Urteil
38 K 380/21 V
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0107.38K380.21V.00
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Leitsätze
1. In der Rechtsprechung der Kammer ist noch nicht geklärt, ab welcher Länge der Zeitraum der „langen Zeit“ i.S.d. § 36a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG beginnt und was die Grenzen des Möglichen bzw. Zumutbaren sind. Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (zum Ausnahmefall des Regelausschlussgrundes beim Ehegat-tennachzug) ist aber geklärt, dass den Familien jedenfalls keine längere Trennung als fünf Jahre zugemutet werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, NVwZ 2021, 1370 [1376] Rn. 36).
2. In der Rechtsprechung der Kammer ist noch nicht geklärt, ob bei einer bloß mittelbaren Betroffenheit minderjähriger Kinder humanitäre Gründe i.S.d. § 36a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegen.
3. Es ist eine grundsätzlich zulässig, bei der Ermessensentscheidung nach § 36a Abs. 1 AufenthG Integrationsaspekte einzubeziehen. Allerdings ist der Ermessensspielraum in diesem Aspekt dadurch deutlich eingeschränkt, dass Integrationsaspekte auch auf der nachfolgenden Stufe bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG zu beachten sind. Solange eine Mindestschwelle der Integration bzw. Integrationsbemühungen erreicht wird, ist die Güte dieser Bemühungen bzw. der daraus folgenden Integrationschancen allein für die durch das Bundesverwaltungsamt zu treffende Auswahlentscheidung maßgeblich.
4. Dem Beigeladenen obliegt eine besondere Mitwirkungspflicht im Klageverfahren, wenn seine Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich für den Ausgang des Klageverfahrens ist, so zum Beispiel wenn die Beklagte das streitgegenständliche Visum erteilen würde, aber an die Versagung der Zustimmung des Beigeladenen gebunden ist.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 19. April 2021, mit dem der Visumsantrag der Klägerin zu 2.) abgelehnt wurde, verpflichtet, den Visumsantrag der Klägerin zu 2.) zum Ehegattennachzug zum Kläger zu 1.) bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG zu berücksichtigen.
Die Bescheide des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 19. April 2021, mit denen die Visumsanträge der gemeinsamen Kinder der Kläger (geboren am 1. Januar 2005 bzw. am 15. März 2010) zum Kindernachzug zum Kläger zu 1.) abgelehnt wurden, werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser vollständig selbst trägt, tragen die Kosten des Verfahrens zu 11/18 die Kläger und zu 7/18 der Beigeladene.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Rechtsprechung der Kammer ist noch nicht geklärt, ab welcher Länge der Zeitraum der „langen Zeit“ i.S.d. § 36a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG beginnt und was die Grenzen des Möglichen bzw. Zumutbaren sind. Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (zum Ausnahmefall des Regelausschlussgrundes beim Ehegat-tennachzug) ist aber geklärt, dass den Familien jedenfalls keine längere Trennung als fünf Jahre zugemutet werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, NVwZ 2021, 1370 [1376] Rn. 36). 2. In der Rechtsprechung der Kammer ist noch nicht geklärt, ob bei einer bloß mittelbaren Betroffenheit minderjähriger Kinder humanitäre Gründe i.S.d. § 36a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegen. 3. Es ist eine grundsätzlich zulässig, bei der Ermessensentscheidung nach § 36a Abs. 1 AufenthG Integrationsaspekte einzubeziehen. Allerdings ist der Ermessensspielraum in diesem Aspekt dadurch deutlich eingeschränkt, dass Integrationsaspekte auch auf der nachfolgenden Stufe bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG zu beachten sind. Solange eine Mindestschwelle der Integration bzw. Integrationsbemühungen erreicht wird, ist die Güte dieser Bemühungen bzw. der daraus folgenden Integrationschancen allein für die durch das Bundesverwaltungsamt zu treffende Auswahlentscheidung maßgeblich. 4. Dem Beigeladenen obliegt eine besondere Mitwirkungspflicht im Klageverfahren, wenn seine Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich für den Ausgang des Klageverfahrens ist, so zum Beispiel wenn die Beklagte das streitgegenständliche Visum erteilen würde, aber an die Versagung der Zustimmung des Beigeladenen gebunden ist. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 19. April 2021, mit dem der Visumsantrag der Klägerin zu 2.) abgelehnt wurde, verpflichtet, den Visumsantrag der Klägerin zu 2.) zum Ehegattennachzug zum Kläger zu 1.) bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG zu berücksichtigen. Die Bescheide des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 19. April 2021, mit denen die Visumsanträge der gemeinsamen Kinder der Kläger (geboren am 1. Januar 2005 bzw. am 15. März 2010) zum Kindernachzug zum Kläger zu 1.) abgelehnt wurden, werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser vollständig selbst trägt, tragen die Kosten des Verfahrens zu 11/18 die Kläger und zu 7/18 der Beigeladene. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Zur Entscheidung über die Klage ist aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben und hauptsächlich rechtliche Fragen, hinsichtlich derer hinreichend Gelegenheit zur Erörterung bestand, Gegenstand des Verfahrens sind (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthafte Klage ist insgesamt zulässig. Der Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 2.) auf Verpflichtung der Beklagten, ihr ein Visum zu erteilen, steht nicht die Ausgestaltung der Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums entgegen. Vielmehr ist die Klägerin zu 2.) insoweit klagebefugt, da sie geltend machen kann, durch die Ablehnung des begehrten Visums in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Bei § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als möglicher Anspruchsgrundlage handelt es sich nämlich nicht lediglich um eine Befugnisnorm, die keine subjektiven Rechte gewährt und damit eine Klagebefugnis auch nicht begründen könnte, sondern um eine sog. Ermessensnorm (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, NVwZ 2021, 1370 [1377] Rn. 41; aus der Rechtsprechung der Kammer ausführlich und m.w.N. VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 – VG 38 K 2.19 V –, juris Rn. 18ff., und – VG 38 K 71.19 V –, juris Rn. 20ff.). Dies bedeutet, dass ein subjektives Recht der Klägerin zu 2.) dahingehend besteht, dass die Behörden nach § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten. Dieses Recht ist möglicherweise verletzt, weil der Beigeladene sein Ermessen zu Lasten der Klägerin zu 2.) ausgeübt hat. Auch soweit die Klägerin zu 2.) die Verpflichtung der Beklagten begehrt, zweien ihrer Kinder ein Visum zu erteilen, verfügt sie über die notwendige Klagebefugnis. Für die Klagebefugnis ist ausreichend, dass ein solcher Anspruch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – BVerwG 4 C 36.13 –, juris Rn. 38). So liegt es hier. Zwar gewährt Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die hierin enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm die staatlichen Behörden, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers in einer Weise zu beachten, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimisst (vgl. für die Bindung des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 u.a. –, juris Rn. 96, 103; BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 – BVerwG 10 C 5.13 –, juris Rn. 5). Es ist hier jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin zu 2.) in diesem Sinne in den persönlichen Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG einbezogen ist, weil es ihr mit der Versagung der Visa für diese beiden Kinder unmöglich gemacht wird, sowohl die familiäre Lebensgemeinschaft mit diesen als auch die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem im bereits im Bundesgebiet lebenden Ehemann zu leben. Aus den gleichen Gründen ist auch der bereits im Bundesgebiet lebende Kläger zu 1.) klagebefugt, weil es ihm mit der Versagung der Visa für seine Ehefrau und seine Kinder unmöglich gemacht wird, die eheliche bzw. familiäre Lebensgemeinschaft mit diesen zu leben. Ferner wurde die maßgebliche Klagefrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) eingehalten und im Laufe des Verfahrens dem Erfordernis der Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift (§ 82 Abs. 1 S. 1 VwGO) ausreichend Rechnung getragen. II. Die Klage der Klägerin zu 2.) auf Verpflichtung der Beklagten, ihr ein Visum zu erteilen, ist weitgehend begründet. Die Klägerin zu 2.) hat zwar keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des begehrten Visums, wohl aber einen Anspruch auf Berücksichtigung ihres Visumsantrags bei der Auswahlentscheidung, so dass sie durch die Versagung des begehrten Visums in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Die Klägerin zu 2.) hat einen Anspruch darauf, dass ihr nach § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG gestellter Visumsantrag dem Bundesverwaltungsamt zum Zwecke der Berücksichtigung bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG vorgelegt wird. Nach § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG kann dem Ehegatten eines Ausländers, der – wie der Kläger zu 1.) – als subsidiär Schutzberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG sind im Fall der Klägerin zu 2.) erfüllt (dazu a]) und das von dieser Norm eröffnete Ermessen hat sich in einer Weise verdichtet, dass ihr Visumsantrag bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG zu berücksichtigen ist (dazu b]). Diese Auswahlentscheidung kann indes das Gericht nicht anstelle der Beklagten vornehmen (dazu c]). a) Angesichts der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Ehemann der Klägerin zu 2.) am 31. Oktober 2016 und somit nach dem 17. März 2016 (siehe § 104 Abs. 13 AufenthG) kommt § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG vorliegend zur Anwendung. Wie unter den Beteiligten unstreitig – auch der Beigeladene geht ersichtlich davon aus und stützt seine ablehnende Haltung auf seine negative Ermessensentscheidung auf Rechtsfolgenseite – sind dessen tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt zunächst für das Vorliegen humanitärer Gründe, da jedenfalls eines der Regelbeispiele des § 36a Abs. 2 S. 1 AufenthG erfüllt ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung („oder“) liegen humanitäre Gründe bereits dann vor, wenn eines der Regelbeispiele der § 36a Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 AufenthG erfüllt ist (VG Berlin, Urteil vom 5. März 2020 – VG 38 K 71.19 V –, juris Rn. 27). Nach § 36a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG liegen humanitäre Gründe, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist. Die Familie der Kläger ist seit der Flucht des Klägers zu 1.) im Februar 2016 getrennt, die Meldung als Schutzsuchender erfolgte am 1. März 2016 (zu den unterschiedlichen Anknüpfungspunkten siehe Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 13. Aufl. 2020, § 36a AufenthG Rn. 38). Seitdem war weder in Syrien noch in einem anderen Land die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft möglich. In Bezug auf Syrien hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch die Zuerkennung subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 8. Juli 2016 mit bindender Wirkung (§ 6 S. 1 Asylgesetz – AsylG) festgestellt, dass dem Kläger zu 1.) dort ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 3 AsylG). Damit steht zugleich fest, dass es nicht möglich war und ist, die familiäre Lebensgemeinschaft in Syrien zu führen. Auch in der Türkei, wo die Klägerin zu 2.) und die gemeinsamen Kinder seit Oktober 2020 leben, ist die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft nicht möglich. Nach den unwidersprochenen und zudem glaubhaften Angaben der Klägerin zu 2.) am 30. November 2020 gegenüber der IOM (Internationale Organisation für Migration), welche die Auslandsvertretungen bei der Entgegennahme bestimmter Visumsanträge unterstützt, haben sie und ihre Töchter dort kein Aufenthaltsrecht, so dass ein Familiennachzug des Klägers zu 1.) dorthin ausgeschlossen war und ist. Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft ist somit nunmehr zum Jahreswechsel 2021 / 2022 seit deutlich über fünf Jahre und damit jedenfalls eine „lange Zeit“ i.S.d. § 36a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG unmöglich. Zwar ist in der Rechtsprechung der Kammer noch nicht geklärt, ab welcher Länge der Zeitraum der „langen Zeit“ beginnt und was die Grenzen des Möglichen bzw. Zumutbaren sind. Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (zum Ausnahmefall des Regelausschlussgrundes beim Ehegattennachzug) ist aber geklärt, dass den Familien jedenfalls keine längere Trennung als fünf Jahre zugemutet werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, NVwZ 2021, 1370 [1376] Rn. 36). Ferner sind mit den 2005 und 2010 geborenen Kindern der Kläger, für die ebenfalls der Nachzug zum Stammberechtigten begehrt wird, zwei minderjährige Kinder mittelbar betroffen. Angesichts der obigen Ausführungen bedarf es keiner Beantwortung der Frage, ob bei einer solchen bloß mittelbaren Betroffenheit humanitäre Gründe i.S.d. § 36a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegen (in diesem Sinne bei Kindern, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten: Zeitler, in: HTK-AuslR, § 36a AufenthG / Abs. 2 Satz 1, Stand: 30. April 2021, Nr. 3, Rn. 18; zur ausreichenden mittelbaren Betroffenheit aller Minderjährigen, die „in familiärer Beziehung zum Stammberechtigten oder Nachzugswilligen stehen“: Berliner Landesamt für Einwanderung, Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin, Stand: 27. September 2021, A.36a.2.1.2.). Von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin zu 2.) (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und dem Erfordernis ausreichenden Wohnraums für diese (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) ist abzusehen, weil ihr stammberechtigter Ehemann, der Kläger zu 1.), eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG hat (§ 29 Abs. 2 S. 1 AufenthG) und die Herstellung der ehelichen bzw. familiären Lebensgemeinschaft nicht in einem anderen Staat i.S.d. § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AufenthG möglich ist. Nach § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AufenthG ist zu prüfen, ob der Familie die Führung der familiären Lebensgemeinschaft in einem anderen Staat, zu dem der Stammberechtigte oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, möglich ist. Eine solche Bindung besteht zwar angesichts der syrischen Staatsangehörigkeit aller Familienmitglieder zu Syrien und wegen des Aufenthalts der Klägerin zu 2.) und der Kinder zur Türkei. Oben wurde aber bereits ausgeführt, dass die Führung der familiären Lebensgemeinschaft weder in Syrien noch in der Türkei möglich ist. Das Generalkonsulat in Istanbul hat im Übrigen diesbezüglich in Kenntnis der Staatsangehörigkeit der Familie und des Wohnortes der Klägerin zu 2.) und ihrer Kinder in der Türkei im sog. Laufzettel festgehalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die familiäre Lebensgemeinschaft auch in einem Drittland geführt werden kann. Das Erfordernis der rechtzeitigen Anzeige des Familiennachzugs (§ 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AufenthG) findet keine Anwendung auf den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (§ 36a Abs. 5 AufenthG). Ausschlussgründe des § 36a Abs. 3 AufenthG wurden weder von der Beklagten noch dem Beigeladenen geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich; insbesondere wurde die Ehe (lange) vor der Flucht geschlossen (§ 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). b) Ferner hat sich das durch § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG eröffnete Ermessen sich vorliegend in einer Weise verdichtet, dass die individuelle Ermessenbetätigung nur im Sinne einer positiven Ermessenbetätigung ausgeübt werden kann, so dass Visumsantrag der Klägerin zu 2.) bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass eine Ermessensentscheidung wie die Entscheidung nach § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG nur begrenzt gerichtlich überprüfbar ist (§ 114 VwGO). Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass die Beklagte (bei individueller Betrachtung) ihr Ermessen im Sinne einer Visumserteilung ausgeübt hat und sich die vom Beigeladenen angestellten Ermessensüberlegungen, die sich ausschließlich auf eine mangelnde Integration des Klägers zu 1.) stützen, als rechtswidrig erweisen. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde: Für die Prüfung durch die Auslandsvertretung der Beklagten, ob das (nationale) Visum zu erteilen ist (§ 71 AufenthG), und die Prüfung durch die zuständige Ausländerbehörde am beabsichtigten Wohnsitz, ob der Visumserteilung zugestimmt wird (§ 31 Abs. 1 AufenthV), gilt dasselbe Prüfprogramm (Winkelmann/Kolber, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 13. Aufl. 2020, § 6 AufenthG Rn. 66). Dabei ist es eine grundsätzlich zulässige Ermessenserwägung sowohl der Auslandsvertretung als auch der Ausländerbehörde, Integrationsaspekte einzubeziehen, wenn – wie vorliegend – die Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. die Zustimmung zur Erteilung eines Visums in deren Ermessen steht (siehe beispielsweise Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 13. Aufl. 2020, § 29 AufenthG Rn. 25, § 32 AufenthG Rn. 99; allgemein Hailbronner, in: Hailbronner, AusländerR, Stand: 1. Oktober 2019, § 1 AufenthG Rn. 8; Zeitler, in: HTK-AuslR, § 1 AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 23.07.2020, Nr. 4). Das Aufenthaltsgesetz soll nämlich die Zuwanderung unter Berücksichtigung unter anderem der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen und gestalten (§ 1 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Diese gesetzliche Zielvorgabe, an der sich die Ausfüllung von sämtlichen Ermessenstatbeständen zu orientieren hat (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.Oktober 2009, Nr. 1.1.1.; siehe auch BT-Drs. 15/420, S. 68), gilt grundsätzlich auch für die Ermessensbetätigung nach § 36a Abs. 1 AufenthG (offen noch VG Berlin, Beschluss vom 8. Januar 2020 – VG 38 L 106/20 V –, juris Rn. 19; a.A. wohl Eichhorn, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 36a AufenthG Rn. 19), zumal die Regelung des § 36a AufenthG ausdrücklich unter „Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationssysteme der Bundesrepublik Deutschland“ geschaffen wurde (BT-Drs. 19/2438, S. 3). Jedoch wirkt sich auf die Ermessensbetätigung nach § 36a Abs. 1 AufenthG aus, dass die Integrationsaspekte auch auf der nachfolgenden Stufe bei der Auswahlentscheidung zu beachten sind. Nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG können nämlich monatlich (nur) 1.000 nationale Visa für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 S. 2 (Alt. 1 und Alt. 2) und S. 2 AufenthG erteilt werden. Überschreitet in einem Monat die Anzahl der Visumsanträge, bei denen die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind und zudem eine positive individuelle Ermessensentscheidung getroffen wurde, dieses Kontingent, ist eine Auswahl zwischen den Visumsanträgen zu treffen (sog. Bestimmungs- oder Quotierungsverfahren). Diese Auswahlentscheidung wird in der Verwaltungspraxis nicht durch eine der Auslandsvertretungen oder das Auswärtige Amt vorgenommen, sondern durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) als zentralem Dienstleister des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums (siehe BT-Drs. 19/2438, S. 18; sowie auch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 13. Juli 2018 unter anderem an die Innenministerien der Länder zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten – M3-20010/18#3 –, S. 2, 3, 6; siehe auch Thym, NVwZ 2018, 1340 [1346]). Das Bundesverwaltungsamt trifft nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung „eine intern rechtliche verbindliche Entscheidung, welche Familienangehörigen zu den monatlich bis zu 1.000 Nachzugsberechtigten gehören“ (BT-Drs. 19/2438, S. 18). Dabei ist das Bundesverwaltungsamt dazu verpflichtet, sich bei der Auswahlentscheidung (neben den humanitären Gesichtspunkten und dem Kindeswohl) an Integrationsaspekten zu orientieren (dazu Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 13. Aufl. 2020, § 36a AufenthG Rn. 78-87; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, 31. Edition, Stand: 01.07.2021, § 36a AufenthG Rn. 17-19; Thym, NVwZ 2018, 1340 [1346]; Zeitler, in: HTK-AuslR, § 36a AufenthG – zu Abs. 2 S. 2-4 Auswahlentscheidung, Stand: 1. August 2018: Prüfung der Integrationsaspekte bei der Auswahlentscheidung, Nr. 3). Diese Pflicht zur Orientierung der Auswahlentscheidung an Integrationsaspekten ergibt sich aus dem Wortlaut des § 36a Abs. 2 S. 4 AufenthG und dessen systematischer Stellung innerhalb der Regelung des § 36a AufenthG sowie der Intention des Gesetzgebers. So wurde die Statuierung einer Auswahlentscheidung unter mehreren Visumsanträgen, die alle die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllen und bei denen zudem das Ermessen derart ausgeübt wurde, dass (für sich betrachtet) das Visum erteilt wird (sog. Kontingentlösung), mit den begrenzten Aufnahme- und Integrationskapazitäten begründet (BT-Drs. 19/2438, S. 21, 22; dazu z.B. Kluth, in: Kluth/ Heusch, BeckOK-AusländerR, 31. Edition, Stand: 01.07.2021, § 36a AufenthG Rn. 11). Eine den begrenzten Integrationskapazitäten dienende Entscheidung muss sich an erbrachten und zu erwartenden Integrationsleistungen orientieren, da eine vorbildliche Integration bzw. gute Integrationsperspektive weniger Intergrationskapazität erfordert. So heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/2438, S. 15f.): „Dabei sind bei Vorliegen humanitärer Gründe bei der Bestimmung der Familienangehörigen, denen der Familiennachzug im Rahmen des monatlichen Kontingents gewährt wird, auch Integrationsaspekte zu berücksichtigen.“ Diese Intention des Gesetzgebers wurde in § 36a Abs. 2 S. 4 AufenthG mit der Formulierung umgesetzt, dass bei Vorliegen humanitärer Gründe (d.h. bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen) „Integrationsaspekte besonders zu berücksichtigen sind“. Dabei ist § 36a Abs. 2 S. 4 AufenthG im Zusammenhang mit den beiden vorausgehenden Sätzen (§ 36a Abs. 2 S. 2-3 AufenthG) zu verstehen, von denen der erste die o.g. Kontingentlösung enthält (S. 2). In systematischer Sicht bilden die S. 2-4 des § 36a Abs. 2 AufenthG einen eigenen Absatz (siehe insbesondere Zeitler, in: HTK-AuslR, § 36a AufenthG – zu Abs. 2 S. 2-4 Auswahlentscheidung, Stand: 1. August 2018: Prüfung der Integrationsaspekte bei der Auswahlentscheidung, Nr. 3). Bei den danach sowohl bei der individuellen Ermessensbetätigung als auch bei der Auswahlentscheidung zu beachtenden Integrationsaspekten handelt es sich nach der Gesetzesbegründung unter anderen um folgende Aspekte (BT-Drs. 19/2438, S. 24): positive Integrationsaspekte beim nachziehenden Familienangehörigen (wie beispielsweise Kenntnisse der deutschen Sprache oder anderweitige Aspekte, die für eine positive Prognose einer gelingenden Integration sprechen), positive Integrationsaspekte des subsidiär Schutzberechtigten (insbesondere die eigenständige Sicherung von Lebensunterhalt und Wohnraum auch für den nachziehenden Familienangehörigen, besondere Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache, gesellschaftliches Engagement, ehrenamtliche Tätigkeit, das nachhaltige Bemühen um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Absolvierung einer Berufsausbildung), negative Integrationsaspekte des subsidiär Schutzberechtigten (beispielsweise Straftaten unterhalb der in § 36a Abs. 3 Nr. 2 AufenthG genannten Schwelle). Aus der Pflicht zur zweifachen Beachtung der Integrationsaspekte ergibt sich nun, dass der Ermessensspielraum (sowohl der Auslandsvertretung als auch der Ausländerbehörde) durch den Gesetzgeber in diesem Aspekt deutlich eingeschränkt wurde. Auf der Stufe der individuellen Ermessensbetätigung können nur eindeutige Fälle der mangelnden Integration bzw. der fehlenden Integrationschancen zu einer Versagung des Visums bzw. zu einer Versagung der Zustimmung zur Visumserteilung (§ 31 AufenthV) führen. Solange eine Mindestschwelle der Integration bzw. Integrationsbemühungen erreicht wird, ist die Güte dieser Bemühungen bzw. der daraus folgenden Integrationschancen allein für die durch das Bundesverwaltungsamt zu treffende Auswahlentscheidung maßgeblich. Eine solche doppelte Prüfung erfolgt beispielsweise auch bei Straftaten: Ist die Schwelle des Ausschlussgrundes des § 36a Abs. 3 Nr. 2 AufenthG überschritten, so erfolgt bereits keine Berücksichtigung bei der Auswahlentscheidung. Straftaten unterhalb der in § 36a Abs. 3 Nr. 2 AufenthG genannten Schwelle sind hingegen bei der Auswahlentscheidung von Bedeutung (siehe BT-Drs. 19/2438, S. 24). Zur Bestimmung der Mindestschwelle der erforderlichen Integration bzw. der erforderlichen Integrationsbemühungen kann auf die gesetzlichen Regelungen des § 25a AufenthG und § 25b AufenthG zurückgegriffen werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es vorliegend nicht um eine „gute“ (siehe die Überschrift des § 25a AufenthG) oder gar „nachhaltige“ Integration (siehe die Überschrift des § 25b AufenthG, sowie § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG) geht, sondern lediglich um ein Mindestmaß an Integration. Auf zeitliche Aspekte der Integration wie die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet und damit in Zusammenhang stehende Aspekte kommt es daher nicht an. Bei einem Familiennachzug zu einem Jugendlichen oder Heranwachsenden ist somit entscheidend, dass der jugendliche bzw. heranwachsende Stammberechtigte erfolgreich die Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat (§ 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG). Beim Familiennachzug zu Erwachsenen – wie dem Kläger zu 1.) – ist von dem erforderlichen Mindestmaß an Integration auszugehen, wenn der Stammberechtigte seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt sichern wird (§ 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3, S. 3, Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG; siehe auch § 104a Abs. 5 AufenthG). Von einer „überwiegenden“ Sicherung des Lebensunterhalts ist dabei auszugehen, wenn das durch Erwerbstätigkeit erwirtschaftete Einkommen die Sozialleistungen (unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 2 Abs. 3, § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 a.E AufenthG) übersteigt; d.h. wenn mehr als 50 % des Bedarfs durch Erwerbstätigkeit erarbeitet werden (Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, 31. Edition, Stand: 01.10.2021, § 25b Rn. 20 m.w.N.). Alternativ ist nachzuweisen, dass der Stammberechtigte über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (§ 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 4, Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 10 AufenthG; siehe auch § 104a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). In der Anwendung dieser Maßstäbe sind die Integrationsbemühungen des Klägers zu 1.) nicht so unzureichend, dass bereits die individuelle Ermessensbetätigung zu einer Versagung des Visums für die Klägerin zu 2.) führen könnte. So arbeitete der Kläger zu 1.) zwischen Juli 2017 und August 2019 als Lagerist, bevor er das Arbeitsverhältnis kündigte, weil er nach seinen Angaben seinerzeit enorme Probleme mit dem Knie gehabt habe. Nunmehr arbeitet er seit Juli 2020 wieder bei demselben Unternehmen als Lagerist und stellt damit – auch nach Ansicht des Beigeladenen – seinen eigenen Lebensunterhalt sicher. Andere Aspekte, die eine negative Betätigung des Ermessens rechtfertigen könnten, hat der Beigeladene nicht aufgeführt, und sie sind auch sonst nicht ersichtlich. c) Dem Gericht ist es verwehrt, die damit nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG anstehende Auswahlentscheidung, die in der Praxis durch das Bundesverwaltungsamt erfolgt, an Stelle der Beklagten vorzunehmen. Insbesondere fehlen dem Gericht die dazu notwendigen Informationen über die anderen Visumsanträge, die bei der Auswahlentscheidung ebenfalls zu berücksichtigen sind. Die gerichtliche Überprüfbarkeit ist darauf beschränkt, dass bei der Auswahlentscheidung keine sachfremden Erwägungen erfolgen und sich die Auswahlentscheidung an den gesetzlichen Vorgaben orientiert (Thym, NVwZ 2018, 1340 [1347]). Dabei gebietet der grundrechtliche Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) eine Gleichförmigkeit der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes (Thym, NVwZ 2018, 1340 [1347]), d.h. das Bundesverwaltungsamt hat das Quotierungsverfahren nach den Regeln vorzunehmen, zu deren Etablierung es durch den Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a AufenthG verpflichtet worden war (BT-Drs. 19/2438, S. 5), und die Auswahl „anhand eines durch Kriterien gesteuerten Verfahrens“ zu treffen (Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 13. Juli 2018 unter anderem an die Innenministerien der Länder zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten – M3-20010/18#3 –, S. 6). Bei der Auswahlentscheidung wird das Bundesverwaltungsamt neben der aufgeführten Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1.) zu beachten haben, dass dessen Erwerbseinkommen nicht für die Sicherung des Lebensunterhalts seiner nachziehenden Familienangehörigen reicht und auch kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Sprachkenntnisse des Klägers zu 1.) wurden lediglich behauptet, aber nicht nachgewiesen. 