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Urteil

38 K 189/20 V

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0326.38K189.20V.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Zur Entscheidung über die Klage ist aufgrund des Beschlusses der Kammer der Einzelrichter berufen (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). II. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist Klägerin klagebefugt, da sie geltend machen kann, durch die Ablehnung des begehrten Visums in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Bei § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als möglicher Anspruchsgrundlage handelt es sich nämlich nicht lediglich um eine Befugnisnorm, die keine subjektiven Rechte gewährt und damit eine Klagebefugnis auch nicht begründen könnte, sondern um eine sog. Ermessensnorm (etwa VG Berlin, Urteil vom 5. März 2020 – VG 38 K 2.19 V –, juris Rn. 18 ff.). III. Die Klage ist aber unbegründet, denn der angefochtene Remonstrationsbescheid des Generalkonsulates der Beklagten in Erbil/Irak vom 11. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil diese weder ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums noch auf Neubescheidung ihres Visumsantrags hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung des begehrten Visums bzw. auf Neubescheidung ihres Visumsantrages folgt nicht aus § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Nach § 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist für einen längerfristigen Aufenthalt ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Gemäß Satz 2 der Bestimmung richtet sich die Erteilung nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Nach § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG kann dem Ehegatten eines Ausländers, der – wie der Stammberechtigte – als subsidiär Schutzberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dabei ist gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen worden ist. Danach sind vorliegend bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug nach § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG nicht erfüllt. Zwar ist davon auszugehen, dass die Klägerin und der Stammberechtigte verheiratet sind (dazu a.), und es kann dahinstehen, ob der Anerkennung der Ehe im deutschen Rechtskreis der sog. ordre public entgegenstünde (dazu b.). Die Erteilung des Visums zum Ehegattennachzugs ist jedenfalls ausgeschlossen, weil die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde (dazu c.) und auch kein Ausnahmefall von dem daher vorliegenden Regelausschlussgrund besteht (dazu d.). a. Die Klägerin und der Stammberechtigte sind formell wirksam verheiratet. Maßgeblich für die Frage der formellen Wirksamkeit der Ehe ist gem. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) das syrische Eheschließungsrecht. Das vorrangig zur Art. 13 Abs. 1 EGBGB zu prüfende (Art. 3 Nr. 2 EGBGB) Personalstatut der Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Weder der Klägerin selbst noch dem Stammberechtigten wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Umstand, dass dem Stammberechtigten der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde, führt nicht zur Anwendung des Personalstatuts der GFK, da dieser Schutz nicht in dieser angelegt ist (Andrae, in Andrae Internationales Familienrecht, 4. Aufl. 2019, § 1 Rn. 24, 25; Thorn in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, Art. 5 EGBGB Rn. 27; a. A. Mankowski, Die Reaktion des Internationalen Privatrechts auf neue Erscheinungsformen der Migration, IPrax 2017, 40 [44f.]). Eine Inzidentprüfung, ob womöglich die Flüchtlingseigenschaft hätte zuerkannt werden müssen, ist den Gerichten angesichts der Bindungswirkung des § 6 S. 1 AsylG verwehrt. Danach ist die Entscheidung über den Asylantrag in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes rechtserheblich ist; die Bindungswirkung umfasst sowohl negative als auch positive Entscheidungen (Bergmann in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 6 AsylG Rn. 6). Nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB richtet sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Ehe zwischen der Klägerin und dem Stammberechtigten nach dem Recht des Staates, dem diese angehören, d. h. dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Verlobten besitzen. Maßgeblich ist danach angesichts der Tatsache, dass beide syrische Staatsangehörige sind, das syrische Personalstatutsgesetz (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2020 – VG 31 K 394.19 V – juris Rn. 23 ff. m. w. N.). Der Nachweis der Eheschließung kann durch Vorlage einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung erbracht werden. Die Anerkennung ausländischer gerichtlichen Entscheidung in Familiensachen richtet sich nach den §§ 107-109 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Dabei bedarf eine ausländische Entscheidung in Ehesachen zu ihrer Geltung im deutschen Rechtskreis nicht zwingend der Durchführung eines Anerkennungsverfahrens durch die Landesjustizverwaltung, wenn – wie vorliegend – die Entscheidung durch eine Behörde des Staates erfolgte, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben (§ 107 Abs. 1 S. 2 FamFG). Der ist Begriff