Urteil
38 K 611/20 V
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0819.38K611.20V.00
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Leitsätze
1. Die Anerkennungswirkung des § 107 Abs. 1 FamFG bezieht sich auf das „Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe“ und erfasst damit nicht das Datum dieser Eheschließung als Tatsachenfeststellung.(Rn.31)
2. Die Anerkennungswirkung des § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG wirkt erga omnes.(Rn.53)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Erbil (Irak) vom 18. September 2020 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zum Beigeladenen zu 2.) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.), die dieser selbst trägt, tragen die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anerkennungswirkung des § 107 Abs. 1 FamFG bezieht sich auf das „Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe“ und erfasst damit nicht das Datum dieser Eheschließung als Tatsachenfeststellung.(Rn.31) 2. Die Anerkennungswirkung des § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG wirkt erga omnes.(Rn.53) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Erbil (Irak) vom 18. September 2020 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zum Beigeladenen zu 2.) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.), die dieser selbst trägt, tragen die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Zur Entscheidung über die Klage ist aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Über die Klage konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben und insbesondere nach der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit zur Erörterung bestand (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die Ausgestaltung der Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums entgegen. Vielmehr ist die Klägerin klagebefugt, da sie geltend machen kann, durch die Ablehnung des begehrten Visums in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Bei § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als möglicher Anspruchsgrundlage handelt es sich nämlich nicht lediglich um eine Befugnisnorm, die keine subjektiven Rechte gewährt und damit eine Klagebefugnis auch nicht begründen könnte, sondern um eine sog. Ermessensnorm (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, NVwZ 2021, 1370 [1377] Rn. 41; aus der Rechtsprechung der Kammer ausführlich und m.w.N. VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 – VG 38 K 2.19 V –, juris Rn. 18ff., und – VG 38 K 71.19 V –, juris Rn. 20ff.). Dies bedeutet, dass ein subjektives Recht der Klägerin dahingehend besteht, dass die Behörde nach § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Dieses Recht ist möglicherweise verletzt, weil die Beklagte vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes ausgeht und daher kein Visum erteilt werden könne. Die auch ansonsten zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch darauf, dass die Beklagte zur Entscheidung über den Visumsantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet wird (§ 113 Abs. 5 VwGO). I. Ein solcher Anspruch folgt aus (§ 6 Abs. 3 i.V.m.) § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG, der vorliegend angesichts der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Beigeladenen zu 2.) als Ehemann der Klägerin im August 2016 und somit nach dem 17. März 2016 (siehe § 104 Abs. 13 AufenthG) zur Anwendung kommt. Nach § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG kann dem Ehegatten eines Ausländers, der – wie der Beigeladene zu 2.) – als subsidiär Schutzberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dabei ist gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen worden ist. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen der Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug nach § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG sind erfüllt. Die Klägerin und der Beigeladene zu 2.) haben eine formell wirksame Ehe geschlossen (dazu 1.). Zwar erfolgte diese Eheschließung zur Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin nicht bereits vor der Flucht (dazu 2.), es ist aber nunmehr ein Ausnahmefall von dem daher verwirklichten Regelausschlussgrund erfüllt (dazu 3.). 1. Maßgeblich für die Frage der formellen Wirksamkeit der Ehe sind vorliegend die Regelungen der Art. 11, Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Das nach Art. 3 Nr. 2 EGBGB vorrangig zu Art. 11, Art. 13 EGBGB zu prüfende Personalstatut der Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention) kommt nicht zur Anwendung. Weder der Klägerin selbst noch dem Stammberechtigten wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Umstand, dass dem Beigeladenen zu 2.) subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, führt nicht zur Anwendung des Personalstatuts der Genfer Flüchtlingskonvention, da dieser Schutz nicht in dieser angelegt ist (Andrae, in: Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Aufl. 2019, § 1 Rn. 24, 25; v. Hein, in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2020, Art. 5 EGBGB Rn. 31-36; a.A. Mankowski, IPrax 2017, 40 [44f.]). Die Schutzform des subsidiären Schutzes wurde vielmehr unionsrechtlich gerade deswegen geschaffen, um Schutzlücken der Genfer Flüchtlingskonvention zu schließen (Keßler, in: Hofmann, AusländerR, 2. Aufl. 2016, § 4 Rn. 1; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, 28. Edition, Stand: 1. April 2022, § 4 Rn. 4; ausführlich Frik, OEZG 2_2017, S. 49). Eine Inzidentprüfung, ob womöglich die Flüchtlingseigenschaft hätte zuerkannt werden müssen, ist den Gerichten angesichts der Bindungswirkung des § 6 S. 1 AsylG verwehrt. Danach ist die Entscheidung über den Asylantrag in allen Angelegenheiten verbindlich. Dabei erfasst die Bindungswirkung sowohl negative als auch positive Entscheidungen (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – BVerwG 1 C 6/21 –, juris Rn. 34 m.w.N.; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 6 AsylG Rn. 6; Preisner, in: Kluth/ Heusch, BeckOK-AuslR, 32. Edition, Stand. 