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Urteil

37 K 84/19 A

VG Berlin 37. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0630.VG37K84.19A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2018 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2018 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet. Die Kammer hat mit Beschluss vom 29. April 2022 den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht konnte in Abwesenheit der Beklagten den Rechtsstreit entscheiden, weil sie von dieser Möglichkeit in der Ladung informiert worden war, § 102 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist begründet. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Hs. 2 AsylG) ist der Bescheid des Bundesamts vom 14. Februar 2018 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bundesrepublik Deutschland ist zwischenzeitlich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden, so dass der angefochtene Bescheid den Kläger in seinen Rechten verletzt und aufzuheben ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Zuständigkeit der Bundesrepublik ergibt sich vorliegend aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III VO. Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, entscheiden danach die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind in der Person des Klägers, der seine 65jährige Mutter seit viereinhalb Jahren im Marie-Schlei-Haus in Berlin pflegt und unterstützt, erfüllt. a. Das erforderliche Abhängigkeitsverhältnis der Mutter vom Sohn (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 18. April 2019 – 9 L 77.19 A - Rn. 9 nach juris) infolge schwerer Krankheit und ernsthafter Behinderung liegt vor. Nach den o. g. übereinstimmenden Stellungnahmen ist die Mutter infolge der mit dem fortgeschrittenen unheilbaren Brustkrebs einhergehenden gesundheitlichen Folgen auf den Beistand ihres Sohnes angewiesen, soweit es um die Pflege, die Kommunikation und ihre menschliche Verankerung geht. Sie hat eine Behinderung von 100% bezüglich ihrer Gehfähigkeit, die mit Teil-Bescheid vom Landesamt für Versorgung und Soziales vom 23. April 2018 festgestellt worden ist, was zwangsläufig zu einer Passivität führt. Sie ist auf einen Rollator angewiesen, also nur bedingt mobil und sprachlich isoliert. Ohne den Sohn ist eine Existenz der Mutter im Inland kaum vorstellbar, zumal das Land Berlin keine eigenen Vorkehrungen zur Pflege und Betreuung der Mutter bislang ergriffen hat. Der Kläger lebt überdies mit ihr gemeinsam in einem Zimmer im Marie-Schlei-Haus, das selbst über keine eigenen Pflegekräfte oder des Russischen kundiges Betreuungspersonal verfügt, und ist schon deshalb die unmittelbare zentrale Bezugsperson zur Außenwelt hin. Wegen der Einzelheiten der von ihm konkret und regelmäßig erbrachten Pflegeleistungen wird auf die ausführliche Darstellung im Pflegegutachten vom 7. September 2021 verwiesen, die sich mit den Selbstangaben des Klägers deckt. b. Die Mutter hat mit schriftlicher Erklärung vom 29. Juni 2022 den ausdrücklichen Wunsch geäußert, von ihrem Sohn gepflegt zu werden. Die familiäre Bindung zwischen Mutter und Sohn bestand bereits in Armenien und manifestierte sich in der gemeinsamen Ausreise, die die Mutter in ihrem damals durch die Brustoperationen geschwächten Zustand wohl kaum allein unternommen hätte. Der Bindung entspricht zugleich dem in Armenien insgesamt weitaus stärkerem familiären Zusammenhang. c. Der Aufenthalt der Mutter ist auch nach i. S. v. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtmäßig. Dies setzt voraus, dass der Aufenthalt durch einen exekutiven oder legislativen Akt legalisiert wurde. Das ist der Fall, wenn die Gebietszulassung – wie bei einer Duldung oder Aussetzung der Abschiebung – nicht nur hingenommen, sondern ausdrücklich ermöglicht wird. Ein bloßes gesetzliches vorübergehendes verfahrensbegleitendes Aufenthaltsrecht wie es etwa § 81 Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 1 AufenthG oder § 55 Abs. 1 AsylG vermitteln, stellt ebenfalls keine Legalisierung in dem vorstehend genannten Sinne dar (Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 1. Aufl. 2018, Art. 16 Dublin-III-VO, Rn. 10; VG Düsseldorf, Beschluss vom 08. April 2015 – 13 L 914/15.A –, Rn. 17, juris; VG München, Beschluss vom 01. Juni 2015 – M 12 S 15.50465 –, juris, Rn. 41; VG Bremen, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 4 V 2702/19 – juris Rn. 12). Vorliegend hat das Bundesamt mit Bescheid vom 15. Januar 2019 für die Mutter ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt. Infolgedessen ist die Mutter im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG. d. Es sind auch keine atypischen Umstandsmomente ersichtlich, die eine Ausnahme von der regelmäßig greifenden Zuständigkeitszuweisung rechtfertigen können. Die Regelung des § 16 Abs. 1 Dublin-III VO ist erfüllt und geht nach § 7 Abs. 3 Dublin-III VO der Zuständigkeitsregel des Art. 12 vor (die im Wortlaut genannte Norm des Art. 6 in der deutschen Fassung ist eine redaktionelle Fehlverweisung; vgl. in der englischen Sprachfassung: "criteria refered to in Articles 8, 10 and 16" ebenso wie in der französischen Sprachfassung: "les critères visés aux articles 8, 10 et 16"; so zutreffend bereits VG Aachen, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 4 L 398/14.A –, Rn. 31 juris). Infolgedessen war weder zu prüfen, ob sich überdies ein Anspruch auch aus Art. 17 Abs. 1 Dublin-III VO im Wege der Ermessensreduzierung auf Null oder aus Gründen der rechtlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 36 Abs. 2 AufenthG (hierzu vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10/12 –, BVerwGE 146, 198-217 juris Rn. 38 f.) ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten gem. § 83b AsylG entfallen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 711 ZPO. Der 36jährige Kläger armenischer Staatsangehörigkeit begehrt die Durchführung seines Asylverfahrens in Deutschland. Der Kläger reiste mit einem von Italien ausgestellten Schengen-Visum auf dem Luft- und Landweg am 21. oder 22. November 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein, äußerte am 29. November 2017 gegenüber der Ausländerbehörde Neumünster ein Asylgesuch und beantragte am 6. Dezember 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. Im Dublin-Gespräch am 8. Dezember 2017 gab er an, dass er seiner Mutter beistehen wolle, die unter einer Brustkrebserkrankung leide. Sie solle im Bundesgebiet behandelt werden solle, weil die die medizinischen Möglichkeiten hier besser seien als in Armenien und in den anderen Dublin-Staaten. Nachdem die Italienische Republik auf das Übernahmeersuchen des Bundesamtes vom 13. Dezember 2017 nicht geantwortet hatte, lehnte das Bundesamt mit am 19. Februar 2018 zugestelltem Bescheid vom 14. Februar 2018 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids). Ferner stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Nr. 2 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3 des Bescheids). Das Einreiseverbot wurde auf sechs Monate befristet (Nr. 4 des Bescheids). Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, der Kläger befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und für seine Mutter sei mit Bescheid vom selben Tag die Überstellung nach Italien ebenfalls angeordnet worden. Mit seiner am 26. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter (ursprünglich VG 31 K 297.18 A). Zur Begründung berief er sich zunächst auf die fehlende Zuständigkeit Italiens, eine ihm dort drohende Obdachlosigkeit und Mangelversorgung, systemische Mängel und die Unterstützungsbedürftigkeit und krankheitsbedingte Vulnerabilität seiner Mutter. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der mit der Klage zugleich erhobene Eilantrag (VG 31 L 296.18 A), die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung in dem besagten Bescheid anzuordnen, hatte keinen Erfolg. Zur Begründung hieß es im Beschluss vom 16. März 2018, die Italienische Republik sei nach summarischer Prüfung für die Prüfung des Asylantrags zuständig und nach Maßgabe von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin III-VO verpflichtet, den Kläger aufzunehmen. Weder lägen systemische Mängel des italienischen Asylsystems vor, noch müsse der Kläger bei einer Überstellung nach Italien mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG) oder einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) rechnen. Auch seien keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse gegeben. Der Kläger stellte in seinem weiteren Vortrag im Klageverfahren auf die Pflege des Klägers für seine Mutter ab. Nach dem Schreiben der Sozialberatung Marie-Schlei-Haus, Berlin vom 5. April 2018 könne die Pflege der Mutter nur durch den Kläger gewährleistet werden. Es entspreche dem Wesen der Familie als Beistandsgemeinschaft, dass die Mutter des Klägers nicht auf die Pflege durch jemand anderen verwiesen werden könne. Der Kläger legte ferner ein ärztliche Attest vom 23. März 2018 der Fachärztin für Innere Medizin, Hämatologie und internistische Onkologie und Palliativmedizin Dr. I. Blau vor, wonach die Mutter des Klägers an den Folgen der Chemotherapie leidet, gleichwohl die Chemotherapie zur Verhinderung des Fortschreitens der Tumorerkrankung fortgeführt werden müsse. Das Landesamt für Versorgung und Soziales erließ am 23. April 2018 einen Teil-Bescheid über die Feststellung einer Behinderung, wonach die Mutter des Klägers zu 100 % schwerbehindert ist. Die Behinderung ist eine Gehbehinderung. Das Verwaltungsgericht änderte mit weiterem Beschluss vom 30. Mai 2018 (VG 31 L 397.18 A) den Beschluss vom 16. März 2018 ab und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage von Amts wegen an. Es spreche alles dafür, dass eine Abschiebung des Klägers unmöglich sei, weil seine Mutter auf seine Beistandsleistungen angewiesen sei. Nach Erlass dieses Beschlusses legte der Kläger ein weiteres Schreiben der Fachärztin Blau vom 30. Dezember 2018 vor. Danach ist der fortgeschrittene metastasierende Brustkrebs der Mutter unheilbar und bedarf der täglichen Pflege durch ihren Sohn. Reisefähigkeit der Mutter wurde ausgeschlossen. Das Bundesamt traf mit Bescheid vom 15. Januar 2019 die Feststellung, dass für die Mutter des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Der Kläger legte im Jahr 2019 zwei weitere ärztliche Bescheinigungen der Fachärztin Blau vor sowie eine schriftliche Selbstangabe über die von ihm täglich auszuführenden Pflegeleistungen an seiner Mutter. Nach einem weiteren Schreiben des Marie-Schlei-Hauses, Berlin vom 1. Juli 2020 existiert in der Einrichtung kein Pflegepersonal. Die Pflege der Mutter, deren Zustand inzwischen extrem schlecht sei, werde allein von dem Kläger erbracht. Da die Mutter nur Russisch rede, fungiere er als Sprachmittler. Ohne ihn sei die Versorgung und Betreuung der Mutter nicht gewährleistet. Nach einem Schreiben der AOK Nordost vom 25. Februar 2020 hat die Mutter des Klägers keinen Anspruch auf Pflegeleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Nach einem Schreiben des Landesamtes für Flüchtlinge vom 6. Juni 2018 wurde für die Mutter des Klägers ein Pflegebedarf analog des Pflegegrades 1 ermittelt. In einem Gutachten des Medizinischen Dienstes Berlin-Brandenburg zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird ein Pflegegrad 1 seit dem 1. August 2021 festgestellt. Auf die Einzelheiten wird verwiesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und der Ausländerbehörde Berlin verwiesen, welche vorgelegen ha-ben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind. Ferner ist das abgeschlossene Klageverfahren der Mutter zum Aktenzeichen VG 31 K 295.18 A beigezogen worden. Das Gericht hat die Erkenntnismittel gemäß der Erkenntnismittelliste der 37. Kammer zu Armenien, Stand 28. Juni 2021, in das Verfahren eingeführt und die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergänzend angehört.