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Urteil

38 K 294.19 A

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0621.VG38K294.19A.00
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Leitsätze
Beim Familienschutz besteht kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass die Ehegatten dieselbe Staatsangehörigkeit haben müssen.(Rn.16)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2017 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, der Kläger zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite entsprechende Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beim Familienschutz besteht kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass die Ehegatten dieselbe Staatsangehörigkeit haben müssen.(Rn.16) Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2017 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, der Kläger zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite entsprechende Sicherheit leistet. Zur Entscheidung über die Klage ist aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG). Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 26. April und 2. Mai 2022 damit einverstanden erklärt haben und insbesondere nach dem rechtlichen Hinweis des Gerichts vom 7. Januar 2022 hinreichend Gelegenheit zur Erörterung bestand (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (siehe § 74 Abs. 1 AsylG). Soweit die Klage aufrechterhalten wurde, ist sie darüber hinaus begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. Februar 2017 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Familienschutzes, sodass er durch die Ablehnung sowie die Abschiebungsandrohung und das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Nach § 26 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 AsylG wird der Ehegatte eines subsidiär Schutzberechtigten anerkannt, wenn die Anerkennung des Berechtigten unanfechtbar ist (Nr. 1), die Ehe mit dem Berechtigten schon in dem Herkunftsstaat bestanden (Nr. 2), der Ehegatte vor der Anerkennung des Berechtigten eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat (Nr. 3) und die Anerkennung des Berechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Nr. 4). Diese Voraussetzungen sind – auch nach Ansicht der Beklagten – erfüllt, insbesondere bedarf eines keines ausdrücklichen Antrags auf Familienschutz (siehe nur Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, 13. Aufl. 2020, § 13 Rn. 15, § 26 Rn. 10 je m.w.N.), so dass der kurz nach Einreise durch den Kläger gestellte Asylantrag (mit dem Hauptziel der Schutzgewähr wegen eigener Verfolgung) ausreicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht darüber hinaus kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass die Ehegatten dieselbe Staatsangehörigkeit haben müssen (siehe ausführlich VG Aachen, Urteil vom 11. März 2022 – 10 K 2360/20.A –, juris Rn. 31ff. m.w.N.). Dafür könnte zwar sprechen, dass das Unionsrecht eine Erstreckung des internationalen Schutzes auf Familienangehörige nicht gebietet, es fordert vielmehr (lediglich) eine anderweitige „Wahrung des Familienverbands“ (siehe Art. 23 Qualifikations-RL 2011/95). Indes hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten zwar nicht zur Zuerkennung eines Familienschutzes bei abweichender Staatsangehörigkeit verpflichtet (EuGH, Urteil vom 9. November 2021 – C-91/20 –, NVwZ 2022, 235 [236], Rn. 36; sich dem anschließend BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 – BVerwG 1 C 4/21 –, juris, Asylmagazin 2022, 90, Rn. 12ff.), ihnen aber eine entsprechende günstigere Regelung gestattet, wenn ein Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes besteht (EuGH, ebd., Rn. 38ff.). Dass sich diese Ausführungen auf bestimmte Fallkonstellationen beschränken, lässt sich den Ausführungen des Gerichtshofs weder ausdrücklich noch ihrem Zweck nach entnehmen (so auch bereits VG Aachen, Urteil vom 11. März 2022 – 10 K 2360/20.A –, juris Rn. 43). Es liegt in der Natur eines Vorlageverfahrens, dass ausdrücklich nur die konkrete Frage beantwortet wird. Der erforderliche Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes liegt vor, wenn der Schutz auf einen Angehörigen der Kernfamilie mit dem Ziel erstreckt wird, es der Schutzberechtigten zu ermöglichen, die Einheit ihrer Kernfamilie, welche für sie ein unentbehrliches Recht darstellt, aufrechtzuerhalten. Eine solche Erstreckung des internationalen Schutzes im Wege der Ableitung trägt dem Gebot, den Familienverband zu wahren, Rechnung (EuGH, Urteil vom 9. November 2021 – C-91/20 –, NVwZ 2022, 235 [236], Rn. 41ff.; BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 – BVerwG 