1. April 2022, § 6 AsylG Rn. 4 m.w.N. auch zur Gegenansicht) und ist diese angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht auf asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten beschränkt (Preisner, ebd., § 6 AsylG Rn. 12) und gilt insbesondere auch für Ansprüche, die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergeben (Preisner, ebd., § 6 AsylG Rn. 13). Damit richtet sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Ehe zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2.) nach dem Recht des Staates, dem diese angehören, d.h. dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Verlobten besitzen, vorliegend also aufgrund der syrischen Staatsangehörigkeit sowohl der Klägerin als auch des Beigeladenen zu 2.) nach dem syrischen Eheschließungsrecht (Art. 13 Abs. 1 EGBGB). Maßgeblich ist danach das syrische Personalstatutsgesetz (vgl. hierzu und zum Folgenden VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2020 – VG 31 K 394.19 V – juris Rn. 23ff. m.w.N.). Danach ist die Ehe ein zivilrechtlicher Vertrag, der durch Angebot und Annahme geschlossen wird, die in allen Punkten übereinstimmen müssen. Diese können auch durch einen Stellvertreter erklärt werden, der den Eheschließenden indes nur in der Erklärung, nicht aber im Willen vertreten darf (zur Wirksamkeit und Anerkennungsfähigkeit einer sog. Handschuhehe BGH, Beschluss vom 29. September 2021 – XII ZB 309/21 –, NJW-RR 2022, 293; Coester, in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2020, Art. 13 EGBGB Rn. 150 m.w.N.; Ebert, StAZ 2021, 257). Unstreitig haben die Klägerin und der Beigeladene zu 2.) jedenfalls am 18. Februar 2019 geheiratet. Beide Eheleute wurden dabei wirksam durch ihre jeweiligen Väter vertreten. 2. Da die damit wirksam geschlossene und auch im deutschen Rechtsraum anzuerkennende Ehe jedoch nach der Flucht des Beigeladenen zu 2.) geschlossen wurde, ist der Regelauschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Danach ist die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde. An dieser Einschränkung bestehen weder verfassungs- noch unionsrechtliche oder sonstige Bedenken (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, NVwZ 2021, 1370 [1372] Rn. 20-32; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 – VG 38 K 374.19 V –, Asylmagazin 2020, 283, juris Rn. 20 ff.). Das negative Tatbestandsmerkmal des Regelausschlussgrundes, dass die Ehe „nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde“, ist immer dann erfüllt, wenn die Ehe erst nach dem fluchtbedingten Verlassen des Herkunftslandes geschlossen worden ist (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, NVwZ 2021, 1370 [1372] Rn. 13-19; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 – VG 38 K 374.19 V –, Asylmagazin 2020, 283, juris Rn. 18ff.). Danach ist vorliegend der Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Die unstreitige Eheschließung am 18. Februar 2019 erfolgte – ebenso wie mögliche Eheschließung im Zusammenhang mit der Scharia-Gerichtsentscheidung vom 27. November 2017 (dazu unter 3.]) – auch nach dann erst nach der Flucht des Beigeladenen zu 2.), wenn man für den Zeitpunkt der Flucht die jetzigen Angaben der Eheleute zugrunde legt (Ausreise aus Syrien im Juni 2015). Da zur Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin der Beigeladene zu 2.) jedoch bereits spätestens im Januar 2015 aus Syrien floh, erfolgte auch die angebliche Eheschließung am 1. Februar 2015 erst nach der Flucht. Ausgangspunkt der Überzeugungsbildung des Gerichts vom Zeitpunkt der Flucht sind die durchgehenden und teils detaillierten Angaben des Beigeladenen zu 2.) im Asylverfahren und auch zunächst gegenüber der Ausländerbehörde. So gab dieser in der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. Mai 2016 an, dass er Syrien Ende 2014 verlassen habe. Er habe ein Jahr im Irak gelebt und gearbeitet. Syrien habe er wegen des dortigen Krieges verlassen. Im Dublin-Gespräch am 18. April 2016 hatte er angeben, seine Heimat Anfang 2015 verlassen zu haben und nach einjährigem Aufenthalt u.a. im Irak am 8. Januar 2016 in Deutschland eingereist zu sein. Bei der schriftlichen Sicherheitsbefragung durch die Ausländerbehörde am 15. November 2015 gab er einen Aufenthalt im Irak vom 1. Januar 2015 bis zum 15. November 2015 an. Der Versuch des Beigeladenen zu 2.) in der mündlichen Verhandlung, die damaligen Angaben damit zu erklären, dass er zu jenem Zeitpunkt noch nicht gut deutsch gekonnte habe, vermag angesichts der dreifachen Angaben und der internen Stimmigkeit der Angaben nicht zu überzeugen. Ferner stand jeweils ein Übersetzer zur Verfügung bzw. ist das Formular zur Sicherheitsbefragung in deutscher und arabischer Sprache gefasst. Aber auch wenn – entgegen diesen damaligen Angaben – der Beigeladene zu 2.) erst im Juni 2015 Syrien verlassen und lediglich etwa ein halbes Jahr im Irak gelebt haben sollte, bevor er weiter (über die Türkei und Griechenland) nach Deutschland reiste, wäre der Ausschlussgrund verwirklicht. Nach der Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin war nämlich auch zu diesem Zeitpunkt (Juni 2015) noch keine Ehe geschlossen. a) Eine am 1. Februar 2015 erfolgte Eheschließung ist nicht durch Anerkennung der eingereichten Urkunde des islamrechtlichen Gerichts in Hasaka (Scharia-Gericht) vom 5. August 2018 über eine Entscheidung vom 27. November 2017 nachgewiesen. Dabei kann an dieser Stelle offenbleiben, ob es sich bei dem Beschluss des islamrechtlichen Gerichts in Hasaka vom 27. November 2017 um eine Entscheidung handelt, die über § 107 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) unmittelbare Wirkung erga omnes im deutschen Rechtskreis entfalten könnte. Die Anerkennungswirkung des § 107 Abs. 1 FamFG bezieht sich nämlich ausweislich des Wortlauts auf das „Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe“ und erfasst damit nicht