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Beschluss

39 L 250/22

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0817.39L250.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2 500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2022/23 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Dathe-Gymnasiums, hilfsweise des Heinrich-Hertz-Gymnasiums, höchst hilfsweise des Immanuel-Kant-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2022/23 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an einer der im Antrag genannten Schulen beanspruchen kann. I. Rechtliche Grundlage des Primärbegehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2022, GVBl. S. 452 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am Dathe-Gymnasium zum Schuljahr 2022/23 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten: 1. Die vom Antragsgegner berechnete Aufnahmekapazität von 64 Plätzen für zwei Regelklassen der Jahrgangsstufe 7 des Dathe-Gymnasiums ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021, GVBl. S. 1390 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Gymnasien in der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Dathe-Gymnasium Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2022/23 – wie auch in den Jahren zuvor – zwei 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen neu eingerichtet. Daneben wird es – ebenfalls wie zuvor – noch zwei weitere 7. Klasse geben, die aus den ab Jahrgangsstufe 5 beginnenden Klassen besonderer pädagogischer Prägung (sog. Schnelllernerklassen) hervorgehen, so dass das Dathe-Gymnasium insgesamt vierzügig ist. Dass es sich bei zwei der vier Züge um Klassen besonderer pädagogischer Prägung handelt, wie die Antragsteller monieren, ist für die Einhaltung der auf die Schule bezogenen Soll-Kapazität ohne Belang (vgl. zum Dathe-Gymnasium: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2020 – OVG 3 S 67/20 – juris, Rn. 2 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 5. August 2021 – VG 39 L 205/21 – EA, S. 3 f.). Die Forderung der Antragsteller, das Dathe-Gymnasium hätte statt den neu eingerichteten zwei Schnelllernerklassen in Jahrgangsstufe 5 und den zwei Regelklassen in Jahrgangsstufe 7 nur eine Schnelllernerklasse und drei Regelklassen einrichten müssen, entbehrt einer rechtlichen Anspruchsgrundlage. Denn nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris). Aus § 15 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2022, GVBl. S. 75 (im Folgenden: Aufnahme VO-SbP), auf den die Antragsteller verweisen, folgt nichts anderes. Vielmehr eröffnet diese Vorschrift unter anderem dem Dathe-Gymnasium die Möglichkeit, im Rahmen der an der Schule bestehenden Kapazitäten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Aufnahme VO-SbP) bis zu zwei Schnelllernerzüge einzurichten. Den von den Antragstellern geforderten Vorrang der Einrichtung von Regelklassen in der Jahrgangsstufe 7 bestimmt sie indes nicht. Die von den Antragstellern reklamierte Grundversorgung der Schüler, die regulär von der Grundschule in die Sekundarstufe übergehen, wird durch die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 3 Aufnahme VO-SbP gewährleistet, wonach nicht mehr Schnelllernerzüge angeboten werden dürfen als Züge, die mit Jahrgangsstufe 7 beginnen. Soweit die Antragsteller auf die Entscheidung der Kammer vom 4. August 2021 (VG 39 L 193/21) Bezug nehmen, hilft dies hier nicht weiter. Denn dort hatte die Kammer die durch den Antragsgegner vorgenommene Absenkung der Klassenfrequenz in den 7. Klassen von 26 auf 25 Schüler für rechtswidrig erachtet. Vorliegend geht es jedoch nicht um eine solche Frequenzabsenkung. Vielmehr begehren die Antragsteller eine Umorganisation der Schule. Hierauf haben sie – wie ausgeführt – keinen Anspruch. 2. Um diese (2 x 32 =) 64 Plätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 91 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1. a. Zu Recht wurde zunächst ein Kind mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2022/23 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG (sog. Integrationskind) vorrangig aufgenommen. Einwendungen hiergegen haben die Antragsteller nicht erhoben. b. Die nach der Aufnahme des Integrationskinds verbleibenden (64 – 1 =) 63 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG und § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 6 Plätze dem Härtefall-, 38 dem Kriterien- und 19 dem Loskontingent zu. c. Plätze wegen besonderer Härtefälle wurden nicht vergeben. d. Die Vergabe der 38 Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde vom Dathe-Gymnasium entsprechend dem im Einvernehmen mit dem bezirklichen Schulamt am 22. September 2021 getroffenen Beschluss der Schulkonferenz, den die Schulaufsichtsbehörde genehmigt hat, das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 33 Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,1 aufgenommen. Die restlichen (38 – 33 =) 5 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den 11 Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,2 haben (so genanntes kleines Losverfahren). Die Antragstellerin zu 1, die in der Förderprognose eine Durchschnittsnote von 1,6 hat, wurde danach zu Recht nicht berücksichtigt. aa. Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller die Aufnahme verschiedener Bewerberkinder im Kriterienkontingent, bei denen sie bemängeln, auf dem Anmeldebogen dieser Kinder finde sich nur eine Unterschrift. Die Anmeldung sei damit nur von einem erziehungsberechtigten Elternteil erfolgt, ohne dass dessen Alleinentscheidungsbefugnis oder Bevollmächtigung nachgewiesen war. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Anmeldung. Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gilt die in § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG normierte Vermutung, dass jeder sorgeberechtigte Elternteil auch für den anderen handelt, auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule nach § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – Rn. 6, vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – Rn. 8 und vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 88/20 – Rn. 2 ff., jeweils juris). Das Vorbringen der Antragsteller bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Dass der Schulgesetzgeber von einem rechtmäßigen Verhalten der Erziehungsberechtigten ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Dass ein Elternteil ein Kind eigenmächtig anmeldet, erscheint schon wegen des damit verbundenen Risikos der Unwirksamkeit der (fristgebundenen) Anmeldung unwahrscheinlich. Soweit die Antragsteller auf den „von tiefem Misstrauen und Kommunikationslosigkeit geprägten Alltag von hochkonflikthaften Elternpaaren“ verweisen, ist in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Eltern bereits vor der Schulanmeldung von der Möglichkeit des § 1628 BGB Gebrauch machen, die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Schulwahl zu beantragen. Diese Möglichkeit besteht auch für den nicht betreuenden Elternteil, wenn er von dem betreuenden Elternteil keine Informationen über die von diesem gewünschte Schule erhält. Die Fristen für die Anmeldung an weiterführenden Schulen sind auch allgemein bekannt, so dass ein eigenmächtiges Verhalten des anderen Elternteils nicht abgewartet werden muss, sondern bereits im Vorfeld verhindert werden kann. Meldet ein Elternteil das Kind gleichwohl ohne Einverständnis des anderen an einer weiterführenden Schule an, kann letzterer die gesetzliche Vermutung des Einvernehmens durch die einfache Erklärung, er sei damit nicht einverstanden, widerlegen. Weiß er nicht, an welcher Schule das Kind angemeldet wurde, dürfte jedenfalls die Mitteilung an das für das Kind aktuell zuständige Schulamt ausreichen. Ein familienrechtliches Verfahren nach § 1628 BGB muss dagegen nicht durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund ist es auch kaum vorstellbar, dass der eigenmächtig handelnde Elternteil sich in einem erst nachträglich durchgeführten familiengerichtlichen Verfahren durch „Schaffung vollendeter Tatsachen“ Vorteile verschafft haben könnte. Danach ist davon auszugehen, dass bei den nur von einem Elternteil unterschriebenen Anmeldungen dieser jeweils entweder das alleinige Personensorgerecht innehat oder – bei bestehendem gemeinsamem Sorgerecht – die Anmeldung auch für den anderen Elternteil erfolgte. Dass die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG hier widerlegt wäre, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch für das – von den Antragstellern gesondert angeführte – Bewerberkind mit der laufenden Nummer 10 (entsprechend der Liste der Anmeldungen nach FP, Bl. 393 ff. des Generalvorgangs). Soweit sie darauf hinweisen, im Unterschriftenfeld der Erziehungsberechtigten dieses Kindes sei nur die Unterschrift der Mutter und für den Vater der Vermerk „Vater s. Vollmacht“ enthalten, die sich jedoch nicht bei den Akten befinde (vgl. Bl. 100-102 des Generalvorgangs), folgt aus den oben dargelegten Gründen rechtlich ebenfalls nichts. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG widerlegt wäre, ergeben sich wiederum nicht. bb. Die Rüge, das Bewerberkind mit der laufenden Nummer 8 (wiederum entsprechend der Liste der Anmeldungen nach FP, Bl. 393 ff. des Generalvorgangs) sei wegen Dokumentationsmängeln zu Unrecht aufgenommen worden, greift nicht durch. Zwar trifft zu, dass bei diesem Kind lediglich eine Kopie des Anmeldebogens für die Sekundarstufe I (Jahrgangsstufe 7) mit den Wunschschulen sowie den Angaben zur Schulart und der zweiten Fremdsprache ausgefüllt und von den Erziehungsberechtigten unterschrieben wurde (vgl. Bl. 68-72 des Generalvorgangs). Dies ist grundsätzlich nicht ausreichend. Nach dem auf der Verordnungsermächtigung des § 56 Abs. 9 Satz 1 SchulG beruhenden § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Anmeldezeitraum nämlich unter Vorlage des von der Grundschule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunsch benannten Schule an. Die vorgeschriebene Verwendung des von den Grundschulen zusammen mit den Halbjahreszeugnissen der Jahrgangsstufe 6 und den Förderprognosen ausgegebenen Vordrucks (Formular Schul 190a), der einen Hologramm-Aufkleber trägt, bezweckt ersichtlich, die gleichzeitige Anmeldung eines Kindes an mehreren Schulen zwecks Erhöhung der Aufnahmechancen zu verhindern (vgl. auch Nr. 4, Seite 6 der Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 11/2021 vom 6. August 2021: „Hinweis: Nur mit den zur Verfügung gestellten Anmeldebögen für die Sekundarstufe I Schul 190a […] ist die Anmeldung an öffentlichen Schulen möglich.“). Es soll sichergestellt werden, dass eine Anmeldung allein durch die Abgabe des Original-Anmeldebogens bei der Erstwunschschule und damit jeweils auch nur bei einer einzigen Schule erfolgen kann (vgl. zum Ganzen VG Berlin, Beschluss vom 11. August 2020 – VG 14 L 351/20 – EA, S, 8 f.). Diesem Zweck ist vorliegend jedoch genügt. Denn mit dieser Kopie, die die (zur damaligen Zeit wohl in Spanien weilenden) Eltern des Bewerberkinds unterschrieben hatten, wurde (wohl durch den zur Anmeldung bevollmächtigten Nachbarn R..., vgl. Bl. 72 des Generalvorgangs) zugleich auch der Original-Anmeldebogen bei der Erstwunschschule abgegeben, was diese mit ihrem Stempel quittierte. Die Gefahr einer Vorteilsverschaffung durch Mehrfachanmeldung bestand daher nicht. e. Nach diesen Verfahrensschritten verblieben 7 Geschwisterkinder, die zu Recht im Rahmen des Härtefall- und des Loskontingents vorrangig berücksichtigt wurden. Von den angemeldeten 10 Geschwisterkindern hatten drei einen Platz im Kriterienkontingent erhalten. Sechs Geschwisterkinder wurden gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 4 Sek I-VO auf das Härtefallkontingent verteilt, eines erhielt gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO vorrangig einen Schulplatz im Loskontingent. Auch dabei konnte die Antragstellerin zu 1, die die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. aa. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Geschwisterkinderregelungen bestehen nach der Rechtsprechung der Kammer nicht (Beschlüsse vom 8. August 2022 – VG 39 L 220/22 – EA, S. 9 und vom 9. August 2021 – VG 39 L 208/21 – EA, S. 8 f.). Der Geschwistervorrang greift auch bei bereits volljährigen Geschwistern (Beschluss der Kammer vom 16. August 2021 – VG 39 L 175/21 – EA, S. 10 f.). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg besteht für eine Begrenzung des Geschwistervorrangs dahingehend, dass ältere Geschwister nicht mehr zu berücksichtigen seien, keine normative Grundlage. § 56 Abs. 6 SchulG stelle ohne Differenzierung allein auf den gemeinsamen Schulbesuch im bevorstehenden Schuljahr ab. Auch entfalle die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwister die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris Rn. 13). Entsprechendes gilt auch, wenn die Geschwister volljährig sind. bb. Anders als die Antragsteller geltend machen, bestehen für die Kammer keine Anhaltspunkte, dass die Schule im Falle eines als „Geschwisterkind“ angemeldeten Bewerberkindes nicht jeweils geprüft hätte, ob ein gemeinsamer Haushalt besteht und ob das ältere Geschwisterkind die Schule im bevorstehenden Schuljahr voraussichtlich weiterhin besuchen wird, wie dies § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG voraussetzt. Vielmehr wurde dies ausweislich der Liste „Geschwisterkinder“ von der Erstwunschschule geprüft und bestätigt. Die Liste enthält die Namen und Adressen der „Ankergeschwisterkinder“, welche Klasse diese im Schuljahr 2022/23 besuchen werden und den Vermerk „alle Geschwisterkinder leben in einem Haushalt“. Sie ist mit dem Schulstempel versehen und von der Schulleiterin unterschrieben. Greifbare Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Angaben liegen nicht vor. Die Einholung von Meldebescheinigungen oder eidesstattlichen Versicherungen ist weder in der Sek I-VO noch in anderen Vorschriften vorgesehen. f. Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (19 – 1 =) 18 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlprotokolls (Bl. 380 ff. des Generalvorgangs) alle (91 – 1 – 38 – 6 – 1 =) 45 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerber, darunter die Antragstellerin zu 1, beteiligt. Diese hatte jedoch kein Losglück, sie wurde erst an 26. Stelle der Nachrückerliste gezogen. aa. Dem auch zum Loskontingent erhobenen Einwand, zahlreiche Bewerbungen seien, weil nur von einem Sorgeberechtigten unterschrieben, fehlerhaft und hätten daher nicht berücksichtigt werden dürfen, folgt die Kammer aus den oben dargelegten Gründen (vgl. unter I. 2. d. aa.) nicht. bb. Soweit die Antragsteller geltend machen, das Bewerberkind mit der laufenden Nummer 91, das zuvor eine Willkommensklasse besucht und eine Förderprognose nicht eingereicht habe, habe nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, weil es an dem verpflichtenden Beratungsgespräch gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO fehle, greift dies nicht durch. Denn eine solche Pflicht besteht für Kinder, die eine Willkommensklasse besucht haben, nicht. Nach den genannten Vorschriften wird die Bewerbung eines Kindes, sofern dessen Durchschnittsnote der Förderprognose einen Wert von 3,0 oder höher aufweist, nur dann in das Aufnahmeverfahren eines als Erst-, Zweit- oder Drittwunschschule gewählten Gymnasiums einbezogen, wenn bei der Erstwunschschule bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin die Bestätigung eines Gymnasiums über ein geführtes Beratungsgespräch vorgelegt wird, in dem über die spezifischen Anforderungen und Belastungen des verkürzten gymnasialen Bildungsganges informiert wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn das Bewerberkind mit der laufenden Nummer 91 hat keine Durchschnittsnote von 3,0 oder schlechter. Vielmehr hat es ausweislich des ihn betreffenden Anmeldebogens „Formular Schul 192a“ (Bl. 476 des Generalvorgangs) an einer Integrierten Sekundarschule eine Willkommensklasse besucht und daher gar keine Durchschnittsnote einer Förderprognose erhalten. Dies rechtfertigt sich aus § 17 Abs. 4 Sek I-VO: Danach werden Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die in einer Regelklasse nicht ausreichend gefördert werden können, grundsätzlich in besonderen Lerngruppen (sog. Willkommensklassen) unterrichtet (Satz 1), die auch schul- und jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet werden können (Satz 2). Die Willkommensklassen dienen vor allem dem intensiven Erwerb von Deutsch als Unterrichtssprache mit dem Ziel, den Wechsel in eine Regelklasse zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzubereiten (Satz 3). Zeugnisse werden in diesen Lerngruppen durch Lernstandsberichte ersetzt (Satz 4). Entgegen der Auffassung der Antragsteller scheidet mangels Regelungslücke eine entsprechende Anwendung der § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO aus. Denn der Verordnungsgeber hat für Schülerinnen und Schüler aus einer besonderen Lerngruppe im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO (sog. Willkommensklassen) Regelungen getroffen: Nach § 5 Abs. 13 Sek I-VO nehmen nämlich diejenigen Schüler einer Willkommensklasse, für die die Schulaufsichtsbehörde unter Beachtung des Vorschlags der Klassenkonferenz entschieden hat, dass sie im kommenden Schuljahr die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse besuchen sollen – was sich für das Bewerberkind mit der laufenden Nummer 91 aus der Übersendung des Anmeldebogens „Formular Schul 192a“ ergibt (vgl. Termine [11] und [13] der Verfahrensschritte an Grundschulen, S. 5-6 der Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 11/2021 der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 6. August 2021) – auch dann am Verfahren zum Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe 7 teil, wenn die besondere Lerngruppe – wie hier – einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule zugeordnet ist. Ungeachtet dessen, dass eine Beratungspflicht auch für Willkommensschüler durchaus sinnvoll erscheint, scheidet eine analoge Anwendung der § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO durch das Gericht auch deshalb aus, weil die Regelungen belastend wirken; diese Entscheidung muss der Gesetz- und Verordnungsgeber treffen. Weitere Fehler des großen Losverfahrens sind nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich. Die ordnungsgemäße Durchführung ist auch hinreichend dokumentiert (vgl. § 6 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO). II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 des Heinrich-Hertz-Gymnasiums und des Immanuel-Kant-Gymnasiums beantragt haben, können sie damit keinen Erfolg haben, weil diese Schulen bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler in dem Auswahlverfahren können sich die Antragsteller nicht berufen, weil die Antragstellerin zu 1 an diesen nicht teilgenommen hat und sie deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.