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Urteil

38 K 151/20 V

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0611.38K151.20V.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung über die Klage ist aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens einer Vertreterin oder eines Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die Ausgestaltung der Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums entgegen. Vielmehr ist die Klägerin klagebefugt, da sie geltend machen kann, durch die Ablehnung des begehrten Visums in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Bei § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als möglicher Anspruchsgrundlage handelt es sich nämlich nicht lediglich um eine Befugnisnorm, die keine subjektiven Rechte gewährt und damit eine Klagebefugnis auch nicht begründen könnte, sondern um eine sog. Ermessensnorm (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 41; aus der Rechtsprechung der Kammer ausführlich und m.w.N. VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 – VG 38 K 2.19 V –, juris Rn. 18ff., und – VG 38 K 71.19 V –, juris Rn. 20ff.). Dies bedeutet, dass ein subjektives Recht der Klägerin dahingehend besteht, dass die Behörde nach § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Dieses Recht ist möglicherweise verletzt, weil die Beklagte vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes ausgeht und daher kein Visum erteilt werden könne. Die auch ansonsten zulässige Klage ist indes unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, dass die Beklagte zur unterlassenen Erteilung des begehrten Visums verpflichtet wird, noch dass diese zu Entscheidung über den Visumsantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet wird (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG, der vorliegend angesichts der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Ehemann der Klägerin im September 2016 und somit nach dem 17. März 2016 (siehe § 104 Abs. 13 AufenthG) zur Anwendung kommt (dazu I.), noch in Verbindung mit § 22 AufenthG (dazu II.), § 30 AufenthG (dazu III.) oder § 36 Abs. 2 AufenthG (dazu IV.). I. Ein Anspruch auf Erteilung des Visums bzw. Neubescheidung des Visumsantrags der Klägerin folgt nicht aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG. Nach § 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist für einen längerfristigen Aufenthalt ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Gemäß Satz 2 der Bestimmung richtet sich die Erteilung nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Nach § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG kann dem Ehegatten eines Ausländers, der – wie der Ehemann der Klägerin – als subsidiär Schutzberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dabei ist gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen worden ist. Danach sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug nach § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG nicht erfüllt. Zwar mag die grundlegende Voraussetzung des Ehegattennachzugs – eine wirksam geschlossene Ehe – erfüllt sein. Die Erteilung des Visums zum Ehegattennachzug ist aber vorliegend gleichwohl ausgeschlossen, weil die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde (dazu 1.) und auch kein Ausnahmefall von dem daher vorliegenden Regelausschlussgrund besteht (dazu 2.). 1. Die Klägerin ist zur Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin nicht bereits im Jahr 2014 wirksam geschlossen worden. Unabhängig von der Wirksamkeit der Hochzeit am 18. Februar 2019 war der Ehemann der Klägerin daher, als er im April 2015 Syrien verließ, noch nicht verheiratet. Maßgeblich für die Frage der formellen Wirksamkeit der Ehe ist dabei gem. Art. 13 Abs. 1 EGBGB das syrische Eheschließungsrecht. Das vorrangig zu Art. 13 Abs. 1 EGBGB zu prüfende (Art. 3 Nr. 2 EGBGB) Personalstatut der Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Weder der Klägerin selbst noch ihrem Ehemann wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt; dem Ehemann der Klägerin wurde vielmehr mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2016 (lediglich) der subsidiäre Schutz zuerkannt (siehe zum maßgeblichen Personalstatut in solch einer Konstellation: VG Berlin, Urteil vom 14. April 2021 – VG 38 K 84/19 V –, juris Rn. 23 m.w.N.) Nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB richtet sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann nach dem Recht des Staates, dem diese angehören, d.h. dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Verlobten besitzen, vorliegend also aufgrund der syrischen Staatsangehörigkeit sowohl der Klägerin als auch ihres Ehemannes das syrische Eheschließungsrecht. Maßgeblich ist danach das syrische Personalstatutsgesetz (PSG, vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2020 – VG 31 K 394.19 V – juris Rn. 23ff. m.w.N.). Nach dem