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Urteil

38 K 84.19 V

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0414.38K84.19V.00
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Leitsätze
1. Das vorrangig zu Art. 13 Abs. 1 EGBGB zu prüfende (Art. 3 Nr. 2 EGBGB) Personalstatut der Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 12 GFK) kommt nicht zur Anwendung, wenn keinem der Ehepartner die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, vielmehr dem im Bundesgebiet lebenden Ehegatten zwar der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde, sein Asylantrag im Übrigen aber unanfechtbar abgelehnt wurde. 2. Eine ausländische Entscheidung in Ehesachen (§ 121 Nr. 3 FamFG) bedarf zu ihrer Geltung im deutschen Rechtskreis dann nicht der Durchführung eines Anerkennungs-verfahrens, wenn die Entscheidung durch eine Behörde des Staates erfolgte, dem beide Ehegatten angehört haben (§ 107 Abs. 1 S. 2 FamFG). Der Begriff der gerichtlichen Entscheidung ist dabei weit zu verstehen. Der Anerkennung sind sowohl Entscheidungen mit rechtsbegründender / konstitutiver Wirkung als auch mit lediglich feststellender Wirkung zugänglich. Dass die Mitwirkung des Gerichts nach dem ausländischen Ehe-recht für die Wirksamkeit der Ehe nicht erforderlich ist, steht daher der Anerkennung nicht entgegen. 3. Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist auf den – gegenüber dem nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public – großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international abzustellen. 4. Die Entscheidung des ausländischen Gerichts weist zwar die eine Eheschließung an sich nach, nicht aber deren Datum. Der Umfang der Anerkennungsfähigkeit reicht nur soweit, als das Gericht eine Entscheidung getroffen hat bzw. das Bestehen der Ehe festgestellt hat. Enthält die Urkunde weitere Angaben zum Beispiel zum Datum der Eheschließung, handelt es sich insoweit um eine Öffentliche Urkunde, für die die Be-weisregeln der §§ 415, 417 und 418 ZPO gelten. 5. Die Privilegierung des § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 PStG gilt nicht für ausländische Urkunden. 6. Ist die formelle Wirksamkeit einer Eheschließung nicht durch Urkunden belegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob eine wirksame Eheschließung vorliegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.) und 2.), die diese selbst zu tragen haben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das vorrangig zu Art. 13 Abs. 1 EGBGB zu prüfende (Art. 3 Nr. 2 EGBGB) Personalstatut der Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 12 GFK) kommt nicht zur Anwendung, wenn keinem der Ehepartner die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, vielmehr dem im Bundesgebiet lebenden Ehegatten zwar der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde, sein Asylantrag im Übrigen aber unanfechtbar abgelehnt wurde. 2. Eine ausländische Entscheidung in Ehesachen (§ 121 Nr. 3 FamFG) bedarf zu ihrer Geltung im deutschen Rechtskreis dann nicht der Durchführung eines Anerkennungs-verfahrens, wenn die Entscheidung durch eine Behörde des Staates erfolgte, dem beide Ehegatten angehört haben (§ 107 Abs. 1 S. 2 FamFG). Der Begriff der gerichtlichen Entscheidung ist dabei weit zu verstehen. Der Anerkennung sind sowohl Entscheidungen mit rechtsbegründender / konstitutiver Wirkung als auch mit lediglich feststellender Wirkung zugänglich. Dass die Mitwirkung des Gerichts nach dem ausländischen Ehe-recht für die Wirksamkeit der Ehe nicht erforderlich ist, steht daher der Anerkennung nicht entgegen. 3. Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist auf den – gegenüber dem nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public – großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international abzustellen. 4. Die Entscheidung des ausländischen Gerichts weist zwar die eine Eheschließung an sich nach, nicht aber deren Datum. Der Umfang der Anerkennungsfähigkeit reicht nur soweit, als das Gericht eine Entscheidung getroffen hat bzw. das Bestehen der Ehe festgestellt hat. Enthält die Urkunde weitere Angaben zum Beispiel zum Datum der Eheschließung, handelt es sich insoweit um eine Öffentliche Urkunde, für die die Be-weisregeln der §§ 415, 417 und 418 ZPO gelten. 5. Die Privilegierung des § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 PStG gilt nicht für ausländische Urkunden. 6. Ist die formelle Wirksamkeit einer Eheschließung nicht durch Urkunden belegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob eine wirksame Eheschließung vorliegt. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.) und 2.), die diese selbst zu tragen haben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben und insbesondere angesichts der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung am 28. August 2020, in der der Ehemann der Klägerin als Beigeladener zu 2.) befragt wurde, und danach hinreichend Gelegenheit zur Erörterung bestand (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Zur Entscheidung über die Klage ist aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die Ausgestaltung der Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums entgegen. Vielmehr ist die Klägerin klagebefugt, da sie geltend machen kann, durch die Ablehnung des begehrten Visums in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Bei § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als möglicher Anspruchsgrundlage handelt es sich nämlich nicht lediglich um eine Befugnisnorm, die keine subjektiven Rechte gewährt und damit eine Klagebefugnis auch nicht begründen könnte, sondern um eine sog. Ermessensnorm (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 41; aus der Rechtsprechung der Kammer ausführlich und m.w.N. VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 – VG 38 K 2.19 V –, juris Rn. 18ff., und – VG 38 K 71.19 V –, juris Rn. 20ff.). Dies bedeutet, dass ein subjektives Recht der Klägerin dahingehend besteht, dass die Behörde nach § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Dieses Recht ist möglicherweise verletzt, weil die Beklagte vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes ausgeht und daher kein Visum erteilt werden könne. Die auch ansonsten zulässige Klage ist indes unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Erbil (Irak) vom 25. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil diese weder einen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Visums noch auf Neubescheidung ihres Visumsantrags hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein Anspruch auf Erteilung bzw. Neubescheidung folgt weder aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG, der vorliegend angesichts der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Beigeladenen zu 2.) im April 2018 und somit nach dem 17. März 2016 (siehe § 104 Abs. 13 AufenthG) zur Anwendung kommt (dazu I.), noch in Verbindung mit § 22 AufenthG (dazu II.) oder § 36 Abs. 2 AufenthG (dazu III.). I. Ein Anspruch auf Erteilung des Visums bzw. Neubescheidung des Visumsantrags der Klägerin folgt nicht aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG. Nach § 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist für einen längerfristigen Aufenthalt ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Gemäß Satz 2 der Bestimmung richtet sich die Erteilung nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Nach § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG kann dem Ehegatten eines Ausländers, der – wie der Ehemann der Klägerin – als subsidiär Schutzberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dabei ist gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen worden ist. Danach sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug nach § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG nicht erfüllt. Zwar ist die grundlegende Voraussetzung des Ehegattennachzugs – eine wirksam geschlossene Ehe – erfüllt (dazu 1.) und ist nicht ersichtlich, dass der Anerkennung der Ehe im deutschen Rechtskreis der sog. ordre public international entgegensteht (dazu 2.). Die Erteilung des Visums zum Ehegattennachzugs ist aber vorliegend gleichwohl ausgeschlossen, weil die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde und auch kein Ausnahmefall von dem daher vorliegenden Regelausschlussgrund besteht (dazu 3.). 1. Die Klägerin und der von ihr als Stammberechtigter angegebene Ehemann, der Beigeladene zu 2.), sind – wovon auch die Beklagte ausgeht – formell wirksam verheiratet. Maßgeblich für die Frage der formellen Wirksamkeit der Ehe ist dabei gem. Art. 13 Abs. 1 EGBGB das syrische Eheschließungsrecht. Das vorrangig zu Art. 13 Abs. 1 EGBGB zu prüfende (Art. 3 Nr. 2 EGBGB) Personalstatut der Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Weder der Klägerin selbst noch dem Beigeladenen zu 2.) wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Umstand, dass dem Beigeladenen zu 2.) mit Bescheid vom 24. Mai 2017 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (unter Ablehnung seines Asylantrags im Übrigen) der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde, führt nicht zur Anwendung des Personalstatuts der Genfer Flüchtlingskonvention, da die Schutzform des subsidiären Schutzes nicht in der Genfer Flüchtlingskonvention angelegt ist (Andrae, in: Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Aufl. 2019, § 1 Rn. 24, 25; Thorn, in: Palandt, 79. Aufl. 2020, Art. 5 EGBGB Rn. 27; siehe auch v. Hein, in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2020, Art. 5 EGBGB Rn. 31-36; a.A. Mankowski, IPrax 2017, 40 [44f.]). Die Schutzform des subsidiären Schutzes wurde vielmehr unionsrechtlich gerade deswegen geschaffen, um Schutzlücken der Genfer Flüchtlingskonvention zu schließen (Keßler, in: Hofmann, AusländerR, 2. Aufl. 2016, § 4 Rn. 1; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, 28. Edition, Stand: 1. Januar 2021, § 4 Rn. 4; ausführlich Frik, OEZG 2_2017, S. 49). Eine Inzident-Prüfung ist den Gerichten angesichts der Bindungswirkung nach § 6 S. 1 AsylG verwehrt. Danach ist die Entscheidung über den Asylantrag in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes rechtserheblich ist. Dabei erfasst die Bindungswirkung sowohl negative als auch positive Entscheidungen (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 6 AsylG Rn. 6; Hailbronner, in: Hailbronner, AusländerR, Stand: März 2021, § 6 AsylG Rn. 14; Preisner, in: Kluth/ Heusch, BeckOK-AuslR, 27. Edition, Stand. 1. Oktober 2020, § 6 AsylG Rn. 4 m.w.N. auch zur Gegenansicht) und ist diese angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht auf asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten beschränkt (Hailbronner, ebd., § 6 AsylG Rn. 12; Preisner, ebd., § 6 AsylG Rn. 12) und gilt insbesondere auch für Ansprüche, die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergeben (Preisner, ebd., § 6 AsylG Rn. 13). Nach dem daher zur Anwendung kommenden Art. 13 Abs. 1 EGBGB richtet sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Ehe zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2.) nach dem Recht des Staates, dem diese angehören, d.h. dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Verlobten besitzen, vorliegend also aufgrund der syrischen Staatsangehörigkeit sowohl der Klägerin als auch des Beigeladenen zu 2.) das syrische Eheschließungsrecht. Maßgeblich ist danach das syrische Personalstatutsgesetz (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2020 – VG 31 K 394.19 V – juris Rn. 23ff. m.w.N.). Der