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Urteil

38 K 98/23 V

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0829.VG38K98.23V.00
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Tenor
Das Verfahren der Klägerin zu 1.) und des Klägers zu 2.) werden einstellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die diese selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren der Klägerin zu 1.) und des Klägers zu 2.) werden einstellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die diese selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung über die Klage ist aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben und hinreichend Gelegenheit zur Erörterung der vorrangigen Rechtsfragen bestand (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Nachdem die Klägerin zu 1.), der Kläger zu 2.) und die Beklagte mit Schriftsätzen vom 18. Juni 2023 (Kläger, siehe auch Schriftsatz vom 25. August 2023) und 18. Juli 2023 (Beklagte) das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war insoweit über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Dem entspricht es, die Kosten insoweit der Klägerin zu 1.) und dem Kläger zu 2.) aufzuerlegen. Ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt hat und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Maßgeblich für die Entscheidung, die Kosten ihrer Klage der Klägerin zu 1.) und dem Kläger zu 2.) aufzuerlegen, ist, dass ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums unbegründet gewesen ist und sie sich durch die Einreise ohne das erforderliche Visum einer weiteren rechtlichen Prüfung entzogen haben. Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Unbegründheit der zulässigen Klage der Klägerin zu 3.) verwiesen. II. Der Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 3.) steht nicht die Ausgestaltung der Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums entgegen. Vielmehr ist die Klägerin zu 3.) klagebefugt, da sie geltend machen kann, durch die Ablehnung des begehrten Visums in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Bei § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als möglicher Anspruchsgrundlage handelt es sich nämlich nicht lediglich um eine Befugnisnorm, die keine subjektiven Rechte gewährt und damit eine Klagebefugnis auch nicht begründen könnte, sondern um eine sog. Ermessensnorm (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, NVwZ 2021, 1370 [1377] Rn. 41; aus der Rechtsprechung der Kammer ausführlich und m.w.N. VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 – VG 38 K 2.19 V –, juris Rn. 18ff., und – VG 38 K 71.19 V –, juris Rn. 20ff.). Die auch ansonsten zulässige Klage ist indes unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut vom 12. Februar 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 3.) nicht in ihren Rechten, weil diese weder einen Anspruch auf die versagte Erteilung des begehrten Visums noch auf Neubescheidung ihres Visumsantrags hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des Visums bzw. Neubescheidung ihres Visumsantrags auf Nachzug zu dem Stammberechtigten. a) Ein Anspruch auf Erteilung des Visums bzw. Neubescheidung des Visumsantrags der Klägerin zu 3.) auf Nachzug zu dem Stammberechtigten folgt nicht aus (§ 6 Abs. 3 i.V.m.) § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AufenthG, der vorliegend angesichts der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Stammberechtigten nach dem 17. März 2016 (siehe § 104 Abs. 13 AufenthG) zur Anwendung kommt. Nach § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AufenthG kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der – wie der Stammberechtigte – als subsidiär Schutzberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Vorliegend ist bereits die tatbestandliche Voraussetzung der rechtlichen Vaterschaft nicht erfüllt. Maßgeblich für die Frage der rechtlichen Vaterschaft sind vorliegend die Regelungen der Art. 19 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Das nach Art. 3 Nr. 2 EGBGB vorrangig zu Art. 19 EGBGB zu prüfende Personalstatut der Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention) kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Weder der Klägerin zu 3.) selbst noch dem Stammberechtigten wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Umstand, dass dem Stammberechtigten subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, führt nicht zur (analogen) Anwendung des Personalstatuts der Genfer Flüchtlingskonvention (VG Berlin, Urteil vom 14. April 2021 – VG 38 K 84.19 V –, juris Rn. 23; Andrae, in: Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Aufl. 2019, § 1 Rn. 24, 25; Heitmann, Flucht und Migration im Internationalen Familienrecht, 2020, S. 94-105; Rohmann, in: Hruschka, GFK, 2022, Art. 12 Rn. 39; siehe auch v. Hein, in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2020, Anhang II Art. 5 EGBGB Rn. 31-36; a.A. Mankowski, IPrax 2017, 40 [44f.]). Eine Inzidentprüfung, ob die Flüchtlingseigenschaft hätte zuerkannt werden müssen, ist den Gerichten verwehrt, da die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 6 S. 1 Asylgesetz Bindungswirkung entfaltet, die sowohl positiv als auch negativ wirkt (dazu BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – BVerwG 1 C 6/21 –, juris Rn. 34 m.w.N.; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 6 AsylG Rn. 6) und angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht auf asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten beschränkt ist (Preisner, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, 38. Edition, Stand: 01.04.2023, § 6 AsylG Rn. 12), sondern insbesondere auch für Ansprüche gilt, die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergeben (Preisner, ebd., § 6 AsylG Rn. 13). Nach Art. 19 EGBGB unterliegt die Abstammung des Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dem Recht des Staates seiner Eltern oder dem Staat, dessen Recht die allgemeinen Wirkungen der Ehe bei der Geburt unterliegen. Die genannten Anknüpfungspunkte sind gleichrangig, zur Anwendung kommt die für das Kind günstigste Norm im Sinne der Elternschaft (Kemper, in: Schulze, BGB, 11. Aufl. 2021, Art. 19 EGBGB Rn. 6 m.w.N.; Wall, StAz 2018, 194 [195]). Vorliegend führen alle Anknüpfungspunkte zur Anwendung des syrischen Rechts. Danach hat das in gültiger Ehe geborene Kind den Ehemann seiner Mutter zum Vater (Ar. 129 Abs. 1 des syrischen Personalstatuts – PSG –). Für die Beantwortung der entscheidenden Vorfrage der Gültigkeit der Ehe ist eine selbstständige Anknüpfung vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 22. Januar 1965 – IV ZB 441/64 –, BGHZ 43, 213 Rn. 16; Frank, StAZ 2018, 1 [4 m.w.N. in Fn. 19]; Helms, in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2020, Art. 19 EGBGB Rn. 49 m.w.N.; Onwuagbaizu, NZFam 2019, 465 [467]; weitere Nachw. bei Brödermann/Rosengarten, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 8. Aufl. 2019, Rn. 133), sodass es auf die Wirksamkeit der Ehe im deutschen Rechtskreis ankommt. An einer wirksamen Ehe als Voraussetzung einer rechtlichen Vaterschaft fehlt es vorliegend. (1) Die vorgetragene Hochzeit der Klägerin zu 1.) mit dem Stammberechtigten am 1. Januar 2013 entfaltet – unabhängig von einer möglichen Nichtigkeit oder Heilung nach syrischen Eherecht (siehe Art. 16, Art. 18, Art. 51 Abs. 1 PSG) – keine Wirkung im deutschen Rechtskreis. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBG, wonach eine im Ausland geschlossene Ehe nach deutschem Recht unwirksam ist, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, ist auf die Ehe der Klägerin zu 1.) anzuwenden. Nach Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB gilt Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB lediglich nicht, wenn der minderjährige Ehegatte vor dem 22. Juli 1999 geboren worden ist (Nr. 1) oder die nach ausländischem Recht wirksame Ehe bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten geführt worden ist und kein Ehegatte seit der Eheschließung bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte (Nr. 2). Diese Voraussetzungen der Ausnahmeregelung sind nicht erfüllt, da die Klägerin zu 1.) am 1. August 1999 und damit nach dem Stichtag des 22. Juli 1999 geboren worden ist und der Stammberechtigte sich seit August 2015 und damit vor Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin am 1. August 2017 gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBG sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Im Zeitpunkt der vorgetragenen Hochzeit mit dem Stammberechtigten am 1. Januar 2013 war sie erst 13 Jahre und 6 Monate alt. Die mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehe geänderte Norm des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ist aktuell anwendbares Recht. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 1. Februar 2023 die Regelung zwar für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz erklärt, allerdings zugleich dessen Fortgeltung bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 30. Juni 2024 angeordnet (BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 1 BvL 7/18 –, juris Rn. 186). Das Bundesverfassungsgericht hat Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB damit ausdrücklich nicht nach § 78 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz für nichtig erklärt (s. BVerfG, ebd., Rn. 186, 190). In diesem Fall handelt es sich bei der für unvereinbar erklärten Vorschrift bis zum vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Zeitpunkt um geltendes und daher anwendbares Recht (vgl. Hömig, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Werkstand: 62. EL 2022, BVerfGG § 95 Nr. 53; Schlaich/Korioth, BVerfGG, 12. Aufl. 2021, Rn. 422). Eine Übergangsregelung hat das Bundesverfassungsgericht nur für die unterhaltsrechtlichen Fragen inländisch unwirksamer Ehen vorgeschrieben (BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 1 BvL 7/18 –, juris Rn. 192), nicht jedoch für die Frage, ob die nachträglich eingetretene Ehemündigkeit des ehemals minderjährigen Ehepartners etwas an der Unwirksamkeit der Ehe ändern könnte. (2) Die Klägerin zu 1.) hat auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt (erneut) die Ehe mit dem Stammberechtigten geschlossen. Eine solche Eheschließung erfolgte insbesondere nicht durch das Tätigwerden des Scharia-Richters am 3. März 2019. Mit der Urkunde des Scharia-Richters vom 3. März 2019 ist keine Entscheidung eines ausländischen Gerichts bezeugt, die nach § 107 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) unmittelbare Wirkung im deutschen Rechtskreis entfalten könnte. Zwar kann eine dem privaten Bereich zuzuordnende familienrechtliche Entscheidung dem Regime des § 107 Abs. 1 FamFG unterliegen, wenn daran eine ausländische Behörde entsprechend den von ihr zu beachtenden Normen in irgendeiner Form, und sei es auch nur registrierend, mitgewirkt hat (so zur Privatscheidung unter Beteiligung eines syrischen Scharia-Gerichts: BGH, Beschluss vom 26. August 2020 – XII ZB 158/18 –, BGHZ 226, 365, juris Rn. 13ff.) und handelt es sich bei dem Scharia-Gericht um eine mit staatlicher Autorität bekleidete Stelle, die nach den ausländischen Gesetzen zur Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten berufen ist (BGH, ebd. Rn. 17). Inhalt der vorgelegten Urkunde ist aber keine Entscheidung in diesem Sinne. Dabei ist der Begriff der (gerichtlichen) Entscheidung zwar weit zu verstehen; der Anerkennung sind sowohl Entscheidungen mit rechtsbegründender / konstitutiver Wirkung als auch mit lediglich feststellender Wirkung zugänglich (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – XII ZB 463/13 –, NJW 2015, 479, Rn. 22; Gomille, in: Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 107 Rn. 5; Duden, StAZ 2014, 164 [166]; Rauscher, MüKo-FamFG, 3. Aufl. 2018, § 107 Rn. 21; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 1 VA 7/15 –, NJW-RR 2016, 1161). Ausweislich der vorgelegten Urkunde vom 3. März 2019 hat der Scharia-Richter aber nicht das Bestehen einer Ehe festgestellt, sondern lediglich eine Eheschließungsurkunde vom selben Tag legalisiert. Es handelt sich somit nicht um eine originäre Entscheidung, sondern eine Art Überbeglaubigung, die keine Wirkung nach § 107 Abs. 1 FamFG entfaltet. Sollte dies anders zu beurteilen sein, stünde der Anerkennung der Ehe im deutschen Rechtskreis der sog. ordre public international entgegen. Nach § 109 FamFG ist die Anerkennung der Entscheidung über das Bestehen der Ehe ausgeschlossen, wenn dies zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist (§ 109 Nr. 4 FamFG). Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung mit den der deutschen Rechtsordnung zu Grunde liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einer Weise in Widerspruch steht, das sie für untragbar gehalten wird (materieller Verstoß) oder auf einem Verfahren beruht, das nach der deutschen Rechtsordnung nicht als ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher Verstoß) (Bumiller, in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl. 2022, § 109 Rn. 9 m.w.N.). Dieser Vorbehalt des ordre public international ist dabei vom nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public zu unterscheiden, der zur Anwendung kommt, wenn deutsche Gerichte selbst ausländisches Recht anwenden (z.B. Art. 6 EGBGB). Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist auf den – gegenüber dem nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public – großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international abzustellen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – BVerwG 10 C 11/12 –, NVwZ 2013, 427 [429]; BGH, Beschluss vom 5. September 2018 – 13 XII ZB 224/17 –, NZFam 2018, 983 Rn. 15 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 1 VA 7/15 –, NJW-RR 2016, 1161; Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK-FamFG, 47. Edition, Stand: 1. August 2023, § 109 Rn. 32 m.w.N.): Mit dem ordre public international ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn das deutsche Gericht – hätte es den Prozess entschieden – zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre; maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist der Vorbehalt des ordre public international restriktiv zu handhaben (Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK-FamFG, 47. Edition, Stand: 1. August 2023, § 109 Rn. 32 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen verstößt die – unterstellte – Entscheidung des Scharia-Richters vom 3. März 2019 gegen den anerkennungsrechtlichen ordre public international. So ist nicht erkennbar, dass der Stammberechtigte und sein aktueller Wille zur Eheschließung in die Entscheidungsfindung einbezogen wurden (siehe zur Bedeutung der Gewährung rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang Gomille, in: Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 109 Rn. 22; sowie für die Anerkennung ausländischer Sorgerechts- bzw. Adoptionsentscheidungen BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – BVerwG 10 C 11/12 –, NVwZ 2013, 427 [428f.]); Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK-FamFG, 47. Edition, Stand: 1. August 2023, § 109 Rn. 37, 40 je m.w.N.). Dies hat in Ehesachen eine besondere Bedeutung, ist doch prägendes Merkmal der Eheschließung der freie Entschluss beider Eheleute (siehe Antoni, in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 5; Uhle, in: Epping/Hillgruber, BeckOK-GG, 55. Edition. Stand: 15. Mai 2023, Art. 6 Rn. 6 m.w.N.). Ob ein weiterer verfahrensrechtlicher Verstoß durch die – unterstellte – Entscheidung darin liegt, dass es an jeglicher nachweislicher Ermittlung des Sachverhalts (zum Beispiel durch die Vorlage weiterer Dokumente oder die Befragung von Zeugen) fehlt, bedarf nach dem Gesagten keiner Entscheidung. b) Ein Anspruch der Klägerin zu 3.) auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums zum Nachzug zu dem Stammberechtigten ergibt sich schließlich nicht aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG, wonach – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden kann, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auch wenn man den biologischen Vater ohne rechtliche Vaterschaft als sonstigen Familienangehörigen sehen würde (dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2018 – 1 Bs 25/18 –, juris), fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, dass der Nachzug der Klägerin zu 3.) zu dem Stammberechtigten zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Ferner ist der ausreichende Wohnraum (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) ebenso wenig nachgewiesen wie die Sicherung des Lebensunterhalts bzw. die Ausnahme von dieser allgemeinen Erteilungsvoraussetzung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). 