der (gerichtlichen) Entscheidung ist dabei weit zu verstehen. Der Anerkennung sind sowohl Entscheidungen mit rechtsbegründender / konstitutiver Wirkung als auch mit lediglich feststellender Wirkung zugänglich (etwa Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 10. Dezember 2014 – XII ZB 463/13 –, BGHZ 203, 350-372, juris Rn. 22). Danach ist die bereits im Visumsverfahren eingereichte Urkunde des Scharia-Gerichts in Damaskus vom 22. Oktober 2017 (Az.: 1214/2017) ein ausreichender Nachweis für die Eheschließung zwischen der Klägerin und dem Stammberechtigten Dass die Mitwirkung des Gerichts für die die Wirksamkeit der Ehe nicht erforderlich ist, diese vielmehr nach dem syrischen Personalstatutsgesetz bereits durch den Abschluss des zivilrechtlichen Vertrages zwischen den Verlobten zustande gekommen ist (Art. 1, 5 und 11 des syrischen Personalstatutsgesetz; dazu VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2020 – VG 31 K 394.19 V – juris Rn. 25 m. w. N.), steht dem nicht entgegen, da auch feststellende Entscheidungen nach Anerkennungswirkung nach § 107 Abs. 1 FamFG entfalten. b. Die Anerkennung der Entscheidung über das Bestehen der Ehe dürfte nicht deswegen ausgeschlossen sein, weil dies zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist (§ 109 Nr. 4 FamFG, sog. ordre public). Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung mit den der deutschen Rechtsordnung zu Grunde liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einer Weise in Widerspruch steht, dass sie für untragbar gehalten wird (materieller Verstoß) oder auf einem Verfahren beruht, das nach der deutschen Rechtsordnung nicht als ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher Verstoß; siehe dazu Bumiller in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl. 2019, § 109 Rn. 9 m. w. N.). Der Vorbehalt des ordre public ist im Hinblick auf den Grundsatz der Anerkennung ausländischer Entscheidungen restriktiv zu handhaben (Gomille in Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 109 Rn. 20; siehe auch Sieghörtner in Hahne/Schlögel/Schlünder, Beck’scher Online-Kommentar-FamFG, 37. Ed. Stand: 01.01.2021, § 109 Rn. 32 m. w. N.). Der Umstand nun, dass das Scharia-Gericht in Damaskus in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2017 allein auf die Angaben der Klägerin und (einem Vertreter) des Stammberechtigten vertraut und offenbar keine umfangreiche weitere Sachaufklärung betrieben hat, dürfte nicht ausreichen, um einen ordre-public-Verstoß anzunehmen. Ob ein solcher vorliegt oder nicht, muss vorliegend indes nicht beantwortet werden. c. Denn jedenfalls ist die Erteilung des Visums zum Ehegattennachzugs ausgeschlossen, da die Voraussetzungen des Regelauschlussgrundes des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG erfüllt sind. Danach ist die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde. An dieser Einschränkung bestehen weder verfassungs- noch unionsrechtliche oder sonstige Bedenken (ausführlich BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 20 ff.; aus der Rechtsprechung der Kammer etwa VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 – VG 38 K 374.19 V –, juris). Das negative Tatbestandsmerkmal des Regelausschlussgrundes des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, dass die Ehe „nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde“, ist immer dann erfüllt, wenn die Ehe erst nach dem fluchtbedingtem Verlassen des Herkunftslandes geschlossen worden ist, auch wenn dies noch während der Flucht geschah (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 13 ff.; VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 – VG 38 K 374.19 V –, juris Rn. 18 ff.). Dies zugrunde gelegt, liegen die Voraussetzungen des Regelausschlussgrundes des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG vor. Der Stammberechtigte verließ am 4. Januar 2016 fluchtbedingt seine syrische Heimat. Nach der Überzeugung des erkennenden Einzelrichters war zu diesem Zeitpunkt noch keine Ehe geschlossen. Die vorgelegten Urkunden belegen – auch bei Unterstellung ihrer Echtheit nach § 438 ZPO – nicht den Abschluss des vorgetragenen Ehevertrages bereits am 22. Mai 2015 (dazu aa. bis cc.) und im Wege der freien Beweiswürdigung ist nicht von einer Hochzeit bereits am 22. Mai 2015 auszugehen (dazu dd.). aa. Die vorgelegte Entscheidung des Scharia-Gerichts in Damaskus vom 22. Oktober 2017 (Az.: 1214/2017) belegt nicht, dass die Ehe zwischen der Klägerin und dem Stammberechtigten bereits am 22. Mai 2015 geschlossen worden ist. Der Umfang der Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung nach § 107 Abs. 1 FamFG reicht nur soweit, als das Gericht eine Entscheidung getroffen hat bzw. das Bestehen einer Ehe festgestellt hat. Enthält die Urkunde des Gerichts darüber hinaus weitere Angaben zum Beispiel zum Datum der Eheschließung, handelt es sich insoweit (lediglich) um eine (ausländische) öffentliche Urkunde, für die die Beweisregeln der §§ 415, 417 und 418 ZPO gelten (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 – OVG 3 M 11/21 –, S. 3 m. w. N.). Da nicht ersichtlich ist, dass die Scharia-Richter des islamrechtlichen Gerichts in Damaskus die Ehe zwischen der Klägerin und dem