Beschluss
38 K 513/24
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0325.38K513.24.00
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Leitsätze
1. Die Bewilligung einer Billigkeitsleistung des Programms Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale für Soloselbstständige und Angehörige Freier Berufe ("Neustarthilfe") erfolgte zunächst als vorläufiger Verwaltungsakt ("Bescheid über eine Billigkeitsleistung"). Die endgültige Entscheidung über den Antrag blieb einem Schluss-Bescheid vorbehalten.(Rn.9)
2. Wird der Antrag auf Gewährung von Neustarthilfe endgültig abgelehnt, ist gegen diese Entscheidung die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft.(Rn.3)
3. Der entscheidungserhebliche Zeitpunkt bestimmt sich alleine anhand des materiellen Rechts. Im Zuwendungsrecht ist auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Dies gilt auch für das Programm Neustarthilfe.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewilligung einer Billigkeitsleistung des Programms Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale für Soloselbstständige und Angehörige Freier Berufe ("Neustarthilfe") erfolgte zunächst als vorläufiger Verwaltungsakt ("Bescheid über eine Billigkeitsleistung"). Die endgültige Entscheidung über den Antrag blieb einem Schluss-Bescheid vorbehalten.(Rn.9) 2. Wird der Antrag auf Gewährung von Neustarthilfe endgültig abgelehnt, ist gegen diese Entscheidung die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft.(Rn.3) 3. Der entscheidungserhebliche Zeitpunkt bestimmt sich alleine anhand des materiellen Rechts. Im Zuwendungsrecht ist auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Dies gilt auch für das Programm Neustarthilfe.(Rn.12) Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung – ZPO –. Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2019 – 2 BvR 1813/18 –, Rn. 27 und vom 11. August 2020 – 2 BvR 437/20 –, Rn. 4, beide zitiert nach juris). Bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. Wache, in: MüKo ZPO, 07. Aufl. 2025, ZPO § 114 Rn. 52) war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Die Klage hat bereits nach summarischer Prüfung keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Begehren der Klägerin (§ 88 VwGO) ist einerseits darauf gerichtet, im Wege der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs 1 Satz 1 VwGO) die Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Schluss-Ablehnungsbescheids vom 26. März 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. November 2024 zu verpflichten, ihren Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsleistung in Form einer Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Solo-Selbstständige und Angehörige Freier Berufe in Höhe von 2.733,51 Euro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (vgl. zur Begrenzung auf einen Bescheidungsantrag im Subventionsrecht Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 05. Aufl. 2018, VwGO § 42 Rn. 301). Dass die Verpflichtungsklage insoweit die statthafte Klageart ist, ergibt sich daraus, dass der Klägerin mit dem Bescheid über eine Billigkeitsleistung vom 09. Juni 2021 der beantragte Zuschuss nach dessen Ziff. 2 „unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung“ gewährt wurde. Es handelte sich dabei also um eine Subventionsbewilligung unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung nach Einreichung der geforderten Endabrechnung. Der Vorbehalt endgültiger Regelung bewirkt, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG gebunden zu sein. Der Regelungsinhalt des Ausgangsbescheides besteht darin, dass der Begünstigte die empfangene Beihilfe nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf (BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – BVerwG 3 C 7/09 –, BVerwGE 135, 238, Rn. 16). Die Vorläufigkeit der Bewilligung findet ihre Rechtfertigung im hier zu entscheidenden Fall darin, dass die Subvention nach Ziff. 2 des Bescheids über eine Billigkeitsleistung vom 09. Juni 2021 von betriebswirtschaftlichen Kennzahlen abhängig gemacht wurde, die im Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht feststanden (s. auch VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 07. Oktober 2024 – 19 K 1373/24 –, Rn. 20-22, juris). Diese sollten mit der geforderten Endabrechnung festgestellt werden. Folgerichtig heißt es im Schluss-Ablehnungsbescheid vom 26. März 2024 in den Ziff. 1 und 2, dass die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung vom 09. Juni 2021 aufgehoben werde und der vorläufige Bewilligungsbescheid durch diesen Bescheid vollständig ersetzt werde. Mit Ziff. 3 des Schluss-Ablehnungsbescheids vom 26. März 2024 lehnte die Beklagte den Anspruch auf die Billigkeitsleistung abschließend ab. Damit handelt es sich bei der Klage um eine so genannte Versagungsgegenklage. Soweit sich die Klägerin auch gegen die in Ziff. 3 des Schluss-Ablehnungsbescheids vom 26. März 2024 verfügte Rückforderung der ausgezahlten Billigkeitsleistung wendet, ist die Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die so verstandene Klage ist bei summarischer Prüfung unbegründet. Der Schlussbescheid der Beklagten vom 26. März 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. November 2024 ist rechtmäßig. Eine Rechtsverletzung der Klägerin ist nicht erkennbar (vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Gewährung einer Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) in Höhe von 2.733,51 Euro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Entscheidung der Beklagten, ihr die beantragte Billigkeitsleistung zu verweigern, ist frei von Ermessensfehlern (§ 114 Satz 1 VwGO). Für die Gewährung der beantragten Neustarthilfe existiert keine gesetzliche Grundlage. Es handelt sich um eine Billigkeitsleistung im Sinne von § 53 der Berliner Landeshaushaltsordnung – LHO – aus staatlicher Fürsorge zum Ausgleich einer unbilligen Härte. Ein Anspruch auf die Gewährung der Leistung besteht daher nur im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – i. V. m. dem Prinzip der Selbstbindung der Verwaltung. Richtet die Behörde die Bewilligung einer solchen Billigkeitsleistung in ständiger Verwaltungspraxis nach den Vorgaben einer Förderrichtlinie aus, hat sie im Sinne der Selbstbindung Anträgen, die den Vorgaben entsprechen, regelmäßig stattzugeben. Dies geschieht in pflichtgemäßer Ermessensausübung (§ 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG –). Die Selbstbindung erstreckt sich nicht nur auf die Bewilligungspraxis, sondern auch auf die Anforderungen, die die Behörde an den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen stellt. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Entscheidung der Behörde die Grenzen des Ermessens gewahrt hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Bescheid über eine Billigkeitsleistung vom 09. Juni 2021 enthält in Ziff. 3 als Nebenbestimmung die Verpflichtung zur Einreichung einer Endabrechnung. Wörtlich heißt es: „Die oder der Begünstigte wurde bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet, unter Angabe der Umsätze im Förderzeitraum. […] Die Endabrechnung ist bis zum 31. Dezember 2021 über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrückungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen können nicht bearbeitet werden. Im Rahmen der Endabrechnung wird die Förderhöhe der Neustarthilfe anhand des im Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 realisiertem Umsatz berechnet.“ Aus den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Stand: 14. März 2025, abrufbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Infothek/Vollzugshinweise/ vollzugshinweise.html, abgerufen am Tag der Entscheidung), ergibt sich ebenfalls die Pflicht zur Einreichung einer Endabrechnung bis zum 31. Dezember 2021 (dort S. 14, 34). Die Anforderungen an die Endabrechnung sind näher in Ziff. 4.8 der FAQs zur „Neustarthilfe“ (Stand: 14. April 2022, abrufbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/faqs-archiv.html, abgerufen am Tag der Entscheidung) geregelt. Anhand der sich daraus ergebenden Verwaltungspraxis hat die Beklagte ausweislich ihrer Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 07. November 2024 ihre Entscheidung ausgerichtet. Angesichts des Zwecks der Endabrechnung, die zweckmäßige Verwendung der ausgezahlten Haushaltsmittel zu gewährleisten (vgl. Ziff. 4 des Bescheids über eine Billigkeitsleistung vom 09. Juni 2021) ist gegen eine solchermaßen ausgestaltete Verwaltungspraxis nichts zu erinnern. Nach dem Vorstehenden sind Ermessensfehler der Beklagten nicht erkennbar. Die Klägerin hat keine Endabrechnung eingereicht. Die mit der Klageschrift aufgestellte Behauptung der Klägerin, sie habe sehr wohl innerhalb der bis zum 31. Mai 2022 verlängerten Frist eine Endabrechnung eingereicht, ist substanzlos. Sie ist durch nichts belegt. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich lediglich, dass die Klägerin im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 24. Juni 2024 Steuerbescheide der Jahre 2021 und 2022 vorgelegt hat. Im Sinne der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ist die endgültige Ablehnung der Neustarthilfe demnach nicht zu beanstanden. Dass die Beklagte selbst von einem auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG gestützten Widerruf ausgeht, weil die Klägerin der Vorlage einer Endabrechnung nicht nachgekommen sei, ist unschädlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die entscheidenden Ermessenserwägungen übertragbar sind. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es nicht genügen würde, wenn die Klägerin nun eine Endabrechnung einreichen würde. Die Frage des entscheidungserheblichen Zeitpunkts richtet sich allein nach den Vorgaben des materiellen Rechts (BVerwG, Urteil vom 29. September 1982 – BVerwG 8 C 138/81 –, BVerwGE 66, 178, Rn. 15; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL 2024, VwGO § 113 Rn. 236). Nach der ständigen Rechtsprechung zum Zuwendungsrecht kommt es für die Rechtmäßigkeit des Handelns der Beklagten alleine auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an (BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 – BVerwG 8 C 42/88 –, Rn. 34, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 ZB 20.438 –, Rn. 15, juris; zum Programm Neustarthilfe s. nur Bay. VGH, Beschluss vom 09. Januar 2024 – 22 C 23.1773 –, Rn. 19, juris; VG Würzburg, Urteil vom 08. Juli 2024 – W 8 K 24.111 –, Rn. 20, juris; VG Meiningen, Urteil vom 21. Februar 2024 – 8 K 65/22 Me –, Rn. 17, juris; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 07. Oktober 2024 – 19 K 1373/24 –, Rn. 21, juris). Daraus folgt, dass der Begünstigte den Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung erfüllt sind, bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde zu erbringen hat. Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Behörde damit nur das zu berücksichtigten, was im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorgetragen oder ersichtlich ist (VG München, Urteil vom 11. April 2024 – M 31 K 22.2926 –, Rn. 31, juris m. w. N.). Nach dem Vorstehenden gilt für den hier zu beurteilenden Fall, dass eine Nachreichung der Endabrechnung im Klageverfahren unbeachtlich wäre. II. Auch die Rückforderung der ausgezahlten Billigkeitsleistung ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 49a Abs. 1 VwVfG. Nach dessen Satz 1 sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung in der hier zu beurteilenden Situation, dass ein vorläufiger Verwaltungsakt aufgrund einer endgültigen Entscheidung unwirksam geworden ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, Rn. 135, juris m. w. N.). Die zu erstattende Leistung von 2.733,51 Euro wurde auch, wie von § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG gefordert, durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt.