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Beschluss

37 L 276/23

VG Berlin 37. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0830.37L276.23.00
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Leitsätze
1. In den Fällen, in denen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch Bundesgesetz oder Landesgesetz die aufschiebende Wirkung entfällt, kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. (Rn.5) 2. Die zuständige Behörde kann zur Beseitigung und Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren die Sicherstellung eines Hundes anordnen. (Rn.8) 3. Das Mittel der Sicherstellung ist geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig, um künftige Angriffe auf Menschen oder andere Hunde zu verhindern. (Rn.22)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In den Fällen, in denen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch Bundesgesetz oder Landesgesetz die aufschiebende Wirkung entfällt, kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. (Rn.5) 2. Die zuständige Behörde kann zur Beseitigung und Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren die Sicherstellung eines Hundes anordnen. (Rn.8) 3. Das Mittel der Sicherstellung ist geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig, um künftige Angriffe auf Menschen oder andere Hunde zu verhindern. (Rn.22) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Durch Kammerbeschluss vom heutigen Tage ist die Sache gem. § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Sicherstellung ihres Hundes x... (weiblicher American Staffordshire Terrier Mix, geb. 26. August 2020, Chipnummer 7...) im Wege des unmittelbaren Zwanges am 27. Juni 2023, bestätigt und begründet mit schriftlichem Bescheid vom 21. Juli 2023. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 27. Juli 2023 gegen die am 27. Juni 2023 mündlich angeordnete und am 21. Juli 2023 schriftlich bestätigte Sicherstellung der Hündin x... anzuordnen. 1. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In den Fällen, in denen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch Bundesgesetz oder Landesgesetz die aufschiebende Wirkung entfällt, kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Fallgestaltung liegt hier vor. Gemäß § 30 Abs. 11 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 7. Juli 2016 (HundeG) kommt dem Widerspruch gegen die Sicherstellung keine aufschiebende Wirkung zu. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Sicherstellung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben bzw. die Vollziehung rückgängig zu machen. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung verspricht die Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg, weil die Sicherstellung voraussichtlich rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Sicherstellung im Wege des sofortigen Vollzugs ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. a. Rechtsgrundlage für die Sicherstellung ist § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG. Danach kann die zuständige Behörde zur Beseitigung und Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren die Sicherstellung des Hundes anordnen. b. Die Sicherstellung ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist unerheblich, dass das Bezirksamt die Antragstellerin vor der Sicherstellung nicht gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 VwVfG Bln angehört hat. Dies war wegen der Eilbedürftigkeit der Maßnahme nicht erforderlich, da aufgrund der drei vorangegangenen Vorfälle und der Verletzung des Leinen- und Maulkorbzwanges für die Hündin Q... nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG Gefahr im Verzug bestand (vgl. a. VG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2021 – VG 37 L 495/20 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2022 – OVG 5 S 19/21 -). Die Prognose, dass die Antragstellerin ihren American Staffordshire Terrier, einen gefährlichen Hund nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Hundegesetzes Berlin – HundeG – in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Gefährliche-Hunde-Verordnung – GefHuVO - vom 22. August 2016, erneut ohne Leine und beißsicheren Maulkorb in der Öffentlichkeit würde umherlaufen lassen und damit eine Vielzahl von anderen Hunden und möglicherweise Menschen gefährden würde, war nicht zu beanstanden (dazu sogleich näher). c. