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Urteil

38 K 111/21 V

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0826.VG38K111.21V.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung über die Klage ist aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben und hinreichend Gelegenheit zur Erörterung bestand (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die als Verpflichtungsklage formulierte Klage auf Erteilung von Visa mit der standardmäßigen Geltung von 90 Tagen statt der erfolgten Befristung bis zu 31. Dezember 2020 ist statthaft. Eine Beschränkung der Klage auf eine isolierte Anfechtung der Nebenbestimmung in der Form der Befristung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG) scheidet aus, da die unbefristete Erteilung eines Visums gesetzlich nicht vorgesehen ist (zu den Voraussetzungen der isolierten Anfechtungsklage BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – BVerwG 11 C 2/00 –, BVerwGE 112, 221 Rn. 25). Vielmehr werden nationale Visa für einen längerfristigen Aufenthalt – wie den vorliegend begehrten Aufenthalt zum Familiennachzug – immer lediglich befristet erteilt. Dabei ist unionsrechtlich eine maximale Geltungsdauer von einem Jahr vorgegeben (Art. 18 Abs. 2 S. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ; siehe auch Huber, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 6 AufenthG Rn. 14, 17; Winkelmann/Kolber, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 13. Auflage 2020, § 6 AufenthG Rn. 59). Die Befristung der Visa dient zum einen der Sicherung der Akzessorietät des Visums zum Aufenthaltstitel des Stammberechtigten (siehe § 27 Abs. 4 S. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG). Zum anderen soll die Befristung sicherzustellen, dass auch Erteilungsvoraussetzungen, die wie beispielsweise die Sicherung des Lebensunterhalts einem schnellen Wandel unterlegen sein können, im Zeitpunkt der Einreise (noch) erfüllt sind und nicht (lediglich) im Zeitpunkt der Erteilung. In der Praxis hat sich eine regelmäßige Befristung von 90 Tagen bzw. 3 Monaten eingebürgert (siehe Allgemeine Verwaltungsvorschrift Nr. 6.4.2.1, Nr. 6.4.2.3.; siehe auch Huber, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 6 AufenthG Rn. 17). II. Die Verpflichtungsklage ist ferner zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht die Ausgestaltung der Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums an die Klägerin zu 1.) entgegen. Vielmehr sind die Kläger klagebefugt, da sie geltend machen können, durch die Ablehnung des begehrten Visums für die Klägerin zu 1.) in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Bei § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG als möglicher Anspruchsgrundlage handelt es sich nämlich nicht lediglich um eine Befugnisnorm, die keine subjektiven Rechte gewährt und damit eine Klagebefugnis auch nicht begründen könnte, sondern um eine sog. Ermessensnorm (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 41; aus der Rechtsprechung der Kammer ausführlich und m.w.N. VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 – VG 38 K 2.19 V –, juris Rn. 18ff., und – VG 38 K 71.19 V –, juris Rn. 20ff.). Dies bedeutet, dass ein subjektives Recht der Kläger dahingehend besteht, dass die Behörde nach § 40 VwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Dieses Recht ist möglicherweise verletzt, weil die Beklagte davon ausgeht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Visumserteilung nicht mehr erfüllt sind, und daher der Klägerin zu 1.) kein Visum erteilt werden könne. III. Die Klage ist aber unbegründet. Die Befristung der Visa bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, weil sie weder einen Anspruch auf eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Erteilung der begehrten Visa noch auf Neubescheidung ihrer Visumsanträge haben (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Für die Klägerin zu 1.) streitet kein über den Ablauf des 31. Dezember 2020 bestehender Anspruch auf Nachzug zu ihrem Sohn. a) Ein fortbestehender Anspruch aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG scheitert bereits an der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit ihres Sohnes am 1. Januar 2021. Maßgeblich für die Bestimmung der Minderjährigkeit beim Elternnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Einreise (siehe zum maßgeblichen Zeitpunkt OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38.19 –, juris Rn. 14; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 – VG 38 K 429.19 V –, Asylmagazin 2020, 239, juris Rn. 20ff.; je m.w.N. und Ausführungen zur Vereinbarkeit insbesondere mit Verfassungs- und Unionsrecht). Da es auf den Zeitpunkt der Beantragung des Visums somit grundsätzlich nicht ankommt, bedarf es insoweit keiner Aufklärung, wann der Visumantrag für die Kläger gestellt wurde. Auch aus den Besonderheiten des Falles und in Verbindung mit einem eventuellen Folgenbeseitigungsanspruch ergibt sich keine Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Bestimmung der Minderjährigkeit. Der strukturell begrenzte Folgenbeseitigungsanspruch führt nur dann zum Ziel, wenn die Wiederherstellung tatsächlich (noch) möglich ist (Maurer/Waldhoff, Allg. VerwaltungsR, 20. Aufl. 2020, § 30 Rn. 17). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Zweck des Elternnachzugs zum Minderjährigen ist die Ausübung bzw. Inanspruchnahme des elterlichen Sorgerechts, nicht die Ermöglichung eines darüber hinausgehenden familiären Zusammenlebens (ausführlich und m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38.19 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 – VG 38 K 429.19 V –, Asylmagazin 2020, 239, juris Rn. 26). Das Sorgerecht kann aber nach Volljährigkeit des Stammberechtigten nicht mehr ausgeübt werden. Die möglichen Folgen eines – unterstellten rechtswidrigen Verhaltens – können somit nicht mehr beseitigt werden. Zudem haben sich weder Beklagte noch Beigeladene rechtswidrig verhalten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nicht „rechtsmissbräuchlich gerade den Silvestertag“ als Zeitfenster ausgesucht hat, sondern entsprechend der durch § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG vorgegeben Voraussetzung (Minderjährigkeit des Stammberechtigten) den Vortag des 18. Geburtstages des Stammberechtigten. Die Befristung diente somit der Sicherstellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Visumserteilung erfüllt werden (Rechtsgedanke des § 36 Abs. 1 VwVfG). Die von der Verfahrensbevollmächtigten behauptete „Verschleppung“ des Visumsverfahrens liegt ebenfalls nicht vor, vielmehr wurde das Visumsverfahren der Kläger mit vorbildlicher Prioritätensetzung und Sorgfalt bearbeitet. Der Visumsantrag wurde erst am 18. Dezember 2020 durch die Kläger gestellt, mithin nicht – wie in Klagebegründung behauptet – im zeitlichen Zusammenhang mit der Schutzgewähr am 27. April 2017 (bzw. der wieder eröffneten Möglichkeit des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten am 1. August 2018). Der zeitlich früheste Hinweis auf einen beabsichtigten Familiennachzug findet sich in einem Vermerk der beigeladenen Ausländerbehörde über die Erklärung des Stammberechtigten bei einer Vorsprache am 12. Juni 2020. In dieser Erklärung zeigt er den Wunsch der Kläger an, zu ihm nachzuziehen. Darüber, dass mit dieser Erklärung noch kein Visum beantragt wurde, es vielmehr eines Antrags seiner Mutter bei der deutschen Auslandsvertretung im Libanon bedürfe, wurde er ausdrücklich belehrt. Nach Ansicht der Kammer entspricht es – auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 29 Abs. 2 S. 3 AufenthG – der Rechtslage, dass der stammberechtigte Familienangehörige kein Drittantragsrecht hat, bei der Ausländerbehörde Visa für seine Familienangehörige zu beantragten (VG Berlin, Urteil vom 6. November 2020 – VG 38 K 439/20 V –, juris Rn. 34-41). Angesichts der eindeutigen und verständlichen Belehrung konnte auch weder der Stammberechtigte noch seine Familienangehörigen nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Ausländerbehörde den Nachzugswunsch weiterleiten werde und die gem. § 71 Abs. 2 AufenthG für Visumsanträge ausschließlich zuständige Auslandsvertretung bereits dies als Visumsantrag werten würde. Die Auslandsvertretung hat den am 18. Dezember 2020 durch die Kläger gestellten Visumsantrag angesichts der baldigen Volljährigkeit des Stammberechtigten prioritär behandelt und beispielsweise auch die zu beteiligende Ausländerbehörde stets auf den Eilbedarf hingewiesen. Zu einer Verzögerung von wenigen Tage kam es, weil die beigeladene Ausländerbehörde von der Möglichkeit des Absehens von der Sicherung des Lebensunterhalts und des ausreichenden Wohnraums überzeugt werden musste. Zunächst hatte die Ausländerbehörde am 23. Dezember 2020 ihre Zustimmung verweigert, sodann jedoch nach Erläuterung der Rechtslage durch die Auslandsvertretung am 28. Dezember 2020 (Montag) ihre Zustimmung erteilt. Nachdem im weiteren Verlauf des Tages die Ergebnisse der Fingerabdruckprüfung vorlagen, wurde die des Weiteren erforderliche Zustimmung