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Beschluss

38 L 251/20 A

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0417.38L251.20A.00
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Leitsätze
1. Im Fall einer durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. (Rn.5) 2. Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. (Rn.9) 3. Es ist derzeit nicht ersichtlich, dass das Coronavirus das georgische Gesundheitssystem vor eine zu große Herausforderung stellt. (Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Fall einer durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. (Rn.5) 2. Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. (Rn.9) 3. Es ist derzeit nicht ersichtlich, dass das Coronavirus das georgische Gesundheitssystem vor eine zu große Herausforderung stellt. (Rn.14) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antragsteller wendet sich gegen die ihm mit dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 4. März 2020 angedrohte Abschiebung nach Georgien. Der am 12. März 2020 gestellte Antrag des am 30. April 1970 geborenen Antragstellers georgischer Staatsangehörigkeit, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 38 K 252/20 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2020 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn er ist unbegründet. Im Fall einer durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 1, 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die nach § 36, § 75 AsylG sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Unter Beachtung dieser Grundsätze bleibt der Eilantrag ohne Erfolg. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Grundgesetz), Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) bzw. subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) als unbegründet abzulehnen. Eine die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende Verfolgung hat der Antragsteller nicht geschildert, er macht vielmehr ausschließlich gesundheitliche Gründe geltend. Auch droht dem Antragsteller in Georgien kein die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Bescheid vom 4. März 2020 verwiesen, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, und denen das Gericht folgt. 2. Es bestehen darüber hinaus auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 abgelehnt hat. Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Dies setzt voraus, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Der Offensichtlichkeitsgrund ist allerdings entsprechend der Vorgaben der Art. 46 Abs. 6, Art. 32 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU so auszulegen, dass ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn einer der in Art. 31 Abs. 8 lit. a)-g), i), j) Asylverfahrensricht-linie 2013/32/EU aufgeführten Umstände vorliegt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2017 – VG 34 L 700.16 A –, juris Rn. 7). Dazu gehört insbesondere die Fallgruppe des Art. 31 Abs. 8 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU, in der der Vortrag eines Antragstellers „für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, „nicht von Belang“ ist. So liegt der Fall hier, denn die von dem Antragsteller im Rahmen der Erstbefragung am 26. Februar 2020 und im Rahmen der Anhörung am 3. März 2020 dargelegten Gründe sind für die Gewährung asylrechtlichen bzw. internationalen Schutzes, der immer einen verfolgungsmächtigen bzw. handelnden Akteur voraussetzt (siehe § 3c bzw. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG) unbeachtlich. So gibt er lediglich an, Georgien wegen seiner Hepatitis-Erkrankung verlassen zu haben. 3. Der Antragsteller kann sich schließlich – auch unter Berücksichtigung seiner Hepatitis-Erkrankung – nicht mit Erfolg auf Abschiebungsverbote berufen. Ein solches ergibt sich weder aus § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) noch aus § 60 Abs. 7 AufenthG. a) In Ergänzung zu der Begründung des angefochtenen Bescheids, der das Gericht gem. § 77 Abs. 2 AsylG folgt, wird ausgeführt, dass auch nach den Erkenntnissen des Gerichts Hepatitis-C in Georgien behandelbar ist und die Behandlung im Rahmen eines großangelegten Programmes zur Eliminierung der Hepatitis überwiegend staatlicherseits finanziert wird (SEM, Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen, 21. März 2018, S. 11ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 13. März 2020, S. 44ff.). Dies hat auch der Antragsteller in seiner Anhörung am 3. März 2020 bestätigt. Allein sein fehlendes Vertrauen in das georgische Gesundheitssystem vermag nicht zu einen anderen Ergebnis zu führen. Der Antragsteller hat insoweit berichtet, dass die erste Behandlung wegen veralteter Medikamente fehlgeschlagen sei und „sie“ danach nicht in Kontakt mit ihm