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Urteil

38 K 86/20 A

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0209.38K86.20A.00
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Leitsätze
1. Die Aufhebung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch dann rechtswidrig, wenn zwar ein Aufhebungsgrund vorliegt, aber aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (Grundsatz der doppelten Deckung, der in § 73 Abs. 4 Hs. 2 AsylG klarstellend zum Ausdruck gebracht wird). (Rn.21) 2. Wurde im Anerkennungsverfahren wegen der beabsichtigen Schutzgewähr auf eine Anhörung verzichtet, ist diese im Aufhebungsverfahren nachzuholen. (Rn.28) 3. Die Vorschriften zum Familienschutz sind im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Schutzgewähr an den Stammberechtigen zu sehen (zur grundsätzlichen Akzessorietät des internationalen Familienschutzes siehe m.w.N. BVerwG, 11. Oktober 2023, 1 C 35/22, juris Rn. 21). Da Voraussetzung für eine Schutzgewähr nicht nur die im Herkunftsstaat drohende Verfolgung ist, sondern auch, dass das stammberechtigte Familienmitglied keine anderweitige Sicherheit vor Verfolgung in einem anderen Staat gefunden hatte (§ 27 AsylG), müssen diese Staaten der fehlenden Sicherheit mit in § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 AsylG hineingelesen werden. Dem Ehegatten eines Schutzberechtigten ist daher dann die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die Ehe mit dem Schutzberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Schutzberechtigte verfolgt wird bzw. in dem Staat, in dem er sich aufgehalten hat, ohne dort Sicherheit vor Verfolgung gefunden zu haben. (Rn.33) 4. Die Ableitung des Familienschutzes ist nur von einem selbst aus eigenem Recht Schutzberechtigten möglich. (Rn.38) 5. Es stellt sich die Frage, ob der Ausschluss der Aufhebung nach Ablauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG unionsrechtlich zulässig ist, oder ob die Aufhebung einer fehlerhaften Schutzgewähr unionsrechtlich zwingend geboten ist. (Rn.40)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin entsprechende Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aufhebung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch dann rechtswidrig, wenn zwar ein Aufhebungsgrund vorliegt, aber aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (Grundsatz der doppelten Deckung, der in § 73 Abs. 4 Hs. 2 AsylG klarstellend zum Ausdruck gebracht wird). (Rn.21) 2. Wurde im Anerkennungsverfahren wegen der beabsichtigen Schutzgewähr auf eine Anhörung verzichtet, ist diese im Aufhebungsverfahren nachzuholen. (Rn.28) 3. Die Vorschriften zum Familienschutz sind im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Schutzgewähr an den Stammberechtigen zu sehen (zur grundsätzlichen Akzessorietät des internationalen Familienschutzes siehe m.w.N. BVerwG, 11. Oktober 2023, 1 C 35/22, juris Rn. 21). Da Voraussetzung für eine Schutzgewähr nicht nur die im Herkunftsstaat drohende Verfolgung ist, sondern auch, dass das stammberechtigte Familienmitglied keine anderweitige Sicherheit vor Verfolgung in einem anderen Staat gefunden hatte (§ 27 AsylG), müssen diese Staaten der fehlenden Sicherheit mit in § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 AsylG hineingelesen werden. Dem Ehegatten eines Schutzberechtigten ist daher dann die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die Ehe mit dem Schutzberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Schutzberechtigte verfolgt wird bzw. in dem Staat, in dem er sich aufgehalten hat, ohne dort Sicherheit vor Verfolgung gefunden zu haben. (Rn.33) 4. Die Ableitung des Familienschutzes ist nur von einem selbst aus eigenem Recht Schutzberechtigten möglich. (Rn.38) 5. Es stellt sich die Frage, ob der Ausschluss der Aufhebung nach Ablauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG unionsrechtlich zulässig ist, oder ob die Aufhebung einer fehlerhaften Schutzgewähr unionsrechtlich zwingend geboten ist. (Rn.40) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin entsprechende Sicherheit leistet. Über die Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Beschlusses der vormals zuständigen Kammer die Einzelrichterin berufen ist (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG), konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben und insbesondere nach den