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Urteil

39 K 61.19 A

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid des Bundesamts vom 28. August 2018 ist, soweit er angefochten ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) noch auf Gewährung subsidiären Schutzes (II.) oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten (III.); die Abschiebungsandrohung und die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind ebenfalls nicht zu beanstanden (IV., V.). I. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK, BGBl. 1953 II 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffenen ist wie von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte (§ 3a Abs. 1 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG) Die Verfolgung kann ausgehen von staatlichen, quasistaatlichen sowie nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c und § 3d AsylG). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn der Ausländer Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer geschützter Rechtsgüter aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt ist. Hierfür besteht eine widerlegbare Vermutung, wenn er bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, Rn. 32, juris m.w.N. und vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, Rn. 23, juris). Die die Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Asyl- bzw. Schutzsuchende sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen muss. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Schutzanspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – BVerwG 9 B 405.89 – InfAuslR 1990, S. 38). Dies steht im Einklang mit den Grundsätzen in Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU. Gemessen hieran droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Gründe. Der Kläger ist vor seiner Ausreise aus der Ukraine weder von staatlicher noch von nichtstaatlicher Seite verfolgt worden und ihm drohte auch nicht unmittelbar eine derartige Verfolgung. Soweit er in der mündlichen Verhandlung erstmals behauptet hat, bereits vor seiner Ausreise einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, ist sein Vorbringen erheblich gesteigert, widersprüchlich und deshalb unglaubhaft. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hatte der Kläger noch erklärt, er habe nicht abwarten wollen, dass ihm ein Einberufungsbescheid ins Haus komme. Auf die Frage, ob es einen Einberufungsbescheid oder andere Anwerbeversuche gegeben habe, hatte er ausdrücklich geantwortet „Nein, das war nicht der Fall“. Weiter hatte er gesagt, er habe, als er die Punkte (für die höhere Ausbildung) nicht zusammenbekommen habe, gewusst, dass die Einberufung kommen könne. All dies steht in nicht auflösbarem Widerspruch zu seiner jetzigen Behauptung. Der Kläger konnte auch nicht plausibel erklären, warum er von dem angeblichen Einberufungsbefehl nicht bereits bei der Anhörung beim Bundesamt berichtet hatte. Soweit er angegeben hat, er habe Angst gehabt, Informationen über seine Person preiszugeben und davor, dass man ihn finde, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn der Kläger hätte einen Einberufungsbescheid ohne weiteres erwähnen können, ohne seine richtigen Personalien offenzulegen. Dass er Angst hatte, in der Bundesrepublik aufgrund seiner Aussagen vor dem Bundesamt von den Behörden der Ukraine gefunden zu werden, erschließt sich dem Gericht ebenso wenig; vielmehr erscheint es wesentlich plausibler, dass der Kläger Informationen über seine Person nicht preisgeben wollte, um eine Abschiebung durch die deutschen Behörden zu verhindern. Auch Nachfluchtgründe liegen nicht vor. a) Dem Kläger droht keine Verfolgung mit Blick auf die Befürchtung, zum Militärdienst eingezogen zu werden. Zwar ergibt sich aus dem zuletzt von ihm vorgelegten Einberufungsbescheid, dass er nach seiner Ausreise im Jahr 2015 zum Wehrdienst einberufen werden sollte. Der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 24jährige Kläger befindet sich auch im wehrpflichtigen Alter. In der Ukraine besteht die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes aktuell für Männer zwischen 20 und 27 Jahren (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 22. Februar 2019 – Lagebericht 2019, S. 10). Das Gesetz über die Militärpflicht sieht Wehrdienst zwar grundsätzlich für die 18 bis 27jährigen vor, das Einberufungsalter wurde in diversen Dekreten aber konkretisiert, zunächst auf 18 bis 25 und seit 2015 auf 20 bis 27 (European Asylum Support Office, Stellungnahme vom 7. Dezember 2018, S. 3; vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 26. Juli 2017 mit Kurzinformation vom 9. Januar 2019 – im Folgenden: BFA 2019 –, S. 31). Der Grundwehrdienst dauert grundsätzlich eineinhalb Jahre, für Wehrpflichtige mit Hochschulqualifikation 12 Monate. Wehrpflichtige werden nur auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Ministerkabinetts sowie in festgelegten Zeiträumen und festgelegter Anzahl einberufen (vgl. Lagebericht 2019, a.a.O.). Die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst stellt jedoch keine Verfolgungsmaßnahme dar. Grundsätzlich hat jeder Staat ein legitimes Recht, eine Streitkraft zu unterhalten, seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst in dieser Streitkraft heranzuziehen (vgl. VGH München, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 11 ZB 16.30012 –, Rn. 13, juris). Eine Verfolgungsmaßnahme liegt darin nur, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt würde, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.09.1999 – BVerwG 9 B 7/99 –, Rn. 3, juris; VG Schwerin, Urteil vom 26. November 2018 – 5 A 2145/17 As SN –, Rn. 22, juris). Für eine diskriminierende Heranziehung bestimmter Personengruppen zum Militärdienst in der Ukraine bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung spielen bei der Heranziehung keine Rolle (vgl. Lagebericht 2019, S. 10; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Oktober 2015 auf die Anfrage des Bundesamtes vom 9. Oktober 2015; BFA 2019, S. 33). b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung zu befürchten hat, vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr überhaupt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung droht. Denn nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln dürfen in der Ukraine Einberufungsbefehle dem Betroffenen nur persönlich mit Empfangsbestätigung übergeben werden. Die Aushändigung an Dritte kann keine rechtlichen Konsequenzen für den Betroffenen nach sich ziehen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 24. Mai 2017; European Asylum Support Office, Stellungnahme vom 7. Dezember 2018, S. 5 f.; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ukraine: Military Service, Oktober 2018, S. 16; s.a. VGH München, Urteil vom 24. August 2017 – 11 B 17.30392 –, Rn. 24 ff., juris, VG Schwerin, Urteil vom 26. November 2018 – 5 A 2145/17 As SN –, Rn. 25, juris und 20. September 2017 – 5 A 1249/17 As SN –, Rn. 23, juris). Hinsichtlich des behaupteten Einberufungsbefehls aus dem Jahr 2014 hat der Kläger angegeben, dieser sei ihm per Post übersandt worden und er habe den Empfang nicht quittiert. Nach seiner Ausreise in die Bundesrepublik habe er den Bescheid aus dem Jahr 2015 von seiner Mutter zugeschickt bekommen. Zum anderen stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie – was hier nicht der Fall ist – von totalitären Staaten ausgehen, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 – BVerwG 1 B 22/17 –, Rn. 14, juris m.w.N.). Ähnlich geht der Europäische Gerichtshof davon aus, dass bei einer Verweigerung des Militärdienstes zu prüfen ist, ob die drohende Strafverfolgung über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann (Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – Rn. 50, juris; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 –, Rn. 23, juris). Weder für eine Anknüpfung der Strafverfolgung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale noch für deren Unverhältnismäßigkeit bestehen vorliegend Anhaltspunkte. In der Ukraine wird die Entziehung vom Wehrdienst nach Art. 335 ukr. StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Für die Entziehung von der Wehrerfassung sieht Art. 337 ukr. StGB eine Geldstrafe bis zu 50 Mindestmonatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor (vgl. Lagebericht 2019, S. 12, und Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 12. März 2018 – Lagebericht 2018, S. 11). Die Haftstrafen können nach Ermessen des ukrainischen Gerichts zur Bewährung ausgesetzt werden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. August 2016 auf die Anfrage des Bundesamtes vom 28. Juli 2016). Trotz der Strafandrohung ist Wehrdienstentziehung in der Ukraine weit verbreitet. Hunderte ukrainische Männer sollen vor der Wehrpflicht ins Ausland geflohen sein. Es gibt sogar Berichte über Ukrainer, die auf der Flucht vor der Mobilisierung in Sri Lanka gestrandet sind. Offiziellen Zahlen zufolge sind im Jahr 2014 85.792 im Rahmen der Teilmobilisierung Einberufene nicht erschienen und 9.969 haben erwiesenermaßen den Dienst verweigert. 