2. Die Klägerin zu 2.) hat auch auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften keinen über diese Berücksichtigungspflicht hinausgehenden Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums. a) Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG. § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG kommt zwar immer dann zur Anwendung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Nachzugs nach § 36a Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG erfüllt sind, indes trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen und der positiven individuellen Ermessensbetätigung kein Visum erteilt werden kann, insbesondere weil die Erteilung an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG scheitert. So kann es bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 AufenthG in besonderen Härtefällen, in denen die Verweigerung des Nachzugs grundrechtswidrig wäre, mit Blick auf die in § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG vorgesehene Beschränkung der Erteilung von monatlich höchstens 1.000 Visa im Einzelfall geboten sein, für den Fall einer Nichtberücksichtigung bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG zugleich eine Verpflichtung zur Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG zum Zwecke der Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 S. 1 AufenthG auszusprechen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, NVwZ 2021, 1370 [1377f.] Rn. 48). Eine solche Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG und eine darauf basierende Versagung des Visums ist aber derzeit nicht zu befürchten. Soweit der Kammer bekannt, wurden seit der Schaffung des besonderen Auswahlverfahrens für Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten in nur wenigen Monaten so viele Fälle an das Bundesverwaltungsamt übermittelt, dass dieses überhaupt eine Auswahlentscheidung vornehmen musste. Auch bevor die Herausforderungen der Bekämpfung der Corona-Pandemie die Visumsverfahren verzögert haben, wurden in den meisten Monaten lediglich um die 800 Visaverfahren dem Bundesverwaltungsamt zur Auswahlentscheidung vorgelegt (siehe die Zusammenstellung bei Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag, Sachstand: Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, 17. Juni 2020 – WD 3-3000 -137/20 –, S. 5; Pro Asyl / Jumen, Zerrissene Familien: Praxisbericht und Rechtsgutachten zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, März 2021, S. 14; siehe auch Kessler, Asylmagazin 2019, 295 [296, 298]). Im Jahr 2021 wurden monatlich deutlich weniger als 1.000 Visa erteilt (siehe BT-Drs. 19/30248, S. 12: Januar 2021: 264 Visa, Februar 2021: 473 Visa, März 2021: 442 Visa, April 2021: 363 Visa; epd-Pressmitteilung vom 6. Januar 2022: Kontingent für Familiennachzug 2021 nur zur Hälfte ausgeschöpft). Bei der 38. Kammer, die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Berlin seit Inkrafttreten der Norm bis zum Ablauf des Jahres 2021 die ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten nach § 36a AufenthG hatte, ist keine Klage anhängig, in der eine (fehlerhafte) Auswahlentscheidung gerügt wird. Eine nachhaltige Änderung der Situation ist für die nächsten Monate nicht zu erwarten. Sollte zudem in einem einzelnen Monat einmal das Kontingent überschritten werden, ist die Verschiebung der Visumserteilung auf den nächsten Monat nicht mit einer grundrechtswidrigen Wartezeit verbunden (siehe zu dieser Praxis Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 13. Juli 2018 unter anderem an die Innenministerien der Länder zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten – M3-20010/18#3 –, S. 3: „Anträge auf Familiennachzug, die in dem jeweiligen Monat nicht berücksichtigt werden konnten, verbleiben zunächst beim BVA und werden in die Prüfung des kommenden Monats wieder mit einbezogen.“). b) Ein Anspruch der Klägerin zu 2.) auf Verpflichtung der Beklagten zur Visumserteilung ergibt sich ferner nicht aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 30 Abs. 1 AufenthG, wonach – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erteilt werden kann, wenn der Ausländer einen der Aufenthaltstitel des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG besitzt. Der Ehemann der Klägerin zu 2.), der Kläger zu 1.), besitzt gerade keinen solchen Aufenthaltstitel. Seine ihm als subsidiär Schutzberechtigtem nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis ist insbesondere nicht von § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. c) AufenthG erfasst. Danach erfolgt der Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 AufenthG, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach den § 18d, § 18f oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AufenthG besitzt. c) Ein Anspruch der Klägerin zu 2.) auf Verpflichtung der Beklagten zur Visumserteilung ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG, wonach – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden kann, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Als Ehefrau ist die Klägerin zu 2.) gerade keine „sonstige Familienangehörige“ im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, NVwZ 2021, 1370 [1378] Rn. 50; siehe aus der Rechtsprechung der Kammer VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 – VG 38 K 374.19 V –, juris Rn. 30). III. Danach hat auch die Klage des Klägers zu 1.) auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums an die Klägerin zu 2.) nur teilweise Erfolg. Hinzu kommt in seinem Fall, dass er nicht aus eigenem Recht und in eigenem Namen verlangen kann, dass der Klägerin zu 2.) als seiner Ehefrau ein Visum erteilt wird; ihm fehlt diesbezüglich die Aktivlegitimation (dazu VG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2019 – VG 31 K 144.18 V – juris, Rn. 22 m.w.N., 50f.). IV. Die Kläger haben einen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 19. April 2021, mit denen die Visumsanträge ihrer gemeinsamen Kinder (geboren am 1. Januar 2005 bzw. am 15. März 2010) zum Kindernachzug zum Kläger zu 1.) abgelehnt wurden, weil diese Ablehnung die Kläger in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Nach § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AufenthG kann dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der – wie der Kläger zu 1.) – als subsidiär Schutzberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG, der vorliegend angesichts der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Kläger zu 1.) am 31. Oktober 2016 und somit nach dem 17. März 2016 (siehe § 104 Abs. 13 AufenthG) zur Anwendung kommt, sind erfüllt. Durch die Betroffenheit zweier minderjähriger Kinder liegen die erforderlichen humanitären Gründe vor (§ 36a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG). Von der Sicherung des Lebensunterhalts der