht ausführlicher und klarer sind und sich auch bei einer Zusammenschau der drei Atteste kein präzises Bild hinsichtlich Methode der Tatsachenerhebung, fachlich-medizinische Beurteilung, Schweregrad und Verlauf der Erkrankung ergibt. Eine schwere psychische, hinreichend durch ärztliches Attest belegte Erkrankung der Klägerin zu 1. unterstellt, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Denn die Klägerin könnte die erforderliche ärztliche Behandlung in Armenien erhalten. In Armenien ist die stationäre und ambulante Behandlung von psychischen Störungen für alle armenischen Staatsbürger kostenlos möglich. Insbesondere ist die Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen und Depressionen auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt ebenfalls kostenlos (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 20. Juni 2021, Seite 19; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Armenien, Version 8, 2021, S. 40; s. a. MedCOI Medical Country of Organ information, Country Fact Sheet Access to Healthcare Armenia, 2018, S. 71 ff.). In Armenien sind eine Reihe von Anxiolytika, Antipsychotika und Antidepressiva erhältlich (MedCOI, Medikamentenliste lfd. Nrn. 164-190). Namentlich ist dort auch das Mittel A ... kostenlos erhältlich, das die Klägerin z. Zt. einnimmt (MedCOI, Nr. 180; Annex III S. 31). Die psychische Erkrankung der Klägerin könnte folglich auch in Armenien behandelt werden; dass diese Behandlung u. U. nicht dem medizinischen Niveau einer Behandlung in Deutschland entspricht, ist unerheblich (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Es spricht auch nichts dafür, dass die Klägerin zu 1. außerstande wäre, die nötige Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative aufzubringen, um ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. In der mündlichen Verhandlung vermittelte sie durchaus den Eindruck, ihre Belange, klar, verständlich und selbstbewusst artikulieren zu können. Zudem geht der Einzelrichter davon aus, dass sie verschiedene Angehörige in der Heimat hat, die sie ggf. unterstützen können. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 16. Juli 2015 hat sie ausdrücklich angegeben, zwei ihrer Brüder und weitere Verwandte lebten noch in Armenien. Von einem Kontaktabbruch war keine Rede; ein Bruder hat nach ihrem Bekunden sogar bei der Organisation der Ausreise geholfen (Seite 5 oben des Anhörungsprotokolls). In der Psychologischen Stellungnahme vom 25 April 2017 (Blatt 66 der Gerichtsakte) hat sie angegeben, ihre verheiratete Tochter lebe noch in Armenien. Wenn sie in der mündlichen Verhandlung nunmehr erstmals – und erst auf ausdrückliches gerichtliches Befragen – angibt, die Tochter lebe inzwischen nicht mehr in Armenien und zu ihr und den dort lebenden Brüdern habe sie keinen Kontakt, so vermag der Einzelrichter das nicht zu glauben, sondern erachtet dies als verfahrensangepassten Vortrag. Nachvollziehbare Gründe für den Kontaktabbruch wurden nicht genannt. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin – sollte sie ihre Gesundheitsangelegenheiten tatsächlich nicht selbst regeln können – nicht zumindest punktuell die Hilfe ihrer Söhne in Anspruch nehmen können, selbst wenn diese ihren Wehrdienst ableisten. Auch für ggf. erforderlich werdende informelle „Zuzahlungen“ könnte sie auf die Hilfe der Angehörigen zurückgreifen. Davon abgesehen ist weder vorgetragen noch dem eingereichten ärztlichen Attest zu entnehmen, dass die 50jährige Klägerin zu 1. Dauerhaft arbeitsunfähig und damit außerstande wäre, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumindest geringe finanzielle Mittel selbst zu erwirtschaften. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 3. Dezember 2021 ausführt, dass die stationäre Behandlung von psychischen Erkrankungen in Armenien unzureichend sei, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit diesen Darlegungen, weil eine stationäre Aufnahme der Klägerin nicht zu erwarten ist. Soweit in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wird, die Erkenntnisse zur Gesundheitsversorgung in Armenien seien überholt; diese habe sich durch die Folgen der Corona-Pandemie verschlechtert, ist darauf aufmerksam zu machen, dass der vom Gericht – u. a. – herangezogene Lagebericht des Auswärtigen Amts auf dem Stand von April 2021 ist, also einen Zeitraum von mehr als einem Jahr abdeckt, in dem eine Gesundheitsversorgung unter Corona-Bedingungen erfolgt ist. Erkenntnisse dazu, dass der Zugang der Klägerin zu 1. zum armenischen Gesundheitssystem durch ihre Zugehörigkeit zur jesidischen Glaubensgemeinschaft relevant erschwert werden könnte (so andeutungsweise der Beschluss der 31. Kammer vom 29. September 2017 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - VG 31 L 17.17 A -), liegen dem Einzelrichter nicht vor; solches trägt auch die Klägerin zu 1. selbst nicht (mehr) vor. Im Hinblick auf die entsprechende Gegenvorstellung der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung betont der Einzelrichter abschließend nochmals, dass er keine Veranlassung sieht, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass die Klägerin schwer psychisch erkrankt ist und ihr bei einer Rückkehr nach Armenien eine konkrete Gefahr für Leib und Leben droht. Dafür bestehen nach dem Vorstehenden keine zureichenden Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf aufmerksam zu machen, dass aus der Regelung in § 60 Abs. 7 S. 2, § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG eine grundsätzliche Pflicht des Ausländers folgt, seinen Gesundheitszustand durch die Vorlage eines qualifizierten Attests nachzuweisen. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung führt zu einer erhöhten Substantiierungslast (VG Ansbach, Urteil vom 26. März 2021 – AN 17 K 19.50345 -) und hat als Reflex eine Verminderung der behördlichen und gerichtlichen Aufklärungspflicht zur Folge (OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – 6 A 11330/18 -, Beschluss vom 24. August 2021 – 7 B 10843/21 -). Auch deshalb war für die angeregte Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens kein Raum. Auch aus den von der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung zitierten obergerichtlichen Entscheidungen, die zumeist atypische Konstellationen im Kontext inlandsbezogener Abschiebungshindernisse betreffen, ergibt sich nichts anderes. 5. Nach dem Vorstehenden sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erfüllt, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. II. Die Klage hat Erfolg, soweit die Kläger mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch die Aufhebung der Ablehnung ihrer Asylanträge als „offensichtlich unbegründet“ begehren. Denn die Ablehnung der Anträge als „offensichtlich unbegründet“ ist rechtswidrig. Dass die Asylanträge der Kläger unbegründet sind, lag nicht offenkundig auf der Hand, sondern bedurfte, wie die Ausführungen unter I. zeigen, eingehender Prüfung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin zu 1. und ihre Söhne, die Kläger zu 2. und 3., sind armenischer Staatsangehörigkeit, kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischen Glaubens und begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die Kläger reisten im April 2015 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragten am 28. April 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Juli 2015 (Blatt 39 der Asylakte) erklärten die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. die Rücknahme ihrer Asylanträge in Bezug auf internationalen Schutz und beantragten nur noch die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote. In ihrer Anhörung am 16. Juli 2015 vor dem Bundesamt gab die Klägerin zu 1. im Wesentlichen an: Ihr Ehemann sei vor einigen Jahren gestorben. Dadurch sei ihre Lebensgrundlage in Armenien entfallen und ihre wirtschaftliche Lage sehr schlecht gewesen. Sie sei krank, habe Bluthochdruck, sei vergesslich und nicht imstande zu arbeiten. Ein älterer Sohn von ihr, K ... und zwei Brüder lebten im Ausland. Zwei weitere Brüder lebten noch in Armenien. K ... sei ins Ausland gegangen, um eine Einziehung zur Armee zu vermeiden. Ihr Ehemann sei an Kämpfen in Bergkarabach beteiligt gewesen und dort verwundet worden. Der Kläger zu 3. sei im Februar 2014 kurzzeitig entführt worden. Seit 2011 hätten sie an einem Gerichtsverfahren in Jerewan teilnehmen müssen, das im Zusammenhang mit der Verbringung ihres Sohns K ... ins Ausland zu tun gehabt hätte. Auch die Entführung des Klägers zu 3. habe damit zu tun gehabt. Dieser habe jetzt irgendetwas mit dem Kopf; er sei in kinderpsychologischer Behandlung. Mit Bescheid vom 6. März 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4). Zugleich forderte das Bundesamt die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihre Abschiebung an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate (Ziffer 6). Die Kläger hätten lediglich aus wirtschaftlichen Gründen ihre Heimat verlassen. Abschiebungsverbote seien nicht festzustellen, der im erwerbsfähigen Alter befindlichen Klägerin zu 1. sei es zuzumuten, eine Existenzgrundlage für sich und ihre Söhne zu schaffen. Mit der am 17. März 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung ergänzen sie ihr Vorbringen aus dem Asylverfahren und legen Atteste über psychische Erkrankungen der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 3. vor. Eine adäquate Behandlung sei in Armenien nicht möglich. Ferner seien die Kläger zu 2. und 3. im wehrpflichtigen Alter, so dass ihnen bei der Rückkehr nach Armenien eine unmenschliche Behandlung in der dortigen Armee sowie die Verbüßung einer zu erwartenden Haftstrafe wegen Wehrdienstentziehung unter unmenschlichen Bedingungen drohe. Der Klägerin zu 1. sei es als alleinerziehende Frau als Angehörige einer diskriminierten Minderheit nicht möglich, in Armenien das Lebensnotwendigste für sich und die Kläger zu 2. und 3. zu erwirtschaften. Ihre Brüder seien weder bereit noch in der Lage, sie zu unterstützen. Im Übrigen hätten die Kläger zu 1. und 2. ihre Asylanträge zurückgenommen, so dass diese nicht als offensichtlich unbegründet hätten abgelehnt werden dürfen. Ein zugleich mit Klageerhebung gestellter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (VG 31 L 17.17 A) hatte Erfolg. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote i.S. des § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Armenien vorliegen. Die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertretene Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihre Begründung im angegriffenen Bescheid. Ergänzend macht sie geltend, die eingereichten Atteste erfüllten die nicht die gesetzlichen Anforderungen. Hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3. verweist sie auf die Möglichkeit der Ableistung von Zivildienst. Die Klägerin zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung ergänzend angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der zuständigen Ausländerbehörde verwiesen, die ebenso wie die Erkenntnismittelliste Armenien (Stand: 28. Juni 2021) Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.