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG sind erfüllt. Die Sicherstellung diente der Verhütung von weiteren Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und anderen Hunden. Der Antragsgegner hat diese Gefahrenprognose zutreffend mit den nachfolgenden drei Vorkommnissen begründet. aa. (1) Am 16. August 2022 griff Q... auf einer Grünfläche in der L... in Berlin einen weiblichen Springer Spaniel x... an und verbiss sich eine Zeitlang in dessen Nacken. Der Hund erlitt mindestens oberflächliche Hautverletzungen. Q... trug keinen Maulkorb; die Leine hatte die Antragstellerin vor Betreten der Grünfläche gelöst. Eine Anzeige als gefährlicher Hund gem. § 18 HundeG war noch nicht erfolgt, obwohl die Antragstellerin nach eigenen Angaben (Seite 1 Antragsbegründung) seit Ende 2020 Halterin des Tiers war. Der Vorfall ist durch die ausführlichen Angaben der Hundehalterin und deren Begleiterin, Frau B., drei Fotos der zugefügten Verletzung und einen Polizeibericht dokumentiert. (2) Am 8. November 2022 biss Q... im Hundeauslaufgebiet Grunewald der Halterin eines anderen Hundes in die rechte Hund. Diese erlitt eine stark blutende Durchspießung und war eine Woche krankgeschrieben. Zu dem Vorfall kam es, als Q... wiederum nicht angeleint und ohne Maulkorb, den Hund (Beagle) der Geschädigten nach anfänglichem Beschnuppern in den Hals biss und die Halterin dazwischenging. Q... verbiss sich in ihre rechte Hand und ließ zunächst nicht los. Der Vorfall ist durch eine ausführliche schriftliche Sachverhaltsdarstellung der Geschädigten, einen Polizeibericht, einen Arztbericht und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegt. Erst kurz zuvor, am 1. November 2022, hatte die Antragstellerin Q... als gefährlichen Hund gem. § 18 HundeG angezeigt. Ein am 8. Dezember 2022 durchgeführter Wesenstest bei Q... führte zu keinem abschließenden Ergebnis; ihre Entwicklung wurde als nicht ausreichend für eine abschließende Beurteilung eingeschätzt. Aufgrund der fehlenden Maulkorbgewöhnung und massiver Trainingsdefizite konnte die Überprüfung im Freilauf nicht stattfinden; auch wurde die Begegnung mit einem kleinen Hund nicht getestet. Es wurden massive Unsicherheiten der Antragstellerin im Umgang mit dem Hund sowie eine Ballfixierung festgestellt. Die Antragstellerin würde das Verhalten des Hundes gänzlich falsch einschätzen. Ein erneuter Test nach 6 Monaten wurde empfohlen. (3) Am 30. Mai 2023 kam es zu einem Sturz der Halterin eines Shi-Tsu-Mix-Hundes, als die Hündin der Antragstellerin, ein weiteres Mal nicht angeleint und ohne Maulkorb, auf deren Hund zustürzte und die Halterin zu Fall kam. Dabei erlitt sie u. a. eine Fraktur des rechten Handgelenks. Der Vorfall ist durch einen Polizeibericht, ausführliche Angaben der geschädigten Halterin und ein ärztliches Attest dokumentiert. Trotz der von der Antragstellerin sporadisch besuchten Hundeschule (s. a. Bescheid vom 22. November 2022) haben damit mehrfache Gefährdungen und Verletzungen von Menschen und anderer Hunde durch die Hündin der Antragstellerin stattgefunden. Ganz offensichtlich ist die Antragstellerin, die nach eigenem Bekunden durch ein Hüftleiden (Seite 5 Antragsbegründung) gesundheitlich deutlich beeinträchtigt ist, nicht in der Lage, ihre Hündin sicher zu führen. Das Tier hat offenkundig in seiner Welpenzeit und frühen Jugend keine nennenswerte Erziehung erhalten. Die Prognose, dass Q... auch weiterhin eine ernsthafte Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und anderen Hunden sein wird, drängt sich nach Auffassung des Einzelrichters geradezu auf. bb. Diese Einschätzung durch die Einlassungen der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. (1) Ob Q... am 16. August 2022 die andere Hündin über den geschilderten Biss in den Nacken hinaus auch geschüttelt hat, ist ohne Belang, weil auch dessen ungeachtet ein massiver Angriff auf den anderen Hund vorliegt, der im Übrigen von der Zeugin Frau B. sehr anschaulich geschildert wird (Bl. 41 f. Verwaltungsvorgang): „Als letztes kam J... schnupperte ebenfalls kurz an J... und sprang plötzlich und unerwartet auf sie drauf und rang sie ruppig zu Boden, aus meiner Sicht aus Dominanzgründen, um zu zeigen, wer hier die Chefin ist. Ein anderer Grund war für mich nicht ersichtlich. Denise zog Q... sofort von J... runter und machte die Leine wieder an das Halsband bzw. versuchte es. In der Zwischenzeit ergriff J... die Flucht und wollte in einem großen Bogen um Q... und alle herumstehenden Personen zu ihrem Frauchen in Sicherheit. Als sie dabei dann wieder in das Sichtfeld von Q... geriet, (ca. 10/15 m Abstand), riss sich Q... von ihrem Frauchen los und stürzte sich auf J... gelang es zwar sich 2-3x unter Q... wegzuducken bzw. unter ihr herauszuwinden, doch mit der letzten Attacke bekam Q... am Kopf und Hals (rechte Seite) zu packen und biss zu und ließ nicht mehr los. Die Besitzer von Q... und ich waren sofort bei der ersten Attacke losgerannt, um die beiden voneinander wegzubringen. Als Q... dann gepackt hatte, kamen wir bei den beiden an und konnten sie packen und festhalten. So konnte Q... nicht schütteln. I... schaffte es in keinster Weise, Q... von J... zu lösen geschweige denn zu rufen. Die Besitzer (S...) von Ella versuchten durch Tritte und Schläge auf Q...vonq... zu lösen. Ich goss Wasser über Q.... Nichts half. Irgendwann gelang es, dass Q... losließ wie und warum habe ich nicht gesehen. J... hat die ganze Zeit fürchterlich gejault und geschrien.