des Bundesverwaltungsamtes eingeholt, die am 29. Dezember 2020 einging. Parallel hatte sich die Auslandsvertretung darum bemüht, dass die bei zwei Pässen fehlenden Unterschriften nachgeholt werden und eine Alternativlösung für den Fall gefunden, dass die Kläger die Nachholung der Unterschriften nicht schaffen sollten. Sodann wurden am 30. Dezember 2020 die befristeten Visa erteilt und ausgehändigt. Darüber hinaus hat die Auslandsvertretung nach ihren unwidersprochenen Angaben die Kläger ausdrücklich auf das Erfordernis der Einreise bis zur Volljährigkeit des stammberechtigten Sohnes / Bruders hingewiesen. Auch wussten diese, dass die Einreise einen negativen Corona-Test erfordert. Dass es den Klägern unzumutbar gewesen ist, bereits vor Erhalt der Visa (vorsorglich) einen Termin für den Corona-Test zu buchen und Flugtickets zu erwerben, haben diese nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich. b) Ein Anspruch auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG würde voraussetzen, dass der Nachzug zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, dies ist nicht der Fall. Da für die Prüfung lediglich familienbezogene Umstände zu berücksichtigen sind, und nicht die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 – BVerwG 1 B 236.96 –, juris Rn. 9), bleibt außer Betracht, wie sich die Lebensverhältnisse der Klägerin zu 1.) in Syrien darstellen und dass diese sich in einem Zustand psychischer und körperlicher Erschöpfungszustand befindet. Zur Behandlung der geltend gemachten Erkrankungen (Knieprobleme, Diabetes, Narben alter Verletzungen) bedarf es nicht des Zusammenlebens mit ihrem stammberechtigtem Sohn. Auf Seiten des Stammberechtigten wurden keine härtefallbegründenden Umstände im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG geltend gemacht, solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche Umstände nicht aus der für den Stammberechtigten geführten Ausländerakte. Hinzu kommt, dass es auch bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG des Nachweises ausreichenden Wohnraumes bedürfe (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Der Stammberechtigte lebt indes in einer Einrichtung der Jugendhilfe und vermag seinen Familienangehörigen keinen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. c) Ein Anspruch auf Familiennachzug der Klägerin zu 1.) zu ihrem stammberechtigten Sohn ergibt sich auch nicht aus § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG. § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG kommt nur dann zur Anwendung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG erfüllt sind, aber dennoch kein Visum erteilt werden kann, insbesondere weil die Erteilung an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG scheitert (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 48). Vorliegend sind bereits – wie soeben ausgeführt – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt. 2. Die Kläger haben auch keinen die Volljährigkeit des Stammberechtigten überdauernden Anspruch auf Erteilung eines Visums an die Kläger zu 2.)-5.). Mangels spezieller Anspruchsgrundlagen für den Nachzug von Geschwistern – insbesondere ist § 36a Abs. 1 AufenthG nicht einschlägig – sind die Kläger zu 2.)-5.) als Geschwister eines subsidiär Schutzberechtigten „sonstige Familienangehörige“ i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG. Die für einen darauf gestützten Anspruch erforderlichen besonderen familienbezogenen Umstände, die im Verhältnis der Kläger zu 2.)-5.) zu ihrem stammberechtigten Bruder eine „außergewöhnliche Härte“ i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG begründen könnten, sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hinzu kommt, dass es auch bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG des Nachweises ausreichenden Wohnraumes bedürfe (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Für einen Anspruch aus § 32 Abs. 1 AufenthG der bei Beantragung des Visums minderjährigen Kläger zu 2.)