1 C 4/21 –, juris, Asylmagazin 2022, 90, Rn. 17; siehe auch Hupke/Mantel, Asylmagazin 2022, 74 [78ff.]). Als Ehemann gehört der Kläger zu den Familienangehörigen nach Art. 2 lit. j) Qualifikations-RL 2011/95. Ob der Kläger darüber hinaus einen Anspruch auf Familienschutz in Ableitung von seinen Kindern hat, oder ob dem der Ausschluss der Kettenableitungen entgegensteht (siehe BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – BVerwG 1 B 35/21 –, juris Rn. 5ff. m.w.N.; kritisch Münch, ZAR 2022, 70), bedarf danach keiner Klärung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG, § 83c i.V.m. § 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt Schutz vor Problemen im Libanon bzw. Familienschutz. Der am 00. März 1972 geborene Kläger ist palästinensischer Volkszugehörigkeit mit zuletzt ständigem Aufenthalt im Libanon. Am 17. Februar 2016 reiste er zusammen mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seine 1980 geborene Ehefrau ist syrischer Staatsangehörigkeit. Die gemeinsamen Kinder, die in den Jahren 2002, 2004, 2006, 2008 und 2013 im Libanon geboren wurden, sind palästinensischer Volkszugehörigkeit. Die Familie beantragte am 26. bzw. 27. Februar 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. Mit Bescheid vom 24. Februar 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers vollumfänglich ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, und drohte daher dem Kläger die Abschiebung in den Libanon an. Der Kläger habe keine individuelle Verfolgung glaubhaft gemacht, die allgemeine Situation für Palästinenser im Libanon gebiete keine Schutzgewähr. Der Bescheid wurde dem Kläger am 3. März 2017 zugestellt. Seiner Ehefrau hingegen wurde (als syrische Staatsangehörige) mit Bescheid des Bundesamtes vom 9. März 2017 subsidiärer Schutz zuerkannt. Ihre Klage mit dem Ziel, darüber hinaus die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt zu bekommen, hatte keinen Erfolg (VG 13 K 197.17 A). Die Kinder des Ehepaares haben – abgeleitet von ihrer Mutter – mit Bescheiden vom 18. Mai 2017 subsidiären Familienschutz erhalten. Mit seiner Klage vom 15. März 2017 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag zur asylerheblichen Verfolgung. Zudem habe er einen Anspruch auf die Zuerkennung internationalen Schutzes für Familienangehörige, da seiner Ehefrau und seinen Kindern subsidiärer Schutz zuerkennt worden sei. Mit Beschluss vom 13. Juli 2017 hat die vormals zuständige Kammer vollumfänglich Prozesskostenhilfe bewilligt. Die offenen Erfolgsaussichten ergäben sich maßgeblich daraus, dass das Asylverfahren der Ehefrau des Klägers, die als (mutmaßlich) syrische Staatsangehörige die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreibe, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei und deshalb die Möglichkeit eines Anspruches des Klägers auf Familienflüchtlingsschutz bestehe. Mit Urteil vom 26. Mai 2021 wurde die Klage der Ehefrau des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. Nach teilweiser Klagerücknahme beantragt der Kläger nunmehr noch, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2017 die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote in Bezug auf den Libanon vorliegen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Auf die gerichtliche Bitte vom 7. Januar 2022 um Überprüfung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Möglichkeit des Familienschutzes teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Februar 2022 mit, dass der Ableitung des Familienschutzes von den Kindern des Klägers entgegenstehe, dass diese selbst nur über einen abgeleiteten Schutz verfügten. Die Ableitung des Familienschutzes von der Ehefrau des Klägers sei wegen der unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Eheleute ausgeschossen. Das Unionsrecht sehe in dieser Konstellation keinen (Familien-) Schutz vor. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 9. November 2021, nach der eine (günstigere) nationale Gewährung in dieser Konstellation nicht durch das Unionsrecht ausgeschlossen sei, betreffe nur die Ableitung von minderjährigen Kindern. An dem angefochtenen Bescheid werde daher festgehalten. Dem entgegnet der Kläger, dass sich die Argumentation in dem erwähnten Urteil gleichermaßen auf den Familienschutz für Eltern als auch auf den für Ehegatten beziehe. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung mit Beschluss vom 13. Juni 2022 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Ausländerakten des Berliner Landesamtes für Einwanderung verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und ihr Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.