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Urteil

38 K 2.19 V

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0305.38K2.19V.00
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Leitsätze
1. Zur Abgrenzung zwischen Ermessensnorm und Befugnisnorm ist eine Auslegung anhand der gängigen Auslegungsmethoden, insbesondere orientiert an Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm, vorzunehmen. (Rn.20) 2. Den Eltern eines minderjährigen Ausländers kann ein Visum erteilt werden wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. (Rn.24) 3. Wenn ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist und er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet lebt, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis bzw. ein Visum erteilt. (Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Abgrenzung zwischen Ermessensnorm und Befugnisnorm ist eine Auslegung anhand der gängigen Auslegungsmethoden, insbesondere orientiert an Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm, vorzunehmen. (Rn.20) 2. Den Eltern eines minderjährigen Ausländers kann ein Visum erteilt werden wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. (Rn.24) 3. Wenn ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist und er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet lebt, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis bzw. ein Visum erteilt. (Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt, da sie geltend machen kann, durch die Ablehnung des begehrten Visums in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Bei § 36a Abs. 1 S. 1 und S. 2 AufenthG handelt es sich nicht lediglich um eine Befugnisnorm, die keine subjektiven Rechte gewährt und damit eine Klagebefugnis auch nicht begründen kann, sondern um eine sog. Ermessensnorm (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2019 – OVG 3 M 125.19 –, juris Rn. 5; Kluth, in: Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar AusländerR, 24. Edition, Stand: 1. November 2019, § 36a Rn. 9; Kluth, ZAR 2018, 375 [376]; Zeitler, in: HTK-AuslR, § 36a Abs. 1 AufenthG, Stand: 12/2019, Nr. 6). Dies bedeutet, dass ein subjektives Recht der Klägerin dahingehend besteht, dass die Behörde nach § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Dieses Recht ist möglicherweise verletzt, weil die Beklagte davon ausgegangen ist, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 4 AufenthG bzw. § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG nicht erfüllt sind und diese daher überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat. Der Annahme, bei § 36a Abs. 1 S. 1, S. 2 AufenthG handele es sich um eine sog. Ermessensnorm, liegen folgende Überlegungen zugrunde: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Abgrenzung zwischen Ermessensnorm und Befugnisnorm („kann“ als Kompetenz-Kann) eine Auslegung anhand der gängigen Auslegungsmethoden, insbesondere orientiert an Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm, vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 – BVerwG 1 B 75.19 –, juris Rn. 13 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. August 2016 – 1 B 44/16 –, juris Rn. 6f.). Der Wortlaut der Norm spricht vorliegend bereits dafür, dass es sich bei dieser um eine Ermessensnorm handelt. Dieser wurde bewusst als „kann“ gewählt – gegenüber einem auf eine Befugnisnorm hindeutenden „darf“ in einer früheren Fassung des Gesetzesentwurfs (Hailbronner, AuslR, Stand: September 2018, § 36a Rn. 58). Im Rahmen der teleologischen Auslegung ist zu berücksichtigen, dass aus dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der Familie zwar kein Anspruch auf Familiennachzug (siehe auch § 36a Abs. 1 S. 3 AufenthG), wohl aber auf Berücksichtigung der familiären Belange folgt (siehe VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 – VG 38 K 429.19 V –, juris Rn. 43). Dieser verfassungsrechtliche Anspruch kann nur bei einem Verständnis der Vorschrift als Ermessensnorm erreicht werden (Hailbronner, AuslR, Stand: September 2018, § 36a Rn. 59; Zeitler, in: HTK-AuslR, § 36a Abs. 1 AufenthG, Stand: 12/2019, Nr. 6). Dass die Erteilung anders als beim Nachzug der Ehegatten und Eltern zu einem anerkannten Flüchtling nach § 