Beschluss
38 K 450.19 V
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0305.38K450.19V.00
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Tenor
Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, werden der Klägerin und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, werden der Klägerin und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Dem entsprach es, die Kosten des Verfahrens der Klägerin und der Beklagten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Der Ausgang des Verfahrens erweist sich bei summarischer Prüfung als offen. Eine eingehende Prüfung und die Klärung schwieriger Sach- oder Rechtsfragen in einem erledigten Verfahren sind aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nicht geboten. Dies betrifft vorliegend nicht nur die Frage, ob die örtlich zuständige Ausländerbehörde des Beigeladenen die Zustimmung zur Visumerteilung unter Verweis auf Integrationsaspekte verweigern durfte. Auch allgemeine Fragen zur Funktionsweise des § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG, etwa ob es sich dabei um eine reine Befugnisnorm oder aber um eine Ermessensregelung handelt (dazu VG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2019 – VG 38 L 44.19 V –, S. 3; Thym, NVwZ 2018, 1340 [1347]; sich in einem obiter dictum für eine Ermessensregelung aussprechend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2019 – OVG 3 M 125.19 –, juris Rn. 5; VG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 – VG 38 K 18.19 V –, juris Rn. 21) oder inwieweit zu berücksichtigen ist, dass nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG monatlich (lediglich) 1.000 nationale Visa erteilt werden können, sind bislang nicht geklärt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist für eine Belastung des Beigeladenen mit den Verfahrenskosten kein Raum. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, so dass eine Auferlegung der Kosten nach § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO ausscheidet. Ihn trifft auch kein Verschulden im Sinne von § 154 Abs. 3 Hs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 4 VwGO. Ein prozessuales oder vorprozessuales Fehlverhalten des Beigeladenen (dazu allgemein Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 155 Rn. 13) liegt nicht vor. Zwar ist die Erteilung des begehrten Visums (zunächst) allein an der für die Beklagte bindenden fehlenden Zustimmung nach § 31 Aufenthaltsverordnung gescheitert, da eine Ersetzung einer rechtswidrig verweigerten Zustimmung nur dem Gericht möglich ist (zur Wirkung der gerichtlichen Entscheidung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2019 – OVG 3 M 47.18 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Kostenrechtlich wirkt sich dies aber nur aus, wenn weitere Umstände hinzutreten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausländerbehörde einer bestehenden besonderen Eilbedürftigkeit nicht hinreichend Rechnung trägt (dazu etwa VG Berlin, Beschlüsse vom 26. November 2019 – VG 38 L 442.19 V –, juris Rn. 4 und vom 8. Januar 2020 – VG 38 K 106/20 V –, juris Rn. 27; siehe auch siehe dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Januar 2018 – OVG 3 S 12.18 –, S. 4, und – OVG 3 S 13.18 –, S. 4). Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Die Erledigung ist am 12. Februar 2020 eingetreten.