Gerichtsbescheid
38 K 401/21 A
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1004.38K401.21A.00
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Tenor
Der auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsausspruch wird in Be-zug auf die Klägerinnen zu 2.) und 3.) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage ab-gewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsausspruch wird in Be-zug auf die Klägerinnen zu 2.) und 3.) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage ab-gewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen ist (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG), konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden (§ 84 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt – soweit entscheidungserheblich – geklärt ist. Die Klage ist teils als Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Schutzgewähr und insoweit Aufhebung der dieser Verpflichtung entgegenstehenden Versagungen in den Ziff. 1-4 der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Im Übrigen ist sie als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 5+6) statthaft. Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht insgesamt das erforderlich Rechtsschutzbedürfnis. Das Bundesamt stützt die Ablehnung des Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. auf Zuerkennung internationales Schutzes (vorrangig) auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, so dass wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 S. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung dieses Offensichtlichkeitsausspruch besteht (siehe BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10/06 –, BVerwGE 127, 161, Rn. 21). Die Klage ist aber nur im geringen Umfang begründet. 1. Der Bescheid des Bundesamtes vom 31. Mai 2021 ist in Bezug auf die angefochtene Ablehnung der Schutzgewähr (Ziff. 1-4 der Bescheide) rechtmäßig und verletzt die Kläger daher insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Diese haben keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG) und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), da die von ihnen geschilderten Probleme mit der Polizei – ihre Glaubhaftigkeit unterstellt – an keinen Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG anknüpfen bzw. keine politische Verfolgung i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG darstellen. Darüber hinaus haben die Kläger keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und die weiter hilfsweise begehrte Verpflichtung, festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots erfüllt sind (§ 31 Abs. 3 S. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG). Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 11. Mai 2021 verwiesen, sowie in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen in dem Beschluss im Eilverfahren vom 5. Juli 2021. Danach seien die Kläger – die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben unterstellt – jedenfalls auf den Schutz durch den georgischen Staat (§ 3c lit. c] AsylG, sowie § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c lit. c] AsylG) zu verweisen. Schutzsuchende seien aufgrund der Subsidiarität des Asylrechts vorrangig verpflichtet, Schutz bei dem Staat ihrer Staatsangehörigkeit zu suchen, wenn sich einzelne Staatsbedienstete oder – wie es nach dem Vortrag des Klägers zu 1.) und der Klägerin zu 2.) vorgefallen sein soll – eine Gruppe von Staatsbediensteten sich rechtswidrig verhält. Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ergebe sich dabei, dass sich in Georgien der Großteil der staatlichen Akteurinnen und Akteure rechtstreu verhält und die Behörden insbesondere nicht mehr als Machtinstrument der Regierung oder ihr nahestehender Personen missbraucht werden. Zudem bestehe für die Kläger eine inländische Fluchtalternative innerhalb Georgiens (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Schließlich gebiete die Covid-19-Pandemie auch unter Berücksichtigung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots. An diesen Ausführungen, denen die Kläger nicht entgegengetreten sind, wird nach erneuter Prüfung festgehalten. 2. Hingegen sind die Klägerinnen zu 2.) und 3.) durch den in rechtswidriger Weise auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruch in ihren Rechten verletzt, so dass dieser insoweit aufzuheben ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Soweit es den Kläger zu 1.) betrifft, ist der Offensichtlichkeitsausspruch hingegen rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). a) Der Asylantrag der Klägerin zu 2.) ist entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert (Alt. 1) oder in sich widersprüchlich ist (Alt. 2), offenkundig den Tatsachen nicht entspricht (Alt. 3) oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird (Alt. 4). Dies trifft auf das Vorbringen der Klägerin zu 2.) nicht zu. Widersprüche innerhalb ihres Vortrags sind dem Gericht nicht ersichtlich, solche