Gerichtsbescheid
38 K 51/21 A
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0331.38K51.21A.00
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Tenor
Der auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsausspruch wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsausspruch wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen ist (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG), konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden (§ 84 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt – soweit entscheidungserheblich – geklärt ist. Der Hauptantrag (Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – vom 13. Januar 2021 und Verpflichtung zur Fortführung des Asylverfahrens) ist nicht statthaft, da das Asylverfahren vorliegend nicht z.B. wegen (fiktiver) Antragsrücknahme eingestellt, sondern mit dem Erlass des ablehnenden Bescheids abgeschlossen wurde. Statthafte Klageart ist somit – wie mit dem Hilfsantrag erhoben – im Wesentlichen die Verpflichtungsklage. Der Hilfsantrag der Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Schutzgewähr und insoweit Aufhebung der dieser Verpflichtung entgegenstehenden Versagungen in den Ziff. 1-4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist daher statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Im Übrigen wird die Klage so verstanden, dass auch die Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches in den Ziff. 1-3 des Bescheides als auch die Aufhebung der Ausreiseaufforderung (Ziff. 5) und des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots begehrt wird (Ziff. 6); insoweit ist die Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht insgesamt das erforderlich Rechtsschutzbedürfnis. Das Bundesamt stützt die Ablehnung des Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. auf Zuerkennung internationales Schutzes (vorrangig) auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, so dass wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 S. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung dieses Offensichtlichkeitsausspruch besteht (siehe BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10/06 –, BVerwGE 127, 161, Rn. 21). Die Klage ist aber nur im geringen Umfang begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13. Januar 2021 ist in Bezug auf die angefochtene Ablehnung der Schutzgewähr (Ziff. 1-4 des Bescheides) rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Diese hat weder einen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a GG) bzw. zur Zuerkennung internationales Schutzes – sei es in der Form der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) –, noch auf die hilfsweise beantragte Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 31 Abs. 3 S. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG). Zur Begründung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes verwiesen, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist und denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Auch nach den Erkenntnissen des Gerichts wird Schutz gegen häusliche Gewalt bzw. Gewalt von ehemaligen Partnern in Frauenhäusern oder Einrichtungen für Mütter und Kinder geboten (siehe etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, Stand: November 2020, 17. November 2020, S. 12). Schließlich fehlt es im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits an der Angabe eines Verfolgungsgrundes i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG. In Ergänzung zu den auf die Corona-Pandemie bezogenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu einem krankheitsbedingten Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG wird darauf hingewiesen, dass auch die jüngste Verschärfung der Coronalage in Georgien zu keinem anderen Ergebnis führt (siehe dazu VG Berlin, Beschluss vom 18. März 2021 – VG 38 L 92/21 A –, juris Rn. 19ff.). Ergänzend wird ausgeführt, dass sich auch unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ergibt (dazu VG Berlin, Beschlüsse vom 17. April 2020 – VG 38 L 251/20 A –, vom 28. Juli 2020 – VG 38 L 349/20 A –, vom 30. Oktober 2020 – VG 38 L 440/20 A –, vom 12. Januar 2021 – VG 38 L 633/20 A –, und vom 18. März 2021 – VG 38 L 92/21 A –, alle juris). Aufzuheben war jedoch, dass die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. auf Zuerkennung internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet erfolgte, soweit dieser Offensichtlichkeitsausspruch auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützt wird. Aufgrund der unterschiedlichen ausländerrechtlichen Rechtsfolgen eines Offensichtlichkeitsausspruches nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG und eines Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2) AsylG (§ 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG) hat die Aufhebung auch dann zu erfolgen, wenn lediglich die Berufung auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG rechtswidrig und die (zusätzliche) Berufung auf § 30 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2) AsylG rechtmäßig ist. Im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Offensichtlichkeitsausspruch kann daher nicht offenbleiben, ob – wie im angefochtenen Bescheid geschehen – der Offensichtlichkeitsausspruch zusätzlich auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützt werden kann. Die Offensichtlichkeitsgründe des § 30 Abs. 3 Nr. 1-6 AsylG knüpfen an die Mitwirkungsobliegenheiten der Schutzsuchenden im Asylverfahren an und sanktionieren einen entsprechenden Verstoß (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 13. Aufl. 2020, § 30 AsylG Rn. 10; Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, 28. Edition, Stand: 1. Januar 2021, § 30 AsylG Rn. 28). Nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Die Beklagte führt