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Beschluss

37 L 71/23

VG Berlin 37. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0531.37L71.23.00
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Leitsätze
1. Gefährliche Hunde sind solche Hunde, deren Gefährlichkeit die zuständige Behörde festgestellt hat. (Rn.12) 2. Es bedarf keiner gesonderten Feststellung, dass von einem Hund außerdem noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, um seine Gefährlichkeit bejahen zu können. (Rn.19)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. Februar 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Februar 2023 wird bezüglich des Verfügungstenors zu 2. – Untersagung von Haltung und Führen des Hundes C. – angeordnet. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird im Übrigen zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gefährliche Hunde sind solche Hunde, deren Gefährlichkeit die zuständige Behörde festgestellt hat. (Rn.12) 2. Es bedarf keiner gesonderten Feststellung, dass von einem Hund außerdem noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, um seine Gefährlichkeit bejahen zu können. (Rn.19) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. Februar 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Februar 2023 wird bezüglich des Verfügungstenors zu 2. – Untersagung von Haltung und Führen des Hundes C. – angeordnet. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird im Übrigen zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antragsteller wehrt sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verfügung des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 15. Februar 2023, durch den die Feststellung getroffen worden ist, dass es sich bei seinem Hund C. (Chipnummer ...) um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 7. Juli 2016 (i. F. HundeG) handelt. Zugleich ist ihm die Haltung und das Führen besagten Hundes mit sofortiger Wirkung untersagt worden. Ferner wurde angeordnet, dass er nur mit einem beißfesten Maulkorb (Maulkorbzwang) ausgeführt werden dürfe. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 28. Februar 2023 gegen die Verfügung des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 15. Februar 2023 anzuordnen, hat teilweise Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 5 und § 30 Abs. 11 HundeG kommt dem Widerspruch gegen die Feststellung der Gefährlichkeit sowie den Anordnungen nach § 30 Abs. 1 bis 7 HundeG keine aufschiebende Wirkung zu. Der gesonderten Anordnung des Sofortvollzugs bedurfte es daher nicht. Der Antrag ist zum Teil begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen hunderechtlichen Maßnahmen überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben, soweit es um die Feststellung geht, dass C. ein gefährlicher Hund ist und nur mit Maulkorb ausgeführt werden darf (hierzu 1.), nicht jedoch hinsichtlich des Haltungs- und Führungsverbots bezüglich des Antragstellers (2.). 1. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung verspricht die Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg, weil die Feststellung nach § 5 Abs. 3 HundeG für den fünfjährigen Rhodesian Ridgeback Rüden C. sowie die Anordnung des Maulkorbzwangs voraussichtlich rechtmäßig sind und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend, weil die letzte Behördenentscheidung in Gestalt des Widerspruchsbescheids noch aussteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2017 – OVG 5 S 29.16 – juris, Rn. 4). Die am 15. Februar 2023 ergangene Ordnungsverfügung ist formell-rechtlich in nicht zu beanstandender Weise ergangen. Das Bezirksamt hat den Antragsteller vor Erlass der Verfügung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) zu den Beißvorfällen am 23. April und 6. Juli 2022 mit Verfügung vom 5. September und während der Vorführung des Hundes am 21. September 2022 angehört. Die o.g. Regelungen des angefochtenen Bescheids sind bei summarischer Prüfung auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. a) Die