sind auch weder im angefochtenen Bescheid noch im Schriftsatz der Beklagten vom 27. September 2021 angeführt. Die dort jeweils zutreffend angeführten Widersprüche zwischen dem Vorbringen der Klägerin zu 2.) und dem Kläger zu 1.) tragen nicht den daraus geschlussfolgerten Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 AsylG. Das Vorbringen des jeweiligen Schutzsuchenden muss dazu vielmehr – wie der Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich vorgibt – „in sich“ widersprüchlich sein (Schröder, in: Hofmann, AusländerR, 2. Aufl. 2016, § 30 AsylG Rn. 21 m.w.N.). Der im Schriftsatz der Beklagten vom 27. September 2021 angeführte „Widerspruch“, dass die Klägerin zu 2.) einerseits keine Bedenken gehabt habe, sich zur Ausstellung von Reisedokumenten und Urkunden an staatliche georgische Stellen zu wenden, und sie Georgien trotz staatlicher Kontrollen an der Grenze verlassen konnte, und andererseits eine Verfolgung durch eben diesen Staat geltend macht, ist kein Widerspruch i.S.d. § 30 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 AsylG. Vielmehr handelt es sich dabei um ein – zutreffend erhobenes – Argument gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin zu 2.). Die Unglaubhaftigkeit des Vortrags ist aber nicht von § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfasst. Der Offensichtlichkeitsgrund des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG knüpft an die Mitwirkungsobliegenheit aus § 25 Abs. 1, Abs. 2 AsylG an (VG Berlin, Beschluss vom 18. März 2021 – VG 38 L 92/21 A –, juris Rn. 17; siehe auch Hailbronner, in: Hailbronner, AusländerR, Stand: Oktober 2020, § 30 AsylG Rn. 69; Heusch, Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, 28. Edition, Stand: 1. Januar 2021, § 30 AsylG Rn. 34; siehe allgemein zu den Offensichtlichkeitsgründen des § 30 Abs. 3 Nr. 1-6 AsylG Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 13. Aufl. 2020, § 30 AsylG Rn. 10; Heusch, a.a.O., § 30 AsylG Rn. 28). Nach § 25 Abs. 1 S. 1 AsylG haben die Schutzsuchenden die Tatsachen zu vorzutragen, die ihre Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihnen drohenden ernsthaften Schadens begründen. Es ist dann Aufgabe des Bundesamtes aufgrund der vorgetragenen Tatsachen zu prüfen, ob diese Furcht (objektiv) begründet ist. Das Ergebnis dieser Prüfung wirkt sich aber nicht darauf aus, ob der Tatsachenvortrag unsubstantiiert oder in sich widersprüchlich war. Sanktioniert werden soll die Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten, nicht aber das Vorliegen von materiellen Offensichtlichkeitsgründen (Hailbronner, a.a.O., § 30 AsylG Rn. 69 m.w.N.). Ferner ist das Vorbringen der Klägerin zu 2.) reich an Details und somit nicht unsubstantiiert i.S.d. § 30 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 AsylG. Zwar beantwortete die Klägerin zu 2.) wie in dem Schriftsatz der Beklagten zutreffend aufgeführt einige Fragen in der Anhörung nur teilweise und fehlt es ihrem Vortrag teils an relevanten Details. Um nunmehr einen diesbezüglichen Offensichtlichkeitsgrund anzunehmen, hätte es aber zuvor in der Anhörung der weiteren Nachfragen und des Vorhalts der Unsubstantiiertheit durch den anhörenden Mitarbeiter des Bundesamtes bedurft. So ist die Beklagte in der Pflicht, den Schutzsuchenden in der Anhörung Gelegenheit zum Nachtrag zu geben, wenn sie den bisherigen Vortrag hinsichtlich eines Punktes für nicht ausreichend substantiiert hält (Hailbronner, a.a.O., § 30 AsylG Rn. 69; Heusch, a.a.O., § 30 AsylG Rn. 37). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Auch soweit der Vortrag der Klägerin zu 2.) hinsichtlich der Schutzbereitschaft des georgischen Staates – wie ausgeführt – offenkundig nicht den durch die Erkenntnismittel belegten Tatsachen entspricht (siehe § 30 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 3 AsylG), fehlt es an entsprechenden Vorhalten in der Anhörung. Schließlich ist der Vortrag der Klägerin zu 2.) nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt (siehe § 30 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 4 AsylG). Für Offensichtlichkeitsgründe nach § 30 Abs. 3 Nr. 2-6 AsylG, hinsichtlich derer ein Austausch möglich wäre, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Auf Offensichtlichkeitsgründe nach § 30 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2), Abs. 3 Nr. 7 AsylG kommt es vorliegend nicht an. Aufgrund der unterschiedlichen ausländerrechtlichen Rechtsfolgen eines Offensichtlichkeitsausspruches nach § 30 Abs. 3 Nr. 1-6 AsylG und eines Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2), Abs. 3 Nr. 7 AsylG (§ 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG) ist es – entgegen der Ansicht der Beklagten – im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruch (anders als im Eilverfahren) unerheblich, ob der Offensichtlichkeitsausspruch zumindest auf § 30 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2) AsylG gestützt werden könnte. b) Hingegen