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Beschluss

37 L 133/25

VG Berlin 37. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0715.37L133.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt Eilrechtschutz gegen ein von dem Antragsgegner verhängtes Haltungs- Führungsverbot und Betreuungsverbot für alle Hunderassen. Aufgrund einer anonymen Anzeige stellte der Antragsgegner die damals vom Antragsteller gehaltenen Hunde "Shadow" und "Venom" am 12. Dezember 2024 sicher. Die Hunde sind am 18. Januar 2025 vermittelt worden. Eine gegen diese Verwertung gerichtetes Eilrechtsschutzverfahren ist mit Beschluss der Kammer vom 19. Juni 2025 zurückgewiesen worden (VG 37 L 91/25). Mit Bescheid vom 5. Mai 2025 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller das Halten, Führen und Betreuen von Hunden aller Rassen mit sofortiger Wirkung und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Mai 2025 Widerspruch ein, der bislang noch nicht beschieden worden ist. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist nach Maßgabe des § 88 i. V. m. § 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs zu verstehen. Denn der Widerspruch gegen das Verbot hat nach § 30 Abs. 11 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (HundeG) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung, so dass Rechtsschutz nur durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erlangt werden kann. Hierbei ist unter dem Führen eines Hundes nach § 30 Abs. 7 Satz 1 HundeG auch das vom Antragsgegner auferlegte Verbot des Betreuens eines Hundes zu verstehen. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 5. Mai 2025 anzuordnen, ist zulässig, aber bleibt in der Sache erfolglos. Der Zulässigkeit des Verfahrens steht nicht entgegen, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu einem Zeitpunkt bei Gericht eingegangen ist, als noch kein Widerspruchsverfahren anhängig war (so Schoch/Schneider/Schoch, VwGO § 80 Rn. 460, 461; Eyermann/Hoppe, VwGO, § 80 Rn. 65; a. A. NK-VwGO/Puttler, § 80 Rn. 129; BeckOK VwGO/Gersdorf § 80 Rn. 164; Kopp/Schenke/W.-R. Schenke, VwGO, 2024, § 80 Rn. 139), so dass es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen könnte. Zwar setzt im Grundsatz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einen Rechtsbehelf voraus, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann, um ein Hauptsacheverfahren aufgrund jenes Rechtsbehelfs durchführen zu können, ohne dass die Behörde vollendete Tatsachen schafft. Allerdings sieht das geltende Recht in § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch dann die Möglichkeit eines Antrags vor Klageerhebung vor, selbst wenn kein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. Ferner würde die Notwendigkeit, ein Widerspruchsverfahren zu eröffnen, um effektiven Rechtsschutz zu erlangen, die vom Gesetz vorgesehene Überlegungs- und Vorbereitungsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO faktisch verkürzen (W.R. Schenke, a. a. O. Rn. 139, ebenso Gersdorf a. a. O. Rn. 164). Hinzukommt das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, wonach vorläufiger gerichtlicher Eilrechtsschutz nicht erst dann einsetzen darf, wenn zuvor ein Widerspruch oder Klageverfahrens anhängig gemacht wird (so für § 114 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes BVerfG, Beschluss vom 16. März 1993 – 2 BvR 202/93, NJW 1993, 3190). Im Ergebnis ist für die Frage des Rechtschutzbedürfnisses auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Wenn, wie vorliegend, zwischenzeitlich ein suspendierbarer Rechtsbehelf erhoben worden ist, ist das Rechtsschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Entscheidung gegeben (vgl. Buchheister/Wysk, 4. Aufl. 2025, VwGO § 80 Rn. 44, beck-online). Der Antrag bleibt aber ohne Erfolg, denn in einer Gesamtschau der widerstreitenden Interessen überwiegt das Vollzugsinteresse der Öffentlichkeit das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der angefochtene Verwaltungsakt erweist sich bei der im Eilverfahren möglichen summarischen Prüfung der Rechtslage als rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage für das verhängte Haltungs-, Führungs- und Betreuungsverbot ist zum einen § 30 Abs. 7 Nr. 1 HundeG. a. Die förmlichen Voraussetzungen für einen belastenden Verwaltungsakt liegen vor. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Antragsgegners ist nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Landes Berlin (ASOG) in Verbindung mit Nr. 16a Abs. 7 des Zuständigkeitskatalogs gegeben. Der Antragsteller ist zu dem Verbot mit Schreiben vom 28. Januar 2025 nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes angehört worden und hat hierzu mit Schreiben vom 2. Februar 2025 ausführlich Stellung genommen. Ihm wurde zwar keine Einsicht in die ungeschwärzte Akte gewährt, dies war jedoch nach § 29 Abs. 2 VwVfG auch nicht erforderlich. Gemäß § 29 Abs. 2 VwVfG ist die Behörde dann zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen. Im vorliegenden Fall ist nach summarischer Bewertung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts von einer potentiellen Bedrohung des anonymen Anzeigenerstatters als auch der beteiligten Mitarbeiter des Veterinäramts und des Polizeivollzugsdienstes durch den Antragsteller auszugehen. So hat sich der Antragsteller im Termin der Sicherstellung am 12. Dezember 2024 nach dem Kontrollbericht des Bezirksamtes gegenüber den eingesetzten Dienstkräften bedrohlich, laut und aggressiv eingelassen und schließlich gegenüber den Tierärztinnen gesagt, "ich hoffe, ihr könnt heute Nacht gut schlafen". In diese Richtung weist auch seine E-Mail vom 12. Dezember 2024 an das Veterinäramt, in der sich der Antragsteller in der Weise einließ: "Ich hoffe, jeder einzelne in deiner Familie wird elendig enden und du wirst dann bluten in dein Herzen… und an meine Worte denken." Vor dem dokumentierten kriminellen Hintergrund des Antragstellers sind diese Äußerungen ein hinreichender Grund, die Einsicht in die ungeschwärzte Verfahrensakte zu unterlassen. b. Die materiellen Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm liegen ebenfalls vor. Nach der Vorschrift des § 30 Abs. 7 Satz 1 HundeG kann die zuständige Behörde zur Beseitigung und Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren das Halten und Führen von Hunden nicht nur im Einzelfall, sondern auch generell untersagen. Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Zum Schutze der Gesundheit der beiden Hunde, aber auch anderer Hunde, ist die generelle Untersagung der Haltung und Führung zulässig. Der Antragsgegner hat in seinem angefochtenen Bescheid vom 5. Mai 2025 das Ergebnis der tierärztlichen Untersuchungen vom 13. Dezember 2024 zutreffend in der Weise zusammengefasst, dass die Hunde diverse ältere Verletzungen und der Hund Venom Mangelerscheinungen im Ernährungszustand aufweisen. Die zugrundeliegenden Gesundheitsbögen konkretisieren diese Feststellungen dahin, dass Shadow auf der rechten Brust eine verschorfte Wunde und am linken Ohr mehrere kleine verschorfte Wunden aufwies. Es wurden am gesamten Kopf und am linken Ellenbogen diverse kleine Narben und ältere Verletzungen festgestellt. Gleichlautende Feststellungen finden sich in dem Gesundheitsbogen für Venom zu dessen Kopf und die vier Extremitäten. Im "Beurteilungsbogen" für Venom vom 11. Januar 2025 wird ferner angegeben, dass der Hund Anzeichen von Misshandlungen aufweise, Angst vor Männern, vor schnellen Bewegungen und anderen Hunden habe und zunächst Berührungen nicht zugelassen habe. Diesen Feststellungen der Amtstierärzte, denen das Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz einräumt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2017 – OVG 5 B 2.17 –, juris Rn. 38), misst das Gericht erhebliches Gewicht bei. In seiner Antragschrift vom 28. April 2025 hat der Antragsteller gleichwohl die Verletzungen der Hunde aufgrund von Beißereien geleugnet und zugleich verharmlosend von "innerartlichen Raufereien" gesprochen. Die Hunde seien weder misshandelt noch vernachlässigt worden. Diese Angaben sind offenkundig unwahr, erklären sie doch weder die festgestellten Narben, die Mangelernährung noch das verängstigte Verhalten von Venom. Die vom Antragsgegner verwerteten Videos, die dem Gericht zwar nicht im Rahmen des hiesigen Verfahrens vorgelegt worden sind, aber in zwei entscheidenden Passagen vom Antragsteller trotz allgemeiner Vorbehalte