Nachweis der Eheschließung kann – wie vorliegend durch die Klägerin erstrebt – durch Vorlage einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung erbracht werden. Die Anerkennung ausländischer gerichtlicher Entscheidung in Familiensachen richtet sich nach den §§ 107-109 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Dabei bedarf eine ausländische Entscheidung in Ehesachen – wie vorliegend die Entscheidung des syrischen Gerichts, mit der das Bestehen der Ehe zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2.) festgestellt wurde (§ 121 Nr. 3 FamFG) – zu ihrer Geltung im deutschen Rechtskreis nicht zwingend der Durchführung eines Anerkennungsverfahrens durch die Landesjustizverwaltung, wenn – wie vorliegend – die Entscheidung durch eine Behörde des Staates (hier: Arabische Republik Syrien) erfolgte, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben (§ 107 Abs. 1 S. 2 FamFG). Der Begriff der (gerichtlichen) Entscheidung ist dabei weit zu verstehen. Der Anerkennung sind sowohl Entscheidungen mit rechtsbegründender / konstitutiver Wirkung als auch mit lediglich feststellender Wirkung zugänglich (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – XII ZB 463/13 –, NJW 2015, 479, Rn. 22; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 107 Rn. 2; Gomille, in: Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 107 Rn. 5; Duden, StAZ 2014, 164 [166]; Rauscher, MüKo-FamFG, 3. Aufl. 2018, § 107 Rn. 21; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 1 VA 7/15 –, NJW-RR 2016, 1161). Danach ist die Urkunde des islamrechtlichen Gerichts in Hasaka, Arabische Republik Syrien (Beschluss vom 20. August 2017, Rechtskraft am 1. Oktober 2017) ein ausreichender Nachweis für die Eheschließung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2.). Dass die Mitwirkung des Gerichts für die Wirksamkeit der Ehe nicht erforderlich ist, diese vielmehr nach dem syrischen Personalstatutsgesetz bereits durch den Abschluss des zivilrechtlichen Vertrages zwischen den Verlobten zustande gekommen ist (Art. 1, 5 und 11 Personalstatutsgesetz – PSG; dazu VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2020 – VG 31 K 394.19 V – juris Rn. 25 m.w.N.), steht dem nicht entgegen, da auch feststellende Entscheidungen ihre Anerkennungswirkung nach § 107 Abs. 1 FamFG entfalten. 2. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Anerkennung der Entscheidung über das Bestehen der Ehe deswegen ausgeschlossen ist, weil dies zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist (§ 109 Nr. 4 FamFG). Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung mit den der deutschen Rechtsordnung zu Grunde liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einer Weise in Widerspruch steht, das sie für untragbar gehalten wird (materieller Verstoß) oder auf einem Verfahren beruht, das nach der deutschen Rechtsordnung nicht als ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher Verstoß) (Bumiller, in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl. 2019, § 109 Rn. 9 m.w.N.). Dieser Vorbehalt des ordre public international ist dabei vom nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public zu unterscheiden, der zur Anwendung kommt, wenn deutsche Gerichte selbst ausländisches Recht anwenden (z.B. Art. 6 EGBGB). Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist auf den – gegenüber dem nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public – großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international abzustellen (BGH, Beschluss vom 5. September 2018 – 13 XII ZB 224/17 –, NZFam 2018, 983 Rn. 15 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 1 VA 7/15 –, NJW-RR 2016, 1161; Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK-FamFG, 37. Edition, Stand: 1. Januar 2021, § 109 Rn. 32 m.w.N.): Mit dem ordre public international ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn das deutsche Gericht – hätte es den Prozess entschieden – zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre; maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist der Vorbehalt des ordre public international restriktiv zu handhaben (Gomille, in: Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 109 Rn. 20). Sowohl die von der Beklagten angeführten möglichen materiellen Verstöße gegen den ordre public international (Erwirkung durch falsche Angaben der Zeugen bzw. Täuschung) als auch die von ihr angeführten verfahrensrechtlichen Verstöße gegen den ordre public international (z.B. unzureichende Sachverhaltsermittlung) gründen sich auf Zweifel an dem im Beschluss des Scharia-Gerichts angeführten Datum der Eheschließung (10. März 2015) und nicht auf die Eheschließung selbst. Zweifel daran, dass sich die Eheleute (vor der Hinwendung an das Scharia-Gericht) über ihre Eheführung geeinigt hatten, hat die Beklagte nicht geltend gemacht und sind dem Gericht auch sonst nicht ersichtlich. Damit aber kommt diesen möglichen Verstößen für die Frage der Anerkennung der Ehe als solche keine Bedeutung zu. Soweit es auf das Datum der Eheschließung ankommt, ist dies gesondert zu betrachten und zunächst wiederum die Frage zu beantworten, auf welcher Grundlage insoweit der Beschluss des Scharia-Gerichts Rechtswirkung entfaltet (dazu unter 3.a] [1]) 3. Trotz der damit wirksam geschlossenen und auch im deutschen Rechtsraum anzuerkennenden Ehe der Eheleute ist die Erteilung des Visums zum Ehegattennachzugs derzeit ausgeschlossen, da ihr der Regelauschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG entgegen steht. Danach ist die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug in der Regel ausgeschlossen (zu Ausnahmegründen unter b]), wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde. An dieser Einschränkung bestehen weder