syrischen Personalstatutsgesetz war zu dem Zeitpunkt, als der Ehemann der Klägerin im August 2015 fluchtbedingt seine syrische Heimat verließ (zum maßgeblichen Zeitpunkt siehe BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 13-19; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 – VG 38 K 374.19 V –, Asylmagazin 2020, 283, juris Rn. 18ff.) noch keine wirksame Ehe geschlossen. Damit ist vorliegend der Regelausschlussgrund § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG erfüllt. An dieser Regelung bestehen weder verfassungs- noch unionsrechtliche oder sonstige Bedenken (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 20-32; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 – VG 38 K 374.19 V –, Asylmagazin 2020, 283, juris Rn. 20 ff.). Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin im August 2015 lediglich verlobt war oder bereits – indes infolge ihrer Minderjährigkeit unwirksam – verheiratet war. Auch durch die Befragung in der mündlichen Verhandlung ließ sich nicht aufklären, wie das Ereignis im Jahr 2014 rechtlich einzuordnen ist. a) Sollte das Ereignis im Jahr 2014 rechtlich (lediglich) als Verlobung zu verstehen sein – ein Rechtsinstitut, dass das syrische Eherecht als das „Versprechen, die Ehe zu schließen“ kennt (Art. 2 Personalstatutsgesetz – PSG; dazu MPI, Familienrecht im Nahen Osten, Familienrecht in Syrien, Kommentar zum staatlichen Familienrecht: Das Verlöbnis) –, so wäre der Ehemann der Klägerin bei seiner Flucht im August 2015 noch nicht verheiratet gewesen und wäre die Eheschließung erst am 18. Februar 2019 und somit nach seiner Flucht erfolgt. b) Sollte es sich hingegen bei dem Ereignis im Jahr 2014 bereits um eine (mündliche) Eheschließung handeln, so war diese Eheschließung nach syrischem Eherecht fehlerhaft, ohne dass dieser Fehler bis zur Ausreise des Ehemannes der Klägerin aus Syrien geheilt worden wäre. Der Wirksamkeit der Ehe steht – worauf der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin zutreffend hinweist – nicht die fehlende Mitwirkung eines Gerichts bzw. die fehlende Registrierung der Ehe entgegen, beides ist nach syrischen Eherecht für die Wirksamkeit der Ehe nicht erforderlich, diese kommt vielmehr nach dem syrischen Personalstatutsgesetz durch den Abschluss des zivilrechtlichen Vertrages zwischen den Verlobten zustande (Art. 1, 5 und 11 PSG; dazu VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2020 – VG 31 K 394.19 V – juris Rn. 25 m.w.N.). Der Wirksamkeit einer im Jahr 2014 geschlossenen Ehe steht jedoch das Alter der Klägerin zu diesem Zeitpunkt entgegen. Die Klägerin war nämlich damals erst 13 bzw. 14 Jahre alt und somit nach dem syrischen Eherecht noch nicht im heiratsfähigen Alter. Als Geburtsdatum für die Klägerin ist in allen eingereichten Dokumenten der 1. Januar 2001 angegeben, auch bei der Beantragung des Visums hat sie diesen Tag als Geburtstag angeben, danach wäre sie bei der (mündlichen) Eheschließung im Jahr 2014 erst 13 Jahre alt gewesen. Auch wenn sie zum Zeitpunkt der Eheschließung – wie von ihrem Ehemann in der mündlichen Verhandlung erstmals angeben – bereits 14 Jahre gewesen sein sollte, hätte sie noch nicht das heiratsfähige Alter erreicht gehabt. So lag das heiratsfähige Alter gem. Art. 16 PSG in der im Jahr 2014 geltend Fassung grundsätzlich für Frauen bei 17 Jahren (nunmehr seit 2019 einheitlich bei 18 Jahren) (Ehemündigkeit, dazu Eijk, Family law in Syria, 2013, S. 249). Mit richterlicher Genehmigung konnten Frauen im Jahr 2014 in Syrien bereits ab dem vollendeten 13. Lebensjahr heiraten (Art. 18 PSG, nunmehr: einheitlich ab dem 15. Lebensjahr) (dazu Eijk, Family law in Syria, 2013, S. 250). Es wurde nicht dargelegt, dass eine solche richterliche Genehmigung vorlag, so dass die die Eheschließung jedenfalls fehlerhaft erfolgte. Nach dem syrischen Eherecht entfaltet eine fehlerhafte Ehe vor ihrem Vollzug keine Rechtswirkungen und gilt als nichtig (Art. 51 Abs. 1 PSG; dazu Eijk, Family law in Syria, 2013, S. 254). Die nach syrischem Eherecht somit zwar mögliche Heilung der Fehlerhaftigkeit der Eheschließung ist jedoch jedenfalls bis zur Ausreise des Ehemannes der Klägerin aus Syrien nicht erfolgt. Insoweit hat der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie noch nicht zusammengelebt hätten. Dies sei erst nach der Hochzeitsfeier möglich. Eine solche habe nicht stattgefunden. Die Hochzeit habe lediglich ermöglichen sollen, dass das Paar sich überhaupt treffen und sehen könne. 