das Datum dieser Eheschließung als Tatsachenfeststellung. Tatsachenfeststellungen entfalten auch dann keine anerkennungsfähige Wirkung, wenn sie im Ursprungsstaat an der Rechtskraftwirkung teilnehmen sollten (Rauscher, in: MüKo-FamFG, 3. Aufl. 2018, § 108 Rn. 20 m.w.N.). Enthält die Urkunde des Gerichts damit – über die Eheschließung hinaus weitere – Angaben zum Beispiel zum Datum der Eheschließung, handelt es sich insoweit (lediglich) um eine Öffentliche Urkunde, für die die Beweisregeln der § 415, § 417 und § 418 ZPO gelten. Da nicht ersichtlich ist, dass der Scharia-Richter des islamrechtlichen Gerichts in Hasaka die Ehe zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2.) selbst verwirklicht oder angeordnet hat (Beweiskraft nach § 415 Abs. 1, § 417 ZPO), gilt die Beweisregelung des § 418 ZPO. Nach § 418 Abs. 3 ZPO erbringt die in der öffentlichen Urkunde bezeugte Tatsache nur dann den vollen Beweis, wenn diese von der Behörde oder Urkundsperson selbst wahrgenommen wurde oder wenn eigene Handlungen der Behörde oder Urkundsperson bezeugt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2012 – OVG 2 N 16.11 –, juris Rn. 4). Die rechtlichen Schlussfolgerungen, die die Behörde oder Urkundsperson aus diesen Tatsachen zieht, sind nicht von der Beweiskraft umfasst (Krafka, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK-ZPO, 45. Edition, Stand: 1. Juli 2022, § 418 Rn. 3, 6). b) Nach der daher durch das erkennende Verwaltungsgericht Berlin selbst vorzunehmenden Prüfung einer wirksamen Eheschließung ist die zuständige Einzelrichterin davon überzeugt, dass die Klägerin und der Beigeladene zu 2.) nicht am 1. Februar geheiratet haben. Maßgeblich für die Frage der formellen Wirksamkeit der Ehe sind vorliegend – wie oben ausgeführt – die Regelungen der Art. 11, Art. 13 EGBGB. Nach dem maßgeblichen syrischen Personalstatutsgesetz kommt die Ehe durch einen zivilrechtlichen Vertrag zustande. Nach Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin wurde am 1. Februar 2015 kein solcher Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2.) geschlossen. (1) In ihrer Wirkung als insoweit zu berücksichtigende ausländische öffentliche Urkunde (§ 438 ZPO) gibt die Urkunde des Schariagerichts vom 5. August 2018 über eine Entscheidung vom 27. November 2017 lediglich Zeugnis über folgende Tatsachen ab: Für die Klägerin erschien ein Rechtsanwalt, der angab, dass die Klägerin am 1. Februar 2015 geheiratet habe und dafür Dokumente vorlegte. Zwei in der Sitzung am 27. November 2017 angehörte Zeugen bekundeten als Trauzeugen der Heirat die Richtigkeit der Angaben. Eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der vor dem Gericht erschienenen Vertreter und Zeugen ist dem Gericht verwehrt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Beschluss keinerlei Details zu deren Angaben enthält. Von einer Ladung dieser (wohl) im Ausland lebenden Zeugen sieht das Gericht in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 5 S. 2 StPO (siehe dazu VG Berlin, Urteil vom 13. Oktober 2020 – VG 12 K 521.19 V –, juris Rn. 43f.) ab. (2) Auch die des Weiteren vorgelegten Urkunden belegen – auch bei Unterstellung ihrer Echtheit nach § 438 ZPO – nicht den Abschluss des vorgetragenen Ehevertrages bereits am 1. Februar 2015. Weder der Auszug aus dem elektronischen Zivilregister vom 20. August 2018 noch der Auszug aus dem Familienregister 7. August 2018, weisen – für sich betrachtet – eine Eheschließung am 1. Februar 2015 nach. Zwar ergibt sich aus dem Auszug aus dem elektronischen Zivilregister, dass dort am 9. Januar 2018 eine Eheschließung eingetragen wurde. Entsprechendes ergibt sich aus dem Auszug aus dem Familienregister (Eintragung spätestens am 7. August 2018). Nach § 418 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZPO ist damit aber wiederum nur nachgewiesen, dass vor dem Zivil- bzw. Familienregister angegeben wurde, dass am 1. Februar 2015 eine Eheschließung erfolgt sei. Die Privilegierung des § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Personenstandsgesetz, wonach inländische Personenstandsregister und -urkunden Beweiskraft für die darin angegeben Tatsachen haben, gilt für ausländische Urkunden gerade nicht. Ausländische Personenstandsurkunden unterliegen vielmehr der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (Krafka, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK-ZPO, 44. Edition, Stand: 1. März 2022, § 418 Rn. 5). (3) Nach der zu erfolgenden freien Beweiswürdigung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO, § 286 ZPO) ist die erkennende Einzelrichterin davon überzeugt, dass am 1. Februar 2015 keine Ehe zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2.) geschlossen wurde. Der Beigeladene zu 2.) ist vielmehr aus Syrien geflohen, ohne zuvor die Klägerin geheiratet zu haben. Ist die formelle Wirksamkeit einer Eheschließung – wie vorliegend – nicht durch ausländische öffentliche Urkunden belegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob im Fall einer behaupteten Eheschließung diese tatsächlich erfolgt und/oder wirksam geschlossen worden ist (siehe VG Berlin, Urteil vom 20. August 2020 – VG 23 K 754.18 V –, S. 7 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 14. April 2021 – VG 38 K 84.19 V –, juris Rn. 42; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 – OVG 3 M 11/21 –, S. 3f.). Diese Würdigung geht im vorliegenden Fall zu Lasten der Klägerin aus. Ausgangspunkt der Überzeugungsbildung des Gerichts sind wie zuvor die Angaben des Beigeladenen zu 2.) im Asylverfahren. Dieser hat sich bei der Asylantragstellung gegenüber dem Bundesamt als „ledig“ bezeichnet. Seine Ehefrau und ein (mehrmonatiges) Zusammenleben mit dieser hat er weder in der Anhörung noch im Dublin-Gespräch geschildert, obwohl er ansonsten detaillierte Angaben beispielsweise zu den von ihm ausgeübten Tätigkeiten machte. Auch wenn der Beigeladene zu 2.) zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sein sollte, dass eine