“ Der Einzelrichter vermag auch nicht zu glauben, dass die Hündin der Antragstellerin von der anderen Hündin provoziert worden ist, indem diese die Auseinandersetzung durch ein „Zwicken“ in Q...“ Vulva begonnen habe, wie nunmehr in der Antragsbegründung erstmals behauptet. Die detaillierten Angaben von Frau B. sowie der Halterin von J... geben keine Hinweise dafür, dass sich die Dinge so abgespielt haben könnten. Auch die Antragstellerin selbst hat bislang einen derartigen Geschehensablauf nicht explizit behauptet. Sie hat – allerdings ebenso wenig überzeugend – immer nur beteuert, ihre Hündin habe J... lediglich am Halsband erwischt. Die (angebliche) Provokation Ellas ist daher als Schutzbehauptung zu werten. Dem entspricht es, dass die eingereichte Zeugenaussage knapp ausfällt und nicht die Form einer eidesstattlichen Versicherung hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der massive Angriff der Hündin der Antragstellerin auf den Hals von J... in keinem Fall als normale „hundliche Auseinandersetzung“ (Antragsbegründung Seite 3) zu werten wäre, auch nicht, wenn dem ein „Zwicken“ von J... vorausgegangen wäre. Es spricht alles dafür, dass es ohne Eingreifen der Hundehalter und weiterer Personen zu einem „Beißschütteln“ mit u. U. tödlichem Ausgang gekommen wäre. Dass die angegriffene Hündin mit geringfügigen Verletzungen davongekommen ist, dürfte nur einem glücklichen Zufall geschuldet sein. (2) Was den folgenden Bissvorfall am 8. November 2022 angeht, so wird dieser von der Antragstellerin grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Ihre Einlassung, der Biss in die Hand der Geschädigten sei möglicherweise durch deren eigenen Hund erfolgt, ist unglaubhaft. Die Geschädigte hat explizit angegeben, von der Hündin der Antragstellerin gebissen zu sein; der Pitbull habe sich „in ihrer rechten Hand verbissen und zunächst nicht losgelassen“ (Polizeibericht). Der Biss dauerte also offenbar länger, so dass die Geschädigte deutlich erkennen konnte, welcher Hund zugebissen hatte. Es gibt auch keine Hinweise und Gründe dafür, dass die Geschädigte bewusst wahrheitswidrig die Hündin der Antragstellerin bezichtigt hätte, obwohl sie in Wirklichkeit der eigene Hund gebissen hat. Die Antragstellerin äußert demgemäß lediglich durch nichts belegte Vermutungen („möglicherweise“, „denkbar“, „kommt nicht selten vor“). (3) Der Einzelrichter hat schließlich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch keine durchgreifenden Zweifel, dass sich der Vorfall am 30. Mai 2023 im Kern so ereignet hat wie von der Geschädigten geschildert, insbesondere, dass Q... nicht angeleint war und keinen Maulkorb trug und dass die Verletzungen der Halterin des anderen Hundes durch das ungestüme und zumindest aufdringliche Verhalten der Hündin der Antragstellerin verursacht wurden. Wie die Begebenheit im Einzelnen abgelaufen ist, kann dabei auf sich beruhen. Für eine von der Antragstellerin vermutete „bewusste Schädigungsabsicht“ durch „unzutreffende Sachverhaltsschilderung“ der Hundehalterin (Schriftsatz der Rechtsanwälte Dorn u. a. vom 14. Juli 2023, Seite 2) spricht jedenfalls nichts. Der Vorfall passt in die Reihe der bisherigen Ereignisse. Die Behauptung der Antragstellerin (Blatt 2 Gerichtsakte), es handele sich bei der Hundehalterin um eine Lügnerin, die „aufgrund eines vermutlichen Aufmerksamkeitsdefizits diverse Geschichten“ erfinde und „einen persönlichen Groll“ gegen sie hege, ist durch nichts belegt. Und die von ihr angebotene Alternativversion, die Hundehalterin sei allein aufgrund des Bellens der angeleinten und mit Maulkorb versehenen Q... erfolgt – Frau M. sei wegen des Bellens erschrocken und aus dem Gleichgewicht geraten – erscheint äußerst unwahrscheinlich. Auch die mit der Antragsbegründung eingereichten schriftlichen Erklärungen zweier Personen (Anlagen 4 und 5), wonach diese der Antragstellerin nebst angeleinter und mit Maulkorb