gerichtlichen Hinweisen vom 15. März, 16. Juni und 6. Juli 2023 hinreichend Gelegenheit zur Erörterung bestand (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die statthaft als Anfechtungsklage (und hilfsweise mit einem Verpflichtungsantrag) erhobene Klage ist zulässig und bereits mit ihrem Hauptantrag begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. Januar 2018, mit dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch Bescheid vom 26. Januar 2016 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). I. Die formelle Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheids wurde zwischenzeitlich geheilt. So wurde zwar das Recht der Klägerin auf Anhörung (§ 73b Abs. 7 AsylG, § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG) missachtet, indem das Bundesamt ihre Stellungnahme im Aufhebungsverfahren (Schreiben vom 21. September 2017) ausdrücklich nicht berücksichtigte, sondern (fehlerhaft) davon ausging, dass keine Stellungnahme eingegangen sei. Die in der Stellungnahme angesprochene Frage des möglichen Familienasyls für die Klägerin, die im Bescheid nicht erörtert worden war, wurde sodann aber im Klageverfahren von der Beklagten geprüft und so die Anhörung mit heilender Wirkung nachgeholt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). II. Der angefochtene Bescheid ist in Bezug auf die Aufhebung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheides) materiell rechtswidrig. 1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Schutzgewähr ist § 73 AsylG in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung (§ 77 Abs. 1 AsylG). Dessen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. So ist liegt zunächst keine Veränderung der Umstände vor, die zu einem Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 AsylG ermächtigen würde, es wurde vielmehr schlicht ein fehlerhaftes Land des gewöhnlichen Aufenthalts zur Grundlage der Entscheidung gemacht. Auch hat die Klägerin keine unrichtigen Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen, vielmehr von Anfang an ihre Herkunft aus dem Libanon angegeben, so dass die Rücknahme nicht auf § 73 Abs. 4 AsylG gestützt werden kann (Schutzgewähr auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen). Des Weiteren kommt zwar eine Aufhebung nach § 73 Abs. 5 AsylG in Betracht (dazu a]), jedenfalls aber ist die Entscheidung des Bundesamtes, der Klägerin nicht aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (zu dem Grundsatz der doppelten Deckung, der in § 73 Abs. 4 Hs. 2 AsylG klarstellend zum Ausdruck gebracht wird: Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 14. Aufl. 2022, § 73 Rn. 24), formell und materiell rechtswidrig (dazu b] und c]). a) Nach § 73 Abs. 5 AsylG ist die Zuerkennung des internationalen Schutzes auch dann zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Abs. 2-4 oder § 4 Abs. 2-3 AsylG hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Erfasst ist damit neben den Ausschlussgründen wegen Schutzunwürdigkeit (§ 3 Abs. 2, Abs. 4, § 4 Abs. 2 AsylG) unter anderem auch der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer nicht Flüchtling, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt (Ausschlussklausel); wobei zu berücksichtigen ist, dass nach § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG die Ausschlussklausel nicht zur Anwendung kommt, wenn der Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist (Einschlussklausel). Im Fall der Klägerin greift die Ausschlussklausel, da die Klägerin nach ihrem schlüssigen Vortrag, der durch die bei der Beklagten eingereichten UNRWA-Dokumente bestätigt wird, beim UNRWA („United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East“) im Libanon registriert war und damit im Sinne der Ausschlussklausel dessen Leistungen in Anspruch genommen hat (zur Maßgeblichkeit der Registrierung siehe BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – BVerwG 1 C 28/18 –, NVwZ 2019, 1360 [1362] Rn. 20 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 2.21 –, juris Rn. 14; sowie EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 – C-31/09 –, juris Rn. 51f. und vom 13. Januar 2021 – C-507/19 –, NVwZ-RR 2021, 504 Rn. 48; zur Anwendung der Ausschlussklausel auf UNRWA-registrierte Palästina-Flüchtlinge vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – BVerwG 1 C 28/18 –, NVwZ 2019, 1360 [1362] Rn. 18 