lediglich religiöse Hochzeit nicht anerkannt würde, erklärt dies nicht, warum er ein Zusammenleben mit einer ihm religiös anvertrauten Person nicht schildert und nicht die Hoffnung zum Ausdruck bringt, sie (ggfls. nach förmlicher Eheschließung) nachzuholen (so für seine Familie, mit der er auch während seiner Zeit im Irak Kontakt gehalten habe). Auch bei seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 22. Juli 2016 und dem Antrag auf Verlängerung am 20. Juni 2017 hat er die Klägerin nicht unter „Angaben zum Ehegatten“ angegeben. Zudem liegen zur Entwicklung der Beziehung zwischen den Eheleuten und zu einem in den Jahren 2014 oder 2015 gefassten Heiratsentschluss stark widersprüchliche und damit unglaubhafte Angaben vor: So berichtete die Klägerin im IOM-Gespräch am 6. November 2019, die Familien der Eheleute hätten im Frühling 2014 ihr Einverständnis mit der Heirat erklärt, dies sei mit einer kleinen Feier im Familienkreis begangen worden, die Heirat habe dann am 1. Februar 2015 stattgefunden und sei am 20. Februar 2015 gefeiert worden (30 Gäste). Demgegenüber erfolgte die Einigung nach den Angaben des Beigeladenen zu 2.) erst am 1. Februar 2015, nachdem erste Kontakte und Gespräche über eine Eheschließung etwa einen Monat zuvor (d.h. Dezember 2014 / Januar 2015) aufgenommen worden seien. Die (religiöse) Hochzeit sei dann bereits am Tag der Einigung (1. Februar 2015) erfolgt, wegen der erforderlichen Vorbereitungen sei erst am 20. Februar 2015 gefeiert worden (15-25 Gäste). Ferner verwundert, dass die Urkunde vom 1. Februar 2015 im Klageverfahren, aber nicht – jedenfalls nicht aktenkundig – bereits im Visumsverfahren eingereicht wurde. Die Überschrift der unter dem 26. Dezember 2019 erstellten englischen Übersetzung der Urkunde vom 1. Februar 2015 („External Marriage Approval Certificate“, auf deutsch: „Externe Heiratsgenehmigung“) wirft weitere Fragen auf. Die eingereichten Fotos des Ehepaares mit teilweisem Datumaufdruck können nachträglich bei einem späteren Treffen erstellt sein. Ein Schluss auf das Datum der Erstellung ist weder durch das Alter der abgebildeten Personen noch durch andere Umstände möglich. Fotos von der Hochzeit oder der Hochzeitsfeier wurden trotz Aufforderung nicht eingereicht, diese seien verloren gegangen. Die Schilderung des Beigeladenen zu 2.) über das vorgetragene gemeinsame Leben in Syrien bzw. im Irak erfolgte detailarm und ohne ersichtliche Realkennzeichen. Auch verwundert angesichts der Art der Hochzeitsfeier (Zusammensein mit Keksen und Cola), dass diese der dreiwöchigen Vorbereitung bedurft haben soll. Nachweise über Kontakte zwischen den Eheleuten seit der Eheschließung bzw. seit der Flucht des Beigeladenen zu 2.) fehlen. Schließlich fällt auf, dass der Beigeladene zu 2.) seine Ehefrau bzw. seine Ehe erstmals im Januar 2018 erwähnt hat (fristwahrende Anzeige des Ehegattennachzugs). Zur Vermeidung von Missverständnissen sei klargestellt, dass eine solche frühzeitige Erwähnung ebenso wie Fotos von der Eheschließung und Kontaktnachweise keine Voraussetzung einer wirksamen Eheschließung sind. Ihr Fehlen führt aber dazu, dass auch insoweit kein Indiz für eine frühere Eheschließung vorliegt. 3. Für die Klägerin streitet indes ein Ausnahmefall von dem Ausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG. Ein solcher Ausnahmefall liegt immer dann vor, wenn die für den Ausschluss von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herangezogenen Gründe einen Ausschluss nach Art oder Reichweite nicht (mehr) rechtfertigen und der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG und Art. 8 EMRK die Familienzusammenführung gebietet (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, NVwZ 2021, 1370 [1375] Rn. 33). Für die Beantwortung der Frage, ob die verfassungs- und konventionsrechtliche Berücksichtigungspflicht es im Einzelfall gebietet, eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG anzunehmen, ist von maßgeblicher Bedeutung, ob der Familie erstens eine Fortdauer der räumlichen Trennung zumutbar und ob ihr zweitens eine Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des den Nachzug begehrenden Ehegatten möglich und zumutbar ist (BVerwG, ebd., Rn. 36). Nach diesem Maßstab liegt ein Ausnahmefall vor. Der Klägerin und ihrem Ehemann ist eine weitere Trennung nicht mehr zumutbar. Den Ehegatten ist eine Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Syrien als dem Aufenthaltsstaat der nachzugswilligen Klägerin nicht möglich bzw. zumutbar (siehe zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, NVwZ 2021, 1370 [1376] Rn. 36). Insoweit hat das Bundesamt mit bindender Wirkung (siehe § 6 S. 1 AsylG) bzw. mit widerlegungsbedürftiger Indizwirkung (vgl. BVerwG, ebd., NVwZ 2021, 1370 [1376], Rn. 39) festgestellt, dass dem Ehemann der Klägerin bei einer Rückkehr dorthin ein ernsthafter Schaden droht und ihm daher subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist (§ 4 AsylG). Die Unzumutbarkeit der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Syrien stellen auch Beklagte und Beigeladene zu 1.) nicht in Abrede. Der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2.) ist es aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht (mehr) zumutbar, bis zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland noch (weiter) abzuwarten. Dabei wendet die erkennende Einzelrichterin die vom Bundesverwaltungsgericht für Transitehen entwickelte Rechtsprechung auch auf Fälle an, in denen die Ehe – wie vorliegend – erst nach Einreise nach Deutschland geschlossen wurde. Danach übersteigen in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die Eheleute keine gemeinsame Sorge für ein gemeinsames Kleinkind tragen, Wartezeiten von vier Jahren bis zu einem Nachzug in das Bundesgebiet vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles das verfassungsrechtlich hinzunehmende Höchstmaß. Von einem solchem Zeitraum ist nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin zwischenzeitlich