2015 waren rund 40.000 Mobilisierungsbefehle nötig, um 1.000 Personen tatsächlich einzuziehen (vgl. BFA 2019, S. 41 - 43). Im September 2017 sollten 10.470 Grundwehrdienstleistende eingezogen werden, von denen nur drei Prozent zum Dienst antraten (European Asylum Support Office, Stellungnahme vom 7. Dezember 2018, S. 7). In der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 1. Juli 2015 wurden insgesamt 661 Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung eröffnet. Der Strafrahmen von zwei bis fünf Jahren wurde meist nicht ausgeschöpft, sondern die Strafen für ein bis zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Kein Verurteilter musste seine Strafe vollständig absitzen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Auskunft vom 11. Januar 2016, S. 2). 2015 soll die Regierung die Strafverfolgung bezüglich Wehrdienstverweigerung verstärkt haben, wobei sich das Strafmaß (weiterhin) oft auf Bewährungsstrafen beschränkte. Die Gerichte bewerten jeden Fall gesondert, um die individuelle Schwere der Schuld zu bewerten. Wenn der Betreffende mit den Behörden zusammenarbeitet, sind die Gerichte geneigt Strafen zu verhängen, die den Betreffenden nicht von der Gesellschaft isolieren (BFA 2019, S. 41 - 43). Soweit in der Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich vom 11. Januar 2016 ein Artikel aus der Kyiv Post vom 27. August 2015 mit der Aussage zitiert wird, 400 Personen säßen wegen Wehrdienstentziehung in Haft (a.a.O., S. 7), ist diese Anzahl im Vergleich zu der Gesamtzahl der Wehrdienstentzieher immer noch gering und wird im Übrigen durch die weiteren Erkenntnismittel nicht bestätigt. Danach ist es lediglich in Einzelfällen zu Haftstrafen ohne Bewährung gekommen und die Gerichte verurteilen in den meisten Fällen zu Geldbußen oder Bewährungsstrafen (vgl. BFA 2019, S. 42; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ukraine: Military Service, April 2017, S. 32 und Oktober 2018, S. 9, 40). Diese Strafen können nicht als unverhältnismäßig im oben dargestellten Sinn angesehen werden. Beruft sich der Betreffende auf eine Gewissensentscheidung, kann eine unverhältnismäßige Bestrafung wegen einer Wehrdienstentziehung im Übrigen regelmäßig nur angenommen werden, wenn der Betreffende durch die fehlende Möglichkeit der Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen und die daraus folgende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung in seinem Recht aus Art. 9 EMRK verletzt wird. Dabei kommt es insbesondere auch darauf an, ob der Betreffende eine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung gegen den Wehr- oder Kriegsdienst glaubhaft machen kann (vgl. VGH München, Urteil vom 24. August 2017 – 11 B 17.30392 –, Rn. 15, juris und Beschlüsse vom 13. Januar 2017 – 11 ZB 16.31051 – Rn. 4, juris, und 15. Februar 2016 – 11 ZB 16.30012 –, Rn. 13, juris; VG Ansbach, Urteil vom 26. Juli 2017 – AN 4 K 16.31057 –, Rn. 28, juris). Für eine verbindliche und unbedingte Gewissensentscheidung des Betroffenen müssen konkrete Anhaltspunkte anhand seiner persönlichen Entwicklung, seiner Lebensführung, seines bisherigen Verhaltens und der Einflüsse, denen er ausgesetzt war und ist, sowie der Motivation seiner Entscheidung festgestellt werden (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 25. April 2018 – B 5 K 16.31862 –, Rn. 30, juris). Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat lediglich pauschal geltend gemacht, er sei „totaler Pazifist“, er hasse Waffen, Gewalt und Krieg, er sei „vollständig gegen Waffen“, kein Mensch dürfe einen anderen töten. Im Widerspruch zu diesen Angaben steht zudem die Tatsache, dass der Kläger seine Ausbildung an der Militärschule bis zum Schulabschluss fortgesetzt und auch nicht mit Erreichen der Volljährigkeit abgebrochen hat. Seine Erklärung hierzu in der mündlichen Verhandlung, er habe nicht gewollt, dass seine Mutter das Geld für die Schule umsonst ausgegeben habe, lässt nicht darauf schließen, dass seiner Militärdienstentziehung eine echte Gewissensentscheidung zugrunde liegt. Soweit der Kläger weiter geltend macht, er habe Angst vor dem Krieg gehabt, weil sein Bekannter getötet worden sei, er selbst habe studieren und das Leben kennenlernen wollen, und nicht sterben, ist das zwar menschlich nachvollziehbar. Eine ernsthafte Gewissensentscheidung hat er damit aber nicht dargelegt. c) Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt auch nicht aus § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt eine Verfolgungshandlung sein, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. § 3 Abs. 2 AsylG erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 3a Abs. 3 AsylG, der insoweit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU umsetzt, ergibt sich, dass die Qualifizierung einer Handlung als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nicht ausreicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahme zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr eine "Verknüpfung" zwischen Handlung und Verfolgungsgrund, d.h. die Verfolgung muss "wegen" bestimmter Verfolgungsgründe drohen (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 33.18 –, Rn. 33, juris; Beschluss vom 5. Dezember 2017 – BVerwG 1 B 131/17 –, Rn. 10, juris; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17 –, Rn. 48, juris). Dies ist hier – wie ausgeführt – nicht der Fall. Im Übrigen obliegt es demjenigen, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen möchte, mit hinreichender Plausibilität darzulegen, dass die Einheit, der er angehört, die Einsätze, mit denen sie betraut wurde, unter Umständen durchführt oder in der Vergangenheit durchgeführt hat, unter denen Handlungen der in dieser Bestimmung genannten Art mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden oder wurden (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, juris, Rn. 43 – Shepherd). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Mit den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ist zwar davon auszugehen, dass es in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk ebenso zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist wie auch in Gebieten, in denen ukrainische “Freiwilligen-Bataillone“ gegen Separatisten vorgehen (vgl. Lagebericht 2019, S. 13 f.). Von Übergriffen der Streitkräfte wurde dagegen nur vereinzelt berichtet (vgl. Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights – OHCHR –, Report Ukraine, Dezember 2016, S. 14; Amnesty International Report 2017, S. 1), solche Vorfälle werden von Seiten der Regierung auch untersucht (vgl. OHCHR-Report Ukraine, Juni 2017, S. 9). Für Militärangehörige besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, an völkerrechtswidrigen Handlungen teilnehmen zu müssen (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ukraine: Military Service, Oktober 2018, S. 8). Unabhängig davon ist nicht plausibel dargelegt, dass der Kläger im Falle seiner Einberufung einer entsprechenden Einheit angehören wird. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 11.09 -, Rn. 18 und 22, juris; OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, Rn. 34, juris). Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger subsidiärer Schutz nicht zuzuerkennen. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dem Kläger drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Soweit der Kläger befürchtet, an die Front, in die ATO-Zone (Teil der Ostukraine, in denen es zu Kämpfen mit den Separatisten kommt), geschickt zu werden, ist dies – unabhängig davon, ob ein solcher Einsatz als ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG anzusehen wäre – schon nicht beachtlich wahrscheinlich. Wehrpflichtige wurden nur bis Mitte November 2016 und ausschließlich auf freiwilliger Basis nach der sechsmonatigen Grundausbildung im ATO-Gebiet eingesetzt; seither geschieht dies nicht mehr (Lagebericht 2019, S. 11). Wehrpflichtige dienen hauptsächlich in der Einsatzunterstützung in rückwärtigen Diensten oder Depots, die zwar auch innerhalb der ATO-Zone liegen können. Ihr Kampfeinsatz in der ATO-Zone wäre jedoch gesetzeswidrig. Viele Wehrpflichtige dienen in der Marine und Luftwaffe, nur wenige hingegen in der Nationalgarde (bewacht z.B. öffentliche Gebäude) und Armee (vgl. BFA 2019, S. 34). Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger als Grundwehrdienstleistender in der ukrainischen Armee generell einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Die Fälle von Schikane in der Armee haben abgenommen, sie werden von dem parlamentarischen Kommissar für Menschenrechte überwacht und strafrechtlich verfolgt (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ukraine: Military Service, Oktober 2018, S. 8 f.). Hinsichtlich der befürchteten Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Da eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung nicht zu erwarten ist, kommt es auf die Haftbedingungen in der Ukraine nicht an. III. Der Kläger hat weder Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG (1.) noch nach Absatz 7 Satz 1 der Vorschrift (2.). 