Stammberechtigten selbst verwirklicht oder angeordnet haben (Beweiskraft nach § 415 Abs. 1, § 417 ZPO), gilt die Beweisregelung des § 418 ZPO. Nach § 418 Abs. 3 ZPO erbringt die in der öffentlichen Urkunde bezeugte Tatsache nur dann den vollen Beweis, wenn diese von der Behörde oder Urkundsperson selbst wahrgenommen wurde oder wenn eigenen Handlungen der Behörde oder Urkundsperson bezeugt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2020 - OVG 11 S 5/20 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2012 – OVG 2 N 16.11 –, juris Rn. 4). Die rechtlichen Schlussfolgerungen, die die Behörde oder Urkundsperson aus diesen Tatsachen zieht, sind nicht von der Beweiskraft umfasst (Krafka in Vorwerk/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar ZPO, 40. Ed. Stand 01.03.2021, § 418 Rn. 3, 6). Unter Anwendung dieser Grundsätze beweist die Entscheidung des Scharia-Gerichts in Damaskus vom 22. Oktober 2017 keine Eheschließung am 22. Mai 2015. So gibt die Entscheidung lediglich Zeugnis darüber ab, dass die Klägerin und ein Vertreter des Stammberechtigten am 22. Oktober 2017 vor Gericht in Damaskus erschienen sind und übereinstimmend erklärt haben, am 22. Mai 2015 geheiratet zu haben. Ob das Eheschließungsdatum zutreffend ist, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung durch den erkennenden Einzelrichter festzustellen. bb. Die von der Klägerin weiter vorgelegte amtliche „Eheschließungsurkunde“ kann ebenfalls keine Eheschließung zum 22. Mai 2015 beweisen. Die Version der Urkunde, die im Visumsverfahren vorgelegt wurde, kann bereits deshalb nicht zutreffend sein, da diese auf ein Dokument des Scharia-Gerichtes vom 22. Mai 2015 mit dem Aktenzeichen „1822“ Bezug nimmt. Demgegenüber haben sowohl die Klägerin als auch der Stammberechtigte übereinstimmend vorgetragen, die Entscheidung durch das Scharia-Gericht sei erst am 22. Oktober 2017 erfolgt; deren Aktenzeichen beträgt zudem 1214/2017. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den weiteren Versionen der Eheschließungsurkunde, die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nach und nach vorgelegt wurden. So bezieht sich etwa die mit Schriftsatz vom 17. Juli 2020 vorgelegte Version der Urkunde erneut auf ein gerichtliches Dokument vom 22. Mai 2015, das Aktenzeichen ist dort mit 1214/1504 angegeben. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 legte die Klägerin eine erneut angepasste Version der Eheschließungsurkunde vor. Diese bezeichnete nun erstmals das korrekte Datum des Gerichtsbeschlusses (22. Oktober 2017), nannte als Aktenzeichen des Beschlusses indes erneut 1214/1504. All dies zeigt, dass der Urkunde keine Beweiskraft zukommen kann, nachdem diese offenbar „auf Zuruf“ geändert und neu ausgestellt wird. cc. Auch der Auszug aus dem elektronischen Familienregister vom 18. November 2018 beweist ebenso wenig wie der Auszug aus dem Personenregister, datierend auf den 10. Januar 2019, eine Eheschließung am 22. Mai 2015. In dem Familienregisterauszug sind die Klägerin und der Stammberechtigte jeweils als verheiratet eingetragen, wobei ein Datum der Eheschließung sich aus dem Register gerade nicht ergibt. In dem Personenregisterauszug wird die Klägerin als verheiratet geführt, ohne dass ein Hochzeitsdatum genannt ist. dd. Nach dem Ergebnis der freien Beweiswürdigung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO, § 286 ZPO) ist der erkennende Einzelrichter davon überzeugt, dass am 22. Mai 2015 noch keine Eheschließung stattgefunden hat, der Stammberechtigte vielmehr unverheiratet aus Syrien geflohen ist. Ist die formelle Wirksamkeit bzw. der Zeitpunkt einer Eheschließung – wie vorliegend – nicht durch Urkunden belegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob und ggfs. wann im Fall einer behaupteten Eheschließung diese tatsächlich erfolgt und/oder wirksam geschlossen worden ist (siehe VG Berlin, Urteil vom 20. August 2020 – VG 23 K 754.18 V –, S. 7 m. w. N.; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 – OVG 3 M 11/21 –, S. 3 f.). Diese Würdigung geht im vorliegenden Fall zu Lasten der Klägerin aus. Ganz maßgeblich gegen eine bereits vor dem Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien geschlossene Ehe spricht der Umstand, dass der Stammberechtigte sich bei Stellung seines Asylantrages als ledig bezeichnete und die Klägerin sodann weder im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) noch zunächst gegenüber der für ihn zuständigen Ausländerbehörde als seine Ehefrau benannte. An sich hätte es nahe gelegen, seine Ehefrau zu erwähnen, gerade dann, wenn die Ehe bereits seit knapp einem Jahr bestanden und er von Anfang an den Nachzug seiner Frau zu sich begehrt hätte. Seine Erklärung, er habe aufgrund der Berichte anderer Geflüchteter befürchtet, sein Asylantrag werde abgelehnt bzw. jedenfalls sein Asylverfahren verzögert, wenn er wahrheitsgemäß berichte, er sei verheiratet, wirkt wenig glaubhaft. Selbst wenn dies indes zuträfe, hätte sich diese Befürchtung spätestens mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Bescheid des Bundesamtes vom 16. Juni 2016 erledigt. Auch danach dauerte es jedoch noch über ein Jahr, bis er schließlich im September 2017 erstmals gegenüber der Ausländerbehörde die