gegen ihre Verwertbarkeit eingeräumt worden sind, weisen in die gleiche Richtung. So hat der Antragsteller einen Ast gegen einen der Hunde eingesetzt, um ihn von dem anderen zu trennen und an anderer Stelle den Hund solange unter Wasser gedrückt, bis er nahezu bewusstlos war. Der Antragsteller bezeichnet dies euphemistisch als Deeskalation in einer Notstandssituation. Sie deuten, wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 16. Mai 2025 zurecht bemerkt, auf einen grundsätzlichen Haltungsmangel hin, der dem Antragsteller mangels Sachkunde offenkundig bis heute nicht klar geworden ist: Beim Einsatz von Leinen und Maulkörben, wie dies bei gefährlichen Hunden nach § 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 HundeG geboten ist (hierzu unter 2.), wären derartige Notlagen überhaupt nicht entstanden. Soweit der Antragsteller einwendet, die Filmaufnahmen seien nicht authentisch und überdies veraltet, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die ungeschwärzten Bilder können auf Juli 2024 bezogen werden. Zudem wurden die Wunden von den Veterinären als teilweise frisch bezeichnet. Das deutet darauf hin, dass der Antragsteller auch in den letzten Monaten vor der Sicherstellung der Hunde nicht effektiv auf eine verletzungs- und schmerzfreie Haltung seiner Hunde hingewirkt hat. Aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr ist der Antragsgegner im Übrigen nicht gehalten, in gleicher Weise wie in einem Strafverfahren Beweis für eine Gefahrenlage, insbesondere tierschutzrechtliche Straftaten oder auch nur Beißvorfälle zu führen. Ausreichend ist eine Gefahrenprognose aus Sicht einer verständigen und lebenserfahrenen Person, dass es alsbald zu dem Eintritt eines Schadens für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kommen wird (Knemeyer, Ordnungs- und Polizeirecht, 11. Aufl. Rn. 88; Pewestorf in Pewestorf/Söllner/Tölle, Ordnungs- und Polizeirecht, 2. Aufl. § 1 ASOG, Rn. 15). Fragen der Verwertbarkeit in einem nachfolgenden Verfahren stellen sich daher in diesem Stadium deutlich seltener. 2. Zum anderen kann sich der Antragsgegner für das Haltungsverbot auf § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG stützen. Auch hierfür ist das Veterinäramt des Bezirks, in dem der Antragsteller lebt, zuständig, vgl. § 1 Abs. 1 und § 2 ASOG in Verbindung mit Nr.16a Abs. 4 des Zuständigkeitskatalogs. Nach der Vorschrift des § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Als Tierhalter ist das Grundbedürfnis nach einem adäquaten Lebensraum zu erfüllen und dem Tier die Möglichkeit zum Ausleben eines artgemäßen Verhaltens zu schaffen. Nach § 1 TierSchG darf u. a. niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Die Voraussetzungen für ein Haltungsverbot sind nach Maßgabe dieser Bestimmungen in der Person des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Wegen der festgestellten Verletzungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Übrigen ist auf die Besonderheiten der Hundehaltung der sichergestellten Hunde hinzuweisen. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass es sich bei beiden Hunden um gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 1 und 2 HundeG i. V. m. § 1 Abs. 2 der Gefährliche-Hunde-Verordnung – GefHuVO handelt. Hierfür spricht maßgeblich die Einschätzung durch die Veterinärinnen des Antragsgegners in den o.g. Beurteilungsbögen, aber auch in der Kurzbegutachtung durch eine dem Gericht als Sachverständige für Rassegutachten bekannte Tierärztin (E-Mail vom 10. Januar 2025), wonach es sich bei beiden Hunden um American Staffordshire handelt. Der Antragsteller bestreitet dies und gibt an, dass es sich um American Bullys handele. Diese Designerrasse stellt nach Ansicht des Gerichts keine echte eigenständige Hunderasse dar, sondern ist eine Kreuzung von American Staffordshires mit anderen Hunden (ausführlich VG Berlin, Urteil vom 10. November 2022 – VG 37 K 517/20). Nach § 5 Abs. 2 HundeG sind solche Mischlinge ebenfalls gefährliche Hunde. In Kenntnis dessen, was das Gesetz – ohne Rückwirkung – vorgibt, ist die Haltung dieser Tiere nach den Bestimmungen für gefährliche Hunde nach Abschnitt 3 des HundeG auszurichten. Nach § 18 HundeG obliegt es