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Urteil

38 K 431/23 V

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0610.38K431.23V.00
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Leitsätze
1. § 25 Abs. 1 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gewährt nach Anerkennung der Asylberechtigung ein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet und ggfls. zur Einreise in das Bundesgebiet (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Mai 2025 – OVG 3 B 15/24–, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2021 – OVG 3 S 24/21 –, NVwZ-RR 2021, 1076 [1077] Rn. 6).(Rn.23) 2. Für den Übergang der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat (§ 51 Abs. 7 S. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) nach der Genfer Flüchtlingskonvention genügt nicht die faktische Anwesenheit in einem Vertragsstaat, erforderlich ist vielmehr die mit Zustimmung des Aufnahmestaats begründete Aufenthaltsverfestigung im Sinne eines rechtmäßigen Aufenthalts (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 – BVerwG 1 C 1/03 – BVerwGE 120, 206 [209], juris Rn. 19 m.w.N.).(Rn.27) (Rn.29) 3. Für die Frage, ob der Beigeladene einen Antrag i.S.d. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO gestellt hat, ist eine formale Betrachtung entscheidend; eine auf Klageabweisung zielende Stellungnahme reicht nicht aus.(Rn.41) 4. Ein Verschulden i.S.d. § 154 Abs. 3 Hs. 2 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 4 VwGO ist nicht bereits bei einer irrtümlichen Rechtsanwendung anzunehmen; erforderlich ist vielmehr, dass weitere Umstände hinzutreten, dem Beigeladen mithin ein vorprozessuales oder prozessuales Fehlverhalten vorzuwerfen ist.(Rn.41) 5. Der Umstand, dass die Visumerteilung allein daran gescheitert ist, dass der Beigeladene die nach § 31 AufenthV erforderliche Zustimmung nicht erteilt hat, wirkt sich kostenrechtlich nicht aus, da es an einer entsprechenden Anknüpfung an diese Erwägung in der Verwaltungsgerichtsordnung oder der Aufenthaltsverordnung fehlt; sie ist vielmehr Folge der in § 31 AufenthV Ausdruckfindenden gesetzlichen Konzeption des Visumsrechts und der Gestaltung des § 154 Abs. 3 VwGO im Vergleich zu entsprechenden Regelungen in der Zivilprozessordnung.(Rn.42)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tirana (Republik Albanien) vom 24. Oktober 2023 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zur Wiedereinreise als Schutzberechtigter zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 25 Abs. 1 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gewährt nach Anerkennung der Asylberechtigung ein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet und ggfls. zur Einreise in das Bundesgebiet (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Mai 2025 – OVG 3 B 15/24–, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2021 – OVG 3 S 24/21 –, NVwZ-RR 2021, 1076 [1077] Rn. 6).(Rn.23) 2. Für den Übergang der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat (§ 51 Abs. 7 S. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) nach der Genfer Flüchtlingskonvention genügt nicht die faktische Anwesenheit in einem Vertragsstaat, erforderlich ist vielmehr die mit Zustimmung des Aufnahmestaats begründete Aufenthaltsverfestigung im Sinne eines rechtmäßigen Aufenthalts (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 – BVerwG 1 C 1/03 – BVerwGE 120, 206 [209], juris Rn. 19 m.w.N.).(Rn.27) (Rn.29) 3. Für die Frage, ob der Beigeladene einen Antrag i.S.d. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO gestellt hat, ist eine formale Betrachtung entscheidend; eine auf Klageabweisung zielende Stellungnahme reicht nicht aus.(Rn.41) 4. Ein Verschulden i.S.d. § 154 Abs. 3 Hs. 2 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 4 VwGO ist nicht bereits bei einer irrtümlichen Rechtsanwendung anzunehmen; erforderlich ist vielmehr, dass weitere Umstände hinzutreten, dem Beigeladen mithin ein vorprozessuales oder prozessuales Fehlverhalten vorzuwerfen ist.(Rn.41) 5. Der Umstand, dass die Visumerteilung allein daran gescheitert ist, dass der Beigeladene die nach § 31 AufenthV erforderliche Zustimmung nicht erteilt hat, wirkt sich kostenrechtlich nicht aus, da es an einer entsprechenden Anknüpfung an diese Erwägung in der Verwaltungsgerichtsordnung oder der Aufenthaltsverordnung fehlt; sie ist vielmehr Folge der in § 31 AufenthV Ausdruckfindenden gesetzlichen Konzeption des Visumsrechts und der Gestaltung des § 154 Abs. 3 VwGO im Vergleich zu entsprechenden Regelungen in der Zivilprozessordnung.