Klägerin als seine Ehefrau benannte. Soweit der Stammberechtigte dazu erklärte, er habe keine Notwendigkeit gesehen, dies früher zu tun, nachdem ihm gerade nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen gewesen sei (Bl. 285 d. A.), mag dies zutreffen. Zum einen kann allerdings der Umstand, dass die Diskussion um den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten in das öffentliche Bewusstsein trat, gerade auch zum Anlass genommen worden sein, eine zuvor noch nicht bestehende Ehe zu schließen und ggfs. rückzudatieren. Zum anderen verbleiben auch im Übrigen erhebliche Zweifel an den Angaben des Stammberechtigten, die jedenfalls in Gesamtschau mit den anderen Ungereimtheiten und Widersprüchen – dazu sogleich – gegen einen Eheschluss bereits am 22. Mai 2015 sprechen. So stimmen etwa seine Einlassungen gegenüber dem Bundesamt zum Teil nicht mit den Angaben der Klägerin im hiesigen Verfahren überein. Diese gab beispielsweise an, vor der Ausreise des Stammberechtigten aus Syrien gemeinsam mit diesem und seiner Familie in einem Vorort von Damaskus namens Qudsaya gewohnt zu haben. Dieser befindet sich nordwestlich des Stadtzentrums von Damaskus. Entsprechendes erklärte auch der Stammberechtigte in seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 26. März 2021, in der dieser angab, ab ungefähr Mitte Juli 2015 in Al-Qudsia gewohnt zu haben (Bl. 287 d. A.). In seiner Anhörung bei dem Bundesamt hatte er indes noch erklärt, bis zu seiner Ausreise aus Syrien in dem (im Südosten von Damaskus belegenen) Stadtteil Alkazaz (Al-Qazzaz) gewohnt zu haben. Dies spricht gerade in Zusammenschau mit der unterbliebenen Erwähnung der Klägerin als seiner Ehefrau erheblich dafür, dass sie und er vor dessen Ausreise aus Syrien gerade noch nicht zusammen wohnten und noch nicht verheiratet waren. Von besonderer Bedeutung für die Überzeugungsbildung des erkennenden Einzelrichters war sodann der Umstand, dass weder die Klägerin noch der Stammberechtigte Nachweise gleich welcher Art für einen bereits vor September 2017 zwischen ihnen bestehenden Kontakt vorlegten, ohne dass dies insgesamt plausibel erklärt werden konnte. So legte die Klägerin zwar umfangreiche ab September 2017 vorhandene Kommunikationsnachweise (WhatsApp-Chatverläufe) vor (Bl. 153 bis 276 d. A.). Ähnliche Protokolle von vor September 2017 konnten indes ebenso wenig vorgelegt werden wie Fotos aus dieser Zeit oder sonstige belastbare Unterlagen. Auffällig ist insoweit, dass sämtliche Belege für die Behauptung, die Klägerin sei die Ehefrau des Stammberechtigten (Entscheidung des Scharia-Gerichts, Erwähnung gegenüber der Ausländerbehörde, Kommunikationsnachweise), auf einen Zeitraum zwischen Mitte September und Ende Oktober 2017 datieren und alle angeblichen Nachweise aus der Zeit zuvor (Fotos, Nachrichtenprotokolle etc.) auf die eine oder andere Weise verloren gegangen sein sollen. So führten der Stammberechtigte und die Klägerin aus, die Hochzeitsfotos seien in der Wohnung zurückgeblieben, die sie infolge der kriegerischen Auseinandersetzungen überstürzt hätten verlassen müssen. Entsprechendes gelte für das Original der Bestätigung des Imams, die dieser anlässlich der angeblichen Eheschließung am 22. Mai 2015 ausgestellt haben soll. Zur Erklärung dafür, dass keine Kommunikationsnachweise aus einer Zeit vor September 2017 vorgelegt werden können, führte der Stammberechtigte aus, er habe just in jenem Monat ein neues Mobiltelefon erworben und nichts von der bei WhatsApp bestehenden Möglichkeit gewusst, Chatverläufe auf ein neues Mobiltelefon zu importieren. Dieses Telefon habe er im Übrigen nur für die Flucht erworben, und das Mobiltelefon, das er zuvor noch in Syrien genutzt habe, habe er dort verloren; mit jenem seien alle darauf vorhandenen Fotos verloren gegangen. Die Bilder, die anlässlich seiner Ausreise am Flughafen mit der Klägerin und seiner Familie geschossen worden seien, seien ebenfalls nur auf den alten Telefonen gewesen. Im Übrigen habe auch die Klägerin selbst ihr Mobiltelefon zwischenzeitlich gewechselt und keinerlei Fotos aus früheren Zeiten behalten. Diese auffällige Häufung der Ereignisse spricht erheblich dagegen, dass die Schilderung zutrifft, zumal nicht plausibel ist, weshalb jedenfalls die Klägerin nicht einige Bilder ihres bereits seit Jahren abwesenden Ehemannes aufbewahrt hat. Absolut unplausibel ist weiterhin der Vortrag des Stammberechtigten, in den vorgelegten knapp 120 Seiten an Kommunikationsnachweisen aus der Zeit zwischen September 2017 und Dezember 2017 befände sich keinerlei Unterhaltung über den am 22. Oktober 2017 durchgeführten Gerichtstermin, bei dem die Ehe bestätigt werden sollte. Er erklärte ausführlich, weshalb die Bestätigung gerade im Oktober 2017 und nicht etwa zuvor eingeholt wurde. Die Eheleute hätten geplant, alle Unterlagen bereit zu haben, wenn der Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten stattfinden könne (etwa Bl. 286 d. A.). Wäre die Entscheidung durch das Scharia-Gericht – wie damit behauptet – tatsächlich im gemeinsamen Einvernehmen der Eheleute, die bereits seit langem verheiratet sind, herbeigeführt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass diese sich über dieses für sie ganz entscheidende