OffeneUrteileSuche
Urteil

38 K 437/21 V

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0822.VG38K437.21V.00
25Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara vom 30. März 2017 verpflichtet, die Visumanträge der Kläger zum Familiennachzug bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, haben die Kläger zu einem Drittel und der Beigeladene zu zwei Dritteln zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara vom 30. März 2017 verpflichtet, die Visumanträge der Kläger zum Familiennachzug bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, haben die Kläger zu einem Drittel und der Beigeladene zu zwei Dritteln zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Über die Klage entscheidet aufgrund des entsprechenden Beschlusses der Kammer der Einzelrichter, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Die Entscheidung kann dabei ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben und ausreichend Gelegenheit zur Erörterung bestand, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat weitgehend Erfolg. Sie ist zulässig (hierzu unter I.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet (II.). I. Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthafte Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass die Botschaft über die Remonstration der Kläger bislang noch nicht entschieden hat. Nach § 75 S. 1 VwGO ist die Verpflichtungsklage zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde. So liegt der Fall hier. Die Kläger haben im Jahr 2017 gegen die Ablehnung ihrer Visumanträge remonstriert. Bislang wurde über diese Remonstration nicht entschieden. Ein zureichender Grund hierfür ist nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass die Ausländerbehörde der Visumerteilung entgegen der Rechtsauffassung der Botschaft nicht zustimmt, vermag eine Verzögerung der Entscheidung um inzwischen fünf Jahre nicht zu rechtfertigen. Auch scheitert die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage nicht daran, dass es sich bei dem Remonstrationsverfahren nicht um ein Widerspruchsverfahren im Sinne des § 68 VwGO handelt. Zwar bezieht sich die Regelung des § 75 VwGO nicht ausdrücklich auf solche Remonstrationsverfahren. Auch insoweit ist jedoch unter den gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage eröffnet. Denn wenn die Beklagte in ständiger Praxis bei ablehnenden Bescheiden die Möglichkeit der Neubescheidung in einem Remonstrationsverfahren eröffnet, muss sie sich hieran auch mit Blick auf mögliche Untätigkeitsklagen festhalten lassen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. Mai 2021 – VG 38 K 339/20 V –, UA S. 4 m.w.N.). Dies gilt vorliegend erst recht, da die Botschaft in ihrer Kommunikation mit den Verfahrensbevollmächtigten der Kläger deutlich zu erkennen gegeben hat, dass sie auf deren Remonstration hin ein entsprechendes Remonstrationsverfahren eingeleitet hat. Ferner ist auch die Zulässigkeitsvoraussetzung einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger erfüllt. Die Zulässigkeit der Klage setzt auch im Visumverfahren regelmäßig die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger voraus, unter der diese tatsächlich zu erreichen sind, § 173 VwGO i.V.m. § 130 Nr. 1 Zivilprozessordnung – ZPO –. Zu beachten ist dabei allerdings auch, dass im Fall von im Ausland, insbesondere in Krisengebieten, lebenden Klägern die Angabe der genaueren Wohnanschrift weder deren Erreichbarkeit, insbesondere für Zustellungen (vgl. § 56 Abs. 3 VwGO), noch die Durchsetzung gerichtlicher Kostenforderungen (zu diesen Funktionen der Angabe der ladungsfähigen Anschrift vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – BVerwG 1 C 24.97 – juris Rn. 34 ff.) in gleicher Weise sichern kann wie bei im Inland wohnenden Klägern und deshalb ein weniger strenger Maßstab anzulegen sein kann (zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2019 – OVG 3 M 96.19 –, juris Rn. 3). Gemessen hieran genügt die von den Klägern angegebene Anschrift Flüchtlingscamp B... den gesetzlichen Anforderungen. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Kläger nicht dauerhaft in diesem Flüchtlingslager aufhalten, sondern tatsächlich in der Türkei wohnhaft sind. Der Beigeladene stützt die entsprechende Einschätzung ausschließlich auf den Umstand, dass die Kläger ihre Visumanträge im Jahr 2017 bei der Botschaft in Ankara gestellt haben. Die Annahme, dass sich die Kläger in der Folge dauerhaft – und womöglich bis zum heutigen Tage – in der Türkei aufgehalten haben, wird indes bereits dadurch widerlegt, dass die IOM im August 2019 eine Befragung der Kläger in Erbil, Irak durchgeführt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger nach dieser Befragung noch einmal in die Türkei ausgereist sind, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Auch der Umstand, dass in dem Protokoll der Befragung der IOM vermerkt ist, die Kläger lebten bei ihrem Onkel väterlicherseits in der irakischen Stadt Z..., vermag keine durchgreifenden Zweifel hinsichtlich des Vorliegens einer ladungsfähigen Anschrift zu begründen. Denn diese Angabe steht nicht in unauflösbarem Widerspruch zu ihren hiesigen Angaben. So liegt das Flüchtlingslager, das sie als Wohnanschrift benannt haben, nur etwa 30 Kilometer entfernt von Z.... Auch handelt es sich ausgehend von dem Flüchtlingslager um die nächstgelegene irakische Großstadt. II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Durch die Nichtberücksichtigung ihrer Visumanträge in der Auswahlentscheidung des Bundesverwaltungsamtes nach § 36a Abs. 2 S. 2 und 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – werden die Kläger in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Denn sie haben zwar keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa, wohl aber auf Berücksichtigung ihrer Visumanträge im Rahmen dieser Auswahlentscheidung. 