verfassungs- noch unionsrechtliche oder sonstige Bedenken (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 20-32; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 – VG 38 K 374.19 V –, Asylmagazin 2020, 283, juris Rn. 20 ff.). a) Das negative Tatbestandsmerkmal des Regelausschlussgrundes des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, dass die Ehe „nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde“, ist immer dann erfüllt, wenn die Ehe erst nach dem fluchtbedingtem Verlassen des Herkunftslandes geschlossen worden ist (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 13-19; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 – VG 38 K 374.19 V –, Asylmagazin 2020, 283, juris Rn. 18ff.). Danach ist vorliegend der Regelausschlussgrund § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Der beigeladene Ehemann der Klägerin verließ am 5. August 2015 fluchtbedingt seine syrische Heimat. Nach der Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin war zu diesem Zeitpunkt noch keine Ehe geschlossen. (1) Der Beschluss des islamrechtlichen Gerichts in Hasaka vom 20. August 2017 (Rechtskraft am 1. Oktober 2017) entfaltet seine Anerkennungswirkung erst ab dem 20. August 2017 bzw. 1. Oktober 2017, d.h. jedenfalls erst nach der Flucht am 5. August 2015. Entgegen der Annahme der Klägerin beweist die Urkunde gerade keine Eheschließung bereits am 10. März 2015. Zwar ist damit – wie oben ausgeführt – das Bestehen der Ehe und somit die Eheschließung an sich nachgewiesen, nicht aber das Datum dieser Eheschließung. Der Umfang der Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung nach § 107 Abs. 1 FamFG reicht nämlich nur soweit, als das Gericht eine Entscheidung getroffen hat bzw. das Bestehen einer Ehe festgestellt hat (siehe § 121 Nr. 3 FamFG). Enthält die Urkunde des Gerichts darüber hinaus weitere Angaben zum Beispiel zum Datum der Eheschließung, handelt es sich insoweit (lediglich) um eine Öffentliche Urkunde, für die die Beweisregeln der §§ 415, 417 und 418 ZPO gelten (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 – OVG 3 M 11/21 –, S. 3 m.w.N.; offen KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 1 VA 7/15 –, NJW-RR 2016, 1161). Da nicht ersichtlich ist, dass die Scharia-Richter des islamrechtlichen Gerichts in Hasaka die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann selbst verwirklicht oder angeordnet haben (Beweiskraft nach § 415 Abs. 1, § 417 ZPO), gilt die Beweisregelung des § 418 ZPO. Nach § 418 Abs. 3 ZPO erbringt die in der öffentlichen Urkunde bezeugte Tatsache nur dann den vollen Beweis, wenn diese von der Behörde oder Urkundsperson selbst wahrgenommen wurde oder wenn eigene Handlungen der Behörde oder Urkundsperson bezeugt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2012 – OVG 2 N 16.11 –, juris Rn. 4). Die rechtlichen Schlussfolgerungen, die die Behörde oder Urkundsperson aus diesen Tatsachen zieht, sind nicht von der Beweiskraft umfasst (Krafka, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 37. Edition, Stand: 1. Juli 2020, § 418 Rn. 3, 6). Unter Anwendung dieser Grundsätze beweist die Urkunde des islamrechtlichen Gerichts in Hasaka keine Eheschließung am 10. März 2015. So gibt die Urkunde des islamrechtlichen Gerichts in Hasaka lediglich Zeugnis über folgende Tatsachen ab: Für die Klägerin erschien ein Rechtsanwalt, der angab, dass die Klägerin am 10. März 2015 geheiratet habe und dafür Dokumente vorlegte. Zwei in der Sitzung am 20. August 2017 angehörte Zeugen bekundeten als Trauzeugen der Heirat die Richtigkeit der Angaben. Diese Umstände sind im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu würdigen. (2) Auch die des Weiteren vorgelegten Urkunden belegen – auch bei Unterstellung ihrer Echtheit nach § 438 ZPO – nicht den Abschluss des vorgetragenen Ehevertrages bereits am 10. März 2015. Weder der Auszug aus dem elektronischen Zivilregister bzw. dem Familienregister jeweils vom 30. Oktober 2017 noch die vorgelegte Heiratsbescheinigung des Ministeriums für religiöse Angelegenheiten, die auf 10. März 2015 datiert ist, weisen – für sich betrachtet – eine Eheschließung am 10. März 2015 nach. Zwar ergibt sich aus dem Auszug aus dem elektronischen Zivilregister vom 30. Oktober 2017, dass im syrischen Zivilregister eine Eheschließung am 10. März 2015 eingetragen ist. Entsprechendes ergibt sich aus dem Auszug aus dem Familienregister ebenfalls vom 30. Oktober 2017. Nach § 418 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZPO ist damit aber wiederum nur nachwiesen, dass vor dem Zivil- bzw. Familienregister angegeben wurde, dass am 10. März 2015 eine Eheschließung erfolgt sei. Die Privilegierung des § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 PStG, wonach inländische Personenstandsregister und -urkunden Beweiskraft für die darin angegeben Tatsachen haben, gilt für ausländische Urkunden gerade nicht. Ausländische Personenstandsurkunden unterliegen vielmehr der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (Krafka, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 37. Edition, Stand: 1. Juli 2020, § 418 Rn. 5). Bereits sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein wird, dass Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Eintragung im Zivilregister dadurch hervorgerufen werden, dass die Registrierung auf eine Bescheinigung vom 2. August 2017 Bezug nimmt, bei der es sich unter Zugrundelegung der im hiesigen Verfahren eingereichten Unterlagen wohl um den Beschluss des Gerichts in Hasaka vom 20. August 2017 handelt. Jedenfalls kann der Registrierung keine weitergehende Beweiskraft zukommen als der Urkunde, auf der sie basiert. Dass die des Weiteren vorgelegte Heiratsbescheinigung des Ministeriums für religiöse Angelegenheiten tatsächlich