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Beschluss

39 L 249/22

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0815.39L249.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2 500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2022/23 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Immanuel-Kant-Gymnasiums, hilfsweise des Johann-Gottfried-Herder-Gymnasiums, höchst hilfsweise des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2022/23 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an einer der im Antrag genannten Schulen beanspruchen kann. I. Rechtliche Grundlage des Primärbegehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2022, GVBl. S. 452 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen – wie hier – die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am Immanuel-Kant-Gymnasium zum Schuljahr 2022/23 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten: 1. Die vom Antragsgegner berechnete Aufnahmekapazität von 64 Plätzen für die zwei Regelklassen der Jahrgangsstufe 7 des Immanuel-Kant-Gymnasiums ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021, GVBl. S. 1390 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Gymnasien in der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Immanuel-Kant-Gymnasium Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2022/23 drei 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Daneben wird es noch eine weitere 7. Klasse geben, die aus der ab Jahrgangsstufe 5 beginnenden Klasse besonderer pädagogischer Prägung hervorgeht, so dass das Immanuel-Kant-Gymnasium insgesamt vierzügig ist. Dass es sich bei zwei der vier Klassen um Klassen besonderer pädagogischer Prägung handelt, ist für die Einhaltung der auf die Schule bezogenen Soll-Kapazität ohne Belang (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2020 – OVG 3 S 67/20 – Rn. 2 ff., juris). 2. Um diese (2 x 32 =) 64 Plätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 153 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1. a. Zu Recht wurden zunächst zwei Kinder mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2022/23 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG vorrangig aufgenommen. Soweit die Antragsteller die vorrangige Aufnahme eines dieser Kinder, nämlich desjenigen mit der laufenden Nummer 71, mit der Begründung rügen, bei diesem sei die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung – SopädVO) vorgegebene Überprüfung des Förderbedarfs am Ende der 5. Jahrgangsstufe nicht erfolgt, so dass kein aktuell gültiger sonderpädagogischer Förderbedarf vorliege, greift dies nicht durch. Die Antragsteller lassen insoweit außer Betracht, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2020 – OVG 3 S 64/20 – Rn. 4 m.w.N., juris) ein – im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners dokumentierter und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bestandskräftiger – Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 2. September 2020 vorlag, mit dem für den Bewerber Nr. 71 ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ befristet bis zum 31. Juli 2024 festgestellt wurde (Bl. 15 des Generalvorgangs). Dieser Verwaltungsakt stellt für das Schulverhältnis des betroffenen Kindes das Vorliegen des sonderpädagogischen Förderbedarfs auch für das hier in Rede stehende Schuljahr 2022/2023 entsprechend dem Ziel des Feststellungsverfahrens nach § 31 ff. SopädVO verbindlich fest und ist daher für das Auswahlverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG und § 6 Abs. 2 Sek I-VO maßgeblich. Anhaltspunkte für eine etwaige Nichtigkeit des Feststellungsbescheides bestehen nicht. Auch aus § 35 Abs. 1 Satz 2 SopädVO folgt nichts anderes. Zwar ist die Argumentation des Antragsgegners, der Förderbescheid habe nicht (noch einmal) überprüft werden müssen, weil er (erst) am Ende des fünften Schuljahres erstellt worden sei, nicht nachvollziehbar. Denn der Förderbescheid datiert vom 2. September 2020. Dies war zu Beginn (und nicht zum Ende) des fünften Schuljahres. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass die vorgeschriebene Überprüfung nicht stattgefunden hat, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Wirksamkeit bestandskräftiger Förderbescheide mit Verstreichen des Überprüfungszeitpunktes endet. Eine solche Regelung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Verordnung, noch folgt sie zwingend aus dem Zweck der Überprüfungsregelung, eine dauerhafte Festschreibung unter Umständen für die gesamte Schullaufbahn ohne weitere Überprüfungen zu verhindern (vgl. Verordnung Nr. 18/176, AbgH-Drs. 18/2255, S. 104), insbesondere wenn – wie hier – der in Rede stehende Bescheid ohnehin befristet ist und damit auf diese Weise dem o.g. Zweck Rechnung getragen wird (vgl. zur insoweit vergleichbaren Vorgängerregelung des § 31 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 2 SopädVO a. F. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2020 – OVG 3 S 63/20 – Rn. 2, juris). b. Die nach der Aufnahme der zwei Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf verbleibenden (64 – 2 =) 62 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG und § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 6 Plätze dem Härtefall-, 38 dem Kriterien- und 18 dem Loskontingent zu. c. Plätze wegen besonderer Härtefälle wurden nicht vergeben. d. Die Vergabe der 38 Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde vom Immanuel-Kant-Gymnasium das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz der Schule dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 26 Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,0 aufgenommen. Die restlichen (38 – 26 =) 12 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den 20 Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,1 haben (so genanntes kleines Losverfahren). Die Antragstellerin zu 1 mit einer Durchschnittsnote von 1,2 ist damit im Kriterienkontingent zu Recht nicht berücksichtigt worden. aa. Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller die Aufnahme des Bewerberkindes mit der laufenden Nummer 29 im Kriterienkontingent. Sie bemängeln, auf dem Anmeldebogen des Kindes finde sich nur eine Unterschrift. Die Anmeldung sei damit nur von einem erziehungsberechtigten Elternteil erfolgt, ohne dass dessen Alleinentscheidungsbefugnis oder Bevollmächtigung nachgewiesen war. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Anmeldung. Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gilt die in § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG normierte Vermutung, dass jeder sorgeberechtigte Elternteil auch für den anderen handelt, auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule nach § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – Rn. 6, vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – Rn. 8 und vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 88/20 – Rn. 2 ff., jeweils juris). Das Vorbringen der Antragsteller bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Dass der Schulgesetzgeber von einem rechtmäßigen Verhalten der Erziehungsberechtigten ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Dass ein Elternteil ein Kind eigenmächtig anmeldet, erscheint schon wegen des damit verbundenen Risikos der Unwirksamkeit der (fristgebundenen) Anmeldung unwahrscheinlich. Soweit die Antragsteller auf den „von tiefem Misstrauen und Kommunikationslosigkeit geprägten Alltag von hochkonflikthaften Elternpaaren“ verweisen, ist in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Eltern bereits vor der Schulanmeldung von der Möglichkeit des § 1628 BGB Gebrauch machen, die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Schulwahl zu beantragen. Diese Möglichkeit besteht auch für den nicht betreuenden Elternteil, wenn er von dem betreuenden Elternteil keine Informationen über die von diesem gewünschte Schule erhält. Die Fristen für die Anmeldung an weiterführenden Schulen sind auch allgemein bekannt, so dass ein eigenmächtiges Verhalten des anderen Elternteils nicht abgewartet werden muss, sondern bereits im Vorfeld verhindert werden kann. Meldet ein Elternteil das Kind gleichwohl ohne Einverständnis des anderen an einer weiterführenden Schule an, kann letzterer die gesetzliche Vermutung des Einvernehmens durch die einfache Erklärung, er sei damit nicht einverstanden, widerlegen. Weiß er nicht, an welcher Schule das Kind angemeldet wurde, dürfte jedenfalls die Mitteilung an das für das Kind aktuell zuständige Schulamt ausreichen. Ein familienrechtliches Verfahren nach § 1628 BGB muss dagegen nicht durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund ist es auch kaum vorstellbar, dass der eigenmächtig handelnde Elternteil sich in einem erst nachträglich durchgeführten familiengerichtlichen Verfahren durch „Schaffung