(Rn.42) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tirana (Republik Albanien) vom 24. Oktober 2023 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zur Wiedereinreise als Schutzberechtigter zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung über die Klage ist aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben und insbesondere nach dem rechtlichen Hinweis vom 6. Februar 2025 hinreichend Gelegenheit zur Erörterung bestand (§ 101 Abs. 2 VwGO). 1. Die statthaft als Verpflichtungsgegenklage erhobene Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Erteilung eines Visums zur Einreise in das Bundesgebiet, da seine vormalige Aufenthaltserlaubnis erloschen ist. Die zuletzt im April 2017 vom Beigeladenen erteilte Aufenthaltserlaubnis war in ihrer Gültigkeit bis zum 3. April 2020 befristet, sodass sie jedenfalls wegen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer erloschen ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG). Aufgrund der gleichlaufenden Befristung des Reiseausweises für Flüchtlinge verfügte der Kläger zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr über einen gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweis, so dass auch die Regelung des § 51 Abs. 7 S. 1 AufenthG dem Erlöschen nicht entgegen steht. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tirana (Republik Albanien) vom 24. Oktober 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil dieser einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums zur Wiedereinreise als Schutzberechtigter hat (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für die Erteilung des begehrten Visums zur Wiedereinreise als anerkannter Asylberechtigter ist § 6 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AufenthG. a) Der Kläger gehört zu dem von § 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AufenthG begünstigten Personenkreis. Danach ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist, bzw. ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Dies ist bei dem Kläger der Fall. So wurde er als Asylberechtigter anerkannt und besteht diese Anerkennung aktuell fort. Mit Bescheid vom 25. Juni 1987 erkannte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Kläger als Asylberechtigten an (bestandskräftig seit dem 14. August 1987). Einer der in § 72 Abs. 1 S. 1 Asylgesetz (AsylG) und seinen Vorgängerregelungen aufgeführten Gründe, die (unter Berücksichtigung von Art. 44 Asylverfahrens-RL 2013/32/EU; dazu Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Leitfaden vom 20. Juli 2015 zur unmittelbaren innerstaatlichen Anwendung der Richtlinie 2013/32/EU des Rates vom 26.06.2013 – 410-7406-30/15 –) zum Erlöschen der Anerkennung als Asylberechtigter führen, liegt nicht vor. Ebenso wenig ist ein Widerruf oder eine Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter nach § 73 AsylG und seinen Vorgängerregelungen erfolgt. Die entsprechenden Verfahren hat das Bundesamt in den Jahren 2010 und 2024 eingestellt bzw. im Jahr 2015 auf Urteil des VG Köln eine zwischenzeitliche Aufhebung revidiert. Im Bundesgebiet genießt der Kläger neben seiner Anerkennung als Asylberechtigter gem. § 2 Abs. 1 AsylG die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK). Der Anwendung steht nicht entgegen, dass sich der Kläger im Ausland aufhält. Vielmehr ermöglicht die Vorschrift auch die Wiedereinreise als Schutzberechtigter mit einem Visum. Die Vorschrift stellt nämlich einzig auf das Bestehen des Schutzstatus ab und nicht auf einen Aufenthalt im Inland; sie gewährt ein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, solange dieser besteht, und ggfls. zur Einreise in das Bundesgebiet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Mai 2025 – OVG 3 B 15/24 –, juris Rn. 18; VG Berlin, Urteile vom 5. Dezember 2024 – VG 39 K 648/23 V –, S. 5; und – VG 39 K 649/23 V –, S. 5; zu § 25 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2021 – OVG 3 S 24/21 –, NVwZ-RR 2021, 1076 [1077] Rn. 6;). b) Vom Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG ist in Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG zwingend abzusehen. Daher ist auch unerheblich, dass der Kläger derzeit über keinen gültigen Pass und über kein gültiges Passersatzdokument verfügt. c) Schließlich steht dem aus § 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG folgenden Erteilungsanspruch des Klägers auch nicht der Ausschlussgrund nach § 51 Abs. 7 S. 2 AufenthG entgegen. Danach hat die betreffende Person auf Grund ihrer Anerkennung als Asylberechtigte keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn sie das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist. Diese kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar hält sich der Kläger seit März 2019 nicht mehr im Bundesgebiet auf, hat dieses im Sinne der genannten Vorschrift demzufolge verlassen. Die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge ist aber nicht auf einen anderen Staat – insbesondere nicht auf die Republik Albanien – übergegangen. Der Übergang der Verantwortung auf die Republik Albanien kann sich vorliegend allein aus völkerrechtlichen Regelungen, namentlich der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) samt Anhang ergeben (Beitritt Albaniens im Jahr 1992). Das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 hat die Republik Albanien trotz ihres Beitritts zum Europarat nicht gezeichnet (siehe die Übersicht des Europarats unter https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=signatures-by-treaty&treatynum=107, abgerufen am Tag der Entscheidung). Bestehende Rücknahmeübereinkommen der Bundesrepublik Deutschland mit Albanien enthalten keine Regelungen über den Übergang der Zuständigkeit für die Ausstellung von Reiseausweisen für Flüchtlingen (dazu VG Berlin, Urteil vom 23. November 2023 – VG 15 K 136/23 V –, S. 8). Nach § 11 des Anhangs der Genfer Flüchtlingskonvention in der im deutschen Sprachraum verwendeten Übersetzung erfolgt der Zuständigkeitsübergang, wenn ein Flüchtling seinen Wohnort wechselt oder – alternativ – sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates niederlässt (diesen Wortlaut wiederholend ohne Problematisierung des abweichenden Originalwortlauts: Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 51 AufenthG Rn. 38; Hailbronner, in: Hailbronner, AuslR, 140. AL März 2025, § 51 AufenthG Rn. 56). Maßgeblich sind indes allein die englischen und französischen Sprachfassungen der Vereinbarung (siehe nur Frei/Hruschka, in: Hruschka, GFK, 1. Aufl. 2022, Art. 38 Rn. 16). Im englischen Originaltext heißt es: 'When a refugee has lawfully taken up residence in the territory of another Contracting State, the power to issue a new document will be in the competent authority of that territory, to which the refugee shall be entitled to apply.' In der französischen Version heißt es: »Dans le cas d’un réfugié changeant de résidence et s’établissant régulièrement dans le territoire d’un autre Etat Contractant, la responsabilité de délivrer un nouveau titre incombera désormais, aux termes et aux conditions de l’art. 28, à l’autorité compétente dudit territoire, à laquelle le réfugié aura le droit de présenter sa demande.» Daher setzt der Übergang der Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Reiseausweises für Flüchtlinge nach den verbindlichen englischen und französischen Sprachfassungen voraus, dass ein Flüchtling sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates aufhält bzw. niederlässt. Es genügt daher nicht die faktische Anwesenheit, selbst wenn sie dem Vertragsstaat bekannt ist und von diesem hingenommen wird, erforderlich ist die mit Zustimmung des Aufnahmestaats begründete Aufenthaltsverfestigung (BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 – BVerwG 1 C 1/03 – BVerwGE 120, 206 [209], juris Rn. 19 m.w.N.; Camerer, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK-MigR, 21. Ed., Stand: 1.5.2025, § 73c AsylG Rn. 3; Fleuß, in: BeckOK-AuslR, 44. Ed., Stand: 1.4.2025, § 51 AufenthG Rn. 120, § 73c AsylG Rn. 6). Das Erfordernis der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ergibt sich auch aus dem Vergleich zwischen Art. 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GFK (dazu BVerwG, ebd., Rn. 19; siehe auch § 6 Nr. 1 Anhang zur GFK) und wird von der Beklagten grundsätzlich anerkannt (siehe „Anwendungshinweise des Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge“ vom 10. Dezember 2020, Seite 3: „Ein Zuständigkeitsübergang setzt einen von den Behörden genehmigten Aufenthalt mit dauerhafter Aufenthaltsperspektive im anderen Staat voraus. Ein illegaler, vorübergehender oder nur tolerierter Aufenthalt reicht nicht aus.“). Das Gericht hat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sich – wie für den Zuständigkeitsübergang erforderlich – rechtmäßig in Albanien aufhält (siehe zu Parallelverfahren VG Berlin, Urteil vom 23. November 2023 – VG 15 K 136/23 V –, S. 6ff.; Urteile vom 5. Dezember 2024 – VG 39 K 648/23 V –, S. 6ff.; und – VG 39 K 649/23 V –, S. 6ff.). Zwar ist dem Beigeladenen dahingehend zuzustimmen, dass davon auszugehen ist, dass die albanischen Behörden Kenntnis von dem Camp und seinen Bewohnern und spätestens seit der Anfrage der Botschaft und einer dadurch ausgelösten Recherche auch vom Aufenthalt des Klägers haben (anders der Parallelfall im Verfahren VG 15 K 136/23 V). Nach den o.g. Ausführungen reicht eine solche Kenntnis aber gerade nicht aus. Nach dem Schreiben des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Albanien hält sich der Kläger nach albanischem Recht nicht rechtmäßig in der Republik Albanien auf. Der Kläger hat vielmehr einen gesetzeswidrigen Aufenthaltsstatus, ist nicht im