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Urteil

38 K 572/24 V

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0604.VG38K572.24V.00
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Leitsätze
1. Die Klage auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland auf Erteilung eines Visums ist nur zulässig, wenn zuvor bei der zuständigen Auslandsvertretung der Beklagten ein Antrag auf Erteilung des Visums zu dem begehrten Aufenthaltszweck gestellt wurde. (Rn.12) 2. Zuständig für die Entgegennahme und die Entscheidung über Visumsanträge sind die Auslandsvertretungen am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Visumsantragstellers. (Rn.13) 3. Der zur Bestimmung der Zuständigkeit der Auslandsvertretung maßgebliche „gewöhnliche Aufenthalt“ ist – in Anknüpfung an die Legaldefinition des § 30 Abs 3 S 2 SGB I (juris: SGB 1) – der Ort, an dem sich der Ausländer unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er sich dort nicht nur vorübergehend aufhält, sondern auf unabsehbare Zeit dort lebt; entscheidend ist der faktische Lebensmittelpunkt, der anhand bestimmter Indizien (beispielsweise Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses, Wohnsitznahme, Mitgliedschaften in Vereinen, familiäre Bindungen) nachgewiesen werden kann. (Rn.14)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klage auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland auf Erteilung eines Visums ist nur zulässig, wenn zuvor bei der zuständigen Auslandsvertretung der Beklagten ein Antrag auf Erteilung des Visums zu dem begehrten Aufenthaltszweck gestellt wurde. (Rn.12) 2. Zuständig für die Entgegennahme und die Entscheidung über Visumsanträge sind die Auslandsvertretungen am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Visumsantragstellers. (Rn.13) 3. Der zur Bestimmung der Zuständigkeit der Auslandsvertretung maßgebliche „gewöhnliche Aufenthalt“ ist – in Anknüpfung an die Legaldefinition des § 30 Abs 3 S 2 SGB I (juris: SGB 1) – der Ort, an dem sich der Ausländer unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er sich dort nicht nur vorübergehend aufhält, sondern auf unabsehbare Zeit dort lebt; entscheidend ist der faktische Lebensmittelpunkt, der anhand bestimmter Indizien (beispielsweise Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses, Wohnsitznahme, Mitgliedschaften in Vereinen, familiäre Bindungen) nachgewiesen werden kann. (Rn.14) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen ist (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl weder der Kläger noch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2025 vertreten waren, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist bereits unzulässig. Es fehlt an der nicht nachholbaren Sachurteilsvoraussetzung eines zuvor bei der zuständigen Auslandsvertretung der Beklagten gestellten Antrages auf Erteilung des Visums zu dem begehrten Aufenthaltszweck (zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung VG Berlin, Urteile vom 6. Mai 2025 – VG 40 K 310/24 V –, S. 3f.; und vom 16. Juli 2024 – VG 30 K 548/23 V –, S. 10; siehe implizit auch Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, 44. Ed., Stand: 01.10.2024, § 81 AufenthG Rn. 52). Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt allgemein von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts ab. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich allgemein aus § 42 Abs. 1 Alt. 2, § 68 Abs. 2 VwGO. Sie stellt neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (ständige Rspr., siehe beispielsweise BVerwG, Urteil vom 2. März 2022 – BVerwG 6 C 7.20 –, BVerwGE 175, 76 [96] Rn. 58). Zudem ist im Aufenthaltsrecht ausdrücklich vorgegeben, dass ein Aufenthaltstitel nur auf Antrag erteilt wird (§ 81 Abs. 1 AufenthG); erforderlich ist zudem, dass die Antragsstellung bei der jeweils zuständigen Auslandsvertretung erfolgt (Samel, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 15. Aufl. 2025, § 81 AufenthG Rn. 15). Zuständig für die Entgegennahme und die Entscheidung über Visumsanträge sind die Auslandsvertretungen am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Visumsantragstellers (Wohnort), da diese dazu vom Auswärtigen Amt ermächtigt sind (Wittmann, in: BeckOK, Decker/Bader/Kothe, MigR, 21. Edition, Stand: 01.05.2025, § 71 Rn. 43; vgl. Nr. 71.2.1. AufenthG-VwV). Die örtliche Zuständigkeit der Auslandsvertretung am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes ergibt sich im Recht der Schengenvisa auch aus sachlichen Gründen. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums für einen bis zu dreimonatigen Besuchsaufenthalt im Bundesgebiet ist § 6 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Grenzkodex). Danach ist unter anderem zu prüfen, ob begründete Zweifel an der bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 lit. b] Visakodex, siehe auch Art. 21 Abs. 1 Visakodex i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. e] Grenzkodex). Dabei kommt der Auslandsvertretung (d.h. den Botschaften und Generalkonsulaten) ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt durch das Gericht überprüfbar ist (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – BVerwG 1 C 37.14 –, NVwZ 2016, 161 [162] Rn. 21ff.; im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-84/12 –, NVwZ 2014, 289 [291]). Die dafür erforderliche individuelle Feststellung ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-84/12 –, NVwZ 2014, 289 [291] Rn. 56 ff.) „mit komplexen Bewertungen“ verbunden, die sich u.a. auf die Persönlichkeit der Antragsteller, ihre Integration in dem Land, in dem sie leben, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen. Für die Prüfung der Rückkehrzweifel kommt es daher auf eine vertiefte Kenntnis des jeweiligen Wohnsitzstaats an, die bei der dortigen Auslandsvertretung gebündelt ist. Der zur Bestimmung der Zuständigkeit der Auslandsvertretung damit maßgebliche „gewöhnliche Aufenthalt“ ist – in Anknüpfung an die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I – der Ort, an dem sich der Ausländer unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er sich dort nicht nur vorübergehend aufhält, sondern auf unabsehbare Zeit dort lebt; entscheidend ist der faktische Lebensmittelpunkt, der anhand bestimmter Indizien (beispielsweise Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses, Wohnsitznahme, Mitgliedschaften in Vereinen, familiäre Bindungen) nachgewiesen werden kann (vgl. zum „gewöhnlichen Aufenthalt“ i.S.d. § 28 Abs. 1 S. 1 AufenthG: Eichhorn, in: Huber/Mantel, AufenthaltsG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 28 Rn. 2; Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, 44. Ed., Stand: 01.04.2025, § 28 AufenthG Rn. 9). Danach hat der Kläger nicht den erforderlichen Visumsantrag bei der zuständigen Auslandsvertretung der Beklagten gestellt. Der Visumsantrag des Klägers erfolgte bei der Auslandsvertretung in Mumbai, nicht aber bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung in Dubai. Die Zuständigkeit der Auslandsvertretung in Dubai ergibt sich daraus, dass der Kläger nach der Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. So lebt er den weit überwiegenden Teil des Jahres in Dubai (10 von 12 Monaten) und arbeitet ferner dort. Seine – im Übrigen nicht nachgewiesene – familiäre Bindung zu Indien begründet keinen zweiten gewöhnlichen Aufenthalt, weil er sich immer nur für kurze Zeit in Indien aufhält. Auf die Frage der Staatsangehörigkeit kommt es für die Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht an. Der Zuständigkeit der Auslandsvertretung in Dubai stünde auch nicht entgegen, wenn sie selbst einmal von ihrer Unzuständigkeit ausgegangen wäre, da keinerlei Informationen über die damals der Auslandsvertretung vorgelegten Unterlagen eingereicht wurden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums für einen Besuch seines in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bruders und dessen Familie. Der 1968 geborene Kläger ist indischer Staatsangehörigkeit. Nach seinen Angaben leben seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in einem – in seinem Eigentum stehenden – Haus in Indien, während er als Fahrer in Dubai lebt. Er hat dort eine Aufenthaltserlaubnis als Erwerbstätiger („resident identity card“), die alle zwei Jahre der Verlängerung bedarf. Während seines jährlichen Urlaubs in Indien beantragte er am 23. Oktober 2024 die Erteilung eines Visums zum Besuch seines in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bruders und dessen Familie. Mit dem Antrag reichte er unter anderem eine Urlaubsbestätigung seines Arbeitsgebers für den Zeitraum 21. Oktober bis 19. Dezember 2024 sowie Flugtickets für eine Reise vom 10. November – 10. Dezember 2024 (Indien – Deutschland – Indien) ein. Das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Mumbai (Indien) lehnte den Visumsantrag mit Bescheid vom 9. November 2024 ab, da Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Klägers und am geltend gemachten Aufenthaltszweck bestünden. Der Kläger erhielt den Bescheid am 13. November 2024. Mit seiner Klage vom 12. Dezember 2024 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er schildert seine familiäre Verwurzelung in Indien. Zudem habe sein in Deutschland lebender Bruder eine Sicherheitsleistung angeboten. Er habe den Antrag in Mumbai gestellt, weil er indischer Staatsangehöriger sei und in Dubai lediglich einen befristet erlaubten Aufenthalt habe. Zudem habe sich das Generalkonsulat in Dubai in der Vergangenheit für unzuständig erklärt. Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Mumbai (Indien) vom 9. November 2024 die Beklagte zu verpflichten, ihm ein Schengen-Visums (sog. Besuchsvisum) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger nicht zuvor einen Visumantrag bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung gestellt habe. Dies sei die Auslandsvertretung in Dubai, weil Kläger dort arbeitete und lebe und sich nur für seinen Jahresurlaub in Indien aufhalten habe. Mit Beschluss vom 10. März 2025 hat die Kammer nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.