Beschluss
38 L 159/25 A
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0402.VG38L159.25A.00
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Leitsätze
1. Bei einem zulässigen Folgeantrag ist im Falle von dessen Ablehnung die Qualifikation als offensichtlich unbegründet die gesetzlich vorgesehene Folge.
2. Ernstliche Zweifel an der Ablehnung eines solchen Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet bestehen jedenfalls dann nicht, wenn das Bundesamt den Sachverhalt umfassend aufgeklärt hat und er sich danach als evident aussichtslos erweist.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem zulässigen Folgeantrag ist im Falle von dessen Ablehnung die Qualifikation als offensichtlich unbegründet die gesetzlich vorgesehene Folge. 2. Ernstliche Zweifel an der Ablehnung eines solchen Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet bestehen jedenfalls dann nicht, wenn das Bundesamt den Sachverhalt umfassend aufgeklärt hat und er sich danach als evident aussichtslos erweist. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Streitgegenstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist eine Abschiebungsandrohung nach Georgien. Die Antragstellerin ist georgische Staatsangehörige, reiste erstmals am 21. September 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. Nachdem das Asylverfahren mit Bescheid vom 26. Oktober 2022 eingestellt wurde, wurde dieser Bescheid vom Bundesamt auf den Fortführungsantrag der Antragstellerin mit Bescheid vom 02. März 2023 aufgehoben und das Asylverfahren eingestellt, nachdem die Antragstellerin ohne genügende Entschuldigung nicht zu ihrer persönlichen Anhörung erschienen war. Zudem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen und der Antragstellerin die Abschiebung nach Georgien angedroht. Überdies wurde ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Eilrechtsschutz – VG 5 L 435/23 A – sowie ihrer Klage – VG 5 K 436/23 A – beim Verwaltungsgericht Berlin. Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens hob das Bundesamt mit Bescheid vom 12. Juni 2023 den Bescheid vom 02. März 2023 auf. Die gerichtlichen Verfahren endeten mit der Zurückweisung des Eilantrags mit Beschluss vom 08. August 2023 und der Einstellung des Klageverfahrens mit Beschluss vom gleichen Tag. In ihrer persönlichen Anhörung am 24. August 2023 trug die Antragstellerin im Wesentlichen vor, Georgien aufgrund von Problemen ihres Lebensgefährten mit diesem zusammen verlassen zu haben. In Deutschland habe ihr Lebensgefährte sie dann drei Monate in einem Zimmer festgehalten und sie bedroht. Mit Bescheid vom 01. September 2023 lehnte das Bundesamt den Asylantrag vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte das Bundesamt fest, dass kein Abschiebungsverbot in Bezug auf Georgien vorliegt, drohte die Abschiebung der Antragstellerin nach Georgien an und sprach ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot aus. Gegen diesen Bescheid ersuchte die Antragstellerin erfolglos um Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Berlin. Ihre Klage wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 01. August 2024 – VG 38 K 184/23 A – abgewiesen. Am 30. Dezember 2024 beantragte die Antragstellerin erneut Asyl. In ihrer Folgeantragsbegründung machte sie geltend, dass ihre Probleme daraus resultierten, dass sie lesbisch sei. Ihre gesamte Familie habe sich inzwischen von ihr abgewandt. Das Bundesamt hörte die Antragstellerin daraufhin am 28. Januar 2025 informatorisch zu ihrem Folgeantrag an. Die Antragstellerin gab dabei im Wesentlichen an, sie habe seit ihrer Kindheit gespürt, dass sie sich zu Frauen hingezogen fühle. Ihr ehemaliger Lebensgefährte habe schnell gemerkt, dass sie Frauen möge und nicht Männer. Er habe ihr seitdem gedroht, sie umzubringen. Ihr Sohn und ihre Mutter hätten den Kontakt zu ihr abgebrochen. Sie habe bei ihrer ersten Anhörung nichts von ihrer Homosexualität erzählt, weil ihr ehemaliger Lebensgefährte damals noch in Deutschland gewesen sei. In Georgien habe sie von 2009 bis zu ihrer Ausreise 2022 eine Beziehung zu einer Freundin geführt. Bei der Aussicht auf eine Rückkehr nach Georgien denke sie an Suizid. Mit Bescheid vom 24. Februar 2025 lehnte das Bundesamt auch den erneuten Asylantrag der Antragstellerin vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote in Bezug auf Georgien nicht vorliegen, und drohte ihr die Abschiebung nach Georgien an. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 06. März 2025 zugestellt. Mit ihrer Klage vom 13. März 2025 verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Zugleich beantragt sie sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2025 anzuordnen. Ihr so verstandener Antrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Im Fall einer durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 1, 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. §§ 36, 75 AsylG) – Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – hier die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts, den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 Asylgesetz) als unbegründet abzulehnen. Die Antragstellerin hat keine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende Verfolgung geschildert. Auch droht ihr in Georgien kein die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Zur Begründung wird insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 24. Februar 2025 verwiesen, denen der Einzelrichter