1. Der Anspruch der Kläger auf Berücksichtigung ihrer Visumanträge bei der Auswahlentscheidung des Bundesverwaltungsamtes folgt aus § 6 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 36a Abs. 1 S. 1 AufenthG. Ein weitergehender Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa folgt hieraus indes nicht. Nach § 6 Abs. 3 S. 2 AufenthG richtet sich die Erteilung eines nationalen Visums nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Nach § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AufenthG kann den minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers, der – wie der Stammberechtigte – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung sind für alle drei Kläger erfüllt (hierzu a.). Zudem hat sich das auf Rechtfolgenseite bestehende Ermessen der Beklagten und des Beigeladenen in einer Weise verdichtet, dass ihre Visumanträge bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 und 3 AufenthG zu berücksichtigen sind (b.). Diese Auswahlentscheidung kann das Gericht jedoch nicht selbst anstelle der Beklagten vornehmen (c.). a. Die tatbestandlichen Erteilungsvoraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AufenthG sind erfüllt. Zunächst erfüllen die Kläger die Voraussetzung der Minderjährigkeit im Sinne der Regelung. Entscheidend ist insoweit der Zeitpunkt der Visumantragstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 – BVerwG 1 C 17.08 – juris Rn. 10; Urteil vom 29. November 2012 – BVerwG 10 C 11.12 – juris Rn. 14; Beschluss vom 2. Dezember 2014 – BVerwG 1 B 21.14 – juris Rn. 6). Diese zu § 32 Abs. 1 AufenthG geklärten Maßgaben gelten auch für den insoweit gleichgelagerten § 36a Abs. 1 S. 1 AufenthG (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 –, juris Rn. 11 m.w.N.). In dem danach maßgeblichen Zeitpunkt der Visumantragstellung im März 2017 waren die 2002, 2004 und 2006 geborenen Kläger sämtlich noch minderjährig. Nichts anderes gilt im Übrigen, wenn man hinsichtlich der Beurteilung der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Umdeutung der ursprünglich auf einen Familiennachzug zur Schwester der Kläger ausgerichteten Visumanträge hin zu einem Familiennachzug zu dem Stammberechtigten abstellt. Denn auch diese Umdeutung erfolgte noch im Jahr 2017. Weiter bestehen auch die erforderlichen humanitären Gründe für die begehrte Familienzusammenführung. Entsprechende humanitäre Gründe sind in § 36a Abs. 2 S. 1 AufenthG in Form von Regelbeispielen aufgezählt. Humanitäre Gründe liegen danach immer dann vor, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist (Nr. 1), ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist (Nr. 2), Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind (Nr. 3) oder der Stammberechtigte oder das minderjährige ledige Kind oder ein Elternteil eines minderjährigen Ausländers schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ist oder eine schwere Behinderung hat (Nr. 4). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung („oder“) ist das Tatbestandserfordernis der ausreichenden humanitären Gründe dabei schon dann erfüllt, wenn die Voraussetzungen auch nur eines dieser Regelbeispiele erfüllt ist (VG Berlin, Urteil vom 5. März 2020 – VG 38 K 71.19 V –, juris Rn. 27). Gemessen hieran sind ausreichende humanitäre Gründe hier bereits deshalb gegeben, weil die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist. Die Kläger sind von ihren Eltern seit deren Ausreise aus dem Irak im Jahr 2017 getrennt. Im Juli 2017 hat der Stammberechtigte in Deutschland einen Asylantrag gestellt (zu den unterschiedlichen Anknüpfungspunkten siehe Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 13. Aufl. 2020, § 36a AufenthG Rn. 38). Seitdem ist weder im Irak noch in einem anderen Land die Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft möglich. In Bezug auf den Irak hat das Bundesamt durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit bindender Wirkung (§ 6 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG –) festgestellt, dass dem Stammberechtigten dort ein ernsthafter Schaden droht (vgl. (§ 4 Abs. 1 S. 1 AsylG). Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft in der Türkei möglich ist. Wie bereits zuvor ausgeführt wurde, ist nicht erkennbar, dass sich die Kläger nach Stellung ihrer Visumanträge im Jahr 2017 längerfristig (legal) in der Türkei aufgehalten haben. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Kläger oder ihre Eltern über ein entsprechendes Aufenthaltsrecht verfügen oder ein solches erwerben könnten. Vor diesem Hintergrund ist die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft inzwischen seit über fünf Jahren ausgeschlossen. Dies stellt eine „lange Zeit“ im Sinne des § 36a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG dar. Zwar ist in der Rechtsprechung der Kammer noch nicht geklärt, ab welcher Länge die Schwelle zu einer „langen Zeit“ überschritten ist und wo die Grenzen des Möglichen bzw. Zumutbaren verlaufen. Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist aber geklärt, dass einer Familie regelmäßig jedenfalls keine längere Trennung als fünf Jahre zugemutet werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 36 zum Ausnahmefall des Regelausschlussgrundes nach § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG beim Ehegattennachzug). Überdies liegen humanitäre Gründe auch deshalb vor, weil – wie vorstehend erläutert wurde – im Sinne des § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG minderjährige Kinder betroffen sind. Von den Erfordernissen der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und ausreichenden Wohnraums (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) ist gemäß § 29 Abs. 2 S. 1 und 2 AufenthG abzusehen, weil der Stammberechtigte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG hat und die Herstellung der ehelichen bzw. familiären Lebensgemeinschaft in einem anderen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist (§ 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AufenthG). Wie bereits ausgeführt wurde, ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Möglichkeit einer Familienzusammenführung in der Türkei besteht. Im Übrigen liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass eine besondere Bindung der Kläger oder ihrer Familienangehörigen an die Türkei besteht. Das Erfordernis der rechtzeitigen Anzeige des Familiennachzugs nach § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AufenthG findet hingegen keine Anwendung auf den hier in Rede stehenden Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, § 36a Abs. 5 AufenthG. Ausschlussgründe des § 36a Abs. 3 AufenthG wurden weder von der Beklagten noch dem Beigeladenen geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. b. Infolge der Erfüllung der tatbestandlichen Erteilungsvoraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AufenthG ist zugunsten der Beklagten und dem Beigeladenen hinsichtlich der Erteilung der begehrten Visa bzw. der Zustimmung hierzu ein Ermessensspielraum eröffnet. Dieses Ermessen hat sich vorliegend allerdings in einer Weise verdichtet, dass die individuelle Ermessenbetätigung rechtmäßig nur im Sinne einer positiven Ermessensbetätigung ausgeübt werden kann und die Visumanträge dem Bundesverwaltungsamt zur Berücksichtigung in seiner Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 und 3 AufenthG zuzuleiten sind. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Ermessensentscheidungen nur begrenzt gerichtlich überprüfbar sind, § 114 VwGO. Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass die Beklagte ihr Ermessen in den Visumverfahren der Kläger bereits im Sinne einer Visumserteilung ausgeübt hat und aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls nur eine Zustimmung des Beigeladenen zur Erteilung der Visa mit den gesetzlichen Vorgaben zur Ausübung des Ermessens in Einklang steht. Die Erwägungen, auf die der Beigeladene die Verweigerung seiner Zustimmung stützt, erweisen sich hingegen als rechtswidrig. Soweit der Beigeladene die Verweigerung der Zustimmung zur Visumserteilung auf mangelnde Integrationsleistungen des Stammberechtigten sowie der Mutter der Kläger stützt, sind die entsprechenden Erwägungen ermessensfehlerhaft. Dies begründet sich wie folgt: Die Prüfung der zuständigen Ausländerbehörde am beabsichtigten Wohnsitz, ob der Visumserteilung nach § 31 Aufenthaltsverordnung – AufenthV – zugestimmt wird unterliegt grundsätzlich demselben Prüfprogramm wie die Entscheidung der zuständigen Auslandsvertretung der Beklagten über die Visumserteilung. Soweit die einschlägigen gesetzlichen Regelungen den zuständigen Behörden insoweit einen Ermessensspielraum eröffnen, ist es auch grundsätzlich zulässig, Integrationsaspekte in die Ermessenserwägungen einzubeziehen. Dies ergibt sich bereits aus der allgemeinen – und auch für die Ermessensbetätigung nach § 36a AufenthG gültigen – gesetzlichen Zielvorgabe des § 1 Abs. 2 S. 2 AufenthG, wonach das Aufenthaltsgesetz die Zuwanderung unter Berücksichtigung unter anderem der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen und gestalten soll (ausführlich zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, juris Rn. 34 m.w.N.). Zugleich wirkt sich auf die Ermessensbetätigung nach § 36a Abs. 1 AufenthG allerdings aus, dass die Integrationsaspekte auch auf einer nachfolgenden Verfahrensstufe nochmals zu beachten sind. Denn nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG können monatlich (nur) 1.000 nationale Visa für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 S. 1 und 2 AufenthG erteilt werden. Überschreitet in einem Monat die Anzahl der Visumanträge, bei denen die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind und zudem eine positive individuelle Ermessensentscheidung getroffen wurde, dieses Kontingent, ist eine Auswahl zwischen den Visumanträgen zu treffen (sog. Bestimmungs- oder Quotierungsverfahren). Diese Auswahlentscheidung wird in der Verwaltungspraxis nicht durch eine der Auslandsvertretungen oder das Auswärtige Amt vorgenommen, sondern durch das Bundesverwaltungsamt als zentralem Dienstleister des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums. Dabei ist das Bundesverwaltungsamt dazu verpflichtet, sich bei der Auswahlentscheidung (neben humanitären Gesichtspunkten und dem Kindeswohl) auch an Integrationsaspekten zu orientieren (zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, juris Rn. 35 ff. m.w.N.). Bei den danach sowohl bei der individuellen Ermessensbetätigung als auch bei der Auswahlentscheidung zu beachtenden Integrationsaspekten handelt es sich nach der Gesetzesbegründung unter anderen um folgende Aspekte (BT-Drs. 19/2438, S. 24): positive Integrationsaspekte beim nachziehenden Familienangehörigen (wie beispielsweise Kenntnisse der deutschen Sprache oder anderweitige Aspekte, die für eine positive Prognose einer gelingenden Integration sprechen), positive Integrationsaspekte des subsidiär Schutzberechtigten (insbesondere die eigenständige Sicherung von Lebensunterhalt und Wohnraum auch für den nachziehenden Familienangehörigen, besondere Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache, gesellschaftliches Engagement, ehrenamtliche Tätigkeit, das nachhaltige Bemühen um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Absolvierung einer Berufsausbildung), negative Integrationsaspekte des subsidiär Schutzberechtigten (beispielsweise Straftaten unterhalb der in § 36a Abs. 3 Nr. 2 AufenthG genannten Schwelle). Aus der Pflicht zur zweifachen Beachtung der Integrationsaspekte ergibt sich nun, dass der von § 36a Abs. 1 AufenthG eröffnete Ermessensspielraum (sowohl der Auslandsvertretung als auch der Ausländerbehörde) durch den Gesetzgeber in diesem Aspekt deutlich eingeschränkt wurde. Auf der Stufe der individuellen Ermessensbetätigung können nur eindeutige Fälle der mangelnden Integration bzw. der fehlenden Integrationschancen zu einer Versagung des Visums bzw. zu einer Versagung der Zustimmung zur Visumserteilung (§ 31 AufenthV) führen. Solange eine Mindestschwelle der Integration bzw. Integrationsbemühungen erreicht wird, ist die Güte dieser Bemühungen bzw. der daraus folgenden Integrationschancen hingegen allein für die nachfolgende, durch das Bundesverwaltungsamt zu treffende Auswahlentscheidung maßgeblich (VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, juris Rn. 39). Zur Bestimmung der Mindestschwelle der erforderlichen Integration bzw. der erforderlichen Integrationsbemühungen kann auf die gesetzlichen Regelungen des § 25a AufenthG und § 25b AufenthG zurückgegriffen werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es vorliegend nicht um eine „gute“ (siehe die Überschrift des § 25a AufenthG) oder gar „nachhaltige“ Integration (siehe die Überschrift des § 25b AufenthG, sowie § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG) geht, sondern lediglich um ein Mindestmaß an Integration. Auf zeitliche Aspekte der Integration wie die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet und damit in Zusammenhang stehende Aspekte kommt es daher nicht an. Bei einem Familiennachzug zu einem Jugendlichen oder Heranwachsenden ist somit entscheidend, dass der jugendliche bzw. heranwachsende Stammberechtigte erfolgreich die Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat (§ 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG). Beim Familiennachzug zu Erwachsenen – wie dem Stammberechtigten – ist von dem erforderlichen Mindestmaß an Integration auszugehen, wenn dieser seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt sichern wird (§ 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3, S. 3, Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG; siehe auch § 104a Abs. 5 AufenthG). Von einer „überwiegenden“ Sicherung des Lebensunterhalts ist dabei auszugehen, wenn das durch Erwerbstätigkeit erwirtschaftete Einkommen die Sozialleistungen (unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 2 Abs. 3, § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 a.E AufenthG) übersteigt; d.h. wenn mehr als 50 % des Bedarfs durch Erwerbstätigkeit erarbeitet werden. Alternativ ist nachzuweisen, dass der Stammberechtigte über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (§ 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 4, Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 10 AufenthG; siehe auch § 104a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, juris Rn. 40 m.w.N.). Ausgehend von diesen Maßstäben erweisen sich die von dem Beigeladenen im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Integrationsaspekte angestellten Ermessenserwägungen im Ergebnis als ermessensfehlerhaft. Hierbei stehen der Versagung der Zustimmung allerdings nicht bereits etwaige Integrationsleistungen des Stammberechtigten (oder der Mutter der Kläger) entgegen. Denn wie der Beigeladene zutreffend festgestellt hat, haben die Eltern der Kläger bislang weder in Bezug auf die Sicherung des Lebensunterhalts noch in Bezug auf ihre Deutschkenntnisse die oben beschriebene Mindestschwelle der erforderlichen Integrationsbemühungen überschritten. Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach und konnten auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 oder darüber nachweisen. Aufgrund der besonderen Umstände des hiesigen Einzelfalls kann das insoweit eröffnete Ermessen des Beigeladenen gleichwohl rechtmäßig nur durch Zustimmung zur Erteilung der begehrten Visa ausgeübt werden. Insoweit ist zu beachten, dass sich die Ermessensausübung stets an dem Zweck der jeweiligen gesetzlichen Ermächtigung auszurichten hat (vgl. § 114 S. 1 VwGO). Die Berücksichtigung der Integrationsbemühungen des Stammberechtigten dient dabei ausgehend von der Zielbestimmung des § 1 Abs. 1 S. 1 und 2 AufenthG der Prognose, ob und inwieweit eine erfolgreiche Integration der nachzugswilligen Familienmitglieder zu erwarten ist. Gemessen hieran steht die Versagung der Zustimmung zur Visumserteilung wegen mangelnder Integrationsleistungen des Stammberechtigten aufgrund der individuellen Umstände des hiesigen Einzelfalls mit dem Zweck der entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung nicht in Einklang. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die mangelnden Integrationsleistungen des Stammberechtigten nicht erkennbar auf einen mangelnden Willen zur Integration zurückzuführen sind. Denn als der Stammberechtigte in die Bundesrepublik Deutschland einreiste war er bereits 56 Jahre alt und litt ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge bereits zu diesem Zeitpunkt an einer Kehlkopferkrankung, die es ihm bis heute unmöglich macht, zu sprechen. Der Stammberechtigte sah und sieht sich damit sowohl in Bezug auf die Suche nach einer Erwerbstätigkeit als auch im Hinblick auf das Erlernen der deutschen Sprache ganz besonderen Hindernissen ausgesetzt. Allein der Umstand, dass die Ausländerbehörde bislang auch keine Verbesserung des (passiven) Sprachverständnisses des Stammberechtigten feststellen konnte, genügt hingegen nicht, um auf eine Verweigerung von Integrationsbemühungen schließen zu können. Denn auch der Erwerb passiver Sprachkenntnisse ist erheblich erschwert, wenn eine aktive Kommunikationsteilnahme krankheitsbedingt ausgeschlossen ist. Ebenso wenig lässt sich in Bezug auf die Mutter der Klägerin eine erkennbare Integrationsverweigerung feststellen. Insoweit ist zu beachten, dass die Mutter der Kläger, die bei ihrer Einreise nach Deutschland ebenfalls bereits weit über 50 Jahre alt war, nach eigenen Angaben in ihrem Asylverfahren über keinerlei Schulbildung verfügt und Analphabetin ist. Eine Erwerbstätigkeit habe sie noch nie ausgeübt. Auch für sie werden die Suche nach einer Erwerbstätigkeit und das Erlernen von deutschen Sprachkenntnissen demnach zumindest teilweise durch objektive Faktoren erschwert. Vor diesem Hintergrund wäre die Ausländerbehörde zur Beurteilung der Integrationsperspektiven der Kläger gehalten gewesen, auch die Integrationsleistungen weiterer Familienmitglieder, insbesondere ihrer Geschwister, in den Blick zu nehmen. Soweit der Beigeladene insoweit geltend macht, es seien keine nennenswerten Anstrengungen der Familie zu erkennen, sich kulturell, gesellschaftlich oder auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren, ist diese Einschätzung mit den – auch bei dem Beigeladenen aktenkundigen – Tatsachen nicht zu vereinbaren. Vielmehr ist festzustellen, dass mindestens drei der Geschwister der Kläger die oben beschriebenen Mindestanforderungen an die erforderliche Integration erfüllen. So legten die Kläger für eine in Deutschland lebende Schwester und einen in Deutschland lebenden Bruder der Kläger jeweils ein Zertifikat über einen erfolgreich absolvierten Deutsch-Test für Zuwanderer des Niveaus B1 vor, in denen beide Geschwister im Bereich „Sprechen“ jeweils ein Ergebnis von 100 Punkten erzielten. Für eine weitere in Deutschland lebende Schwester legten sie zudem das Jahreszeugnis 2020/2021 einer staatlichen Berufsschule vor, in der die Leistungen der Schwester in dem Pflichtfach Deutsch mit der Gesamtnote „gut“ bewertet wurden. Beide Schwestern haben zudem in Deutschland jeweils eine Berufsausbildung aufgenommen. Ausweislich der hierzu vorgelegten und in den beigezogenen Ausländerakten enthaltenen Unterlagen bezogen sie hierbei ein Einkommen von 750 bis 900 Euro bzw. über 1.000 Euro brutto. Der Bruder hat zudem in Deutschland ein gastronomisches Gewerbe angemeldet. In der Gesamtschau ist damit festzustellen, dass im Bereich der Integrationsaspekte keine solchen Umstände vorliegen, die mit Blick auf die Zielsetzung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen und vor dem Hintergrund der doppelten Pflicht zur Berücksichtigung von Integrationsgesichtspunkten eine Versagung der Zustimmung zur Erteilung der begehrten Visa zu tragen vermögen. Angesichts dessen kann die Zustimmungsverweigerung auch nicht auf die von dem Beigeladenen angestellte Erwägung gestützt werden, dass keine akute Notlage der Kläger erkennbar sei. Die Verweigerung allein auf das Fehlen einer solchen Notlage zu stützen, ist mit den gesetzlichen Vorgaben des § 36a Abs. 1 AufenthG nicht zu vereinbaren. Denn aus dieser Regelung geht deutlich hervor, dass das Bestehen von – in § 36a Abs. 2 S. 1 AufenthG näher umschriebenen – humanitären Gründen zur Visumserteilung ausreicht. Diese gesetzliche Wertung darf nicht dadurch konterkariert werden, dass der Beigeladene im Wege der Ermessensausübung das zusätzliche Erfordernis einer akuten Notlage aufstellt. Andere Aspekte, die eine negative Ermessensentscheidung rechtfertigen könnten, hat der Beigeladene im Übrigen nicht aufgeführt und sind auch sonst nicht ersichtlich. c. Dem Gericht ist es allerdings verwehrt, die damit nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG anstehende Auswahlentscheidung, die in der Praxis durch das Bundesverwaltungsamt erfolgt, an Stelle der Beklagten vorzunehmen. Insbesondere fehlen dem Gericht die dazu notwendigen Informationen über die anderen Visumsanträge, die bei der Auswahlentscheidung ebenfalls zu berücksichtigen sind. Die gerichtliche Überprüfbarkeit ist darauf beschränkt, dass bei der Auswahlentscheidung keine sachfremden Erwägungen erfolgen und sich die Auswahlentscheidung an den gesetzlichen Vorgaben orientiert. Dabei gebietet der grundrechtliche Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – eine Gleichförmigkeit der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes, d.h. das Bundesverwaltungsamt hat das Quotierungsverfahren nach den Regeln vorzunehmen, zu deren Etablierung es durch den Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a AufenthG verpflichtet worden ist, und die Auswahl „anhand eines durch Kriterien gesteuerten Verfahrens“ zu treffen (zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, juris Rn. 43 m.w.N.). Der aus § 6 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 36a Abs. 1 AufenthG folgende Anspruch der Kläger beschränkt sich vor diesem Hintergrund auf eine entsprechende Berücksichtigung ihrer Visumanträge in der Auswahlentscheidung des Bundesamtes. 