m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs). Die Beantwortung der Frage, ob zugunsten der Klägerin die Einschlussklausel greift, weil der Schutz des UNRWA aus Gründen entfallen ist, die von ihrem Willen unabhängig sind, hängt davon ab, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung maßgeblich ist. Für den Zeitpunkt des Verlassens des UNRWA-Mandatsgebiets (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts VG Berlin, Urteil vom 27. April 2023 – VG 34 K 69/21 A –, juris Rn. 78ff.) geht die erkennende Einzelrichterin davon aus, dass das UNRWA der Klägerin und ihrer Familie ausreichenden Schutz gewährte. Gründe, die einer seinerzeitigen Niederlassung der Klägerin im Libanon entgegenstanden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist zwar (trotz der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft für die Familienmitglieder) von einer hypothetischen Niederlassung im Familienverbund auszugehen (zur Rückkehr im Familienverbund siehe BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45/18 –, NVwZ 2020, 158 [159] Rn. 16ff.), zum vormaligen Zeitpunkt bestand die Familie der Klägerin aber lediglich aus zwei (damals) gesunden Erwachsenen und einem dreijährigen Kind, eine Existenzsicherung wäre also voraussichtlich möglich gewesen. Dem Ehemann und der Tochter der Klägerin war es jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt auch möglich, sich für einen – nicht nur unerheblichen – Zeitraum dort aufzuhalten (nach unterschiedlichen Angaben 2 bzw. 18 Monate). Sollte es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommen (so VG Potsdam, Urteil vom 29. August 2023 – 8 K 2551/20.A –, juris Rn. 27ff.; siehe auch Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs, Schlussanträge vom 11. Januar 2024 – C-563/22 –, juris), wäre hingegen davon auszugehen, dass das UNRWA der Klägerin und ihrer Familie bei einer Rückkehr keinen ausreichenden Schutz gewähren könnte. Vielmehr liegt nunmehr im besonderen Einzelfall der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche außergewöhnliche humanitäre Lage im Libanon vor, aufgrund derer die Klägerin der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Die erkennende Einzelrichterin schließt sich den Ausführungen der 34. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin zur allgemein schwierigen humanitären und sozioökonomischen Lage im Libanon, die sich durch die Wirtschaftskrise und die syrischen Flüchtlinge weiter verschlechtert hat (siehe dazu VG Berlin, Urteil vom 24. November 2021 – VG 34 K 326.18 A –, juris Rn. 61f.; sowie das Urteil vom gleichen Tag – VG 34 K 407.18 A –, S. 15ff.) und von der die gesamte Bevölkerung des Libanons und insbesondere palästinensische Volkszugehörige wie die Klägerin betroffen sind (VG Berlin, ebd., Rn. 63-67 bzw. S. 17-20), nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Sofern staatenlose Palästinenser im Libanon ohne Unterstützung von dritter Seite auf sich allein gestellt wären, besteht vor diesem Hintergrund eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie zur Sicherung eines hinreichenden Existenzminimums aus eigener Kraft nicht in der Lage wären. Dies zugrunde gelegt, ist prognostisch anzunehmen, dass es der im Familienverbund zurückkehrenden Klägerin nicht gelingen werden wird, nach einer Rückkehr in den Libanon ihr Existenzminimum und das ihres an Krebs erkrankten Ehemannes sowie der drei minderjährigen Kinder sicherzustellen. Zwar mochten zuvor weitere Familienangehörige der Klägerin im Libanon leben. Es ist aber zum einen bereits ungewiss, ob diese Personen heute noch leben und sich im Libanon aufhalten; dies gilt insbesondere für die Personen aus der Generation der Eltern der 1987 geborenen Klägerin. Jedenfalls dürften diese bereits aufgrund ihres Alters nicht in der Lage sein, sämtliche erforderliche Hilfe zu leisten und für das Erwerbseinkommen der Klägerin, ihres Ehemannes und ihrer drei minderjährigen Kinder sowie für die Kosten der erforderlichen medizinischen Behandlung des Ehemannes der Klägerin aufzukommen. Diese alles bedarf jedoch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht der Klärung, da jedenfalls die Entscheidung des Bundesamtes, der Klägerin nicht aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, rechtswidrig ist. b) Die formelle Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung des Bundesamtes, der