hat der Kläger zu 1.) in seinem Vortrag widersprüchliche Angaben gemacht (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 AsylG), so zum Beispiel zu der Frage, ob die Polizisten gegenüber seiner Ehefrau handgreiflich geworden sind (so S. 9 der Anhörung) oder ob sie diese ausschließlich verbal beleidigt haben (so S. 7 der Anhörung) bzw. nach dem Vorfall auf der Polizeiwache zu Beginn der Verfolgungsgeschichte seine Ehefrau keinerlei Kontakt mehr zu Polizeibeamten hatte (S. 11 der Anhörung). Widersprüchliche Angaben machte er auch zu seinem Aufenthalt vor der Ausreise (S. 3, 7 der Anhörung), den Widerspruch konnte er auch auf Vorhalt nicht auflösen (S. 12 der Anhörung). Auch blieben seine Angaben trotz konkreter Nachfragen zu den konkreten Bedrohungen und Beleidigungen unsubstantiiert und vage (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 AsylG), er war nicht in der Lage den von der anhörenden Person erbetenen konkreten Beispielsatz für die erfolgten Bedrohungen und Beleidigungen zu nennen (S. 10 der Anhörung). Abschließend wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). c) Die Klägerin zu 3.) hat selbst keine Offensichtlichkeitsgründe nach § 30 Abs. 3 Nr. 1-6 AsylG verwirklicht. Solche wurde auch weder im angefochtenen Bescheid noch im Schriftsatz der Beklagten vom 27. September 2021 geltend gemacht. Wie bereits oben ausgeführt, ist es im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruch (anders als im Eilverfahren) unerheblich, ob der Offensichtlichkeitsausspruch zumindest auf § 30 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2), Abs. 3 Nr. 7 AsylG gestützt werden könnte. Eine Zurechnung des durch ihren Vater verwirklichten Offensichtlichkeitsgrundes des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG scheidet aus. Zwar besteht aufgrund der Regelung des § 14a Abs. 1 AsylG ein zwingender Antragsverbund der minderjährigen Kinder mit ihren Eltern (dazu Houben, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AusländerR, 30. Edition, Stand: 01.07.2021, § 14a AsylG Rn. 3), gleichwohl werden aber Verstöße gegen Mitwirkungspflichten durch die Eltern deren minderjährigen Kindern nicht zugerechnet (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 30. November 2020 – 4 K 2929/20 –, juris Rn. 14). Entscheidend für einen nach § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG sanktionsbewehrten Offensichtlichkeitsgrund ist, ob der jeweilige Ausländer dies persönlich zu vertreten hat (siehe BT-Drs. 210/10, S. 55 zur Begründung, warum die Vorschrift des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG [heute: AsylG] aus dem Katalog des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG gestrichen wurde: „Es sollen Ausländer von der Sperrwirkung nach § 10 Absatz 3 Satz 2 ausgenommen werden, bei denen die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge auf § 30 Absatz 3 Nummer 7 des Asylverfahrensgesetzes beruht. Es handelt sich hierbei um handlungsunfähige Ausländer, die die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet persönlich nicht zu vertreten haben.“). Der Annahme eines solchen Grundsatzes der fehlenden Zurechnung von Verstößen gegen Mitwirkungspflichten durch die Eltern gegenüber den minderjährigen Kindern steht nicht die Regelung des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG entgegen. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind. Diese Regelung erweckt zwar den Anschein einer solchen Zurechnung, weil nicht dem Kind selbst, sondern lediglich (allenfalls) den Eltern der Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht zur zeitigen Antragstellung vorgeworfen werden kann, dies entspricht aber nicht dem aktuellen telos der Regelung. Nach der Herausnahme der Vorschrift des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG aus dem Katalog des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 beruht die Vorschrift nämlich weniger auf dem Gedanken, Missbrauch zu sanktionieren (siehe zur vormaligen Rechtslage BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – BVerwG 1 C 10.06 – BVerwGE 127, 161 [176], Rn. 37f.), sondern auf der Offensichtlichkeit der zu erfolgenden Ablehnung, weil bereits zuvor eine Prüfung der Asylgründe der Eltern erfolgte und regelmäßig keine eigenen Asylgründe für die minderjährigen Kinder vorgebracht werden (dazu Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AusländerR, 30. Edition, Stand: 01.07.2021, § 30 AsylG Rn. 52). Vorliegend kommt hinzu, dass es sich um einen Mitwirkungsverstoß von lediglich einem Elternteil handelt. Wie die Regelung des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG zeigt, kommt es aber auf die Entscheidung über die Asylanträge beider Eltern (bzw. des allein sorgeberechtigten Elternteils) an. Die Sonderregelung des § 12 Abs. 3 AsylG greift nur, wenn sich lediglich ein Elternteil im Bundesgebiet befindet und regelt ohnehin lediglich die alleinige Vertretungsbefugnis. 