auszugehen. Grundlage ist insofern nicht erst die die (unstreitige) Eheschließung am 18. Februar 2019, sondern eine frühere Eheschließung – allerdings weder durch eine Einigung der Eheleute am 1. Februar 2015 (s.o.) noch durch eine solche Einigung im Vorfeld des 27. November 2017 bzw. am 27. November 2017 selbst (dazu a] und b]), sondern infolge der Entscheidung des Scharia-Gerichts am 27. November 2017 und ihrer Rechtskraft am 2. Januar 2018 (dazu c]). Zu diesem Zeitpunkt haben die Eheleute auch ihre Bemühungen um den Nachzug der Klägerin zu dem Beigeladenen zu 2.) intensiviert, so erfolgte die Eintragung der Ehe in das Zivilregister am 9. Januar 2018 und wurde am 21. Januar 2018 der Nachzugswunsch der Klägerin elektronisch angezeigt. Seit diesem Zeitpunkt sind im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Entscheidung (August 2022) (weit) über vier Jahre vergangen (4 Jahre, 7 Monate). Umstände, warum dennoch die weitere Trennung zumutbar sein soll, sind nicht ersichtlich. a) In der von dem Beigeladenen zu 2.) bekundeten Einigung der Eheleute im Vorfeld der Scharia-Gerichtsentscheidung vom 27. November 2017 liegt bereits deshalb keine wirksame Eheschließung, weil eine solche Konsensehe zwar nach dem syrischen Eherecht, nicht aber nach dem deutschen Eherecht vorgesehen ist, der Beigeladene zu 2.) sich indes in Deutschland aufhalten hat. Maßgeblich für die Frage der formellen Wirksamkeit der Ehe sind die Regelungen der Art. 11, Art. 13 EGBGB (s.o.). Dabei ist für die Eheschließung durch Vertrag (sog. Konsensehe) der Eheschließungsort in jedem Staat gelegen, in dem sich die Verlobten bei Herstellung des Konsenses befinden; wird der Konsens unter Abwesenden erklärt, und hält sich einer der Verlobten in der Bundesrepublik auf, greift die Spezialregelung des Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB (VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2022 – VG 38 K 480/21 V –, juris Rn. 28 m.w.N.; Andrea, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 4. Aufl. 2021, Art. 13 EGBGB Rn. 100; Coester, in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2020, Art.13 EGBGB Rn. 133, 150 m.w.N.). Danach kann eine Ehe im Inland nur in der hier, d.h. nach der in Deutschland, vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Da das deutsche Eheschließungsrecht ausschließlich die standesamtliche Trauung (§ 1310 Abs. 1 S. 1 BGB) und keine bloße Konsensehe kennt, ist eine teils in Deutschland geschlossene Konsensehe formunwirksam (VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2022 – VG 38 K 480/21 V –, juris Leitsatz Nr. 2, Rn. 28 m.w.N.; Andrea, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 4. Aufl. 2021, Art. 13 EGBGB Rn. 100; Coester, in: Müko-BGB, 8. Aufl. 2020, Art. 13 EGBGB Rn. 150; Majer, COVuR 2021, 11 [12f.]; Mäsch, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, Art. 13 EGBGB Rn. 57). So ist es vorliegend: Zwar hat sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Einigung über das Anrufen des Scharia-Gerichts zwecks (Registrierung der) Eheschließung in Syrien aufgehalten, der Beigeladene zu 2.) aber in Deutschland. Dass bei der Einigung ein Stellvertreter eingeschaltet wurde, hat er nicht berichtet (zur Wirksamkeit und Anerkennungsfähigkeit einer sog. Handschuhehe s.o.). b) Ausweislich der Urkunde des Scharia-Gerichts und den Angaben des Beigeladen zu 2.) war dieser in der Verhandlung vor dem Scharia-Gericht am 27. November 2017 nicht vertreten, so dass eine Eheschließung durch Erklärungen zweier bevollmächtigter Vertreter an diesem Tag bereits aus diesem Grund ausscheidet. c) Die Ehe wurde indes durch die Entscheidung des Scharia-Gerichts vom 27. November 2017 geschlossen, die am 2. Januar 2018 Rechtskraft erlangte (1). Die Anerkennung dieser Entscheidung verstößt auch nicht gegen den ordre public international (2). (1) Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen ist in § 107 FamFG geregelt. Dabei bedarf eine ausländische Entscheidung in Ehesachen – wie vorliegend die Entscheidung des syrischen Gerichts, mit der das Bestehen der Ehe zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2.) festgestellt wurde (§ 121 Nr. 3 FamFG) – zu ihrer Geltung im deutschen Rechtskreis nicht zwingend der Durchführung eines Anerkennungsverfahrens durch die Landesjustizverwaltung, wenn – wie vorliegend – die Entscheidung durch eine Behörde des Staates (hier: Arabische Republik Syrien) erfolgte, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben (§ 107 Abs. 1 S. 2 FamFG). Der Begriff der (gerichtlichen) Entscheidung ist dabei weit zu verstehen. Der Anerkennung sind sowohl Entscheidungen mit rechtsbegründender / konstitutiver Wirkung als auch mit lediglich feststellender Wirkung zugänglich (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – XII ZB 463/13 –, NJW 2015, 479, Rn. 22; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 107 Rn. 2; Gomille, in: Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 107 Rn. 5; Duden, StAZ 2014, 164 [166]; Rauscher, MüKo-FamFG, 3. Aufl. 2018, § 107 Rn. 21; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 1 VA 7/15 –, NJW-RR 2016, 1161). Damit steht der Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung vom 27. November 2017 nicht entgegen, dass die Mitwirkung des Gerichts für die Wirksamkeit der Ehe nicht erforderlich ist, diese vielmehr nach dem syrischen Personalstatutsgesetz bereits durch den Abschluss des zivilrechtlichen Vertrages zwischen den Verlobten zustande gekommen ist (s.o.), § 107 Abs. 1 FamFG erfasst gerade auch feststellende Entscheidungen. Die Anerkennung wirkt zudem nicht nur zwischen den Beteiligten, sondern auch gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden. Dies ist ausdrücklich für den Fall nach Feststellung der Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 S. 1 FamFG geregelt (§ 107 Abs. 9 FamFG; siehe auch § 5 Abs. 2 S. 1 Adoptionswirkungsgesetz für die Feststellung der Wirksamkeit der Adoption durch das Familiengericht), die