Klägerin nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ergibt sich aus § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG. Danach sind Schutzsuchende vor einer Entscheidung über ihren Asylantrag persönlich durch das Bundesamt anzuhören. Eine solche Anhörung der Klägerin erfolgte zu keinem Zeitpunkt. Der zuvor einschlägige Ausnahmegrund des § 24 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylG (vollständige Stattgabe) greift nun nicht mehr, andere Ausnahmegründe sind nicht ersichtlich. Auch die Voraussetzungen für einen Übergang ins schriftliche Verfahren nach § 25 Abs. 5 AsylG sind nicht erfüllt. c) Gleichwohl bedarf es keiner Nachholung der Anhörung, da bereits nach Aktenlage der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Unabhängig von der Frage eines Anspruchs aus eigenem Schutzbedürfnis hat diese nämlich einen Anspruch auf Zuerkennung eines sowohl von ihrem Ehemann (dazu unter [1]) als auch von ihrer ältesten Tochter (dazu unter [2]) abgeleiteten Schutzes. Ein ausdrücklicher Antrag auf Zuerkennung des abgeleiteten Familienschutzes ist nicht erforderlich, das Verfahren wird eingeleitet durch einen nicht eingeschränkten Asylantrag (siehe nur Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, § 26 Rn. 10, 18, 20 m.w.N.), der hier am 22. Januar 2015 durch die Klägerin zeitgleich mit dem Antrag der stammberechtigten Familienmitglieder gestellt wurde. (1) Nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 AsylG wird dem Ehegatten eines anerkannten Flüchtlings die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn dessen Schutzzuerkennung unanfechtbar ist (Nr. 1), die Ehe mit dem anerkannten Flüchtling schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Schutzberechtigte verfolgt wird (Nr. 2), der Ehegatte vor der Schutzzuerkennung eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat (Nr. 3) und die Schutzzuerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Nr. 4). Darüber hinaus besteht kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass die Ehegatten dieselbe Staatsangehörigkeit haben müssen; ohne dass dies unionrechtswidrig wäre (siehe ausführlich VG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2022 – VG 38 K 294.19 A –, juris Rn. 16, im Anschluss an VG Aachen, Urteil vom 11. März 2022 – 10 K 2360/20.A –, juris Rn. 31ff. m.w.N.; Hailbronner, in: Hailbronner, AusländerR, Stand: Juni 2023, § 26 AsylG Rn. 37). Vorliegend steht allein in Streit, ob die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Schutzberechtigte verfolgt wird (Nr. 2). Die Beklagte wendet insoweit zutreffend ein, dass die Ehe nie in Syrien als dem Staat der Verfolgung des Ehemannes der Klägerin gelebt worden sei. Die eheliche Lebensgemeinschaft sei vielmehr ausschließlich in den Vereinigten Arabischen Emiraten (und im Libanon) gelebt worden. Dem ist die Klägerin im Klageverfahren in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten. Im Asylverfahren war ein Aufenthalt in Syrien nur für den Ehemann der Klägerin angegeben worden. Die Vorschriften zum Familienschutz sind indessen im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Schutzgewähr an den Stammberechtigen zu sehen, der internationale Familienschutz ist nämlich akzessorisch zum internationalen Schutz des stammberechtigten Familienmitglieds (zur grundsätzlichen Akzessorietät des internationalen Familienschutzes siehe m.w.N. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2023 – BVerwG 1 C 35/22 –, juris Rn. 21). Voraussetzung für eine Schutzgewähr wiederum ist nicht nur die im Herkunftsstaat drohende Verfolgung (bzw. der dort drohende ernsthafte Schaden), sondern auch, dass das stammberechtigte Familienmitglied keine anderweitige Sicherheit vor Verfolgung (bzw. dem drohenden ernsthaften Schaden) in einem anderen Staat gefunden hatte (§ 27 AsylG). Diese Staaten der fehlenden Sicherheit müssen nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin aufgrund der Akzessorietät des Familienschutzes mit in § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 AsylG hineingelesen werden. Dem Ehegatten eines Schutzberechtigten ist daher dann die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die Ehe mit dem Schutzberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Schutzberechtigte verfolgt wird bzw. in dem Staat, in dem er sich aufgehalten hat, ohne dort Sicherheit vor Verfolgung