dem Halter eines gefährlichen Hundes, ihn unter Angabe seiner Rasse, der Chipnummer, des Geschlechts und Geburtsdatums sowie des Namens des Halters dem Veterinäramt des Bezirks anzuzeigen. Nach § 19 Abs. 1 HundeG hat der Halter zudem binnen drei Wochen nach der Anzeige ein Führungszeugnis zu beantragen, seine Sachkunde nach § 6 HundeG, eine Haftpflichtversicherung für seinen Hund und einen durchgeführten Wesenstest nachzuweisen. Wie oben schon ausgeführt unterliegen gefährliche Hunde in der Öffentlichkeit einem Leinen- und Maulkorbzwang. Sie dürfen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 22 Abs.1 HundeG nur von zuverlässigen Personen gehalten werden. Der Antragsteller hat sich offenkundig in den drei Jahren, seitdem er die Hunde gehalten hat, in keiner Weise an diese Vorschriften gehalten. Hinzukommt, dass er seine allgemeine Pflicht, seinen Hund nach § 12 Abs. 1 HundeG zu chippen, hinsichtlich des Hundes Venom nicht nachgekommen ist und überdies seine Pflichtverletzung gegenüber dem Gericht geleugnet hat. Er hat, wie oben ausgeführt, es zugelassen, dass sich die Hunde wiederkehrend gegenseitig verletzen und musste zu Gewalt greifen, um Schlimmeres zu verhindern, weil er nicht über die erforderliche Sachkunde zum Halten dieser Hunde verfügte. Darüber hinaus besitzt er nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 HundeG nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für die Haltung gefährlicher Hunde, da er sich wiederholt nicht an die gesetzlichen Vorgaben gehalten hat. Dies stellt zugleich einen groben und wiederholten Verstoß gegen § 2 Nr. 1 TierSchG dar. Die dargelegten Verstöße rechtfertigen zugleich die Annahme, dass der Antragsteller weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Die für den Tatbestand § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG erforderliche, tatsachengestützte negative Prognose dafür, dass der Halter ohne den Erlass eines Haltungs- und Betreuungsverbots weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, lässt sich in der Regel an Hand der Zahl und/oder der Schwere der bisherigen Verstöße begründen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 23 ZB 18.756 –, juris Rn. 7). Gleiches gilt für die hier festzustellende Bagatellisierung der Verstöße durch den Antragsteller, weil die fehlende Einsicht eine wesentliche Tatsache darstellt, welche die Annahme rechtfertigt, dass ein Betroffener weiterhin gegen das Tierschutzrecht verstoßen wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 23 ZB 18.756 –, juris Rn. 8). 3. Das Haltungs-, Führungs- und Betreuungsverbot ist auch nicht unverhältnismäßig. Insofern verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides vom 5. Mai 2025, Seite 9 zu der Geeignetheit und Erforderlichkeit des Haltungs-, Betreuungs- und Führungsverbots. Im Übrigen erweist sich nach summarischer Prüfung die Angemessenheit der Maßnahme als offene Tatsachen- und Rechtsfrage, soweit das Haltungsverbot in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt und auch alle, also nicht nur auf gefährliche Hunde zugeschnitten gelten soll. Schließlich unterliegen andere als gefährliche Hunde nicht den oben genannten Regularien und können daher auch ohne Nachweis der Sachkunde ihres Halters gehalten werden. Zudem sind der Antragsteller und seine Hunde bislang nicht durch Beißvorfälle oder den Tierschutz verletzende Haltungsbedingungen in Erscheinung getreten. Es wird daher einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, den Sachverhalt diesbezüglich zu klären und auch darüber zu entscheiden, ob der Antragsgegner zurecht von einer zeitlichen Befristung nach § 30 Abs. 7 Satz 2 HundeG absehen durfte (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 27. November 2020 – VG 37 K 148/20 – juris, Rn. 32, 35). Solange überwiegt aber aus präventiven Gründen des Tierwohls das öffentliche Interesse an dem Vollzug eines umfassenden Hundehaltungsverbots. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht hat nach § 52 Abs. 2 GKG den Auffangwert von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt, wobei der Wert in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der Vorläufigkeit der begehrten Anordnung halbiert wurde.