hinsichtlich der dort getroffenen Aussagen zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens nach eigener Prüfung folgt. Der Einzelrichter verkennt nicht, dass nach der bislang ständigen Rechtsprechung der Kammer LGBTQI*-Personen in Georgien einer Verfolgung durch die dortige Gesellschaft ausgesetzt sind und der georgische Staat insoweit keinen ausreichenden Schutz bietet (s. m. w. N. VG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2025 – VG 38 L 10/25 A –, Rn. 7, juris). Der Einzelrichter teilt jedoch die erheblichen Zweifel des Bundesamtes an der im Folgeverfahren erstmals zur Sprache kommenden sexuellen Orientierung der Antragstellerin. Darin ist eine erhebliche Steigerung des Vorbringens zu ihrem ersten Asylverfahren zu erkennen, in der sie ausschließlich angab, von häuslicher Gewalt durch ihren ehemaligen Lebensgefährten betroffen zu sein. Die Gründe dafür, dass die Antragstellerin nun erstmals im Folgeverfahren ihre sexuelle Orientierung offenbart, sind wenig überzeugend. Schon die Anhörung in ihrem ersten Asylverfahren wurde durch eine Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung unter Zuhilfenahme einer weiblichen Sprachmittlerin durchgeführt und die Antragstellerin wurde in der Anhörung von einer von ihr benannten Person begleitet. Zudem ist daran zu erinnern, dass die Antragstellerin schon zu diesem Zeitpunkt in einem Frauenhaus lebte. Damit standen ihr vielfältige Möglichkeiten offen, bereits zu diesem Zeitpunkt alle Gründe für ihren Asylantrag zu nennen, zumal sie bereits damals seit vielen Jahren eine Beziehung zu einer Freundin in Georgien geführt haben will. Weiterhin überzeugt es auch nicht, wenn die Antragstellerin angibt, der Grund dafür, dass sie bislang nichts gesagt habe, sei, dass sie von der Bedrohung durch ihren Ex-Mann beeinflusst gewesen sei und jetzt, wo sie wisse, dass er nicht mehr da sei, diese Angst nicht mehr habe. Zum einen ist zu sagen, dass die Antragstellerin sich damit mit sich selbst in Widerspruch setzt, schließlich drehte sich das erste Asylverfahren im Kern gerade um eine Bedrohung durch ihren ehemaligen Lebensgefährten wegen häuslicher Gewalt. Zudem hatte ihr Lebensgefährte die Bundesrepublik schon im Laufe des ersten Asylverfahrens verlassen, wie die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 01. August 2024 in der Sache VG 38 K 184/23 A zu berichten wusste. Nach ihrer eigenen Logik hätte demnach spätestens zu diesem Zeitpunkt kein Hindernis mehr bestehen dürfen, ihre Beweggründe zu offenbaren. Schließlich ist es wenig überzeugend, wenn die Antragstellerin in der informatorischen Anhörung berichtet, ihr ehemaliger Lebensgefährte trachte ihr nach dem Leben, drohe ihr und habe sie in Georgien zwangsgeoutet, habe jedoch kein Problem mit ihrer Freundin, die er ebenfalls seit Jahren kennt und die nach wie vor im Heimatort der Antragstellerin leben soll. Gerade angesichts des angeblich von ihrem ehemaligen Lebensgefährten in ihrem Heimatort betriebenen Zwangsoutings ist es unwahrscheinlich, dass ihre Lebensgefährtin dort keinerlei Probleme haben soll und die Antragstellerin nur im April dieses Jahr in Berlin besuchen wolle. Im von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben der N... vom 09. Januar 2025 heißt es insoweit auch in Widerspruch zu den Ausführungen der Antragstellerin in ihrer informatorischen Anhörung, ihre Lebensgefährtin werde in Georgien von ihrem ehemaligen Lebensgefährten mit dem Tod bedroht. Unwahrscheinlich ist zudem, dass die Antragstellerin schon seit dem Jahr 2009 eine Beziehung zu ihrer Freundin unterhalten haben will, von der ihr ehemaliger Lebensgefährte spätestens im Sommer 2020 Kenntnis erlangt haben soll und zugleich die Probleme erst in Deutschland begonnen haben sollen, als jener den Drogen und dem Alkohol verfiel. Nach den Angaben der Antragstellerin soll ihr ehemaliger Lebensgefährte ab Kenntnis im Sommer 2020 bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus Georgien im Jahr 2022 damit einverstanden gewesen sein, gewissermaßen neben der Antragstellerin herzuleben, solange sie ihn nicht verließe. Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin zu von ihrem ehemaligen Lebensgefährten ausgehenden häuslichen Gewalt wird zur weiteren Begründung zudem entsprechend § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen im Eilbeschluss vom 03. November 2023 – VG 38 L 183/23 A – und im Urteil vom 01. August 2024 – VG 38 K 184/23 A – Bezug genommen. 2. Auch die Entscheidung des Bundesamts, den Asylantrag der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet abzulehnen, ist nicht zu beanstanden. Das Bundesamt stützt sich dabei auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag unter anderem dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer – wie hier – einen Folgeantrag gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Bei Ablehnung des Folgeantrags als unbegründet ist die Qualifizierung durch das Offensichtlichkeitsurteil die gesetzlich vorgesehene Folge (kritisch Schiebel/Schulz-Bredemeier, ZAR 2024, 267 [276 f.]). Selbst bei einschränkender Auslegung, dass der Offensichtlichkeitsausspruch nur gerechtfertigt ist, wenn der weitere Asylantrag evident aussichtlos ist (dafür etwa VG Würzburg, Beschluss vom 16. August 2024 – W 8 S 24.31427 –, Rn. 16, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 11. April 2024 – 10 AE 1473/24 –, Rn. 15, juris; dagegen VG Köln, Beschluss vom 20. Februar 2025 – 27 L 183/25.A –, Rn. 24 ff., juris), bestehen hier keine ernstlichen Zweifel. Auf obige Ausführungen (unter Ziff. 1.) ist zu verweisen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass beim Einzelrichter auch keine Zweifel an der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts durch das Bundesamt bestehen, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur weiteren Aufklärung in der Hauptsache erforderlich scheinen ließen (vgl. auch hierzu Schiebel/Schulz-Bredemeier, ZAR 2024, 267 [277.]). Schon in ihrem ersten Asylverfahren hatte die bereits zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretene Antragstellerin ausreichend Gelegenheit, die für sie sprechenden Aspekte vorzutragen, sei es bei ihrer persönlichen Anhörung durch eine Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung, in der mündlichen Verhandlung am 01. August 2024 oder auch schriftsätzlich. Auch im Folgeverfahren wurde die Antragstellerin ausführlich durch eine Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung informatorisch angehört. Zudem war die Antragstellerin während der informatorischen Anhörung anwaltlich vertreten und ihre Bevollmächtigte anwesend. 3. Es bestehen auch keine ernsthaften Zweifel an der Ablehnung der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –. Ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen kommt nicht in Betracht. Es ist auch unter Auswertung der beigezogenen Ausländerakte nicht erkennbar, dass die Antragstellerin an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG leiden könnte. Soweit sie ohne Vorlage aussagekräftiger ärztlicher Atteste (vgl. §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG) geltend macht, psychische Probleme zu haben, ist sie auf die Versorgung in Georgien zu verweisen (vgl. etwa ACCORD, Anfragebeantwortung a-11790-2 vom 22. Dezember 2021). Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (i.V.m. Art. 3 der Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin sich in Georgien einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt sehen würde, die eine alsbald eintretende Verelendung zur Folge hätte (zum Maßstab Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60 Rn. 87 m.w.N.). Die Antragstellerin ist arbeitsfähig, verfügt über eine Ausbildung im Bereich des Apothekenwesens und über langjährige Arbeitserfahrung als Beraterin im Supermarkt. Daran wird sie nach einer Rückkehr anknüpfen können. Vorrangig zu einem Schutzersuchen in Deutschland ist sie zudem gehalten, die vom georgischen Staat zur Verfügung gestellten Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen (s. dazu Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Länderinformation der Staatendokumentation Georgien vom 07. Februar 2025, S. 43 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 26. Mai 2023, Stand: April 2023, S. 16). Darüber hinaus bieten internationale Organisationen und Projekte wie die Internationale Organisation für Migration und das International Center for Migration Policy Development Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer zur Reintegration in Georgien an (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 26. Mai 2023, Stand: April 2023, S. 16). Ferner koordiniert das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales ein staatliches Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme), das Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt sowie bei Bedarf auch eine Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung stellt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Länderinformation der Staatendokumentation Georgien vom 07. Februar 2025, S. 49 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 26. Mai 2023, Stand: April 2023, S. 17). Zur weiteren Begründung wird auch hinsichtlich der Abschiebungsverbote gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 24. Februar 2025 verwiesen, denen der Einzelrichter nach eigener Prüfung folgt. 4. Schließlich bestehen keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Abschiebungsandrohung. Die Verbindung der Ablehnung des Asylbegehrens mit der Abschiebungsandrohung ist angesichts der gleichzeitigen Aussetzung ihrer Vollziehung im Ergebnis nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – BVerwG 1 C 19/19 –, BVerwGE 167, 383, Rn. 54 f.; siehe auch Berlit, jurisPR-BVerwG 15/2020 Anm. 1). Die Abschiebungsandrohung entspricht im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG. Der Abschiebung stehen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand der Antragstellerin entgegen. Der Gesundheitszustand der Antragstellerin wurde bereits gewürdigt und eine Reiseunfähigkeit ist nicht glaubhaft gemacht. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestehen nicht. 5. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen, § 173 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO. Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2019 – 2 BvR 1813/18 –, juris Rn. 27 und vom 11. August 2020 – 2 BvR 437/20 –, juris Rn. 4). Gemessen daran war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – auch unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Beurteilungszeitpunkts im Verhältnis zur Sachentscheidung (BVerfG, Beschluss vom 26. September 2020 – 2 BvR 1942/18 –, Rn. 16, juris) – unter Verweis auf obige Ausführungen abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, wobei Gerichtskosten nach § 83b AsylG nicht erhoben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).