gefunden zu haben (siehe auch Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, § 26 Rn. 12, der vom „Heimatstaat“ und nicht Herkunftsstaat der Familie spricht). Bei dieser Lesart wird auch der von der Beklagten zutreffend betonte zeitliche und räumliche Zusammenhang zu dem Verfolgerstaat gewahrt, da das Bundesamt (bzw. das dieses verpflichtende Gericht) gerade bei der Prüfung der Schutzgewähr von einem solchen Zusammenhang ausgegangen ist. Somit ist maßgeblich, dass der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugunsten des Ehemannes der Klägerin durch Bescheid des Bundesamtes vom 14. Februar 2018 nicht nur eine vom syrischen Staat ausgehende Verfolgung dessen zugrunde liegt, sondern auch die Feststellung, dass dieser bei einer Rückkehr in die Vereinigten Arabischen Emirate bzw. in den Libanon dort nicht sicher ist (§ 27 AsylG), da das Bundesamt ansonsten den Asylantrag des Ehemannes der Klägerin als unzulässig hätte ablehnen müssen (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG in der seit dem 6. August 2016 gültigen Fassung). Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde sowohl in den Vereinigten Arabischen Emiraten als auch im Libanon gelebt. (2) Nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 AsylG wird den Eltern eines anerkannten Flüchtlings die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist (Nr. 1), die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Schutzberechtigte verfolgt wird (Nr. 2), die Eltern der vor der Schutzzuerkennung eingereist sind oder sie die Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat (Nr. 3), die Schutzzuerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Nr. 4) und die Eltern die Personensorge für den Schutzberechtigten innehaben (Nr. 5). Darüber hinaus besteht kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass Eltern und Kinder dieselbe Staatsangehörigkeit haben müssen; ohne dass dies unionrechtswidrig wäre (EuGH, Urteil vom 9. November 2021 – C-91/20 –, NVwZ 2022, 235 [236] Rn. 36; sich dem anschließend BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 – BVerwG 1 C 4/21 –, NVwZ 2022, 654 [655] Rn. 12ff.; siehe aktuell EuGH, Urteil vom 23. November 2023 – C-374/22 –, juris Rn. 21). Vorliegend steht allein in Streit, ob die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Schutzberechtigte verfolgt wird (Nr. 2). Die Beklagte wendet wiederum zutreffend ein, dass die Familie nie in Syrien als dem Staat der Verfolgung gelebt worden sei. Die familiäre Lebensgemeinschaft sei vielmehr ausschließlich in den Vereinigten Arabischen Emiraten (und im Libanon) gelebt worden. Dem ist die Klägerin im Klageverfahren in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten. Im Asylverfahren war ein Aufenthalt in Syrien nur für den Familienvater angegeben worden. Wie oben ausgeführt sind die Vorschriften zum Familienschutz indessen im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Schutzgewähr an den Stammberechtigen zu sehen, so dass es nicht nur auf die Führung der familiären Lebensgemeinschaft im verfolgenden Herkunftsstaat, sondern auch in den Staaten der fehlenden Sicherheit vor Verfolgung ankommt. Daher ist entscheidend, dass der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch Bescheid des Bundesamtes vom 14. Februar 2018 nicht nur eine vom syrischen Staat ausgehende Verfolgung der Tochter der Klägerin zugrunde liegt, sondern – wie oben für den Ehemann der Klägerin ausgeführt – auch die Feststellung, dass diese bei einer Rückkehr in die Vereinigten Arabischen Emirate bzw. in den Libanon dort nicht sicher ist. Die familiäre Lebensgemeinschaft wurde sowohl in den Vereinigten Arabischen Emiraten als auch im Libanon gelebt. (3) Ob eine Ableitung auch von dem im Oktober 2015 in Berlin geborenen Sohn, der erst nach Ausreise aus dem Verfolgerstaat sowie den nicht-sicheren Staaten, indes in eine dort schon bestehende Familie geboren wurde, zu erfolgen hat, bedarf nach den obigen Ausführungen keiner Antwort (siehe dazu beispielsweise Blechinger, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK-Migrations- und IntegrationsR, 17. Edition, Stand: 15.10.2023, § 26 AsylG Rn. 52a). Eine Ableitung von der September 2018 in Berlin geborenen Tochter der Klägerin, der das Bundesamt mit Bescheid vom 11. März 2019 im Wege des Familienschutzes die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, kommt jedenfalls nicht in Betracht, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die Ableitung von Familienschutz nur von einem selbst Schutzberechtigten möglich ist (Nachweise bei Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 14. Aufl. 2022, § 26 Rn. 7; Günther/ Nuckelt, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, 39. Edition, Stand: 01.10.2023, § 26 AsylG Rn. 22). 