dazu im Bescheid aus, dass die Klägerin keinen schlüssigen, in sich stimmigen Sachverhalt geschildert hat, aus dem sich ergebe, dass ihr Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Dies entspricht nicht dem Wortlaut und der Intention des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, der an die Mitwirkungsobliegenheit aus § 25 Abs. 1, Abs. 2 AsylG anknüpft (VG Berlin, Beschluss vom 18. März 2021 – VG 38 L 92/21 A –, juris Rn. 17; siehe auch Hailbronner, in: Hailbronner, AusländerR, Stand: Oktober 2020, § 30 AsylG Rn. 69; Heusch, a.a.O., § 30 AsylG Rn. 34). Nach § 25 Abs. 1 S. 1 AsylG haben die Schutzsuchenden die Tatsachen zu vorzutragen, die ihre Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihnen drohenden ernsthaften Schadens begründen. Es ist dann Aufgabe des Bundesamtes aufgrund der vorgetragenen Tatsachen zu prüfen, ob diese Furcht (objektiv) begründet ist. Das Ergebnis dieser Prüfung wirkt sich aber nicht darauf aus, ob der Tatsachenvortrag unsubstantiiert oder in sich widersprüchlich war. Sanktioniert werden soll die Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten, nicht aber das Vorliegen von materiellen Offensichtlichkeitsgründen (Hailbronner, a.a.O., § 30 AsylG Rn. 69 m.w.N.). Im Übrigen ist die Beklagte in der Pflicht, den Schutzsuchenden in der Anhörung Gelegenheit zum Nachtrag zu geben, wenn sie den bisherigen Vortrag hinsichtlich eines Punktes für nicht ausreichend substantiiert hält (Hailbronner, a.a.O., § 30 AsylG Rn. 69; Heusch, a.a.O., § 30 AsylG Rn. 37). Dies ist vorliegend nicht geschehen, sodass auch aus diesem Grund der auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsausspruch aufzuheben war. Für Offensichtlichkeitsgründe nach § 30 Abs. 3 Nr. 2-6 AsylG sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Die nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 des Bescheids) war indes nicht aufzuheben, da sie die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 AsylG (als Folge des Offensichtlichkeitsausspruches) verkürzte Ausreisefrist von einer Woche ist – unabhängig davon, ob sie statt auf einen Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG rechtmäßiger Weise auf einen solchen nach § 30 Abs. 1 AsylG gestützt werden könnte – durch das Gericht im Klageverfahren nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus der Systematik des Asylgesetzes, dass es im Rahmen der Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsandrohung – anders als beim Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – gerade nicht darauf ankommt, ob der Asylantrag offensichtlich unbegründet ist (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1986 – BVerwG 1 B 30/86 –, juris Rn. 3). Die Regelung des § 37 Abs. 2 AsylG (vormals: § 11 Abs. 3 AsylVfG 1982) verlängert die Ausreisefrist auf die Regelfrist nur dann, wenn dem Eilantrag stattgegeben wurde, was hier gerade nicht der Fall ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher die gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Anfechtungsklage abzuweisen, wenn – wie hier – die Abschiebungsandrohung nicht an sonstigen Rechtsfehlern leidet und die auf Schutzgewähr gerichtete Verpflichtungsklage ebenfalls abgewiesen wird. Im Übrigen entsprechen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. Die in Ziffer 6 des Bescheides erfolgte befristete Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt daher die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt hat (zu den Leitlinien des nach § 11 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 AufenthG eröffneten Ermessens siehe VG Berlin, Urteil vom 11. Juli 2019 – VG 31 K 462.17 A –, juris Rn. 33). Die Befristung auf eine Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung liegt im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens. Es ist grundsätzlich rechtmäßig, dass die Beklagte in den Fällen, in denen – wie vorliegend – keine individuellen Gründe vorgetragen werden oder ersichtlich sind, generell eine Befristung dieser Dauer vornimmt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 3. April 2019 – VG 31 K 248.17 A –, juris Rn. 32 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. S. 1, S. 3 VwGO, die Beklagte ist nur zu einem sehr geringen Anteil unterlegen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG, sowie § 83c i.V.m § 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung. Die Klägerin begehrt Schutz vor Problemen in Georgien. Die am 29. Juli 1988 geborene Klägerin, die georgischer Staatsangehörigkeit ist, reiste nach eigenen Angaben Ende Dezember 2020 in die Bundesrepublik Deutschland. Sie beantragte am 6. Januar 2021 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. In ihrer Anhörung am 13. Januar 2021 trug die Klägerin vor, dass sie Georgien wegen Problemen mit ihrem Ex-Mann verlassen habe. Mit Bescheid vom 13. Januar 2021 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Mit ihrer am 21. Januar 2021 beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und bezieht sich zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen. Einen Eilantrag hat die Klägerin trotz Hinweis des Gerichts nicht erhoben. Die nicht-anwaltlich-vertretene Klägerin beantragt schriftlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Januar 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen; hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote in Bezug auf Georgien vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung mit Beschluss vom 5. Februar 2021 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Schreiben vom selben Tag wurden die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Ausländerakten des Berliner Landesamtes für Einwanderung verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und ihr Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.