2. Die Kläger haben auch auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften keinen über diese Berücksichtigung hinausgehenden Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 6 Abs. 3 S. 2 i.V.m. §§ 36a Abs. 1 S. 4 und 22 AufenthG. § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG kommt zwar immer dann zur Anwendung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Nachzugs nach § 36a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AufenthG erfüllt sind, jedoch trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen und der positiven individuellen Ermessensbetätigung kein Visum erteilt werden kann, insbesondere weil die Erteilung an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG scheitert. So kann es bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 AufenthG in besonderen Härtefällen, in denen die Verweigerung des Nachzugs grundrechtswidrig wäre, mit Blick auf die in § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG vorgesehene Beschränkung der Erteilung von monatlich höchstens 1.000 Visa im Einzelfall geboten sein, für den Fall einer Nichtberücksichtigung bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG zugleich eine Verpflichtung zur Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG zum Zwecke der Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 S. 1 AufenthG auszusprechen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 48). Eine solche Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG und eine darauf basierende Versagung des Visums ist aber derzeit nicht zu befürchten. Soweit der Kammer bekannt, wurden seit der Schaffung des besonderen Auswahlverfahrens für Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten in nur wenigen Monaten so viele Fälle an das Bundesverwaltungsamt übermittelt, dass dieses überhaupt eine Auswahlentscheidung vornehmen musste. Auch bevor die Herausforderungen der Bekämpfung der Corona-Pandemie die Visumsverfahren verzögert haben, wurden in den meisten Monaten lediglich um die 800 Visaverfahren dem Bundesverwaltungsamt zur Auswahlentscheidung vorgelegt (siehe die Zusammenstellung bei Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag, Sachstand: Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, 17. Juni 2020 – WD 3-3000 -137/20 –, S. 5; Pro Asyl / Jumen, Zerrissene Familien: Praxisbericht und Rechtsgutachten zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, März 2021, S. 14; siehe auch Kessler, Asylmagazin 2019, 295 [296, 298]). Im Jahr 2021 wurden monatlich deutlich weniger als 1.000 Visa erteilt (siehe BT-Drs. 19/30248, S. 12: Januar 2021: 264 Visa, Februar 2021: 473 Visa, März 2021: 442 Visa, April 2021: 363 Visa; epd-Pressmitteilung vom 6. Januar 2022: Kontingent für Familiennachzug 2021 nur zur Hälfte ausgeschöpft). Auch im Jahr 2022 wurden bis Mitte Juni weltweit nur 3.656 – und damit im monatlichen Durchschnitt weit weniger als 1.000 – Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ausgegeben (BT-Drucks. 20/2842, S. 13). Bei der 38. Kammer, die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Berlin seit Inkrafttreten der Norm bis zum Ablauf des Jahres 2021 die ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten nach § 36a AufenthG hatte, ist keine Klage anhängig, in der eine (fehlerhafte) Auswahlentscheidung gerügt wird. Eine nachhaltige Änderung der Situation ist für die nächsten Monate nicht zu erwarten. Sollte zudem in einem einzelnen Monat einmal das Kontingent überschritten werden, ist die Verschiebung der Visumserteilung auf den nächsten Monat nicht mit einer grundrechtswidrigen Wartezeit verbunden (siehe zu dieser Praxis Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 13. Juli 2018 unter anderem an die Innenministerien der Länder zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten – M3-20010/18#3 –, S. 3: „Anträge auf Familiennachzug, die in dem jeweiligen Monat nicht berücksichtigt werden konnten, verbleiben zunächst beim BVA und werden in die Prüfung des kommenden Monats wieder mit einbezogen“ sowie zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, juris Rn. 48 ff.). Ein Anspruch der Kläger auf Visaerteilung folgt schließlich weder aus § 6 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 AufenthG noch aus § 6 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG. Die Regelung des § 32 Abs. 1 AufenthG zum Kindernachzug findet keine Anwendung, wenn der Stammberechtigte – wie hier – als subsidiär Schutzberechtigter (nur) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG besitzt (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 4 a.E.). Die Härtefallregelung des § 36 Abs. 2 AufenthG findet ebenfalls keine Anwendung, da die Kläger als minderjährige ledige Kinder im Sinne des § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AufenthG keine „sonstigen Familienangehörigen“ im Sinne der Härtefallregelung sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, § 162 Abs. 3 VwGO. Soweit die Kläger mit ihrer Klage obsiegen, sind die Kosten des Verfahrens nicht der Beklagten, sondern dem Beigeladenen aufzuerlegen. Während dem Gericht die Ersetzung der rechtswidrig versagten Zustimmung des Beigeladenen möglich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2019 – OVG 3 M 47.18 –, juris Rn. 4 m.w.N), war die Beklagte an die Versagung der Zustimmung gebunden (Hailbronner, in: Hailbronner, AuslR, Stand: März 2022, § 6 AufenthG Rn. 90, 108), so dass ihr die Berücksichtigung der Visumsanträge verwehrt war. In einem solchen Fall kann bei der Kostenentscheidung die Regelung des § 154 Abs. 3 Hs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 4 VwGO zur Anwendung kommen, so dass die Kosten des Rechtsstreits dem Beigeladenen auferlegt werden können (VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, juris Rn. 62 m.N.). Dies ist der Fall, wenn ihm ein Verschulden vorzuwerfen ist. Ein solches Verschulden ist nicht bereits bei jeder irrtümlichen Rechtsanwendung