2. Ausreichende Rechtsgrundlage der Rücknahme der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend ferner nicht 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Zwar ist die Anwendung von § 48 Abs. 1 VwVfG vorliegend nicht durch die spezialgesetzliche Regelung in § 73 AsylG gesperrt und zudem nicht unionsrechtlich ausgeschlossen (dazu m.w.N. VG Berlin, Urteil vom 19. April 2023 – VG 34 K 160/22 A –, juris Rn. 23f.; Fleuß, in: Kluth/ Heusch, BeckOK-AusländerR, 39. Edition, Stand: 1. Oktober 2023, § 73 AsylG Rn. 167). Zudem erscheinen dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, weil es vorliegend um die Aufhebung eines ohne Täuschungsverhalten der Schutzsuchenden irrtümlich gewährten (eigenständigen) Schutzes geht. Gleichwohl führt aber der (statt des eigenständigen Schutzes) zuzuerkennende Familienschutz (s.o. unter 1.b]) dazu, dass die Aufhebung im Ergebnis keinen Bestand haben kann. 3. Da somit bereits die grundlegenden Tatbestandsvoraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen für die Aufhebung nicht erfüllt sind, ist es nicht entscheidungserheblich, ob die darüber hinaus zu beachtende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG eingehalten ist. Weil die Jahresfrist nach ständiger Rechtsprechung keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist ist und erst mit der vollständigen Kenntnis der Behörde aller maßgeblichen Umständen insbesondere infolge einer Anhörung des Betroffenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – BVerwG 10 C 5.17 –, BVerwGE 164, 237 [246] Rn. 31f.) beginnt, wurde die Jahresfrist vorliegend eingehalten (Gelegenheit zur Stellungnahme mit Schreiben vom 24. August 2017; Aufhebungsbescheid vom 18. Januar 2018). Dieses Ergebnis mutet zwar im zu entscheidenden Fall seltsam an, da die im Rahmen der Anhörung erfolgte Stellungnahme vom 21. September 2017 (versehentlich) gar nicht berücksichtigt wurde. Es würde sich aber die Frage stellen, ob der Ausschluss der Aufhebung nach Ablauf der Jahresfrist unionsrechtlich überhaupt zulässig ist, oder ob die Aufhebung einer fehlerhaften Schutzgewähr unionsrechtlich zwingend geboten ist (dazu unter dem Aspekt des Ermessens VG Berlin, Urteil vom 19. April 2023 – VG 34 K 160/22 A –, juris Rn. 39). 4. Ebenso bedürfen auf der Rechtsfolgenseite auftretende Fragen keiner Klärung. So besteht zwar hinsichtlich der Entscheidung, ob eine Aufhebung erfolgt, kein Ermessen des Bundesamtes. Dies ergibt sich hinsichtlich der Aufhebung nach § 73 Abs. 5 AsylG bereits aus dessen Wortlaut („ist zurückzunehmen oder zu widerrufen“) und hinsichtlich der Aufhebung nach § 48 Abs. 1 VwVfG aus Gründen des Unionsrechts (dazu m.w.N. VG Berlin, Urteil vom 19. April 2023 – VG 34 K 160/22 A –, juris Rn. 39). Zu prüfen wäre aber, ob die Entscheidung, die Schutzgewähr auch für die Vergangenheit aufzuheben, ermessenskonform erfolgte. Dies begegnet Zweifeln, weil der ursprüngliche Fehler allein auf Seiten der Beklagten lag und der Zeitraum von fast zwei Jahren zwischen der Zuerkennung des Schutzes (26. Januar 2016) und seiner Aufhebung (18. Januar 2018) nicht unerheblich erscheint. III. Angesichts der Aufhebung der rechtswidrigen Entscheidung des Bundesamtes, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufzuheben (Nr. 1 des Bescheides), haben die (negativen) Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Nr. 2 des Bescheids) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten (Nr. 3 des Bescheids) keine Grundlage und sind daher infolge ihrer Rechtswidrigkeit ebenfalls aufzuheben. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Entscheidung über die Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes wegen der fehlenden Anhörung jedenfalls formell rechtswidrig ist (§ 24 Abs. 1 S. 3 AsylG), so dass der erste Hilfsantrag zumindest teilweise Erfolg hätte. Ferner hat die Klägerin einen eigenständigen Anspruch jedenfalls auf die Feststellung, dass die Voraussetzung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf den Libanon vorliegen (§ 31 Abs. 3 S. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz – AufenthG –), so dass der zweite Hilfsantrag begründet wäre. In dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) ist auf die aktuelle Lage in den als Zielstaat einer (hypothetischen) Abschiebung in Betracht kommenden Staaten abzustellen. Dies ist jedenfalls der Libanon als der von der Klägerin angegebene und zudem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Herkunftsstaat. Aktuell droht der Klägerin bei einer Rückkehr dorthin eine unmenschliche Behandlung (s.o., II.1.a), die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK führen würde. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die am 15. September 1987 geborene Klägerin ist palästinischer Volkszugehörigkeit. Im Oktober 2009 heiratete sie in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) einen 1975 geborenen, syrischen Staatsangehörigen und lebte mit diesem in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Dort kam im Jahr 2011 die gemeinsame Tochter zur Welt. Nach einem Zwischenaufenthalt im Libanon reiste die Familie im Dezember 2014 mit einem italienischen Schengen-Visum in die Bundesrepublik Deutschland. Am 6. Januar 2015 meldete sich die Familie als schutzsuchend, dabei gab sie für den Ehemann und die Tochter der Klägerin deren syrische Staatsangehörigkeit an. Die Klägerin selbst hingegen sei palästinensischer Volkszugehörigkeit und stamme aus dem Libanon. Zum Nachweis reichte die Klägerin ihre libanesische UNRWA-Karte ein. Die Familie beantragte sodann am 22. Januar 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) förmlich Asyl. In ihren jeweiligen Dublin-Gesprächen am 10. März 2015 machten die Klägerin und ihr Ehemann Angaben zu ihrem Reiseweg aus den Vereinigten Arabischen Emirate in die Bundesrepublik Deutschland (Zwischenaufenthalt von 2 Monaten bzw. 1 ½ Jahren im Libanon). Auf eine Anhörung der Klägerin verzichtete das Bundesamt im Zuge des damals angewandten beschleunigten schriftlichen Verfahrens für Schutzsuchende aus Syrien. Es erkannte der Klägerin mit Bescheid vom 26. Januar 2016 die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Entscheidung basierte darauf, dass die Klägerin eine staatenlose Palästinenserin mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien sei. Im April und Juli 2016 wurden im Bundesamt E-Mails darüber ausgetauscht, dass es sich dabei um eine fehlerhafte Annahme handelt, die Klägerin vielmehr (ausweislich ihrer eigenen Angaben und der eingereichten UNRWA-Karte) staatenlose Palästinenserin aus dem Libanon sei. Im September 2016 wurde schließlich das Widerrufsreferat um Prüfung gebeten, ob ein Widerrufsverfahren einzuleiten sei. Dieses Referat des Bundesamtes leitete im Januar 2017 – nach der im Oktober 2016 erfolgten Beteiligung der Berliner Ausländerbehörde – ein Widerrufsverfahren ein. In der Zwischenzeit hatte das Bundesamt am 10. Mai 2016 den Ehemann der Klägerin angehört, in der Anhörung gab dieser seinen Aufenthalt in Dubai seit 2008 bzw. 2009 sowie einen (kurzzeitigen) zwischenzeitlichen Aufenthalt in Syrien im Jahr 2012 an. Mit Bescheid vom 8. Juni 2016 erkannt das Bundesamt dem Ehemann der Klägerin, der gemeinsamen Tochter und dem im Oktober 2015 in Berlin geborenen Sohn der Eheleute aufgrund der Gefahrenlage in Syrien subsidiären Schutz zu. Deren sog. Aufstockungsklage auf Verpflichtung, ihnen über den subsidiären Schutz hinaus die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hatte Erfolg, da diese – unabhängig von einem ebenfalls bestehenden abgeleiteten Familienschutz von ihrer Ehefrau bzw. Mutter – einen eigenständigen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten (VG Berlin, Urteil vom 2. November 2017 – VG 23 K 634.16 A –). Daraufhin erkannte das Bundesamt diesen mit Bescheid vom 14. Februar 2018 die Flüchtlingseigenschaft zu. Mit Bescheid vom 11. März 2019 erkannte es der in im September 2018 in Berlin geborenen Tochter der Eheleute die Flüchtlingseigenschaft (Familienschutz) zu. Mit Schreiben vom 24. August 2017 gab das Bundesamt der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Rücknahme. Diese bekundete durch ein Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21. September 2017, dass sie von Anfang an angegeben habe, Palästinenserin aus dem Libanon zu sein, eine syrische