Ereignis austauschen. Die Einlassung, es befänden sich in den vorgelegten Nachweisen lediglich „reine Unterhaltungen zwischen Eheleuten“, so dass der Anregung der Vertreterin der Beklagten, die Kommunikationsnachweise unter Zuhilfenahme der bei der mündlichen Verhandlung am 26. März 2021 anwesenden Dolmetscherin zu übersetzen (Bl. 286 f. d. A.), nicht nachgegangen werden solle, spricht gegen eine zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Ehe. Dass lediglich eine „standardmäßige“ Kommunikation zwischen Eheleuten stattgefunden haben soll, vertieft vielmehr den Eindruck, die Ehe sei noch nicht im Mai 2015 geschlossen worden. Gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassungen sowohl der Klägerin als auch des Stammberechtigten spricht schließlich der Umstand, dass mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2020 die Kopie des „Originals“ der Bestätigung des Imams, der die Hochzeit am 22. Mai 2015 begleitet haben soll, eingereicht wurde. Erst auf Nachfrage des erkennenden Einzelrichters (gerichtliches Schreiben vom 11. Februar 2021, Bl. 134 d. A.) räumte die Klägerin ein, dass es sich nicht um das Original im Sinne der seinerzeit ausgestellten Bestätigung des Imams gehandelt habe, sondern um eine nachträglich erstellte Kopie bzw. Ausfertigung derselben. Zwar könnte es sich dabei um ein schlichtes Kommunikationsversehen gehandelt haben, gleichwohl wäre zu erwarten gewesen, dass im Interesse einer transparenten Prozessführung von Anfang an offengelegt wird, es handele sich bei der Unterlage mitnichten um „das Original“ des Dokumentes. Angesichts dieser Ungereimtheiten und Widersprüche fällt der Umstand, dass der Stammberechtigte in der mündlichen Verhandlung am 26. März 2021 eine einigermaßen plausible Schilderung der Abläufe liefern konnte und einige eher spezifische Angaben der Klägerin in ihrem Visumsantrag bestätigte (etwa die Bezeichnung des Namens des Saales, in dem die Hochzeit im Mai 2015 stattgefunden haben soll), nicht maßgeblich ins Gewicht. Entsprechendes gilt für die vorgelegten Urkunden, die – wie oben bereits ausgeführt – zum Teil offenbar schlicht auf Zuruf ausgestellt werden und aus denen sich allenfalls das Bestreben ergibt, im Oktober 2017 und damit nach der Einreise des Stammberechtigten in die Bundesrepublik und nachdem diesem der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden war eine Ehe zu schließen. d. Eine Ausnahme vom Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist vorliegend nicht ersichtlich. Liegen besondere Umstände vor, die eine Gestattung des Ehegattennachzugs gebieten, so sind diese in die vorzunehmende Auslegung des Regelfalles nach § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG und dessen verfassungsrechtlich gebotene Einschränkung in Fällen, in denen die für einen Ausschluss vom Familiennachzug sprechenden Gründe nicht von hinreichendem Gewicht sind, einzustellen, auch wenn sie ihren Grund nicht unmittelbar in der allgemeinen Lage im Herkunftsland des subsidiär Schutzberechtigten und seines Ehegatten haben (so noch: VG Berlin, Urteil vom 28. Juni 2019 – VG 38 K 43.19 V –, juris Rn. 25). Insbesondere die Wertungen des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) sowie des Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gebieten es, das Interesse der Betroffenen an der Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft angemessen zu berücksichtigen. Diese gewähren zwar ihrerseits keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt (zu Art. 6 GG siehe etwa BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 –, BVerfGE 76, 1-83; zu Art. 8 EMRK siehe etwa EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – C-540/03 –, juris Rn. 53). Allerdings verpflichten die darin enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznormen die staatlichen Behörden, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers in einer Weise zu berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimisst. Im Einzelnen führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 (– BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 36) wie folgt aus: „Für die Beantwortung der Frage, ob die aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG folgende Berücksichtigungspflicht es im Einzelfall gebietet, eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG anzunehmen, ist nun von maßgeblicher Bedeutung, ob der Familie erstens eine Fortdauer der räumlichen Trennung zumutbar und ob ihr zweitens eine Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des den Nachzug begehrenden Ehegatten möglich und zumutbar ist. Bei der Bemessung der zumutbaren Trennungsdauer der Ehegatten kommt dem Wohl eines gemeinsamen Kleinkindes besonderes Gewicht zu. Dessen Belange sind regelmäßig geeignet, die von den Ehegatten hinzunehmende Trennungszeit maßgeblich zu verkürzen. Ist den Ehegatten eine (Wieder-) Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des Nachzugswilligen möglich und zumutbar, so übersteigen Wartezeiten von fünf Jahren bis zu einem Nachzug in das Bundesgebiet vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles noch nicht das verfassungsrechtlich hinzunehmende Höchstmaß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ); sind die Ehegatten indes Eltern eines Kleinkindes, so kann dessen Wohl es bereits nach Ablauf einer Trennungszeit von drei Jahren gebieten, einen Ausnahmefall anzunehmen, mit der Folge, dass der Weg frei wird für eine ermessensgerechte Priorisierungs- und Auswahlentscheidung in dem nach § 36a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgegebenen Rahmen. Scheidet die Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des nachzugswilligen Ehegatten demgegenüber auf absehbare Zeit aus, gewinnen die humanitären Belange an der Wiederherstellung der Familieneinheit gerade im Bundesgebiet erhebliches Gewicht. Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen die Weiterreise des subsidiär schutzberechtigten Familienangehörigen nicht als Betätigung eines Willens zu einer auch dauerhaften Trennung von der Familie unter endgültiger Aufgabe von Nachzugsansprüchen zu werten oder aus den Umständen, etwa der für sich allein nicht ausschlaggebenden Ehebestandsdauer, zu folgern ist, dass eine Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen worden ist, etwaige Nachzugsmöglichkeiten zu eröffnen. Fehlt es an solchen besonderen Umständen des Einzelfalles, verringern sich mit zunehmender Trennungsdauer auch die Unterschiede zu den vor der Flucht geschlossenen Ehen und wächst das Gewicht der grundrechtlich geschützten Belange an einer - dann objektiv nur im Bundesgebiet möglichen - Familienzusammenführung. Jedenfalls bei Eheschließung vor der Einreise in das Unionsgebiet liegt ohne Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände dann eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten und einer mehr als zweijährigen Trennung von einem auf die Sorge beider Elternteile angewiesenen Kleinkind vor.“ Dem schließt sich der Einzelrichter nach eigener Prüfung an. Diese Wertungen zugrunde gelegt, ist eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nicht anzunehmen. Dies gilt zum einen bereits deshalb, da nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Fristenberechnung (wohl) nur dann Anwendung finden soll, wenn die Ehe jedenfalls vor Einreise in das Gebiet der Europäischen Union geschlossen wurde. Ob nun auch Ehen, deren Wirksamkeit erst zu einem Zeitpunkt festgestellt werden kann, als sich der Stammberechtigte bereits seit über einem Jahr in der Bundesrepublik Deutschland befand und ihm im Übrigen bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, ebenfalls als Ausnahmefall im oben genannten Sinne angesehen werden können, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls sind die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts genannten Fristen (derzeit) noch nicht abgelaufen. Ein Kind ist aus der Ehe nicht hervorgegangen, und selbst angenommen, die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft wäre in Syrien nicht möglich – wofür Einiges spricht – wäre die zumutbare „Wartefrist“ von vier Jahren noch nicht verstrichen. Der Fristablauf kann frühestens zu Ende Oktober 2021 eintreten. Weitere Umstände, die nach dem oben Genannten bei einer Verkürzung der Wartefrist ggfs. zu berücksichtigen sein könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist etwa weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin in besonderem Maße auf die Lebenshilfe durch den Stammberechtigten angewiesen ist oder dieser auf deren Unterstützung. Noch im Visumsverfahren gab diese an, weder unter ernsthaften Erkrankungen noch unter körperlichen Einschränkungen zu leiden. Ihr Leben, ihre körperliche Unversehrtheit und/oder ihre Freiheit seien nicht in Gefahr. Vielmehr lebe sie in Obhut der Familie des Stammberechtigten. Schließlich spricht Einiges dafür, dass die Ehe jedenfalls auch mit Blick auf die seit August 2018 wieder bestehende Nachzugsmöglichkeit zu subsidiär Schutzberechtigten geschlossen bzw. bestätigt wurde, wie die Einlassung des Stammberechtigten, angesichts dieser Möglichkeit habe man sich um die Bestätigung der Ehe gekümmert, nahelegt, nachdem die Klägerin zuvor – wie bereits ausgeführt – zu keinem Zeitpunkt gegenüber den Behörden erwähnt worden war. 2. Die Klägerin hat keinen aus § 6 Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 36 Abs. 2 AufenthG folgenden Anspruch auf Erteilung eines Visums bzw. Neubescheidung ihres Visumsantrages. Als Ehegattin des Stammberechtigten ist sie bereits keine „sonstige Familienangehörige“ im Sinne der Norm, da ihr Nachzugsanspruch nach den §§ 28, 30 und 36a AufenthG ausdrücklich und in Bezug auf § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abschließend geregelt ist (BT-Drs. 19/2438 S. 20; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 50). Die ergänzende Anwendung auch der §§ 22, 23 AufenthG (siehe § 36a Abs. 1 S. 4 AufenthG) erfasst etwaige Härtefälle und lässt keinen Raum für eine – direkte oder analoge – Anwendung dieser Regelung in besonderen Härtefällen oder zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Konventions-, Unions- oder Verfassungsrecht (BVerwG, a. a. O.). 