2. Für die Klägerin streitet auch kein Ausnahmefall von dem Ausschlussgrund. Zwar sind hiervon nicht nur solche Situationen erfasst, die ihren Grund unmittelbar in der allgemeinen Lage im Herkunftsland des subsidiär Schutzberechtigten haben (so noch VG Berlin, Urteil vom 28. Juni 2019 – VG 38 K 43.19 V –, juris Rn. 25) und ist die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht lediglich auf atypische Situationen bzw. Härtefälle beschränkt (so VG Berlin, Urteile vom 13. Mai 2020 – VG 38 K 21.19 V –, S. 9; und vom 11. Juni 2020 – VG 38 K 81.19 V –, S. 7; sowie Gerichtsbescheid vom 28. September 2020 – VG 38 K 250/20 V –, S. 7). Ein Ausnahmefall liegt vielmehr auch dann vor, wenn die für den Ausschluss von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herangezogenen Gründe einen Ausschluss nach Art oder Reichweite nicht (mehr) rechtfertigen und der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG und Art. 8 EMRK die Familienzusammenführung gebietet (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 33). Für die Beantwortung der Frage, ob die verfassungs- und konventionsrechtliche Berücksichtigungspflicht es im Einzelfall gebietet, eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG anzunehmen, ist von maßgeblicher Bedeutung, ob der Familie erstens eine Fortdauer der räumlichen Trennung zumutbar und ob ihr zweitens eine Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des den Nachzug begehrenden Ehegatten möglich und zumutbar ist (BVerwG, ebd., Rn. 36). Nach diesem Maßstab liegt kein Ausnahmefall vor. Vielmehr ist (derzeit) der Klägerin und ihrem Ehemann eine weitere Trennung zumutbar. Den Ehegatten ist eine Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Aufenthaltsstaat der nachzugswilligen Klägerin möglich und zumutbar (siehe zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 36). Die Klägerin lebt inzwischen nicht mehr in Syrien, sondern mit ihren Eltern in Saudi-Arabien, wo ihr Vater als Fahrer arbeitet. Dass ihrem Ehemann der Aufenthalt in Saudi-Arabien als Ehegatte der Klägerin unmöglich sein sollte, hat die Klägerin, der die Darlegung (und der Beweis) des Ausnahmefalles obliegt, nicht vorgetragen. Das Gleiche gilt hinsichtlich möglicher schwieriger Lebensverhältnisse in Saudi-Arabien, die eine Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft dort als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin entfaltet der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2016 keine Bindungswirkung, die dieser Einschätzung entgegensteht. Zwar ging das Bundesamt in diesem Bescheid von der Zulässigkeit des Asylantrags des Ehemannes der Klägerin aus, hat also insbesondere auch verneint, dass dieser in einem anderen Staat bereits sicher war bzw. dort wieder aufgenommen werden wird. Einer Bindungswirkung nach § 6 S. 1 AsylG steht jedoch bereits entgegen, dass nach den obigen Ausführungen die Eheschließung erst danach erfolgte und zu diesem Zeitpunkt der Ehemann der Klägerin noch gar kein ehedingtes Aufenthaltsrecht in Saudi-Arabien haben konnte. Das Bundesamt hat lediglich mit bindender Wirkung festgestellt, dass eine Rückkehr des Ehemannes der Klägerin nach Syrien ausgeschlossen ist. Auch der vom Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin angeführte Grundsatz von Treu und Glauben gebietet keine weitergehende Bindungswirkung. Schließlich tragen die Eheleute keine gemeinsame Sorge für ein gemeinsames Kleinkind (zur Pflicht, das Wohl eines gemeinsamen Kleinkindes mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 36). In dieser Konstellation übersteigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls Wartezeiten von fünf Jahren bis zu einem Nachzug in das Bundesgebiet vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles noch nicht das verfassungsrechtlich hinzunehmende Höchstmaß (BVerwG, ebd., Rn. 36). Solche besonderen Umstände sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass die Zeit seit der Eheschließung am 18. Februar 2019 in den Blick zu nehmen ist. Diese Zeit umfasst im entscheidungserheblichen Zeitpunkt am 11. Juni 2021 keine fünf Jahre, sondern lediglich 2 Jahre und knapp 4 Monate. Die Zeit des Bestehens des Verlöbnisses bzw. der fehlerhaften Eheschließung kann eine Verkürzung der Wartezeit nicht bewirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2020 – BVerwG 1 C 45.20 –, juris Rn. 35) II. Ein Anspruch auf Erteilung des Visums bzw. Neubescheidung des Visumsantrags der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG. § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG kommt nur dann zur Anwendung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Nachzugs nach § 36a Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG erfüllt sind, aber trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen kein Visum erteilt werden kann, insbesondere weil die Erteilung an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG scheitert (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 48; dahin tendierend zuvor bereits Bartolucci/Pelzer, ZAR 2018, 133 [137f.]; Thym, NVwZ 2018, 1340 [1343]). Vorliegend sind bereits – wie soeben ausgeführt – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG nicht erfüllt. III. Ein Anspruch der Klägerin auf Nachzug ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 30 Abs. 1 AufenthG, wonach – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erteilt werden kann, wenn der Ehegatten einen der Aufenthaltstitel des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG besitzt. Der Ehemann der Klägerin besitzt keinen solchen Aufenthaltstitel. Seine ihm als subsidiär Schutzberechtigtem nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis ist insbesondere nicht von § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. c) AufenthG erfasst. Danach erfolgt der Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 AufenthG, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach den § 18d, § 18f oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AufenthG besitzt. IV. Ein Anspruch der Klägerin auf Nachzug ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG, wonach – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden kann, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Als Ehefrau ist die Klägerin keine „sonstige Familienangehörige“ im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 50; siehe aus der Rechtsprechung der Kammer VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 – VG 38 K 374.19 V –, juris Rn. 30). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug, das ihr versagt wurde, weil ihre Ehe erst nach der Flucht ihres Ehemannes aus Syrien geschlossen worden sei. Die im Jahr 2000 oder am 1. Januar 2001 geborene Klägerin ist syrischer Staatsangehörigkeit. Sie lebt derzeit zusammen mit ihren Eltern in Saudi-Arabien. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin sich im Jahr 2014 verlobte oder bereits heirate. Jedenfalls verließ ihr Verlobter bzw. Ehemann im April 2015 seine syrische Heimat, reiste im August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 30. Juni 2016 Asyl. Mit Bescheid vom 7. Juli 2016 erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Ablehnung des Asylantrags im Übrigen subsidiären Schutz zu. Im September 2016 erhielt der Ehemann der Klägerin erstmals eine Aufenthaltserlaubnis. Am 18. Februar 2019 heirate die Klägerin (erneut). Beide Eheleute wurden dabei durch ihre jeweiligen Väter als Stellvertreter vertreten. Im Oktober 2019 sprach die Klägerin erstmals bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Riad (Saudi-Arabien) wegen der Erteilung eines Visums zum Nachzug zu ihrem Ehemann (sog. Stammberechtigter) vor. Die Sachbearbeiter, die fälschlich von einem Ehegattennachzug zu einem anerkannten Flüchtling ausging, wies die Klägerin auf das Erfordernis des Sprachnachweises hin. Nach Absolvierung der Sprachprüfung im Dezember 2019 wandte die Klägerin sich im Januar 2020 erneut an die Botschaft. Diesmal wurde sie darauf hingewiesen, dass bei dem Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erforderlich sei, dass die Ehe bereits vor der Flucht geschlossen sei. Darauf stellte die Klägerin (zunächst) keinen förmlichen Visumsantrag. Am 14. Januar 2020 erhob ihr Verfahrensbevollmächtigter Untätigkeitsklage. Im Laufe des Klageverfahrens stellte die Klägerin am 28. Juli 2020 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Riad (Saudi-Arabien) den förmlichen Visumsantrag. Zur Begründung der Klage führt der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin aus, dass die Ehe der Klägerin im Jahr 2014 mit dem Stammberechtigten wirksam geschlossen worden sei, da Eheschließungen in Syrien keiner staatlichen Mitwirkung bedürfe und zudem eine mündliche Eheschließung ausreiche. Die eheliche Lebensgemeinschaft könne auch nur in Deutschland geführt werden, die Beklagte – vertreten durch das Auswärtige Amt – sei an die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gebunden, das dem Ehemann der Klägerin subsidiären Schutz zuerkannt habe – und auch gerade nicht die Unzulässigkeit des Asylantrags wegen Schutzes durch einen anderen Staat festgestellt habe. Zumindest bestehe ein Anspruch auf der Grundlage der allgemeinen Anspruchsgrundlage für den Ehegattennachzug, die durch die Spezialregelung des Ehegattennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nicht gesperrt sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass die Untätigkeitsklage erst mit der Stellung des förmlichen Visumsantrags am 28. Juli 2020 zulässig geworden sei. Der Visumserteilung stehe indes (weiterhin) entgegen, dass die Ehe erst am 18. Februar 2019 und damit nicht vor der Flucht geschlossen worden sei. Die beigeladene Ausländerbehörde regt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug auf der Grundlage der allgemeinen Anspruchsgrundlage für den Ehegattennachzug an. Die Kammer hat mit Beschluss vom 17. November 2020 Prozesskostenhilfe bewilligt und mit Beschluss vom 21. Mai 2021 den Rechtstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2021 wurde der Ehemann der Klägerin als Zeuge angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen sowie die Ausländer- und Asylakte des Ehemannes der Klägerin Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.