versehener Hündin am Morgen des 30. Mai 2023 kurz vor dem fraglichen Zwischenfall begegnet seien, vermögen zu keiner anderen Bewertung zu führen. Zum einen ist festzustellen, dass die benannten Personen den Vorfall selbst ganz offensichtlich nicht beobachtet haben. Zum anderen ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Erklärungen nicht die Form eidesstattlicher Versicherungen haben und zudem nicht überprüfbar ist, ob sie den benannten Personen tatsächlich zugeordnet werden können. Telefonnummern oder sonstige Kontaktdaten für eine kurzfristige gerichtliche Nachfrage wurden nicht angegeben. Das alles gilt erst recht für die ebenfalls eingereichte „Sammelbescheinigung“ verschiedener Mitmieter vom 4. Juli 2023, wonach die Hündin seit Anfang des Jahres stets einen Maulkorb trage und draußen angeleint sei. Die Erklärung von Frau D. (Anlage 6) schließlich betrifft nur den Zeitraum bis Ende März 2023 und Aufenthalte der Antragstellerin in Teltow. d. Der Antragsgegner hat das ihm in § 30 Abs. 7 HundeG eingeräumte Ermessen sachgemäß ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Mittel der Sicherstellung ist geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig, um künftige Angriffe auf Menschen oder andere Hunde zu verhindern. Die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid vom 21. Juli 2023 (insbesondere Seite 7) und in der Antragserwiderung sind zwar knapp, aber in der Sache zutreffend. Der Antragsgegner weist insbesondere zu Recht darauf hin, dass sich die Antragstellerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht mit der gebotenen Nachdrücklichkeit darum gekümmert habe, ihre Defizite im Umgang mit Q... zu beseitigen. Die angeordneten Trainingseinheiten in der Hundeschule – mit nur drei Trainingseinheiten denkbar gering bemessen – hatte die Antragstellerin vollständig erst im Juni 2023 absolviert, zudem bei drei verschiedenen Hundetrainern, was der Effektivität des Trainings sicher nicht zuträglich war, wie der Antragsgegner zutreffend hervorhebt (Seite 5 Antragserwiderung). Die praktische Sachkundeprüfung (§ 6 HundeG) ist nach wie vor nicht absolviert. Um einen entsprechenden Termin sowie um einen Termin für eine (erneute, abschließende) Wesenstestprüfung hat sich die Antragstellerin wenn überhaupt erst in letzter Minute unter dem Druck der Ereignisse gekümmert; ganz offensichtlich hat sie frühere Bemühungen, einen Termin zu erhalten, nur vorgetäuscht (Seite 4 des Bescheids). Hinzu kommt, dass sich der zweite und dritte Vorfall ereignen konnten, obwohl die Antragstellerin bereits zuvor nachdrücklich auf den bestehenden Leinen- und Maulkorbzwang aufmerksam gemacht worden war. Diesen hat sie offenkundig vorsätzlich ignoriert. Auch in der Zeit zwischen diesen Vorfällen ist die Hündin von der og. Frau B. mehrfach ohne Maulkorb gesehen worden (Telefonvermerk vom 18. Juli 2023). Nach alledem waren zum Zeitpunkt der Sicherstellung keine weniger einschneidenden und gleichermaßen geeigneten Mittel zur Gefahrenabwehr vorhanden. Die Tendenzen der Antragstellerin, die Angriffe ihres Hundes zu entschuldigen bzw. zu verharmlosen, zeugen davon, dass es der Antragstellerin an Einsicht hinsichtlich ihres Fehlverhaltens fehlt. Die Verharmlosungs- und Bagatellisierungstendenzen sprechen zudem für eine völlige Fehleinschätzung des Gefahrpotentials ihres Hundes. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin wegen ihrer Hüfterkrankung offenbar rein physisch zumindest zeitweise nicht in der Lage war, ihr Tier zu beherrschen. Dass die langwierige Erkrankung inzwischen vollständig ausgeheilt ist, ist nicht substantiiert dargelegt. Vor diesem Hintergrund ist kein milderes Mittel ersichtlich, um die durch die Hündin Q... drohenden Gefahren abzuwenden. e. Auch die Voraussetzungen für den Sofortvollzug liegen vor. Gemäß § 6 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- und Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Sicherstellung erforderlich war, um weitere drohende Angriffe der Hündin Q... auf Menschen und andere Tiere abzuwenden. Der unmittelbare Zwang war hier auch nach § 9 lit. c) i.V.m. § 12 VwVG das richtige Zwangsmittel, da insbesondere die Androhung eines Zwangsgeldes nicht zu dem Ziel geführt hätte, die von der Hündin ausgehende Gefahr schnellstmöglich abzuwenden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht hat hier nach § 52 Abs. 2 GKG den Auffangwert von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt, wobei der Wert in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der Vorläufigkeit der begehrten Anordnung halbiert wurde.