getreten seien, um die Behandlung weiterzuführen (S. 6, S. 7 der Anhörung). Warum er nicht den Kontakt mit dem Krankenhaus bzw. niedergelassenen Ärzten gesucht hat, um seine Behandlung fortzusetzen, wird daraus nicht ersichtlich. b) Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Corona-Pandemie ergibt sich nichts anderes (siehe dazu die mit Sonder-Erkenntnismittelliste Coronavirus 2020-II, Stand: 8. April 2020, eingeführten Erkenntnismittel). So ist derzeit nicht ersichtlich, dass das Coronavirus das georgische Gesundheitssystem vor eine zu große Herausforderung stellt. Die Weltgesundheitsorganisation und die Europäische Union unterstützen das Land nicht nur in finanzieller Hinsicht, sondern auch mit medizinischer Ausstattung und Training für das medizinische Personal (WHO, Regional Office Europe, 2. April 2020; siehe auch Deutsche Wirtschaftsvereinigung, Die EU unterstützt Georgien bei der Herstellung von medizinischer Schutzkleidung, 3. April 2020). Mit dem „Lugar Centre for Public Health Research“ steht ein renommiertes Labor für Tests zur Verfügung (Tagesschau, Corona-Pandemie: Desinformation statt globaler Antworten, 25. März 2020). Die Zahl der bestätigten Erkrankungen bzw. Verstorbenen (Stand 1. April 2020: 115 bzw. 0, siehe WHO-Bericht Nr. 72; Stand: 7. April 2020: 195 bzw. 2, siehe WHO-Bericht Nr. 78) ist – auch unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl Georgiens (Munzinger, 7. September 2020: ca. 3,7 Mio. Einwohner, Stand: 1. Januar 2017) moderat. Danach erscheint das Gesundheitssystem auch gut gerüstet für die Behandlung von Risikogruppen, wie es der Antragsteller möglicherweise angesichts seiner Lebererkrankung ist. Die georgische Regierung handelt in der Krise verantwortungsbewusst und hat am 21. März 2020 den Ausnahmezustand ausgerufen (siehe Botschaft von Georgien in der Bundesrepublik Deutschland, 21. März 2020), seit dem 31. März 2020 gilt eine teilweise Ausgangssperre (Caucasian Knot, Georgia imposes general quarantine and nighttime curfew, 30. März 2020). Ferner hat die Regierung eine offizielle Informationswebsite eingerichtet (https://stopcov.ge bzw. https://stopcov.ge/en). Die georgische Bevölkerung hat sich auf das präventive Krisenmanagement gut eingestellt (Zentrum Liberale Moderne, Corona in Georgien: Ein Land trotzt dem Virus, 2. April 2020). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Corona-Pandemie die Existenzsicherung der georgischen Bevölkerung gefährdet. Die georgische Regierung unterstützt die georgische Bevölkerung beispielsweise durch die Übernahme der Kosten für Strom und Gas bis zu einem bestimmten Verbrauch (Deutsche Wirtschaftsvereinigung Georgien, Georgische Regierung übernimmt Nebenkosten für Strom und Gas, 2. April 2020) und hat in bestimmten Wirtschaftsbereichen die Steuern bis November 2020 gestundet (dazu und zu und anderen Maßnahmen der Regierung (Galt & Taggart, Covid19: Impact on Georgian Economy, 25. März 2020). 4. Schließlich erweist sich auch die Abschiebungsandrohung selbst als rechtmäßig. Insbesondere hat das Bundesamt in einer den europarechtlichen Vorgaben entsprechenden Weise die Abschiebungsandrohung mit der Ablehnung des Asylbegehrens verbunden (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 [Gnandi] – und Beschluss vom 5. Juli 2018 – C-269/18 PPU [C, J, S] – und VG Berlin, Beschlüsse vom 30. November 2018 – VG 31 L 682.18 A –, juris Rn. 19ff., und vom 1. Oktober 2019 – VG 38 L 399.19 A –, S. 6 ff.). Den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Verbindung der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag mit einer Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung nur dann mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG im Einklang steht, wenn gewährleistet ist, dass der Ausländer ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den maßgeblichen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags hat und dieser Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet (BVerwG, Pressemitteilung Nr. 11/2020 zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2020 zu den Aktenzeichen BVerwG 1 C 1.19, BVerwG 1 C 19.19, BVerwG 1 C 20.19, BVerwG 1 C 21.19 und BVerwG 1 C 22.19, deren schriftliche Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen), hat die Antragsgegnerin dadurch Rechnung getragen, dass sie die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 4. März 2020 mit dem Aussetzungsbescheid vom 20. März 2020 bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt hat. Die Abschiebungsandrohung im Übrigen entspricht den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1-3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG. 5. Der Antragsteller hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§ 83b AsylG) zu tragen.