Urteil
38 K 258.19 A
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0121.38K258.19A.00
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Leitsätze
Es bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass Asylbewerbern, die im Rahmen des so genannten Dublin-III-Verfahrens nach Italien rücküberstellt werden und die besonders schutzbedürftig und deshalb auf staatliche Hilfe angewiesen sind, dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß Art. 4 Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention droht.(Rn.24)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren der Kläger durchzuführen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass Asylbewerbern, die im Rahmen des so genannten Dublin-III-Verfahrens nach Italien rücküberstellt werden und die besonders schutzbedürftig und deshalb auf staatliche Hilfe angewiesen sind, dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß Art. 4 Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention droht.(Rn.24) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren der Kläger durchzuführen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben und nach der Stattgabe im Eilverfahren mit Beschluss vom 29. März 2018 und dem rechtlichen Hinweis vom 29. Oktober 2019 hinreichend Gelegenheit zur Erörterung bestand (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage hat bereits mit dem Hauptantrag Erfolg. I. Dies gilt zunächst für den Anfechtungsteil des Hauptantrags. Soweit die Kläger die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 26. Januar 2017 begehren, ist ihre Klage als Anfechtungsklage statthaft (zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gegen Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – BVerwG 1 C 32.14 –, juris Rn. 15; insgesamt ausführlich VG Berlin, Urteil vom 12. Juni 2019 – VG 31 K 394.17 A –, juris Rn. 17-19). Die Anfechtungsklage ist rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Hs. 2 i.V.m. § 34a Abs. 2 S. 3 Asylgesetz (AsylG) erhoben worden und auch ansonsten zulässig und darüber hinaus begründet. Die Kläger haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) einen Anspruch auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, da dieser rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziff. 1 des Bescheides ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), zuständig ist. Dies ist nicht der Fall, insbesondere besteht derzeit (siehe § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) nicht die im Bescheid angenommene Zuständigkeit der Italienischen Republik für die Durchführung des Asylverfahrens. Dabei kann offen bleiben, ob Italien angesichts des laut Eurodac-Treffers dort gestellten Asylantrags eigentlich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO zur Wiederaufnahme der Kläger und Durchführung ihres Asylverfahrens (inkl. der weiteren Prüfung der Zuständigkeit nach der Dublin III-VO, siehe EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 u.a. –, juris Rn. 58-82) verpflichtet wäre oder ob sich eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland wegen des hiesigen Asylantrags aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO ergibt (oder wegen einer möglichen Angewiesenheit der Kläger auf in Deutschland lebende Familienangehörigen aus Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO). Gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO ist Italien nämlich (jedenfalls) nicht (mehr) für die Prüfung der Asylanträge der Kläger zuständig. Danach entfällt die Zuständigkeit eines eigentlich zuständigen Staates, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an diesen zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 Grundrechtecharta (bzw. des Art. 3 EMRK) zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Hs. 1 Dublin III-VO). Eine Überstellung der Kläger nach Italien ist gegenwärtig nicht möglich. Es bestehen nämlich gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass ihnen dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß Art. 4 Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht. Die Kammer schließt sich hier nach eigener Prüfung der wohl überwiegenden Einschätzung an, dass Asylbewerber, die besonders schutzbedürftig und deshalb auf staatliche Hilfe angewiesen sind, derzeit in Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäß Art. 4 Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt sind (vgl. VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 6. Januar 2010 – VG 28 K 402.18 A –, S. 6ff.; Urteil vom 2. Dezember 2019 – VG 35 K 114.19 A –, S. 7; sowie Nds. OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 10 LA 192/19 –, juris Rn. 19ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 5. November 2019 – 7 AS 19.50020 –, juris Rn. 18; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris Rn. 23; sowie Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2019 – E-962/2019). Die Kläger gehören einem solchen besonders schutzwürdigen Personenkreis an. Entsprechend der Aufzählung in Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen die internationalen Schutz beantragen (Qualifikations-RL 2013/33/EU), ist in bestimmten Fallkonstellationen, insbesondere bei „Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z.B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien“, der speziellen Schutzbedürftigkeit im Rahmen der Rücküberstellung hinreichend Rechnung zu tragen. Insofern sind im Vergleich zum Durchschnitt erhöhte Anforderungen an das Vorhandensein einer Unterkunft inklusive Verpflegung sowie medizinischer und gesundheitlicher Versorgung zu stellen. Nötigenfalls bedarf es in derartigen Fällen der Einholung einer individuellen Zusicherung des zuständigen Mitgliedstaats, dass diesen erhöhten Anforderungen im Rahmen der Überstellung sowie in der Folgezeit Rechnung getragen wird. Nach diesen Maßstäben stehen der Überstellung der Kläger nach Italien in der Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles derzeit systemische Schwachstellen entgegen. So handelt es sich jedenfalls bei dem 1949 geborenen Kläger zu 1.) um einen „älteren Menschen“ i.S.d. Art. 21 Qualifikations-RL 2013/33/EU und Art. 25 Grundrechtecharta (zum Begriff siehe Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte, 5. Aufl. 2019, Art. 25 Rn. 15 m.w.N.; sowie UN, Department of International Economics and Social Affairs, Statistical Office, Statistical Papers, Series M No. 74, Provisional Guidelines of standard international age classification, 1982, S. 7; ausführlich Orimo u.a., Geriatr Gerontol Int 2006, 6: 149: 65 Jahre). Beide Kläger sind erkrankt und bedürfen der stetiger Medikamenteneinnahme und Verlaufskontrolle. Der Kläger zu 1.) leidet nach den eingereichten fachärztlichen Attesten an Diabetes II mit der Folge des Erfordernisses stetiger Medikamenteneinnahme und Verlaufskontrolle (Atteste vom 19. Dezember 2016 und 22. Juni 2019). Die Klägerin zu 2.) ist unter anderem an Osteoporose erkrankt, dies hat u.a. chronische Rückenschmerzen zur Folge und erfordert die stetige Medikamenteneinnahme und Verlaufskontrolle (siehe die fachärztlichen Atteste vom 19. Dezember 2016 und 5. April 2019). Die danach erforderliche ausreichend individualisierte Zusicherung des Inhalts, dass die Kläger ihren besonderen Bedürfnissen entsprechend untergebracht und behandeltet werden, liegt nicht vor. Eine solche ist insbesondere nicht in dem Rundschreiben der italienischen Dublin-Unit Nr. 1.2019 zu entnehmen (s. zum Inhalt und Wortlaut: VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 3. Juni 2019 – VG 34 K 1487.17 A –, juris Rn. 32 ff. m.w.N.). 2. Erweist sich der Asylantrag danach nicht (mehr) als unzulässig, so fehlt (nunmehr) auch eine Grundlage für die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten gemäß § 31 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 AsylG, die Anordnung der Abschiebung gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AsylG sowie die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 75 Nr. 12 AufenthG. Daher ist der Bescheid auch insoweit aufzuheben. II. Der über den Anfechtungsantrag gestellte Verpflichtungsantrag, das Asylverfahren in eigener Zuständigkeit durchzuführen und zu bescheiden, ist ebenfalls zulässig und begründet. Zwar hat die Bundesrepublik Deutschland – als der die Zuständigkeit prüfende Staat – zunächst lediglich die Zuständigkeitsprüfung fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Hs. 2 Dublin III-VO). Es besteht also keine automatische Zuständigkeit des die Zuständigkeit prüfende Staates, wenn die Zuständigkeit des eigentlich zuständigen Staates nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Hs. 1 Dublin III-VO entfällt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist aber vorgezeichnet. So ist eine eventuelle Zuständigkeit Griechenlands gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO (unabhängig von einem eventuellen Entfall der Zuständigkeit Griechenlands nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Hs. 1 Dublin III-VO, siehe dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 20. September 2019 – 3 K 2100/18 –, juris Rn. 23-31 m.w.N.) jedenfalls wegen Versäumung der Frist zur Stellung des Übernahmeersuchens entfallen (Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO). In Bezug auf den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat, d.h. vorliegend Italien, dessen Zuständigkeit aktuell aufgrund systemischer Schwachstellen entfallen ist, wird in der deutschen Rechtsprechung diskutiert, ob bei der Prüfung zu berücksichtigen ist, dass während der Überstellungfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO die systemischen Schwachstellen behoben werden können oder die besondere Schutzbedürftigkeit entfällt. In diesem Fall wäre eine Überstellung zwar vorübergehend ausgeschlossen, aber eventuell zu einem späteren Zeitpunkt möglich (dazu VG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 17. April 2019 – 8 L 1075/18.A –, juris Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris Rn. 39). Dies hätte zur Folge, dass derzeit (noch) nicht Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO greifen würde. Nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO wird, wenn keine Überstellung in einen eigentlich zuständigen Mitgliedstaat erfolgen kann, der die Zuständigkeit prüfende Staat – d.h. vorliegend die Bundesrepublik Deutschland – der zuständige Mitgliedstaat. Die in der Rechtsprechung für diese zukunftsgerichtete Betrachtung angeführten Argumente vermögen jedoch jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden, in dem für einen solchen Wandel keine Anhaltspunkte vorliegen, nicht zu überzeugen. So sagt die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg angeführte „Pflicht zur fortgesetzten Prüfung“ (Rn. 39) gerade nichts aus über den Inhalt der Prüfung. Das weitere Argument des Verwaltungsgerichtshofes, „dass internationaler Schutz im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem nicht mehrfach zuerkannt werden kann“, beansprucht lediglich für die Parallelkonstellation der anerkannt Schutzberechtigten Geltung und ist dort im Übrigen durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. November 2019 in der Rechtssache Hamed und Omar überholt (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 –, juris Rn. 43). Vielmehr spricht das unionsrechtliche Erfordernis eines klaren und praktikablen Zuständigkeitssystems (siehe Erwägungsgrund Nr. 4 der Dublin III-VO), das zeitnah zu einer sachlichen Prüfung des Antrags zumindest in einem Mitgliedstaat führt und das einen potentiellen ständigen Wechsel der Zuständigkeit verbietet, gegen eine solche Betrachtung (vgl. VG Minden, Urteil vom 13. November 2019 – 10 K 2275/19.A –, juris Rn. 67). Für diese Ansicht streitet auch das in Art. 20 Abs. 3 GG als Teil des Rechtsstaatsprinzips festgeschriebene Gebot der Rechtssicherheit. Dieses Gebot verlangt, dass staatliche Hoheitsakte und das Handeln des Staates zum einen so klar und bestimmt und zum anderen so beständig sein sollen, dass sich der Bürger hinreichend auf sie bzw. es verlassen kann (Grzeszick, in: Maunz/Dürig, GG, Werkstand: 88. EL August 2019, Art. 20 Rn. 50 m.w.N.). III. Die Kostentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen ihre Überstellung nach Italien. Der am 1. Juni 1949 geborene Kläger zu 1.) und seine Ehefrau, die am 1. Januar 1963 geborene Klägerin zu 2.), sind palästinensischer Volkszugehörigkeit mit vormals ständigem Aufenthalt im Libanon. Sie reisten Ende Oktober 2016 bzw. Mitte Dezember 2016 in die Bundesrepublik Deutschland, meldeten sich als schutzsuchend und beantragten am 20. Dezember 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. Nach dem Eurodac-Treffer vom 19. Dezember 2016 hatten sich beide Kläger zuvor in Italien aufgehalten und dort am 27. Oktober 2016 einen Asylantrag gestellt. Die Kläger streiten indes einen Voraufenthalt in Italien und einen dortigen Asylantrag ab. Sie seien aus dem Libanon über die Türkei nach Griechenland gereist und von dort aus mit dem Flugzeug nach Deutschland. Nach Befragung der Kläger im Dublin-Gespräch und dem weiteren Gespräch zur Bestimmung der Zulässigkeit des Asylantrags am 20. Dezember 2016 bat das Bundesamt am 28. Dezember 2016 die italienische Dublin-Einheit um Übernahme des Asylverfahrens der Kläger. Das Übernahmeersuchen blieb unbeantwortet. Daraufhin lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 16. Januar 2017 den Asylantrag der Kläger ab (Ziff. 1 des Bescheides). Es stellte ferner fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Ziff. 2 des Bescheides) und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Italien an (Ziff. 3 des Bescheides). Zudem befristete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4 des Bescheides). Mit ihrer am 26. Januar 2017 (Donnerstag) beim Gericht eingegangen Klage gegen den ihnen am 19. Januar 2017 (Donnerstag) zugestellten Bescheid verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung verweisen sie auf ihre Erkrankungen. Die systemischen Schwachstellen des italienischen Asylverfahrens würden dazu führen, dass sie in unzumutbaren Lebensverhältnissen leben müssten. Die Kläger beantragen schriftlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 16. Januar 2017 zu verpflichten, ihr Asylverfahren in eigener Zuständigkeit durchzuführen und zu bescheiden; hilfsweise ihnen subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2-5 oder Abs. 7 AufenthG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klagen abzuweisen. Mit Beschluss vom 29. März 2018 gab die vormals zuständige Kammer dem zugleich mit der Klage erhobenen Eilantrag statt und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an (VG 34 L 421.17 A). Die Kläger erklärten sich mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 11. November 2019 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden, die Beklagte hatte bereits mit Generalerklärung vom 27. Juni 2017 einer solchen Entscheidung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten, die Asylakten sowie die beim Landesamt für Einwanderung geführte Ausländerakten der Kläger verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.