30 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AufenthG (lediglich) im Ermessen der Behörde steht, stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz dar, da insoweit unterschiedliche völkerrechtliche Vorgaben bestehen (siehe VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 – VG 38 K 429.19 V –, juris Rn. 48-52). Die einschlägigen unionsrechtlichen ausländer- und asylrechtlichen Richtlinien enthalten keine Vorgaben für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (siehe VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 – VG 38 K 429.19 V –, juris Rn. 30-36). II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Amman vom 25. Oktober 2018 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung eines Visums auf Nachzug zu ihren in Berlin lebenden Kindern (dazu 1.) noch auf Nachzug zu ihrem ebenfalls in Berlin lebendem Ehemann (dazu 2.), so dass sie durch die Ablehnung ihres Visumsantrags nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 1. Ein Anspruch der Klägerin auf Nachzug zu ihren bereits im Bundesgebiet lebenden Kindern ergibt sich weder aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG noch i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG. a) Ein Nachzug der Klägerin nach § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG zu ihren Kindern ist deshalb ausgeschlossen, weil sich mit deren Vater bereits ein personensorgeberechtigter Elternteil im Land befindet. So heißt es in § 36a Abs. 1 S. 2 Hs. 1 AufenthG, dass den Eltern eines minderjährigen Ausländers ein Visum erteilt werden kann, „wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält“. Der Vater der Kinder der Klägerin ist personensorgeberechtigt, insbesondere ist eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Klägerin weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. b) Ob in dieser Konstellation die Klägerin eine „sonstiger Familienangehörige“ i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG ist und ihr zur „Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte“ ein Visum erteilt werden kann (siehe dazu etwa VG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 – VG 38 K 28.18 V –, juris Rn. 20 ff.), bedarf hier keiner Klärung. Für einen eventuellen Anspruch nach § 36 Abs. 2 AufenthG ist der Nachweis ausreichenden Wohnraums unabdingbar; die nach § 29 Abs. 2 AufenthG vorgesehen Ausnahmen erfassen nicht die Fälle des § 36 Abs. 2 AufenthG. Ferner bedarf es im Regelfall der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Nachweise zum ausreichenden Wohnraum und zur Sicherung des Lebensunterhalts wurden trotz Erinnerung mit Schreiben des Gerichts vom 21. Februar 2020 bis zur Entscheidung nicht vorgelegt, ein Ausnahmefall von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts nicht ansatzweise dargelegt. Der in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragte Ehemann der Klägerin gab an, derzeit erwerbslos zu sein und in einer 45 qm-Wohnung zu wohnen. Bei einer zukünftigen (zumindest vorübergehenden) Nutzung durch drei Erwachsene und zwei bzw. drei Kinder über sechs Jahren und zwei Kinder unter sechs Jahren wäre aber ein Wohnraum von 57 bzw. 66 qm erforderlich (siehe § 7 Wohnungsaufsichtsgesetz Berlin). 2. Auch ein Anspruch der Klägerin auf Nachzug zu ihrem bereits im Bundesgebiet lebendem Ehemann besteht nicht, ein solcher ergibt sich weder aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG noch i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG. a) Nach § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG kann dem Ehegatten eines Ausländers, der – wie der Ehemann der Klägerin – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis bzw. ein Visum erteilt werden, sofern die – teils durch § 36a AufenthG modifizierten – allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den Ehegattennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen erfüllt sind. Auch unter Ausblendung von Zweifeln, ob die Klägerin die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann begehrt (siehe § 27 Abs. 1 AufenthG), hat diese keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums. Nach § 36a Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 4 AufenthG wird nämlich, wenn ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist und er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet lebt, keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis bzw. ein Visum erteilt. An der Vereinbarkeit dieser Norm mit dem verfassungs-, konventions- und unionsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie bestehen keine Zweifel, sofern in Sonderfällen ein Anspruch aus § 36 Abs. 2 AufenthG möglich ist (Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR AufenthG § 30 Rn. 38; dazu unter b]). Da ein Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten generell nicht durch EU-Richtlinien vorgegeben ist (VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 – VG 38 K 429.19 V –, juris Rn. 32, 35), ist der Ausschlussgrund unter diesem Blickwinkel ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist der Nachzugsausschluss für den Nachzug zu anerkannten Flüchtlingen im Fall der Mehrehe ausdrücklich unionsrechtlich vorgegeben, so lautet Art. 4 Abs. 4 Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG: „Lebt im Falle einer Mehrehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so gestattet der betreffende Mitgliedstaat nicht die Familienzusammenführung eines weiteren Ehegatten.“ So steht es im Fall des Ehemannes der Klägerin. Nach „der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung“ (§ 108 VwGO) ist die Kammer davon überzeugt, dass der Ehemann der Klägerin die Ehe mit L... Al H... geschlossen hat und mit dieser sowie zwei gemeinsamen Kindern in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen lebt. Der formellen Wirksamkeit seiner Ehe steht nicht entgegen, dass diese möglicherweise ohne staatliche Mitwirkung geschlossen wurde. Nach syrischem Eherecht ist nämlich die Mitwirkung des Staates für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich (Max-Planck-Institut [MPI] für ausländisches und internationales Privatrecht, Familienrecht in Syrien, Kommentar zum staatlichen Familienrecht: Die Ehe, Nr. 5). Ferner ist es nach syrischem Eherecht möglich, dass ein Mann mit bis zu vier Frauen zur gleichen Zeit die Ehe schließt; auch hier ist die staatliche Mitwirkung in Form der Einwilligung des Gerichts keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die polygyne Ehe (MPI für ausländisches und internationales Privatrecht, a.a.O., Nr. 1). (1) Ausgangspunkt der Überzeugungsbildung der Kammer ist dabei nicht die im Asylverfahren des Ehemanns der Klägerin und L... Al H...vorlegte Heiratsurkunde. Insoweit kommt eine Fälschung in Betracht und erachtet es das Gericht für möglich, dass zum Nachweis einer tatsächlich erfolgten, aber zum Beispiel nicht registrierten Eheschließung eine gefälschte Urkunde vorgelegt wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass die Hochzeitsurkunde den zunächst stimmigen und widerspruchsfreien Angaben des Ehemanns der Klägerin und Frau L... Al H... entspricht, dass sie verheiratet sind. So haben sie sich im gemeinsamen Asylverfahren durchgehend und mehrfach als „verheiratet“ angeben. In der schriftlichen Erstbefragung vom 1. Februar 2016 haben sie jeweils angekreuzt, dass sie (standesamtlich) „verheiratet“ sind. In der Anhörung am 25. Juli 2016 hat L... Al H... mehrfach vom Ehemann der Klägerin als ihrem Mann gesprochen (S. 2, 3, 4, 6, 7 der Anhörung). Der Ehemann der Klägerin hat in seiner Anhörung am selben Tag nicht nur mehrfach von L... Al H... als seiner (zweiten) Frau gesprochen (S. 5, 6, 9 der Anhörung), sondern auf Befragung auch ausführlich die Umstände der Eheschließung geschildert (S. 5 der Anhörung): „F: Wer ist L... Al H...? A: Meine zweite Frau. Der Krieg hat sich so weit ausgebreitet, dass man nicht ausreisen konnte. Sie konnte nicht zurück nach Syrien und ich konnte nicht raus. F: War Ihre zweite Frau auch in Jordanien mit? A: Die habe ich, nachdem ich von Jordanien zurückgekehrt bin, kennengelernt. F: Weiß Ihre erste Frau davon, dass Sie eine zweite Ehefrau inzwischen haben? A: Ja, sie weiß davon, sie hat es mir sogar empfohlen, weil ich von Syrien aus niemals mehr nach Jordanien zurückkehren kann als Flüchtling. F: Bedeutet es, Ihre erste Frau und Ihre Kinder leben weiterhin in Irbid in der Wohnung, in der Sie vorher gelebt haben? A: Ja, ich habe heute noch mit Ihnen telefoniert. F: Sind Sie mit Ihrer zweiten Frau standesamtlich verheiratet oder nur religiös? A: Nein, nur religiös. Wir haben aber eine Art Registrierung als Vorlauf zum Standesamt, als Anerkennung, dass wir verheiratet sind. Die hätten mich zum Krieg einberufen.“ Diese ausführliche Schilderung steht auch mit den Erkenntnissen des Gerichts zum syrischen Eherecht in Einklang. So hat der Ehemann der Klägerin den für die Genehmigung der Zweitehe erforderlichen „beachtlichen Grund“ (siehe MPI für ausländisches und internationales Privatrecht, a.a.O., Nr. 1) vorgetragen, wenn er angibt, seine (erste) Ehefrau habe sogar vorgeschlagen, dass er sich eine neue Ehefrau nehme, weil er nicht zurück nach Jordanien könne. (2) Ihre jetzigen gegenteiligen Angaben vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. Danach handele es sich bei L... Al H... um „eine Bekannte“ der Familie, der der Ehemann der Klägerin die Flucht aus Syrien ermöglicht habe, indem er sie als seine Ehefrau ausgegeben habe. Zwischenzeitlich sei sie zwar seine Freundin und Mutter zweier seiner Kinder geworden, eine Heirat sei jedoch nicht erfolgt. Die Erklärung der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin, die vom Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wortreich wiederholt wurde, dass die Heiratsurkunde gefälscht und vorgelegt wurde, um L... Al H... die Flucht (mit männlichem Begleitschutz) zu ermöglichen, verfängt insoweit nicht, als dies zwar die Vorlage der möglicherweise gefälschten Urkunde bei der Ausreise, aber nicht deren Vorlage beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärt – und insbesondere nicht die dortige Angabe des Verheiratetseins. Die weitere Erläuterung des Ehemannes der Klägerin, dass die Angabe des „Verheiratetseins“ auf die Tätigkeit eines ihm schaden wollenden Dolmetschers zurückgehe, vermag bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil schriftliche Erstbefragung und Anhörung an zwei verschiedenen Tagen mit unterschiedlichen Sprachmittlern (Fragebogen: F...H..., Anhörung: Herr N`S...) erfolgten und bei beiden Gelegenheiten die Ehe angegeben wurde (s.o.). Das seit dem Jahr 2019 aktenkundige Bemühen des Ehemannes der Klägerin und der L... Al H..., sich gegenüber der Ausländerbehörde und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Unverheiratete auszugeben, steht erkennbar im zeitlichen Zusammenhang mit der Ablehnung des Visums, so dass ihm kein besonderes Gewicht zukommt. Im Übrigen ist die Glaubwürdigkeit des Ehemannes der Klägerin, der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört wurde, erheblich dadurch eingeschränkt, dass er dazu neigte, das Geschehen zu seinen Gunsten in beschönigender Weise zu schildern. So hat er von der vorgelegten „Heiratsurkunde“ als bloßer „Ausreiseerlaubnis“ des Vaters von L... Al H... gesprochen. Ferner gab er voll gespielter Empörung an, dass nur zwei seiner drei Kinder in Visum zum Kindernachzug erhalten hätten, während in Wirklichkeit dem Visumsantrag aller drei Kinder entsprochen wurde (siehe deren Visumsakten, jeweils S. 23), eines der Kinder auf sein Visum verzichtete, um bei seiner Mutter zu blieben, so dass letztlich der Visumsaufkleber nicht in dessen Pass geklebt wurde. Ferner waren in dem Aussageverhalten des Ehemannes der Klägerin auch „Warnsignale“ enthalten, die auf eine unwahre Aussage hindeuten. So antwortete er etwa auf die Frage des Gerichts, ob er zwischenzeitlich L... Al H...geheiratet habe (S. 5 des Protokolls): „Wie soll das gehen, wo ich doch verheiratet bin. Nach unserer Tradition gibt es nur eine Frau in der Familie. Das gebietet die Achtung und Wertschätzung, die wir der Frau entgegenbringen. Sie ist die Rose der Familie.“ Auf die Frage der Vertreterin der Beklagten, ob sie bereits verheiratet seien: „Nein, wie sollte das auch gehen, wo ich doch verheiratet war.“ Die vom Ehemann der Klägerin demonstrativ dargebotene und in der Situation deutlich überzogen wirkende Entrüstung über die Nachfrage begründet bereits erhebliche Zweifel daran, dass er diesbezüglich die Wahrheit sagte. Je demonstrativer und situationsunangemessener die Entrüstung zur Schau gestellt wird, desto eher kann davon ausgegangen werden, dass die fragliche Aussage nicht der Wahrheit entspricht. Zudem ist beachtlich, dass er sich auf die Frage hin jedenfalls zunächst nicht eindeutig mit „Ja“ oder „Nein“ positionierte, sondern auswich und seinerseits die Frage stellte, wie dies (die erneute Hochzeit) „hätte gehen sollen“. Zum einen ist die implizierte Aussage, eine Mehrehe sei nicht möglich, bereits unzutreffend. Rein rechtlich ist diese in Syrien unter gewissen Umständen zulässig (siehe bereits oben; Art. 39 des syrischen Personalstatutsgesetzes von 1953: „Ein Mann kann nicht zwei Frauen heiraten, die so miteinander verwandt sind, dass sie einander nicht heiraten könnten, wenn eine von ihnen ein Mann wäre. Besteht kein derartiges Hindernis, so ist die Ehe mit den zwei Frauen zulässig.“). Je stärker zum anderen die Aussageperson dazu tendiert, auf Nachfragen keine klaren Antworten zu geben und vom zentralen Beweisthema (Bestehen der Mehrehe im vorliegenden Fall) hin zu Nebensächlichkeiten (grundsätzliche Möglichkeit bzw. Unmöglichkeit der Mehrehe) überzugehen sowie Gegenfragen zu stellen (hier: „Wie soll das gehen, wo ich doch verheiratet bin?“), desto eher sind Zweifel an der Wahrheit der Aussage angebracht. Denn sobald nicht mehr das zentrale Beweisthema im Fokus der Aufmerksamkeit steht, fühlt sich derjenige, der wahrheitswidrig aussagt, sicher, da er nicht mehr zu den ihm unangenehmen Begebenheiten wahrheitswidrig Stellung beziehen muss. Gegenfragen haben für die Aussageperson den Vorteil, dass mehr Zeit für die Beantwortung der Frage besteht und die Hoffnung, dass deren Beantwortung letzten Endes vollständig unterbleiben kann, wenn durch diese vollständig von dem Beweisthema abgelenkt werden kann. Seiner Beteuerung, er würde die Behörden niemals belügen, und das Gesetz achten, kommt daher in Anbetracht dessen kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Vielmehr kann auch hierin ein „Warnsignal“ zu sehen sein, denn demjenigen, der wahrheitswidrig aussagt, dürfte in der Regel ganz besonders daran gelegen sein, in einem guten Licht zu erscheinen. (3) Die Unterlagen, die die Klägerin zum Nachweis der Behauptung, eine Ehe zwischen ihrem Ehemann und L... Al H... bestehe nicht, vorgelegt hat, sind unergiebig. So ist durch den Auszug aus dem syrischem Personenstandsregister und dem syrischen Familienbuch lediglich die unbestrittene Tatsache bestätigt, dass die Klägerin und ihr Ehemann verheiratet sind und gemeinsame Kinder haben. Die syrische Personenstandsurkunde („Auszug aus dem Personenstandsregister“), nach der L... Al H... „ledig“ sei, ist letztlich ebenfalls unergiebig. Unabhängig von der ausstehenden Echtheitsprüfung kann diese Urkunde lediglich Auskunft über eine erfolgte Registrierung geben. Da es aber nach syrischem Eheschließungsrecht für die Wirksamkeit der Ehe weder auf eine staatliche Mitwirkung noch auf eine nachträgliche staatliche Registrierung der Eheschließung ankommt (siehe MPI für ausländisches und internationales Privatrecht, a.a.O., Nr. 5), lässt sich aus der fehlenden Registrierung gerade nicht folgern, dass keine Ehe geschlossen wurde. Bereits aus diesem Grund kommt daher auch dem Umstand, dass das aufgrund dieser Ledigkeitsbescheinigung das Landesamt für Einwanderung die Personalien der L... Al H... von „verheiratet“ auf „ledig“ geändert hat (S. 67, 72 Ausländerakte L... Al H...), keine Bedeutung zu. b) Aus dem damit grundsätzlich zur Anwendung kommenden § 36 Abs. 2 AufenthG ergibt sich ebenfalls kein Anspruch der Klägerin, da es auch insoweit am Nachweis ausreichenden Wohnraums (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) bzw. der Darlegung eines entsprechenden Ausnahmefalls mangelt. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums zum Nachzug zu ihrem in Berlin lebenden Ehemann und zu ihren – bei diesem lebenden – Kindern. Die am 1. Mai 1977 geborene Klägerin ist in Syrien geboren und palästinensischer Volkszugehörigkeit. Aus der am 11. August 2002 mit ihrem Ehemann geschlossenen Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Der am 2. Februar 1974 geborene Ehemann der Klägerin reiste zusammen mit Frau L... Al H... im Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Gemeinsam beantragten die beiden am 24. Februar 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Asyl. Nach Anhörung am 25. Juli 2016 wurde ihnen mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 subsidiärer Schutz zuerkannt. Ihre „Aufstockungsklage“ hatte keinen Erfolg (VG Berlin, Urteil vom 20. November 2019 – VG 4 K 828.16 A –). Sie sind seit dem 17. Januar 2017 im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG, die derzeit bis zum 16. Mai 2020 gültig sind. Die Klägerin beantragte am 2. September 2018 zusammen mit ihren drei Kindern bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Amman (Jordanien) die Erteilung von Visa zum Familiennachzug. Nachdem ihr Ehemann in Syrien gefoltert worden sei, habe die Familie 2012 die Flucht nach Jordanien ergriffen. 2014 sei ihr Ehemann nach Syrien zurückgekehrt – in der Hoffnung, von dort aus nach Deutschland zu reisen. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Amman lehnte mit Bescheid vom 25. Oktober 2018 den Visumsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ihr Ehemann in der Bundesrepublik Deutschland bereits mit seiner zweiten Ehefrau lebe. Gemäß § 30 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz sei es ausgeschlossen, einem weiteren Ehegatten einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Den Kindern der Klägerin wurden hingegen Visa zum Nachzug zu ihrem Vater erteilt. Die 2003 und 2007 geborenen Söhne der Klägerin reisten am 24. Februar 2019 nach Deutschland, die 2005 geborene Tochter blieb bei ihrer Mutter. Die Söhne der Klägerin leben derzeit zusammen mit ihrem Vater und L... Al H... in Berlin. In der gemeinsamen Wohnung leben auch die 2017 und 2018 geborenen gemeinsamen Kinder des Ehemannes der Klägerin und der L... Al H.... Den Söhnen der Klägerin wurde mit Bescheid vom 10. Oktober 2019 subsidiärer Familienschutz zuerkannt, sie sind ebenfalls im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG. Mit der am 13. November 2018 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die zunächst bei der 33. Kammer geführte Klage (VG 33 K 579.18 V) wurde zuständigkeitshalber von der 38. Kammer übernommen. Zur Begründung trägt die Verfahrensbevollmächtigte vor, dass der Ehemann der Klägerin nicht mit Frau L... Al H... verheiratet sei, sondern lediglich mit der Klägerin. Durch die Versagung des Visums werde dieser das Recht genommen, mit ihrer Familie zusammen zu leben. Ihr Ehemann sei auf das Schlimmste in Syrien gefoltert worden, er sei daher aus gesundheitlichen Gründen auf die Unterstützung seiner Familie – auch der Klägerin – angewiesen. Der Heiratsvertrag, der der Beklagten vorliege, sei gefälscht worden, um L... Al H... zusammen mit dem Ehemann der Klägerin die Flucht zu ermöglichen – ohne männlichen Begleitschutz hätte sie nicht das Land verlassen können. Aus dem Personenstandsregister gehe eindeutig hervor, dass L... Al H... ledig sei. Ferner bedürfe der 2007 geborene Sohn der Fürsorge seiner leiblichen Mutter, wie sich aus dem eingereichten Attest ergebe. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Teilaufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Amman vom 25. Oktober 2018 zu verpflichten, ihr ein Visum zwecks Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie darauf, dass sie weiterhin von einer Heirat und fortbestehenden Ehe des Stammberechtigten mit L... Al H... ausgehe, so dass der Klägerin als seiner Erstfrau kein Visum erteilt werden könne. Die vorgetragene Härte erreiche nicht das für einen Nachzugsanspruch erforderliche Maß. Zudem fehle es an der Sicherung von Lebensunterhalt und dem erforderlichem Nachweis ausreichenden Wohnraums. Der Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Beklagten ausdrücklich an, hat aber keinen eigenen Antrag gestellt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 5. März 2020 mangels ausreichender Unterlagen abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie des Beigeladenen für die Klägerin, sowie die Asyl- und Ausländerakten des Ehemannes der Klägerin und L... Al H... samt der Asylgerichtsakte (VG 4 K 828.16 A), ferner die Asyl- und Ausländerakten der Kinder der Klägerin verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und ihr Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.