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Urteil

39 K 72.19 A

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid des Bundesamts vom 11. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Kläger zu 1 hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) oder auf Anerkennung als Asylberechtigter (II.) noch auf Gewährung subsidiären Schutzes (III.) oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten (IV.). Auch der Klägerin zu 2 stehen keine entsprechenden Ansprüche zu (V.). Die Abschiebungsandrohung und die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind ebenfalls nicht zu beanstanden (VI., VII.). I. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK, BGBl. 1953 II 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffenen ist wie von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte (§ 3a Abs. 1 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgung kann ausgehen von staatlichen, quasistaatlichen sowie nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c und § 3d AsylG). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn der Ausländer Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer geschützter Rechtsgüter aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt ist. Hierfür besteht eine widerlegbare Vermutung, wenn er bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, Rn. 32, juris m.w.N. und vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, Rn. 23, juris). Die die Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Asyl- bzw. Schutzsuchende sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen muss. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Schutzanspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – BVerwG 9 B 405.89 – InfAuslR 1990, S. 38). Dies steht im Einklang mit den Grundsätzen in Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU. Gemessen hieran droht dem Kläger zu 1 nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Gründe. a) Dem Kläger zu 1 droht keine Verfolgung mit Blick auf seine Befürchtung, in der Ukraine zum Militärdienst eingezogen zu werden. Aufgrund der vorgelegten Einberufungsbescheide zum 4. Juli 2017, 19. Juli 2017, 13. September 2018 und 25. Oktober 2018 und dem in der mündlichen Verhandlung gezeigten Foto eines weiteren Einberufungsbefehls vom 16. Oktober 2019 geht das Gericht davon aus, dass der Kläger zu 1 vor seiner Ausreise zum Grundwehrdienst einberufen werden sollte. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Kläger zu 1 – wie er angibt – zuletzt im Jahr 2015 gemustert und für tauglich befunden worden ist, woran das Gericht erhebliche Zweifel hat, weil diese Musterung nicht in dem vorgelegten Militärbuch verzeichnet ist, der Kläger zu 1 zum Jahr der Musterung (2017 oder 2015) unterschiedliche Angaben machte und die Klägerin zu 2 keinerlei Kenntnis von der angeblichen Musterung hatte. Der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 24jährige Kläger zu 1 befindet sich auch im wehrpflichtigen Alter. In der Ukraine besteht die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes aktuell für Männer zwischen 20 und 27 Jahren (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 22. Februar 2019 – Lagebericht 2019, S. 10). Das Gesetz über die Militärpflicht sieht Wehrdienst zwar grundsätzlich für die 18 bis 27jährigen vor, das Einberufungsalter wurde in diversen Dekreten aber konkretisiert, zunächst auf 18 bis 25 und seit 2015 auf 20 bis 27 (European Asylum Support Office, Stellungnahme vom 7. Dezember 2018, S. 3; vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 26. Juli 2017 mit Kurzinformation vom 9. Januar 2019 – BFA 2019 –, S. 31). Der Grundwehrdienst dauert grundsätzlich eineinhalb Jahre, für Wehrpflichtige mit Hochschulqualifikation 12 Monate. Wehrpflichtige werden nur auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Ministerkabinetts und in festgelegten Zeiträumen und Anzahl einberufen (vgl. Lagebericht 2019, a.a.O.). Die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst stellt jedoch keine Verfolgungsmaßnahme dar. Grundsätzlich hat jeder Staat ein legitimes Recht, eine Streitkraft zu unterhalten, seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst in dieser Streitkraft heranzuziehen (vgl. VGH München, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 11 ZB 16.30012 –, Rn. 13, juris). Eine Verfolgungsmaßnahme liegt darin nur, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt würde, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.09.1999 – BVerwG 9 B 7/99 –, Rn. 3, juris; VG Schwerin, Urteil vom 26. November 2018 – 5 A 2145/17 As SN –, Rn. 22, juris). Für eine diskriminierende Heranziehung bestimmter Personengruppen zum Militärdienst in der Ukraine bestehen jedoch keine Hinweise. Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung spielen bei der Heranziehung keine Rolle (vgl. Lagebericht 2019, S. 10; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Oktober 2015 auf die Anfrage des Bundesamtes vom 9. Oktober 2015; BFA 2019, S. 33). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob es sich bei den Personen, die den Kläger zu 1 am 17. November 2018 (so die Angaben des Klägers zu 1 in der Anhörung) oder am 8. November 2018 (so seine Angaben in der mündlichen Verhandlung) in Kiew angesprochen und aufgefordert haben sollen, zum Wehrkreiskommando mitzukommen, tatsächlich um Angehörige der ukrainischen Armee oder – wovon der Kläger zu 1 selbst eher ausging – um Betrüger handelte. b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung zu befürchten hat, vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass dem Kläger zu 1 im Falle seiner Rückkehr überhaupt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung droht. Denn nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln dürfen in der Ukraine Einberufungsbefehle dem Betroffenen nur persönlich mit Empfangsbestätigung übergeben werden, was hier nicht der Fall war. Die Aushändigung an Dritte kann keine rechtlichen Konsequenzen für den Betroffenen nach sich ziehen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 24. Mai 2017; European Asylum Support Office, Stellungnahme vom 7. Dezember 2018, S. 5 f.; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ukraine: Military Service, Oktober 2018, S. 16; s.a. VGH München, Urteil vom 24. August 2017 – 11 B 17.30392 –, Rn. 24 ff., juris, VG Schwerin, Urteil vom 26. November 2018 – 5 A 2145/17 As SN –, Rn. 25, juris und 20. September 2017 – 5 A 1249/17 As SN –, Rn. 23, juris). Hiervon gehen auch die Kläger selbst aus. So erklärte die Klägerin zu 2 in der Anhörung vor dem Bundesamt, ihr Mann habe keine Straftat begangen, er habe keine Dokumente unterschrieben. Eine Straftat wäre es erst dann, wenn er die Einberufung unterschrieben hätte. Der Kläger zu 1 schilderte in der mündlichen Verhandlung, dass er nach Erreichen des Einberufungsalters die Tür nicht mehr aufgemacht habe, wenn es geklingelt habe, weil er dann etwas hätte unterschreiben müssen und sich damit verpflichtet hätte. Auch dass die vorgelegten Einberufungsbefehle seit dem 4. Oktober 2017 den Stempel „Fahndung“ enthalten, lässt nicht darauf schließen, dass dem Kläger zu 1 die Strafverfolgung droht. Denn zur landesweiten Fahndung wird auch derjenige ausgeschrieben, dem – wie hier – der Einberufungsbescheid nicht zugestellt werden kann (vgl. European Asylum Support Office, Stellungnahme vom 7. Dezember 2018, S. 6). Zum anderen stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie – was hier nicht der Fall ist – von totalitären Staaten ausgehen, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 – BVerwG 1 B 22/17 –, Rn. 14, juris m.w.N.). Ähnlich geht der Europäische Gerichtshof davon aus, dass bei einer Verweigerung des Militärdienstes zu prüfen ist, ob die drohende Strafverfolgung über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann (Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – Rn. 50, juris; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 –, Rn. 23, juris). Weder für eine Anknüpfung der Strafverfolgung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale noch für deren Unverhältnismäßigkeit bestehen vorliegend Anhaltspunkte. In der Ukraine wird die Entziehung vom Wehrdienst nach Art. 335 ukr. StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Für die Entziehung von der Wehrerfassung sieht Art. 337 ukr. StGB eine Geldstrafe bis zu 50 Mindestmonatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor (vgl. Lagebericht 2019, S. 12, und Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 12. März 2018 – Lagebericht 2018 –, S. 11). Die Haftstrafen können nach Ermessen des ukrainischen Gerichts zur Bewährung ausgesetzt werden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. August 2016 auf die Anfrage des Bundesamtes vom 28. Juli 2016). Trotz der Strafandrohung ist Wehrdienstentziehung in der Ukraine weit verbreitet. Hunderte ukrainische Männer sollen vor der Wehrpflicht ins Ausland geflohen sein. Es gibt sogar Berichte über Ukrainer, die auf der Flucht vor der Mobilisierung in Sri Lanka gestrandet sind. Offiziellen Zahlen zufolge sind im Jahr 2014 85.792 im Rahmen der Teilmobilisierung Einberufene nicht erschienen und 9.969 haben erwiesenermaßen den Dienst verweigert. 