anzunehmen. Erforderlich ist vielmehr, dass weitere Umstände hinzutreten, dem Beigeladenen mithin ein vorprozessuales oder prozessuales Fehlverhalten vorzuwerfen ist (Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 155 Rn. 10 ff.). Ein solches Fehlverhalten ist insbesondere dann gegeben, wenn die Ausländerbehörde einer bestehenden besonderen Eilbedürftigkeit nicht hinreichend Rechnung trägt (dazu etwa VG Berlin, Beschlüsse vom 26. November 2019 – VG 38 L 442.19 V –, juris Rn. 4 und vom 8. Januar 2020 – VG 38 K 106/20 V –, juris Rn. 27; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Januar 2018 – OVG 3 S 12.18 –, S. 4, und – OVG 3 S 13.18 –, S. 4), kann aber auch in anderen Fällen vorliegen. So ist es hier. Angesichts des Umstandes, dass der Erteilung der begehrten Visa ausschließlich die mangelnde Zustimmung des Beigeladenen entgegenstand, oblag ihm insoweit eine besondere Mitwirkungs- und Prüfpflicht. Dieser ist er nur unzureichend nachgekommen. So bezweifelte er unter Verweis auf die – im Jahr 2017 erfolgte – Visumantragstellung in Ankara bis zuletzt den Aufenthalt der Kläger im Irak, obgleich durch die aktenkundige Befragung der Kläger in Erbil im August 2019 belegt ist, dass diese die Türkei nach Stellung der Visumanträge wieder verlassen haben und auch er selbst keinerlei Anhaltspunkte für eine spätere Rückkehr in die Türkei vorlegen konnte. Überdies verwies er trotz mehrfacher Aufforderung der Beklagten, alle maßgeblichen (positiven und negativen) Integrationsaspekte ausführlich darzulegen, bis zuletzt pauschal auf das vermeintliche „beinahe völlige Scheitern jeglicher Integration“ der Familie der Kläger in Deutschland. Vor den erheblichen Integrationsleistungen der Geschwister der Kläger verschloss er dabei völlig die Augen, obwohl diese in den eigenen Verwaltungsvorgängen hinlänglich dokumentiert und damit für ihn ohne weiteres erkennbar waren. Eine dem teilweisen Unterliegen der Kläger entsprechende Entlastung des Beigeladen von seinen außergerichtlichen Kosten entspricht schließlich nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO). Weder hat der Beigeladene sich einem Kostenrisiko i.S.d. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO ausgesetzt, noch hat er das Verfahren in besonderer Weise gefördert (siehe zu den Kriterien der Billigkeitsentscheidung Kunze, in: BeckOK VwGO, 62. Edition, Stand: 1. Juli 2022, § 162 VwGO Rn. 95 ff.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Berufung und die Sprungrevision sind nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sowie § 134 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger irakischer Staatsangehörigkeit begehren die Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem Vater, Herrn H... (nachfolgend: Stammberechtigter). Im Februar 2015 verließen eine zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Schwester sowie drei weitere, bereits volljährige Geschwister der Kläger den Irak. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stellte die damals minderjährige Schwester der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Das Bundesamt erkannte ihr in der Folge die Flüchtlingseigenschaft zu. Die in den Jahren 2002, 2004 und 2006 geborenen Kläger sowie deren in den Jahren 1960 und 1962 geborenen Eltern stellten daraufhin Anfang des Jahres 2017 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara (Botschaft) Anträge auf Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrer damals auch weiterhin minderjährigen Schwester bzw. Tochter. Während die Botschaft den Eltern die begehrten Visa erteilte, lehnte sie die Visumanträge der Kläger mit Bescheiden vom 30. März 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Lebensunterhalt der Familie in Deutschland nicht ausreichend gesichert und auch kein ausreichender Wohnraum vorhanden sei. Eine außergewöhnliche Härte, zu deren Vermeidung die Erteilung der begehrten Visa notwendig sei, liege ebenfalls nicht vor. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war den ablehnenden Bescheiden nicht beigefügt. Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 remonstrierten die Verfahrensbevollmächtigten der Kläger in deren Namen gegen die ablehnenden Bescheide der Botschaft. Zur Begründung machten sie geltend, dass die Eltern der Kläger bereits nach Deutschland eingereist seien und der Stammberechtigte zwischenzeitlich ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe. Damit sei eine dauerhafte Bleibeperspektive der Eltern in Deutschland gegeben. Die Botschaft legte die Visumanträge der Kläger daraufhin dahingehend aus, dass diese nunmehr auf einen Familiennachzug zu dem Stammberechtigten abzielen. Im September 2017 erkannte das Bundesamt dem Stammberechtigten unter Ablehnung seines Asylantrages im Übrigen den subsidiären Schutzstatus zu. Im Oktober 2017 erhielt er eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis, die in der Folge wiederholt verlängert wurde, zuletzt bis zum 29. Februar 2024. Im August 2019 führte die International Organization for Migration (IOM) in Erbil, Irak eine persönliche Befragung der Kläger durch. Nach Abschluss dieser Befragung bat die Botschaft das L... als zuständige Ausländerbehörde des Beigeladenen (nachfolgend: Ausländerbehörde) um Entscheidung über die Zustimmung zur Visumerteilung. Mit Mitteilung vom 12. Mai 2020 verweigerte die Ausländerbehörde gegenüber der Botschaft die Zustimmung. In der Mitteilung gab die Ausländerbehörde an, dass negative Integrationsaspekte vorlägen. Eine außergewöhnliche Härte sei nicht ersichtlich. Die Eltern hätten sich vielmehr bewusst entschieden, die Kläger im Heimatland zurückzulassen. Die Botschaft antwortete