3. Ebenso wenig kann die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung eines Visums bzw. Neubescheidung ihres Visumsantrages aus § 6 Abs. 3 AufenthG i. V. m. (§ 36a Abs. 1 S. 4 AufenthG i. V. m.) § 22 S. 1 AufenthG herleiten. a. Die Anwendung des § 36a Abs. 1 S. 4 i. V. m. § 22 AufenthG kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 AufenthG in besonderen Härtefällen, in denen die Verweigerung des Nachzugs grundrechtswidrig wäre, mit Blick auf die in § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG vorgesehene Beschränkung der Erteilung von monatlich höchstens 1.000 Visa im Einzelfall geboten sein. Dann wäre für den Fall einer Nichtberücksichtigung bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG zugleich eine Verpflichtung zur Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zum Zwecke der Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 S. 1 AufenthG auszusprechen (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 48). Vorliegend sind indes bereits – wie soeben ausgeführt – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG nicht erfüllt. b. Auch ein unmittelbar aus (§ 6 Abs. 3 AufenthG i. V. m.) § 22 S. 1 AufenthG folgender Anspruch ist nicht gegeben. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Laut Gesetzesbegründung liegen völkerrechtliche Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere vor, wenn die Aufnahme auf Grund internationaler Verpflichtungen erfolgt (vgl. amtliche Begründung, BT-Drs. 15/420, S. 77). Dringende humanitäre Gründe können dabei nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (siehe etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 – OVG 3 S 109.17 –, juris Rn. 4 m. w. N. und vom 5. Dezember 2018 – OVG 3 B 8.18 –, juris Rn. 39). Die Voraussetzungen des § 22 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. So sind völkerrechtliche Gründe in Form von internationalen Verpflichtungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich die Situation der Klägerin von der Situation anderer syrischer Staatsangehöriger unterscheidet, deren Ehegatten das Herkunftsland verlassen haben. Schließlich erfordert auch der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 GRCh keine Visumserteilung unter Heranziehung des § 22 S. 1 AufenthG, da nicht von einer Unvereinbarkeit der Trennung der Familie mit diesen Normen auszugehen ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin, syrische Staatsangehörige, begehrt mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten, ihr ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu ihrem Ehegatten zu erteilen. Der am 12. März 1992 geborene Ehegatte der Klägerin, Herr M...S...A...H... (Stammberechtigter), ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, verließ sein Herkunftsland am 4. Januar 2016 und reiste am 17. Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. In der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ist er infolge seiner Angaben in dem Erstaufnahmebogen als ledig ausgewiesen. In der Niederschrift zu dem Asylantrag, den er bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte, erklärte er ebenfalls, ledig zu sein. Dass sich seine Ehefrau noch in Syrien aufhalte, gab er in der durch das Bundesamt am 20. Mai 2016 durchgeführten persönlichen Anhörung nicht an. Auf die Frage, ob sich noch Verwandte in seinem Heimatland aufhielten, benannte er lediglich seine Eltern und zwei weitere Brüder. Mit Bescheid vom 16. Juni 2016 erkannte das Bundesamt ihm unter (bestandskräftiger) Ablehnung seines Asylantrages im Übrigen den subsidiären Schutzstatus zu. Gegenüber der für ihn zuständigen Ausländerbehörde erwähnte er erstmals in seinem Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, gestellt am 19. September 2017, mit der Klägerin verheiratet zu sein, ohne insoweit einen Nachweis für die Eheschließung vorzulegen. Er ist im Besitz einer noch bis zum 14. Mai 2021 gültigen Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte. Am 16. Januar 2019 beantragte die Klägerin bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Erbil/Irak die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Nachzuges zu dem Stammberechtigten. In dem Antrag erklärte sie, mit diesem verwandt zu sein. Bereits vor der Hochzeit sei sich das Paar nahe gewesen, allerdings habe noch keine (Liebes-) Beziehung bestanden. Die Ehe sei vielmehr von ihren Familien arrangiert worden. Am 6. Oktober 2014 habe in Anwesenheit des Sheikhs die Verlobung im Haus ihres Großvaters stattgefunden, bei dieser Gelegenheit sei ein religiöser Vertrag unterzeichnet worden. Am 22. Mai 2015 habe das Paar sodann in der „Moonlight Wedding Hall“ in Damaskus mit rund 200 Gästen geheiratet. Nachdem das Paar einige Zeit bei der Familie des Stammberechtigten habe, sei es infolge von Luftangriffen gezwungen gewesen, ihr Haus zu verlassen und nach Qudsaya umzuziehen. Ihr Haus sei danach geplündert worden, weshalb auch keine Fotos von der Hochzeit vorgelegt werden könnten. Nachdem der Stammberechtigte zum Militär habe einberufen werden sollen, sei er am 4. Januar 2016 in Richtung Türkei aufgebrochen und habe Deutschland am 17. Januar 2016 erreicht. Sie selbst habe ihn nicht begleiten dürfen, da er ihr Leben nicht habe riskieren wollen. Seither lebe sie hauptsächlich bei der Familie des Stammberechtigten, wobei sich insbesondere ihr Schwiegervater um ihre Belange kümmere. Unter ernsthaften Erkrankungen und/oder körperlichen Einschränkungen leide sie nicht. Gleichwohl sei