FER-System registriert („Foreigners` Electronic Register“, vgl. dazu EU Kommission, Screening Report Albania vom 20. Juli 2023, S. 96, Fußnote 91, abrufbar unter: https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/screening-report-albania_en, abgerufen am Tag der Entscheidung) und hat auch keinen Aufenthaltstitel beantragt. Schon mit der Angabe der albanischen Behörden, der Kläger habe einen gesetzeswidrigen Aufenthaltsstatus, ist die entscheidende Frage ausreichend beantwortet. Anders als der Beigeladene meint, bedarf es vor diesem Hintergrund keiner weiteren gerichtlichen Aufklärung zum Aufenthaltsstatus des Klägers in Albanien (siehe zur Aufklärung in Parallelfällen VG Berlin, Urteile vom 5. Dezember 2024 – VG 39 K 648/23 V –, S. 7f.; und – VG 39 K 649/23 V –, S. 7f.). Mit dem Schreiben der albanischen Behörden vom 13. Mai 2024 ist die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts des Klägers in Albanien aus Sicht des Gerichts erwiesen. Zwar folgt aus diesem Umstand nicht, dass das Gericht weiteren Ermittlungstätigkeiten im Rahmen der in § 86 Abs. 1 VwGO verankerten Amtsaufklärungspflicht enthoben ist. Vielmehr gilt auch dann, wenn das Gericht bereits von einer Tatsache überzeugt ist, dass es grundsätzlich alle Erkenntnismittel heranzuziehen hat (Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 46. EL August 2024, § 86 VwGO Rn. 57, 60). Allerdings geht die gerichtliche Amtsaufklärungspflicht nicht so weit, dass auch Erkenntnismittel herangezogen werden müssen, bei denen diese Möglichkeit zwar abstrakt und theoretisch nicht gänzlich auszuschließen ist, bei denen aber weder nach der Lebenserfahrung noch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie das bisherige Beweisergebnis in Frage stellen könnten (ebd., Rn. 61). So liegt der Fall hier. Soweit der Beigeladene eine erneute Anfrage durch die Beklagte bei den albanischen Behörden anregt, ist fernliegend, dass eine solche zu einem anderen Ergebnis führen würde. Denn die albanischen Behörden haben ausweislich des Schreibens vom 13. Mai 2024 bereits eine Abfrage im albanischen Register für Ausländerländer durchgeführt und Informationen bei zuständigen Regionalen Polizeiabteilung für Grenzkontrolle und Migration eingeholt. Auch aus dem Umstand, dass entgegen ihrer Ankündigung die Beklagte keine Erkundigungen dazu eingeholt hat, inwiefern sich das bereits existierende bilaterale Abkommen zwischen den Volksmudschahedin und Albanien auf den zu einem späteren Zeitpunkt eingereisten Kläger erstrecken könnte, folgt nichts anderes. Zwar hat die Beklagte diese Frage nicht ausdrücklich in der Verbalnote vom 27. März 2024 an die albanischen Behörden gerichtet. Allerdings hat sie gefragt „mit welchem Aufenthaltsstatus sich die 35 Personen in Albanien aufhalten“; diese – rechtlich einzig relevante Frage – haben die albanischen Behörden eindeutig beantwortet. Der Beigeladene vertritt letztlich die Auffassung, die albanischen Behörden könnten eine unrichtige Auskunft zu dieser Frage erteilt haben. Allein die Existenz eines Abkommen zwischen den Volksmudschahedin und Albanien lässt einen solchen Schluss indes nicht zu. Der Beigeladene benennt schon keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieses Abkommen überhaupt aufenthaltsrechtliche Regelungen mit (subjektiven) Rechtswirkungen beinhaltet. Insofern handelt es sich um eine Vermutung „ins Blaue hinein“, die nicht geeignet ist, die eindeutige Auskunft der albanischen Behörden zu entkräften. Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, wie sich ein vor Einreise des Klägers geschlossenes Abkommen auf diesen erstrecken und ihm ein unmittelbares Aufenthaltsrecht vermitteln würde. Zudem kommt der Einschätzung der Beklagten zur Zuverlässigkeit der albanischen Antwort eine besondere Bedeutung zu, da sie über besondere Sachkenntnis hinsichtlich der Zuverlässigkeit entsprechender von ausländischen Staaten im diplomatischen Verkehr abgegebener Erklärungen verfügt. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass vom Beigeladenen angeregte weitere Aufklärungsmaßnahmen das bisherige Beweisergebnis in Frage stellen könnten. Soweit der Beigeladene moniert, das Schreiben der albanischen Behörden beantworte nicht die Frage, ob die betroffenen Personen einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels haben könnten, so kommt es hierauf schon nicht an. Ist der Aufenthalt des Klägers nach Auskunft der albanischen Behörden gesetzeswidrig, ist unerheblich, ob eine Legalisierung des Aufenthalts – ggf. unter Mitwirkung des Klägers – rechtlich möglich wäre. Überdies deckt sich die Angabe, der Kläger habe in Albanien einen gesetzeswidrigen Aufenthalt, mit dem albanischen Aufenthaltsrecht. Hierzu hat die 39. Kammer überzeugend ausgeführt (VG Berlin, Urteile vom 5. Dezember 2024 – VG 39 K 648/23 V –, S. 9; und – VG 39 K 649/23 V –, S. 9): „Das hier maßgebliche albanische Aufenthaltsgesetz No. 79/2021 (vgl. https://www.refworld.org/legal/legislation/natlegbod/2021/en/147363) bestimmt in Art. 31 Abs. 3, dass einem Ausländer der vorübergehende oder dauerhafte Aufenthalt nur nach Erteilung eines Aufenthaltstitels erlaubt ist. Aus Art. 33 Abs. 1, 37 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 79/2021 ergibt sich für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein Antragserfordernis. … Soweit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für anerkannte Flüchtlinge nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 79/2021 auch abweichend von den Voraussetzungen des Art. 33 möglich ist, ist hierfür die Stellung eines Asylantrages und der erfolgreiche Abschluss des Asylverfahrens erforderlich.“ Den danach erforderlichen entsprechenden Antrag auf Erteilung eines albanischen Aufenthaltstitels hat der Kläger nicht gestellt. Da die Beklagte in der Verbalnote vom 27. März 2024 ausdrücklich abgefragt hat, ob dem Kläger durch die albanischen Behörden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zuerkannt wurde, ist angesichts der Antwort der albanischen Behörden auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger in Albanien ein Asylverfahren durchlaufen hat. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Republik Albanien völkerrechtlich nicht verpflichtet war, die Schutzgewähr durch die Bundesrepublik Deutschland nachzuzeichnen (siehe BayVGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 – 19 B 24.666 –, juris Rn. 18; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 51 AufenthG Rn. 38; jeweils m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG und des BVerfG). Vor dem Hintergrund dieser Rechts- und Auskunftslage ist auch die Einholung eines Rechtsgutachtens vorliegend entbehrlich (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 293 S. 1 Zivilprozessordnung – ZPO –), zumal ein solches zur Beantwortung der Frage, ob gerade der Kläger einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hat, auch ungeeignet wäre. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Als unterlegener Teil trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dem Beigeladenen können gem. § 154 Abs. 3 VwGO erstinstanzlich Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt hat (Hs. 1) oder ein Fall des § 155 Abs. 4 VwGO vorliegt (Hs. 2). Beides ist nicht der Fall. Für die Frage, ob der Beigeladene einen Antrag i.S.d. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO gestellt hat, ist eine formale Betrachtung entscheidend, eine auf Klageabweisung zielende Stellungnahme reicht nicht aus (Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 154 VwGO Rn. 62 m.w.N.; Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 154 Rn. 13). Einen solchen Sachantrag hat der Beigeladene – anders als in den Parallelverfahren vor der 39. Kammer – nicht gestellt. Auch eine Kostentragung des Beigeladenen nach § 155 Abs. 4 VwGO scheidet aus. Dies erfordert, dass dem Beigeladenen ein Verschulden vorzuwerfen ist. Ein solches Verschulden ist nicht bereits bei einer irrtümlichen Rechtsanwendung anzunehmen, erforderlich ist vielmehr, dass weitere Umstände hinzutreten, dem Beigeladen mithin ein vorprozessuales oder prozessuales Fehlverhalten vorzuwerfen ist (Zimmermann-Kreher, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK-VwGO, 73. Ed., Stand: 01.04.2025, § 155 VwGO Rn. 12). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Behörde einer besonderen Eilbedürftigkeit nicht hinreichend Rechnung trägt (dazu etwa VG Berlin, Beschlüsse vom 26. November 2019 – VG 38 L 442.19 V –, juris Rn. 4; und vom 8. Januar 2020 – VG 38 K 106/20 V –, juris Rn. 27) oder Mitwirkungspflichten im gerichtlichen Verfahren missachtet (dazu VG Berlin, Urteil vom 9. März 2023 – VG 38 K 919/21 V –, juris Rn. 86; und vom 4. Juni 2025 – VG 38 K 511/23 V –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Auch die rechtswidrige Versagung einer erforderlichen Zustimmung oder eines erforderlichen Einvernehmens führt nur dann zur Kostentragung des Beigeladenen, wenn diesem die rechtswidrige Versagung vorzuwerfen ist (siehe zur Versagung des gemeindlichen Einvernehmens für die Erteilung der Baugenehmigung nach § 36 BauGB: Zimmermann-Kreher, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK-VwGO, 73. Ed., Stand: 1.4.2025, § 153 VwGO Rn. 14). Ein solches Fehlverhalten des Beigeladenen ist weder vorprozessual noch im gerichtlichen Verfahren ersichtlich. Dass der Beigeladene eine von der Beklagten abweichende Rechtsauffassung vertritt, genügt dafür nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Rechtsauffassung