bereits am Tag der angeblichen Eheschließung am 10. März 2015 ausgestellt wurde, kann bereits deshalb nicht stimmen, da die Bescheinigung auf die Bescheinigung des islamrechtlichen Gerichts in Hasaka Bezug nimmt, die – ausweislich der Angaben in der Bescheinigung und der Eheleute – erst im Jahr 2017 erstellt wurde. (3) Nach der daher zu erfolgenden freien Beweiswürdigung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO, § 286 ZPO) ist die erkennende Einzelrichterin davon überzeugt, dass keine Eheschließung am 10. März 2015 stattgefunden hat, der Ehemann der Klägerin vielmehr unverheiratet aus Syrien geflohen ist. Ist die formelle Wirksamkeit einer Eheschließung – wie vorliegend – nicht durch Urkunden belegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob im Fall einer behaupteten Eheschließung diese tatsächlich erfolgt und/oder wirksam geschlossen worden ist (siehe VG Berlin, Urteil vom 20. August 2020 – VG 23 K 754.18 V –, S. 7 m.w.N.; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 – OVG 3 M 11/21 –, S. 3f.). Diese Würdigung geht im vorliegenden Fall zu Lasten der Klägerin aus. So hatte sich der Beigeladene zu 2.) bei der Niederschrift seines Asylantrags im April 2016 als „ledig“ bezeichnet. Auf die offene Frage, ob er dem Asylantrag noch etwas hinzufügen möchte, gab er in seiner Anhörung am 8. März 2017 an: „Ich habe mich vor kurzem verlobt. Die Frau ist aber noch in Syrien. Ich möchte sie heiraten und nach Deutschland holen.“ Sodann nannte er den Namen der Klägerin. Der Erklärungsversuch des Beigeladenen zu 2.) in der mündlichen Verhandlung, dabei müsse es sich um einen Übersetzungsfehler handeln, der Dolmetscher habe den Heiratsvertrag mit dem Verlöbnis verwechselt, die Eheschließung mit der förmlichen Registrierung, vermag nicht zu überzeugen. So erscheint bereits zweifelhaft, ob ein Dolmetscher für die arabische Sprache die – in mehreren arabischen Staaten übliche – Unterscheidung zwischen der Eheschließung durch Abschluss eines Heiratsvertrag und der späteren förmlichen Registrierung dieser Ehe (siehe zum Beispiel die Übersicht bei Bundesverwaltungsamt, Auskunftserteilung über Ausländisches Recht: Islamische Eheverträge, 2011) nicht kennt. Entscheidend ist aber, dass der Beigeladene zu 2.) nach seinen Angaben in der Anhörung im März 2017 die Verlobung als Ereignis angibt, das „vor kurzem“ erfolgt sei. Ein Bezug auf den Abschluss eines Ehevertrages im März 2015, d.h. etwa zwei Jahre zuvor ist fernliegend, zumal dazwischen das einschneidende Erlebnis der Flucht als Zäsur liegt. Ein Verlöbnis zu einem Zeitpunkt kurz vor der Anhörung im März 2017 passt im Übrigen zeitlich zur Registrierung der Ehe (einige Monate später) im August 2017. Hinzukommt, dass der Beigeladenen zu 2.) in der Anhörung vor dem Bundesamt seine Ehefrau bei der Schilderung seiner Lebensumstände vor der Flucht nicht angegeben hat. Vielmehr äußerte er sich wie folgt: „Ich habe in Angst gelebt“, „Ich habe mich in Syrien nicht mehr sicher gefühlt“. Diese ausschließlich Selbstreferenz kann zwar auch auf andere Umstände (z.B. auf das Fehlen seiner Absicht, mit der Klägerin eine Ehe als eine auf Dauer angelegte Verbindung zu führen, die auf ein Zusammenleben in einer umfassenden Lebens- und Beistandsgemeinschaft ausgerichtet ist) zurückzuführen sein, und ist daher kein ausschlaggebendes Indiz, aber doch bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Die Angaben des Beigeladenen zu 2.) in der mündlichen Verhandlung zu seiner angeblichen Eheschließung bereits am 10. März 2015 waren unglaubhaft. So waren Steigerungen z.B. der Angaben, wer bei der Eheschließung dabei gewesen sei, zu beobachten (1. Antwort: „Ich selbst, meine Ehefrau sowie ihr Vater und zwei Freunde von mir. Das waren die Zeugen für die Eheschließung.“; Ergänzung auf Nachfrage: „Der Scheich war auch dabei.“, 2. Antwort: „Es waren alle aus meiner Familie dabei. Die ich gerade genannt habe, waren die Zeugen.“). Hinzu kommen Widersprüche zwischen den Angaben der Klägerin und denen des Beigeladenen zu 2.) zur Hochzeit: So gab die Klägerin lediglich eine religiöse Zeremonie im Haus ihrer Eltern an, bei der in Anwesenheit des Scheichs der Ehevertrag unterschrieben worden sei. Demgegenüber schilderte ihr Ehemann in der mündlichen Verhandlung, dass die Zeremonie an zwei Orten stattgefunden habe, zunächst bei der Klägerin und dann im Haus seiner Familie. Während nach den Angaben der Klägerin die Unterschriften unter dem Ehevertrag im Haus ihrer Familie geleistet worden seien, wurde der Ehevertrag nach den Angaben des Beigeladenen zu 2.) im Haus seiner Familie unterschrieben. Dass der Beigeladenen zu 2.) in der mündlichen Verhandlung auf die Fragen des Gerichts nach dem Ablauf seiner Eheschließung immer wieder auf die üblichen Abläufe in Syrien zu sprechen kommt, spricht zusätzlich dagegen, dass er über eine eigene, selbst erlebte Eheschließung berichtet. Von besonderer Bedeutung für die Überzeugungsbildung der erkennenden Einzelrichterin war schließlich der Umstand, dass die Klägerin trotz entsprechender Aufforderungen sowohl seitens der Beklagten als auch des Gerichts mit Ladung zur mündlichen Verhandlung keine Fotos einreichen konnte, die sie zusammen mit dem Beigeladenen zu 2.) zeigen. Die Erläuterung der Klägerin, sie hätten wegen des Todes des Cousins ihres Ehemannes eine Woche zuvor von einer Hochzeitsfeier abgesehen und lediglich die Hochzeitszeremonie durchgeführt (Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 12. November 2019), erscheint bereits deshalb unglaubhaft, weil nach den Angaben ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung nicht sein Cousin, sondern seine Cousine eine Woche zuvor gestorben ist. Vor allem erklärt diese Erläuterung zwar, warum nach der Hochzeitszeremonie