-5.) zum Nachzug zu und mit ihrer Mutter, der Klägerin zu 1.), fehlt es nach den obigen Ausführungen an dem nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel der Mutter bzw. an einen Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren die Erteilung solcher Visa zum Familiennachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Sohn bzw. Bruder, die in ihrer Geltung über dessen 18. Geburtstag hinausgehen. Die am 8. Februar 1974 geborene Klägerin zu 1.) und ihre 2003, 2004, 2006, 2009, und 2010 geborenen Kinder sind syrischer Staatsangehörigkeit. Der Ehemann der Klägerin zu 1.) starb im Jahr 2010. Im September 2015 verließ der am 1. Januar 2003 geborene, älteste Sohn der Klägerin zu 1.) die syrische Heimat der Familie und beantragte in Deutschland Asyl. Mit Bescheid vom 27. April 2017 erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Ablehnung des Asylantrags im Übrigen subsidiären Schutz zu. Seit dem 29. Juni 2017 ist er im Besitz einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis, die in der Folgezeit verlängert wurde und derzeit bis zum 18. Juni 2022 gültig ist. Im Zusammenhang mit der erneuten Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Juni 2020 wurde durch die Ausländerbehörde folgende Erklärung des o.g. Sohnes der Klägerin zu 1.) aufgenommen: „Zur Fristwahrung gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG beantrage ich hiermit fristgerecht Familienzusammenführung für folgende Familienangehörige: ... und meine minderjährigen Geschwister (4 Kinder noch bei der Mutter). Ich bin darüber belehrt worden, dass der eigentliche Visumsantrag von meiner Mutter bei der deutschen Auslandsvertretung in Beirut, Libanon, zu stellen ist.“ Am 18. Dezember 2020 beantragten sodann die Klägerin zu 1.) und ihre 2004, 2006, 2009 und 2010 geborenen Kinder, die Kläger zu 2.)-5.), bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (Libanon) die Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu ihren in Deutschland lebenden Sohn bzw. Bruder (sog. Stammberechtigter). Die Auslandsvertretung leitete den Antrag unter Hinweis auf die baldige Volljährigkeit des Stammberechtigten an die Ausländerbehörde am Wohnort des Stammberechtigten weiter. Nachdem diese zunächst der Erteilung des Visums nicht zustimmen wollte, erklärte sie am 28. Dezember 2020 ihre Zustimmung. Die Auslandsvertretung erteilte die begehrten Visa am 30. Dezember 2020 mit einer Befristung auf den Ablauf des 31. Dezember 2020. Sodann absolvierten die Kläger einen Corona-Test und buchten einen Flug nach Deutschland mit Zwischenstopp in Dubai. Da dieser Flug erst in den Mittagsstunden des 1. Januar 2021 in Deutschland ankommen sollte, versagte die Fluggesellschaft die Mitnahme der Kläger. Diese wandten sich in der Folgezeit an die Ausländerbehörde und die Auslandsvertretung und baten um erneute Ausstellung der Visa. Nach Hinweis der Auslandsvertretung, dass eine Erteilung über die Volljährigkeit des Stammberechtigten hinaus nicht in Betracht komme, erhoben sie am 15. Februar 2021 Klage zum Verwaltungsgericht Berlin. Zur Begründung führten sie aus, dass es unmöglich gewesen sei, die mit einer Geltung für lediglich 31 Stunden erteilten Visa zu nutzen. Für die Ausreise sei ein aktueller (negativer) Corona-Test vorzuweisen gewesen, diesen Test hätten sie erst am 31. Dezember 2020 abnehmen lassen können. Die Flugverbindungen nach Deutschland seien am 31. Dezember 2020 wegen des Silvestertags und coronabedingt sehr eingeschränkt gewesen. Sie hätten einen Anspruch auf die Erteilung eines Visums mit der regulären Länge von drei Monaten. Ihr stammberechtigter Sohn / Bruder habe den Antrag auf Familienzusammenführung unmittelbar nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzes gestellt. Das Visumsverfahren sei danach aus nicht nachvollziehbaren Gründen verschleppt worden. Sie beantragen schriftsätzlich sinngemäß, ihnen Visa zur Familienzusammenführung mit ihrem Sohn / Bruder mit einer Gültigkeitsdauer von 90 Tagen zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass ein Nachzug für Eltern subsidiär Schutzberechtigter nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Stammberechtigten möglich sei. Zudem sei angemerkt, dass der Visumsantrag nicht gleich nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, sondern erst über drei Jahre später und zwar acht Arbeitstage vor Eintritt der Volljährigkeit des Stammberechtigten gestellt worden sei. Dank einer stark priorisierten Bearbeitung sei eine Visumserteilung noch möglich gewesen. Die dargestellten praktischen Hürden, die für eine rechtzeitige Einreise zu bewältigen seien, rechtfertigten keine Visumserteilung über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus. Die Beigeladene hat inhaltlich nicht Stellung genommen. Mit Beschluss vom 21. Mai 2021 hat die Kammer den Rechtstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 25. Februar 2021, 30. März 2021 und 7. April 2021 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen sowie die Ausländer- und Asylakte des Stammberechtigten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.