sich letztlich als zutreffend erweist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. März 2023 – VG 38 K 919/21 V –, juris Rn. 86). Die Erwägung der Beklagten, dass die Visumerteilung allein daran gescheitert sei, dass der Beigeladenen die nach § 31 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) erforderliche Zustimmung nicht erteilt hat, sie an die fehlende Zustimmung gebunden sei und ihr – anders als dem Verwaltungsgericht – eine Ersetzung nicht möglich sei (zur Bindung der Beklagten: Hailbronner, in: Hailbronner, AuslR, 140. Aufl. März 2025, § 6 AufenthG Rn. 90, 108; Kolber/Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 6 AufenthG Rn. 69; zur Ersetzung durch das Verwaltungsgericht: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2019 – OVG 3 M 47.18 –, juris Rn. 4 m.w.N.), ist zwar zutreffend. Ihren daraus gezogenen Schluss, dass dies ihr kostenrechtlich nicht zum Nachteil gereichen könne (siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2018 – OVG 3 S 12.18 – S. 4; VG Berlin, Beschluss vom 21. August 2023 – VG 12 L 275/23 V –, juris Rn. 46), vermag die Kammer indes nicht zu teilen, weil es an einer entsprechenden Anknüpfung an diese Erwägung in der Verwaltungsgerichtsordnung (oder der Aufenthaltsverordnung) fehlt. Sie ist vielmehr Folge der in § 31 AufenthV Ausdruck findenden gesetzlichen Konzeption des Visumsrechts und der Gestaltung des § 154 Abs. 3 VwGO im Vergleich zu entsprechenden Regelungen in der Zivilprozessordnung (siehe zum letzteren Aspekt: Olbertz, in: Schoch/Schneider, VerwaltungsR, Werkstand: 46. EL August 2024, § 154 VwGO Rn. 15). Nach alledem entspricht es der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 S. 1 und 2, § 709 S. 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums zum Zweck der Wiedereinreise als Schutzberechtigter in die Bundesrepublik Deutschland. Der 1956 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehörigkeit. Er reiste erstmals im Jahr 1979 zum Studium ins Bundesgebiet ein und erhielt einen entsprechenden Aufenthaltstitel als Student. Auf seinen Antrag vom 16. Dezember 1982 erkannte ihn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 25. Juni 1987 als Asylberechtigten an (bestandskräftig seit dem 14. August 1987). Der Kläger erhielt in der Folge einen Reiseausweis für Flüchtlinge durch die seinerzeit für ihn zuständige Ausländerbehörde der Stadt Köln. Am 2. November 1987 erhielt er einen unbefristet gültigen Aufenthaltstitel. Zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem Jahr 1997 und März 2003 verließ der Kläger die Bundesrepublik Deutschland und lebte fortan im Camp Ashraf und nach dessen Auflösung im Camp Liberty im Irak. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 14. März 2005 die Asylanerkennung aufgehoben hatte, suchte der Kläger dagegen um Rechtsschutz nach. Das Verwaltungsgericht Köln hob mit Urteil vom 17. November 2005 die Aufhebungsentscheidung auf. Eine im Jahr 2007 eingeleitete erneute Überprüfung durch das Bundesamt endete im Jahr 2010 mit der Entscheidung, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme nicht vorliegen. Am 21. März 2013 beantragte der Kläger bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bagdad (Irak) die Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise als anerkannt Schutzberechtigter. Dabei gab er an, Deutschland im Jahr 1997 verlassen zu haben. Die Auslandsvertretung beteiligte die Ausländerbehörde am beabsichtigten Wohnsitz (Köln). Nach deren Feststellungen waren zum damaligen Zeitpunkt zwischen zehn und zwanzig einreisewillige Iraner im Camp Ashraf im Irak (Vermerk vom 8. März 2013). Es liefen politische Verhandlungen unter Beteiligung der UN, etwaige Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin seien im Hinblick darauf ruhend gestellt oder zurückgenommen worden. Ein Übergang der Verantwortung für die Ausstellung von Reiseausweisen für Flüchtlinge auf den Irak scheide bereits deshalb aus, weil dieser nicht die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet habe. Es komme aber ein Verantwortungsübergang auf die USA in Betracht, unter deren Kontrolle das Camp mehrere Jahre gestanden habe. Derzeit sehe es indes so aus, als käme es zu einer zentralen Aufnahmeentscheidung durch die Bundesrepublik Deutschland (humanitäre Aufnahme aus dem Ausland). Im Fall des Klägers machte die Ausländerbehörde zudem Sicherheitsbedenken geltend, ohne diese weiter zu konkretisieren. Der Kläger erhielt von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Irak ein Visum sowie Passersatzpapiere und reiste im November 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach seiner Rückkehr erteilte ihm die Kölner Ausländerbehörde eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis als anerkannter Asylberechtigter. Im Januar 2014 zog der Kläger von Köln nach Berlin. Dort wurde die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis verlängert, zuletzt im April 2017 (mit einer Gültigkeit bis zum 3. April 2020). Der Kläger erhielt zudem erneut einen Reiseausweis für Flüchtlinge (mit einer Gültigkeit bis zum 3. April 2020). Im März 2019 reiste er nach Albanien, um – so seine spätere Angabe – im sog. Camp Ashraf drei Freunde zu besuchen. Nach seinen Angaben verzögerte sich die Rückkehr wegen der einsetzenden Corona-Pandemie. Am 24. Februar 2023 stellte der Kläger bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tirana (Republik Albanien) einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Die Botschaft beteiligte die Ausländerbehörde am beabsichtigten Wohnort des Klägers (Berlin) und teilte der Ausländerbehörde mit, dass nach der Rechtsauffassung des Rechtsreferats des Auswärtigen Amts die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge nicht auf Albanien übergegangen sei. Das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge komme mangels Beitritts Albaniens nicht zur Anwendung. Nach der daher maßgeblichen Genfer Flüchtlingskonvention komme es nicht nur auf den Wohnortwechsel an, sondern auf die Rechtmäßigkeit der Niederlassung in dem anderen Staat. Einen solchen legalen Aufenthalt in Albanien habe der Kläger nicht. Die Ausländerbehörde des Landes Berlin (Landesamt für Einwanderung) verweigerte gleichwohl die Zustimmung zur Visumserteilung. Aufgrund der fehlenden Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tirana mit Bescheid vom 24. Oktober 2023 die Erteilung des beantragten Visums ab. Mit seiner Klage vom 24. November 2023 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Sein Verfahrensbevollmächtigter führt zur Begründung aus, dass der Kläger einen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Visums habe. Die Asylanerkennung sei weder erloschen noch bestandskräftig widerrufen oder zurückgenommen worden, an diese seien die Beklagte und die beteiligte Ausländerbehörde gebunden. Der Erfüllung der Passpflicht bedürfe es für die Erteilung des begehrten Visums nicht. Zudem liege die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge weiterhin bei der Bundesrepublik Deutschland. Ein Übergang komme nur auf der Grundlage eines genehmigten Aufenthalts in Albanien in Betracht. Eine faktische Anwesenheit genüge hierfür auch dann nicht, wenn diese vom Aufenthaltsstaat hingenommen werde. Ein etwaiges Abkommen Albaniens bezüglich der Aufnahme der Camp-Bewohner im Jahr 2016 erfasse ersichtlich nicht den erst 2019 eingereisten Kläger. Es bestehe kein Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung. Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tirana (Republik Albanien) vom 24. Oktober 2023 zu verpflichten, ihm ein Visum zur Wiedereinreise als Schutzberechtigter zu erteilen. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Sie sei weiterhin zur Visumerteilung bereit, aber intern durch die fehlende Zustimmung des Beigeladenen daran gehindert. Bei der Botschaft in Tirana seien in gleicher Konstellation über vierzig Anträge auf Wiedereinreise in verschiedene Orte Deutschlands eingegangen, von denen einige positiv beschieden worden und einige noch offen seien. Vor dem Verwaltungsgericht Berlin seien knapp dreißig Klagen in dieser Konstellation anhängig (neben den neun Parallelverfahren in der 38. Kammer u.a. VG 39 K 648/23 V und VG 39 K 649/23 V), ferner führe der Beigeladene ein Berufungszulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 6 N 98/23, zuvor: VG 15 K 136/23 V). Laut Mitteilung der Botschaft lebten der Kläger und die weiteren Visumsantragsteller in einem Camp der iranischen Volksmudschahedin, in dem 2016 aus dem Irak kommende Iraner angesiedelt wurden, und in dem bis zu 2.000 Personen leben oder gelebt habe sollen. Der albanische Staat habe den 2016 angesiedelten Personen keinen Flüchtlingsstatus gewährt. Ein Verbindungsbeamter des Bundesamtes habe auf telefonische Nachfrage der Botschaft am 4. Januar 2024 erläutert, dass ihm das albanische Innenministerium in der Vergangenheit mitgeteilt hatte (nur telefonisch), dass die Mehrzahl der Iraner im Camp keinen legalen Status in Albanien habe und diese lediglich geduldet bzw. toleriert würden. Aufgrund der Nachfrage werde er aber versuchen, weitere Informationen über den UNHCR zu erhalten. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, stellt sich aber gleichwohl gegen die Visumserteilung Der Kläger gehöre zur militanten iranischen Oppositionsbewegung der Volksmudschahedin, die seit Jahrzenten im Exil leben müsse. Seit der Entwaffnung und Auflösung der Camps Ashraf und Liberty im Irak lebe eine größere Anzahl von Mitgliedern der Volksmudschahedin in Albanien im dortigen Camp Ashraf 3, dem aktuellen Hauptsitz der Volksmudschahedin. Diese seien mit Unterstützung der Vereinten Nationen und den USA aus dem Irak nach Albanien geflogen, im Gegenzug habe Albanien Hilfsgelder in Millionenhöhe und internationale Anerkennung erhalten. Nach Medieninformationen hätten dort im Jahr 2020 etwa 2.500 Personen und im Jahr 2023 etwa 3.000 Personen gelebt. Vor diesem Hintergrund sei es mehr als nur naheliegend, dass sich zumindest die bis 2016 im Albanien angesiedelten Iraner – möglicherweise aber auch Personen, die erst später dahin gezogen seien – rechtmäßig in Albanien aufhielten. Streitentscheidend sei, ob es angesichts des langjährigen Aufenthalts des Klägers in Albanien zu einem Übergang der Verantwortung für diesen gekommen sei. Die dafür erforderliche Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in dem Aufnahmestaat bestimme sich nach dessen Rechtsnormen. Dabei sei von der Amtsermittlungspflicht des Verwaltungsgerichts auch die Erforschung des ausländischen Recht umfasst, sodass die Einholung eines Rechtgutachtens angeregt werde. Der Kläger sei nach dem albanischen Aufenthaltsrecht verpflichtet, sich binnen 30 Tagen bei dem Grenz- und Migrationsdirektorat zu melden und eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zudem ergebe sich aus Medienberichten, dass den albanischen Behörden das Camp Ashraf 3 bekannt sei. So hätten beispielsweise dort im Jahr 2023 Beschlagnahmen stattgefunden. Es gebe wohl auch Vereinbarungen, die den Volksmudschahedin den Aufenthalt im Camp Ashraf 3 erlaubten. Diese Vereinbarungen könnten sich möglicherweise auf den aufenthaltsrechtlichen Rechtsstatus des Klägers auswirken. Auch insoweit seien weitere Ermittlungen geboten. Während des gerichtlichen Verfahrens bat der Beigeladene das Bundesamt um Prüfung eines Verfahrens zur Aufhebung der Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt stellte indes „nach eingehender Überprüfung der Sach- und Rechtslage“ das eingeleitete Aufhebungsverfahrens ein (siehe Schreiben des Bundesamtes vom 12. November 2024). Im Nachgang zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in einem ähnlich gelagerten Verfahren (Beschluss vom 15. März 2024 – OVG 6 N 98/23 –) und auf Anregung des Beigeladenen holte die Beklagte über die Botschaft in Tirana mittels einer offiziellen Verbalnote vom 27. März 2024 an das albanische Außenministerium eine Auskunft über den Aufenthaltsstatus des Klägers und weiterer klagenden Personen in Parallelverfahren ein. Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 teilte das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Albanien dem Ministerium für Europa und Auswärtige Angelegenheiten unter Bezugnahme auf das Schreiben der Botschaft vom 11. April 2024 mit, die Überprüfung der betreffenden 35 iranischen Staatsbürger im Camp Ashraf 3 im „FER-System“ habe ergeben, dass diese über einen gesetzeswidrigen Aufenthaltsstatus verfügten, sich in Albanien über die gesetzlichen Fristen hinaus aufhielten und keine Aufenthaltstitel im Sinne des albanischen Aufenthaltsgesetzes Nr. 79/2021 beantragt hätten. Dazu wirft der Beigeladene die Frage auf, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum die Beklagte nicht ausdrücklich mit der Verbalnote bei den albanischen Behörden abgefragt habe, inwieweit sich das existierende Abkommen zwischen den Volksmudschahedin und Albanien auch auf den Kläger erstrecken könne, obwohl sie dies angekündigt habe. Auch gehe aus einem Schreiben der Beklagten vom 16. Mai 2024 in Parallelverfahren hervor, dass ein weiteres Gespräch zwischen Mitarbeitern der Botschaft in Tirana und albanischen Behörden zur der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der betreffenden Personen geplant gewesen sei, zu dem es indes nicht gekommen sei. Die Auskunft der albanischen Behörden sei rechtlich nicht ausgewogen und lückenhaft. Es ergebe sich weder, ob sich ein legaler Aufenthaltsstatus aus benanntem Abkommen ergebe, noch, ob die betreffenden Personen einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels haben könnten. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 15. November 2024 hat die Kammer mit Beschluss vom 6. Februar 2025 abgelehnt, da der Kläger keine vollständigen Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hatte. Die Kammer hat mit Beschluss vom 17. März 2025 den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Mit Schreiben vom 23. März 2025 (Beigeladener), 1. April 2025 (Beklagte) und 10. April 2025 (Kläger) haben die Verfahrensbeteiligten ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen sowie die beigezogene Asylakte des asylrechtlichen Widerrufsverfahrens Bezug genommen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.