der Ausländerbehörde hierauf, dass die Ablehnung der Zustimmung aus ihrer Sicht nicht haltbar erscheine. Es lägen die erforderlichen humanitären Gründe für eine Familienzusammenführung mit dem subsidiär schutzberechtigten Stammberechtigten vor, da die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich sei und minderjährige Kinder betroffen seien. Die Botschaft bat die Ausländerbehörde deshalb um erneute Überprüfung der Entscheidung oder um Ergänzung der Ausführungen. Im Oktober 2020 teilte die Ausländerbehörde der Botschaft mit, dass sich in der Situation der Eltern der Kläger seit deren Einreise keine Änderung ergeben habe. Sowohl die Sprachkenntnisse als auch die Einkommensverhältnisse zur Lebensunterhaltssicherung hätten sich nicht signifikant verbessert. Insoweit sei zwar zugunsten des Stammberechtigten zu berücksichtigen, dass dieser aufgrund einer Erkrankung an Kehlkopfkrebs sprachunfähig sei. Ein verbessertes Verständnis der deutschen Sprache sei indes auch nicht zu erkennen. Unter Bezugnahme auf diese Stellungnahme bat die Botschaft die Ausländerbehörde daraufhin, konkret zu den Fragen nach etwaigen Ausschlussgründen hinsichtlich der Visaerteilung sowie zum Vorliegen humanitärer Gründe und positiver wie negativer Integrationsaspekte Stellung zu nehmen. Die Ausländerbehörde teilte in der Folge mit, dass der Stammberechtigte keinen Integrationskurs besucht habe und hierzu auch nicht verpflichtet worden sei. Bei seinen Terminen sei kein verbessertes Verständnis der deutschen Sprache zu erkennen. Positive Integrationsaspekte lägen nicht vor. Die Familie beziehe staatliche Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende. Eine Integration in das Arbeitsleben sei weder erfolgt, noch auch nur versucht worden. Humanitäre Gründe für die begehrte Familienzusammenführung seien nur insoweit gegeben, als minderjährige ledige Kinder betroffen seien. Eine Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft sei hingegen in der Türkei möglich, da die Familie vor ihrer Einreise nach Deutschland in der Türkei gelebt habe und die Kläger nach Einschätzung des Beigeladenen derzeit legal in der Türkei lebten. Die Entscheidung über die Erteilung der begehrten Visa stehe im Ermessen der Ausländerbehörde. Diese Ermessensentscheidung falle zu Ungunsten der Kläger aus, da deren geltend gemachte Notlage durch die Eltern selbst herbeigeführt worden sei. Im Übrigen seien auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt, da der Lebensunterhalt der Familie weiterhin nicht gesichert sei. Ein Absehen von dieser Voraussetzung sei nicht möglich, da die familiäre Lebensgemeinschaft auch in der Türkei wiederhergestellt werden könne. In einer weiteren Antwort vom Januar 2021 teilte die Botschaft der Ausländerbehörde mit, dass sich die Kläger nach Angaben ihrer Verfahrensbevollmächtigten in einem Flüchtlingslager im Irak aufhielten und bat vor diesem Hintergrund um eine erneute Stellungnahme. Nach wiederholter Sachstandsanfrage der Beklagten nahm die Ausländerbehörde schließlich im Juni 2021 erneut Stellung zu den Visumanträgen der Kläger. Sie gab nunmehr an, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes im Hinblick auf den begehrten Familiennachzug aus ihrer Sicht unerheblich sei. Allerdings stehe die Entscheidung über die Erteilung der Visa in ihrem Ermessen, wobei unter anderem auch Integrationsaspekte des Stammberechtigten zu berücksichtigen seien. Eine aktuelle Notlage der Kläger sei nicht hinreichend dargelegt worden. Den vorliegenden Unterlagen zufolge wohnten sie bei Verwandten und besuchten die Schule. Eine andere Beurteilung erscheine jedoch möglich, wenn die Kläger nachwiesen, dass sie tatsächlich in einem Flüchtlingslager wohnen. Am 15. Juni 2021 haben die Kläger sodann Klage erhoben. Sie machen geltend, dass ein weiteres Abwarten auf eine Entscheidung über ihre Remonstration angesichts der bisherigen Verfahrensdauer nicht länger zumutbar sei. Es sei nicht ansatzweise erkennbar, aus welchen Gründen ihnen die Erteilung der begehrten Visa verwehrt werde. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara vom 30. März 2017 zu verpflichten, den Klägern jeweils ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Sie ist der Ansicht, dass den Klägern die begehrten Visa zu erteilen sind und sieht sich hieran ausschließlich durch die Nichterteilung der Zustimmung der Ausländerbehörde gehindert. Der Beigeladene hat ebenfalls keinen Antrag gestellt. Er wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen aus dem Visumverfahren der Beklagten. Ergänzend macht er geltend, dass die Familie der Kläger während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keine nennenswerten Anstrengungen unternommen habe, um sich kulturell, gesellschaftlich oder auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren. Auch seien keine nennenswerten Sprachkenntnisse erworben worden. Dieses „beinahe völlige Scheitern jeglicher Integration in Deutschland“ wiege im Rahmen der Ermessensausübung besonders schwer. Mit Beschluss vom 7. Februar 2022 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 (Beklagte), vom 27. Januar 2022 (Beigeladener) und vom 1. Juli 2022 (Kläger) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge der Botschaft, die von dem Beigeladenen geführten Ausländerakten der Kläger, des Stammberechtigten sowie weiterer in Deutschland wohnhafter Familienmitglieder der Kläger sowie den elektronischen Verwaltungsvorgang des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zum Asylverfahren des Stammberechtigten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand des Verfahrens und der Entscheidungsfindung gewesen sind.