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Beschluss

38 K 336.19 A

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1118.38K336.19A.00
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Tenor
Die Klage gilt als zurückgenommen. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage gilt als zurückgenommen. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Nachdem der Kläger das Verfahren trotz der Aufforderung des Gerichts vom 4. Oktober 2019, zugestellt am 10. Oktober 2019, länger als einen Monat nicht betrieben hat, gilt die Klage gemäß § 81 S. 1 Asylgesetz (AsylG) als zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist das Verfahren einzustellen. Ein „Nichtbetreiben“ des Verfahrens ist insbesondere dann gegeben, wenn der Kläger eine ihm konkret aufgegebene Mitwirkungshandlung nicht vornimmt, obwohl sie ihm zumutbar ist (BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 – BVerwG 8 B 2/01 –, juris). Je konkreter und zumutbarer die Betreibensaufforderung ist, umso eher liegt in der Nichterfüllung zugleich ein Nichtbetreiben (so zu § 92 VwGO Wolff in Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, 51. Edition Stand 01.01.2019, § 92 Rn. 23 m. w. N.). Ein Interesse an einer Fortführung des Rechtsstreits kann insbesondere zu verneinen sein, wenn der Kläger konkreten gerichtlichen Aufforderungen zur Vorlage bestimmter Unterlagen nicht nachkommt (zu § 92 VwGO: Peters/Axer in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 92 Rn. 52). Diese Voraussetzungen des „Nichtbetreibens“ liegen hier vor. Bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 16. April 2019 war der Kläger aufgefordert worden, das diesem Schreiben beigefügte Formular, mit dem die Registrierung des Klägers bei dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East – UNRWA) verifiziert werden sollte, auszufüllen und ausgefüllt an das Gericht zurückzusenden. Nachdem eine Reaktion seitens des Klägers zunächst nicht erfolgte, wurde der Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 3. Juni 2019 an die Übersendung des Formulars erinnert. Auch hieraufhin meldete sich der Kläger nicht. Aufgrund der daher bestehenden Zweifel des Gerichts am Fortbestehen des Interesses des Klägers an einer Sachentscheidung wurde dieser mit der benannten Betreibensaufforderung vom 4. Oktober 2019 (erneut) aufgefordert, das (erneut) beigefügte UNRWA-Formular auszufüllen und ausgefüllt an das Gericht zurückzusenden. Auch dies geschah jedoch nicht, innerhalb der gesetzten Frist reichte der Kläger das ausgefüllte Formular nicht zur Akte. Ein „Betreiben“ des Verfahrens im Sinne des § 81 S. 1 AsylG ist auch nicht in dem innerhalb der gesetzten Betreibensfrist eingereichten Schriftsatz des Klägers vom 11. November 2019 zu sehen. Mit diesem teilt der Kläger unter anderem mit, dass sein Geburtsdatum bislang fehlerhaft angegeben war und nimmt Bezug auf seine Äußerungen in der Anhörung durch das Bundesamt sowie auf den bisher im Verfahren erfolgten Vortrag. Dieses Vorbringen genügt jedoch nicht, um ein Fortbestehen des Interesses des Klägers an einer Sachentscheidung annehmen zu können. Um der Betreibensaufforderung zu genügen, muss der Kläger entweder die angeforderten Unterlagen einreichen oder aber noch innerhalb der Frist substantiiert und glaubhaft darlegen, dass und warum er die an ihn gestellten Anforderungen nicht fristgerecht erfüllen kann (BVerfG, Beschluss vom 7. August 1984 – 2 BvR 187/84, NVwZ 1985, 33; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 – BVerwG 10 BN 1/05 –, juris; Marx, AsylG, 10. Aufl., § 81 AsylG Rn. 24; Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 81 AsylVfG Rn. 12; zu § 92 VwGO etwa Peters/Axer, a.a.O., § 92 Rn. 67 m. w. N.; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 36. EL Februar 2019, § 92 Rn. 58 m. w. N.). Dies hat der Kläger hier nicht getan. Er hat – wie bereits dargestellt – mit dem Schriftsatz vom 11. November 2019 weder das (abermals) angeforderte und als Vordruck beigefügte UNRWA-Formular zur Akte gereicht, noch auch nur ansatzweise dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, dies zu tun, nachdem er bereits zuvor im April 2019 und Juni 2019 dazu aufgefordert worden war und insoweit nicht reagiert hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 S. 2 AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.