Wirkung erga omnes besteht aber auch im Fall des § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG (sog. Heimatstaatentscheidungen, siehe beispielweise Nds. OVG, Urteil vom 29. September 2014 – 11 LB 203/14 –, NJW 2015, 717 / juris Rn. 23 zur Pflicht der Meldebehörde, eine Scheidung aufgrund eines ausländischen Scheidungsurteils einzutragen; sowie BGH, Beschluss vom 28. November 2018 – XII ZB 21/17 –, MDR 2019, 230 zur Scheidung als Vorfrage einer rechtlichen Vaterschaft; LSG für das Land NRW, Beschluss vom 30. Juni 2015 – L 8 R 1184/13 B –, juris Rn. 28 zum Anspruch auf Witwenrente nach Scheidung aufgrund eines ausländischen Scheidungsurteils; ferner KG, Beschluss vom 4. April 2017 – 1 W 447/16 –, MDR 2017, 707 zur Scheidung als Vorfrage der Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung). Der Einschub in § 107 Abs. 1 FamFG „zwischen den Beteiligten“ bezieht sich auf die „Ehe zwischen den Beteiligten“ nicht darauf, dass die Ehe „zwischen den Beteiligten festgestellt wird“. Der Anerkennung steht auch nicht entgegen, dass die anerkennungsfähigen Wirkungen – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – auf solche beschränkt sind, die dem deutschen Recht bekannt sind (Rauscher, in: MüKo-FamFG, 3. Aufl. 2018, § 108 Rn. 20 m.w.N.). Die Eheschließung als solche ist dem deutschen Recht bekannt (siehe Art. 6 Abs. 1 G, § 1353 Abs. 1 BGB). Soweit die Wirkungsbegrenzung sich auch auf die Art und Weise begrenzend auswirkt, wie die Ehe zustande kommt, rückt sie in die Nähe des ordre public-Vorbehalts nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG (Rauscher, ebd., § 108 Rn. 20 m.w.N.) und wird daher unter diesem Aspekt behandelt. (2) Die Anerkennung der Entscheidung des Scharia-Gerichts vom 27. November 2017 über das Bestehen der Ehe ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil dies zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere weil die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist (§ 109 Nr. 4 FamFG). Eine Unvereinbarkeit liegt dann vor, wenn die Entscheidung mit den der deutschen Rechtsordnung zu Grunde liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einer Weise in Widerspruch steht, das sie für untragbar gehalten wird (materieller Verstoß) oder auf einem Verfahren beruht, das nach der deutschen Rechtsordnung nicht als ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher Verstoß) (Bumiller, in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl. 2019, § 109 Rn. 9 m.w.N.). Dieser Vorbehalt des ordre public international ist dabei vom nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public zu unterscheiden, der zur Anwendung kommt, wenn deutsche Gerichte selbst ausländisches Recht anwenden (z.B. Art. 6 EGBGB). Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist auf den – gegenüber dem nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public – großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international abzustellen BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – BVerwG 10 C 11/12 –, NVwZ 2013, 427 [429]; BGH, Beschluss vom 5. September 2018 – 13 XII ZB 224/17 –, NZFam 2018, 983 Rn. 15 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 1 VA 7/15 –, NJW-RR 2016, 1161; Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK-FamFG, 42. Edition, Stand: 1. April 2022, § 109 Rn. 32 m.w.N.): Mit dem ordre public international ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn das deutsche Gericht – hätte es den Prozess entschieden – zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre; maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist der Vorbehalt des ordre public international restriktiv zu handhaben (Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK-FamFG, 42. Edition, Stand: 1. April 2022, § 109 Rn. 32 m.w.N.). Sowohl die von der Beklagten angeführten möglichen materiellen Verstöße gegen den ordre public international (Erwirkung durch falsche Angaben der Zeugen bzw. Täuschung) als auch die von ihr angeführten verfahrensrechtlichen Verstöße gegen den ordre public international (z.B. unzureichende Sachverhaltsermittlung) gründen sich auf Zweifel an dem im Beschluss des Scharia-Gerichts angeführten Datum der Eheschließung und nicht auf die Eheschließung selbst. Zweifel daran, dass sich die Eheleute (vor der Hinwendung an das Scharia-Gericht) über ihre Eheführung geeinigt hatten, hat die Beklagte nicht geltend gemacht und sind dem Gericht auch sonst nicht ersichtlich. Da aber das Datum der Eheschließung nach den obigen Ausführungen nach dem Rechtsverständnis der Kammer nicht von der Feststellungswirkung nach § 107 Abs. 1 FamFG umfasst ist (s.o.), kann auch eine diesbezügliche Täuschung bzw. ein diesbezüglicher Mangel an Sachverhaltsermittlung keinen Verfahrensverstoß darstellen. Der Beigeladene zu 2.) war nach den Angaben des Scharia-Gerichts ordnungsgemäß geladen. Dies entspricht auch seinen Angaben, wenn er schriftlich bekundet, dass die Ladung zur Verhandlung seinem Vater übergeben worden sei, er selbst sei noch immer an der dortigen Adresse gemeldet. Auf diese Weise hat das Scharia-Gerichts dem Beigeladenen zu 2.) eine Stellungnahme zum Antrag der Klägerin auf Feststellung der Ehe ermöglicht. Eine weitere Gelegenheit bestand darin, dass dem Beigeladenen zu 2.) – wie er bekundet und durch Vorlage eines entsprechenden Schreibens des Scharia-Gerichts untermauert hat – die Entscheidung vom 27. November 2017 über seinen Vater zugestellt wurde, so dass er bis zu deren Rechtskraft ein Rechtsmittel einlegen hätte können und somit Einwendungen vorbringen können. Auf diese Weise hat das Scharia-Gericht die Interessen des Beigeladenen zu 2.) und seinen aktuellen Willen zur Eheschließung in die Entscheidungsfindung einbezogen (siehe zur Bedeutung der Gewährung rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang Gomille, in: Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 109 Rn. 22; sowie für die Anerkennung ausländischer Sorgerechts- bzw. Adoptionsentscheidungen BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – BVerwG 10 C 11/12 –, NVwZ 2013, 427 [428f.]); Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK-FamFG, 42. Edition, Stand: 1. April 2022, § 109 Rn. 37, 40 je m.w.N.). Gemessen am strengen Maßstab des anerkennungsrechtlichen ordre public international begegnet dieses Vorgehen keinen Bedenken. 