vollendeter Tatsachen“ Vorteile verschafft haben könnte. Danach ist davon auszugehen, dass bei den nur von einem Elternteil unterschriebenen Anmeldungen dieser jeweils entweder das alleinige Personensorgerecht innehat oder – bei bestehendem gemeinsamem Sorgerecht – die Anmeldung auch für den anderen Elternteil erfolgte. Dass die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG hier widerlegt wäre, ist nicht ersichtlich. bb. Auch die Aufnahme des Bewerbers mit der laufenden Nummer 161 nach Durchführung des kleinen Losverfahrens im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Aus dem Umstand, dass der Anmeldungsbogen von einem Erzieher d... (hiernach: Jugendhilfeträger), wo das Kind mit seinem Bruder im Anmeldungszeitraum untergebracht war, „im Auftrag“ unterschrieben wurde, ergibt sich entgegen den Antragstellern nicht, dass die Entscheidung über die Anmeldung nicht von den Erziehungsberechtigten im Sinne des § 5 Abs. 1 Sek I-VO getroffen wurde. Erziehungsberechtigter des Bewerbers mit der laufenden Nummer 161 für den Bereich der Personensorge war hier das per familiengerichtlichem Beschluss zum Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt Pankow (§§ 1909, 1791b BGB und § 55 SGB 8); das Sorgerecht der Eltern und der Vormünderin war insoweit verdrängt (§§ 1630, 1794 BGB). Auf die Führung der Amtspflegschaft sind nach § 56 SGB 8 die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit das Sozialgesetzbuch 8 nicht etwas anderes bestimmt. Letzteres ist nicht der Fall. Insbesondere ist die Vorschrift des § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB 8, auf die die Antragsteller hinweisen, keine solch andere Bestimmung, sondern regelt nur die Übertragung der Ausübung der Aufgaben des Beistands, des Pflegers oder des Vormunds innerhalb des Jugendamtes auf einzelne der dort Bediensteten. Somit sind die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgeblich. Danach ist eine Übertragung einzelner Aufgaben der Personensorge auf Dritte nicht verboten. Vielmehr gilt (auch) für den Amtspfleger (§§ 1909, 1793 BGB) der Grundsatz der Gesamtverantwortung. Danach ist eine Delegation von einzelnen Sorgerechtskompetenzen auf Dritte, insbesondere deren Bevollmächtigung in einzelnen Angelegenheiten, zulässig, wenn der Amtspfleger die Letztverantwortung behält und seine Überwachungs- und Kontrollpflichten erfüllt (vgl. zum Ganzen: Veit in: Staudinger, BGB, Stand: 2020, § 1793 BGB, Rn. 91 ff. und Rn. 111 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass der Amtspfleger sich seiner Sorgeverantwortung vollständig begeben und seinen oben dargelegten Pflichten nicht genügt hätte, haben die Antragsteller weder dargetan noch ist dies sonst ersichtlich. Vielmehr hat das Jugendamt Pankow die Schulanmeldung an die Erzieher delegiert, die mit dem Bewerberkind täglich befasst sind, jedoch in der Bevollmächtigung deutlich gemacht, dass es bei anstehenden schulischen Entscheidungen vorab zu informieren sei. Soweit die Antragsteller monieren, dass bei der Schul- und Sprachwahl die Wünsche des Bewerberkindes wesentlich Berücksichtigung gefunden hätten, ist diese Beteiligung nicht zu beanstanden, sondern entspricht vielmehr dem im Rahmen der Personensorge zu berücksichtigenden Kindeswohl. cc. Gegen die Aufnahme des Kindes mit der laufenden Nummer 100 im Kriterienkontingent ist ebenfalls nichts zu erinnern. Zwar weisen die Antragsteller zutreffend darauf hin, dass auf dem Formblatt der Förderprognose der Schulstempel fehlt. Hieraus folgt indes rechtlich nichts. Insbesondere liegt nicht der von den Antragstellern wohl insinuierte Fall vor, dass eine hierzu nicht berechtigte Schule (v.a. genehmigte Ersatzschulen, vgl. dazu den Beschluss der Kammer vom 20. August 2021 – VG 39 L 325/21 – EA S. 7) die Förderprognose erstellt hätte. Vielmehr ist der Antragsgegner ausweislich seiner im Generalvorgang enthaltenen Liste zu Recht davon ausgegangen, dass das Bewerberkind die Grundschule 1_____ besucht und von dort berechtigterweise die Förderprognose erhalten hat. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Unterschriften der Schulleiterin/des Schulleiters und der Klassenlehrerin/des Klassenlehrers dieser Grundschule unter der Förderprognose und auf dem Anmeldebogen des Bewerberkindes, der einen Stempel dieser Grundschule enthält. Die Unterschriften stimmen zudem mit denen auf den Anmeldebögen und Förderprognosen anderer Bewerber derselben Grundschule überein (vgl. bspw. Bl. 237 f., 244 f. und 305 f. des Generalvorgangs). dd. Dem zum Kriterienkontingent erhobenen Einwand, der Antragsgegner habe zu Unrecht auch Bewerbungen im Regelzweig berücksichtigt, bei denen eine entsprechende ausdrückliche Festlegung fehle oder erst im Nachhinein vermerkt worden sei, folgt die Kammer nicht. Der Profilzug des Immanuel-Kant-Gymnasiums stellt aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 1 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2022, GVBl. S. 75 (Im Folgenden: Aufnahme VO-SbP) eine Schule besonderer pädagogischer Prägung dar, für die die Aufnahme abweichend von § 56 Abs. 6 SchulG nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 bis 4 Aufnahme VO-SbP sowie nach den in Teil II der Verordnung vorgesehenen Bestimmungen erfolgt (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP werden bei der Aufnahme in die Schule besonderer pädagogischer Prägung – bei Vorliegen der geforderten Eignung – zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, deren Erziehungsberechtigte die Schule als Erstwunsch bestimmt haben; nachrangig erfolgt die Auswahl zunächst nach den Zweit-, zuletzt nach den Drittwünschen. Aus dieser § 56 Abs. 6 SchulG verdrängenden Eigenständigkeit des Aufnahmeverfahrens für Schulen besonderer pädagogischer Prägung bzw. für einzelne Züge, die als eine Schule besonderer pädagogischer Prägung eingerichtet sind, ergibt sich, dass mit der Angabe einer derartigen Schule oder eines Zuges als Erstwunsch nach erfolgloser Teilnahme am Auswahlverfahren aus Gründen der Chancengleichheit nur Zweit- und Drittwünsche des nicht aufgenommenen Bewerbers berücksichtigt werden dürfen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Schule besonderer pädagogischer Prägung – wie hier – als Profilzug der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet ist (vgl. § 1 Aufnahme VO-SbP) und unter demselben Dach Regelklassen der Jahrgangsstufe 7 bestehen, in die eine Aufnahme ausschließlich gemäß § 56 SchulG erfolgt. Entscheidend ist nicht die etwaige – zudem von Zufällen abhängige – organisatorische Verselbständigung der Schule besonderer pädagogischer Prägung, sondern die unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung der Aufnahmeverfahren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 – OVG 3 S 75.17 – Rn. 11-13, juris). Hiermit geht ein Regel-Ausnahme-Verhältnis einher, bei dem der Profilzug das Besondere und die Regelklasse den Grundsatz darstellt. Demgemäß müssen die Bewerber deutlich machen, dass sie in den Profilzug aufgenommen werden wollen. Tun sie dies nicht, ist davon ausgehen, dass sich die Bewerbung auf die Regelklassen bezieht. Die Kenntlichmachung der Bewerbung für den Profilzug erfolgte hier neben der entsprechenden Angabe zur Erst-, Zweit- oder Drittwunschschule im Anmeldebogen für die Sekundarstufe I (Jahrgangsstufe 7) auch durch die Einreichung des speziellen weiteren Bogens zur „Anmeldung an der Immanuel-Kant-Schule (Gymnasium) mathematisch-naturwissenschaftlicher Zug (Profilklasse)“. Fehlte es an beidem, musste der Antragsgegner davon ausgehen, dass sich der jeweilige Bewerber um einen Platz in einer der Regelklassen bewirbt. So liegt es hier bei den von den Antragstellern aufgezählten Bewerberkindern. In keinem der angeführten Fälle bestehen nach dem oben dargestellten Regel-Ausnahme-Verhältnis Unklarheiten darüber, dass sich die Bewerbung auf die Regelklasse bezieht. Denn diese Bewerberkinder haben jeweils weder den Profilzug als Erstwunsch benannt noch den zusätzlichen Bogen zur Anmeldung für die Profilklasse eingereicht. Letztere wurden ausweislich des Generalvorgangs des Antragsgegners vielmehr jeweils nur bei den Bewerberkindern eingereicht, die den Profilzug des Immanuel-Kant-Gymnasiums als Zweitwunsch angegeben haben. e. Nach diesen Verfahrensschritten verblieben 20 Geschwisterkinder, die zu Recht im Rahmen des Härtefall- und des Loskontingents vorrangig berücksichtigt wurden. Von den angemeldeten 27 Geschwisterkindern hatten sieben einen Platz im Kriterienkontingent erhalten. Sechs Geschwisterkinder wurden gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 4 Sek I-VO auf das Härtefallkontingent verteilt, die 14 übrigen erhielten gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO vorrangig Schulplätze im Loskontingent. Die Zwillingspaare waren hingegen nicht vorrangig als Geschwisterkinder zu berücksichtigen, weil keines der Zwillingskinder in den bisherigen Verfahrensschritten zum Zug gekommen war. Auch dabei konnte die Antragstellerin zu 1, die die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. aa. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Geschwisterkinderregelungen bestehen nach der Rechtsprechung der Kammer nicht (Beschlüsse vom 8. August 2022 – VG 39 L 220/22 – EA S. 9 und vom 9. August 2021 – VG 39 L 208/21 – EA S. 8f.). Der Geschwistervorrang greift auch bei bereits volljährigen Geschwistern (Beschluss der Kammer vom 16. August 2021 – VG 39 L 175/21 – EA S. 10f.). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg besteht für eine Begrenzung des Geschwistervorrangs dahingehend, dass ältere Geschwister nicht mehr zu berücksichtigen seien, keine normative Grundlage. § 56 Abs. 6 SchulG stelle ohne Differenzierung allein auf den gemeinsamen Schulbesuch im bevorstehenden Schuljahr ab. Auch entfalle die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwister die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – Rn. 13, juris). Entsprechendes gilt auch, wenn die Geschwister volljährig sind. bb. Anders als die Antragsteller geltend machen, bestehen für die Kammer keine Anhaltspunkte, dass die Schule im Falle eines als „Geschwisterkind“ angemeldeten Bewerberkindes nicht jeweils geprüft hätte, ob ein gemeinsamer Haushalt besteht und ob das ältere Geschwisterkind die Schule im bevorstehenden Schuljahr voraussichtlich weiterhin besuchen wird, wie dies § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG voraussetzt. Vielmehr wurde dies von der Schule geprüft und bestätigt. Bei allen Anmeldungen der Geschwisterkinder befindet sich ein Bogen mit Name und Adresse des „Ankergeschwisterkinds“ sowie der Angabe der von diesem derzeit besuchten Klasse, der unter dem Vermerk „Bestätigung der Richtigkeit der Angaben durch die Schulleitung“ von der Schulleitung unterzeichnet und mit dem Schulstempel versehen ist. Greifbare Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Angaben liegen nicht vor. Die Einholung von Meldebescheinigungen oder eidesstattlichen Versicherungen ist weder in der Sek I-VO noch in anderen Vorschriften vorgesehen. Im Übrigen wurde nach den Angaben des Antragsgegners bei der Überprüfung der Anschriften das Melderegister eingesehen. cc. Die Rüge, das Kind mit der laufenden Nummer 14 sei zu Unrecht als Geschwisterkind im Loskontingent berücksichtigt worden, greift nicht durch. Die Kammer teilt die Einschätzung der Antragsteller, es sei nicht nachvollziehbar, wer das Bewerberkind angemeldet habe, nicht. Die Unterschiede in den Hand- und Unterschriften auf dem Anmeldebogen und dem Begleitbogen zum Geschwisterkind halten sich im Rahmen üblicher Varianz. Die Differenz zwischen den auf den beiden Bögen angegebenen Wohnanschriften ( und ) ist marginal. Mit der mittels Tipp-Ex vorgenommenen Änderung des Namens des Geschwisterkindes wurde ersichtlich der zunächst fälschlich eingetragene Name des Bewerberkindes hin zu dessen Schwester korrigiert. Aus alldem ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Anmeldung nicht durch den Erziehungsberechtigten erfolgt ist. Der Verweis auf die Entscheidung der 20. Kammer dieses Gerichts (Beschluss vom 4. August 2020 – VG 20 L 77/20) führt nicht weiter, da dort ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. f. Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (18 – 14 =) 4 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlprotokolls (Blatt 4 f. des Generalvorgangs) alle (153 – 2 – 38 – 6 – 14 =) 93 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter die Antragstellerin zu 1, beteiligt. Diese hatte jedoch wiederum kein Losglück. aa. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller die Berücksichtigung verschiedener Bewerberkinder, bei denen verschiedene Angaben auf dem Anmeldebogen, insbesondere die Schulwünsche, mit Tipp-Ex bearbeitet worden seien. Hinsichtlich des Bewerberkindes mit der laufenden Nummer 2 ist die Behauptung einer nachträglichen Änderung der Erstwunschschule bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil die mit Tipp-Ex vorgenommene Änderung mit einem Änderungsvermerk („geä.)“ versehen ist, der mit demselben Datum wie die Anmeldung („15.2.22“) datiert und mit der Unterschrift versehen ist, die mit der Unterschrift eines Erziehungsberechtigten auf der Anmeldung übereinstimmt. Bei dem Bewerberkind mit der laufenden Nummer 74 ist entgegen der Behauptung der Antragsteller nicht der Schulstempel der Erstwunschschule mit Tipp-Ex bearbeitet, sondern eine – wohl versehentlich – in das Feld „Stempel der Erstwunschschule der Sekundarstufe I“ zunächst eingefügte Unterschrift mittels Tipp-Ex überdeckt worden, um darauf anschließend den Schulstempel des Immanuel-Kant-Gymnasiums anbringen zu können; Anhaltspunkte für eine Manipulation des Schulstempels bestehen danach nicht. Auch bei den übrigen von den Antragstellern angeführten Bewerberkindern mit den laufenden Nummern 8, 67, 157 und 159 bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die jeweiligen Änderungen nach Abgabe des Anmeldeformulars bei der Erstwunschschule erfolgt sind. Denn in den Formularen ist jeweils als Erstwunschschule (ggf. nach der Bearbeitung mit Tipp-Ex) das Immanuel-Kant-Gymnasium angegeben. Dort haben die Erziehungsberechtigten den Anmeldebogen ausweislich des Schulstempels auch abgegeben. Angesichts der Tatsache, dass den Erziehungsberechtigten nur ein Original-Anmeldeformular mit Hologramm zur Verfügung steht, sind Korrekturen beim Ausfüllen nicht ungewöhnlich und deuten deshalb nicht auf eine nachträgliche Manipulation hin, sofern nicht andere Umstände hinzutreten. Solche sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Änderungen nicht von den Erziehungsberechtigten vorgenommen worden sind. Soweit die Antragsteller sich im Übrigen wiederum auf einen Beschluss der 20. Kammer vom 4. August 2020 (VG 20 L 77/20) berufen, hilft dies hier nicht weiter, weil dem ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. bb. Soweit die Antragsteller bemängeln, bei den Bewerberkindern mit den laufenden Nummern 6, 48, 53 und 145 finde sich nur eine Unterschrift und/oder sei das alleinige Sorgerecht nicht nachgewiesen, führt dies – wie bereits ausgeführt – nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht zur Unwirksamkeit der Anmeldung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – Rn. 6, vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – Rn. 8 und vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 88/20 – Rn. 2 ff., jeweils juris). Bei dem Bewerberkind mit der laufenden Nummern 119 trifft der Vorwurf darüber hinaus bereits in der Sache nicht zu, weil auf dem Anmeldebogen beide Erziehungsberechtigen benannt sind und unterschrieben haben. cc. Entgegen den Antragstellern lässt sich aus dem Umstand, dass das Bewerberkind mit der laufenden Nummer 33 eine zusätzlich begründende Erklärung abgegeben hat, dass und warum es sich um einen Platz in einer der Regelklassen bewirbt, nämlich weil ihm das Gymnasium bereits aus einem dortigen Mathezirkel bekannt sei, nicht den Schluss zu, die Erziehungsberechtigten hätten den Regelzweig nicht gewählt. Unter Berücksichtigung des – wie bereits ausgeführt – bestehenden Regel-Ausnahme-Verhältnisses ergibt sich aus dem Anmeldebogen vielmehr, dass die Erziehungsberechtigten die Anmeldung für die Regelklasse vorgenommen haben. Dass dies offensichtlich unter Berücksichtigung der Interessen ihres Kindes geschehen ist, ist nicht zu beanstanden. dd. Soweit die Antragsteller monieren, das Bewerberkind mit der laufenden Nummer 8 habe nicht berücksichtigt werden dürfen, weil davon auszugehen sei, dass es in im Land Brandenburg lebe, hat die vom Gericht im Parallelverfahren VG 39 L 262/22, in dem die dortigen Antragsteller denselben Vorwurf erhoben haben, eingeholte Auskunft des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ergeben, dass das Bewerberkind gemeinsam mit seiner Mutter zum 1. April 2021 – mithin lange vor dem Anmeldezeitraum – wieder nach Berlin gezogen ist. Weitere Fehler des großen Losverfahrens sind nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich. Die ordnungsgemäße Durchführung ist auch hinreichend dokumentiert (vgl. § 6 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO). II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 des Johann-Gottfried-Herder-Gymnasiums und des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums beantragt haben, können sie damit keinen Erfolg haben, weil diese Schulen bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler in den Auswahlverfahren können sich die Antragsteller nicht berufen, weil die Antragstellerin zu 1 an diesen nicht teilgenommen hat und sie deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.