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine derartige Gefahr droht. Auch hierzu wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes sind die Existenzbedingungen im Landesdurchschnitt zudem knapp ausreichend und die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert, auch wenn die Situation gerade der auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder karg ist (Lagebericht 2019, S. 18). Der Kläger ist jung, gesund und arbeitsfähig, so dass nicht ersichtlich ist, dass er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten können wird. 2. Auch für ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nichts ersichtlich; der Kläger hat gesundheitliche Gründe selbst nicht geltend gemacht. IV. Die auf § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. V. Das in Ziffer 6 des Bescheides verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG, das – wie die Vorschrift in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung nunmehr ausdrücklich klarstellt – nicht schon von Gesetzes wegen gilt, sondern als Anordnung eines „Einreise- und Aufenthaltsverbot von bestimmter Dauer“ zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – BVerwG 1 C 21.17 – juris, Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – BVerwG 1 VR 3.17 –, Rn. 71 f., juris), begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der 1995 geborene Kläger begehrt internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist ukrainischer Staatsangehöriger christlich-orthodoxen Glaubens. Nach seinen Angaben verließ er die Ukraine im Juni 2014 und reiste über Polen am 21. Juni 2014 in die Bundesrepublik ein, wo er am 27. Oktober 2014 unter den Aliaspersonalien W..., geboren am 2..., einen Asylantrag stellte. Nachdem er zur Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) nicht erschienen war, lehnte die Beklagten den Asylantrag mit Bescheid vom 1. August 2016 als offensichtlich unbegründet ab. Der Kläger erhob hiergegen Klage und stellte einen Eilantrag (VG 36 L 443.16 A und VG 36 K 444.16 A). Daraufhin hob das Bundesamt den Bescheid vom 1. August 2016 aus formalen Gründen auf und lud den Kläger erneut zur Anhörung. Bei seiner Anhörung am 7. Februar 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er stamme aus Vinnytsa und habe dort zusammen mit seiner Mutter und zwei Brüdern in einer Wohnung gelebt. Er habe die 9. Klasse der Mittelschule abgeschlossen und anschließend die 10. und 11. Klasse einer Kadettenschule besucht, wo er eine militärspezifische Ausbildung erhalten habe. Es habe sich um das Militärlyzeum in der Stadt Kamenets Podolsk mit Schwerpunkt körperliche Erziehung gehandelt. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass der Sohn einer Freundin seiner Mutter, der ebenfalls die Kadettenschule besucht habe, nach seiner Ausbildung zum Militärdienst eingezogen und im Krieg getötet worden sei. Er persönlich hasse Kriege, Gewalt und Waffen, er wolle keine Waffe in der Hand halten. Deshalb habe er Angst gehabt. Seine Mutter sei zuckerkrank und leide an Epilepsie und er habe noch zwei kleine jüngere Brüder. Um die müsse sich auch irgendjemand kümmern. Er habe nicht abwarten wollen, bis ein Einberufungsbescheid ins Haus komme. Er sei jung und wolle sein Leben nicht für einen Krieg um Gebiete hergeben. Den Kontakt zu seiner Mutter habe er abgebrochen, weil sie ihn zwangsweise in die Kadettenschule geschickt habe. Es habe noch die Möglichkeit bestanden, einen höheren Schulabschluss zu erlangen, um der Wehrpflicht zu entgehen, er habe aber die dafür nötigen Punkte in der Schule nicht erreicht. Mit Bescheid vom 28. August 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Ukraine zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Mit seiner am 14. September 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, ihm sei die Einberufung zum Kriegsdienst bereits konkret angekündigt worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er die Einziehung und Entsendung in den Krieg in der Ostukraine bzw. eine Inhaftierung im Falle der Verweigerung. Überdies befürchte er, wegen der Entziehung vom Kriegsdienst belangt zu werden. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2019 hat er einen auf die Personalien „V..., 1..., ausgestellten Einberufungsbescheid für den 18. August 2015 vorgelegt und auf Nachfrage des Gerichts erklärt, seine richtigen Personalien lauteten V..., geboren am 1.... Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Beteiligten die der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt und den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört; wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.