Kinder (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und dem Erfordernis ausreichenden Wohnraums (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) ist nach den obigen Ausführungen zur Erteilung des Visums an die Mutter der Kinder abzusehen. Ausschlussgründe des § 36a Abs. 3 AufenthG wurden weder geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich. Durch die fehlerhafte Ermessensbetätigung des Beigeladenen (siehe oben) ist der stammberechtigte Kläger zu 1.) als mittelbar Betroffener in seinen Rechten verletzt. Eine solche mittelbare Betroffenheit nimmt die erkennende Einzelrichterin auch für die Klägerin zu 2.) an, die zusammen mit den Kindern, deren Visumserteilung sie begehrt, einreisen will. Einen weitergehenden Anspruch dahingehend, dass die Beklagte verpflichtet wird, die Visumsanträge ihrer Kinder (unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts) neu zu bescheiden oder sogar bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, steht hingegen weder dem Kläger zu 1.) noch der Klägerin zu 2.) zur Seite. Diese haben als drittbetroffene Familienangehörige lediglich einen Abwehranspruch gegen Entscheidungen, die ihre Rechte aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK, Art. 7 Grundrechtecharta nicht hinreichend beachten, aber gerade keinen Leistungsanspruch auf fehlerfreie Neubescheidung oder gar Erteilung eines Visums (siehe VG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2019 – VG 31 K 144.18 V – juris, Rn. 21ff., 50f.). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 155 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Klägerin zu 2.) hatte mit ihrem Begehren, die Beklagte zur Erteilung eines Visums an sie selbst zu verpflichten, zu 2/3 Erfolg. Ihr Begehren, die Beklagte zur Erteilung von Visa an ihre Kinder zu verpflichten, hatte zu 1/3 Erfolg. Die Drittelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die faktischen Folgen von bloßer Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Neubescheidungsverpflichtung identisch sind. Dementsprechend hatte der Kläger zu 1.) mit seinen Begehren jeweils zu einem Drittel Erfolg. Dem entspricht insgesamt eine Unterliegensquote und damit eine Kostentragungsquote von 11/18. Soweit die Kläger mit ihrer Klage hingegen obsiegen, sind die Kosten nicht der Beklagten, sondern dem Beigeladenen aufzuerlegen. Während dem Gericht die Ersetzung der rechtswidrig versagten Zustimmung des Beigeladenen möglich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2019 – OVG 3 M 47.18 –, juris Rn. 4 m.w.N), war die Beklagte an die Versagung der Zustimmung gebunden (Hailbronner, in: Hailbronner, AuslR, Stand: 1. März 2020, § 6 AufenthG Rn. 90, 108; Winkelmann/Kolber, in: Bergmann/ Dienelt, AusländerR, 13. Aufl. 2020, § 6 AufenthG Rn. 66), so dass ihr die Berücksichtigung der Visumsanträge verwehrt war. In einem solchen Fall kann bei der Kostenentscheidung § 154 Abs. 3 Hs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 4 VwGO zur Anwendung kommen, so dass die Kosten des Rechtsstreits dem Beigeladenen auferlegt werden können (Dittrich/Breckwoldt, HTK-AuslR / Rechtsschutz / 1.5, Stand: 4. August 2019, Rn. 15). Dies ist der Fall, wenn ihm ein Verschulden vorzuwerfen ist. Ein solches Verschulden ist nicht bereits bei einer irrtümlichen Rechtsanwendung anzunehmen, erforderlich ist vielmehr, dass weitere Umstände hinzutreten, dem Beigeladenen mithin ein vorprozessuales oder prozessuales Fehlverhalten vorzuwerfen ist (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 155 Rn. 10ff.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausländerbehörde einer bestehenden besonderen Eilbedürftigkeit nicht hinreichend Rechnung trägt (dazu etwa VG Berlin, Beschlüsse vom 26. November 2019 – VG 38 L 442.19 V –, juris Rn. 4 und vom 8. Januar 2020 – VG 38 K 106/20 V –, juris Rn. 27; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Januar 2018 – OVG 3 S 12.18 –, S. 4, und – OVG 3 S 13.18 –, S. 4), kann aber auch in anderen Fällen vorliegen. So ist es hier. Angesichts des Umstandes, dass die Frage seiner Zustimmung maßgeblich für den Ausgang des Klageverfahrens war, oblag dem Beigeladenen in diesem eine besondere Mitwirkungspflicht. Dieser ist der Beigeladene nur unzureichend nachgekommen. So hat er beispielsweise der Aufforderung des Gerichts, zu überdenken, ob Integrationsaspekte überhaupt durch die Ausländerbehörde bei der Ermessensentscheidung zu prüfen sind, nicht entsprochen, vielmehr erneut genau diese Prüfung vorgenommen und lediglich die vorherigen Ausführungen wiederholt. Auch auf erneuten Hinweis des Gerichts hat er sich einer Stellungnahme zur streitentscheidenden Frage, die bereits im Verwaltungsverfahren von der Auslandsvertretung aufgeworfen war, verweigert. Eine (teilweise) Entlastung des Beigeladen von seinen außergerichtlichen Kosten entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO). Weder hat der Beigeladene sich einem Kostenrisiko i.S.d. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO ausgesetzt, noch hat er das Verfahren in besonderer Weise gefördert (siehe zu den Kriterien der Billigkeitsentscheidung Kunze, in: Posser/Wolff, BeckOK-VwGO, 59. Edition, Stand: 01.10.2021, § 162 VwGO Rn. 97). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 Zivilprozessordnung. Die Berufung und die Sprungrevision waren nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, sowie § 134 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die klagenden Eheleute begehren die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Visa an die Klägerin zu 2.) und deren Kinder zum Familiennachzug zum Kläger zu 1.). Der am 4. Mai 1974 geborene Kläger zu 1.) und seine am 10. Februar 1977 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2.), sind syrischer Staatsangehörigkeit. Aus der im Jahr 2002 geschlossenen Ehe sind vier Kinder hervorgegangen. Anfang Februar 2016 verließ die Familie ihre syrische Heimat und reiste zunächst in die Türkei. Allein dem Kläger zu 1.) gelang die Flucht nach Deutschland, die übrigen Familienmitglieder kehrten zunächst nach Syrien zurück. Seit Oktober 2020 lebt die Klägerin zu 2.) zusammen mit den am 1. Januar 2005 bzw. am 15. März 2010 geborenen Töchtern in Istanbul (Türkei). Nach Angaben der Klägerin zu 2.) leben sie dort bei Fremden, ohne über ein Aufenthaltsrecht für die Türkei zu verfügen. Der Kläger zu 1.) kam Ende Februar 2016 in der Bundesrepublik Deutschland an und meldete sich am 1. März 2016 als schutzsuchend. Ihm wurde unter Ablehnung seines am 31. Mai 2016 gestellten Asylantrags im Übrigen mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2016 subsidiärer Schutz zuerkannt. Daraufhin erhielt er erstmals am 31. Oktober 2016 eine Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigter, die in der Folgezeit verlängert wurde und derzeit bis zum 12. Januar 2022 gültig ist. Am 13. Januar 2021 beantragten die Klägerin zu 2.) und ihre 2005 bzw. 2010 geborenen Kinder unter Vorlage von bis zum 16. Januar 2024 gültigen Pässen bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul die Erteilung jeweils eines Visums zum Nachzug zu ihrem Ehemann bzw. Vater, dem Kläger zu 1.). Das Generalkonsulat leitete die Anträge am 15. Januar 2021 an die Ausländerbehörde am Wohnort des Klägers zu 1.) weiter (Landkreis Bad Kissingen). Die Ausländerbehörde teilte am 31. März 2021 und erneut am 8., 14. und 16. April 2021 mit, dass neben positiven Integrationsaspekten (Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Straffreiheit) auch negative Integrationsaspekte (kein ausreichender Wohnraum für gesamte Familie, keine Sicherung des Lebensunterhalts nach Umzug in größere Wohnung, weder Vorlage eines Sprachzertifikats noch einer Bestätigung der Teilnahme an einem Integrationskurs, weder gesellschaftliches Engagement noch ehrenamtliche Tätigkeiten, cholerisches Auftreten des Klägers in der Ausländerbehörde) vorlägen. Da die negative Integrationsaspekte überwögen, sei eine negative Ermessensentscheidung ergangen und die Zustimmung versagt worden. An dieser Auffassung hielt die Ausländerbehörde auch nach Hinweis des Generalkonsulats vom 6. April 2021, dass die geprüften Integrationsaspekte allein vom Bundesverwaltungsamt bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen seien, fest, ohne sich argumentativ mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Integrationsaspekte überhaupt – wie von ihr angenommen – bereits bei der Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden können. Daraufhin lehnte das Generalkonsulat die Anträge mit Bescheiden vom 19. April 2021 ab, da die zuständige Ausländerbehörde ihre Zustimmung versagt habe. Die Bescheide wurden der Klägerin zu 2.) am 5. Mai 2021 bekannt gegeben. Mit ihrer Klage, die am 2. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht Berlin einging, begehren die Kläger die Erteilung eines Visums an die Klägerin zu 2.) sowie die 2005 bzw. 2010 geborenen Kinder. Zur Begründung führt der Verfahrensbevollmächtigte aus, dass alle Nachzugsvoraussetzungen erfüllt seien. Die zuständige Ausländerbehörde sei im Visumsverfahren die Erläuterung schuldig geblieben, warum die Zustimmung versagt worden sei. Die Kläger beantragen schriftlich, unter Aufhebung des Bescheids des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 19. April 2021 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zu 2.) sowie den gemeinsamen Kindern (geboren am 1. Januar 2005 bzw. 15. März 2010) Visa zum Familiennachzug nach Deutschland zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Sie sei an der Visumserteilung gehindert, weil die zuständige Ausländerbehörde ihre Zustimmung versagt habe. Sie selbst sehe die Erteilungsvoraussetzungen als gegeben an. Insbesondere lägen keine Ausschluss- oder Aussetzungsgründe vor. Die von der Ausländerbehörde angesprochenen Integrationsaspekte würden lediglich bei der Auswahlentscheidung durch das Bundesverwaltungsamt eingestellt, wobei bei dieser Auswahlentscheidung die Erwerbstätigkeit des stammberechtigten Klägers zu 1.) positiv zu bewerten wäre. Der Beigeladene, vertreten durch das Landratsamt Bad Kissingen, weist im Klageverfahren zunächst lediglich darauf hin, dass die Aussage, die Begründung für die fehlende Zustimmung sei seitens des Landratsamtes versagt worden, zu korrigieren sei. Das Landratsamt sei lediglich Verfahrensbeteiligter. Der Verfahrensbevollmächtigte sei darauf verwiesen worden, dass Informationen direkt bei der deutschen Auslandsvertretung einzuholen seien. Auf Bitte des Gerichts um Darlegung der Gründe begründet der Beigeladene die Versagung der Zustimmung mit dem Vorliegen negativer Integrationsaspekte. So sei der Wohnraum für alle Familienmitglieder mit der aktuell angemieteten Wohnung nicht gesichert, bei Anmietung einer größeren Wohnung sei der Lebensunterhalt nicht gesichert. Der Stammberechtigte habe weder ein Sprachzertifikat noch ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs vorgelegt. Gesellschaftliches Engagement oder ehrenamtliche Tätigkeit seien ebenso nicht erbracht worden. Während der Vorsprache des Stammberechtigten bei der Ausländerbehörde könne dessen Verhalten als cholerisch bezeichnet werden, die sprachlichen Defizite seien erheblich. Da der Stammberechtigte selbst als nicht integriert anzusehen sei, sei es höchst zweifelhaft, ob es diesem gelinge werde, seiner Familie bei deren Integration behilflich zu sein. Diese Begründung sei abschließend. Auf Bitte des Gerichts, die rechtliche Prämisse der Begründung zu überprüfen, weil nach Gesetzesbegründung und Aufbau des Gesetzestextes fraglich sei, ob die Versagung der Zustimmung mit negativen Integrationsaspekten begründet werden könne, teilte die Ausländerbehörde mit, dass die Zustimmung aufgrund der vorliegenden negativen Integrationsaspekte nach wie vor nicht erteilt werde. Zur weiteren Begründung wurden die obigen Ausführungen wiederholt. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 hat die Kammer den Rechtstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 23. Juni 2021 sowie vom 11. und 27. Oktober 2021 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen sowie die Ausländer- und Asylakte des Klägers zu 1.) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.