keine Hochzeitsfeier erfolgte und es daher keine Fotos von einer Hochzeitsfeier gibt, aber gerade nicht, warum es von der erfolgten Hochzeitszeremonie keine Fotos gibt. Darüber hinaus haben die Eheleute nach ihren eigenen Angaben nach der Hochzeit mehrere Monate von März bis August 2015 zusammengelebt, ohne dass Fotos aus dieser Zeit eingereicht werden konnten. Auch ein gemeinsames (professionell oder privat aufgenommenes) Portraitbild des Ehepaares z.B. zur Begleitung des Beigeladenen zu 2.) auf seiner Flucht wurde nicht vorgelegt. Seine Antwort auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, warum es keine Fotos gebe („Ich habe nie gedacht, dass ich ein Foto brauche, um meine Ehe zu beweisen“), erhellt, dass der beigeladene Ehemann der Klägerin die erbetenen Fotos lediglich als Beweismittel für die Eheschließung betrachtet und nicht als Erinnerung an eine gemeinsam verbrachte Zeit. Der Umstand, dass die Eheleute nicht nachgewiesen haben, sich bei Verwandten bzw. Nachbarn nach solchen Fotos erkundigt zu haben, spricht dafür, dass die Klägerin und der Beigeladene zu 2.) um die Vergeblichkeit solcher Bemühungen wissen. Schließlich verwundert, dass die Dokumente, die der syrische Verfahrensbevollmächtigter der Klägerin laut dem o.g. Beschluss des islamrechtlichen Gerichts in Hasaka vom 20. August 2017 jenem Gericht vorlegte, dem erkennenden Gericht nicht vorgelegt wurden. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung kommt den eingereichten Urkunden (Urkunde des islamrechtlichen Gerichts in Hasaka über den Beschluss vom 20. August 2017, Auszug aus dem elektronischen Zivilregister und dem Familienregister jeweils vom 30. Oktober 2017, Heiratsbescheinigung des Ministeriums für religiöse Angelegenheiten, datiert auf den 10. März 2015) kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Sowohl der Auszug aus dem elektronischen Zivilregister als auch die Heiratsbescheinigung nehmen Bezug auf die Urkunde des islamrechtlichen Gerichts in Hasaka über den Beschluss vom 20. August 2017, sodass ihnen – unabhängig von den oben aufgeführten weiteren Bedenken – keine weitergehende Aussagekraft zukommen kann als diesem Beschluss. Aus diesem Beschluss ergibt sich wiederum zum einen das im August 2017 bestehende Streben der Eheleute, eine Ehe zu schließen (s.o.) und zum anderen die Bereitschaft von Zeugen, zu bekunden, dass diese Eheschließungsbereitschaft bereits im März 2015 bestand und zu jenem Zeitpunkt eine Ehe geschlossen wurde. Eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der vor dem islamrechtlichen Gericht in Hasaka erschienenen, indes nicht benannten Zeugen (Trauzeugen beim Abschluss des Ehevertrages) ist dem Gericht verwehrt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Beschluss keinerlei Details zu deren Angaben enthält. Von einer Ladung dieser (wohl) im Ausland lebenden Zeugen sieht das Gericht in entsprechender Anwendung des § 244 Abs. 5 S. 2 StPO (siehe dazu VG Berlin, Urteil vom 13. Oktober 2020 – VG 12 K 521.19 V –, juris Rn. 43f.) ab. Auch zu den vorgelegten Urkunden enthält der Beschluss keinerlei weitere Angaben, so dass er auch insoweit für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar ist. Das Video mit den Bekundungen der Herren R... Al-A... und Herrn M... Al-A... , die bei der Eheschließung am 10. März 2015 anwesend gewesen sein sollen, war bereits deshalb nicht in Augenschein zu nehmen, weil ohne die Möglichkeit der Nachfragen an die Auskunft gebenden Personen die Glaubhaftigkeit der Angaben nicht überprüft werden kann. Hinzu kommt, dass für den Fall, dass diese Personen glaubhaft eine Eheschließung der Klägerin und ihres Ehemannes bereits am 10. März 2015 bestätigen, die Klage aus einem anderen Grund abzuweisen wäre. Die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug setzt nämlich zusätzlich voraus, dass der Aufenthaltstitel zum Zwecke des nach Art. 6 GG gebotenen Schutzes von Ehe und Familie für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt werden soll (§ 27 Abs. 1 AufenthG). Den Nachweis einer Eheschließung am 10. März 2015 durch die Aussagen dieser Personen unterstellt, bestünden Zweifel daran, dass der Ehemann der Klägerin den Wunsch hat, mit der Klägerin eine Ehe als eine auf Dauer angelegte Verbindung zu führen, die auf ein Zusammenleben in einer umfassenden Lebens- und Beistandsgemeinschaft ausgerichtet ist. Die Eheschließung hätte daher kein ein Aufenthaltsrecht auslösendes Gewicht. Diese Zweifel entzünden sich daran, dass der beigeladene Ehemann der Klägerin seine Ehefrau in der Anhörung beim Bundesamt lediglich als Verlobte und sich als „ledig“ bezeichnet hat. Bei der Schilderung seiner Lebensumstände vor der Flucht hat er die Klägerin nicht erwähnt, vielmehr lediglich seine eigene Angst und seine eigenen Gefühle beschrieben („Ich habe in Angst gelebt“, „Ich habe mich in Syrien nicht mehr sicher gefühlt“), diese ausschließlich Selbstreferenz ist schwerlich damit in Einklang zu bringen, dass er wenige Monate vor seiner Flucht eine auf Dauer angelegte Verbindung eingegangen ist, die auf ein Zusammenleben in einer umfassenden Lebens- und Beistandsgemeinschaft ausgerichtet war. Zudem wich der Beigeladene zu 2.) in der mündlichen Verhandlung Fragen zur Hochzeitszeremonie aus und betrachtete die Frage des Vorliegens eines gemeinsamen Fotos rein beweisrechtlich. Hinzukommt, dass er die Klägerin erstmals im Oktober 2020 im Irak besuchte, obwohl er seit April 2018 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Damit war auch der Anregung, diese in Bremen lebenden Herren als Zeugen für die Eheschließung zu hören nicht zu folgen. Der in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellte Beweisantrag, „Beweis zu erheben über die Tatsache, dass die Klägerin und der Stammberechtigte