2015 waren rund 40.000 Mobilisierungsbefehle nötig, um 1.000 Personen tatsächlich einzuziehen (vgl. BFA 2019, S. 41 - 43). Im September 2017 sollten 10.470 Grundwehrdienstleistende eingezogen werden, von denen nur drei Prozent zum Dienst antraten (European Asylum Support Office, Stellungnahme vom 7. Dezember 2018, S. 7). In der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 1. Juli 2015 wurden insgesamt 661 Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung eröffnet. Der Strafrahmen von zwei bis fünf Jahren wurde meist nicht ausgeschöpft, sondern die Strafen für ein bis zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Kein Verurteilter musste seine Strafe vollständig absitzen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Auskunft vom 11. Januar 2016, S. 2). 2015 soll die Regierung die Strafverfolgung bezüglich Wehrdienstverweigerung verstärkt haben, wobei sich das Strafmaß (weiterhin) oft auf Bewährungsstrafen beschränkte. Die Gerichte bewerten jeden Fall gesondert, um die individuelle Schwere der Schuld zu bewerten. Wenn der Betreffende mit den Behörden zusammenarbeitet, sind die Gerichte geneigt Strafen zu verhängen, die den Betreffenden nicht von der Gesellschaft isolieren (BFA 2019, S. 41 - 43). Soweit in der Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich vom 11. Januar 2016 ein Artikel aus der Kyiv Post vom 27. August 2015 mit der Aussage zitiert wird, 400 Personen säßen wegen Wehrdienstentziehung in Haft (a.a.O., S. 7), ist diese Anzahl im Vergleich zu der Gesamtzahl der Wehrdienstentzieher immer noch gering und wird im Übrigen durch die weiteren Erkenntnismittel nicht bestätigt. Danach ist es lediglich in Einzelfällen zu Haftstrafen ohne Bewährung gekommen und die Gerichte verurteilen in den meisten Fällen zu Geldbußen oder Bewährungsstrafen (vgl. BFA 2019, S. 42; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ukraine: Military Service, April 2017, S. 32 und Oktober 2018, S. 9, 40). Diese Strafen können nicht als unverhältnismäßig im oben dargestellten Sinn angesehen werden. Beruft sich der Betreffende auf eine Gewissensentscheidung, kann eine unverhältnismäßige Bestrafung wegen einer Wehrdienstentziehung im Übrigen regelmäßig nur angenommen werden, wenn der Betreffende durch die fehlende Möglichkeit der Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen und die daraus folgende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung in seinem Recht aus Art. 9 EMRK verletzt wird. Dabei kommt es insbesondere auch darauf an, ob der Betreffende eine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung gegen den Wehr- oder Kriegsdienst glaubhaft machen kann (vgl. VGH München, Urteil vom 24. August 2017 – 11 B 17.30392 –, Rn. 15, juris und Beschlüsse vom 13. Januar 2017 – 11 ZB 16.31051 – Rn. 4, juris, und 15. Februar 2016 – 11 ZB 16.30012 –, Rn. 13, juris; VG Ansbach, Urteil vom 26. Juli 2017 – AN 4 K 16.31057 –, Rn. 28, juris). Für eine verbindliche und unbedingte Gewissensentscheidung des Betroffenen müssen konkrete Anhaltspunkte anhand seiner persönlichen Entwicklung, seiner Lebensführung, seines bisherigen Verhaltens und der Einflüsse, denen er ausgesetzt war und ist, sowie der Motivation seiner Entscheidung festgestellt werden (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 25. April 2018 – B 5 K 16.31862 –, Rn. 30, juris). Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger zu 1 hat bei der Anhörung vor dem Bundesamt erklärt, er sei nicht dagegen, für seine Heimat zu kämpfen, er hätte keine Angst vor einem normalen Militärdienst, habe aber Angst, dass er im Kriegsgebiet eingesetzt würde. In der mündlichen Verhandlung hat er sein Vorbringen teilweise gesteigert und geltend gemacht, er wolle überhaupt keinen Wehrdienst leisten, in der Armee herrsche Gewalt und es sei eine ganz schreckliche Armee. Weder mit dieser Angabe noch mit der Aussage, er habe Angst um sein Leben und wolle deshalb nicht zum Wehrdienst, hat er eine ernsthafte Gewissensentscheidung dargelegt. c) Ein Anspruch des Klägers zu 1 auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt auch nicht aus § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt eine Verfolgungshandlung sein, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. § 3 Abs. 2 AsylG erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 3a Abs. 3 AsylG, der insoweit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU umsetzt, ergibt sich, dass die Qualifizierung einer Handlung als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nicht ausreicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahme zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr eine "Verknüpfung" zwischen Handlung und Verfolgungsgrund, d.h. die Verfolgung muss "wegen" bestimmter Verfolgungsgründe drohen (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 33.18 –, Rn. 33, juris; Beschluss vom 5. Dezember 2017 – BVerwG 1 B 131/17 –, Rn. 10, juris; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17 –, Rn. 48, juris). Dies ist hier – wie ausgeführt – nicht der Fall. Im Übrigen obliegt es demjenigen, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen möchte, mit hinreichender Plausibilität darzulegen, dass die Einheit, der er angehört, die Einsätze, mit denen sie betraut wurde, unter Umständen durchführt oder in der Vergangenheit durchgeführt hat, unter denen Handlungen der in dieser Bestimmung genannten Art mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden oder wurden (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, juris, Rn. 43 – Shepherd). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Mit den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ist zwar davon auszugehen, dass es in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk ebenso zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist wie auch in Gebieten, in denen ukrainische “Freiwilligen-Bataillone“ gegen Separatisten vorgehen (vgl. Lagebericht 2019, S. 13 f.). Von Übergriffen der ukrainischen Armee wurde dagegen nur vereinzelt berichtet (vgl. Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights – OHCHR –, Report Ukraine, Dezember 2016, S. 14, Amnesty International Report 2017, S. 1), solche Vorfälle werden von Seiten der Regierung auch untersucht (OHCHR-Report Ukraine, Juni 2017, S. 9). Für Militärangehörige besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, an völkerrechtswidrigen Handlungen teilnehmen zu müssen (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ukraine: Military Service, Oktober 2018, S. 8). Unabhängig davon ist nicht plausibel dargelegt, dass der Kläger zu 1 im Falle seiner Einberufung einer entsprechenden Einheit angehören wird. II. Aus den genannten Gründen hat der Kläger zu 1 auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. III. Ein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG besteht ebenfalls nicht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 11.09 -, Rn. 18 und 22, juris; OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, Rn. 34, juris). Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger zu 1 subsidiärer Schutz nicht zuzuerkennen. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dem Kläger zu 1 drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Soweit der Kläger zu 1 befürchtet, an die Front, in die ATO-Zone (Teil der Ostukraine, in denen es zu Kämpfen mit den Separatisten kommt), geschickt zu werden, ist dies – unabhängig davon, ob ein solcher Einsatz als ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG anzusehen wäre – schon nicht beachtlich wahrscheinlich. Wehrpflichtige wurden nur bis Mitte November 2016 und ausschließlich auf freiwilliger Basis nach der sechsmonatigen Grundausbildung im ATO-Gebiet eingesetzt; seither geschieht dies nicht mehr (Lagebericht 2019, S. 11). Wehrpflichtige dienen hauptsächlich in der Einsatzunterstützung in rückwärtigen Diensten oder Depots, die zwar auch innerhalb der ATO-Zone liegen können. Ihr Kampfeinsatz in der ATO-Zone wäre jedoch gesetzeswidrig. Viele Wehrpflichtige dienen in der Marine und Luftwaffe, nur wenige hingegen in der Nationalgarde (bewacht z.B. öffentliche Gebäude) und Armee (vgl. BFA 2019, S. 34). Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1 als Grundwehrdienstleistender in der ukrainischen Armee generell einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Die Fälle von Schikane in der Armee haben abgenommen, sie werden von dem parlamentarischen Kommissar für Menschenrechte überwacht und strafrechtlich verfolgt (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ukraine: Military Service, Oktober 2018, S. 8 f.). Hinsichtlich der befürchteten Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Da eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung nicht zu erwarten ist, kommt es auf die Haftbedingungen in der Ukraine nicht an. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger zu 1 in der Ukraine ein ernsthafter Schaden durch nichtstaatliche Akteure droht. Soweit er davon ausgeht, dass es sich bei den Personen, die ihn im November 2018 zum Mitkommen aufforderten, um Betrüger handelte, hätte ihm der Weg zur Polizei offen gestanden (vgl. § 3d AsylG). Nach allgemeiner Auskunftslage ist der ukrainische Staat willens und in der Lage, seinen Bürgern Schutz zu gewähren, wobei lückenloser Schutz bei lebensnaher Betrachtung nicht möglich ist und nicht erwartet werden kann (vgl. BFA 2019, S. 22 ff.). Im Übrigen haben die Kläger auch selbst nicht behauptet, dass ihnen in diesem Fall ein ernsthafter Schaden gedroht hätte. Auf Nachfrage des Gerichts haben sie angegeben, sie wüssten selbst nicht, was Ziel der Betrüger in den von ihnen angeführten Betrugsfällen gewesen sei. IV. Der Kläger zu 1 hat weder Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG (1.) noch nach Absatz 7 Satz 1 der Vorschrift (2.). 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass dem Kläger zu 1 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine derartige Gefahr droht. Auch hierzu wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes sind die Existenzbedingungen im Landesdurchschnitt zudem knapp ausreichend und die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert, auch wenn die Situation gerade der auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder karg ist (Lagebericht 2019, S. 18). Der Kläger zu 1 ist jung und erwerbsfähig, so dass nicht ersichtlich ist, dass er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten können wird. 2. Auch für ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nichts ersichtlich; der Kläger zu 1 hat gesundheitliche Gründe selbst nicht geltend gemacht. V. Die Klägerin zu 2 hat keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht und daher weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Gewährung subsidiären Schutzes. Die Voraussetzungen für Familienasyl und internationalen Schutz für Familienangehörige gemäß § 26 AsylG liegen mangels Zuerkennung eines Schutzstatus zugunsten des Klägers zu 1 ebenfalls nicht vor. Auch Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind nicht ersichtlich. Soweit sie sich auf Erkrankungen beruft, hat sie diese schon nicht entsprechend §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht. VI. Die auf § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. VII. Das in Ziffer 6 des Bescheides verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG, das – wie die Vorschrift in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung nunmehr ausdrücklich klarstellt – nicht schon von Gesetzes wegen gilt, sondern als Anordnung eines „Einreise- und Aufenthaltsverbot von bestimmter Dauer“ zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – BVerwG 1 C 21.17 – juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – BVerwG 1 VR 3.17 –, Rn. 71 f., juris), begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kläger begehren Asylrecht bzw. internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland. Sie sind ukrainische Staatsangehörige christlich-orthodoxen Glaubens. Nach ihren Angaben verließen sie die Ukraine im Dezember 2018 und reisten auf dem Luftweg in die Bundesrepublik ein. Die Mutter der Klägerin zu 2 hielt sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit ca. eineinhalb Jahren im Bundesgebiet auf und führte erfolglos ein Asylverfahren durch. Am 25. Januar 2019 stellten die Kläger Asylanträge. Bei seiner Anhörung am 29. Januar 2019 gab der Kläger zu 1 im Wesentlichen an: Er stamme aus Konotop und habe dort seit 2016 mit seiner Frau, die er am 12. Dezember 2018 geheiratet habe, in einer Mietwohnung gelebt. Er habe bis 2013 eine Ausbildung zum Elektriker gemacht und in der Folgezeit als Programmierer im Internet gearbeitet. Wehrdienst habe er nicht geleistet, habe aber bereits vor einigen Jahren einen Militärausweis erhalten. Bei der Passkontrolle bei der Ausreise habe es keine Probleme gegeben. Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass die jungen Menschen in der Ukraine gezwungen würden, zur Armee zu gehen und in der Kriegszone zu kämpfen. Es gebe ganz viele Bestätigungen, dass gerade die Anfänger im Kriegsgebiet landeten. Nachdem er volljährig geworden sei, habe er nicht mehr rausgehen können, weil er von der Polizei verfolgt worden sei. Polizei und Militärdienst arbeiteten zusammen. Er hätte eine Bescheinigung vom Militärdienst gebraucht, ohne diese habe er nicht zum Standesamt gehen und keine Arbeitsstelle suchen können. Er sei auch deshalb in eine neue Mietwohnung umgezogen, weil die Militärs zu seinen Eltern gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Seit 2015 habe er Vorladungen für den Militärdienst erhalten, die seine Eltern bekommen hätten. Einmal sei er hingegangen, um zu klären, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht am Wehrdienst teilnehmen könne. Eine Kommission habe aber entschieden, dass er wehrdiensttauglich sei. Er sei nicht dagegen, für seine Heimat zu kämpfen, aber unsicher, wenn man die derzeitige Situation in der Ukraine berücksichtige. Er habe Angst, im Kriegsgebiet eingesetzt zu werden. Wenn es ein normaler Militärdienst wäre, hätte er keine Angst. Konkret sei er am 17. November 2018 in Kiew von zwei Personen in Militäruniform angesprochen worden, die ihn unfreiwillig hätten mitnehmen wollen. Die Militäruniform könne man überall kaufen. Sie hätten keinen Ausweis zeigen wollen. Einer habe ihn am Arm gefasst, er sei dann schnell weggerannt. Ob er mit einem Haftbefehl gesucht werde, wisse er nicht. Seit Dezember 2018 gebe es in der Ukraine eine Kriegssituation, es würden mehr Menschen einberufen als vorher. Sie hätten ohnehin vorgehabt, seine Schwiegermutter in Deutschland zu besuchen, aber erst kurz vor der Ausreise aus der Ukraine den Entschluss gefasst, Asylanträge zu stellen. Die Klägerin zu 2 erklärte bei ihrer Anhörung am 29. Januar 2019 im Wesentlichen: Sie stamme aus Konotop, habe Abitur und einen Abschluss als Lebensmitteltechnikerin, habe aber nicht gearbeitet. Sie sei als Freelancerin im IT-Bereich tätig gewesen. Sie sei wegen ihres Ehemannes ausgereist, der zum Militärdienst einberufen worden sei und im Donbas dienen solle. Deswegen hätten sie die Wohnung gewechselt, ohne sich umzumelden. Im November seien sie in Kiew gewesen und uniformierte Leute vom Militär hätten ihren Mann einfach zum Wehrdienstbüro mitnehmen wollen. Sie hätten keine Dokumente gezeigt und ihren Mann gefragt, ob er Wehrdienst geleistet habe. Das sei illegal gewesen, weil ihr Mann nicht in Kiew gemeldet gewesen sei. Sie habe gehört, dass das in letzter Zeit öfter vorkomme. Es seien allerdings nicht immer Mitarbeiter vom Wehrdienstoffice. Manchmal seien es Straftäter. Bei der Ausreise habe ihr Mann die Flughafenkontrolle problemlos passieren können. Er habe keine Straftat begangen, weil er den Einberufungsbefehl nicht unterschrieben habe. Am Flughafen gebe es auch keine Militärangehörigen, die die Ausreise kontrollierten. Generell sei der Wehrdienst nicht so schlimm, aber momentan wisse man nicht, ob es ein normaler Wehrdienst werde oder ob die Person in ein Kriegsgebiet geschickt werde. Als ihr Mann 19 Jahre alt gewesen sei, sei er von der Polizei einmal gefragt worden, ob er Wehrdienst geleistet habe, aber in Ruhe gelassen worden, weil er noch so jung gewesen sei. Sie selbst befürchte, im Falle einer Rückkehr allein zu bleiben ohne ihren Mann. Sie wolle sich in der Bundesrepublik medizinisch behandeln lassen. Sie habe Muttermale am Körper, die bösartig sein könnten, und eine chronische Entzündung der Gallenblase. Mit Bescheid vom 11. Februar 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Ukraine zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Mit ihrer am 25. Februar 2019 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie machen geltend, dem Kläger zu 1 drohe die Gefahr der Festnahme, weil er sich der Mobilmachung entzogen habe. Die Vollzugsbedingungen der Haft in der Ukraine seien katastrophal und ihm drohten informelle Repressalien wegen seiner Haltung. Zudem bestehe derzeit Ausnahmezustand in der Ukraine. Im Falle einer Rückkehr wäre der Kläger zu 1 einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt. Die dortige staatliche Gewalt sei weder willens noch in der Lage, den Kläger zu 1 effektiv zu schützen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Februar 2019 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise, unter teilweiser Aufhebung des genannten Bescheids, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Beteiligten die der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt und die Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört; wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.