im Bescheid vom 15. Februar 2023 getroffene Feststellung der Gefährlichkeit erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Feststellung der Gefährlichkeit ist § 5 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 i. V. m. Satz 3 Nr. 1 und 2 HundeG. Nach Satz 1 sind gefährliche Hunde solche Hunde, deren Gefährlichkeit die zuständige Behörde festgestellt hat. Die Voraussetzungen hierfür liegen nach Satz 2 vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Dies kann nach Satz 3 Nr. 1 HundeG insbesondere dann der Fall sein, weil der Hund einen Menschen gebissen hat, ohne zuvor angegriffen oder provoziert worden zu sein. Gleiches gilt nach § 5 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 HundeG, wenn der Hund außerhalb der waidgerechten Jagd oder des Hütebetriebes ein anderes Tier gehetzt, gebissen oder getötet hat, ohne zuvor angegriffen worden zu sein. Ist eine der beiden genannten Konstellationen erfüllt, lässt dies regelmäßig den Schluss auf eine verhaltens- oder wesensbedingte Gefährlichkeit eines Hundes für die öffentliche Sicherheit zu. C. hat nach summarischer Prüfung sowohl einen Menschen gebissen als auch ein Tier getötet, ohne provoziert worden zu sein. Es liegen hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass C. am 23. April 2022 vor oder gegen 2 Uhr morgens einen jungen Mann namens Z. G. I. an einem Spätkauf in Altmoabit …, … Berlin gebissen hat. Dies ergibt sich aus dem Tätigkeitsbericht des PK W. vom selben Tag. Nach diesem Bericht hat der Geschädigte selbst dies gegenüber dem Beamten bekundet und ihm eine kleine Wunde an seiner rechten Handinnenfläche gezeigt. Der Geschädigte erläuterte den Vorfall in der Weise, dass er dem Hund Dönerfleisch habe geben wollen. Der ebenfalls am Tatort anwesende Antragsteller hat nach dem Bericht diesen Sachverhalt bestätigt. Von einer Provokation des Hundes ist an keiner Stelle die Rede. Das Gericht hat ebenso wie das Amt keinen Anlass den Wahrheitsgehalt dieses Polizeiberichts in Frage zu stellen. Die abweichende Sachverhaltsdarstellung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Verwaltungsverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 8. November 2022 vorgestellt, überzeugt nicht. Danach soll nicht der Antragsteller, sondern seine Lebensgefährtin mit dem Hund vor dem Spätkauf gewesen sein, als sich ein fremder Mann dem Hund schnell genähert und ihn vehement auf den Kopf getätschelt habe. Dies habe eine massive Provokation dargestellt. Der Hund habe sich aufgerichtet, sei bellend zurückgewichen und habe mit dem Zahn die Hand „eines Menschen“ getroffen, was zu einer 5 mm breiten oberflächlichen Verletzung der Haut geführt habe. Diese Bewertung erscheint im Lichte der Aussagen des Antragstellers, die er in dem Anhörungsbogen im September 2022 gegenüber dem Veterinäramt gemacht hat, verfahrensangepasst und entspricht nicht ganz der Wahrheit. Wie der Antragsteller in seiner Anhörung schriftlich angab, waren die beteiligten Personen bei dem Vorfall ihm, seiner Freundin und dem Hund durchaus bekannt. Die geschädigte Person selbst habe bei anderer Gelegenheit den Hund bereits umarmt und geknuddelt. Die Frage, ob der Hund provoziert worden sei, verneinte der Antragsteller bei seiner schriftlichen Befragung. Auf die weitere Frage, ob der Hundehalter angegriffen oder der Hund bedrängt worden sei, gab er lediglich an, dass dies Auslegungssache sei. Selbst wenn also der Geschädigte sich dem Hund rasch genähert haben sollte, konnte er sich angesichts der Bekanntheit der Person und dem angebotenen Dönerfleisch kaum provoziert fühlen. Zum anderen hat C. am 6. Juli 2022 abends im Kleinen Tiergarten einen Zwergspitz namens S. in einer vom Antragsteller geleiteten Trainingsstunde totgebissen. Diese Feststellung selbst ist zweifelsfrei. Es sind ferner entgegen der Darstellung des Antragstellers keine Umstände erkennbar, die auf eine Provokation C.s durch S. hindeuten. Insofern wird auf die Email der Zeugin A. E. vom 22. August 2022 verwiesen, wonach