Herkunft habe sie nie behauptet. Zudem wies sie auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes für ihre Familienmitglieder und deren (damals noch laufende) Aufstockungsklage hin. Sodann nahm das Bundesamt mit Bescheid vom 18. Januar 2018 die mit Bescheid vom 26. Januar 2016 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zurück (Nr. 1 des Bescheids). Zudem stellte es fest, dass der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt wird (Nr. 2 des Bescheids) und keine Abschiebungsverbote vorliegen (Nr. 3 des Bescheids). Auf den Erlass einer Abschiebungsandrohung verzichtete das Bundesamt. Zur Begründung der Rücknahme führte das Bundesamt aus, dass die Entscheidung nach Aktenlage ergehe, da eine Stellungnahme der Klägerin bzw. ihrer Bevollmächtigten dem Bundesamt nicht zugegangen sei. Die vormalige Zuerkennung habe auf einer fehlerhaften Annahme basiert. Die Klägerin stamme – wie von ihr selbst angegeben – nicht aus Syrien, sondern aus dem Libanon. Im Libanon drohe ihr aber keine asylrelevante Verfolgung. Ein schützenswertes Vertrauen habe sich in der kurzen Zeit seit dem Erlass des Bescheides am 26. Januar 2016 nicht entwickeln können. Die einzuhaltende Jahresfrist seit Kenntnis des rechtswidrigen Verwaltungsaktes sei gewahrt. Die Rücknahme erfolge mit Wirkung für die Vergangenheit, da keine Umstände ersichtlich seien, die ausnahmsweise eine Wirkung nur für die Zukunft rechtfertigen könnten. In Bezug auf den Libanon lägen ferner keine Umstände vor, die aus anderen Gründen zur Schutzgewähr führen könnten. Auf die Frage des in der klägerischen Stellungnahme angesprochenen Familienschutzes ging der Bescheid trotz der zwischenzeitlichen Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 8. Juni 2016 und der darüberhinausgehenden Verpflichtung des Bundesamtes durch Urteil vom 2. November 2017, den Familienangehörigen der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, nicht ein. Mit ihrer Klage vom 2. Februar 2018 wendet sich die Klägerin gegen die Aufhebung. Zur Begründung führt sie an, dass es ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern nicht möglich wäre, ihren Aufenthalt im Libanon zu legalisieren. Zumindest sei angesichts der aktuellen Lage im Libanon ein Abschiebungsverbot festzustellen, weil sie und ihre Familie dort nicht ihr Existenzminimum sichern könnten. Ihr Ehemann sei zwischenzeitlich an Krebs erkrankt, die drei Kinder der Familie noch minderjährig. Sie beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2018 aufzuheben; hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung dieses Bescheides zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen bzw. weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots in Bezug auf den Libanon vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie zunächst auf den angefochtenen Bescheid. Die Jahresfrist, binnen der eine Aufhebung nur möglich sei, habe das Bundesamt gewahrt. Die Frist beginne nämlich erst dann, wenn alle entscheidungserheblichen Tatsachen ermittelt worden seien und insbesondere die erforderliche Anhörung durchgeführt worden sei. Auf den gerichtlichen Hinweis auf die Möglichkeit des Familienasyls erklärt die Beklagte, dass einer Ableitung des Schutzes von dem Ehemann bzw. dem ältesten Kind der Klägerin entgegenstehe, dass die Ehe bzw. Familie nie in dem Staat der Verfolgung (Syrien) bestanden habe. Die eheliche und die familiäre Lebensgemeinschaft sei vielmehr (nur) in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt worden. Eine Ableitung von den beiden jüngeren Kindern scheitere daran, dass diese erst in Berlin geboren seien; zudem verfüge das jüngste Kind nur über einen abgeleiteten Familienschutz. Eine erweiternde Auslegung des Familienschutzes komme nicht in Betracht. Die Vorschrift des Familienschutzes verlange, dass die Ehe bzw. Familie in dem Staat, von dem die Verfolgung des Stammberechtigten ausgehe, schon bestanden habe und dort auch gelebt worden sei. Die vormals zuständige Kammer hat das Verfahren nach Anhörung mit Beschluss vom 17. Mai 2018 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 3. April und 24. Juli 2023 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten für die Klägerin, ihren Ehemann und die gemeinsamen Kinder verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und ihr Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.