3. Die nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 des Bescheids) war indes auch nicht zugunsten der Klägerinnen zu 2.) und 3.) aufzuheben, da die Kläger allesamt dadurch nicht in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 AsylG (als Folge des Offensichtlichkeitsausspruches) verkürzte Ausreisefrist von einer Woche ist – unabhängig davon, ob sie statt auf einen Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Nr. 1-6 AsylG in rechtmäßiger Weise auf einen solchen nach § 30 Abs. 1 AsylG gestützt werden könnte – durch das Gericht im Klageverfahren nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus der Systematik des Asylgesetzes, dass es im Rahmen der Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsandrohung – anders als beim Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – gerade nicht darauf ankommt, ob der Asylantrag offensichtlich unbegründet ist (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1986 – BVerwG 1 B 30/86 –, juris Rn. 3). Die Regelung des § 37 Abs. 2 AsylG (vormals: § 11 Abs. 3 AsylVfG 1982) verlängert die Ausreisefrist auf die Regelfrist nur dann, wenn dem Eilantrag stattgegeben wurde, was hier gerade nicht der Fall ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher die gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Anfechtungsklage abzuweisen, wenn – wie hier – die Abschiebungsandrohung nicht an sonstigen Rechtsfehlern leidet und die auf Schutzgewähr gerichtete Verpflichtungsklage ebenfalls abgewiesen wird. Im Übrigen entsprechen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. 4. Die in Ziffer 6 des Bescheides erfolgte befristete Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt daher die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt hat (zu den Leitlinien des nach § 11 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 AufenthG eröffneten Ermessens siehe VG Berlin, Urteil vom 11. Juli 2019 – VG 31 K 462.17 A –, juris Rn. 33; sowie BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – BVerwG 1 C 46.20 u.a. –, bislang nur Pressemitteilung). Die Befristung auf eine Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung liegt im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens. Es ist grundsätzlich rechtmäßig, dass die Beklagte in den Fällen, in denen – wie vorliegend – keine individuellen Gründe vorgetragen werden oder ersichtlich sind, generell eine Befristung dieser Dauer vornimmt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 3. April 2019 – VG 31 K 248.17 A –, juris Rn. 32 m.w.N.). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. S. 1, S. 3 VwGO, die Beklagte ist nur zu einem sehr geringen Anteil unterlegen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG, sowie § 83c i.V.m § 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung. Die Kläger begehren Schutz vor Problemen in Georgien. Der am 20. August 1988 geborene Kläger zu 1.) und seine Ehefrau, die am 23. Mai 1993 geborene Klägerin zu 2.), sind ebenso wie ihre im Jahr 2016 geborene Tochter, die Klägerin zu 3.), georgischer Staatsangehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben im April 2021 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragten am 21. April 2021 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. In ihren Anhörungen am 11. bzw. 25. Mai 2021 trugen der Kläger zu 1.) und die Klägerin zu 2.) vor, dass sie Georgien verlassen hätten, weil von Polizisten an ihrem Wohnort massiv bedroht worden seien, nachdem sie Polizisten bei der Verletzung eines Demonstranten gefilmt hätten. Mit Bescheid vom 31. Mai 2021 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Mit ihrer am 11. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und beziehen sich zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen. Die Kläger beantragen schriftlich sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2021 die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen bzw. ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote in Bezug auf Georgien vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Auf Bitte des Gerichts um Prüfung, ob der auf § 30 Abs. 3 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsausspruch aufgehoben werden könne, wies die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. September 2021 darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine Ablehnung nach § 30 Abs. 1 AsylG vorlägen, so dass vollumfänglich an dem angefochtenen Bescheid festgehalten würde. Nach Zurückweisung des Eilantrags durch Beschluss der im Eilverfahren zuständigen Einzelrichterin vom 5. Juli 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung mit Beschluss vom 13. Juli 2021 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Schreiben vom selben Tag wurden die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Ausländerakten des Berliner Landesamtes für Einwanderung verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und ihr Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.