der schmächtige Zwergspitzrüde auf C., der einige Meter vom eigentlichen Trainingsort entfernt an einem Baum angebunden war, zulief und von diesem in den Hals gebissen wurde. Zwar kann auch ein heranstürmender Hund für denjenigen Hund, der das Ziel ist, als Provokation verstanden werden, insbesondere wenn beides unkastrierte Rüden sind und C. zugleich mit einer Hündin an besagtem Baum angebunden war, wie die Veterinärin K. in ihrem Vermerk vom 22. September 2022 festhielt. Dieses arttypische und nachvollziehbare Verhalten ist aber Ausfluss einer fehlenden, zumindest aber jedenfalls nicht durchgehaltenen Erziehung des Hundes durch den Antragsteller. Wie die Amtstierärztin in ihrem Vermerk überzeugend und auch im Gerichtsverfahren unwidersprochen ausführte, ist der an sich gut sozialisierte Hund in seiner Rolle als Hütehund, der im Rahmen von Trainingsstunden wiederkehrend die zu trainierenden Hunde dominierte und den Antragsteller als Hundecoach unterstützte, am 6. Juli 2022 in eine unkontrollierte Situation geraten. Die Veterinärin geht davon aus, dass C. regelmäßig zu den Trainingsstunden und Gruppenspaziergängen mitgenommen worden ist und Kontakt mit vielen jüngeren Hunden hatte, was für ihn wahrscheinlich die Aufgabe entstehen ließ, unangemessenes Verhalten anderer Hunde zu unterbinden. Dieses Verhalten sei für Trainerhunde oft typisch, bringe aber die Gefahr der Verselbstständigung mit sich, da der Hund im Umgang mit anderen Hunden seine eigenen Entscheidungen treffe. Diese Aufgabenübernahme sei vom Antragsteller geschätzt worden, da mehrere jüngere Rüden hierdurch Grenzen erfahren hätten, die ihre Besitzer nicht in der Lage gewesen wären, ihnen selbst zu setzen. Für einen heranwachsenden unkastrierten Rüden bedeute dies ein hohes Maß an Verantwortung, aber auch ein entstehendes Kontrollbedürfnis anderen Hunden gegenüber, da C. zum Eingreifen ermutigt worden sei, bzw. sein Eingreifen nicht verhindert worden sei. Die Veterinärin berichtet in einem weiteren Vermerk vom 30. Januar 2023, dass ihr dies Kursteilnehmer berichtet hätten. So soll C. bei dieser Aufgabenübernahme zum Schutz der anderen Hunde sogar einen Maulkorb getragen und dennoch andere Hunde angegriffen haben. Die Vorfälle seien nicht angezeigt worden, weil Bissverletzungen ausgeblieben seien. Auch sei ihr berichtet worden, dass der Antragsteller trotz des tödlichen Beißvorfalles auch später noch seinen Hund ohne Maulkorb in die Trainingsstunden mitgebracht habe. In der konkreten Situation habe sich das Erziehungs- und Haltungsdefizit in der Weise ausgewirkt, dass C. zwar arttypisch, aber an sich unprovoziert, „seine Hündin“ verteidigte und kurzerhand den jüngeren Spitzrüden tötete. Bei hinreichender Sozialisation wäre dies kaum geschehen, sondern der Hund hätte sich zurückgehalten und auf seinen Halter geschaut. Für die Version des Antragstellers, dass der Spitzrüde den deutlich größeren und stärkeren Rhodesian Ridgeback selbst angegriffen hätte, spricht wenig, zumal C. S. in der Vergangenheit bereits mehrfach zurechtgewiesen hatte, wie die Veterinärin am 30. Januar 2023 vermerkte. Insofern hält die Kammer die Einschätzung der Veterinärärztin kraft ihrer besonderen Beurteilungskompetenz für glaubhafter (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2011 – OVG 5 S 8.11 - juris, Rn. 4), zumal ihre Qualifikation durch ihre Anerkennung als Sachverständige nach § 10 Abs. 2 HundeG (Rassegutachten), Abs. 3 (Sachkundeprüfungen) und Abs. 4 (Wesenstest) augenfällig ist. Anders als der Antragsteller meint, bedarf es im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 3 HundeG keiner gesonderten Feststellung, dass von einem Hund außerdem noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, um seine Gefährlichkeit bejahen zu können. Tatsächlich reicht es regelmäßig aus, wenn eine der in dieser Vorschrift aufgeführten Fallkonstellationen erfüllt ist. Die öffentliche Sicherheit umfasst nämlich neben dem Inbegriff der objektiven Rechtsordnung auch die Gesamtheit der subjektiven Rechte und Rechtsgüter und damit auch die Unversehrtheit von Menschen und Tieren. Mithin stellt jeder Beißvorfall nach den o.g. Vorschriften nicht nur eine Gefährdung, sondern eine bereits eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit dar, die eine weitere Gefährdung indiziert. Eine weitere Aufklärung der Vorfälle behördlicherseits war auch nicht erforderlich. In diesem Zusammenhang verkennt der Antragssteller die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung eines gefährlichen Hundes. Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 HundeG reicht es für die Feststellung der Gefährlichkeit aus, dass der Hund ein anderes Tier oder einen Menschen ohne Provokation gebissen hat. Bei den Eingriffsbefugnissen des Berliner Hundegesetzes handelt es sich um spezialgesetzliches Gefahrenabwehrrecht. Sinn und Zweck der Vorschriften ist die Abwendung von drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Gefahrenabwehr regelmäßig eine Gefahrprognose unter Einbeziehung aller bekannten tatsächlichen Umstände zu treffen. Eine abschließende und umfängliche Beweiserhebung ist im Rahmen der Gefahrenabwehr nicht möglich und regelmäßig auch nicht erforderlich. b) Stellt sich die Feststellung, dass C. ein gefährlicher Hund im Sinne des Hundegesetzes ist, als voraussichtlich rechtmäßig dar, finden die Regelungen des Abschnitts 3 des Hundegesetzes über gefährliche Hunde, mithin auch die gesetzlich unmittelbar geltende Maulkorbpflicht nach § 20 Abs. 1 HundeG auf ihn Anwendung, so dass es keines Rückgriffs auf die Eingriffsbefugnis nach § 30 Abs. 6 Nr. 2 HundeG bedarf. Insofern begegnet die Anordnung des Maulkorbzwangs nach Nummer 1 des Verfügungstenors des angefochtenen Bescheids vom 15. Februar 2023 im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. 2. Hingegen ist die Untersagung der Haltung und des Führens von C. nach Nummer 2. des Bescheides vom 15. Februar 2023 gegenüber dem Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Die Anordnung kann allerdings – anders als der Antragsgegner meint – nicht auf § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, sondern allein auf § 30 Abs. 4 und 5 HundeG gestützt werden. Es handelt sich nämlich um die Anordnung eines individuellen Haltungs- und Führungsverbots eines gefährlichen Hundes, so dass die spezielleren Regelungen der Absätze 4 und 5 einschlägig sind. Ein Rückgriff auf § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 erscheint in der Systematik der Eingriffsbefugnisse unzulässig, denn das Gesetz unterscheidet durchgängig die Kategorien gefährlicher und ungefährlicher Hunde und die damit einhergehenden Pflichten und Eingriffsbefugnisse. Insofern betreffen die Anordnungsbefugnisse des § 30 HundeG entweder ausdrücklich gefährliche Hunde (Abs. 2 bis 5) oder sonstige Hunde (Abs. 1, 6 und 7). Da § 30 Abs. 4 und 5 abschließende Aufzählungen der Untersagungsgründe für die Haltung oder das Führen eines gefährlichen Hundes enthalten, würde die Anwendung der vergleichsweise konturenloseren Eingriffsbefugnisse nach Absatz 7 Nr. 1 diese tatbestandlichen Voraussetzungen unterlaufen. Das bedeutet nicht, dass die Haltung sonstiger (ungefährlicher) Hunde infolge geringerer tatbestandlicher Voraussetzungen leichter verboten werden könnte. Denn die ordnungsgemäße Ausübung des vorgesehenen Ermessens schließt eine übereilte Haltungsuntersagung im gestuften System der Eingriffsbefugnisse nach § 30 Abs. 6 und 7 HundeG regelmäßig aus. Es liegt kein Untersagungsgrund im Sinne des § 30 Absätze 4 und 5 HundeG vor. a) Insbesondere kann nicht von einer fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 3 in Verbindung mit § 22 HundeG ausgegangen werden. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 HundeG besitzt der Halter eines gefährlichen Hundes nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn sein Führungszeugnis ausweist, dass gegen ihn wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen ist, die nach § 32 des Bundeszentralregistergesetzes (i. F. BZRG) in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen ist. Zwar findet sich im Verwaltungsvorgang ein Führungszeugnis des Antragstellers vom 13. März 2018, wonach der Antragsteller vom Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 14. Dezember 2015 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt worden war. Diese Eintragung ist jedoch ausweislich des neueren Führungszeugnisses vom 20. Februar 2023 zwischenzeitlich nach Ablauf der Drei-Jahres-Fristablauf nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 a) BZRG getilgt worden. Infolgedessen greift die Vorschrift des § 51 Satz 2 BZRG: Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Andere Unzuverlässigkeitsgründe nach § 22 Abs. 1 HundeG oder Umstände, die auf die Ungeeignetheit des Antragstellers deuten (§ 22 Abs. 2) sind erkennbar nicht gegeben. In diesem Zusammenhang ist zwar zuzugeben, dass der andauernde Betrieb seiner Hundeschule ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b) des Tierschutzgesetzes darstellt. Nach jener Vorschrift bedarf der Antragsteller hierfür einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis, die er derzeit nicht besitzt. Indessen ist dieser Verstoß unmaßgeblich, denn die Vorschriften des Tierschutzgesetzes sind keine Vorschriften im Sinne dieses Gesetzes nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 HundeG. b) Dem Antragsteller kann kein Verstoß gegen die in § 30 Abs. 4 Nr. 1 HundeG aufgeführten Vorschriften des Hundegesetzes über die Pflichten des Halters eines gefährlichen Hundes zur Last gelegt werden. Da C. erst mit Wirksamwerden der Feststellung aus dem angefochtenen Bescheid als gefährlich gilt, können für die Vergangenheit keine rückwirkenden Handlungspflichten des Antragstellers bestehen. Soweit sich der Antragsgegner auf Haltungsfehler des Antragstellers während des Hundetrainings am 6. Juli 2022 beruft, sind dies möglicherweise begründete Zweifel an seiner Sachkunde. Sie geben dem Antragsgegner aber nach § 30 Abs. 3 HundeG zunächst nur die Möglichkeit, dem Antragsteller aufzugeben, seine Sachkunde nachzuweisen. Erst wenn der Halter dem nicht nachkommt, geben die Normen der § 30 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 2 HundeG der Behörde die Befugnis, hieran anknüpfend die Haltung und das Führen eines gefährlichen Hundes zu untersagen. So liegt es vorliegend aber nicht, da der vorhergehende Schritt fehlt. c) Ob unabhängig von den Vorschriften des Hundegesetzes eine Untersagung der Haltung und des Führens von C. auch auf Normen des Tierschutzgesetzes gestützt werden kann, ist nicht hinreichend sicher und steht letztlich, selbst bei Bejahung einer nicht artgerechten Hundehaltung, im Ermessen der Behörde, vgl. § 16a Abs. 1 TierSchG. Das Gericht ist insofern nicht befugt, an der Stelle der Behörde eigene Ermessenserwägungen anzustellen, die der Behörde selbst bislang überhaupt nicht in den Sinn gekommen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative VwGO. Prozesskostenhilfe war nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO nicht zu gewähren, denn der Antragsteller hat seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen. Die Einnahmen aus seiner nach wie vor im Internet firmierenden Hundeschule sind weder in dem Erklärungsvordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, noch gegenüber dem Jobcenter Berlin Mitte angegeben. Unabhängig davon ist der Antrag zum Teil mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache, wie oben ausgeführt, abzulehnen, zum Teil wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses, soweit nämlich der Antragsteller in der Hauptsache Erfolg und damit einen eigenen Kostenanspruch gegen den Antragsgegner hat. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 und 3 GKG. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nrn. 1.5 und 1.7.1) ist die Bedeutung der Sache für den Antragsteller mit dem Auffangwert angesetzt. Wegen der Vorläufigkeit der begehrten Regelung ist der Wert halbiert worden.