eine gültige Scharia-Ehe am 10. März 2015 geschlossen haben, durch Vernehmung der Zeugen R... Al-A... und M... Al-A... , beide: T... Straße, Bremen“, weil die Zeugen bei der Eheschließung anwesend waren und daher die Eheschließung am 10. März 2015 bestätigen können, ist daher mangels Entscheidungserheblichkeit ablehnen (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO). b) Für die Klägerin streitet auch kein Ausnahmefall von dem Ausschlussgrund. Zwar sind hiervon nicht nur solche Situationen erfasst, die ihren Grund unmittelbar in der allgemeinen Lage im Herkunftsland des subsidiär Schutzberechtigten haben (so noch VG Berlin, Urteil vom 28. Juni 2019 – VG 38 K 43.19 V –, juris Rn. 25) und ist die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht lediglich auf atypische Situationen bzw. Härtefälle beschränkt (so VG Berlin, Urteile vom 13. Mai 2020 – VG 38 K 21.19 V –, S. 9; und vom 11. Juni 2020 – VG 38 K 81.19 V –, S. 7; sowie Gerichtsbescheid vom 28. September 2020 – VG 38 K 250/20 V –, S. 7). Ein Ausnahmefall liegt vielmehr auch dann vor, wenn die für den Ausschluss von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herangezogenen Gründe einen Ausschluss nach Art oder Reichweite nicht (mehr) rechtfertigen und der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG und Art. 8 EMRK die Familienzusammenführung gebietet (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 33). Für die Beantwortung der Frage, ob die verfassungs- und konventionsrechtliche Berücksichtigungspflicht es im Einzelfall gebietet, eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG anzunehmen, ist von maßgeblicher Bedeutung, ob der Familie erstens eine Fortdauer der räumlichen Trennung zumutbar und ob ihr zweitens eine Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des den Nachzug begehrenden Ehegatten möglich und zumutbar ist (BVerwG, ebd., Rn. 36). Nach diesem Maßstab liegt kein Ausnahmefall vor. Vielmehr ist (derzeit) der Klägerin und ihrem Ehemann eine weitere Trennung zumutbar. Den Ehegatten ist eine Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Aufenthaltsstaat der nachzugswilligen Klägerin möglich und zumutbar (siehe zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 36). Die Klägerin lebt inzwischen nicht mehr in Syrien, sondern im Irak, wo sie der Beigeladene zu 2.) bereits einmal besucht hat. Dass dem Beigeladenen zu 2.) der Aufenthalt im Irak als Ehegatte der Klägerin unmöglich sein sollte, hat die Klägerin, der die Darlegung (und der Beweis) des Ausnahmefalles obliegt, nicht vorgetragen. Das Gleiche gilt hinsichtlich möglicher schwieriger Lebensverhältnisse im Irak, die eine Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft dort als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich, der irakische Staat wird bei der Aufnahme der syrischen Flüchtlinge vom UNHCR und anderen Organisationen unterstützt (siehe z.B. UNHCR, Pressemitteilung vom 29. Oktober 2019: UNHCR verstärkt Hilfe im Irak angesichts der syrischen Flüchtlingsankünfte). Schließlich tragen die Eheleute keine gemeinsame Sorge für ein gemeinsames Kleinkind (zur Pflicht, das Wohl eines gemeinsamen Kleinkindes mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 36). In dieser Konstellation übersteigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls Wartezeiten von fünf Jahren bis zu einem Nachzug in das Bundesgebiet vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles noch nicht das verfassungsrechtlich hinzunehmende Höchstmaß (BVerwG, ebd., Rn. 36). Solche besonderen Umstände sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass die Zeit seit der Wirksamkeit der Eheschließung durch den Beschluss des islamrechtlichen Gerichts in Hasaka vom 20. August 2017 bzw. dessen Rechtskraft am am 1. Oktober 2017 in den Blick zu nehmen ist. Diese Zeit umfasst im entscheidungserheblichen Zeitpunkt am 14. April 2021 keine fünf Jahre, sondern lediglich 3 Jahre und 7 ½ Monate bzw. 3 Jahre und 6 Monate. II. Ein Anspruch auf Erteilung des Visums bzw. Neubescheidung des Visumsantrags der Klägerin ergibt sich auch nicht aus (§ 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m.) § 22 AufenthG. 1. § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG kommt nur dann zur Anwendung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Nachzugs nach § 36a Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG erfüllt sind, aber trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen kein Visum erteilt werden kann, insbesondere weil die Erteilung an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG scheitert (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 48; dahin tendierend zuvor bereits Bartolucci/Pelzer, ZAR 2018, 133 [137f.]; Thym, NVwZ 2018, 1340 [1343]). Vorliegend sind bereits – wie soeben ausgeführt – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG nicht erfüllt. 2. Auch ein unmittelbar aus § 22 AufenthG folgender Anspruch ist nicht gegeben. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Laut Gesetzesbegründung liegen völkerrechtliche Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere vor, wenn die Aufnahme auf Grund internationaler Verpflichtungen erfolgt (vgl. amtliche Begründung, BT-Drs. 15/420, S. 77). Dringende humanitäre Gründe können dabei nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (siehe etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 – OVG 3 S 109.17 –, juris Rn. 4 m.w.N. und vom 5. Dezember 2018 – OVG 3 B 8.18 –, juris Rn. 39). Die Voraussetzungen des § 22 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. So sind völkerrechtliche Gründe in Form von internationalen Verpflichtungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich die Situation der Klägerin von der Situation anderer syrischer Staatsangehöriger in Drittstaaten unterscheidet, deren Ehegatten das Herkunftsland verlassen haben. Schließlich erfordert auch der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 GRCh keine Visumserteilung unter Heranziehung des § 22 S. 1 AufenthG, da nicht von einer Unvereinbarkeit der Trennung der Familie mit diesen Normen auszugehen ist. III. Ein Anspruch der Klägerin auf Nachzug ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG, wonach – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden kann, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Als Ehefrau ist die Klägerin keine „sonstige Familienangehörige“ im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 50; siehe aus der Rechtsprechung der Kammer VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 – VG 38 K 374.19 V –, juris Rn. 30). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug, das ihr versagt wurde, weil ihre Ehe erst nach der Flucht ihres Ehemannes aus Syrien geschlossen worden sei. Die am 25. Oktober 1983 geborene Klägerin ist syrischer Staatsangehörigkeit. Sie lebt in Erbil (Irak). Nach eigenen Angaben schloss sie am 10. März 2015 einen Ehevertrag. Ihr am 10. Mai 1977 geborener Ehemann verließ am 5. August 2015 seine syrische Heimat und beantragte am 20. April 2016 in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. In seiner Anhörung am 8. März 2017 schilderte er die Gründe für seine Flucht aus Syrien. Zudem gab er die Klägerin als seine Verlobte an, die er heiraten und nach Deutschland holen möchte. Bei der Niederschrift seines Asylantrags hatte sich der Ehemann der Klägerin im April 2016 als „ledig“ angegeben. Mit Bescheid vom 24. Mai 2017 erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Ablehnung des Asylantrags im Übrigen subsidiären Schutz zu. Im April 2018 erhielt der Ehemann der Klägerin erstmals eine Aufenthaltserlaubnis, die derzeit bis Ende Februar 2022 gültig ist. Am 8. Januar 2019 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Mit ihrem Antrag legte sie Dokumente zum Nachweis der Eheschließung vor (Beschluss Nr. 1097 des islamrechtliches Gerichts Hasaka vom 20. August 2017, Auszüge aus dem elektronischen Zivilregister und dem Familienregister jeweils vom 30. Oktober 2017). Mit Bescheid vom 25. März 2019 lehnte das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Erbil (Irak) den Visumsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte das Generalkonsulat massive Zweifel an der Wirksamkeit bzw. Anerkennungsfähigkeit der Ehe an. Es sei davon auszugehen, dass der Gerichtsbeschluss durch falsche Angaben erwirkt worden sei und das ausländische Gericht seiner Aufgabe einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen sei. Damit seien die Tatbestandsvoraussetzungen für den Ehegattennachzug nicht erfüllt. Mit ihrer Klage vom 24. April 2019 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Im gerichtlichen Verfahren reichte die Klägerin die deutsche Übersetzung einer Heiratsbescheinigung des syrischen Ministeriums für religiöse Angelegenheiten ein, die auf den 10. März 2015 datiert ist. Auf Aufforderung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung legte sie das entsprechende Original vor. Zudem reichte sie erneut die Auszüge aus dem Zivilregister und dem Familienregister im Original und in deutscher Übersetzung ein. Der Bitte der Beklagten um weitere Nachweise (z.B. Fotos von der Eheschließung) entsprach sie nicht, vielmehr bot sie Zeugen für die Eheschließung am 10. März 2015 an. Zur weiteren Begründung führt die Klägerin aus, dass ihnen die Registrierung ihrer Ehe erst im Oktober 2017 möglich gewesen sei. Es habe keine große Hochzeitsfeier mit Fotos gegeben, weil der Cousin ihres Ehemannes eine Woche zuvor gestorben sei. Sie beantragt schriftlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Erbil vom 25. März 2019 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass das syrische Familienrecht zwar die Form der Glaubhaftmachung durch Zeugen vorsehe, so dass keine Zweifel an der Wirksamkeit der Ehe für den syrischen Rechtsraum bestehen würden. Die mit dem Beschluss des Scharia-Gerichts verbundene Rückdatierung verstoße aber gegen den ordre public international und entfalte daher keine Rechtswirkung in Deutschland. Die Entscheidung, das Datum der Eheschließung auf den 10. März 2015 zu datieren, basiere auf falschen Angaben und sei durch betrügerisches Zusammenwirken erreicht worden. Der Ehemann der Klägerin habe sich noch zum Zeitpunkt seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (März 2017) als „ledig“ bezeichnet und von der Klägerin als seiner „Verlobten“ gesprochen. Die Klägerin habe aber die Möglichkeit, Nachweise über ihre seit März 2015 geführte eheliche Lebensgemeinschaft vorzulegen (z.B. Fotos oder Filme von der Hochzeitsfeier, Nachweise und Angaben zur gemeinsamen Wohnung oder eines gemeinsamen Bankkontos). Die beigeladene Ausländerbehörde (Beigeladene zu 1.]) hält den Beschluss des Scharia-Gerichts insoweit für unrichtig, als er die Hochzeit auf den 10. März 2015 datiert, und schließt sich daher den Ausführungen der Beklagten an, ohne indes einen eigenen Antrag zu stellen. Während des Klageverfahrens hat der beigeladene Ehemann der Klägerin (Beigeladener zu 2.]) diese im Irak besucht und Fotos von diesem Besuch eingereicht. Ohne einen eigenen Antrag zu stellen, schließt sich der Beigeladene zu 2.) der Auffassung der Klägerin an. Die Kammer hat mit Beschluss vom 11. Februar 2020 den Rechtstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung am 28. August 2020 bzw. mit Schriftsatz vom 19. Januar 2021 mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen zu 1.) sowie die Ausländer- und Asylakte des Beigeladenen zu 2.) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.