4. Damit ist nach § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG im Ermessen über den Visumsantrag der Klägerin zu entscheiden. Für den Fall, dass der Klägerin bei isolierter Betrachtung ihres Visumsantrags ein Visum zu erteilen ist, wird ihr Visumsantrag durch das Bundesverwaltungsamt bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sein. Die Beklagte und der Beigeladene zu 1.) haben – aufgrund der abweichenden rechtlichen Würdigung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Visumserteilung erfüllt sind, – bislang ihr Ermessen noch nicht ausgeübt. Bei der nun anstehenden Nachholung sind die rechtlichen Ausführungen des Gerichts zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Visumserteilung zu berücksichtigen. Eine Verdichtung des durch § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG eröffneten und durch § 40 VwVfG geprägten Ermessens ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Vornahme der – der individuellen Ermessensentscheidung nachgelagerten – Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG ist dem Gericht ohnehin verwehrt (VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, juris Rn. 43ff.). II. Die Klägerin hat keinen über diese Neubescheidungspflicht hinausgehenden Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums. 1. Ein solcher Anspruch auf Erteilung des Visums ergibt sich insbesondere nicht aus § 22 AufenthG, sei es in direkter Anwendung oder in Bezugnahme durch § 36a Abs. 1 S. 4 AufenthG. a) Ein unmittelbar aus § 22 AufenthG folgender Anspruch ist nicht gegeben. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Laut Gesetzesbegründung liegen völkerrechtliche Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere vor, wenn die Aufnahme auf Grund internationaler Verpflichtungen erfolgt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 77). Dringende humanitäre Gründe können dabei nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (siehe etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 – OVG 3 S 109.17 –, juris Rn. 4 m.w.N. und vom 5. Dezember 2018 – OVG 3 B 8.18 –, juris Rn. 39). Dies ist nicht der Fall. So sind völkerrechtliche Gründe in Form von internationalen Verpflichtungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich die Situation der Klägerin von der Situation anderer syrischer Staatsangehöriger in Syrien unterscheidet. Schließlich erfordert auch der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 Grundrechtecharta keine Visumserteilung unter Heranziehung des § 22 S. 1 AufenthG, da ausreichender Schutz über die ausstehende Ermessensentscheidung nach § 36a Abs. 1 S. 1 AufenthG gewährt wird. b) § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG kommt nur dann zur Anwendung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Nachzugs nach § 36a Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG erfüllt sind, indes trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen und der positiven individuellen Ermessensbetätigung kein Visum erteilt werden kann, insbesondere weil die Erteilung an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG scheitert. So kann es bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 AufenthG in besonderen Härtefällen, in denen die Verweigerung des Nachzugs grundrechtswidrig wäre, mit Blick auf die in § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG vorgesehene Beschränkung der Erteilung von monatlich höchstens 1.000 Visa im Einzelfall geboten sein, für den Fall einer Nichtberücksichtigung bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG zugleich eine Verpflichtung zur Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG zum Zwecke der Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 S. 1 AufenthG auszusprechen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, NVwZ 2021, 1370 [1377f.] Rn. 48; dahin tendierend zuvor bereits Bartolucci/Pelzer, ZAR 2018, 133 [137f.]; Thym, NVwZ 2018, 1340 [1343]). Da vorliegend bereits – wie soeben ausgeführt – zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 AufenthG erfüllt sind, die Ermessensbetätigung indes noch aussteht, kommt auch § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG nicht zur Anwendung. Im Übrigen ist eine solche Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG und eine darauf basierende Versagung des Visums nicht zu befürchten (dazu ausführlich VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, juris Rn. 49; siehe ergänzend BT-Drs. 20/894, Frage 70: Gesamtzahl der im Jahr 2021 erteilten Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: 5.958). Die derzeit „stark ansteigenden Zahl der Neuregistrierungen von Familienangehörigen subsidiär“ Schutzberechtigter (BT-Drs. 20/2842, S. 3) wirkt sich angesichts der Wartezeiten zwischen Registrierung und Termin zur Antragstellung sowie der Verfahrensdauer noch nicht aus. 2. Ein Anspruch der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Visumserteilung ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 30 Abs. 1 AufenthG, wonach – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erteilt werden kann, wenn der Ehegatten einen der Aufenthaltstitel des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG besitzt. Ihr Ehemann, der Beigeladene zu 2.), besitzt gerade keinen solchen Aufenthaltstitel. Seine ihm als subsidiär Schutzberechtigtem nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis ist insbesondere nicht von § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. c) AufenthG erfasst. Danach erfolgt der Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 AufenthG, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach den § 18d, § 18f oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AufenthG besitzt. 