sie psychisch angeschlagen, insbesondere aufgrund der Scheidung ihrer Eltern und der Tatsache, dass sie sich mit ihrer Stiefmutter nicht gut verstehe. Zur Untermauerung dieses Vortrages legte sie unter anderem eine Kopie eines Beschlusses des Scharia-Gerichts in Damaskus vom 22. Oktober 2017 (Az.: 1214/2017) vor, mit dem dieses die Eheschließung am 22. Mai 2015 feststellte, nachdem beide Parteien bei Gericht erschienen seien und die Angaben der Klägerin zum Datum der Eheschließung bestätigt hätten. Zudem legte sie die Kopie einer am 7. Februar 2019 ausgestellten „Eheschließungsurkunde“ des Innenministeriums der Arabischen Republik Syrien vor, wonach die Ehe zwischen ihr und dem Stammberechtigten seit dem 22. Mai 2015 bestehe. Grundlage dieser Feststellung sei ein Schariabeschluss vom 22. Mai 2015 mit dem Aktenzeichen „1822“. In den vorgelegten Auszügen aus dem Familienregister sowie dem Personenregister des Innenministeriums der Arabischen Republik Syrien sind sie (und der Stammberechtigte) ebenfalls als verheiratet angegeben. Mit Bescheid vom 23. Mai 2019 lehnte das Generalkonsulat in Erbil den Visumsantrag der Klägerin mit der Begründung ab, eine Eheschließung bereits vor der Flucht sei nicht nachgewiesen worden. Es sei davon auszugehen, dass die Ehe rückdatiert worden sei. Die gegen diesen Bescheid angestrengte Remonstration blieb erfolglos. Mit dem Remonstrationsbescheid vom 11. November 2019 hob das Generalkonsulat zwar den Bescheid vom 23. Mai 2019 auf, lehnte den Visumsantrag indes erneut ab. Nach wie vor, so führte es zur Begründung aus, bestünden so erhebliche Zweifel an einem Eheschluss vor der Flucht des Stammberechtigten, dass es nicht mit dem ordre public vereinbar sei, die Feststellungen in dem Beschluss des Scharia-Gerichtes in Damaskus vom 22. Oktober 2017 zum Eheschließungsdatum anzuerkennen. Gegen den Remonstrationsbescheid vom 11. November 2019 hat die Klägerin unter dem 10. Dezember 2019 Klage zu dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung führt sie aus, der Stammberechtigte habe den Erstaufnahmebogen seinerzeit ohne die Unterstützung eines Dolmetschers im Beisein weiterer Geflüchteter ausgefüllt. Bekannte hätten ihm den Rat gegeben, zunächst nicht zu erwähnen, dass er verheiratet sei, da in diesem Fall der Asylantrag wohl wesentlich langsamer bearbeitet werde. Bei der Hochzeitsfeier seien erst ab ungefähr einer Stunde vor dem Ende der Feierlichkeiten Fotos aufgenommen worden. Von diesen hätten sowohl sie als auch der Stammberechtigte Abzüge bekommen, die indes verloren gegangen seien, als diese ihr Haus hätten verlassen müssen. Die Ehe sei im Jahre 2017 registriert worden, da zu diesem Zeitpunkt in allen Medien und unter syrischen Geflüchteten die Kunde verbreitet worden sei, dass der Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten zeitnah wieder ermöglicht werden solle. Dadurch habe der Stammberechtigte erfahren, dass es wohl sinnvoll sei, sich bereits um die Beschaffung möglicher Nachweise für einen Eheschluss zu bemühen. Sofern auf der Eheschließungsurkunde angegeben sei, die Feststellung der Ehe beruhe auf einem Schariabeschluss vom 22. Mai 2015 mit dem Aktenzeichen „1822“, handele es sich um ein redaktionelles Versehen, welches durch Vorlage einer korrigierten Urkunde behoben werden solle. Zu den Umständen des Kennenlernens führt sie aus, es sei ihr und dem Stammberechtigten im Laufe der Zeit deutlich geworden, dass bei ihnen mehr bestehe als Freundschaft bzw. Verwandtschaft. Je älter die beiden geworden seien, umso schwieriger sei es geworden, sich ohne Probleme zu treffen. So seien Treffen nur noch im Geheimen möglich gewesen. 2014 sei daher entschieden worden, dass der Stammberechtigte um ihre Hand anhalten solle. Ihre Beziehung habe öffentlich gemacht werden sollen. Nach langen Gesprächen mit den Eltern des Stammberechtigten seien diese schließlich mit der Ehe einverstanden gewesen, und auch ihre Familie habe keine Einwände gehabt. Nach der Eheschließung im Mai 2015 habe sich das Paar aufgrund der schwierigen Situation in Syrien dazu entschlossen, zunächst keine Kinder zu bekommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides des Generalkonsulates in Erbil/Irak vom 11. November 2019 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid, beruft sich zur Begründung des Klageabweisungsantrages auf dessen Begründung und führt weiter aus, es sei nicht glaubhaft, dass keinerlei Hochzeitsfotos mehr vorlägen. Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten sei davon auszugehen, dass die Ehe noch nicht am 22. Mai 2015 geschlossen worden sei. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Mit Beschluss vom 28. September 2020 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26. März 2021 hat der Einzelrichter den Stammberechtigten informatorisch persönlich angehört. Hinsichtlich des Inhaltes seiner Einlassungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen, Bl. 281 ff. d. A. Im Übrigen wird hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorganges der Beklagten, der Asylakte des Stammberechtigten sowie der für die Klägerin und den Stammberechtigten geführten Verwaltungsvorgänge des Beigeladenen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.