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Beschluss

38 L 880/21

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0124.38L880.21.00
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Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die am 6. Dezember 2021 gestellten sinngemäße Anträge der Antragsteller georgischer Staatsangehörigkeit, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 38 K 881/21 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. November 2021 anzuordnen, über die gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz – AsylG – der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, haben keinen Erfolg. Sie sind zwar gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit § 75 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG gewahrt, da der Bescheid den Antragstellern ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag zufolge erst am 30. November 2021 bekannt gegeben wurde. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Im Fall einer durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 1 und 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. §§ 36, 75 AsylG) – Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99). Unter Beachtung dieser Grundsätze haben die Eilanträge keinen Erfolg. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Grundgesetz – GG –), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) als unbegründet abzulehnen. Die Antragsteller haben keine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG rechtfertigende Verfolgung geschildert. Die Antragsteller zu 1. und 2.machten in ihren Anhörungen durch das Bundesamt am 22. Oktober 2021 geltend, sie seien in Georgien im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Wohnung betrogen worden. Nachdem sie gegen die Betrüger gerichtlich vorgegangen seien, seien sie von deren Familie bedroht worden. Der Antragsteller zu 1. sei überdies von ihm unbekannten Personen körperlich angegriffen und erheblich verletzt worden. Diese Schilderungen vermögen die Flüchtlingseigenschaft bereits deshalb nicht zu begründen, weil sie an keinen Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) anknüpfen. Da die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind, liegen erst recht auch die (engeren) Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte nach Art. 16a GG nicht vor. Ebenso wenig kommt die Zuerkennung subsidiären Schutzes in Betracht. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Die Gefahr des ernsthaften Schadens muss hierbei von einem der in § 3c AsylG genannten „verfolgungsmächtigen Akteure“ ausgehen, § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3c AsylG. Die Bedrohung kann auch von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehen. Dies gilt jedoch nur, sofern die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure, zu denen unter anderem der Herkunftsstaat des Ausländers zählt, nicht in der Lage oder nicht willens sind, den gebotenen Schutz zu gewährleisten, § 4 Abs. 3 S.1 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG. Ferner ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG ausgeschlossen, wenn der Schutzsuchende in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Gemessen hieran kann den Antragstellern kein subsidiärer Schutz zuerkannt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der georgische Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, den gebotenen Schutz der Antragsteller zu gewährleisten. Die von den Antragstellern geltend gemachte Bedrohung geht nicht vom Staat, sondern allein von Privatpersonen aus. Nach Erkenntnislage des Gerichts ist der georgische Staat gegenüber kriminellen Bedrohungen durch Private aber im Allgemeinen sowohl schutzfähig als auch schutzwillig (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien [Lagebericht], Stand: November 2020, S. 7). Die Antragsteller haben keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass in ihrem Fall etwas anderes gilt. Soweit die Antragstellerin zu 2. in ihrer Anhörung durch das Bundesamt vom 22. Oktober 2021 geltend machte, sie habe „das Gefühl“ die staatlichen Sicherheitsbehörden stünden auf der Seite der Personen, die sie bedrohten, handelt es sich erkennbar um eine reine Vermutung ohne objektive Grundlage, die mit der soeben beschriebenen Erkenntnislage des Gerichts nicht in Einklang steht. Auch die pauschale Annahme des Antragstellers zu 1., die georgische Polizei könne sie nicht schützen, „wenn es um Leute geht, die Geld haben oder Macht haben“, deckt sich nicht mit der Erkenntnislage des Gerichts. Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich vielmehr, dass sich der Großteil der staatlichen Akteurinnen und Akteure rechtstreu verhält und die Behörden insbesondere nicht mehr als Machtinstrument der Regierung oder ihr nahestehender Personen missbraucht werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 7). Überdies wurden die Personen, die die Antragsteller zu 1. und 2. beim Wohnungskauf betrogen haben sollen, nach deren Vortrag bereits von einem georgischen Gericht zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Auch dies belegt, dass die georgischen Sicherheits- und Justizbehörden in der Lage und willens sind, gegen die hier geltend gemachten kriminellen Bedrohungen effektiv vorzugehen. Überdies steht der Zuerkennung subsidiären Schutzes auch entgegen, dass für die Antragsteller inländische Fluchtalternativen innerhalb Georgiens bestehen. Selbst wenn man die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens unterstellt, ist davon auszugehen, dass sie an einem anderen Ort innerhalb Georgiens sicher leben könnten. Die Größe Georgiens erlaubt es durchaus, sich Bedrohungen durch Privatpersonen durch einen Wohnortswechsel in weiter entfernte Landesteile zu entziehen. Georgien hat ein Staatsgebiet von 69.700 km² und 3.716.900 Einwohner (Stand: 1. Januar 2020) (Munzinger, Steckbrief Georgien). Die Größe entspricht somit in etwa der Größe des flächenmäßig größten deutschen Bundeslandes Bayern (70.542 km²). Auch die Einwohnerzahl, die in etwa der Einwohnerzahl Berlins entspricht, führt nicht dazu, dass Versuche, sich vor bestimmten Privatpersonen versteckt zu halten, von vornherein zum Scheitern verurteilt wären. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Antragsteller dessen ungeachtet nicht in der Lage wären, sich den geltend gemachten Bedrohungen zu entziehen. Vielmehr bestätigen die Angaben des Antragstellers zu 1. in dessen Anhörung durch das Bundesamt, dass sie in anderen Landesteilen vor Bedrohungen sicher wären. So gab der Antragsteller zu 1. gegenüber dem Bundesamt an, dass er vor seiner Ausreise den Arbeitsplatz gewechselt und sich für etwa drei Monate in den Städten Z ... und K ... aufgehalten habe. In dieser Zeit sei es zu keinen weiteren Bedrohungen oder Übergriffen ihm gegenüber gekommen. 2. Auch bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Asylanträge zu Recht als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylG abgelehnt wurden. Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007 – 2 BvR 1613/07). Dies ist hier der Fall. Der Vortrag der Antragsteller ist asylrechtlich offensichtlich nicht von Relevanz. Vielmehr haben die Antragsteller nur Umstände vorgebracht, die für die Prüfung der Frage, ob sie als Flüchtlinge oder Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sind, nicht von Belang sind (Art. 31 Abs. 8 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes). Insbesondere mangelt es an jeglichem substantiierten Vortrag dazu, inwieweit der georgische Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, den gebotenen Schutz gegen die geltend gemachten Bedrohungen zu gewährleisten sowie dazu, weshalb eine inländische Fluchtalternative nicht besteht. Soweit die Antragsteller geltend machen, bei der Befristung des in dem Bescheid angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots sei unberücksichtigt geblieben, dass sich ein erwachsener Sohn der Antragsteller zu 1. und 2. im Bundesgebiet aufhalte, über dessen Asylantrag noch nicht entschieden worden sei, vermag dies die Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsausspruchs hingegen nicht infrage zu stellen. Denn die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist für die Ablehnung der Asylanträge als unbegründet – auf die sich der Offensichtlichkeitsausspruch allein bezieht – ohne Relevanz. 3. Ferner sind auch die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nicht erfüllt. Ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht ersichtlich. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes verwiesen, denen der Einzelrichter nach eigener Prüfung folgt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Antragstellern in Georgien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – droht. Ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist ebenfalls nicht feststellbar. Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt dabei nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG). Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 und 3 AufenthG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich eine vorhandene lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung eines Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – BVerwG 1 C 18.05 –, juris Rn. 15). Die Gefahr ist erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verändern würde. Konkret ist die Gefahr, wenn der Betroffene alsbald nach der Rückkehr, also innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Rückkehr in den Abschiebestaat in diese Lage käme, weil er beispielsweise auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo keine wirksame Hilfe in Anspruch nehmen könnte oder sonstige zielstaatsbezogene Gefahren hinzukämen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – BVerwG 1 C 18.05 –, juris Rn. 18 ff.). Kann die Erkrankung im Herkunftsland behandelt werden, scheidet die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hingegen auch dann aus, wenn die verfügbare Behandlung mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland nicht gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG). Die Anforderungen an die ärztliche Darlegung von gesundheitlichen Gründen, die einer Abschiebung zielstaatsbezogen entgegenstehen, richten sich gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG nach denjenigen für qualifizierte ärztliche Bescheinigungen bei inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen gemäß § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG. Demnach sollen die entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c S. 3 AufenthG). Gemessen hieran haben die Antragsteller keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen glaubhaft gemacht, die ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot begründen. Zwar hat der Antragsteller zu 1. im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt am 22. Oktober 2021 geltend gemacht, er habe infolge des von ihm geltend gemachten Angriffs einen Schädelbruch erlitten und leide seitdem unter gesundheitlichen Problemen und epilepsieartigen Erscheinungen. Qualifizierte fachärztliche Bescheinigungen, die den gesetzlichen Anforderungen des § 60 Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG entsprechen und die insoweit Aufschluss über Art und Schwere der geltend gemachten Krankheit geben könnten, hat er jedoch nicht vorgelegt. Hierzu hätte indes spätestens im gerichtlichen Eilverfahren Anlass bestanden, da das Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes unter anderem damit begründete, dass entsprechende Bescheinigungen nicht vorgelegt wurden. Ferner ist davon auszugehen, dass die geltend gemachte Erkrankung auch in Georgien adäquat behandelt werden kann. Georgien verfügt nach Erkenntnislage des Gerichts im Allgemeinen über ein funktionsfähiges Gesundheitswesen. So ist eine medizinische Versorgung für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit geringen Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern. Viele der in Deutschland erhältlichen Medikamente sind daher auch in Georgien verfügbar. Rückkehrer erhalten dieselbe medizinische Versorgung wie andere Staatsangehörige (zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, Stand: November 2020, S. 16 f.). Es ist auch nicht erkennbar, dass entgegen der vorstehend geschilderten allgemeinen Erkenntnislage gerade eine Behandlung der Erkrankung des Antragstellers zu 1. in Georgien ausgeschlossen wäre. Weder hat der Antragsteller zu 1. vorgetragen, dass eine Behandlung in Georgien unmöglich oder unzulänglich wäre, noch liegen anderweitig entsprechende Anhaltspunkte vor. Soweit die Antragsteller zu 1. und 2. geltend machen, sich zur Unterstützung ihres psychisch kranken ältesten Sohnes im Bundesgebiet aufzuhalten, lässt sich im hiesigen Verfahren ebenfalls kein Abschiebungsverbot feststellen. Denn Abschiebungsverbote, die sich auf den durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutz der Familieneinheit stützen, sind als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse ausschließlich im Rahmen des Abschiebungsverfahrens von der hierfür zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2007 – BVerwG 10 B 65/07 –, juris Rn. 11 und Urteil vom 7. Dezember 2004 – 1 C 14/04 –, juris Rn. 29 – jeweils m.w.N.). Schließlich ergibt sich auch aus der derzeitigen Corona-Pandemie und deren Auswirkungen vorliegend kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG erneut auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes verwiesen, denen der Einzelrichter wiederum folgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich auch nach Auffassung der Kammer aus der Corona-Pandemie in Bezug auf Georgien kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot ergibt (siehe dazu VG Berlin, Beschlüsse vom 17. April 2020 – VG 38 L 251/20 A –, vom 28. Juli 2020 – VG 38 L 349/20 A –, vom 30. Oktober 2020 – VG 38 L 440/20 A –, vom 12. Januar 2021 – VG 38 L 633/20 A –, vom 18. März 2021 – VG 38 L 92/21 A –, vom 29. Juni 2021 – VG 38 L 330/21 A –, vom 14. September 2021 – VG 38 L 614/21 A und vom 12. November 2021 – VG 38 L 722/21 A –, alle juris). Aus der zwischenzeitlichen Entwicklung der epidemischen Lage in Georgien folgt nichts anderes. Bei Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7. S. 6 AufenthG, die wie die derzeitige Corona-Pandemie die Bevölkerung des Zielstaates allgemein betreffen, ist ein Abschiebungsverbot nur bei einer extremen Gefahrenlage dergestalt festzustellen, dass die Abschiebung den Betroffenen „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ ausliefern würde (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18/05 –, juris Rn. 16; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24/10 –, juris Rn. 19 f.). Eine solche Gefahrenlage besteht nach Erkenntnislage des Gerichts in Georgien weiterhin nicht. Zwar verzeichnet Georgien nach wie vor eine hohe Zahl an Infektionen und Todesfälle. So wurden bis Dezember 2021 – bei einer Einwohnerzahl von 3.716.900 (Stand: 1. Januar 2020) (Munzinger, Steckbrief Georgien) – insgesamt 916.477 Infektionen sowie insgesamt 13.221 Todesfälle gemeldet (UNICEF, Georgia COVID-19 Situation Report, 23. Dezember 2021). Zudem verursacht die sog. Omikron-Variante des SARS-CoV-2-Virus seit Anfang Januar 2022 eine neue Infektionswelle, die einen weiteren Anstieg der Infektionszahlen erwarten lässt (Jam News, Head of National Center for Disease Control: Omicron Covid-19 strain wave hits Georgia, 6. Januar 2022). Gleichwohl