3. Ein Anspruch der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Visumserteilung ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG, wonach – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden kann, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Als Ehefrau ist die Klägerin gerade keine „sonstige Familienangehörige“ im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, NVwZ 2021, 1370 [1378] Rn. 50; siehe aus der Rechtsprechung der Kammer VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 – VG 38 K 374.19 V –, juris Rn. 30). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 Zivilprozessordnung. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Zur Frage nach den Voraussetzungen und der Wirkungsweise des § 107 FamFG im Zusammenspiel mit § 36a Abs. 1 S. 1 AufenthG und zur Frage des Maßstabs für die Prüfung des Ausnahmenfalls nach § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, wenn es sich bei der nach der Flucht geschlossenen Ehe nicht um eine Transitehe handelt, besteht noch keine obergerichtliche Rechtsprechung. Die Frage stellt sich in einer Mehrzahl von Verfahren der Kammer. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug, das ihr versagt wurde, weil ihre Ehe erst im Jahr 2019 und damit nach der Flucht ihres Ehemannes aus Syrien geschlossen worden sei. Die am 6. Februar 1996 geborene Klägerin ist syrischer Staatsangehörigkeit. Nach ihren Angaben heiratete sie bereits am 1. Februar 2015 ihren Ehemann, dies stellt die Beklagte in Abrede. Eine (kleine) Hochzeitsfeier habe am 22. Februar 2015 stattgefunden. In Streit steht zudem, wann der Ehemann der Klägerin Syrien verlassen hat. Jedenfalls reiste der Ehemann der Klägerin am 31. Dezember 2015 aus dem Irak (nach einem dortigen Zwischenaufenthalt von jedenfalls mehrmonatiger Dauer) in die Türkei und von dort über Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland, wo er am 8. Januar 2016 ankam. Auf seinen Asylantrag vom 18. April 2016 erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 8. Juli 2016 unter Ablehnung des Asylantrags im Übrigen subsidiären Schutz zu. Im August 2016 erhielt der Ehemann der Klägerin erstmals eine Aufenthaltserlaubnis, die in der Folgezeit verlängert wurde. Am 27. November 2017 erging auf Antrag der Klägerin eine Entscheidung des islamrechtlichen Gerichts in Hasaka (Legalisierung der am 1. Februar 2015 geschlossenen Ehe). Nach Angaben des Ehemannes der Klägerin ging der Antragstellung eine gemeinsame Entscheidung der Eheleute voraus. Die Ladung zur Verhandlung und die spätere Entscheidung seien seinem Vater übergeben worden, er sei noch immer an der dortigen Adresse gemeldet. Die Entscheidung wurde am 2. Januar 2018 rechtskräftig, eine Urkunde über diese Entscheidung wurde am 5. August 2018 ausgefertigt. Am 18. Februar 2019 heiraten die Eheleute (erneut). Beide Eheleute wurden dabei durch ihre jeweiligen Väter als Stellvertreter vertreten. Am 7. November 2019 beantragte die Klägerin bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Erbil (Irak) die Erteilung eines Visums zum Nachzug zu ihrem Ehemann. Zum Nachweis der Eheschließung legte sie zum einen Auszug aus dem Zivilregister vom 20. August 2018 und dem Familienregister vom 7. August 2018 sowie den o.g. Beschluss des islamrechtlichen Gerichts in Hasaka vom 27. November 2017 vor. Zu dem reichte sie Fotos von den Eheleuten in Hochzeitskleidung vor, wobei die Fotos teilweise einen Datumsstempel (20-02-2015) aufweisen. Mit Bescheid vom 18. September 2020 lehnt das Generalkonsulat die Erteilung des Visums ab. Es sei davon auszugehen, dass die Scharia-Entscheidung aufgrund falscher Angaben erwirkt worden sei und daher aufgrund eines Verstoßes gegen den „ordre public international“ für den deutschen Rechtsbereich nicht anerkannt werden könne. Mit ihrer Klage vom 23. Oktober 2020 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Mit der Klageschrift reichte sie eine unter dem 26. Dezember 2019 erstellte englische Übersetzung eines „External Marriage Approval Certificate“ vom 1. Februar 2015 ein, bei dem es sich um den Heiratsvertrag von jenem Tag handeln soll. Zur Begründung der Klage führt ihr Verfahrensbevollmächtigter aus, dass die Ehe am 1. Februar 2015 wirksam geschlossen worden sei. Da der Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt seines Asylantrags keine offiziellen Dokumente über seine Ehe vorlegen konnte, sei er in Deutschland als ledig eingestuft worden. Die nachträgliche offizielle Eintragung einer Ehe verstoße nicht gegen den ordre public. Die eheliche Lebensgemeinschaft könne auch nur in Deutschland geführt werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Erbil (Irak) vom 18. September 2020 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass der Visumserteilung entgegenstehe, dass die Ehe erst im Jahr 2019 und damit nach der Flucht des Ehemannes der Klägerin aus Syrien geschlossen worden sei. Die Entscheidung des Scharia-Gerichts vom 27. November 2017 entfalte keine Wirkung erga omnes, sondern gelte lediglich zwischen den Beteiligten. Einer ausländischen Gerichtsentscheidung könnte zudem keine Wirkungen zukommen, die das deutsche Recht nicht kenne. Die Ausländerbehörde des Beigeladenen zu 1.) hat inhaltlich nicht Stellung genommen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 26. August 2021 den Rechtstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 29. September 2021 wurde der Ehemann der Klägerin (Beigeladener zu 2.]) gehört. In dieser Verhandlung haben sich die dort anwesenden Beteiligten mit einer schriftlichen Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Beigeladene zu 1.) hat mit Schriftsatz vom 10. August 2022 sein Einverständnis damit erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen zu 1.) sowie die Ausländer- und Asylakte des Beigeladenen zu 2.) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.