2. Ein Anspruch auf Erteilung des Visums bzw. Neubescheidung des Visumsantrags der Klägerin zu 3.) auf Nachzug zu ihrer zwischenzeitlich (ohne Visum) in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Mutter folgt weder aus (§ 6 Abs. 3 i.V.m.) § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AufenthG noch aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 32 AufenthG. Es fehlt an der grundlegenden Voraussetzung eines Aufenthaltstitels, der beim Familiennachzug zu Ausländern – wie es die Mutter der Klägerin zu 3.) als syrische Staatsangehörige ist – erforderlich ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Ein Zuwarten auf das Ergebnis des Asylverfahrens der Mutter der Klägerin zu 3.) und die nachfolgende ausländerrechtliche Entscheidung kam angesichts der ablaufenden Gültigkeit des Passes der Klägerin zu 3.) nicht in Betracht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann bzw. Vater, das ihnen versagt wurde, weil die Ehe der Klägerin zu 1.) mit diesem aufgrund ihrer Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam sei. Die am 1. August 1999 geborene Klägerin zu 1.) ist syrischer Staatsangehörigkeit. Am 1. Januar 2013 heirate sie einen am 5. Januar 1990 geborenen syrischen Staatsangehörigen. Am 1. Oktober 2014 wurde die Tochter der Eheleute geboren, die Klägerin zu 3.). Anfang Oktober 2015 verließ der Ehemann der Klägerin zu 1.) die syrische Heimat und reiste Ende Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 7. Dezember 2015 wurde der Sohn der Eheleute, der Kläger zu 2.), geboren. Dem Ehemann der Klägerin zu 1.) wurde auf seinen Asylantrag hin mit Bescheid vom 23. September 2016 subsidiärer Schutz zuerkannt, er erhielt in der Folge Aufenthaltserlaubnisse als subsidiär Schutzberechtigter. Am 22. August 2019 beantragten die Kläger die Erteilung von Visa zum Nachzug zu ihrem Ehemann bzw. Vater (Stammberechtigter). Nach Beteiligung der Ausländerbehörde am Wohnort des Stammberechtigten lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut die Erteilung der beantragten Visa mit Bescheiden vom 12. Februar 2020 ab. Die vor der Vollendung des 14. Lebensjahres der Klägerin zu 1.) geschlossene Ehe falle unter das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen und sei daher unwirksam. Damit sei der Stammberechtigte auch nicht der rechtliche Vater der Klägerin zu 3.) und des Klägers zu 2.). Mit ihrer Klage vom 12. März 2020 verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung der Klage führte der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger zunächst aus, dass erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen bestünden. Mit Beschluss vom 24. Juli 2020 wurde das Verfahren im Hinblick auf die ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhend gestellt und nach deren Veröffentlichung wieder aufgenommen (BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 1 BvL 7/18 –, juris). Zur weiteren Begründung weist der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger darauf an, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung Heilungsmöglichkeiten angeregt habe, die in dem vorliegenden Fall zur Anwendung kämen, da lediglich ein altersbedingter Ausschluss von wenigen Tagen (von der Ausnahmeregelung) vorliege, die Ehe Fortbestand habe und die Klägerin zu 1.) nunmehr bereits die Volljährigkeit überschritten habe. Zwischenzeitlich sind die Klägerin zu 1.) und der Kläger zu 2.) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und haben nach Angaben ihres Verfahrensbevollmächtigten Asyl beantragt. Das Verfahren wurde insoweit mit Schriftsätzen vom 18. Juni 2023 und 18. Juli 2023 für erledigt erklärt. Die Klägerin zu 3.) halte sich derzeit bei einer Tante väterlicherseits im Libanon auf. Ihr Reisepass laufe Ende August / Anfang September ab. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut vom 12. Februar 2020 zu verpflichten, der Klägerin zu 3.) ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass der Visumserteilung das geltende Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen entgegenstehe. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gelte die Regelung derzeit fort. Die Ausländerbehörde der Beigeladenen hat sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 13. Juli 2023 den Rechtstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 16. Mai, 21. Juni und 21. August 2023 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen sowie die Ausländer- und Asylakte des Stammberechtigten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.