bleibt das Risiko einer Ansteckung mit Covid-19 bei Beachtung zumutbarer persönlicher Schutzmaßnahmen derart gering, dass Rückkehrer nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald in eine lebensgefährliche Situation geraten. Auch in Georgien bestehen individuelle Schutzmöglichkeiten wie etwa das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung oder die Wahrung von ausreichendem Sicherheitsabstand zu anderen Personen, mit denen das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten noch weiter erheblich minimiert werden kann. Zudem verringert die – sowohl in Deutschland als auch in Georgien mögliche (siehe VG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2021 – VG 38 L 330/21 A –, juris Rn. 34; aktuell Jam News, Georgians to start receiving Covid-19 vaccine booster shots, 11. Oktober 2021; Jam News, Vaccination of children aged 12-15 begins in Georgia, 9. November 2021) – Impfung das Infektions- und Erkrankungsrisiko in erheblichem Maße. Nach Auskunft des Leiters des georgischen National Center for Disease Control verfügt Georgien über ausreichend Impfstoff, um alle Bewohner vollständig gegen das SARS-CoV-2-Virus zu impfen und die Impfung bei Bedarf durch eine sog. Booster-Impfung aufzufrischen (Jam News, Head of National Center for Disease Control: Omicron Covid-19 strain wave hits Georgia, 6. Januar 2022). Im Hinblick auf das geringe Infektionsrisiko geben auch die vom Antragsteller zu 1. geltend gemachten gesundheitlichen Probleme keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Auch unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie und ihrer Auswirkungen ist davon auszugehen, dass für den Antragsteller zu 1. in Georgien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Lage im georgischen Gesundheitssystem mag zwar angesichts der hohen Anzahl an Covid-19-Patienten weiterhin angespannt sein (hierzu bereits VG Berlin, Beschluss vom 14. September 2021 – VG 38 L 614/21 A –, juris Rn. 16 m.N.). Es liegen jedoch nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das georgische Gesundheitssystem hierdurch überfordert wäre und die medizinische Versorgung der Bevölkerung nicht länger gewährleisten könnte (siehe Sonder-Erkenntnismittelliste Coronavirus 2022-I, Stand: 7. Januar 2022). Ferner ergeben sich auch aus den inzwischen vorliegenden Erkenntnismitteln (siehe Sonder-Erkenntnismittelliste Coronavirus 2022-I, Stand: 7. Januar 2022) keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrende in Georgien aufgrund der Corona-Pandemie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären, welche die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK gebieten würde (ausführlich hierzu bereits VG Berlin, Beschluss vom 14. September 2021 – VG 38 L 614/21 A –, juris Rn. 17 ff. m.N.). Ebenso wenig ergibt sich aus den Erkenntnismitteln, dass die Corona-Pandemie die Existenzsicherung der georgischen Bevölkerung gefährdet. Insbesondere hat die Regierung als Reaktion auf die Auswirkungen der Pandemie sowohl Unternehmen als auch Familien mit niedrigem Einkommen finanzielle Hilfen und Steuererleichterungen in Aussicht gestellt (VG Berlin, Beschlüsse vom 18. März 2021 – VG 38 L 92/21 A –, juris Rn. 25, vom 29. Juni 2021 – VG 38 L 330/21 A –, juris Rn. 37 und vom 14. September 2021 – VG 38 L 614/21 A –, juris Rn. 20 jeweils m.N.). Überdies wird das Land finanziell von der Europäischen Union unterstützt, um auf regionaler Ebene eine sozio-ökonomische Erholung von den Pandemiefolgen zu ermöglichen (Europäische Kommission, EU support to Eastern Partnership countries in tackling COVID-19, Overview of EU support, Dezember 2021). 4. Auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die erfolgte Verbindung der Ablehnung des Asylbegehrens mit der Abschiebungsandrohung ist im Ergebnis angesichts der erfolgten Aussetzung der Vollziehung nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19/19 –; Berlit, jurisPR-BVerwG 15/2020 Anm. 1). Die Abschiebungsandrohung entspricht im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG. Die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 1 und 3 AufenthG und begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Gefestigte familiäre Bindungen der Antragsteller an die Bundesrepublik Deutschland, die insoweit vom Bundesamt zu beachten gewesen wären, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist das Asylverfahren des nach Angaben der Antragsteller psychisch kranken ältesten Sohnes der Antragsteller zu 1. und 2. noch nicht abgeschlossen und vermittelt diesem daher kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 6. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind abzulehnen. Nach § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen dabei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überspannt werden. Insbesondere darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf jedoch verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 2 BvR 1813/18 –, juris Rn. 25 ff.; Beschluss vom 11. August 2020 – 2 BvR 437/20 –, juris Rn. 4). Gemessen hieran sind die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend dargelegten Gründen keinerlei Aussicht auf Erfolg bietet.